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Aktuelle Herausforderungen für die Pflege Demenzkranker ...

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ungen bis hin zum Tod des Fixierten sind in <strong>die</strong>sem „Sicherheitsdenken“<br />

nicht vorgesehen. Es geht in <strong>die</strong>sen Heimen<br />

um <strong>die</strong> Sicherheit der Bewohner, der Angehörigen sowie des<br />

Personals. Eine Güterabwägung zwischen Nutzen (<strong>für</strong> wen?)<br />

von Sicherheitsmaßnahmen und dem Schaden, der sich<br />

beim Betroffenen damit einstellen kann, scheint nicht stattzufinden.<br />

Bestehende Alternativen, <strong>die</strong> weniger in das Wohl<br />

und <strong>die</strong> Freiheitsrechte der Bewohner eingreifen, werden<br />

leicht als „verantwortungslos“ abgetan. Dieses Sicherheitsdenken<br />

wurde in Stu<strong>die</strong>n nicht untersucht.<br />

Das Sicherheitsdenken in <strong>Pflege</strong>heimen wird durch <strong>die</strong><br />

Genehmigungspraxis der Gerichte eher verstärkt. Denn im<br />

Antrag und in der Genehmigung steckt auch der Gedanke,<br />

<strong>die</strong> Bewohner zu schützen. Die juristische Logik geht davon<br />

aus, dass es, wo es einen Sturz gibt, auch einen Schuldigen<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong>sen Sturz geben muss, weil keine Fixierung vorgenommen<br />

wurde. Eine Nichtfixierung wird damit als unverantwortlich<br />

angesehen und bedarf im Heim, auch unter Kollegen,<br />

der Rechtfertigung.<br />

Die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen<br />

läuft meist folgendermaßen ab: Der Richter genehmigt, er<br />

ist dabei aber abhängig von Informationen und Einschätzungen<br />

der <strong>Pflege</strong>fachkraft. Mit <strong>die</strong>ser berät sich der Betreuer<br />

und stellt dann in der Regel einen Antrag. Die Betreuungsbehörde<br />

bekommt <strong>die</strong> Informationen zur Stellungnahme<br />

ebenfalls von der fixierungswilligen <strong>Pflege</strong>fachkraft, der Arzt<br />

beurteilt ebenfalls nach Rücksprache mit der <strong>Pflege</strong>fachkraft.<br />

Das heißt: Letztlich entscheidet <strong>die</strong> <strong>Pflege</strong>fachkraft allein, ob<br />

der Entscheidungsprozess zur Anordnung von freiheitsentziehenden<br />

Maßnahmen in Gang kommt (Abbildung 10).<br />

Von vielen Gerichten wird ein Verfahrenspfleger benannt,<br />

um <strong>die</strong> Interessen des Bewohners wahrzunehmen. Das ist in<br />

der Regel ein Rechtsanwalt, der sich in pflegefachlichen Fragen<br />

genauso gut auskennt wie der Richter – nämlich so gut<br />

wie gar nicht. Hier brauchen wir neue Signale (Tabelle 6).<br />

Als erste Konsequenz sollten Richter <strong>die</strong> Funktion des Verfahrenspflegers<br />

neu ausrichten. Bisher waren das durchweg<br />

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