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BAUREGLEMENT 2004 - Flawil

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2 Bei Attikageschossen dürfen sich technisch bedingte Bauteile wieTreppenhaus und Liftaufbau bis an die Fassade des darunterliegendenVollgeschosses ausdehnen.3 Spezielle Dachformen wie Mansardendächer, Tonnendächer unddergleichen sind zulässig, sofern sie einschliesslich Konstruktion untereinem Profil von 0.80 m (Kniestock) ab der zulässigen Gebäudehöheund einem Winkel von 45° von der Fassade zurückstehen.20Dachaufbauten,Dacheinschnitte,Solaranlagen,Dachflächenfenster,Art. 351 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Solaranlagen sind architektonischgut zu gestalten und dürfen den Charakter des Dachesnicht beeinträchtigen.2 Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen zusammen maximal dieHälfte der jeweiligen Fassadenlänge einnehmen, wobei Dacheinschnitteauf einen Drittel der Fassadenlänge zu beschränken sind. Sie sindmindestens 1.0 m von der stirnseitigen Fassadenflucht zurückzusetzenund haben von der Firstlinie einen senkrechten Abstandvon mindestens 0.50 m einzuhalten. Ausgenommen sind Kamine,Ventilationszüge und dergleichen.3 Dachflächenfenster dürfen maximal 1/20 der Dachfläche pro Gebäudeseiteeinnehmen. Davon ausgenommen sind Wintergärten.AntennenArt. 361 Einzelantennen und Parabolspiegel sind zurückhaltend zu platzierenund fachgerecht zu installieren.2 Bei Steildächern sind Antennen unter Dach anzuordnen, soferndies technisch machbar ist. Ansonsten darf pro Gebäude nur eine Antennenanlageerrichtet werden.Bewegliche undfeste Einrichtungengegenüberder StrasseArt. 371 Äussere Einrichtungen gegenüber der Strasse wie Fensterläden,äussere Ladentüren, Reklameanlagen, Markisen und Storen dürfenweder in geschlossenem oder offenem Zustand noch beim Öffnen oderSchliessen in das Lichtraumprofil von Strassen und Wegen ragen.2 Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Strassenraumes oderdes darüber befindlichen Luftraumes durch Firmenschilder, Schaukästen,Treppenstufen, Storen, Ablaufrohre usw. ist eine besondereKonzession der Baukommission erforderlich.

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