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BAUREGLEMENT 2004 - Flawil

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16GewässerabstandgegenübereingedoltenGewässernArt. 211 Gegenüber Eindolungen im noch nicht überbauten Gebiet gilt fürBauten und Anlagen ein Abstand von 5.00 m plus 1.50 mal die Sohlentiefe.2 Kleinere und grössere Abstände können im Rahmen von Gewässerausbauprojektenfestgelegt werden. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrenssind kleinere Abstände nur zulässig, wenn mit Mitwirkungder zuständigen kantonalen Behörde festgestellt wurde, dass dasGewässer nicht geöffnet werden kann bzw. wenn die Voraussetzungvon Art. 77 Abs. 1 und 2 BauG erfüllt sind.Gewässerabstand gegenüberWeihernArt. 22Gegenüber Weihern gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand von 15 m.

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