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BAUREGLEMENT 2004 - Flawil

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Der Gemeinderat <strong>Flawil</strong> erlässt gestützt auf Art. 2 des Bundesgesetzesüber die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700); Art. 2und 7 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurechtvom 6. Juni 1972 (BauG, sGS 731.1); Art. 136 lit. g des Gemeindegesetzesvom 23. August 1979 (GG, sGS 151.2); Art. 102 desStrassengesetzes vom 12. Juni 1988 (StrG, sGS 732.1) das nachstehende6<strong>BAUREGLEMENT</strong>A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGENArt. 1GeltungsbereichDas Baureglement gilt vorbehältlich der Gesetzgebung des Bundesund des Staates für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde <strong>Flawil</strong>.Art. 2Zielsetzung1 Das Baureglement bildet die Grundlage für eine zweckmässige Nutzungdes Bodens und eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde.2 Das Baureglement bezweckt insbesondere:a) eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens;b) eine geordnete Siedlungsentwicklung und die bedarfsgerechte Sicherstellungvon geeignetem Boden für die landwirtschaftliche Nutzung;c) eine ansprechende Ortsgestaltung unter Beachtung des regionalenCharakters;d) den Schutz von Natur und Umwelt;e) die zweckmässige Erschliessung des Baugebietes;f) die Schaffung gesunder Wohnungen und Arbeitsplätze;g) die Wahrung von Sicherheit und Wohnhygiene im Bauwesen undden Schutz des Menschen vor übermässigen Einflüssen.


7Art. 31 Der Gemeinderat ist zuständig für die Ortsplanung sowie für Überbauungs-und Gestaltungspläne.2 Die Baukommission ist die Baupolizeibehörde der Gemeinde. Sieist zuständig für das Baubewilligungsverfahren und die baupolizeilichenVerfügungen.3 Die Bauverwaltung übt die Bauaufsicht aus und vollzieht die Beschlüssedes Gemeinderates und der Baukommission.VollzugArt. 4Durch Überbauungspläne, Gestaltungspläne sowie Schutzverordnungenkönnen von diesem Reglement abweichende Vorschriften erlassenwerden.Besondere Bauvorschriften


8B. PLANUNGSVORSCHRIFTEN1. PlanungsinstrumenteArt. 5Ortsplanung1 Die Ortsplanung stellt die planerische Grundordnung dar und richtetsich nach Art. 4 ff. BauG. Sie besteht aus Richtplänen, dem Zonenplan,dem Baureglement und der Schutzverordnung.2 Die vom Gemeinderat erstellten kommunalen Richtpläne und derenmassgeblichen Änderungen werden zur Vernehmlassung in der Gemeindewährend 30 Tagen öffentlich bekanntgemacht. Während dieserZeit kann sich jedermann zu den Richtplänen schriftlich äussern. DerGemeinderat nimmt zu den Einwendungen Stellung. Der Rechtswegkann nicht beschritten werden. Richtpläne sind für die Behördenwegleitend.3 Der Zonenplan ist Bestandteil des Baureglementes und kann, wieauch die übrigen Planungsinstrumente, bei der Gemeindeverwaltungeingesehen werden. Massgebend ist der genehmigte Originalplan.4 Massnahmen zum Erhalt von wertvollen Natur- und Kulturobjektenwerden in der Schutzverordnung festgelegt. Massgebend ist der genehmigteOriginalplan.Art. 6Überbauungsplan1 Zur Erreichung einer qualitativ guten Überbauung wird bei Ausarbeitungeines Überbauungsplanes eine Mehrausnützung der zonengemässenGrundnutzung gewährt. Diese wird erst aufgrund eines konkretenProjektes im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens definitivzugesichert.2 Die Höhe der Mehrausnützung ist abhängig von der Grösse, Form,Lage, Topographie und Exposition des beigezogenen Gebietes sowievon der Siedlungs- und Projektqualität. Die Mehrausnützung kann inden Zonen WE und W2 bis 25 % und in den übrigen Zonen bis 20 %betragen.3 Die Behörde legt im Überbauungsplan die maximale Mehrausnützungund die dafür zu erfüllenden Anforderungen fest. Als Anforderungengelten insbesondere die jeweils anwendbaren nachfolgenden Kriterien:a) Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung;b) überdurchschnittliche architektonische Gestaltung;c) siedlungsgerechte Erschliessung für den Fussgänger- und Fahrverkehr;


d) Wohnkomfort und Wohnqualität, z.B. bewertet nach dem Wohnungsbewertungssystem(WBS) des Bundesamtes für Wohnungswesen;e) Nutzbarkeit und Gestaltung der Freiflächen;f) ökologischer Beitrag;g) platzsparende, nicht störende Anordnung der Autoabstellplätze.92. ZonenordnungArt. 7Das Gemeindegebiet wird in folgende Nutzungszonen eingeteilt:ZoneneinteilungZonen des Baugebietes:WEW2W3W4WG2WG3WG4WG-SGI-AGI-BGI-CKWzGFOeWohnzone, 1-2 VollgeschosseWohnzone, 2 VollgeschosseWohnzone, 3 VollgeschosseWohnzone, 4 VollgeschosseWohn-Gewerbe-Zone, 2 VollgeschosseWohn-Gewerbe-Zone, 3 VollgeschosseWohn-Gewerbe-Zone, 4 VollgeschosseWohn-Gewerbe-Zone SGewerbe-Industrie-Zone AGewerbe-lndustrie-Zone BGewerbe-Industrie-Zone CKernzoneWeilerzoneGrünzone FreihaltungZone für öffentliche Bauten und AnlagenZonen ausserhalb des BaugebietesGSLUeGGrünzone SchutzLandwirtschaftszoneübriges Gemeindegebiet


102.1 Zonen des BaugebietesWohnzonenArt. 81 In den Wohnzonen gelten folgende Vorschriften der Regelbauweise:Wohnzone WE W2 W3 W4Vollgeschosse max. 2 2 3 4Gebäudehöhe max. (m) 6.5 7.5 10.0 12.5Firsthöhe max. (m) 9.0 11.5 14.0 16.5kleiner Grenzabstand min. (m) 4.0 4.0 5.0 6.0grosser Grenzabstand min. (m) 6.0 8.0 10.0 12.0Mehrlängenzuschlag gemäss Abs. 4Ausnützungsziffer max. 0.4 0.5 0.6 0.7Empfindlichkeitsstufen II II II II2 In Hanglagen darf auf der Talseite der Fussboden des Erdgeschosses,gemessen ab Oberkant fertig Boden, an keiner Stelle mehr als3.2 m über dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain liegen.3 Sofern die topographischen und wohnhygienischen Verhältnisse eszulassen, darf das Untergeschoss für Wohnnutzungen ausgebaut werden.In der Wohnzone WE darf bei Gebäuden mit zwei Vollgeschossendas Unter- oder Dachgeschoss mit anrechenbaren Geschossflächenwahlweise ausgebaut werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungenvon Art. 39 BauR.4 Der Mehrlängenzuschlag beträgt bei Hauptbauten von mehr als25.0 m Gebäudelänge 1/4 der Mehrlänge, jedoch höchstens 10.0 m.Bei Bauten mit einer Gebäudehöhe von durchgehend weniger als5.0 m kommt der Mehrlängenzuschlag nicht zur Anwendung.Art. 91 In den Wohn-Gewerbezonen gelten folgende Vorschriften der Regelbauweise:Wohn-Gewerbe-Zone WG2 WG3 WG4Vollgeschosse max. 2 3 4Gebäudehöhe max. (m) 8.0 10.5 13.0Firsthöhe max. (m) 12.0 14.5 17.0kleiner Grenzabstand min. (m) 4.0 5.0 6.0grosser Grenzabstand min.( m) 8.0 10.0 12.0Wohn-Gewerbe-Zonen


Mehrlängenzuschlag gemäss Abs. 4Ausnützungsziffer max. 0.5 0.6 0.7Empfindlichkeitsstufen III III III2 In Hanglagen darf auf der Talseite der Fussboden des Erdgeschosses,gemessen ab Oberkant fertig Boden, an keiner Stelle mehr als3.2 m über dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain liegen.3 Das Untergeschoss darf nicht für Wohnnutzungen ausgebaut werden.4 Der Mehrlängenzuschlag beträgt bei Hauptbauten von mehr als25.0 m Gebäudelänge 1/4 der Mehrlänge, jedoch höchstens 10.0 m.Bei Bauten mit einer Gebäudehöhe von durchgehend weniger als5.0 m oder zwischen reinen Gewerbebauten auf der gleichen Parzellekommt der Mehrlängenzuschlag nicht zur Anwendung.5 Bei Bauten ohne Wohnnutzung kommt der grosse Grenzabstandnicht zur Anwendung. Bei Bauten mit mindestens 25 % gewerblich genutzterGeschossfläche wird die Ausnützungsziffer um 0.1 erhöht.11Art. 101 Die Wohn-Gewerbe-Zone WG-S dient der Erhaltung und Erneuerungvon Mischgebieten, in denen vorwiegend traditionelle Stickerhäuser diekleingliedrige Bebauungsstruktur bestimmen.2 Es gelten folgende Vorschriften der Regelbauweise:Wohn-Gewerbe-Zone SGebäudehöhe max. (m) 8.5Firsthöhe max. (m)12.5Gebäudelänge max. (m) 14.0Grenzabstand allseitig min. (m) 4.0EmpfindlichkeitsstufeIII3 Bei Neu- und Umbauten ist das Erdgeschoss architektonisch alsSockel, hochstehender Keller oder Hochparterre auszubilden. Es hatsich von den darüber liegenden Vollgeschossen optisch zu unterscheidenund darf voll genutzt werden.4 An- und Nebenbauten sind zulässig, wenn sie sich gut in die heutigeBebauungsstruktur einfügen und die kleinmassstäbliche Gliederungnicht beeinträchtigen.


121 Die Kernzone umfasst die zentrumsbildenden Ortsteile. Bauten habensich bezüglich Stellung, Gebäude- und Dachform, Traufhöhe undFassadengliederung gut in die charakteristische Umgebung einzuordnen.Gewerbe-Industrie-ZonenArt. 111 In der Gewerbe-Industriezone gelten folgende Vorschriften der RegelbauweiseGewerbe-Industrie-Zone GI-A GI-B GI-CGebäudehöhe max. (m) 13.0 17.0 18.0Firsthöhe max. (m) 17.0 17.0 18.0Grenzabstand allseitig min. (m) 5.0 5.0 5.0Baumassenziffer max. (m) 4.0 6.0 --Empfindlichkeitsstufen III III III2 Innerhalb der Gewerbe-Industrie-Zone hat der Grenzabstand derhalben Gebäudehöhe der Baute zu entsprechen, mindestens aber 3.0m und höchstens 5.0 m zu betragen. Gegenüber andern Bauzonen istab 10.0 m Gebäudehöhe ein Mehrhöhenzuschlag von 1/2 der Mehrhöheeinzuhalten. Für freistehende Wohnhäuser gelten die Vorschriftender Wohnzone W2.3 Bauten und Anlagen sind aus Rücksicht auf das Orts- und Landschaftsbildsowie die Nachbarschaft ansprechend zu gestalten und miteiner angemessenen Bepflanzung in ihre Umgebung zu integrieren.4 In der Gewerbe-Industrie-Zone GI-C haben sich Bauten bezüglichStellung, Grösse und Gebäudehöhe sowie Gliederung in die bestehendeQuartierstruktur einzuordnen. Neu- und Umbauten sind so zu dimensionierenund zu gestalten, dass zusammen mit den bestehendenBauten eine ortsbaulich gute Gesamtsituation entsteht. Die Baubewilligungsbehördekann einen fachlichen Nachweis über die Erfüllung deraufgestellten Kriterien verlangen.KernzonenArt. 122 Für Bauten gilt ein allseitiger Grenzabstand von 4.0 m.


13Art. 131 In den Weilerzonen sind neben Wohnbauten auch mässig störendeGewerbebetriebe sowie landwirtschaftliche Bauten und Anlagen zulässig.Betreffend Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie deren Umgebunggelten die massgeblichen Bestimmungen der kommunalenSchutzverordnung vom 28. März 1995.2 Um- und Ersatzbauten dürfen das Ausmass der bestehenden oberirdischenGebäudevolumen nicht überschreiten. Für Neubauten geltendie Massvorschriften der zweigeschossigen Wohn- und GewerbezoneWG2. Der allseitige Grenzabstand beträgt 4.0 m.3 Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind unterVorbehalt anderweitiger öffentlicher Interessen zu erhalten. Vorplätzeund Abstellplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag auszuführen.4 Bei Neubauten oder wesentlichen Änderungen an bestehendenBauten ist der Planungswert gemäss der Lärmschutzverordnung einzuhalten.Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.WeilerzonenArt. 141 Die Grünzonen Freihaltung dienen der Gliederung des Siedlungsgebietes.2 Bauten und Anlagen sind nur zulässig, soweit es der Zonenzweckerfordert. Massgebend für solche Bauten sind die Bestimmungen fürNebenbauten. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II.Grünzonen FreihaltungArt. 15Für Hauptbauten in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen giltein allseitiger Grenzabstand von 5.0 m. Ab 10.0 m Gebäudehöhe istzusätzlich ein Mehrhöhenzuschlag von 1/2 der Mehrhöhe einzuhalten.Zonen für öffentlicheBauten undAnlagen


142.2 Zonen ausserhalb des BaugebietesGrünzoneSchutzArt. 161 Die Grünzonen Schutz dienen der Erhaltung von Lebensräumen geschützterTiere und Pflanzen. Es ist unzulässig, deren Lebensbedingungendurch Massnahmen oder Eingriffe zu beeinträchtigen.2 Neue Bauten und Anlagen sind nur zulässig, soweit es der Schutzzweckerfordert.Gebäudehöhe Wohnbauten max. (m) 7.5Firsthöhe Wohnbauten max. (m) 11.5Gebäudehöhe Scheunen max. (m) 8.5Firsthöhe Scheunen max. (m) 15Grenzabstand allseitig min. (m) 5Empfindlichkeitsstufe für lärmempfindliche RäumeIII2 Der Ausbau des Untergeschosses für betriebliche Zwecke ist zulässig.LandwirtschaftszonenArt. 171 Für zulässige Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone geltendie folgenden Vorschriften:Übriges GemeindegebietArt. 18Für zulässige Bauten und Anlagen im übrigen Gemeindegebiet geltendie Vorschriften der Landwirtschaftszone.


3. Überbauungsvorschriften15Art. 191 Wo durch Überbauungs- oder Gestaltungsplan nichts anderes bestimmtwird, gilt offene Bauweise.2 Die offene Bauweise erfordert das allseitige Einhalten der vorgeschriebenenGrenzabstände. Im Rahmen der zulässigen Gebäudelängeoder in Zonen, wo die Gebäudelänge nicht eingeschränkt ist, dürfenBauten über die Grenze zusammengebaut werden. Häuserreihen sindnach einem einheitlichen Projekt zu gestalten und gleichzeitig zu erstellen.3 Die geschlossene Bauweise erfordert das seitliche Zusammenbauenund die Stellung der Bauten auf die Baulinie. Gegenüber Grundstückenmit offener Bauweise sind die vorgeschriebenen Grenzabständeeinzuhalten. Zwischen den einzelnen Bauten sind die Brandmauernnach den feuerpolizeilichen Vorschriften zu erstellen.BauweiseArt. 201 Wo keine Baulinie besteht, sind folgende Abstände ab Strassengrenzebzw. Strassen- oder wo vorhanden ab Trottoirrand einzuhalten:Strassenabstandan Staats-an Gemein-an Gemein-an Wegenstrassendestrassendestrassen1. + 2. Kl.1. + 2. Kl.3. Kl.Bauten und Anlagen 4.0 m 3.0 m 3.0 m 1.0 mBäume und Wälder 2.5 m 2.5 m 2.0 m 2.0 mLebhäge, Zierbäume und Sträucherbis 1.8 m Höhe 0.6 m 0.6 m 0.6 m 0.6 müber 1.8 m Höhe0.6 m zusätzlich die MehrhöheEinfriedungenvon 0.45 m bis 1.2 m Höhe 0.09 m 0.09 m 0.09 m 0.09 müber 1.2 m Höhe0.09 m zusätzlich die MehrhöheStützmauern bis 1.2 m Höhe 4.0 m 0.09 m 0.09 m 0.09 müber 1.2 m Höhe 4.0 m 3.0 m 3.0 m 1.0 mAn Wegen 3. Klasse gilt kein Abstand2 Bauten, die dem öffentlichen Verkehr sowie Anlagen, die dem Verkehrdienen, müssen keine Abstände einhalten.3 Der Gebäudeabstand muss auch eingehalten sein, wenn zwischenzwei Bauten eine öffentliche Strasse oder ein öffentlicher Weg liegt.Im übrigen ersetzt der Strassenabstand den Grenzabstand.


16GewässerabstandgegenübereingedoltenGewässernArt. 211 Gegenüber Eindolungen im noch nicht überbauten Gebiet gilt fürBauten und Anlagen ein Abstand von 5.00 m plus 1.50 mal die Sohlentiefe.2 Kleinere und grössere Abstände können im Rahmen von Gewässerausbauprojektenfestgelegt werden. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrenssind kleinere Abstände nur zulässig, wenn mit Mitwirkungder zuständigen kantonalen Behörde festgestellt wurde, dass dasGewässer nicht geöffnet werden kann bzw. wenn die Voraussetzungvon Art. 77 Abs. 1 und 2 BauG erfüllt sind.Gewässerabstand gegenüberWeihernArt. 22Gegenüber Weihern gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand von 15 m.


C. BAUVORSCHRIFTEN171. BauartenArt. 231 Als Vorbauten gelten über die Fassade vorspringende Bauteile wieVeranden, Balkone, Erker, Freitreppen, Vordächer und deren konstruktivbedingte Abstützungen.2 Vorbauten dürfen mit Ausnahme der Dachvorsprünge auf nichtmehr als einem Drittel der zugehörigen Fassadenlänge und höchstens1.5 m in den Grenz- bzw. 1.0 m in den Abstand von Strassen hineinragen.Gegenüber Staatsstrassen bleiben die Bestimmungen desStrassengesetzes vorbehalten.3 Vorbauten dürfen nicht in das Lichtraumprofil von Verkehrsanlagenragen oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.VorbautenArt. 241 Als An- oder Nebenbauten gelten Baukörper, die nicht zur anrechenbarenGeschossfläche zählen, eine maximale Grundfläche von55 m 2 , eine Gebäudehöhe von 4.0 m und eine Firsthöhe von 6.0 mnicht überschreiten. Sie können freistehen oder an eine Hauptbauteangebaut werden. An Hanglagen ist eine Unterkellerung zulässig, soferndie Bestimmung von Art. 8 Abs. 2 BauR eingehalten bleibt.2 An- oder Nebenbauten haben einen Grenzabstand von 3.0 m einzuhalten.Sofern sie eine Gebäudehöhe von 3.0 m und eine Firsthöhevon 5.0 m nicht überschreiten, gilt ein Grenzabstand von 2.0 m.3 Bei An- oder Nebenbauten kann gegenüber anderen Bauten der Gebäudeabstandbis auf 3.0 m reduziert werden, wenn sich auf den betroffenenFassadenteilen keine nach Art. 39 BauR erforderlichen Fensterflächenbefinden4 An- oder Nebenbauten mit max. 36 m 2 Grundfläche können auchbei offener Bauweise mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn seitlichoder rückwärts bis an die Grenze gestellt sowie zusammengebautwerden; beim späteren Zusammenbau einer Baute gleicher Dimensionund Erscheinungsform ist keine Zustimmung des Nachbarn erforderlich.An- und Nebenbauten


18Art. 25WintergärtenFür Wintergärten bis zum Ausmass von Anbauten gilt der kleineGrenzabstand.Art. 26UnterirdischeBautenUnterirdische Bauten liegen unter dem gewachsenen und auch unterdem gestalteten Terrain. Freiliegende Teile haben den Vorschriftenbezüglich An- und Nebenbauten zu genügen.2. BaumasseArt. 27Geschosse1 Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das im Wesentlichen überdem Terrain und unter dem Dachraum liegt und weder als Untergeschossnoch als Dachgeschoss gilt.2 Als Untergeschosse gelten Geschosse, die bis Oberkant fertigeDecke gemessen, den Niveaupunkta) bis maximal 10 % Hangneigung, höchstens 1.0 mb) über 10 % Hangneigung, höchstens 1.6 müberragen.3 Als Dachgeschosse gelten:a) Geschosse welche im Dachraum liegen und einen Kniestock, vonOberkant fertig Boden bis zum Schnittpunkt der Fassade mit derDachhaut gemessen, höchstens 0.8 m aufweisen;b) Attikageschosse, welche auf den Gebäudelängsseiten von Oberkantfertig Boden, zuzüglich einer Brüstungshöhe von 0.80 m, biszum Schnittpunkt der Fassade über dem obersten Vollgeschossunter einem Winkel von 45° zurückliegen.Art. 28Grenzabstand1 Wo ein grosser und ein kleiner Grenzabstand vorgeschrieben wird,ist der grosse Grenzabstand auf der gegen die südliche Himmelshälfteorientierten Hauptwohnseite einzuhalten. Der kleine Grenzabstand giltbei den übrigen Gebäudeseiten. 11gemäss Baureglement 1995


2 Sind zwei annähernd gleichwertige Hauptwohnseiten vorhanden,kann die Baukommission eine Aufteilung des grossen Grenzabstandesgestatten. Der kleine Grenzabstand darf nicht unterschritten werden.19Art. 29Zwischen gewerblich genutzten Bauten auf gleichem Grundstück, diebetrieblich oder funktionell zusammengehören, kann der Gebäudeabstandbis auf das Mass der halben Gebäudehöhe der höheren Bautereduziert werden, sofern dadurch weder andere Vorschriften noch öffentlicheInteressen verletzt werden und eine architektonisch gute Lösungerzielt wird.GebäudeabstandArt. 301 Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessungeiner Baute exklusive Anbauten.2 Bei abgesetzten, gegliederten oder andern speziellen Grundrissformenentspricht die Gebäudelänge der längeren Seite des den Gebäudegrundrissumhüllenden flächenkleinsten Rechtecks exklusive Anbauten.GebäudelängeArt. 311 Bei Flachdachbauten wird die Gebäudehöhe an der Oberkante derFassadenbrüstung gemessen.2 Bei Pultdächern darf die höhere Gebäudeseite die maximal zulässigeGebäudehöhe nicht überschreiten.GebäudehöheFlach- und PultdächerArt. 32Die Firsthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunktund dem höchsten Punkt des Daches.Firsthöhe3. Ausführung und Gestaltung der BautenArt. 33Siedlungen, Bauten und Anlagen haben sich bezüglich Stellung, Grösse,Form und Gestaltung in die Landschaft einzuordnen.GestaltungArt. 341 Dachflächen dürfen mit Ausnahme der zulässigen Dachaufbauteneine maximale Neigung von 45° nicht überschreiten.Dachform


2 Bei Attikageschossen dürfen sich technisch bedingte Bauteile wieTreppenhaus und Liftaufbau bis an die Fassade des darunterliegendenVollgeschosses ausdehnen.3 Spezielle Dachformen wie Mansardendächer, Tonnendächer unddergleichen sind zulässig, sofern sie einschliesslich Konstruktion untereinem Profil von 0.80 m (Kniestock) ab der zulässigen Gebäudehöheund einem Winkel von 45° von der Fassade zurückstehen.20Dachaufbauten,Dacheinschnitte,Solaranlagen,Dachflächenfenster,Art. 351 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Solaranlagen sind architektonischgut zu gestalten und dürfen den Charakter des Dachesnicht beeinträchtigen.2 Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen zusammen maximal dieHälfte der jeweiligen Fassadenlänge einnehmen, wobei Dacheinschnitteauf einen Drittel der Fassadenlänge zu beschränken sind. Sie sindmindestens 1.0 m von der stirnseitigen Fassadenflucht zurückzusetzenund haben von der Firstlinie einen senkrechten Abstandvon mindestens 0.50 m einzuhalten. Ausgenommen sind Kamine,Ventilationszüge und dergleichen.3 Dachflächenfenster dürfen maximal 1/20 der Dachfläche pro Gebäudeseiteeinnehmen. Davon ausgenommen sind Wintergärten.AntennenArt. 361 Einzelantennen und Parabolspiegel sind zurückhaltend zu platzierenund fachgerecht zu installieren.2 Bei Steildächern sind Antennen unter Dach anzuordnen, soferndies technisch machbar ist. Ansonsten darf pro Gebäude nur eine Antennenanlageerrichtet werden.Bewegliche undfeste Einrichtungengegenüberder StrasseArt. 371 Äussere Einrichtungen gegenüber der Strasse wie Fensterläden,äussere Ladentüren, Reklameanlagen, Markisen und Storen dürfenweder in geschlossenem oder offenem Zustand noch beim Öffnen oderSchliessen in das Lichtraumprofil von Strassen und Wegen ragen.2 Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Strassenraumes oderdes darüber befindlichen Luftraumes durch Firmenschilder, Schaukästen,Treppenstufen, Storen, Ablaufrohre usw. ist eine besondereKonzession der Baukommission erforderlich.


21Art. 38Auf neuen und auf bestehenden Dächern von Gebäulichkeiten, bei denender von der Bedachung fallende Schnee Personen, Tiere oder Sachengefährden könnte, sind von den folgenden Dachneigungen anSchneefangvorrichtungen anzubringen:Schneefängera) bei Ziegel, Eternit- und Schieferdächern ab 25°;b) bei Metalldächern ab 15°.Art. 391 Wohn- oder Schlafräume in neuen Wohnhäusern haben eine Nettobodenflächevon mindestens 10 m 2 aufzuweisen.Mindestmasse2 Räume mit Wohnnutzungen haben in neuen Wohnhäusern eine lichteRaumhöhe von mindestens 2.3 m aufzuweisen. Bei abgeschrägtenRäumen ist diese über mindestens 8 m 2 Nettobodenfläche einzuhalten.3 Die minimale Fensterfläche hat bei Wohn- und Schlafräumen 1/10der Nettobodenfläche zu betragen. Abweichungen sind möglich, wenndurch andere Massnahmen eine gleichwertige natürliche Belichtungerreicht wird.4 Die Mehrzahl der Wohn- und Schlafräume einer Wohnung darf nichtgegen den Himmelssektor Nordost bis Nordwest orientiert sein.5 In Mehrfamilienhäusern sind genügend allgemein zugängliche undden Wohnungen zugeordnete Abstellräume bereitzustellen. Ihre Flächehat mindestens zu betragen:a) für allgemein zugängliche Abstellräume, z.B. für Fahrräder, Mofas,Kinderwagen: 5 % der anrechenbaren Geschossfläche;b) für individuelle Abstellräume in der Wohnung, im Keller oder im Estrich:10 % der anrechenbaren Geschossfläche.4. Ausführung und Gestaltung des UmschwungsArt. 401 Terrainveränderungen sind auf den natürlichen Geländeverlauf unddie örtlichen Verhältnisse abzustimmen. Böschungen dürfen die folgendenSteigungsverhältnisse nicht überschreiten:Umgebung vonBauten undAnlagena) bis zu einer Hangneigung von 10 % eine Steigung von 2 : 3;b) über einer Hangneigung von 10 % eine Steigung von 1 : 1.2 Auffüllungen dürfen das Profil, bestehend aus der zulässigen Steigungab der Grenze und einer parallel verlaufenden Höhe von 1.5 m


über dem gewachsenen Terrain, nicht überschreiten. Davon ausgenommensind kleinräumige tiefe Geländemulden und eine angemesseneAussen-Sitzplatzfläche.3 Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses sind nur soweitzulässig, als die Höhendifferenz zwischen Oberkant fertige Decke desUntergeschosses und dem gestalteten Terrain im Mittel aller Fassaden1.5 m nicht überschreitet.22StützmauernArt. 411 Einzelne Stützmauern dürfen maximal eine Höhe von 1.5 m aufweisenund haben das Profil der maximal zulässigen Auffüllung einzuhalten.Stützmauern bis 0.5 m Höhe und solche bis 1.5 m Höhe mit Zustimmungdes Nachbarn dürfen an die Grenze von zwei Privatgrundstückengestellt werden.2 Höhere Stützmauern sind ausserhalb des Grenz- und Strassenabstandszulässig, sofern sie architektonisch begründet oder zur Hangsicherungnotwendig sind.KinderspielplätzeArt. 421 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungensind genügend besonnte und gegen den Verkehr gesicherte Spielplätzefür Kinder zu erstellen. Dabei werden Kleinwohnungen bis 2Zimmer nicht angerechnet.2 Die Kinderspielplätze müssen eine Grösse von mindestens 20 %der anrechenbaren Wohngeschossfläche aufweisen, wovon ein Viertelder Spielfläche mit einem Hartbelag zu versehen ist. Dabei werdenWege und Plätze, welche sich für das Spiel eignen, angerechnet.Spielplätze sind entsprechend den Anforderungen für Kleinkinder, Kinderund Jugendliche aufzuteilen und zu gestalten.3 Sind Ersatzabgaben im Sinn von Art. 74 des Baugesetzes zu leisten,so betragen diese Fr. 110.– je fehlenden m 2 (Zürcher Baukostenindex;Gesamtindex = 110.0 Punkte; Basis April 1998). Dieser Betragverändert sich dem Indexstand entsprechend.


23Art. 43Bei Bauten mit zu erwartendem Zweiradverkehr kann die Bewilligungsbehördedie Erstellung einer angemessenen Zahl gedeckter Abstellplätzeverlangen.ZweiradverkehrArt. 441 Bei Neubauten und wesentlichen Zweckänderungen sind für dienachfolgenden Nutzungsarten folgende Autoabstellplätze vorzusehen:a) Mehrfamilienhäuser:1 Platz pro 100 m 2 anrechenbare Geschossfläche, aber mindestens1 Platz pro Wohnung1 Besucherplatz pro 4 Wohnungen, aber mindestens 1 Platzb) Einfamilienhäuser:1 Platz pro 100 m 2 anrechenbare Geschossflächec) Andere Nutzungen, wie Gewerbe, Restaurant, Läden:Für alle weiteren Nutzungsarten ist der Bedarf aufgrund der VSS-Norm SN 640 290 (Ausgabe Mai 1993) oder Ergebnisse besondererErhebungen im Einzelfall festzulegen.Abstellflächenfür MotorfahrzeugeDie Berechnung ist auf das ganze Gebäude vorzunehmen. Dabei sindDivisionsreste aufzurunden. Garagenvorplätze bei Einfamilienhäuserngelten als Abstellflächen.2 Bei nachgewiesener, vertraglich geregelter und zweckmässigerMehrfachnutzung von Autoabstellplätzen ist eine entsprechend reduzierteAnzahl Pflichtplätze zu erstellen.3 Beim Nachweis einer realistischen Ersetzbarkeit des Personenwagenverkehrsdurch den öffentlichen Verkehr, den Fussgänger- oderden Zweiradverkehr kann die Baukommission die Erstellung einer geringerenals der erforderlichen Zahl von Abstellplätzen zulassen. BestehenZweifel an der Ersetzbarkeit, hat der Baugesuchsteller denNachweis der genügend grossen Fläche für die Erstellung der Pflichtzahlan Abstellplätzen zu erbringen; bei sichtlichen Missständen sinddie fehlenden Parkplätze auf Verlangen der Behörde nachträglich zurealisieren. Bei Bauten, die für längere Zeit nicht voll belegt werden,gilt eine analoge Regelung.Art. 451 Ist ein Ersatzbeitrag für Parkplätze zu entrichten, so bemisst sichdieser je fehlenden Abstellplatz auf Fr. 6'450.– (Zürcher Baukostenindex;Gesamtindex = 110.0 Punkte; Basis April 1998). Dieser Betragverändert sich dem Indexstand entsprechend. Er wird mit Baubeginnfällig.Ersatzabgaben


2 Ersatzabgaben geben keinen Anspruch auf Verwirklichung oder Zuteilungbestimmter Parkplätze an einem bestimmten Ort.3 Werden fehlende Parkplätze innert zehn Jahren nach Fälligkeit derErsatzabgabe nachträglich erstellt, hat der Pflichtige Anspruch aufzinslose Rückerstattung der bezahlten Abgabe. Dabei wird der Rückerstattungsbetragfür jedes abgelaufene Jahr der Ersatzpflicht um10 % reduziert.24Abgeltung desSondervorteilsbei öffentlichenParkplätzenArt. 461 Eigentümer von Liegenschaften im Einzugsbereich eines neu errichtetenöffentlichen Parkplatzes können zur Abgeltung ihres Sondervorteilsverpflichtet werden, wenn deren Liegenschaft nicht über dieerforderliche Anzahl Parkplätze verfügt und sie bisher keine Ersatzabgabenoder Abgeltungen entrichtet haben.2 Die Beitragshöhe darf den reglementarischen Betrag der Ersatzabgabenicht überschreiten.3 Die von der Politischen Gemeinde finanzierten Erstellungskosteneiner Parkierungsanlage dürfen gesamthaft höchstens zu 50 % überwälztwerden.Garage- undHofzufahrtenArt. 471 Soweit die Erfordernisse der Verkehrssicherheit bzw. von Art.100 StrG keine weitergehenden Anforderungen verlangen, gelten für EinundAusfahrten folgende Höchst- bzw. Mindestmasse. Nicht überdachteGaragen- und Hofzufahrten dürfen bei Einzelanlagen höchstens 15 %,bei Sammelgaragen höchstens 12 % Gefälle aufweisen. Beim Anschlussan eine öffentliche Strasse darf das Gefälle ab dem Fahrbahnrandauf eine Länge von mindestens 3.0 m höchstens 3 % betragen.Die freie Sicht auf die Strasse soll wenigstens ab 3.5 m von derFahrbahngrenze an unter einem Winkel von 45° gewährleistet sein.Ausfahrten, die auf Strassen einmünden, sind beidseitig mit Radien vonmindestens 3.0 m oder wo ein Trottoir besteht, von mindestens 1.5 mauszurunden.2 Vor jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.0 m Länge soanzulegen, dass ein normaler Personenwagen abgestellt werden kann,ohne Trottoir- und Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Bei Garagen fürgrössere Wagen und Nutzfahrzeuge ist die Vorplatztiefe entsprechendzu vergrössern.


D. BAUEINGABE UND BAUKONTROLLE25Art . 481 Für das Baugesuch ist ein auf der Bauverwaltung erhältliches Formularzu verwenden. Das Baugesuch hat zu enthalten:a) Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführungaus den Plänen nicht ersichtlich ist;b) Berechnung der Ausnützungsziffer oder Baumassenziffer;c) Aktueller Auszug des Plans für das Grundbuch, vom Nachführungsgeometerdatiert und unterzeichnet, mit eingetragenen Massendes Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände,der bestehenden und zukünftigen Werkleitungen, der beabsichtigtenAnlage der Motorfahrzeugabstellflächen sowie der Zufahrtsstrassenoder Wege;d) Grundriss aller Geschosse im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabeder Feuerstätten und der Zweckbestimmung der einzelnenRäume, der Mauerstärken und der Fenster- und Bodenflächen;e) Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabeder Höhen und des gewachsenen Bodens sowie des Niveaupunktesmit der Meereshöhe;f) Kanalisationseingabe mit Angabe von Leitungsdurchmesser, -materialund -gefälle usw. (Grundriss und Längenprofil nach VSA);g) auf Verlangen Kaminpläne im Massstab 1:50;h) Luftschutz-Eingabe nach gesetzlichen Vorschriften;i) Ölfeuerungs- und Tankanlageeingabe zuhanden der Feuerschutzbzw.Gewässerschutzorgane;k) Umgebungsplan mit Terraingestaltung, Bepflanzung, Kinderspielplätzen,Einzäunung, Stützmauern usw. über das gesamte Grundstück.Bei kleineren Bauvorhaben können diese Angaben in denübrigen Plänen eingetragen werden.l) Energienachweis;m) Unterlagen nach Art. 12 Luftreinhalteverordnung (LRV) und Art. 34Lärmschutzverordnung (LSV).Form des Baugesuches2 Bei Fassadenänderungen (wie Einbau von Fenstern, Türen, Vorplatzüberdachungen)ist ein Plan einzureichen, in dem die vollständigeFassade samt den beabsichtigten Änderungen ersichtlich ist. Bei geschlossenerBauweise sind die benachbarten Bauten in den Plan einzubeziehen.3 Auf Verlangen der Baukommission sind Detailpläne, ergänzendeBaubeschriebe, statische Berechnungen, bei grösseren oder kompliziertenBauvorhaben ein Modell einzureichen. Die Baukommission ist


auch befugt, Bemusterungen zu verlangen und für schwierig zu beurteilendeund aussergewöhnliche Bauten Gutachten einzuholen. Füreinfache Bauvorhaben kann die Baukommission die Anforderungen andas Baugesuch reduzieren.4 Bauliche Veränderungen sind durch Farbe zu kennzeichnen. Fürbestehende Bauteile gilt die schwarze, für abzubrechende die gelbeund für neue die rote Farbe.5 Die Unterlagen des Baugesuches sind in dreifacher Ausfertigung,gefalzt auf das Normalformat A4 (210 x 297 mm) einzureichen. Siemüssen vom Bauherrn, Projektverfasser und, sofern mit dem Bauherrnnicht identisch, vom Grundeigentümer unterzeichnet und mit Datum,Massstab, Himmelsrichtung und den erforderlichen Massen versehensein.26Benützung vonöffentlichemStrassenraumArt. 491 Öffentlicher Strassenraum darf nur mit Bewilligung derBauverwaltung für die Ausführung privater Bauten und Anlagen in Anspruchgenommen werden. Die Bewilligung richtet sich nach demStrassengesetz.2 Werden öffentliche Strassen, Wege und Plätze durch Bauarbeitenverschmutzt, so sind sie sofort zu reinigen. Allfällige Schäden sinddem Bausekretariat umgehend zu melden. Die Bauverwaltung entscheidetim Sinn von Art. 18 des Strassengesetzes, wie die Schädenzu beheben sind.3 Öffentliche Einrichtungen wie Strassen, Wege und Plätze, Leitungen,Vermessungs- und Höhenfixpunkte sind vor Beschädigung zuschützen. Hydranten, Schieber und Verteilkasten müssen stets leichtzugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden.BaukontrolleArt. 501 Der Bauverwaltung sind zum Zwecke der Baukontrolle vor bzw.während der Bauzeit die in der Baubewilligung aufgeführten Baustadienunaufgefordert anzuzeigen.2 Die Baukontrolle durch die Baukommission oder die von ihr beauftragtenOrgane hat innert zwei Tagen nach eingegangener Anzeige zuerfolgen. Beanstandungen sind dem Bauherrn bzw. der verantwortlichenBauleitung unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung dergerügten Mängel ist zum Zwecke der Nachkontrolle erneut Anzeige zumachen.


27Art. 511 Für die Behandlung von Baugesuchen, Bauermittlungen und weiterenVerrichtungen in Anwendung des Baureglements sowie für den gesteigertenGemeingebrauch von öffentlichem Strassenraum sind Gebührenzu entrichten.2 Auslagen von Dritten, welche die Behandlung des Vorhabens auslöste,können dem Gesuchsteller weiter verrechnet werden.Gebühren, Kosten


E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN28InkrafttretenArt. 521 Dieses Baureglement sowie der zugehörige Zonenplan treten mitder Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.2 Das Baureglement vom 28. März 1995, ausgenommen Art. 18 Abs.2, sowie die Vorschriften der Weilerzone gemäss Teilzonenplan vom 7.September 2001 werden ausser Kraft gesetzt.Hängige BaugesucheArt. 53Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig erledigtenBaugesuche sind nach den Vorschriften dieses Reglements zu behandeln.Vom Gemeinderat erlassen am: 6. Januar <strong>2004</strong>Gemeinderat <strong>Flawil</strong>:Der Gemeindepräsident:sig. Werner MuchenbergerDer Ratsschreiber:sig. Roland Schmid1. Öffentliche Auflage vom 12. Januar bis 10. Februar <strong>2004</strong>2. Öffentliche Auflage vom 19. April bis 18. Mai <strong>2004</strong>Dem fakultativen Referendum unterstellt: vom 9. August bis 7. September<strong>2004</strong>Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:22. Dezember <strong>2004</strong>Für das BaudepartementDer Leiter des Amtes für Raumentwicklung:sig. Ulrich Strauss


ANHANG IMeldeverfahren:Hinweise zur Praxis der Baukommission


Im Meldeverfahren nach Art. 82ter des Baugesetzes werden behandelt:1. Bauten und Anlagen, die weder die Interessen von Einspracheberechtigtennoch wesentliche öffentliche Interessen berühren, könnenauf Begehren des Baugesuchstellers im Meldeverfahren bewilligt werden.2. Innerhalb der Bauzone können im Meldeverfahren behandelt werden:- Dachflächenfenster, sofern diese Art. 35 Abs. 3 BauR entsprechen;Solaranlagen bis max. 1/20 der Dachfläche.- Gartengerätehäuser, An- und Kleinbauten (auch für Tierhaltung) biszu einer Grundfläche von 10 m 2 und einer maximalen Firsthöhe von4.0 m. Der Grenzabstand beträgt 2.0 m, ausser der Eigentümer derNachbarparzelle hat einer Grenzabstandsunterschreitung unterschriftlichzugestimmt.- Nicht gegen aussen in Erscheinung tretende Umbauarbeiten, welcheeiner Feuerschutzbewilligung bedürfen. Nutzungsänderungenbleiben baubewilligungspflichtig.- Geringfügige Fassadenänderungen wie Fenster- oder Türeinbau,Vordächer und dergleichen.- Anlagen wie einzelne Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Gartensitzplätze,Pergolen und dergleichen.3. Im Meldeverfahren entfallen die Pflicht zur Visierung sowie das Anzeige-und Auflageverfahren.4. Voraussetzung für die Durchführung des Meldeverfahrens ist dieschriftliche Zustimmung aller Eigentümer der unmittelbar an das Baugrundstückangrenzenden Grundstücke.5. Das Vorhaben darf ausgeführt werden, wenn die zuständige Gemeindebehördenicht innert 30 Tagen nach Eingang des Baugesuchsdem Gesuchsteller mitteilt, dass das Gesuch in das ordentliche Verfahrenverwiesen oder aber abgelehnt wird.


ANHANG IISkizzen zu Messweisen von Bestimmungen


ANHANG IIIAuszug aus dem kantonalen Baugesetz


Die nachfolgenden Artikelauszüge entsprechen dem Wortlaut des kantonalenBaugesetzes (Stand: Inkl. IV. Nachtragsgesetz vom8.11.2001).Baureife Art. 491Bauten und Anlagen dürfen nur auf erschlossenem Land errichtetoder geändert werden.2Land ist erschlossen:a) wenn es über hinreichende Zu- und Wegfahrten verfügt:b) wenn die ausreichende Versorgung mit Trinkwasser und Energiesowie die Abwasser- und die Abfallbeseitigung nach der Gesetzgebungüber den Gewässer- und den Umweltschutz gewährleistet sind.Sicherheit Art. 52Bauten und Anlagen haben sowohl während der Erstellung als auchwährend der Dauer des Bestandes gemäss den Regeln der Baukundeden notwendigen Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen.Hygiene Art. 531Bauten und Anlagen müssen den gesundheitspolizeilichen Erfordernissenentsprechen, namentlich in bezug auf sanitäre Einrichtung,Raum- und Fenstergrösse, Besonnung, Belichtung, Belüftung, Trokkenheitund Lärmschutz.Rücksicht auf Behinderte und Betagte1. Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr Art. 551Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr, wie Verwaltungsgebäude,Geschäftshäuser, Betriebe des Gast- und Unterhaltungsgewerbes,Schulen, Spitäler und Heime, Kirchen, Verkehrsanlagen sowie KulturundSportanlagen, werden so gestaltet, dass sie für Behinderte undBetagte zugänglich und benützbar sind.2Für Motorfahrzeuge von Behinderten wird eine angemessene Zahlvon Abstellplätzen von Abstellplätzen mit den notwendigen Umsteigeflächenund mit rollstuhlgängigen Zugang zum Gebäude erstellt.3Die Anforderungen gelten bei wesentlichen Umbauten und Erweiterungenfür die umgebauten oder erweiterten Teile.


Rücksicht auf Behinderte und Betagte2. Wohnungsbau Art. 55bis1Neue Mehrfamilienhäuser mit sechs und mehr Wohnungen:a) weisen einen rollstuhlgängigen Zugang auf;b) werden im Grundriss und hinsichtlich der Türbreiten sowie des Zugangszu den einzelnen Wohnungen so gestaltet, dass die Wohnungenim Bedarfsfall den Bedürfnissen körperlich Behinderter und Betagterangepasst werden können.2Der Zugang zu den einzelnen Wohnungen ist so gestaltet, dasswenigstens der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts möglich.3Die Anforderungen gelten bei wesentlichen Umbauten und Erweiterungenfür die umgebauten oder erweiterten Teile.Grenzabstand Art. 561Der Grenzabstand von Gebäuden ist die kürzeste Entfernung zwischenFassade und Grenze, wobei im Grundriss gemessen wird.2Im Baureglement und gegebenenfalls in den Überbauungsplänen istder Grenzabstand festzulegen. Der Grenzabstand kann ungleich aufbenachbarte Parzellen verteilt werden, wenn der Nachbar sich schriftlichzur Einhaltung eines entsprechend grösseren Grenzabstandesverpflichtet. Die zuständige Gemeindebehörde verfügt diese Verpflichtungals öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und lässt sie imGrundbuch anmerken.3Soll ein überbautes Grundstück geteilt werden, benachrichtigt dasGrundbuchamt die zuständige Gemeindebehörde. Wird durch die neueGrundstücksgrenze der vorgeschriebene Grenzabstand bestehenderGebäude nicht gewahrt, kann die zuständige Gemeindebehörde zulastendes abgetrennten Grundstücks eine erweiterte Grenzabstandsverpflichtungals öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung verfügenund sie im Grundbuch anmerken lassen.4Unterirdische Bauten können bis zur Grenze gestellt werden, wenndadurch schutzwürdige Interessen der Nachbarn nicht beeinträchtigtwerden. Vorbehalten bleiben die festgelegten Baulinien und die Bestimmungender Gesetzgebung über das Strassenwesen.Gebäudeabstand Art. 571Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zweiFassaden.


352Im Baureglement und gegebenenfalls in den Überbauungsplänen istdie Grösse der Gebäudeabstände festzulegen. Fehlen solche Vorschriften,so ist der Gebäudeabstand gleich der Summer der für diebeiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände.3Steht auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit einem geringenals dem geltenden Grenzabstand und stehen nicht wichtige Interessenentgegen, genügt anstelle des Gebäudeabstandes die Einhaltung desGrenzabstandes.4Der Gebäudeabstand ist auch zwischen Gebäuden auf dem gleichenGrundstück einzuhalten.5Die Gebäudeabstände der Feuerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.Waldabstand Art. 581Gegenüber Wäldern gilt ab Stockgrenze ein Mindestabstand von:a) 5 Meter für Strassen; kein Abstand gilt für leicht befestigte Naturstrasse,die ohne Aushub erstellt werden;b) 15 Meter für alle übrigen Bauten und Anlagen.2Wo rechtskräftige Waldgrenzen bestehen, ist für die Bemessungdes Waldabstandes die für die Festlegung der Waldgrenzen aufgenommeneStockgrenze massgebend.3Wenn es die örtlichen Verhältnisse rechtfertigen, können für Bautenund Anlagen nach Art. 58 Abs. 1 lit. b dieses Gesetzes in Zonen-,Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie- oder Abbauplänen andere Mindestabstände,jedoch nicht weniger als ein Abstand von 10 Meterfestgelegt werden. Bei der Beurteilung der örtlichen Verhältnisse wirdder Lage und der zu erwartenden Höhe des Bestandes Rechnung getragen.Gewässerabstand Art. 591Für Bauten und Anlagen gilt gegenüber Seen und Flüssen ein Mindestabstandvon 25 Meter, gegenüber Bächen von 10 Meter und innerhalbder Bauzonen gegenüber Bächen mit einem mittlerem Gerinnequerschnittunter 0,2 m 2 von 4 Meter. Der Abstand wird bei Seen abmittlerem Sommerwasserstand, bei den übrigen Gewässern abSchnittpunkt des mittleren Wasserstandes mit der Uferböschung gemessen.4Von der Einhaltung des Gewässerabstandes ausgenommen sind:a) öffentliche Strasse;


) Bauten und Anlagen, soweit es ihre Zweckbestimmung erfordert.36


Gebäudehöhe Art 601Die Gebäudehöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischendem Niveaupunkt und dem ausgemittelten Schnittpunkt der Fassademit der Dachoberkante in der Fassadenmitte.2Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses aufdem gewachsenen Boden.Ausnützungsziffer Art. 611Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl der Summe aller anrechenbarenGeschossflächen zu anrechenbaren Parzellenfläche.2Zur anrechenbaren Geschossfläche zählen die nutzbaren Geschossflächeneinschliesslich Gänge, Treppenhäuser und Mauerquerschnitte.nicht angerechnet werden:a) Aussenwandquerschnitte;b) Keller-, Estrich- und nichtgewerbliche Einstellräume;c) offene Dachterrassen und Balkone;d) Wintergärten sowie verglaste Dachterrassen und Balkone bis zueiner Fläche von 20 Prozent der anrechenbaren Geschossflächen;e) Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern;f) nutzbare Flächen im Dachgeschoss unter einer lichten Höhe von 1,5Meter;g) unterirdische gewerbliche Lagerräume;h) Liftschächte.3Als anrechenbare Parzellenfläche gilt die von der Baueingabe erfassteParzellenfläche innerhalb vermarkter Grenzen, soweit sie nichtbereits früher zur Ausnützung eingerechnet worden ist. Wird für Bauoder Korrektion öffentlicher Strassen und Trottoirs Boden abgetreten,so kann dieser zur anrechenbaren Parzellenfläche gerechnet werden.Mehrlängenzuschlag Art. 651Der Mehrlängenzuschlag entspricht der Vergrösserung des Grenzabstandesim Verhältnis zur Überschreitung einer festgelegten Gebäudelänge.2Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehendenBauteilen kann ein Flächenausgleich erfolgen. Dabei darf der Mehrlängenzuschlagteilweise unterschritten werden, wenn sie dem Gebäude


senkrecht vorgelagerte Grundstücksfläche der sich aus dem Mehrlängenzuschlagergebenden Freifläche entspricht.Bewilligungspflicht Art. 781Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen bedürfen einer Bewilligung.2Bewilligungspflichtig sind insbesondere:a) Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten jeder Art;a bis ) Ersatz oder Änderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände,Dächer, Fenster und haustechnische Anlagen. Die Regierungregelt die Ausnahmen durch Verordnung;b) bauliche Veränderungen im Innern mit baupolizeilich erheblichenAuswirkungen, wie Einbau und Abänderung von Liftanlagen, Umbautenmit statischen Änderungen von Bedeutung;c) provisorische Bauten;d) Abstellflächen und Schutzvorrichtungen für Motofahrzeuge;e) Tank- und Siloanlagen;f) Mauern und Einfriedungen von mehr als 1,2 Meter Höhe längs öffentlichenStrassen, Wegen und Plätzen sowie von mehr als 1,8 MeterHöhe längs Grundstückgrenzen;g) eingreifende Veränderungen des Geländes;g bis ) Kiesgruben, Steinbrüche, Abfallplätze und Skipistenplanierungen;h) langfristiges Abstellen ausgedienter Motorfahrzeuge im Freien;i) Privatstrassen einschliesslich Zufahrten zu öffentlichen Strassen;k) Camping- und Zeltplätze;l) langfristiges Aufstellen von Wohnwagen ausserhalb bewilligter Camping-und Zeltplätze;m) Aussenreklamen mit insgesamt mehr als zwei Quadratmeter Ansichtsfläche,ausgenommen vorübergehende Baureklamen;n) grelle Lichtquellen mit erheblichen baupolizeilichen Auswirkungen;o) Zweckänderungen, die Einwirkungen auf die Umgebung oder eineVergrösserung des Benützerkreises zur Folge haben;p) Zweckänderungen in Gebieten oder Zonen nach Art. 28septies diesesGesetzes;q) Zweckänderungen ausserhalb der Bauzonen;r) Seilbahnen, Skilifte und ähnliche Transportanlagen, soweit sie nichtvorübergehend land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen;


s) Anlagen zur Erzeugung und Gewinnung von Energie, die erheblicheEinwirkungen auf die Umgebung haben;t) Neuanlage und Erweiterung von Flugplätzen, Flugfeldern und Helikopterlandeplätzen.3Die politische Gemeinde kann die Bewilligungspflicht auf alle Aussenreklamensowie auf Radio- und Fernsehantennen ausdehnen.Bauvisiere Art. 811Bevor das Baugesuch eingereicht wird, sind Visiere aufzustellen,welche Stellung und Ausmass der Baute oder Anlage bezeichnen.2Die Visiere dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Bauge-suchesnur mit Zustimmung des Gemeinderates entfernt werden.3Bei Bauten und Anlagen von über 18 Meter Höhe müssen die Visieredie horizontale Ausdehnung sowie an einer Stelle die maximale Höhebezeichnen.Einsprachen Art. 831Einsprachen sind schriftlich und mit Begründung innert der Auflagefristdem Gemeinderat einzureichen.2Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interessedartut.Geltungsdauer Art. 881Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert Jahresfristnach Eintritt der Rechtskraft begonnen werden.2Begonnene Arbeiten müssen ohne erhebliche Unterbrechung zuEnde geführt werden. Bleiben sie länger als ein Jahr eingestellt, soerlischt die Baubewilligung.3Die Fristen können auf begründetes Gesuch hin zweimal um je einJahr verlängert werden.4Die Fristen ruhen während der Rechtshängigkeit von privatrechtlichenBaueinspracheprozessen.


Baubeginn Art. 89Mit den Bauarbeiten unter Einschluss von Grabarbeiten darf erst begonnenwerden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.Vorbehalten bleiben die Erledigung privatrechtlicher Einsprachen unddie Erteilung von Bewilligungen aufgrund besonderer Vorschriften.


ANHANG IVSchlagwortverzeichnis


ANHANG VÜbersicht der rechtsgültigen Teilzonenpläne


ANHANG VIÜbersicht der rechtsgültigen SondernutzungspläneBaulinienpläne---Überbauungspläne----Gestaltungspläne---S-P_1:4_5 Gemeinden:433 <strong>Flawil</strong> SG:003:05:BauRFassungRechtsgültig.doc

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