12.07.2015 Aufrufe

Eine kombinierte Methode für Juristen und ... - Werner Baurecht

Eine kombinierte Methode für Juristen und ... - Werner Baurecht

Eine kombinierte Methode für Juristen und ... - Werner Baurecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

32Die Anspruchshöhe, d.h. die Reichweite etwaiger Fristverlängerungsansprüche <strong>und</strong> dieHöhe etwaiger Mehrkostenansprüche, kann schließlich der Baubetriebler weitestgehendselbständig ermitteln (Teil B.II). Der Jurist sollte hier jeweils abschließend prüfen, ob die<strong>Methode</strong> des Baubetrieblers den rechtlichen Anforderungen entspricht <strong>und</strong> ausreichendtransparent <strong>und</strong> plausibel ist.Folgender Ablauf empfiehlt sich also:− Sachverhaltsaufbereitung: Jurist oder Baubetriebler− Definition von Behinderungsbeginn, -ende <strong>und</strong> –dauer: Baubetriebler (Jurist prüft)− Beurteilung der Ansprüche dem Gr<strong>und</strong>e nach: JuristZwischenergebnis: je Störung ein Störungsbericht− Prüfung der weiteren Auswirkungen auf das Termingefüge <strong>und</strong>Reichweite etwaiger Fristverlängerungsansprüche: Baubetriebler− Mehrkostenermittlung: Baubetriebler− Plausibilität dieser baubetrieblichen Auswertung: JuristDieser Ablauf hat insbesondere den Vorteil einer klaren Trennlinie zwischen dem vollbeweispflichtigenSachvortrag zur unmittelbaren Behinderung („…wie lange die konkrete Behinderungandauerte“ 68 ) <strong>und</strong> der weiteren baubetrieblichen Auswertung, die ggf. richterlicherSchätzung i.S.v. § 287 ZPO unterliegt („die aus den jeweiligen Behinderungen abgeleiteteVerzögerung der Gesamtbauzeit“ 69 ). Der fertige Störungsbericht enthält einen detailliertenSachverhalt einschließlich konkreter Behinderungsdauern <strong>und</strong> Anspruchsgr<strong>und</strong>lagen.Sinnvollerweise werden sämtliche Beweismittel bereits im Rahmen der Sachverhaltsschilderungbenannt. Damit dürften die Anforderungen des BGH an einen Vollbeweisi.S.v. § 286 ZPO erfüllt sein. Entsprechend formgerecht verfasst, können die Störungsberichteunmittelbar als Prozessvortrag verwendet werden.68 BGH, Urt. v. 24.02.2005 - VII ZR 225/03, BauR 2005, 861; ebenso BGH, Urt. v. 24.02.2005 - VII ZR141/03, BauR 2005, 857, 859: „daß <strong>und</strong> in welchem Umfang eine Pflichtverletzung eine Behinderung verursachthat“.69 BGH, Urt. v. 24.02.2005 - VII ZR 225/03, BauR 2005, 861, 864 f; ferner BGH, Urt. v. 24.02.2005 - VII ZR141/03, BauR 2005, 857, 859: „die nicht mehr dem Haftungsgr<strong>und</strong> zuzuordnenden Folgen einer Behinderung,z.B. für den weiteren Bauaublauf“.© 2010 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!