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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />

Über die Rechte und Pflichten des Generalschulinspektors gab wenige Jahre<br />

später die Schulordnung des Herzogs August von 165'1 eingehende Bestimmungen<br />

2). In dem Abschnitt" Von dem ober-inspectore der schulen dieses fürstentumms"<br />

wird zunächst S ehr ade r in seinem Amt bestätigt, zugleich hinzugefügt,<br />

daß nach seinem Abgange ein Nachfolger bestellt werden solle. Durch<br />

diese Bestimmung wurde der an Schrader erteilte Auftrag zu einer dauernden<br />

Einrichtung gemacht. Der Generalschulinspektor sollte in jedem Jahre wenigstens<br />

einmal, und zwar möglichst zur Zeit des Examens, die höheren Schulen des<br />

Landes (Wolfenbüttel, Helmstedt, Schöningen und Gandersheim) besuchen, bei<br />

der Hin- und Rückreise aber auch die mittleren Schulen (Königslutter. Schöppenstedt.<br />

Seesen. Stadtoldendorf und Holzminden) sowie die Schulen in den Flecken<br />

und Dörfern visitieren. An jedem besuchten Ort war er vom Rat zu unterhalten<br />

und bis zum nächsten Ort mit bequemer Fuhre zu versehen.<br />

über das Ergebnis de-r Visitationen hatte der Generalschulinspektor dem<br />

Herzog oder dem Konsistorium ungesäumt Bericht zu erstatten und dabei Vorschläge<br />

für die Behebung der vorgefundenen Mängel zu unterbreiten. Audt<br />

wurde ihm aufgetragen. sidt um die wirtschaftlichen Verhältnisse der Lehrer zu<br />

kümmern und für deren Verbesserung Sorge zu tragen. Ohne sein Vorwissen<br />

und seine Genehmigung sollte niemand zum Rektor oder Konrektor ernannt<br />

werden. Deshalb war das Konsistorium gehalten, alle Anwärter für diese Schulämter<br />

dem GeneralsdlUlinspektor "zu einem smarffen examine" zuzuschicken.<br />

Auch bei den im Konsistorium gehaltenen Landessynoden gebührte ihm Sitz und<br />

Stimme.<br />

Durch diese Bestimmungen der Schulordnung von 1651 wurde zum ersten<br />

Male neben der bisherigen Leitung des Schulwesens durch die Landeskirche ein<br />

von ihr unabhängiger Fachmann zur Mitwirkung bestellt und mit bedeutenden<br />

Rechten ausgestattet. Freilich kamen diese Maßnahmen zunächst in erster Linie<br />

den Lateinschulen des Landes zugute. Das lag zum Teil in den Gegebenheiten<br />

der Zeit. zum Teil aber wohl auch in der Persönlichkeit Sc h rad e r s begründet,<br />

der als Schüler und Freund des großen Theologen Georg C a 1 i x t den<br />

langsam erlöschenden Humanismus vertrat.<br />

Ein Bericht Schraders über die im Jahre 1650 durchgeführten Revisionen 8).<br />

bei denen er die Schulen in Helmstedt. Königslutter. Seesen. Gandersheim. Stadtoldendorf.<br />

Holzminden. Eschershausen. WolfenbütteI. Schöppenstedt und Schö-<br />

2) Die Smulordnung ist im Wortlaut abgedruckt in: Fr. K 0 I d ewe y. Smulordnungen<br />

des Herzogtums Braunsmweig vom Jahre 1248 -1826. Monumenta Germaniae<br />

Paedagogica 8 (1890) S. 144 -183.<br />

3) Fr. K 0 I d ewe y. Berimt des Generalsmulinspektors Christoph Schrader über<br />

die im Jahre 1650 abgehaltene Visitation der höheren und mittleren Schulen des Herzogtums<br />

Braunsmweig. Mitt!. d. Ges. f. deutsme Erzieh. u. Smulgesmimte 1 (1891)<br />

S. 153 -168.<br />

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042494<br />

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