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– 1 – Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem ... - Twoday

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– 37 –gung beträgt 3 : 4, der Bedienstete verfügt daher über einen Resturlaubsanspruch vongerundet 35 Stunden (46,62 Stunden x 3 : 4).Das in § 111 Abs. 2 DO 1994 bzw. § 56 Abs. 2 VBO 1995 enthaltene Übergangsrecht gewährleistet,dass allen Bediensteten, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 46Abs. 2 in der Fassung der 26. Novelle zur Dienstordnung 1994 bzw. des § 23 Abs. 3 inder Fassung der 29. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 Anspruch auf einenZusatzurlaub gemäß diesen Bestimmungen in der Fassung vor den jeweils genannten Novellenin Verbindung <strong>mit</strong> der Verordnung des Stadtsenates vom 24. Februar 2004, Amtsblattder Stadt Wien Nr. 11/2004, haben, dieser Anspruch solange gewahrt bleibt, als siedie in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllen. Das Ausmaß dieses Zusatzurlaubesist in Stunden bzw. in Schichten oder Arbeitstagen umzurechnen (siehe Erläuterungenzu den §§ 46 Abs. 8 und 111 Abs. 1 DO 1994 bzw. §§ 23 Abs. 9 und 56 Abs. 1VBO 1995). Ansprüche auf Grund des § 46 Abs. 2 DO 1994 bzw. § 23 Abs. 3 VBO 1995schließen Ansprüche auf Zusatzurlaub gemäß dieser Übergangsbestimmung aus.§ 111 Abs. 3 DO 1994 bzw. § 56 Abs. 3 VBO 1995 stellt auch bis <strong>zum</strong> 31. Dezember2009 sicher, dass Erholungsurlaube, auf die ab <strong>dem</strong> ersten Tag des Dienstverhältnissesein Rechtsanspruch bestehen soll (vgl. die Ausführungen zu § 45 DO 1994 bzw. § 23Abs. 1 VBO 1995), in der Regel erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Diensteintrittkonsumiert werden können.Zu Art. I Z 36 und Art. III Z 32 (§ 111a DO 1994; § 62d VBO 1995):Diese Bestimmungen enthalten das auf Grund der Reform des Arbeitszeitrechtes für erforderlicherachtete Übergangsrecht. Demnach behalten Dienstpläne, die bereits vor <strong>dem</strong>1. Jänner 2010 erstellt wurden, in der Regel weiterhin ihre Gültigkeit. Nur dann, wenn einGleitzeitdienstplan einen Gleitzeitrahmen außerhalb des nunmehr gesetzlich vorgesehenenZeitrahmens von 6 Uhr bis 22 Uhr vorsieht, gilt der außerhalb dieses Zeitrahmensliegende Gleitzeitrahmen als nicht festgelegt. Sonstige <strong>mit</strong> der Rechtslage ab 1. Jänner2010 nicht in Einklang stehende Bestimmungen <strong>eines</strong> Gleitzeitdienstplanes sind – sofernfür die Beibehaltung der bestehenden Regelung kein dienstliches oder öffentliches Interessespricht – bis längstens 31. Dezember 2009 der neuen Rechtslage anzupassen. Dadurchwird den Dienststellen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Arbeitsorganisation <strong>mit</strong>der neuen Rechtslage in Einklang zu bringen. Zu den sonstigen öffentlichen Interessenzählen auch solche verwaltungsökonomischer Natur.Dienstpläne, die ab Kundmachung der 26. Novelle zur Dienstordnung 1994 bzw. der29. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 erstellt werden, haben jedenfalls derab 1. Jänner 2010 geltenden Rechtslage zu entsprechen (§ 111a Abs. 4 DO 1994 bzw.§ 62d Abs. 4 VBO 1995).

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