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– 1 – Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem ... - Twoday

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– 43 –Nachtarbeiterinnen vor Aufnahme der Arbeit und danach regelmäßig unentgeltlich untersuchtwird. Durch die in § 42 Abs. 1 W-BedSchG 1998 vorgesehene Änderung wird daherder Kreis jener Bediensteten, die sich Eignungs- und Folgeuntersuchungen zu unterziehenhaben, um die Bediensteten, die Nachtarbeit verrichten, erweitert; diese Untersuchungensind für die Bediensteten <strong>mit</strong> keinen Kosten verbunden (vgl. § 48W-BedSchG 1998).Gemäß Art. 14 der Arbeitszeitrichtlinie gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht,soweit andere Gemeinschaftsinstrumente spezifischere Vorschriften über die Arbeitszeitgestaltungfür bestimmte Beschäftigungen oder berufliche Tätigkeiten enthalten. Solchespezifischeren Vorschriften enthält die Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, dieFahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (in der Folge kurz: Lenker-Richtlinie). Die in § 61f W-BedSchG 1998 enthaltenen Bestimmungen dienen der Umsetzungdieser Richtlinie. Diese Sonderbestimmungen gelten für alle Bediensteten, die alsLenker oder Lenkerinnen von Kraftfahrzeugen zu Beförderungen im Straßenverkehr verwendetwerden.Nach der in § 61f Abs. 1 W-BedSchG 1998 enthaltenen Definition muss die <strong>mit</strong> <strong>dem</strong>Kraftfahrzeug durchgeführte Fahrt <strong>dem</strong> Zweck der Personen- oder Güterbeförderung dienen.Die Sonderbestimmungen des § 61f W-BedSchG 1998 gelten <strong>dem</strong>nach insbesonderenicht für jene Bediensteten, die einen Rettungswagen lenken, da der Hauptzweck dieserTätigkeit darin liegt, einem oder einer Kranken oder Verletzten Erste Hilfe zu leisten, undnicht darin, eine <strong>zum</strong> Straßentransportsektor gehörende Tätigkeit auszuüben (vgl. EuGHvom 5. Oktober 2004, Rs C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer ua.).Da die Lenker-Richtlinie im Unterschied zur Arbeitszeitrichtlinie zwischen Arbeitszeit undBereitschaftszeit unterscheidet und letztere gemäß Art. 3 lit. a letzter Satz der Lenker-Richtlinie nicht zur Arbeitszeit gerechnet wird, werden die in § 61f Abs. 2W-BedSchG 1998 genannten Bereitschaftszeiten vom Arbeitszeitbegriff des § 2 Z 14W-BedSchG 1998 ausgenommen.Art. 5 Abs. 1 der Lenker-Richtlinie sieht vor, dass nach einer ununterbrochenen Arbeitszeitvon mehr als sechs Stunden jedenfalls eine Ruhepause von 30 Minuten und bei einerArbeitszeit von mehr als neun Stunden eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten vorzusehenist. Beides geht über § 61b W-BedSchG 1998 hinaus, weshalb eine besondereRegelung für die Lenker und Lenkerinnen von Kraftfahrzeugen zu treffen ist (§ 61f Abs. 3W-BedSchG 1998). Dabei wurde auch von der in Art. 5 Abs. 2 der Lenker-Richtlinie vorgesehenenMöglichkeit zur Teilung der Ruhepause auf jeweils mindestens 15 Minuten Gebrauchgenommen und klargestellt, dass der erste Teil der Ruhepause spätestens nachsechs Stunden zu gewähren ist. Soll die Ruhepause in Teilen gewährt werden, kommt derPersonalvertretung das Zustimmungsrecht nach § 39 Abs. 2 Z 4 W-PVG zu.

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