01.12.2012 Aufrufe

Jahresbericht 2008 - Ärztekammer Nordrhein

Jahresbericht 2008 - Ärztekammer Nordrhein

Jahresbericht 2008 - Ärztekammer Nordrhein

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

RAin Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu,<br />

Justitiarin der ÄkNo<br />

Bereich Juristische Grundsatzangelegenheiten<br />

Dr. iur. Dirk Schulenburg,<br />

Justitiar der ÄkNo<br />

Bereich Rechtsberatung/<br />

Rechtsanwendung<br />

<strong>Ärztekammer</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong> Rechtsabteilung<br />

Selbstkontrolle statt Fremdkontrolle<br />

Für den Bereich der <strong>Ärztekammer</strong> <strong>Nordrhein</strong> gilt das Heilberufsgesetz NRW. Es überträgt<br />

der Kammer die Berufsaufsicht über die Ärzteschaft. Die Regeln der Berufsordnung sollen das<br />

Ansehen des Arztberufs in der Gesellschaft wahren und das besondere Vertrauensverhältnis<br />

zwischen Patient und Arzt vor Missbrauch schützen.<br />

Die Rechtsabteilung hat im Jahr 2007 diverse Themen<br />

angestoßen, die nun auf der Bundesebene beraten<br />

werden. Hierzu zählen die Einführung eines<br />

geordneten zweistufigen Normsetzungsverfahrens,<br />

die freiwillige Mitgliedschaft in der Kammer, die<br />

Weiterentwicklung eigener Instrumente der Berufsaufsicht,<br />

die Errichtung eines Schlichtungsausschusses<br />

gemäß § 111 Arbeitsgerichtsgesetz und die<br />

Umsetzung der Europäischen Richtlinien zur Berufsqualifikation<br />

und zur Dienstleistung.<br />

Zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates über die Anerkennung<br />

von Berufsqualifikationen bedurfte es<br />

nicht nur der Änderung der Bundesärzteordnung,<br />

sondern auch des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes.<br />

Die am 20. November 2007 vollzogene<br />

Änderung beinhaltet eine Reihe von Initiativen der<br />

<strong>Ärztekammer</strong> <strong>Nordrhein</strong> (ÄkNo). Hervorzuheben<br />

ist die Schaffung eigenen Ordnungsinstruments im<br />

Rahmen der Berufsaufsicht.<br />

Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit<br />

Zu den gesetzlichen Aufgaben der <strong>Ärztekammer</strong><br />

gehört es insbesondere, die Erfüllung der Berufspflichten<br />

der Kammerangehörigen zu überwachen<br />

und für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes<br />

zu sorgen (§ 6 Abs.1 Nr.6 HeilBerG NW).<br />

Bei Verstößen gegen die ärztlichen Berufspflichten<br />

kann die <strong>Ärztekammer</strong> verschiedene berufsrechtliche<br />

Maßnahmen bis hin zur Einleitung eines berufsgerichtlichen<br />

Verfahrens ergreifen.<br />

Die Zahl der Beschwerden sowohl von Patienten<br />

als auch von Kollegen nimmt kontinuierlich zu. Die<br />

Ursache der Patientenbeschwerden lag zumeist in<br />

einem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen<br />

Arzt und Patient. Gemessen an der Zahl täglicher<br />

Arzt-Patienten-Kontakte hielt sich die Zahl der Beschwerden<br />

von Patienten aber durchaus im Rahmen.<br />

Eine leichte Zunahme konnte bei den Kollegenbeschwerden<br />

festgestellt werden, die vermutlich<br />

aufgrund der insgesamt schwierigeren Arbeitsbedingungen<br />

in Praxis und Krankenhaus an Intensität<br />

zunahmen.<br />

72 | <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2008</strong><br />

Die im Heilberufsgesetz vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten<br />

haben sich als hinreichend abgestuft<br />

und in der Regel auch ausreichend erwiesen. Neben<br />

dem Recht des Präsidenten, Kammerangehörige abzumahnen,<br />

kann der Kammervorstand Kammerangehörige,<br />

die die ihnen obliegenden Berufspflichten<br />

verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist<br />

und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen<br />

Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Die<br />

Rüge kann mit einem Ordnungsgeld bis zu 5.000<br />

Euro verbunden werden. Eröffnet das Heilberufsgericht<br />

auf Antrag der <strong>Ärztekammer</strong> ein berufsgerichtliches<br />

Verfahren, so kann es auf folgende Maßnahmen<br />

erkennen:<br />

eine Warnung,<br />

einen Verweis,<br />

die Entziehung des passiven Berufswahlrechts,<br />

eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro,<br />

Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung<br />

des Berufs.<br />

Als weitere Möglichkeit sieht das Heilberufsgesetz<br />

die Einstellung des Verfahrens unter einer Auflage<br />

– regelmäßig die Zahlung eines Geldbetrages an<br />

den Fürsorgefonds der ÄkNo – vor. Dieses Verfahren<br />

erfordert die Zustimmung des beschuldigten Kammerangehörigen<br />

und des Heilberufsgerichts und hat<br />

sich in der Praxis als sehr effizient erwiesen.<br />

Daneben besteht schließlich noch die Entscheidung<br />

durch das Heilberufsgericht im Beschlusswege<br />

– insbesondere, sofern eine mündliche Hauptverhandlung<br />

nicht erforderlich erscheint. Durch<br />

Beschluss kann das Heilberufsgericht auf folgende<br />

Maßnahmen erkennen:<br />

eine Warnung,<br />

einen Verweis,<br />

eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro.<br />

Der Schwerpunkt der Berufspflichtenverstöße<br />

lag wie in den Vorjahren bei den Verstößen gegen<br />

die Generalpflichtenklausel des § 2 Abs.2 der Berufsordnung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!