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Die in Artikel 2 festgeschriebene Verpflichtung der Hochschulen zur Einrichtung von Zentren<br />

für Lehrerbildung als eigenständige Organisationseinheiten mit den dort fixierten Aufgaben und<br />

Zuständigkeiten entspricht den Vorstellungen von DGB und GEW. Mit diesen Einrichtungen<br />

erhält die Lehrerausbildung im Strukturgefüge der Hochschule einen Ort.<br />

Zur Stärkung der kooperierenden Partner in den Zentren für Lehrerausbildung muss in Artikel<br />

2 die Änderung des § 30 HG in Satz 7 wie folgt gefasst werden: „Das Nähere zu dieser<br />

Organisationseinheit ….., die ein Stimmrecht von Vertreterinnen und Vertretern der Zentren für<br />

schulpraktische Lehrerausbildung in den Gremien des Zentrums für Lehrerausbildung<br />

vorsieht.“<br />

Die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den Zentren für Lehrerausbildung<br />

und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung müssen in einer Rechtsverordnung mit<br />

Zustimmung der zuständigen Landtagsausschüsse festgelegt werden. In dieser<br />

Rechtsverordnung ist festzulegen, an welche Bedingungen (Status des Personals,<br />

Betreuungsrelationen, Bereitstellung von Praktikumplätzen in Schulen, Aufgabenteilung<br />

zwischen den Kooperationspartnern) seitens des Staates die Kooperation gebunden ist. In ihr ist<br />

festzulegen, dass als Ausgleich für die staatlichen Leistungen im Rahmen des Praxissemesters<br />

die Studiengebühren entfallen und eine dem erhöhten Aufwand der Studierenden (Fahrtkosten,<br />

Unterbringung…) angemessene Praktikumsvergütung vom Land gezahlt wird. Die Regelungen<br />

dieser Rechtsverordnung sind verbindliche Grundlage der Zielvereinbarungen mit den<br />

Hochschulen.<br />

Wir fordern, in den Schulen einen mit Ressourcen ausgestatteten Aufgabenbereich<br />

„Lehrerausbildung, Berufseinstieg, Fortbildung“ zu etablieren, damit in den Schulen die durch<br />

das Gesetz neu bestimmten Aufgaben (Mitarbeit an der Qualitätssteigerung und Profilierung,<br />

Begleitung und Mitgestaltung von Praktika, Durchführung des zwölfmonatigen<br />

Vorbereitungsdienstes) überhaupt erledigt werden können. Der entsprechende Bedarf muss in<br />

der VO zu § 93 SchulG definiert werden.<br />

Damit das Gesamtvorhaben gelingen kann, fordern DGB und GEW zur Stärkung<br />

des Berufsfeld- und Praxisbezugs:<br />

Um den gemeinsamen Aufgabenkern zu betonen regen wir an, in Artikel 1 §2.2 einzufügen: „Die<br />

Ausbildung berücksichtigt die allen pädagogischen Handlungsfelder gemeinsame pädagogische<br />

Verantwortung und berufsethische Verpflichtung.“<br />

Wir regen an, für die in Artikel 1 §1.1 geforderte Orientierung der Lehrerausbildung an den<br />

Bedürfnissen der Schulen auf das Schulgesetz als Normierungsrahmen zu verweisen.<br />

Der Gesetzgeber muss institutionelle Lösungen schaffen, z.B. gemeinsame, landeszentrale<br />

Kommissionen aus Vertretern der ersten und zweiten Ausbildungsphase, die es ermöglichen, die<br />

Standardisierungslücke, die die bisherigen Anschlussprobleme verursachte, durch Erarbeitung<br />

verbindlicher Mindeststandards für die Ausbildung in den Fächern, in Erziehungswissenschaft<br />

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