Jahresbericht 2008 - Ärztekammer Nordrhein
Jahresbericht 2008 - Ärztekammer Nordrhein
Jahresbericht 2008 - Ärztekammer Nordrhein
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Eine Vernichtung von Krankenunterlagen durch<br />
die Ärzte unter bewusstem Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht<br />
ist rechtswidrig, weil sie dadurch<br />
gegen alle Behandlungsverträge verstoßen,<br />
die sie jemals abgeschlossen haben und aufgrund<br />
derer sie noch Krankenunterlagen aufbewahren.<br />
Sie können die aus diesen Verträgen resultierenden<br />
Nebenpflichten zur Aufbewahrung der Krankendaten<br />
nicht mehr erfüllen. Weiterhin verstoßen sie<br />
auch gegen die Berufsordnung und gegen den Bundesmantelvertrag.<br />
Gleiches gilt bei dem Tod des Praxisinhabers. Da<br />
die Schweigepflicht des Arztes/der Ärztin wie die<br />
Dokumentation- und Aufbewahrungspflicht ebenfalls<br />
eine Nebenpflicht aus den früher geschlossenen<br />
Behandlungsverträgen darstellt, geht diese<br />
Nebenpflicht auf diejenigen Personen über, welche<br />
als Erben die Patientenkartei aus dem Nachlass erlangen.<br />
Von ihnen ist zu verlangen, dass sie – wie<br />
ein Arzt – alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen,<br />
um eine ordnungsgemäße Aufbewahrung der Patientenkartei<br />
zu ermöglichen. Die oben genannten<br />
Möglichkeiten sind daher auch von den Erben zu<br />
beachten.<br />
Werbung und Internet<br />
Das Werbeverhalten von Ärztinnen und Ärzten<br />
war wieder ein Schwerpunkt der rechtsberatenden<br />
und der aufsichtrechtlichen Tätigkeit der <strong>Ärztekammer</strong>.<br />
Beratungsbedarf der Kammerangehörigen<br />
bestand insbesondere im Bereich der Ankündigung<br />
neuer Kooperationsformen (zum Beispiel ortsübergreifende<br />
Gemeinschaftspraxen, Teilgemeinschaftspraxen,<br />
Medizinischer Versorgungszentren)<br />
und im Bereich neuer Präsentationsformen (zum<br />
Beispiel Informationsbroschüren, Wartezimmerfernsehen,<br />
Werbung auf Hinweistafeln, Fahrzeugen).<br />
Hervorzuheben sind hier vor allem die neuen<br />
Möglichkeiten, die das Internet bietet. So werfen<br />
Online-Arztberatungen, Arztbewertungsportale<br />
und Auktionsplattformen diverse Rechtsfragen auf.<br />
Viele telefonische und auch schriftliche Fragen betrafen<br />
daher auch Darstellungen im Internet.<br />
Gesundheitshotlines<br />
Gesundheitshotlines haben sich mittlerweile im<br />
Internet etabliert. Fast jede Krankenkasse verfügt<br />
über eine derartige Hotline. Aus berufsrechtlicher<br />
Sicht dürfen Ärztinnen und Ärzte individuelle<br />
ärztliche Behandlungen, insbesondere auch Beratungen<br />
weder ausschließlich brieflich noch in Zei-<br />
Rechtsabteilung<br />
tungen oder Zeitschriften noch ausschließlich über<br />
Kommunikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze<br />
durchführen (§ 7 Abs. 3 BO). Krankenkassen<br />
verwenden daher häufig folgenden Hinweis:<br />
„Bei Notfällen und akuten Erkrankungen wenden<br />
Sie sich bitte an Ihren behandelnden Arzt oder die<br />
örtlichen Notdienste. Ein medizinisches Informationsgespräch<br />
ersetzt nicht den Besuch beim Arzt“.<br />
Gesundheitshotlines sind auch nach der Rechtsprechung<br />
zulässig, wenn die medizinischen Auskünfte<br />
allgemein gehalten und daher einem medizinischen<br />
Lexikon vergleichbar sind. Dennoch<br />
besteht grundsätzlich immer die Gefahr, dass beratende<br />
Ärztinnen und Ärzte auch auf geschilderte<br />
Symptome eingehen. Die <strong>Ärztekammer</strong> machte ratsuchende<br />
Ärztinnen und Ärzte insbesondere auch<br />
auf die haftungsrechtliche Problematik aufmerksam.<br />
Meinungsforen<br />
Im Internet entstehen immer mehr Portale, auf<br />
denen Patientinnen und Patienten ihre Meinung<br />
über ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzten darstellen.<br />
Hier gibt es sowohl positive als auch sehr<br />
negative Kritiken. Zahlreiche Kammerangehörige<br />
wandten sich an die <strong>Ärztekammer</strong> und baten um<br />
Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit derartiger<br />
Veröffentlichungen.<br />
Meinungsäußerungen in Internetportalen sind<br />
prinzipiell erlaubt – auch dann, wenn sie für den<br />
betroffenen Arzt unangenehm sind. Tatsachenbehauptungen<br />
müssen der Wahrheit entsprechen. Beiträge<br />
im Internet dürfen jedoch nicht ehrverletzend<br />
sein. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil v.<br />
27.03.2007 (AZ: VI ZR 101/06; Anlage) entschieden.<br />
Der Arzt hat daher einen Anspruch darauf, dass die<br />
ehrverletzenden Aussagen gelöscht werden.<br />
Auktionsplattformen<br />
Eine weitere interessante Frage ist die rechtliche<br />
Zulässigkeit von Auktionsplattformen, die sich wie<br />
folgt darstellen: Ein auf der Auktionsplattform registrierter<br />
Patient, der ein geringfügiges Entgelt<br />
entrichtet, stellt den Heil- und Kostenplan/Kostenvoranschlag,<br />
den sein Arzt erstellt hat, auf dem<br />
Internetportal öffentlich zur Verfügung, ohne dass<br />
der Urheber dieses Kostenplans genannt wird. Andere<br />
Ärzte können diese Kostenschätzung bewerten<br />
und einen eigenen Kostenvoranschlag abgeben.<br />
Nach Ablauf der Laufzeit werden die preiswertesten<br />
Kostenschätzungen dem Patienten ohne Anschrift<br />
<strong>Jahresbericht</strong> <strong>2008</strong> | 75<br />
<strong>Ärztekammer</strong><br />
<strong>Nordrhein</strong>