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BAUREGLEMENT 2004 - Flawil

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Rücksicht auf Behinderte und Betagte2. Wohnungsbau Art. 55bis1Neue Mehrfamilienhäuser mit sechs und mehr Wohnungen:a) weisen einen rollstuhlgängigen Zugang auf;b) werden im Grundriss und hinsichtlich der Türbreiten sowie des Zugangszu den einzelnen Wohnungen so gestaltet, dass die Wohnungenim Bedarfsfall den Bedürfnissen körperlich Behinderter und Betagterangepasst werden können.2Der Zugang zu den einzelnen Wohnungen ist so gestaltet, dasswenigstens der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts möglich.3Die Anforderungen gelten bei wesentlichen Umbauten und Erweiterungenfür die umgebauten oder erweiterten Teile.Grenzabstand Art. 561Der Grenzabstand von Gebäuden ist die kürzeste Entfernung zwischenFassade und Grenze, wobei im Grundriss gemessen wird.2Im Baureglement und gegebenenfalls in den Überbauungsplänen istder Grenzabstand festzulegen. Der Grenzabstand kann ungleich aufbenachbarte Parzellen verteilt werden, wenn der Nachbar sich schriftlichzur Einhaltung eines entsprechend grösseren Grenzabstandesverpflichtet. Die zuständige Gemeindebehörde verfügt diese Verpflichtungals öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und lässt sie imGrundbuch anmerken.3Soll ein überbautes Grundstück geteilt werden, benachrichtigt dasGrundbuchamt die zuständige Gemeindebehörde. Wird durch die neueGrundstücksgrenze der vorgeschriebene Grenzabstand bestehenderGebäude nicht gewahrt, kann die zuständige Gemeindebehörde zulastendes abgetrennten Grundstücks eine erweiterte Grenzabstandsverpflichtungals öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung verfügenund sie im Grundbuch anmerken lassen.4Unterirdische Bauten können bis zur Grenze gestellt werden, wenndadurch schutzwürdige Interessen der Nachbarn nicht beeinträchtigtwerden. Vorbehalten bleiben die festgelegten Baulinien und die Bestimmungender Gesetzgebung über das Strassenwesen.Gebäudeabstand Art. 571Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zweiFassaden.

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