12.07.2015 Aufrufe

– 1 – Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem ... - Twoday

– 1 – Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem ... - Twoday

– 1 – Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem ... - Twoday

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

– 33 –Beschäftigung während der Eltern-Karenz einen weiteren Urlaubsanspruch für dasselbeUrlaubsjahr erwirbt, wodurch dieser oder diese Bedienstete urlaubsrechtlich besser gestelltwäre, als ein Bediensteter oder eine Bedienstete, der oder die das ganze Jahr inVollbeschäftigung tätig war. Aus diesem Grund wird vorgesehen, dass durch den für dieBeschäftigung während der Eltern-Karenz erworbenen Urlaubsanspruch das sich aus § 46Abs. 1 bis 4 und 6 DO 1994 bzw. § 23 Abs. 2 bis 5 und 7 VBO 1995 ergebende Urlaubsausmaßnicht überschritten werden darf.Fallbeispiel A: Eine Bedienstete verfügt in Vollbeschäftigung über einen Urlaubsanspruchvon 200 Stunden. Sie befindet sich während des ganzen Jahres 2010 in Eltern-Karenzund wird während der Eltern-Karenz <strong>mit</strong> insgesamt 780 Stunden in diesem Jahr beschäftigt.Das Verhältnis der geleisteten Arbeitsstunden zu den Jahresarbeitsstunden bei Vollbeschäftigungbeträgt 780 : 2076 (= 173 Stunden x 12 Monate); es gebührt ihr daher fürdieses Jahr ein Erholungsurlaub von gerundet 76 Stunden (200 x 780 : 2076).Fallbeispiel B: Ein Bediensteter befindet sich von Oktober bis einschließlich Dezember2010 in Eltern-Karenz und arbeitet in dieser Zeit 160 Stunden; vor der Eltern-Karenzhat er von seinem Jahresurlaub für 2010 (= 200 Stunden) bereits 200 Stunden verbraucht.Da der Bedienstete bereits den ganzen ihm für dieses Urlaubsjahr gebührendenUrlaubsanspruch konsumiert hat, kann er durch die Beschäftigung während der Eltern-Karenz keinen zusätzlichen Urlaubsanspruch erwerben.Fallbeispiel C: Eine Bedienstete verfügt in Vollbeschäftigung über einen Urlaubsanspruchvon 200 Stunden. Sie befindet sich von Jänner bis einschließlich Oktober 2010 in Eltern-Karenz und wird während dieser Zeit <strong>mit</strong> 500 Stunden beschäftigt. Nach <strong>dem</strong> Ende derEltern-Karenz wird sie <strong>mit</strong> 20 Stunden pro Woche beschäftigt. Das Verhältnis der geleistetenArbeitsstunden während der Eltern-Karenz zu den Jahresarbeitsstunden bei Vollbeschäftigungbeträgt 500 : 2076 (= 173 Stunden x 12 Monate); es gebührt ihr daher indiesem Jahr für die Beschäftigung während der Eltern-Karenz ein Erholungsurlaub vongerundet 49 Stunden (200 x 500 : 2076 = 48,17 Stunden). Für die Monate Novemberund Dezember 2010 gebühren ihr nach Aliquotierung des Urlaubsanspruchs (§ 46 Abs. 5DO 1994 bzw. § 23 Abs. 6 VBO 1995) und unter Berücksichtigung der Herabsetzung ihrerArbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche (§ 46 Abs. 6 DO 1994 bzw. § 23 Abs. 7 VBO 1995)20 Stunden. Durch den für die Beschäftigung während der Eltern-Karenz erworbenen Erholungsurlaubwird das ihr ohne erfolgte Aliquotierung für das Jahr 2010 zustehende Urlaubsausmaßvon 100 Stunden nicht überschritten, weshalb ihr dieser Erholungsurlaubzur Gänze zusteht.Fallbeispiel D: Ein Bediensteter verfügt in Vollbeschäftigung über einen Urlaubsanspruchvon 200 Stunden. Er befindet sich im Jänner 2010 in Eltern-Karenz und wird währenddieser Zeit <strong>mit</strong> insgesamt 20 Stunden beschäftigt. Nach <strong>dem</strong> Ende der Eltern-Karenz wirder <strong>mit</strong> 20 Stunden pro Woche beschäftigt. Das Verhältnis der geleisteten Arbeitsstundenwährend der Eltern-Karenz zu den Jahresarbeitsstunden bei Vollbeschäftigung beträgt

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!