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Eine kombinierte Methode für Juristen und ... - Werner Baurecht

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36− welche Auswirkungen auf Folgegewerke die Behinderung hat, etc.jeweils detaillierte Kenntnis von dem vertraglich vorgesehenen Bauablauf, von den technischenGegebenheiten <strong>und</strong> baubetrieblichen Zusammenhängen voraus.Daher können plausible Störungssachverhalte meist nur mithilfe umfänglicher Zeugenaussagenerarbeitet (bzw. vom Anspruchsgegner geprüft) werden. Um den Zeitaufwand fürdiese Interviews nur annähernd im Rahmen zu halten 71 , müssen sie nach einer klarenStruktur geführt werden. Welche Anspruchsgr<strong>und</strong>lagen letztlich greifen, ergibt sich häufigerst aus der vollständigen Geschichte. Der Zeuge, z.B. Projektleiter oder Bauleiter/Objektüberwacher,kann von sich aus oft nicht einschätzen, welche Angaben relevantsind. Der interwiewende Rechtsanwalt, erst recht der Baubetriebler, kann nicht im Vorausabsehen, welche Anspruchsgr<strong>und</strong>lage letztlich greifen wird, auf welche einzelnen Tatbestandsmerkmalees also ankommt. Ein einheitlicher Fragenkatalog für alle Anspruchsgr<strong>und</strong>lagenhilft zugleich Interviewer <strong>und</strong> Interviewtem. Die Zeugen können vorab anhandeiner entsprechenden Checkliste das Interview sachgerecht vorbereiten <strong>und</strong> dabei insbesonderealle verfügbaren Beweismittel zusammenstellen. Es ist unbedingt empfehlenswert,dass die einschlägigen Unterlagen bereits im Interview vorliegen. Der nähere Hergangist den Beteiligten meist nicht so gut in Erinnerung, dass sie den Sachverhalt ohneRückgriff auf Schriftverkehr, Pläne etc. korrekt schildern könnten. Ziel einer gestrafftenBearbeitung muss aber sein, eine Störung in einem Arbeitsgang, d.h. mit einem Interview,abzuarbeiten.Die Ergebnisse aus den Interviews <strong>und</strong> der Dokumentation werden in einer zusammenhängendenSachverhaltsschilderung festgehalten, die bereits sämtliche Anlagen <strong>und</strong> Zeugenbeweiseaufführt (vorzugsweise im üblichen Schriftsatzformat, Beweisantritte jeweilsunmittelbar im Text). Soweit technische oder baubetriebliche Zusammenhänge behauptetwerden, sollte zum Beweisantritt auf ein gerichtlich einzuholendes Sachverständigengutachtenverwiesen werden, ferner können die interviewten Fachleute häufig als sachverständigeZeugen benannt werden. Das Resultat ist ein Text, der der weiteren juristischen<strong>und</strong> baubetrieblichen Auswertung dient <strong>und</strong> zugleich im Prozess unmittelbar als schrift-71 Verglichen mit der Praxis in den USA, wo die förmliche <strong>und</strong> informelle anwaltliche Zeugenvernehmungerhebliche Kapazitäten in Anspruch nimmt, ist der Aufwand in deutschen Bauzeitrechtsstreitigkeiten immernoch moderat.© 2010 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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