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BAUREGLEMENT 2004 - Flawil

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18Art. 25WintergärtenFür Wintergärten bis zum Ausmass von Anbauten gilt der kleineGrenzabstand.Art. 26UnterirdischeBautenUnterirdische Bauten liegen unter dem gewachsenen und auch unterdem gestalteten Terrain. Freiliegende Teile haben den Vorschriftenbezüglich An- und Nebenbauten zu genügen.2. BaumasseArt. 27Geschosse1 Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das im Wesentlichen überdem Terrain und unter dem Dachraum liegt und weder als Untergeschossnoch als Dachgeschoss gilt.2 Als Untergeschosse gelten Geschosse, die bis Oberkant fertigeDecke gemessen, den Niveaupunkta) bis maximal 10 % Hangneigung, höchstens 1.0 mb) über 10 % Hangneigung, höchstens 1.6 müberragen.3 Als Dachgeschosse gelten:a) Geschosse welche im Dachraum liegen und einen Kniestock, vonOberkant fertig Boden bis zum Schnittpunkt der Fassade mit derDachhaut gemessen, höchstens 0.8 m aufweisen;b) Attikageschosse, welche auf den Gebäudelängsseiten von Oberkantfertig Boden, zuzüglich einer Brüstungshöhe von 0.80 m, biszum Schnittpunkt der Fassade über dem obersten Vollgeschossunter einem Winkel von 45° zurückliegen.Art. 28Grenzabstand1 Wo ein grosser und ein kleiner Grenzabstand vorgeschrieben wird,ist der grosse Grenzabstand auf der gegen die südliche Himmelshälfteorientierten Hauptwohnseite einzuhalten. Der kleine Grenzabstand giltbei den übrigen Gebäudeseiten. 11gemäss Baureglement 1995

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