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– 1 – Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem ... - Twoday

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– 41 –Nachtarbeitern und Nachtarbeiterinnen zustehenden Rechte maßgeblich (§§ 42 Abs. 1und 61e W-BedSchG 1998 sowie § 54b Abs. 5 DO 1994 bzw. § 32b Abs. 5 VBO 1995).Der Ausdruck „regelmäßig“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der oder die Bedienstetenicht unbedingt an je<strong>dem</strong> Arbeitstag, aber doch <strong>zum</strong> überwiegenden Teil anden für die Wochenarbeitszeit maßgeblichen Tagen drei Stunden seiner oder ihrer dienstlichenTätigkeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nachzugehen hat.Die Änderungen in den §§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 1, 11 Abs. 2, 17 Abs. 5, 27 Abs. 1, 52 Abs. 7,64 Abs. 2, 65 Abs. 2, 66 Abs. 1 Z 3 und 70 Abs. 2 W-BedSchG 1998 erfolgen ohne eineinhaltliche Änderung herbeizuführen zur Anpassung an den neu strukturierten § 2 leg.-cit..§ 61a W-BedSchG 1998 (tägliche Ruhezeit) dient der Umsetzung von Art. 3 der Arbeitszeitrichtlinie,wonach pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängendenStunden zu gewähren ist.§ 61b W-BedSchG 1998 (Ruhepausen) sieht gemäß Art. 4 der Arbeitszeitrichtlinie vor,dass bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs zusammenhängendenStunden eine Ruhepause im Ausmaß von einer halben Stunde zu gewähren ist. Diezeitliche Festlegung der Ruhepause richtet sich nach den dienstlichen Erfordernissen. Diezur Einnahme des (Mittag)Essens gewährte Pause ist Ruhepause im Sinn des § 61bW-BedSchG 1998 und zählt daher nicht zur Arbeitszeit im Sinn des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes1998, weshalb sie für die bedienstetenschutzrechtliche Beurteilung derArbeitszeitgrenzen nicht heranzuziehen ist. Im Fall einer dienstlichen Notwendigkeit oderwenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle liegt, können anstelle der halbstündigenRuhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausenvon je zehn Minuten eingeräumt werden. Bei der Festlegung dieser Ruhepausen, alsonicht auch dann, wenn die Ruhepause in einem gewährt wird, steht der Personalvertretungein Zustimmungsrecht zu (§ 39 Abs. 2 Z 4 W-PVG).§ 61c W-BedSchG 1998 (wöchentliche Ruhezeit) legt im Sinn des Art. 5 der Arbeitszeitrichtliniefest, dass innerhalb des für die Wochenarbeitszeit vorgesehenen Zeitraumes (inder Regel Montag bis einschließlich Sonntag) eine ununterbrochene Ruhezeit von35 Stunden zu gewähren ist; die wöchentliche Ruhezeit schließt die zu gewährende täglicheRuhezeit von elf Stunden (vgl. § 61a W-BedSchG 1998) ein. Die Wochenarbeitszeitbeginnt dabei nicht am Montag um 0 Uhr, sondern <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> tatsächlichen Beginn der Arbeitszeit.Das bedeutet für den Fall, dass die wöchentliche Ruhezeit den Sonntag einschließt,dass die auf einen Montag fallenden Ruhezeiten, die vor der Wiederaufnahmedes Dienstes liegen, der wöchentlichen Ruhezeit hinzuzurechnen sind. Endet daher füreinen Bediensteten oder eine Bedienstete die Wochenarbeitszeit am Samstag um 20 Uhr,

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