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BAUREGLEMENT 2004 - Flawil

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Der Gemeinderat <strong>Flawil</strong> erlässt gestützt auf Art. 2 des Bundesgesetzesüber die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700); Art. 2und 7 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurechtvom 6. Juni 1972 (BauG, sGS 731.1); Art. 136 lit. g des Gemeindegesetzesvom 23. August 1979 (GG, sGS 151.2); Art. 102 desStrassengesetzes vom 12. Juni 1988 (StrG, sGS 732.1) das nachstehende6<strong>BAUREGLEMENT</strong>A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGENArt. 1GeltungsbereichDas Baureglement gilt vorbehältlich der Gesetzgebung des Bundesund des Staates für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde <strong>Flawil</strong>.Art. 2Zielsetzung1 Das Baureglement bildet die Grundlage für eine zweckmässige Nutzungdes Bodens und eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde.2 Das Baureglement bezweckt insbesondere:a) eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens;b) eine geordnete Siedlungsentwicklung und die bedarfsgerechte Sicherstellungvon geeignetem Boden für die landwirtschaftliche Nutzung;c) eine ansprechende Ortsgestaltung unter Beachtung des regionalenCharakters;d) den Schutz von Natur und Umwelt;e) die zweckmässige Erschliessung des Baugebietes;f) die Schaffung gesunder Wohnungen und Arbeitsplätze;g) die Wahrung von Sicherheit und Wohnhygiene im Bauwesen undden Schutz des Menschen vor übermässigen Einflüssen.

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