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– 1 – Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem ... - Twoday

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– 35 –der Betreuungspflichten beschränkt (§ 54b Abs. 5 Z 2 DO 1994 bzw. § 32b Abs. 5 Z 2VBO 1995).Zu Art. I Z 29 und 30 und Art. III Z 28 und 29 (§ 61 Abs. 4 und 4a DO 1994; § 37 Abs. 4und 4a VBO 1995):Um je<strong>dem</strong> oder jeder Bediensteten unabhängig von der für ihn oder sie jeweils geltendenArbeitszeit eine durchgehende Pflegefreistellung im Ausmaß von einer Woche zu gewährleisten,soll der Pflegefreistellungsanspruch, wie bisher, weiterhin in Werktagen bemessenwerden. Da der Pflegefreistellungsanspruch von sechs Werktagen auf die in einerSechs-Tage-Woche beschäftigten Bediensteten abstellt, ist für Bedienstete, deren Arbeitszeitauf weniger als sechs Tage verteilt ist, eine Umrechnung des Pflegefreistellungsanspruchsin Arbeitstage erforderlich. Dabei soll der Pflegefreistellungsanspruch so vieleArbeitstage umfassen, wie der oder die Bedienstete innerhalb einer Woche regelmäßigDienst zu versehen hat.Die Pflegefreistellung ist grundsätzlich tageweise zu verbrauchen. Ein stundenweiser Verbrauchder Pflegefreistellung soll aber möglich sein, sofern nicht dienstliche oder sonstigeöffentliche Interessen <strong>dem</strong> entgegenstehen. Solche entgegenstehenden Interessen könnenvor allem dann vorliegen, wenn bei stundenweisem Verbrauch der Pflegefreistellungeine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung oder ein sinnvoller Dienstbetrieb nicht gewährleistetist, wie dies insbesondere bei Turnus-, Wechsel- oder Schichtdiensten der Fallsein kann. Bei einer stundenweisen Inanspruchnahme darf das gesamte Ausmaß der Pflegefreistellungim Kalenderjahr die für den Bediensteten oder die Bedienstete geltendewöchentliche Arbeitszeit (diese entspricht bei Vollbeschäftigung einem Ausmaß von 40Stunden und bei Teilzeitbeschäftigung <strong>dem</strong> jeweils herabgesetzten Ausmaß der Arbeitszeit)bzw. im Fall des Abs. 2 das zweifache Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nichtüberschreiten.Zu Art. I Z 31 und 32 sowie Art. III Z 30 (§ 61b DO 1994; § 37b Abs. 1 VBO 1995):Diese Änderungen berücksichtigen die durch die vorstehenden Bestimmungen erfolgteNeuregelung des Arbeitszeitrechtes.Zu Art. I Z 33 (§§ 74c Abs. 1 und 86 Abs. 4 DO 1994):Ebenso wie die dreimonatige aufgeschobene Eltern-Karenz soll auch das Freiquartal dasRuhen der Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat und in der Disziplinarkommission bewirken.Zu Art. I Z 35 und Art. III Z 31 (§ 111 DO 1994; § 56 VBO 1995):Diese Bestimmungen enthalten das im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Umstellung der Bemessungdes Urlaubsanspruchs von Werktagen auf Stunden für erforderlich erachtete Über-

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