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Jahresbericht 2008 - Ärztekammer Nordrhein

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Eine Vernichtung von Krankenunterlagen durch<br />

die Ärzte unter bewusstem Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht<br />

ist rechtswidrig, weil sie dadurch<br />

gegen alle Behandlungsverträge verstoßen,<br />

die sie jemals abgeschlossen haben und aufgrund<br />

derer sie noch Krankenunterlagen aufbewahren.<br />

Sie können die aus diesen Verträgen resultierenden<br />

Nebenpflichten zur Aufbewahrung der Krankendaten<br />

nicht mehr erfüllen. Weiterhin verstoßen sie<br />

auch gegen die Berufsordnung und gegen den Bundesmantelvertrag.<br />

Gleiches gilt bei dem Tod des Praxisinhabers. Da<br />

die Schweigepflicht des Arztes/der Ärztin wie die<br />

Dokumentation- und Aufbewahrungspflicht ebenfalls<br />

eine Nebenpflicht aus den früher geschlossenen<br />

Behandlungsverträgen darstellt, geht diese<br />

Nebenpflicht auf diejenigen Personen über, welche<br />

als Erben die Patientenkartei aus dem Nachlass erlangen.<br />

Von ihnen ist zu verlangen, dass sie – wie<br />

ein Arzt – alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen,<br />

um eine ordnungsgemäße Aufbewahrung der Patientenkartei<br />

zu ermöglichen. Die oben genannten<br />

Möglichkeiten sind daher auch von den Erben zu<br />

beachten.<br />

Werbung und Internet<br />

Das Werbeverhalten von Ärztinnen und Ärzten<br />

war wieder ein Schwerpunkt der rechtsberatenden<br />

und der aufsichtrechtlichen Tätigkeit der <strong>Ärztekammer</strong>.<br />

Beratungsbedarf der Kammerangehörigen<br />

bestand insbesondere im Bereich der Ankündigung<br />

neuer Kooperationsformen (zum Beispiel ortsübergreifende<br />

Gemeinschaftspraxen, Teilgemeinschaftspraxen,<br />

Medizinischer Versorgungszentren)<br />

und im Bereich neuer Präsentationsformen (zum<br />

Beispiel Informationsbroschüren, Wartezimmerfernsehen,<br />

Werbung auf Hinweistafeln, Fahrzeugen).<br />

Hervorzuheben sind hier vor allem die neuen<br />

Möglichkeiten, die das Internet bietet. So werfen<br />

Online-Arztberatungen, Arztbewertungsportale<br />

und Auktionsplattformen diverse Rechtsfragen auf.<br />

Viele telefonische und auch schriftliche Fragen betrafen<br />

daher auch Darstellungen im Internet.<br />

Gesundheitshotlines<br />

Gesundheitshotlines haben sich mittlerweile im<br />

Internet etabliert. Fast jede Krankenkasse verfügt<br />

über eine derartige Hotline. Aus berufsrechtlicher<br />

Sicht dürfen Ärztinnen und Ärzte individuelle<br />

ärztliche Behandlungen, insbesondere auch Beratungen<br />

weder ausschließlich brieflich noch in Zei-<br />

Rechtsabteilung<br />

tungen oder Zeitschriften noch ausschließlich über<br />

Kommunikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze<br />

durchführen (§ 7 Abs. 3 BO). Krankenkassen<br />

verwenden daher häufig folgenden Hinweis:<br />

„Bei Notfällen und akuten Erkrankungen wenden<br />

Sie sich bitte an Ihren behandelnden Arzt oder die<br />

örtlichen Notdienste. Ein medizinisches Informationsgespräch<br />

ersetzt nicht den Besuch beim Arzt“.<br />

Gesundheitshotlines sind auch nach der Rechtsprechung<br />

zulässig, wenn die medizinischen Auskünfte<br />

allgemein gehalten und daher einem medizinischen<br />

Lexikon vergleichbar sind. Dennoch<br />

besteht grundsätzlich immer die Gefahr, dass beratende<br />

Ärztinnen und Ärzte auch auf geschilderte<br />

Symptome eingehen. Die <strong>Ärztekammer</strong> machte ratsuchende<br />

Ärztinnen und Ärzte insbesondere auch<br />

auf die haftungsrechtliche Problematik aufmerksam.<br />

Meinungsforen<br />

Im Internet entstehen immer mehr Portale, auf<br />

denen Patientinnen und Patienten ihre Meinung<br />

über ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzten darstellen.<br />

Hier gibt es sowohl positive als auch sehr<br />

negative Kritiken. Zahlreiche Kammerangehörige<br />

wandten sich an die <strong>Ärztekammer</strong> und baten um<br />

Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit derartiger<br />

Veröffentlichungen.<br />

Meinungsäußerungen in Internetportalen sind<br />

prinzipiell erlaubt – auch dann, wenn sie für den<br />

betroffenen Arzt unangenehm sind. Tatsachenbehauptungen<br />

müssen der Wahrheit entsprechen. Beiträge<br />

im Internet dürfen jedoch nicht ehrverletzend<br />

sein. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil v.<br />

27.03.2007 (AZ: VI ZR 101/06; Anlage) entschieden.<br />

Der Arzt hat daher einen Anspruch darauf, dass die<br />

ehrverletzenden Aussagen gelöscht werden.<br />

Auktionsplattformen<br />

Eine weitere interessante Frage ist die rechtliche<br />

Zulässigkeit von Auktionsplattformen, die sich wie<br />

folgt darstellen: Ein auf der Auktionsplattform registrierter<br />

Patient, der ein geringfügiges Entgelt<br />

entrichtet, stellt den Heil- und Kostenplan/Kostenvoranschlag,<br />

den sein Arzt erstellt hat, auf dem<br />

Internetportal öffentlich zur Verfügung, ohne dass<br />

der Urheber dieses Kostenplans genannt wird. Andere<br />

Ärzte können diese Kostenschätzung bewerten<br />

und einen eigenen Kostenvoranschlag abgeben.<br />

Nach Ablauf der Laufzeit werden die preiswertesten<br />

Kostenschätzungen dem Patienten ohne Anschrift<br />

<strong>Jahresbericht</strong> <strong>2008</strong> | 75<br />

<strong>Ärztekammer</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong>

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