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– 1 – Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem ... - Twoday

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– 17 –§ 26b Abs. 4 DO 1994 bzw. § 11b Abs. 4 VBO 1995 enthält die Verpflichtung der Bedienstetenzur Erbringung von Mehrdienstleistungen (siehe Erläuterungen zu § 26aAbs. 4 DO 1994 bzw. § 11a Abs. 4 VBO 1995).§ 26b Abs. 6 DO 1994 bzw. § 11b Abs. 6 VBO 1995 regelt, in welchen Fällen im Rahmender gleitenden Arbeitszeit Überstunden vorliegen. Da die wöchentliche Normalarbeitszeitim Rahmen der gleitenden Arbeitszeit nicht in jeder Woche, sondern im ein- bzw. mehrmonatigenDurchschnitt zu erbringen ist, liegt eine Überstunde dann vor, wenn der oderdie Bedienstete auf Anordnung eine Mehrdienstleistung erbracht hat und durch dieseMehrdienstleistung die wöchentliche Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraumsüberschritten wird (Z 1). Eine Überstunde liegt auch dann vor, wenn durch die angeordnetenMehrdienstleistungen die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden überschreitet(Z 2), wenn sie außerhalb des für die Festlegung des Gleitzeitrahmens maßgeblichenZeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr liegen (Z 3) oder an anderen als den im Gleitzeitdienstplanfestgelegten Arbeitstagen zu erbringen sind (Z 4).Im Unterschied dazu handelt es sich bei Überschreitungen der Normalarbeitszeit, die dadurchzustande kommen, dass der oder die Bedienstete ohne Vorliegen einer entsprechendenAnordnung zur Mehrdienstleistung von der ihm oder ihr grundsätzlich zustehendenZeitsouveränität Gebrauch macht und aus eigener Entscheidung in einem DurchrechnungszeitraumZeitguthaben aufbaut, was bis zu <strong>dem</strong> in § 26b Abs. 2 Z 7 DO 1994 bzw.§ 11b Abs. 2 Z 7 VBO 1995 genannten Ausmaß zulässig ist, nicht um Überstunden, sondernum Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit, welches im Verhältnis 1:1 in Freizeitauszugleichen ist (§ 26b Abs. 7 DO 1994 bzw. § 11b Abs. 7 VBO 1995).Mit den Bestimmungen des § 26c DO 1994 bzw. § 11c VBO 1995 soll eine ausdrücklichegesetzliche Grundlage für die Verrichtung von Telearbeit geschaffen werden. Dadurch solleine örtliche Flexibilisierung der Dienstverrichtung, welche zu einer höheren Motivationder Bediensteten durch Übernahme von mehr Eigenverantwortung und einer besserenVereinbarkeit von Beruf und Familie führen soll, erreicht werden (siehe auch die Ausführungenim Allgemeinen Teil der Erläuterungen). Die Telearbeit zeichnet sich dadurch aus,dass der oder die Bedienstete regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner oderihrer Wohnung verrichtet (Telearbeitsplatz), wobei diese Dienstverrichtung von der Zustimmungdes oder der Bediensteten getragen sein muss. Bei einer Rufbereitschaft handeltes sich nicht um Telearbeit – und zwar auch dann nicht, wenn auf Grund einer Aufforderung,den Dienst anzutreten, die Dienstausübung des oder der Bediensteten ausschließlichvon seiner oder ihrer Wohnung aus unter Verwendung <strong>eines</strong> PCs erfolgt –,sondern bei Vorliegen einer entsprechenden Anordnung der Dienstgeberin um die in § 19Abs. 4 DO 1994 bzw. § 4 Abs. 3 VBO 1995 normierte Verpflichtung der Bediensteten, bestimmteDienstleistungen auch außerhalb der Diensträume zu erbringen.

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