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G s!ejf![vlvogu!qmbofo - Verbandsgemeinde Kandel

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<strong>Kandel</strong> - 38 - Ausgabe 9/2010<br />

Die Aktion findet in diesem Jahr am 6. März statt. Treffpunkt für<br />

die Teilnehmer ist um 09.00 Uhr am Sportplatz in Winden.<br />

Für die Lavendellinie haben die Pfadfinder verschiedene Modelle<br />

angefertigt, aus denen jetzt drei ausgesucht werden, um ca.<br />

1,5 m große Stahlkonstruktionen anzufertigen. Die fertigen Konstruktionen<br />

sollen dann am Bahnhof aufgestellt werden.<br />

Satzung<br />

über die Benutzung der Kindertagesstätte und die Erhebung<br />

von Elternbeiträgen für die Kindertagesstätte „Storchennest“<br />

der Ortsgemeinde Winden<br />

vom 23. Februar 2010<br />

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.02.2010 aufgrund<br />

des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)<br />

vom 31.01.1994 (GVB. S. 153) in Verbindung mit den §§ 1, 2<br />

und 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 20.06.1995 (GVBI.<br />

S. 175) in Verbindung mit §13 des Kindertagesstättengesetzes<br />

vom 15.03.1991 ( GVBI. S. 79) folgende Satzung beschlossen:<br />

- § 1 -<br />

Aufnahmebedingungen<br />

Aufgenommen werden nach den Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes<br />

des Landes Rheinland-Pfalz (in der jeweils<br />

geltenden Fassung), Kinder vom vollendeten 2. Lebensjahr bis<br />

zum Schuleintritt. Nach Maßgabe der Landesverordnung zur<br />

Ausführung des Kindertagesstättengesetzes können Kinder anderer<br />

Altersgruppen aufgenommen werden.<br />

Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Träger im Einvernehmen<br />

mit der Kindertagesstättenleitung.<br />

Die Aufnahme erfolgt erst, wenn die nachfolgenden Unterlagen<br />

vollständig vorgelegt sind:<br />

1. Aufnahmebogen<br />

Dieser muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein.<br />

2. Eingewöhnungsvertrag für Kinder unter 3 Jahren<br />

3. Verpflichtung der Erziehungsberechtigten bezüglich übertragbarer<br />

Krankheiten in der Familie<br />

4. Erklärung der Erziehungsberechtigten über den Weg von<br />

und zu der Kindertagesstätte<br />

Die Erziehungsberechtigten haben zu erklären, ob ihr Kind<br />

den Weg zu und von der Kindertagesstätte alleine zurücklegen<br />

darf bzw. wer das Kind abholen darf.<br />

- § 2 -<br />

Öffnungszeiten<br />

Der Träger setzt im Benehmen mit dem Elternausschuss und<br />

den Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätte die täglichen Öffnungszeiten<br />

fest. Die Öffnungszeiten werden per Aushang im<br />

Kindergarten bekannt gegeben.<br />

Außerhalb dieser Zeiten können Kinder nicht in der Kindertagesstätte<br />

verbleiben.<br />

Um dem Personal den ihm zustehenden Urlaub gewähren zu<br />

können, schließt die Kindertagesstätte in den Sommerferien der<br />

Schulen für 3 Wochen. Die Sommerferien werden vom Kindertagesstättenträger<br />

festgelegt. Weitere Schließtage werden den<br />

Eltern rechtzeitig durch die Kindertagesstättenleitung per Aushang<br />

im KiGa bekannt gegeben.<br />

- § 3 -<br />

Beitragszahlungen<br />

Für den Besuch der gemeindlichen Kindertagesstätte werden<br />

Elternbeiträge gemäß § 13 Kindertagesstättengesetz des Landes<br />

Rheinland Pfalz erhoben.<br />

Die Höhe des Elternbeitrages für Hortkinder bemisst sich nach<br />

den Festsetzungen des Kreisjugendamtes. Beitragsänderungen<br />

werden im Amtsblatt der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Kandel</strong><br />

bekannt gegeben.<br />

Der Elternbeitrag ist ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes<br />

in die Kindertagesstätte für jeden Monat in voller Höhe zu<br />

zahlen, auch wenn das Kind nicht jeden Tag im Monat oder<br />

während des ganzen Tages die Kindertagesstätte besucht.<br />

Der Elternbeitrag ist auch während der Schließungszeiten zu<br />

zahlen.<br />

- § 4 -<br />

Beitragsermäßigung<br />

Beiträge können nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Kindertagesstättengesetzes<br />

auf Antrag beim Kreisjugendamt ermäßigt<br />

oder erlassen werden. Die Änderung der Anzahl der Kinder in<br />

einer Familie ist der Kindertagesstättenleitung unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen. Bei Geburt eines weiteren Kindes wird die<br />

Ermäßigung ab dem Monat gewährt, in dem dieses Kind geboren<br />

ist.<br />

- § 5 -<br />

Fälligkeit<br />

Der Elternbeitrag wird am 15. Kalendertag eines jeden Monats<br />

fällig. Er ist zum Fälligkeitstermin an die <strong>Verbandsgemeinde</strong>kasse<br />

<strong>Kandel</strong> zu entrichten.<br />

- § 6 -<br />

Verhalten im Krankheitsfall<br />

Leiden Kinder an Erkältungskrankheiten, Hautausschlägen, Erbrechen,<br />

Durchfall, Fieber und ähnlichen Erkrankungen, dürfen<br />

diese Kinder die Kindertagesstätte nicht besuchen. Die Eltern<br />

werden gebeten, das Fehlen ihres Kindes zu entschuldigen. Die<br />

Entschuldigung kann mündlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen.<br />

Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten<br />

(z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken,<br />

Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare<br />

Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- und<br />

Hauterkrankungen) beim Kind oder in der Wohngemeinschaft<br />

des Kindes, sind die Eltern oder Erziehungsberechtigten zur sofortigen<br />

Mitteilung an die Leitung der Kindertagesstätte verpflichtet.<br />

Bis zur Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

bleibt das Kind vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen<br />

(Abschnitt 5 §§ 34, 35 Infektionsschutzgesetz).<br />

Bei Läusebefall ist in gleicher Weise zu verfahren.<br />

Die Verabreichung von Medikamenten ist in der Kindertagesstätte<br />

nicht zulässig, Ausnahme: bei chronischen Erkrankungen<br />

nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt. Es ist eine ärztliche<br />

Bestätigung der Notwendigkeit der Einnahme, sowie eine<br />

Verordnung über die Dosierung des Medikaments vorzulegen.<br />

- § 7 -<br />

Versicherungsschutz<br />

a) Haftpflichtversicherung<br />

Für die Kindertagesstätte besteht eine Haftpflichtversicherung.<br />

Sie deckt alle Schäden innerhalb der Kindertagesstätte,<br />

die auf ein Verschulden des Trägers oder des Kindertagesstättenpersonals<br />

zurückzuführen sind.<br />

Haftung für Schäden Dritter, die auf dem Weg von und zu<br />

der Einrichtung von Kindergartenkindern verursacht werden,<br />

ist im Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung nicht<br />

enthalten.<br />

Schäden, die Kinder Dritten zufügen sind nicht versichert.<br />

Der Träger haftet für diese Schäden nicht.<br />

Ebenso ist die Haftung für Kleidung und Wertgegenstände,<br />

die in die Einrichtung mitgebracht werden, ausgeschlossen.<br />

Der Gebrauch persönlicher Spielsachen ist ebenfalls nicht<br />

versichert, daher ist das Mitbringen solcher Spielsachen untersagt.<br />

b) Unfallversicherung<br />

Für die Kinder besteht eine gesetzliche Unfallversicherung<br />

während des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte und bei<br />

Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb der Einrichtung,<br />

z.B. bei Wanderungen und Ausflügen der Kindertagesstätte.<br />

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die<br />

auf dem direkten Weg von und zur der Kindertagesstätte<br />

entstehen.<br />

Unfälle auf dem Weg von und zur Einrichtung sind unverzüglich,<br />

spätestens jedoch am Tage nach dem Unfall, der<br />

Kindertagesstättenleitung anzuzeigen.<br />

- § 8 -<br />

Aufsichtspflicht/Abholen der Kinder<br />

1. Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn<br />

der Betreuungszeit dem Kindertagesstättenpersonal und holen<br />

sie dort zu den Schließzeiten wieder ab. Die Aufsichtspflicht<br />

des Personals beginnt mit der Übergabe der Kinder<br />

an das Personal, wobei mindestens ein Blickkontakt zwischen<br />

Eltern und Erzieher/in erforderlich ist. Das gleiche gilt<br />

bei der Abholung der Kinder durch die Eltern oder die abholungsberechtigten<br />

Personen beim Verlassen des Grundstückes.<br />

2. Die Aufsichtspflicht der pädagogischen Mitarbeiter/innen erstreckt<br />

sich auf die Zeit des Aufenthaltes der Kinder in der<br />

Tagesstätte, einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen<br />

und ähnlichem. Bei Veranstaltungen mit Teilnahme<br />

der Eltern sind ausschließlich die Erziehungsberechtigten<br />

aufsichtspflichtig.

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