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Eine kombinierte Methode für Juristen und ... - Werner Baurecht

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40längerung der Ausführungsdauer wegen behinderungsbedingten Mehraufwandes zu berücksichtigenist. Außerdem sind zumutbare schadensmindernde Ablaufumstellungeni.S.v. § 6 Nr. 3 VOB/B festzuhalten.Falls eine Behinderung zugleich durch eine auftraggeberseitige <strong>und</strong> eine auftragnehmerseitigeStörung verursacht ist (sog. Doppelkausalität), können sich ggf. zwei unterschiedlicheBeginntermine ergeben. Denn für Mehrkostenansprüche ist die Behinderung nur berücksichtigungsfähig,wenn <strong>und</strong> soweit der AN tatsächlich leistungsbereit war (s.o. S. 10,18, 24, 27).In Einzelfällen wird es erforderlich sein, dass der Baubetriebler zur möglichst konkretenBewertung der Behinderungsauswirkungen die betreffenden Vorgänge im Soll-Terminplanweiter aufschlüsselt oder auch ggf. eine ergänzende Verknüpfung einfügt. Der Sollablaufist im Zuge der Bewertung fortwährend auf Stimmigkeit zu überprüfen <strong>und</strong> falls notwendigausnahmsweise auch zu korrigieren (bspw. wenn technisch unmögliche Abläufe vorgesehenwaren, Stichwort „fliegende Decke“).Die Eckdaten der Behinderung sind für jeden betroffenen Terminplan-Vorgang einzeln zubestimmen.3. Rechtliche BeurteilungZu jedem Störungssachverhalt prüft der Jurist alle in Frage kommenden Ansprüche demGr<strong>und</strong>e nach. Das Ergebnis kann hier durchaus mithilfe standardisierter Textbausteinefestgehalten werden, jeweils mit stichwortartiger Bezugnahme auf den Sachverhalt („Behinderungsanzeigemit Schreiben vom 12.03.2008“…). Da die näheren Einzelheiten <strong>und</strong>Beweise bereits in der Sachverhaltsschilderung festgehalten sind, dürfte dies auch imRahmen des Prozessvortrags genügen.Sinnvollerweise wird als erstes der Fristverlängerungsanspruch gem. § 6 Nr. 2, 4 VOB/Bgeprüft, denn wenn dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, scheiden auch jegliche bauzeitbedingtenMehrkostenansprüche aus. Die weitere Prüfreihenfolge ist eher beliebig.© 2010 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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