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– 1 – Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem ... - Twoday

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– 19 –auf ihr Verlangen Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen zu erhalten (§ 39 Abs. 7a Z 3W-PVG).Die Arbeitszeit der Telearbeit verrichtenden Bediensteten gliedert sich in eine betrieblicheund eine außerbetriebliche Arbeitszeit, wobei letztere in eine betriebsbestimmte und <strong>eines</strong>elbstbestimmte Arbeitszeit aufzuteilen ist (§ 26c Abs. 3 DO 1994 bzw. § 11c Abs. 3VBO 1995).Die betriebliche Arbeitszeit ist jener Teil der Arbeitszeit, den der oder die Bedienstete anseiner oder ihrer Dienststelle zu absolvieren hat, wobei diese nicht unbedingt ausschließlicham Arbeitsplatz, sondern zB auch im Außendienst geleistet werden kann. Die außerbetrieblicheArbeitszeit ist jener Teil der Arbeitszeit, der am Telearbeitsplatz absolviertwird (§ 26c Abs. 4 DO 1994 bzw. § 11c Abs. 4 VBO 1995). Sie hat mindestens 20% undhöchstens 60% der Normalarbeitszeit, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum vonvier Wochen, zu betragen. Ausgehend von einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von40 Stunden sind in einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen 160 Stunden zu erbringen;für das Ausmaß der außerbetrieblichen Arbeitszeit besteht daher eine Bandbreitevon 32 Stunden bis zu 96 Stunden innerhalb von jeweils vier Wochen. Die betriebsbestimmteArbeitszeit ist jener Teil der außerbetrieblichen Arbeitszeit, in welchem sich deroder die Bedienstete dienstlich (zB für Kunden und Kundinnen, für Vorgesetzte und/oderfür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) erreichbar zu halten hat. Die selbstbestimmte Arbeitszeitist jener Teil der außerbetrieblichen Arbeitszeit, der von <strong>dem</strong> oder der Telearbeitverrichtenden Bediensteten grundsätzlich frei gewählt werden kann. Einschränkungen bestehendahingehend, dass die selbstbestimmte Arbeitszeit nur an den Werktagen vonMontag bis Freitag und nur in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr absolviert werden und dieDauer der Arbeitszeit dadurch insgesamt zwölf Stunden täglich nichtüberschreiten darf. Hat der oder die Bedienstete daher an einem Arbeitstag bereits sechsStunden an betrieblicher und betriebsbestimmter Arbeitszeit zu erbringen, darf dieselbstbestimmte Arbeitszeit an diesem Tag maximal sechs Stunden betragen.Für jenen Teil der Arbeitszeit, der von <strong>dem</strong> oder der Bediensteten nicht frei gewählt werdenkann, so<strong>mit</strong> für die betriebliche und die betriebsbestimmte Arbeitszeit, ist ein Telearbeitsdienstplanzu erstellen (§ 26c Abs. 5 DO 1994 bzw. § 11c Abs. 5 VBO 1995). Die betrieblicheArbeitszeit ist je nach<strong>dem</strong>, welche Bestimmungen auf den betreffenden Bedienstetenoder die betreffende Bedienstete anwendbar sind, entweder als fixe Arbeitszeit(§ 26a DO 1994 bzw. § 11a VBO 1995) oder als gleitende Arbeitszeit (§ 26bDO 1994 bzw. § 11b VBO 1995) unter sinngemäßer Anwendung der jeweils geltenden arbeitszeitrechtlichenBestimmungen zu regeln. Der Telearbeitsdienstplan hat weiters dieDauer und die zeitliche Lagerung des betriebsbestimmten Teils der außerbetrieblichen Arbeitszeitsowie das im Durchrechnungszeitraum zu erbringende stundenmäßige Gesamtausmaßder selbstbestimmten Arbeitszeit festzulegen. Der Telearbeitsdienstplan ist

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