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– 1 – Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem ... - Twoday

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– 14 –den im Hinblick auf die in § 26 Abs. 2 DO 1994 bzw. § 11 Abs. 2 VBO 1995 enthalteneVerpflichtung, Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten, grundsätzlichdie Tage von Montag bis Freitag in Betracht kommen, wobei das Gesetz nichtvorschreibt, wie viele Tage der Woche als Arbeitstage zu bestimmen sind, weshalb beispielsweiseauch eine Vier-Tage-Woche zulässig wäre. Samstage und Sonntage dürfennur dann als Arbeitstage im Gleitzeitdienstplan festgelegt werden, wenn dies zwingendedienstliche oder sonstige öffentliche Interessen erfordern. Dies gilt grundsätzlich auch fürnicht auf ein Wochenende fallende Feiertage, doch wird in diesem Fall der Feiertag in derRegel „fiktiv“ als Arbeitstag, an <strong>dem</strong> der Dienstgeber auf die Erbringung der Dienstleistungverzichtet, auszuweisen sein. Andernfalls wäre nämlich die durch einen Feiertagentfallende Arbeitszeit entgegen bestehender Usancen einzuarbeiten. Hat der oder dieBedienstete auf Anordnung an anderen als den im Gleitzeitdienstplan festgelegten ArbeitstagenDienstleistungen zu erbringen, handelt es sich bei diesen Dienstleistungen exlege um Überstunden (siehe § 26b Abs. 6 Z 4 DO 1994 bzw. § 11b Abs. 6 Z 4VBO 1995).Gleitzeitrahmen (Z 2): Der Gleitzeitrahmen ist im Gleitzeitdienstplan innerhalb des Zeitraumesvon 6 Uhr bis 22 Uhr festzulegen. Da durch die gleitende Arbeitszeit <strong>dem</strong> oderder Bediensteten im Interesse einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie eineweitgehende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich des Beginns und des Endes seiner oder ihrertäglichen Arbeit ermöglicht werden soll, wird der Gleitzeitrahmen <strong>mit</strong> mindestens zwölfStunden festgelegt. Es handelt sich daher um ein Recht des oder der Bediensteten, einenGleitzeitrahmen <strong>mit</strong> diesem Mindestausmaß zu erhalten. Innerhalb des Gleitzeitrahmenskann der oder die Bedienstete den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich,das heißt, unter Berücksichtigung jener Zeiten, in denen er oder sie jedenfallsDienst zu versehen hat (vgl. § 26b Abs. 1 letzter Satz DO 1994 bzw. § 11b Abs. 1 letzterSatz VBO 1995), selbst bestimmen. Hat der oder die Bedienstete auf Anordnung Dienstleistungenzu erbringen und wird dadurch die tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden überschritten,handelt es sich bei diesen Mehrdienstleistungen ex lege um Überstunden (siehe§ 26b Abs. 6 Z 2 DO 1994 bzw. § 11b Abs. 6 Z 2 VBO 1995). Weiters handelt es sich exlege um Überstunden, wenn der oder die Bedienstete auf Anordnung außerhalb des fürdie Festlegung des Gleitzeitrahmens maßgeblichen Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 UhrDienstleistungen zu erbringen hat (siehe § 26b Abs. 6 Z 3 DO 1994 bzw. § 11b Abs. 6Z 3 VBO 1995). Hinsichtlich der Verpflichtung zur Erbringung von Mehrdienstleistungen(§ 26b Abs. 4 und 5 DO 1994 bzw. § 11b Abs. 4 und 5 VBO 1995) siehe die Ausführungenzu § 26a Abs. 4 und 5 DO 1994 bzw. § 11a Abs. 4 und 5 VBO 1995.Blockzeit (Z 3): Die Blockzeit ist jener Zeitraum, in welchem alle vom Gleitzeitdienstplanerfassten Bediensteten jedenfalls Dienst zu versehen haben; diese ist entsprechend dendienstlichen Erfordernissen festzusetzen und hat mindestens drei und maximal sechsStunden täglich zu betragen. Da es Bereiche geben kann, in welchen eine tägliche gleich-

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