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Jahresbericht 2008 - Ärztekammer Nordrhein

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Schlichtungsausschuss nach § 111 ArbGG<br />

Im Oktober 2007 hat die ÄkNo einen förmlichen<br />

Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG eingerichtet,<br />

der nach einer Kündigung in einem Berufsausbildungsverhältnis<br />

vor Inanspruchnahme der<br />

Arbeitsgerichte anzurufen ist. Entschieden wird auf<br />

der Grundlage einer Schlichtungsordnung, die auf<br />

der Homepage der <strong>Ärztekammer</strong> <strong>Nordrhein</strong> unter<br />

www.aekno.de/archiv/2007/10/086.pdf eingesehen<br />

werden kann. Die Einrichtung des Ausschusses als<br />

außergerichtliches Instrument dient zur Entlastung<br />

der Arbeitsgerichte und ist einem arbeitsrechtlichen<br />

Gütetermin vorgeschaltet. Der Ausschuss trägt zur<br />

Beilegung von Streitigkeiten nach der Kündigung<br />

bei, soll die Parteien zur Kündigung arbeitsrechtlich<br />

beraten, die Konflikte beseitigen, gegebenenfalls<br />

die Fortführung des Ausbildungsverhältnisses<br />

ermöglichen und für die Parteien kostensparend<br />

sein. Der Ausschuss setzt sich aus je einem Vertreter<br />

der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen. Die<br />

Beteiligten können die Verhandlung vor dem Ausschuss<br />

selbst führen oder sich unterstützend eines<br />

Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen. Die<br />

Geschäftsstelle des Ausschusses ist bei der Rechtsabteilung<br />

angesiedelt.<br />

Abgeschlossene Schlichtungsvorgänge nach<br />

§ 111 Abs. 2 ArbGG im Berichtszeitraum<br />

3 Schlichtungsvorgänge im Zeitraum Oktober –<br />

Dezember 2007<br />

1. Rücknahme der Arbeitgeberkündigung<br />

2. Vereinbarung eines Vergleichs gem.<br />

§ 11 der Verfahrensordnung<br />

3. Wirksamer Spruch des Ausschusses nach<br />

§§ 12, 18 der Verfahrensordnung.<br />

Weitere Informationen unter www.aekno.de Rubrik Arztinfo<br />

Präambel:<br />

<strong>Jahresbericht</strong> <strong>2008</strong> | 77<br />

<strong>Ärztekammer</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong><br />

Aus der Berufsordnung für die<br />

nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte.<br />

Die auf der Grundlage der Kammer- und Heilberufsgesetze<br />

beschlossene Berufsordnung stellt die Überzeugung der<br />

Ärzteschaft zum Verhalten von Ärztinnen und Ärzten<br />

gegenüber ihren Patientinnen und Patienten, den Kollegin-<br />

nen und Kollegen, den anderen Partnerinnen und Partnern<br />

im Gesundheitswesen sowie zum Verhalten in der Öffent-<br />

lichkeit dar. Dafür geben sich die nordrheinischen Ärztin-<br />

nen und Ärzte die nachstehende Berufsordnung. Mit der<br />

Festlegung von Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte<br />

dient die Berufsordnung zugleich dem Ziel, das Vertrauen<br />

zwischen Ärztinnen und Ärzten und ihren Patientinnen<br />

und Patienten zu erhalten und zu fördern; die Qualität der<br />

ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Be-<br />

völkerung sicherzustellen; die Freiheit und das Ansehen<br />

des Arztberufes zu wahren; berufswürdiges Verhalten zu<br />

fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern.

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