G s!ejf![vlvogu!qmbofo - Verbandsgemeinde Kandel
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<strong>Kandel</strong> - 38 - Ausgabe 9/2010<br />
Die Aktion findet in diesem Jahr am 6. März statt. Treffpunkt für<br />
die Teilnehmer ist um 09.00 Uhr am Sportplatz in Winden.<br />
Für die Lavendellinie haben die Pfadfinder verschiedene Modelle<br />
angefertigt, aus denen jetzt drei ausgesucht werden, um ca.<br />
1,5 m große Stahlkonstruktionen anzufertigen. Die fertigen Konstruktionen<br />
sollen dann am Bahnhof aufgestellt werden.<br />
Satzung<br />
über die Benutzung der Kindertagesstätte und die Erhebung<br />
von Elternbeiträgen für die Kindertagesstätte „Storchennest“<br />
der Ortsgemeinde Winden<br />
vom 23. Februar 2010<br />
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.02.2010 aufgrund<br />
des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)<br />
vom 31.01.1994 (GVB. S. 153) in Verbindung mit den §§ 1, 2<br />
und 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 20.06.1995 (GVBI.<br />
S. 175) in Verbindung mit §13 des Kindertagesstättengesetzes<br />
vom 15.03.1991 ( GVBI. S. 79) folgende Satzung beschlossen:<br />
- § 1 -<br />
Aufnahmebedingungen<br />
Aufgenommen werden nach den Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes<br />
des Landes Rheinland-Pfalz (in der jeweils<br />
geltenden Fassung), Kinder vom vollendeten 2. Lebensjahr bis<br />
zum Schuleintritt. Nach Maßgabe der Landesverordnung zur<br />
Ausführung des Kindertagesstättengesetzes können Kinder anderer<br />
Altersgruppen aufgenommen werden.<br />
Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Träger im Einvernehmen<br />
mit der Kindertagesstättenleitung.<br />
Die Aufnahme erfolgt erst, wenn die nachfolgenden Unterlagen<br />
vollständig vorgelegt sind:<br />
1. Aufnahmebogen<br />
Dieser muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein.<br />
2. Eingewöhnungsvertrag für Kinder unter 3 Jahren<br />
3. Verpflichtung der Erziehungsberechtigten bezüglich übertragbarer<br />
Krankheiten in der Familie<br />
4. Erklärung der Erziehungsberechtigten über den Weg von<br />
und zu der Kindertagesstätte<br />
Die Erziehungsberechtigten haben zu erklären, ob ihr Kind<br />
den Weg zu und von der Kindertagesstätte alleine zurücklegen<br />
darf bzw. wer das Kind abholen darf.<br />
- § 2 -<br />
Öffnungszeiten<br />
Der Träger setzt im Benehmen mit dem Elternausschuss und<br />
den Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätte die täglichen Öffnungszeiten<br />
fest. Die Öffnungszeiten werden per Aushang im<br />
Kindergarten bekannt gegeben.<br />
Außerhalb dieser Zeiten können Kinder nicht in der Kindertagesstätte<br />
verbleiben.<br />
Um dem Personal den ihm zustehenden Urlaub gewähren zu<br />
können, schließt die Kindertagesstätte in den Sommerferien der<br />
Schulen für 3 Wochen. Die Sommerferien werden vom Kindertagesstättenträger<br />
festgelegt. Weitere Schließtage werden den<br />
Eltern rechtzeitig durch die Kindertagesstättenleitung per Aushang<br />
im KiGa bekannt gegeben.<br />
- § 3 -<br />
Beitragszahlungen<br />
Für den Besuch der gemeindlichen Kindertagesstätte werden<br />
Elternbeiträge gemäß § 13 Kindertagesstättengesetz des Landes<br />
Rheinland Pfalz erhoben.<br />
Die Höhe des Elternbeitrages für Hortkinder bemisst sich nach<br />
den Festsetzungen des Kreisjugendamtes. Beitragsänderungen<br />
werden im Amtsblatt der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Kandel</strong><br />
bekannt gegeben.<br />
Der Elternbeitrag ist ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes<br />
in die Kindertagesstätte für jeden Monat in voller Höhe zu<br />
zahlen, auch wenn das Kind nicht jeden Tag im Monat oder<br />
während des ganzen Tages die Kindertagesstätte besucht.<br />
Der Elternbeitrag ist auch während der Schließungszeiten zu<br />
zahlen.<br />
- § 4 -<br />
Beitragsermäßigung<br />
Beiträge können nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Kindertagesstättengesetzes<br />
auf Antrag beim Kreisjugendamt ermäßigt<br />
oder erlassen werden. Die Änderung der Anzahl der Kinder in<br />
einer Familie ist der Kindertagesstättenleitung unverzüglich<br />
schriftlich mitzuteilen. Bei Geburt eines weiteren Kindes wird die<br />
Ermäßigung ab dem Monat gewährt, in dem dieses Kind geboren<br />
ist.<br />
- § 5 -<br />
Fälligkeit<br />
Der Elternbeitrag wird am 15. Kalendertag eines jeden Monats<br />
fällig. Er ist zum Fälligkeitstermin an die <strong>Verbandsgemeinde</strong>kasse<br />
<strong>Kandel</strong> zu entrichten.<br />
- § 6 -<br />
Verhalten im Krankheitsfall<br />
Leiden Kinder an Erkältungskrankheiten, Hautausschlägen, Erbrechen,<br />
Durchfall, Fieber und ähnlichen Erkrankungen, dürfen<br />
diese Kinder die Kindertagesstätte nicht besuchen. Die Eltern<br />
werden gebeten, das Fehlen ihres Kindes zu entschuldigen. Die<br />
Entschuldigung kann mündlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen.<br />
Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten<br />
(z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken,<br />
Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare<br />
Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- und<br />
Hauterkrankungen) beim Kind oder in der Wohngemeinschaft<br />
des Kindes, sind die Eltern oder Erziehungsberechtigten zur sofortigen<br />
Mitteilung an die Leitung der Kindertagesstätte verpflichtet.<br />
Bis zur Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
bleibt das Kind vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen<br />
(Abschnitt 5 §§ 34, 35 Infektionsschutzgesetz).<br />
Bei Läusebefall ist in gleicher Weise zu verfahren.<br />
Die Verabreichung von Medikamenten ist in der Kindertagesstätte<br />
nicht zulässig, Ausnahme: bei chronischen Erkrankungen<br />
nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt. Es ist eine ärztliche<br />
Bestätigung der Notwendigkeit der Einnahme, sowie eine<br />
Verordnung über die Dosierung des Medikaments vorzulegen.<br />
- § 7 -<br />
Versicherungsschutz<br />
a) Haftpflichtversicherung<br />
Für die Kindertagesstätte besteht eine Haftpflichtversicherung.<br />
Sie deckt alle Schäden innerhalb der Kindertagesstätte,<br />
die auf ein Verschulden des Trägers oder des Kindertagesstättenpersonals<br />
zurückzuführen sind.<br />
Haftung für Schäden Dritter, die auf dem Weg von und zu<br />
der Einrichtung von Kindergartenkindern verursacht werden,<br />
ist im Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung nicht<br />
enthalten.<br />
Schäden, die Kinder Dritten zufügen sind nicht versichert.<br />
Der Träger haftet für diese Schäden nicht.<br />
Ebenso ist die Haftung für Kleidung und Wertgegenstände,<br />
die in die Einrichtung mitgebracht werden, ausgeschlossen.<br />
Der Gebrauch persönlicher Spielsachen ist ebenfalls nicht<br />
versichert, daher ist das Mitbringen solcher Spielsachen untersagt.<br />
b) Unfallversicherung<br />
Für die Kinder besteht eine gesetzliche Unfallversicherung<br />
während des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte und bei<br />
Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb der Einrichtung,<br />
z.B. bei Wanderungen und Ausflügen der Kindertagesstätte.<br />
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die<br />
auf dem direkten Weg von und zur der Kindertagesstätte<br />
entstehen.<br />
Unfälle auf dem Weg von und zur Einrichtung sind unverzüglich,<br />
spätestens jedoch am Tage nach dem Unfall, der<br />
Kindertagesstättenleitung anzuzeigen.<br />
- § 8 -<br />
Aufsichtspflicht/Abholen der Kinder<br />
1. Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn<br />
der Betreuungszeit dem Kindertagesstättenpersonal und holen<br />
sie dort zu den Schließzeiten wieder ab. Die Aufsichtspflicht<br />
des Personals beginnt mit der Übergabe der Kinder<br />
an das Personal, wobei mindestens ein Blickkontakt zwischen<br />
Eltern und Erzieher/in erforderlich ist. Das gleiche gilt<br />
bei der Abholung der Kinder durch die Eltern oder die abholungsberechtigten<br />
Personen beim Verlassen des Grundstückes.<br />
2. Die Aufsichtspflicht der pädagogischen Mitarbeiter/innen erstreckt<br />
sich auf die Zeit des Aufenthaltes der Kinder in der<br />
Tagesstätte, einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen<br />
und ähnlichem. Bei Veranstaltungen mit Teilnahme<br />
der Eltern sind ausschließlich die Erziehungsberechtigten<br />
aufsichtspflichtig.