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Eine kombinierte Methode für Juristen und ... - Werner Baurecht

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24Weitere Anspruchsvoraussetzung ist die tatsächliche Leistungsbereitschaft <strong>und</strong> –fähigkeitdes AN im maßgeblichen Zeitpunkt. Ohne sie fehlt hier die erforderliche tatsächliche Auswirkungauf die Preisgr<strong>und</strong>lagen. Denn ob <strong>und</strong> inwieweit die Vergütung angepasst werdenmuss, hängt davon ab, ob <strong>und</strong> inwieweit sich aufgr<strong>und</strong> der Anordnung Umstände ändern,die der Preiskalkulation zugr<strong>und</strong>e liegen. 46 Dazu bedarf es eines Zurechnungszusammenhangs,47 nicht äquivalente, sondern adäquate Kausalität ist Kriterium. 48 Im Falle einerbauzeitrelevanten Anordnung heißt dies, die Anordnung muss sich adäquat-kausal auf dieLeistungszeit auswirken. Dem AG kann jedoch eine Verzögerung, die im Verantwortungsbereichdes AN liegt, nicht als Folge seiner Nachtragsanordnung zugerechnet werden.Dies steht auch nicht in Widerspruch dazu, dass für eine entsprechende Fristverlängerungdie Leistungsbereitschaft des AN nicht Voraussetzung ist (s.o. S. 10). Die ursprünglichenTermine sind in dem Umfang zu verlängern, der für die Ausführung der Leistung einschließlichdes Mehraufwandes wegen der geänderten oder zusätzlichen Leistungen erforderlichist. Was darüber hinaus geht, ist Sache des AN.2. Anspruch der Höhe nach – Beurteilung ex postDie Vergütungsanpassung auf Basis der Urkalkulation ist hier speziell nach Maßgabe derbauzeitbedingten Mehr- <strong>und</strong> Minderkosten zu ermitteln. Es geht nicht um die Kosten dergeänderten oder zusätzlichen Leistung selbst (sog. „technischer Nachtrag“), sondern umdie Änderungen <strong>und</strong> Verzögerungen im Bauablauf, deren Ursache die Leistungsänderung(höherer / geringerer Aufwand als für die ursprünglich vorgesehene Leistung) oder die zusätzlicheLeistung ist (Parallel- oder Folgegewerke verschieben sich oder werden unterbrochen).46 Vgl. Keldungs, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Aufl., B § 2 Abs. 5 Rn. 5: „Voraussetzung für einen Anspruchaus § 2 Abs. 5 VOB/B ist eine Leistungsänderung, die dazu führt, dass die der Preisberechnung zuGr<strong>und</strong>e gelegten Umstände verändert werden.“; ebenso Kuffer, in: Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 11. Aufl.,B § 2 Rn. 154: „Die in Nr. 5 genannten nachträglichen Anordnungen müssen bewirkt haben, dass die derPreisberechnung zugr<strong>und</strong>e gelegten Umstände andere geworden sind.“47 Vgl. Kuffer, in: Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 11. Aufl., B § 2 Rn. 152.48 Vgl. Vygen/Schubert/Lang, Bauverzögerung <strong>und</strong> Leistungsänderung, 5. Aufl., Teil A Ziff. II.6, Rn. 225, diedefinieren, dass die maßgeblichen Mehr- <strong>und</strong> Minderkosten „durch die Änderungsanordnung adäquat kausalverursacht“ sein müssen.© 2010 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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