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BAUREGLEMENT 2004 - Flawil

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Im Meldeverfahren nach Art. 82ter des Baugesetzes werden behandelt:1. Bauten und Anlagen, die weder die Interessen von Einspracheberechtigtennoch wesentliche öffentliche Interessen berühren, könnenauf Begehren des Baugesuchstellers im Meldeverfahren bewilligt werden.2. Innerhalb der Bauzone können im Meldeverfahren behandelt werden:- Dachflächenfenster, sofern diese Art. 35 Abs. 3 BauR entsprechen;Solaranlagen bis max. 1/20 der Dachfläche.- Gartengerätehäuser, An- und Kleinbauten (auch für Tierhaltung) biszu einer Grundfläche von 10 m 2 und einer maximalen Firsthöhe von4.0 m. Der Grenzabstand beträgt 2.0 m, ausser der Eigentümer derNachbarparzelle hat einer Grenzabstandsunterschreitung unterschriftlichzugestimmt.- Nicht gegen aussen in Erscheinung tretende Umbauarbeiten, welcheeiner Feuerschutzbewilligung bedürfen. Nutzungsänderungenbleiben baubewilligungspflichtig.- Geringfügige Fassadenänderungen wie Fenster- oder Türeinbau,Vordächer und dergleichen.- Anlagen wie einzelne Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Gartensitzplätze,Pergolen und dergleichen.3. Im Meldeverfahren entfallen die Pflicht zur Visierung sowie das Anzeige-und Auflageverfahren.4. Voraussetzung für die Durchführung des Meldeverfahrens ist dieschriftliche Zustimmung aller Eigentümer der unmittelbar an das Baugrundstückangrenzenden Grundstücke.5. Das Vorhaben darf ausgeführt werden, wenn die zuständige Gemeindebehördenicht innert 30 Tagen nach Eingang des Baugesuchsdem Gesuchsteller mitteilt, dass das Gesuch in das ordentliche Verfahrenverwiesen oder aber abgelehnt wird.

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