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– 1 – Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem ... - Twoday

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– 15 –zeitige Anwesenheit aller vom Gleitzeitdienstplan erfassten Bediensteten nicht erforderlichist, kann von der Festlegung einer Blockzeit im Gleitzeitdienstplan abgesehen werden,wenn <strong>dem</strong> dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen; dies gilt insbesondereauch für teilzeitbeschäftigte Bedienstete.Sollzeit (Z 4): Die Sollzeit ist die durchschnittlich an einem Arbeitstag zu erbringende Arbeitszeitund dient der Feststellung des Gleitzeitsaldos sowie der Bewertung von Dienstabwesenheiten(vgl. §§ 31 Abs. 5, 48 Abs. 2a letzter Satz und 49 Abs. 1 DO 1994 bzw.§§ 13 Abs. 3a, 25 Abs. 2a letzter Satz und 26 Abs. 1 VBO 1995). Die tägliche Dauer derSollzeit wird im Sinn einer einheitlichen Vorgangsweise bei einer Fünf-Tage-Woche <strong>mit</strong>7.30 Uhr bis 15.30 Uhr festgelegt; erscheint dies auf Grund der dienstlichen Erfordernissein der jeweiligen Dienststelle nicht angemessen (zB in Dienststellen, in welchen eineandere zeitliche Lagerung dienstlich geboten ist), kann für die Dauer der täglichen Sollzeitauch ein anderer Zeitraum (zB von 8 Uhr bis 16 Uhr) festgelegt werden.Servicezeiten (Z 5): Bei den Servicezeiten handelt es sich um jene Zeiten, in denen nichtwie bei der Blockzeit alle Bediensteten, sondern nur bestimmte Bedienstete bzw. eine bestimmteAnzahl von Bediensteten (allenfalls eingegrenzt auf bestimmte Bedienstetenkategorien)anwesend zu sein haben. Eine Regelung dieser Zeiten kann zur Aufrechterhaltungdes außerhalb der Blockzeit liegenden Dienstbetriebes, insbesondere auch zur Abdeckungvon längeren Öffnungszeiten, erforderlich sein. Grundsätzlich soll die Servicezeitinnerhalb der Sollzeit liegen, doch wird eine Festsetzung von Servicezeiten außerhalb derSollzeit bei Vorliegen vor allem öffentlicher, dienstlicher oder verwaltungsökonomischerInteressen geboten sein. Ist ein Bediensteter oder eine Bedienstete an einem bestimmtenTag zu einem solchen Dienst eingeteilt, kann er oder sie innerhalb dieser Servicezeitden Beginn bzw. das Ende seiner oder ihrer täglichen Arbeitszeit, wie bei der Blockzeit,nicht selbst bestimmen (vgl. § 26b Abs. 1 letzter Satz DO 1994 bzw. § 11b Abs. 1 letzterSatz VBO 1995). Welche Bediensteten zu den im Gleitzeitdienstplan festgesetzten Servicezeitenkonkret anwesend zu sein haben, soll dabei grundsätzlich von den Bedienstetenselbst eingeteilt werden können; falls dies nicht möglich sein sollte, hätte eine entsprechendeFestlegung durch den jeweiligen Vorgesetzten zu erfolgen. Ein Zustimmungsrechtder Personalvertretung besteht bei dieser konkreten Diensteinteilung nicht.Durchrechnungszeitraum (Z 6): Der Durchrechnungszeitraum legt jenen Zeitraum fest,innerhalb welchem die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden durchschnittlichzu erbringen ist, wobei die zulässigen Über- oder Unterschreitungen des Gleitzeitsaldosaußer Betracht zu lassen sind.Gleitzeitsaldo (Z 7): Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der Normalarbeitszeitim jeweiligen Durchrechnungszeitraum beträgt bezüglich der Überschreitungen40 Stunden und bezüglich der Unterschreitungen zehn Stunden. Beim Gleitzeitsaldohandelt es sich um aus <strong>dem</strong> <strong>dem</strong> oder der Bediensteten grundsätzlich, das heißt, in Bindungan die sich aus Abs. 2 ergebenden Zeiten, in denen er oder sie jedenfalls Dienst zu

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