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BAUREGLEMENT 2004 - Flawil

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auch befugt, Bemusterungen zu verlangen und für schwierig zu beurteilendeund aussergewöhnliche Bauten Gutachten einzuholen. Füreinfache Bauvorhaben kann die Baukommission die Anforderungen andas Baugesuch reduzieren.4 Bauliche Veränderungen sind durch Farbe zu kennzeichnen. Fürbestehende Bauteile gilt die schwarze, für abzubrechende die gelbeund für neue die rote Farbe.5 Die Unterlagen des Baugesuches sind in dreifacher Ausfertigung,gefalzt auf das Normalformat A4 (210 x 297 mm) einzureichen. Siemüssen vom Bauherrn, Projektverfasser und, sofern mit dem Bauherrnnicht identisch, vom Grundeigentümer unterzeichnet und mit Datum,Massstab, Himmelsrichtung und den erforderlichen Massen versehensein.26Benützung vonöffentlichemStrassenraumArt. 491 Öffentlicher Strassenraum darf nur mit Bewilligung derBauverwaltung für die Ausführung privater Bauten und Anlagen in Anspruchgenommen werden. Die Bewilligung richtet sich nach demStrassengesetz.2 Werden öffentliche Strassen, Wege und Plätze durch Bauarbeitenverschmutzt, so sind sie sofort zu reinigen. Allfällige Schäden sinddem Bausekretariat umgehend zu melden. Die Bauverwaltung entscheidetim Sinn von Art. 18 des Strassengesetzes, wie die Schädenzu beheben sind.3 Öffentliche Einrichtungen wie Strassen, Wege und Plätze, Leitungen,Vermessungs- und Höhenfixpunkte sind vor Beschädigung zuschützen. Hydranten, Schieber und Verteilkasten müssen stets leichtzugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden.BaukontrolleArt. 501 Der Bauverwaltung sind zum Zwecke der Baukontrolle vor bzw.während der Bauzeit die in der Baubewilligung aufgeführten Baustadienunaufgefordert anzuzeigen.2 Die Baukontrolle durch die Baukommission oder die von ihr beauftragtenOrgane hat innert zwei Tagen nach eingegangener Anzeige zuerfolgen. Beanstandungen sind dem Bauherrn bzw. der verantwortlichenBauleitung unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung dergerügten Mängel ist zum Zwecke der Nachkontrolle erneut Anzeige zumachen.

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