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Eine kombinierte Methode für Juristen und ... - Werner Baurecht

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3Problemstellung <strong>und</strong> LösungsvorschlagRechtsprechung <strong>und</strong> Literatur fordern als Begründung für bauzeitbezogene Ansprüche derAuftragnehmerseite formelhaft die „konkrete, bauablaufbezogene Darstellung“. Was genaudies bedeutet, <strong>und</strong> welche näheren Anforderungen an die prozessuale Darlegung bestehen,ist bisher nicht befriedigend geklärt. Für die Vertragsparteien ist daher jede Auseinandersetzungüber Ansprüche aus gestörtem Bauablauf mit erheblichen Unsicherheitenverb<strong>und</strong>en, gleich ob im Prozess oder außergerichtlich. Welche Ansprüche objektiv bestehen,wird vor allem je nach <strong>Methode</strong> der konsultierten Baubetriebler sehr unterschiedlichbeurteilt. Ebenfalls unwägbar sind die Erfolgsaussichten für die gerichtliche Durchsetzung.Seit einiger Zeit akzeptieren die Gerichte nicht mehr ohne Weiteres baubetriebliche Privatgutachtenals Basis für die Entscheidung oder einen Vergleichsvorschlag. Vielmehrsind de facto die Anforderungen an die prozessuale Darlegung gestiegen – auch wennsich die Rechtsprechung nicht gr<strong>und</strong>legend geändert hat. All dies macht die Situation fürAuftragnehmer <strong>und</strong> Auftraggeber 1 gleichermaßen schwierig.Solange weiterhin gestritten wird, kann eine integrierte <strong>Methode</strong> für die rechtliche <strong>und</strong>baubetriebliche Beurteilung gestörter Bauabläufe Abhilfe schaffen. Leitbild ist dabei dieUnterscheidung des BGH zwischen dem Bereich der vollbeweispflichtigen, haftungsbegründendenKausalität <strong>und</strong> der ggf. richterlicher Schätzung unterliegenden haftungsausfüllendenKausalität. 2 Vollbeweispflichtig sind danach die Behinderung <strong>und</strong> ihre unmittelbareDauer, d.h. die unmittelbare Auswirkung auf die Leistung in Abgrenzung zu den weiterenAuswirkungen der Behinderung auf die Gesamtbauzeit.Die entscheidende Lösung bietet ein standardisiertes Dokument, der sog. „Störungsbericht“.Er wird in enger Zusammenarbeit von Baubetriebler <strong>und</strong> Jurist erstellt. Zunächstwird anhand einheitlicher Prüfpunkte jeder einzelne Vorfall untersucht <strong>und</strong> der Sachverhaltdetailliert aufbereitet. Dabei werden jeweils die Kriterien aller in Frage kommenden Tatbeständeberücksichtigt, ferner alle relevanten Beweismittel ausgewertet <strong>und</strong> von vorn herein1 Im Folgenden abgekürzt als AN bzw. AG.2 BGH, Urt. v. 24.02.2005 - VI ZR 225/03, BauR 2005, 861; BGH, Urt. v. 24.02.2005 - VI ZR 141/03, BauR2005, 857.© 2010 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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