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– 1 – Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem ... - Twoday

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– 7 –dungsrechtliche Abgeltung in höchstens 2/3 der Fälle angenommen, sodass sich dieseKosten auf ca. 51.880 Euro jährlich reduzieren würden.b) Reform des Urlaubsrechtes (§ 46 DO 1994; § 23 VBO 1995):aa) Durch den zusätzlichen Urlaubsanspruch für ältere Bedienstete (§ 46 Abs. 1DO 1994; § 23 Abs. 2 VBO 1995), von <strong>dem</strong> unter Zugrundelegung des Beschäftigtenstandes3.010 Bedienstete (bei den „Wiener Stadtwerken“: 654 Bedienstete)Gebrauch nehmen könnten, würden sich für den Magistrat der Stadt Wienunter der Voraussetzung, dass alle zusätzlichen Urlaubsstunden voll durch einenanderen Bediensteten bzw. eine andere Bedienstete geleistet werden müssten,Mehrkosten in der Höhe von ca. 2 Millionen Euro (für den Bereich der „WienerStadtwerke“: ca. 430.000 Euro) ergeben. Da jedoch davon ausgegangen werdenkann, dass in höchstens 2/3 der Fälle eine solche zusätzliche Dienstleistung erforderlichsein wird, können die maximalen Mehrkosten für den Magistrat <strong>mit</strong> ca.1,4 Millionen Euro jährlich angenommen werden (für den Bereich der „WienerStadtwerke“: ca. 288.000 Euro).bb) Die Reform der Bestimmungen über den Zusatzurlaub wegen Gesundheitsbelastungwird nach <strong>dem</strong> Ergebnis einer repräsentativen Umfrage zu ca. 2.000 erstmalsanspruchsberechtigten Bediensteten führen. Daraus ergeben sich unter Zugrundelegungder aktuellen Kalkulationsrichtlinien der MA 6 (Einheitssatz ohneDifferenzierung zuzüglich Dienstgeberbeiträge und kalkulatorischer Zuschläge)für den Bereich des Magistrats der Stadt Wien jährliche Mehrkosten in der Höhevon ca. 0,89 Millionen Euro (für den Bereich der „Wiener Stadtwerke“: ca.1,1 Millionen Euro). Insgesamt ergäbe sich so<strong>mit</strong> ein jährlicher Mehraufwandvon ca. 2 Millionen Euro, wenn jede Zusatzurlaubsstunde voll durch einen Bedienstetenzu ersetzen wäre. Da dies als nicht realistisch anzusehen ist, wirddieser Vollersatz in höchstens 2/3 der Fälle angenommen, sodass sich dieseKosten auf ca. 1,33 Millionen Euro reduzieren würden. Eine weitere Kostenreduktionist aber auch deshalb zu erwarten, weil die durchgeführte Umfrage dennoch durch Verordnung festzulegenden Mindestzeitraum, in welchem der oderdie Bedienstete der gesundheitsschädlichen Auswirkung ausgesetzt sein muss,sowie zu treffende Bedienstetenschutzmaßnahmen (zB Lärmschutz) nicht berücksichtigt.Im Übrigen steht diesen Mehrkosten der Entfall von langfristig –nach Auslaufen der vorgesehenen Übergangsbestimmung für den bisherigen Anspruchauf Zusatzurlaub – 29.700 Zusatzurlaubstagen pro Jahr gegenüber, wasunter Zugrundelegung der aktuellen Kalkulationsrichtlinien der MA 6 (Einheitssatzohne Differenzierung zuzüglich Dienstgeberbeiträge und kalkulatorischerZuschläge) einem Betrag von 5,35 Millionen Euro entspricht. Ausgehend von ei-

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