Hier - Heinrich Böll Stiftung NRW
Hier - Heinrich Böll Stiftung NRW
Hier - Heinrich Böll Stiftung NRW
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Die in Artikel 2 festgeschriebene Verpflichtung der Hochschulen zur Einrichtung von Zentren<br />
für Lehrerbildung als eigenständige Organisationseinheiten mit den dort fixierten Aufgaben und<br />
Zuständigkeiten entspricht den Vorstellungen von DGB und GEW. Mit diesen Einrichtungen<br />
erhält die Lehrerausbildung im Strukturgefüge der Hochschule einen Ort.<br />
Zur Stärkung der kooperierenden Partner in den Zentren für Lehrerausbildung muss in Artikel<br />
2 die Änderung des § 30 HG in Satz 7 wie folgt gefasst werden: „Das Nähere zu dieser<br />
Organisationseinheit ….., die ein Stimmrecht von Vertreterinnen und Vertretern der Zentren für<br />
schulpraktische Lehrerausbildung in den Gremien des Zentrums für Lehrerausbildung<br />
vorsieht.“<br />
Die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den Zentren für Lehrerausbildung<br />
und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung müssen in einer Rechtsverordnung mit<br />
Zustimmung der zuständigen Landtagsausschüsse festgelegt werden. In dieser<br />
Rechtsverordnung ist festzulegen, an welche Bedingungen (Status des Personals,<br />
Betreuungsrelationen, Bereitstellung von Praktikumplätzen in Schulen, Aufgabenteilung<br />
zwischen den Kooperationspartnern) seitens des Staates die Kooperation gebunden ist. In ihr ist<br />
festzulegen, dass als Ausgleich für die staatlichen Leistungen im Rahmen des Praxissemesters<br />
die Studiengebühren entfallen und eine dem erhöhten Aufwand der Studierenden (Fahrtkosten,<br />
Unterbringung…) angemessene Praktikumsvergütung vom Land gezahlt wird. Die Regelungen<br />
dieser Rechtsverordnung sind verbindliche Grundlage der Zielvereinbarungen mit den<br />
Hochschulen.<br />
Wir fordern, in den Schulen einen mit Ressourcen ausgestatteten Aufgabenbereich<br />
„Lehrerausbildung, Berufseinstieg, Fortbildung“ zu etablieren, damit in den Schulen die durch<br />
das Gesetz neu bestimmten Aufgaben (Mitarbeit an der Qualitätssteigerung und Profilierung,<br />
Begleitung und Mitgestaltung von Praktika, Durchführung des zwölfmonatigen<br />
Vorbereitungsdienstes) überhaupt erledigt werden können. Der entsprechende Bedarf muss in<br />
der VO zu § 93 SchulG definiert werden.<br />
Damit das Gesamtvorhaben gelingen kann, fordern DGB und GEW zur Stärkung<br />
des Berufsfeld- und Praxisbezugs:<br />
Um den gemeinsamen Aufgabenkern zu betonen regen wir an, in Artikel 1 §2.2 einzufügen: „Die<br />
Ausbildung berücksichtigt die allen pädagogischen Handlungsfelder gemeinsame pädagogische<br />
Verantwortung und berufsethische Verpflichtung.“<br />
Wir regen an, für die in Artikel 1 §1.1 geforderte Orientierung der Lehrerausbildung an den<br />
Bedürfnissen der Schulen auf das Schulgesetz als Normierungsrahmen zu verweisen.<br />
Der Gesetzgeber muss institutionelle Lösungen schaffen, z.B. gemeinsame, landeszentrale<br />
Kommissionen aus Vertretern der ersten und zweiten Ausbildungsphase, die es ermöglichen, die<br />
Standardisierungslücke, die die bisherigen Anschlussprobleme verursachte, durch Erarbeitung<br />
verbindlicher Mindeststandards für die Ausbildung in den Fächern, in Erziehungswissenschaft<br />
43