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– 1 – Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem ... - Twoday

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– 31 –Zu Art. I Z 22 bis 24 und Art. III Z 20 bis 22 (§ 50 Abs. 2, 3 und 5 DO 1994; § 27Abs. 2, 3 und 5 VBO 1995):Diese Änderungen berücksichtigen die durch die vorstehenden Bestimmungen erfolgteNeuregelung des Urlaubsrechtes für die Bediensteten der Gemeinde Wien.Zu Art. I Z 25 und Art. III Z 24 (§ 52a Abs. 3 DO 1994; § 30a Abs. 3 VBO 1995):Nach der derzeit geltenden Rechtslage kann das Freijahr in der Regel nur <strong>mit</strong> einem1. Jänner oder 1. Juli beginnen. Durch die vorgesehene Änderung soll diese Einschränkungentfallen, sodass das Freijahr nach Ablauf von zwei Jahren der Rahmenzeit <strong>mit</strong> einembeliebigen Monatsersten beginnen kann. Ausgenommen von dieser Regelung sind –wie bisher – jene Bediensteten, die hauptamtlich als Leiter oder Leiterin sowie als Lehreroder Lehrerin an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig sind (vgl.§ 30 Abs. 1 DO 1994 bzw. § 51 VBO 1995), bei welchen das Freijahr aus organisatorischenGründen weiterhin <strong>mit</strong> einem Schuljahr beginnen muss.Zu Art. I Z 26, Art. II und Art. III Z 25 (§ 52b DO 1994; § 40m BO 1994; § 30bVBO 1995):Durch diese Bestimmungen wird die Möglichkeit zur Inanspruchnahme <strong>eines</strong> Freiquartalsgeschaffen. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme <strong>eines</strong> Freiquartals sind, wie auchbeim Freijahr, ein <strong>zum</strong>indest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien, ein entsprechenderAntrag des oder der Bediensteten und dass der Gewährung des Freiquartals keinewichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Darüber hinaus darf die Rahmenzeitdes Freiquartals die Rahmenzeit <strong>eines</strong> Freijahres nicht überschneiden. Die Rahmenzeitbeträgt zwölf Monate, die Dienstfreistellung innerhalb dieser Rahmenzeit drei Monate(§ 52b Abs. 1 DO 1994 bzw. § 30b Abs. 1 VBO 1995).Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit in Anspruch genommenwerden und muss, ebenso wie das Freijahr (siehe Erläuterungen zu § 52a Abs. 3 DO1994 und § 30a Abs. 3 VBO 1995), <strong>mit</strong> einem Monatsersten beginnen (§ 52b Abs. 2 DO1994 bzw. § 30b Abs. 2 VBO 1995).Im Unterschied <strong>zum</strong> Freijahr, welches frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit beginnendarf, weshalb es ausreicht, wenn der Antrag spätestens drei Monate vor <strong>dem</strong> gewünschtenBeginn der Rahmenzeit gestellt wird, ist der Antrag auf Gewährung <strong>eines</strong> Freiquartalsspätestens sechs Monate vor <strong>dem</strong> gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen,um der Dienstgeberin im Hinblick darauf, dass das Freiquartal bereits nach sechsMonaten der Rahmenzeit beginnen darf, eine zeitgerechte Personalplanung zu ermöglichen(§ 52b Abs. 3 DO 1994 bzw. § 30b Abs. 3 VBO 1995).Die für das Freijahr geltenden Bestimmungen über das Verbot der Inanspruchnahme vonbestimmten Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigungen während der Rahmenzeit, dasVerbot der Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Freijahres <strong>mit</strong> den genannten

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