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– 1 – Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem ... - Twoday

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– 39 –gung heranzuziehen. Für sieben Arbeitstage nicht verbrauchten Erholungsurlaubes gebühren<strong>dem</strong> oder der Bediensteten an Urlaubsentschädigung so<strong>mit</strong> 28% der Bemessungsgrundlage(0,6% x 40 : 6 x 7).Zu Art. IV Z 1 (§ 8 Z 6 W-PVG):Diese Änderung berücksichtigt den nunmehr aktuellen Firmenwortlaut.Zu Art. IV Z 2 (§ 39 Abs. 1 vorletzter Satz W-PVG):Da in allen Fällen von Zuweisungen eine organisatorische Einbindung der zugewiesenenBediensteten in den Betrieb des Beschäftigers bzw. der Beschäftigerin erfolgt und dessenbzw. deren Arbeitszeitregelungen unterliegt, sollen generell alle Mitwirkungsrechte in Bezugauf die Arbeitszeit nicht von der Personalvertretung der Bediensteten der GemeindeWien, sondern von <strong>dem</strong> für alle beim Beschäftiger bzw. bei der Beschäftigerin tätigen Arbeitnehmerund Arbeitnehmerinnen zuständigen Betriebsrat wahrgenommen werden(§ 39 Abs. 1 vorletzter Satz W-PVG).Zu Art. IV Z 4 und Art. V Z 1 bis 7 und 11 (§ 39 Abs. 2 Z 4a W-PVG; § 1 Abs. 2, §§ 2, 8Abs. 1, 11 Abs. 2, 17 Abs. 5, 27 Abs. 1, 42 Abs. 1, 52 Abs. 7, 61a bis 61f, 64 Abs. 2, 65Abs. 2, 66 Abs. 1 Z 3, 70 Abs. 2 und 74 W-BedSchG 1998):Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltungsowie der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten imBereich des Straßentransports ausüben. Da es sich dabei ausschließlich um Angelegenheitendes ArbeitnehmerInnenschutzes der Bediensteten der Gemeinde Wien handelt, inwelchen <strong>dem</strong> Landesgesetzgeber bezüglich der in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2B-VG tätigen Gemeindebediensteten keine Gesetzgebungskompetenz zukommt, erfolgtdie Umsetzung der genannten Richtlinien im Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, welchesvon seinem Geltungsbereich die in Betrieben tätigen Gemeindebediensteten ausnimmt(§ 1 Abs. 2 iVm § 2 Z 1 W-BedSchG 1998).§ 2 Z 1 bis 13 W-BedSchG 1998 entspricht <strong>dem</strong> derzeitigen § 2 Abs. 1 bis 13 leg. cit..Diese Begriffsdefinitionen werden in den Z 14 bis 18 W-BedSchG 1998 um jene in derRichtlinie 2003/88/EG (in der Folge kurz: Arbeitszeitrichtlinie) enthaltenen Definitionenergänzt. Demnach handelt es sich bei der insbesondere für die Beurteilung der im WienerBedienstetenschutzgesetz 1998 enthaltenen Höchstarbeitszeitgrenzen maßgeblichen Arbeitszeit(§ 2 Z 14 W-BedSchG 1998) zunächst um jene Zeit, in der der oder die Bedienstetefür die Dienstgeberin die ihm oder ihr übertragenen Geschäfte wahrnimmt. Zur Arbeitszeitzählt aber auch jene Zeit, in der der oder die Bedienstete zur Wahrnehmungdieser Aufgaben der Dienstgeberin an einem von ihr bestimmten Ort zur Verfügung steht.

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