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Eine kombinierte Methode für Juristen und ... - Werner Baurecht

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81 Nr. 3 bzw. Nr. 4 Satz 1 VOB/B, die sich hindernd auf den Bauablauf auswirken, sind Behinderungenaus dem Risikobereich des AG. 14Gewisse praktische Relevanz haben ferner Schlechtwetterfälle, die über das hinausgehen,was i.S.v. § 6 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B hingenommen werden muss (Jahrh<strong>und</strong>ertwinter etc.),sie fallen unter § 6 Nr. 2 Abs. 1c VOB/B.c) BehinderungsanzeigeWeitere Anspruchsvoraussetzung ist die schriftliche unverzügliche Behinderungsanzeige,es sei denn, sie war wegen Offenk<strong>und</strong>igkeit entbehrlich, § 6 Nr. 1 Satz 1 <strong>und</strong> 2 VOB/B.Wesentlich ist bei beidem, dass dem AG die konkrete Auswirkung auf die Leistung deutlichwird, also die Behinderung, nicht allein die Störung. 15 <strong>Eine</strong> Behinderungsanzeige, diedies ausspart, erfüllt nicht die Anforderungen. Gleichwohl sind unzureichende Behinderungsanzeigenüblich, was von den Instanzgerichten oft nicht allzu streng beurteilt wird.Strenger ist dagegen die Praxis in Bezug auf die Offenk<strong>und</strong>igkeit, hier wird das Erfordernisder Bekanntheit nicht nur der Störung, sondern auch ihrer konkreten Auswirkung („die Tatsache<strong>und</strong> deren hindernde Wirkung“), ernster genommen. Positive Kenntnis des AG istjedoch nicht erforderlich, Kennenmüssen genügt. 162. Reichweite/Dauer des VerlängerungsanspruchsGem. § 6 Nr. 4 VOB/B wird die Fristverlängerung berechnet „nach der Dauer der Behinderungmit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten <strong>und</strong> die etwaige Verschiebungin eine ungünstigere Jahreszeit“. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Rege-14Vgl. BGH, Urt. v. 21.12.1989 - VII ZR 132/88, BauR 1990, 210; wie hier Zanner, in: Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen,VOB, 3. Aufl., B § 6 Rn. 34; Kuffer, in: Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 11.Aufl., B § 6 Rn. 12; Döring, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Aufl., B § 6 Abs. 2 Rn. 7 f.; a.A. Leinemann, in:Leinemann, VOB/B, 3. Aufl., § 6 Rn. 19.15 BGH, Urt. v. 21.10.1999 - VII ZR 185/98 - „Vorunternehmer II“, BauR 2000, 722, 725: „Der Auftragnehmerhat die Angaben zu machen, ob <strong>und</strong> wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführtwerden müßten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können“.16 Vgl. Kuffer, in: Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 11. Aufl., B § 6 Rn. 10 m.w.N.© 2010 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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