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– 1 – Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem ... - Twoday

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– 29 –Dienstabwesenheiten erreicht werden kann (vgl. auch § 48 Abs. 1 DO 1994 bzw. § 25Abs. 1 VBO 1995).Zu Art. I Z 17 und Art. III Z 15 (§ 48 Abs. 3 DO 1994; § 25 Abs. 3 VBO 1995):Im Gleichklang <strong>mit</strong> der im Urlaubsgesetz vorgesehenen Verjährungsfrist von zwei Jahren(vgl. § 4 Abs. 5 UrlG) wird die Verfallsfrist für den Erholungsurlaub von bisher einem aufzwei Jahre ausgedehnt. Da der Zweck des Erholungsurlaubes darin liegt, den Bediensteteneine gewisse Ruhezeit <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> Ziel, sich von der Arbeit erholen zu können, zu gewährleisten,dieser so<strong>mit</strong> zur Erhaltung der Gesundheit der Bediensteten beitragen sollund es die Fürsorgepflicht der Dienstgeberin gebietet, auf diese gesundheitlichen RücksichtenBedacht zu nehmen, wird es Aufgabe der Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnensein, dafür zu sorgen, dass der den Bediensteten zustehende Urlaub nach Möglichkeitim jeweiligen Urlaubsjahr verbraucht wird bzw. es zu keinem Verfall desselbenkommt.Im jeweils letzten Halbsatz wird klargestellt, dass der Verfall des Erholungsurlaubes jedenfallsauch dann eintritt, wenn es <strong>dem</strong> Bediensteten oder der Bediensteten objektivnicht möglich war, den Urlaub innerhalb der Verfallsfrist zu verbrauchen; die objektiveUnmöglichkeit des Urlaubsverbrauches stellt so<strong>mit</strong> keinen Hemmungs- oder Unterbrechungsgrundfür die Verfallsfrist dar. Diese Regelung erscheint insbesondere im Hinblickauf die Ausdehnung der Verfallsfrist gerechtfertigt. Darüber hinaus soll eine durch besonderslange Krankenstände unter Umständen massive Anhäufung von Urlaubsansprüchenverhindert werden, <strong>zum</strong>al es nicht vertretbar erscheint, wenn ein Bediensteter oder eineBedienstete, der oder die beispielsweise in den letzten drei Jahren auf Grund immer wiedereintretender längerer Krankenstände seinen oder ihren Urlaub nicht konsumierenkonnte, danach zwar wieder dienstfähig ist, aber noch seinen oder ihren gesamten Jahresurlaubaus <strong>dem</strong> laufenden Urlaubsjahr sowie aus den letzten drei Jahren verbrauchenkann, was bei einem Urlaubsanspruch von 200 Stunden in Summe 800 Stunden ergebenkönnte (was einer Dienstbefreiung im Ausmaß von 20 Wochen entspricht). Die nunmehrvorgesehene Verfallsfrist von zwei Jahren würde in diesem Fall ohnehin bereits dazu führen,dass der oder die Bedienstete nach Wiedererlangung seiner oder ihrer Dienstfähigkeit,zusätzlich <strong>zum</strong> Urlaubsanspruch aus <strong>dem</strong> laufenden Urlaubsjahr auch noch den Jahresurlaubder letzten zwei Jahre konsumieren kann, was als ausreichend erachtet wird,um <strong>dem</strong> oder der Bediensteten nach überstandener Krankheit die noch notwendige Erholungzu sichern.Zu Art. I Z 19 und 21 und Art. III Z 17 und 19 (Überschrift zu § 49 und § 49 Abs. 5DO 1994; Überschrift zu § 26 und § 26 Abs. 5 VBO 1995):Der OGH hat in seinem Urteil vom 16. Oktober 2002, 9 ObA 90/02d, zu § 16 UrlG ausgesprochen,dass der Gesetzgeber den vorliegenden Fall des Auftretens <strong>eines</strong> Pflegebedarfs

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