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Jahresbericht 2008 - Ärztekammer Nordrhein

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<strong>Ärztekammer</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong> Rechtsabteilung<br />

und Name der Ärzte mitgeteilt. Entscheidet sich<br />

der Patient für ein bestimmtes Angebot, werden<br />

die Kontaktdaten mitgeteilt. Der ausgewählte Arzt<br />

muss einen bestimmten prozentualen Betrag seines<br />

Honorars an den Betreiber der Auktionsplattform<br />

bezahlen.<br />

Die Wettbewerbszentrale hat bisher die Auffassung<br />

vertreten, dass die Auktionsplattformen an<br />

sich wettbewerbsrechtlich nicht angreifbar seien.<br />

Teilnehmende Ärztinnen und Ärzte müssten allerdings<br />

ihre Berufspflichten beachten. Nun liegt eine<br />

neue (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung des<br />

OLG München vom 13.03.<strong>2008</strong> vor.<br />

Das OLG München (6 U 1623/07) untersagte<br />

den Betrieb einer Auktionsplattform von Zahnärzten,<br />

da die teilnehmenden Zahnärzte nach<br />

Auffassung des Gerichts gegen die Berufsordnung<br />

der Zahnärzte verstoßen. Der behandelnde<br />

Zahnarzt werde durch die Auktionsplattform<br />

durch unlautere Handlungen aus seiner Behandlungstätigkeit<br />

verdrängt. Das Urteil dürfte auch<br />

Relevanz für entsprechende Auktionsplattformen<br />

von Ärztinnen und Ärzten haben.<br />

Datenschutz in der Arztpraxis<br />

Im Jahr 2007 gab es wieder viele telefonische<br />

und schriftliche Anfrage zum Datenschutz<br />

und der Datenverarbeitung in der Arztpraxis.<br />

Schwerpunkt der rechtlichen Beratung und auch<br />

der Berufsaufsicht waren Fragen zur Schweigepflicht,<br />

zu Aufbewahrungsfristen, Auskunftspflichten<br />

gegenüber Behörden, Gerichten und<br />

privaten Versicherungen. Auch die Umstellung<br />

der Arztpraxis von der schriftlichen Dokumentation<br />

auf die elektronische Dokumentation war<br />

häufiger Anlass für einen Telefonanruf bei der<br />

<strong>Ärztekammer</strong>. Nach § 10 Abs. 5 BO bedürfen<br />

Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern<br />

oder anderen Speichermedien besonderer<br />

Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren<br />

Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßig<br />

Verwendung zu verhindern. Um eine beweissichere<br />

elektronische Dokumentation zu erreichen,<br />

muss das Dokument mit einer qualifizierten<br />

elektronischen Signatur des Arztes versehen<br />

werden, wenn der Arzt auf eine herkömmliche<br />

schriftliche Dokumentation verzichten will. Auf<br />

diese elektronischen Dokumente, die mit einer<br />

qualifizierten elektronischen Signatur versehen<br />

sind, finden nach § 371 a Abs.1 ZPO i.d.F. des<br />

Gesetzes über die Verwendung elektronischer<br />

Kommunikationsformen in der Justiz (Justiz-<br />

76 | <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2008</strong><br />

kommunikationsgesetz) die Vorschriften über<br />

die Beweiskraft privater Urkunden entsprechend<br />

Anwendung. Die Empfehlungen der Bundesärztekammer<br />

(BÄK) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />

zur ärztlichen Schweigepflicht,<br />

Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis<br />

sind im Jahr <strong>2008</strong> aktualisiert und ergänzt<br />

worden. Sie können auf der Homepage der BÄK<br />

www.baek.de abgerufen werden.<br />

Berufsausbildung für<br />

Arzthelferinnen / Arzthelfer und<br />

Medizinische Fachangestellte<br />

Die <strong>Ärztekammer</strong> <strong>Nordrhein</strong> ist nach § 71 Abs. 6<br />

Berufsbildungsgesetz (BBiG) für die duale Berufsausbildung<br />

von Medizinischen Fachangestellten/<br />

Arzthelferinnen/Arzthelfern zuständig. In diesem<br />

Zusammenhang nimmt sie zahlreiche Aufgaben<br />

wahr.<br />

In der Rechtsabteilung wurden Beratungen zu:<br />

Musterausbildungsverträgen, abweichenden<br />

Individualverträgen und schriftlichen Zusatzvereinbarungen,<br />

Möglichkeiten der frühzeitigen Auflösung oder<br />

fristlosen Kündigung sowie zu Abmahnungen,<br />

Anträgen auf Ausbildungsverlängerung wegen<br />

langer Fehlzeiten oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung,<br />

Wiederholungsprüfungen nach Nichtbestehen<br />

oder Nichtzulassung durchgeführt.<br />

38 Vorgänge bezüglich laufender Ausbildungsverhältnisse<br />

wurden neu bearbeitet.<br />

Abschluss der Vorgänge im Berichtszeitraum<br />

aus 2006: 7 Vorgänge<br />

aus 2007: 38 Vorgänge<br />

3 Schlichtungsgespräche nach<br />

§ 9 des Berufsausbildungsvertrages<br />

1 Klage wegen Nichtzulassung zur Abschlussprüfung<br />

(Rücknahme)<br />

2 Ablehnungsbescheide (Nichtzulassung zur<br />

Abschlussprüfung)<br />

2 Feststellungsbescheide wegen<br />

fehlender Ausbildereignung<br />

9 Vorgänge durch mahnende Hinweise<br />

(gegenüber Ausbildern)<br />

18 Vertragsberatungen, unter anderem wegen<br />

Abmahnungen/Auflösung beziehungsweise<br />

Kündigung<br />

3 Bescheide wegen Verlängerung der<br />

Ausbildung

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