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BAUREGLEMENT 2004 - Flawil

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102.1 Zonen des BaugebietesWohnzonenArt. 81 In den Wohnzonen gelten folgende Vorschriften der Regelbauweise:Wohnzone WE W2 W3 W4Vollgeschosse max. 2 2 3 4Gebäudehöhe max. (m) 6.5 7.5 10.0 12.5Firsthöhe max. (m) 9.0 11.5 14.0 16.5kleiner Grenzabstand min. (m) 4.0 4.0 5.0 6.0grosser Grenzabstand min. (m) 6.0 8.0 10.0 12.0Mehrlängenzuschlag gemäss Abs. 4Ausnützungsziffer max. 0.4 0.5 0.6 0.7Empfindlichkeitsstufen II II II II2 In Hanglagen darf auf der Talseite der Fussboden des Erdgeschosses,gemessen ab Oberkant fertig Boden, an keiner Stelle mehr als3.2 m über dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain liegen.3 Sofern die topographischen und wohnhygienischen Verhältnisse eszulassen, darf das Untergeschoss für Wohnnutzungen ausgebaut werden.In der Wohnzone WE darf bei Gebäuden mit zwei Vollgeschossendas Unter- oder Dachgeschoss mit anrechenbaren Geschossflächenwahlweise ausgebaut werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungenvon Art. 39 BauR.4 Der Mehrlängenzuschlag beträgt bei Hauptbauten von mehr als25.0 m Gebäudelänge 1/4 der Mehrlänge, jedoch höchstens 10.0 m.Bei Bauten mit einer Gebäudehöhe von durchgehend weniger als5.0 m kommt der Mehrlängenzuschlag nicht zur Anwendung.Art. 91 In den Wohn-Gewerbezonen gelten folgende Vorschriften der Regelbauweise:Wohn-Gewerbe-Zone WG2 WG3 WG4Vollgeschosse max. 2 3 4Gebäudehöhe max. (m) 8.0 10.5 13.0Firsthöhe max. (m) 12.0 14.5 17.0kleiner Grenzabstand min. (m) 4.0 5.0 6.0grosser Grenzabstand min.( m) 8.0 10.0 12.0Wohn-Gewerbe-Zonen

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