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Jahresbericht 2008 - Ärztekammer Nordrhein

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<strong>Ärztekammer</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong> Rechtsabteilung<br />

Praxisaufgabe / Praxisverkauf<br />

Erwägen niedergelassene Ärzte die Aufgabe ihrer<br />

Praxistätigkeit oder die Übergabe ihrer Praxen an<br />

Nachfolger, sollten sie zunächst mit ihrer zuständigen<br />

Versorgungseinrichtung oder ggf. mit dem<br />

Deutschen Rentenversicherung Bund klären, ob ein<br />

Versorgungsanspruch besteht, der es ihnen ermöglicht,<br />

ihre Tätigkeit als niedergelassene Ärzte aufzugeben<br />

und in den Ruhestand zu treten.<br />

Unterschieden werden muss die Praxisaufgabe<br />

und Praxisübergabe durch Vertragsärzte oder<br />

Privatärzte. Geben Vertragsärzte ihre Praxis auf,<br />

ohne sie an einen Nachfolger zu übergeben, müssen<br />

sie auf ihre Zulassung gegenüber dem Zulassungsausschuss<br />

bei der zuständigen Bezirksstelle<br />

der Kassenärztlichen Vereinigung verzichten und<br />

die <strong>Ärztekammer</strong> informieren. Geben Privatärzte<br />

ihre Praxen auf, müssen sie nur ihre Meldepflicht<br />

erfüllen und die zuständige <strong>Ärztekammer</strong> informieren.<br />

Bei der Übergabe einer Privatpraxis an<br />

einen Nachfolger müssen Ärzte ebenfalls nur die<br />

Mitteilungspflichten gegenüber der <strong>Ärztekammer</strong><br />

beachten.<br />

Nachhaftungsversicherung<br />

Beenden niedergelassene Ärzte ihre Praxistätigkeit,<br />

wird der Abschluss einer sogenannten Nachhaftungsversicherung<br />

empfohlen, der Berufshaftpflichtschutz<br />

über das Ende der ärztlichen Tätigkeit<br />

hinaus gewährt.<br />

In der Deutschen Versicherungswirtschaft gilt<br />

die sogenannte „Schadensereignistheorie“. Dies<br />

bedeutet, dass die Berufshaftpflichtversicherung,<br />

die während der ärztlichen Tätigkeit von Ärzten<br />

besteht, nur für die Schäden eintreten muss, die<br />

sich während des Laufs der Berufshaftpflichtversicherung<br />

ereignet haben. Dagegen tritt die<br />

Berufshaftpflichtversicherung nicht ein für Schäden,<br />

die sich zwar während der aktiven ärztlichen<br />

Tätigkeit ereignet haben, die sich aber erst zeigen,<br />

nachdem sich der Arzt/die Ärztin zur Ruhe gesetzt<br />

hat. Als Beispiel sei hier die Verschreibung<br />

eines falschen Medikamentes noch während der<br />

Berufstätigkeit des Arztes/der Ärztin genannt.<br />

Nimmt der Patient jedoch das falsche Medikament<br />

erst nach der Aufgabe der Praxis ein und erleidet<br />

er aufgrund der falschen Arzneimittelverordnung<br />

einen Schaden, so liegt das Schadensereignis zeitlich<br />

nach der Einstellung der Praxistätigkeit. In<br />

einem solchen Fall greift die Berufshaftpflichtversicherung<br />

nicht mehr. Nur eine Nachhaftungs-<br />

74 | <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2008</strong><br />

versicherung deckt solche Schäden ab. Es wird<br />

empfohlen, einen Nachhaftungsversicherung für<br />

einen Zeitraum von 5 Jahren abzuschließen.<br />

Praxisunterlagen<br />

Wichtiges Element bei einer Praxisaufgabe oder<br />

Praxisübergabe ist die ordnungsgemäße Aufbewahrung<br />

von Praxisunterlagen. Die ordnungsgemäße<br />

Aufbewahrungspflicht der Dokumentation der<br />

Ärzte stellt auch eine zivilrechtliche Nebenpflicht<br />

des Behandlungsvertrages dar. Ärztinnen und Ärzte<br />

sind verpflichtet, die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht<br />

einzuhalten. Es handelt sich<br />

somit auch um eine auf der Grundlage des Heilberufsgesetzes<br />

NRW geschaffene öffentlich-rechtliche<br />

Pflicht, die auch über den Zeitpunkt der Aufgabe<br />

der Praxis hinaus gilt.<br />

Es gibt mehrere Möglichkeiten, Krankenunterlagen<br />

nach der Praxisübergabe aufzubewahren:<br />

Aufbewahrung in eigenen Räumen<br />

Aufbewahrung in angemieteten Räumen<br />

Übergabe der Krankenunterlagen an den<br />

Praxisnachfolger (mit schriftlicher Einwilligungserklärung<br />

der betroffenen Patienten)<br />

Aufbewahrung der Unterlagen durch den<br />

bisherigen Praxisinhaber<br />

2-Schrank-Modell, wenn die Aufbewahrung bei<br />

dem bisherigen Praxisinhaber nicht möglich ist.<br />

Bei der Auflösung einer Gemeinschaftspraxis haben<br />

sowohl der zurückbleibende als auch der sich<br />

trennende Gemeinschaftspraxispartner das Recht,<br />

alle Karteikarten/EDV-Datei zu behalten/mitzunehmen,<br />

da die Gemeinschaftspraxispartner als<br />

Gesamtschuldner haften.<br />

Eine Übergabe der Behandlungsunterlagen an einen<br />

niedergelassenen Kollegen im Einzugsbereich<br />

der aufgegebenen Praxis ist unproblematisch, wenn<br />

der Patient zugestimmt hat. Ohne die Zustimmung<br />

des Patienten würde eine solche Weitergabe gegen<br />

die ärztliche Schweigepflicht verstoßen, außer der/<br />

die die Praxis aufgebende Arzt/Ärztin schließt mit<br />

seinem Nachbarkollegen einen Vereinbarungsvertrag<br />

im Sinne des oben erwähnten 2-Schrank-Modells.<br />

Die Krankenunterlagen können auch an den jeweiligen<br />

Patienten ausgehändigt werden. Hierdurch<br />

kann sich der/die niedergelassene Arzt/Ärztin jedoch<br />

nicht zu seiner/ihrer öffentlich-rechtlichen<br />

Pflicht zur Aufbewahrung der Krankenunterlagen<br />

entledigen.

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