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Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes

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Deutscher B<strong>und</strong>estag Drucksache 14/985214. Wahlperiode 05. 08. 2002Unterrichtungdurch die B<strong>und</strong>esregierungSondergutachten<strong>des</strong> Rates von Sachverständigen für Umweltfragen<strong>Für</strong> <strong>eine</strong> <strong>Stärkung</strong> <strong>und</strong> <strong>Neuorientierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>Zugeleitet mit Schreiben <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esministeriums für Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit vom 25. Juli 2002.


Drucksache 14/9852 – 2 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeDer Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU)Prof. Dr. phil. Martin Jänicke, Berlin (amtierender Vorsitzender),Prof. Dr.-Ing. Max Dohmann, Aachen,Prof. Dr. med. Thomas Eikmann, Gießen,Prof. Dr. rer. hort. Christina von Haaren, Hannover,Prof. Dr. iur. Hans-Joachim Koch, Hamburg,Prof. Dr. rer. pol. Peter Michaelis, Augsburg,Prof. Dr. phil. Konrad Ott, Greifswald.Während der Arbeiten an diesem Gutachten ist Prof. Dr. iur. Gertrude Lübbe-Wolff imApril 2002 aus dem Umweltrat ausgeschieden. Am 27. April 2002 wurde Prof. Dr. iur. Hans-Joachim Koch in den Umweltrat berufen.Zum wissenschaftlichen Mitarbeiterstab <strong>des</strong> Umweltrates gehörten bei Abschluss <strong>des</strong> Gutachtens:Dr. Christian Hey (Generalsekretär), Dipl.-Volkswirt Lutz Eichler (StellvertretenderGeneralsekretär), Dr. rer. nat. Helga Dieffenbach-Fries, Dr. rer. pol. Ralf Döring(Greifswald), Dr. rer. pol. Tobias Jäger, Dipl.-Politologe Helge Jörgens, Dr. rer. nat. LászlóKacsóh, Dipl.-Ing. Stephan Köster (Aachen), Dipl.-Ing. Tanja Leinweber (Hannover), IrisOber (Bielefeld), Dr. jur. Moritz Reese, Dr. rer. nat. Heike Seitz (Gießen), Dipl.-PolitologeAxel Volkery (Berlin), Dipl.-Physiker Tobias Wiesenthal, Dipl.-Ökonom Peter LorenzZerle (Augsburg).Mit dem Umzug der Geschäftsstelle <strong>des</strong> Umweltrates nach Berlin im Frühjahr 2002 fandein Wechsel bei den nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen statt. Zu den ständigen Mitarbeiterinnender Geschäftsstelle gehörten bei Abschluss <strong>des</strong> Gutachtens: Petra Busch,Susanne Junker, Dipl.-Biologin Yvonne Kiefer, Sabine Krebs, Pascale Lischka, GabrieleSchönwiese.Anschrift: Geschäftsstelle <strong>des</strong> Rates von Sachverständigen für Umweltfragen,Reichpietschufer 60, 7. OG, D-10785 Berlin,Tel.: (030) 26 36 96-0, Telefax: (030) 26 36 96-109,e-mail: sru@uba.de, internet: http://www.umweltrat.de.Der Umweltrat dankt den Vertretern der Ministerien <strong>und</strong> Ämter <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder,insbesondere dem B<strong>und</strong>esministerium für Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheitsowie der Leitung <strong>und</strong> den Mitarbeitern <strong>des</strong> Umweltb<strong>und</strong>esamtes, <strong>des</strong> Statistischen B<strong>und</strong>esamtes<strong>und</strong> <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esamtes für Naturschutz, ebenso wie allen anderen Personen <strong>und</strong>Institutionen, die den Umweltrat bei der Erarbeitung <strong>des</strong> Gutachtens unterstützt haben.Auch für dieses Gutachten hat der Umweltrat auf externen Sachverstand zurückgegriffen.Die folgenden Ausarbeitungen sind in das Gutachten eingeflossen:Prof. Dr. Detlef Czybulka (Lehrstuhl für Staats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht, Umweltrecht <strong>und</strong>Öffentliches Wirtschaftsrecht, Universität Rostock): „Meeresnaturschutz“.Dr. Dieter Ewringmann, Dipl.-Volkswirt Michael Vormann <strong>und</strong> Martina Jung (FinanzwissenschaftlichesForschungsinstitut an der Universität zu Köln – FiFo): „Wirkung <strong>des</strong>bestehenden Fördersystems für Wohnbau auf die Inanspruchnahme von Flächen“.Institut für Betriebswirtschaft, Agrarstruktur <strong>und</strong> ländliche Räume der B<strong>und</strong>esforschungsanstaltfür Landwirtschaft Braunschweig (FAL): „Analyse der Bedeutung von naturschutzorientiertenMaßnahmen in der Landwirtschaft im Rahmen der Verordnung (EG)1257/1999 über die Förderung der Entwicklung <strong>des</strong> ländlichen Raums“. – Bearbeiter:Dipl.-Ing. agr. Bernhard Osterburg.Dipl.-Ing. Ivo Niermann (Planungsgruppe Digitalis, Hannover): „Studie zur Personalsituationin den Naturschutzverwaltungen in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland“.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9852Zuarbeit durch Textentwürfe oder Kommentare zu Textentwürfen leisteten Frau YvonneBecker (Universität Bielefeld), Dipl.-Ing. Jürgen Jebram <strong>und</strong> Cand.-Ing. Simone Kellert(Universität Hannover), Dr. Ekkehard von Knorring (Universität Augsburg), MinisterialratProf. Dr. Hans Walter Louis (Universität Hannover), Dipl.-Ing. Stefan Ott (UniversitätHannover).Der Umweltrat hat außerdem zahlreiche Fachgespräche <strong>und</strong> eingehende Diskussionen mitWissenschaftlern aus verschiedenen Fachdisziplinen <strong>und</strong> mit Politikern, Vertretern vonMinisterien <strong>und</strong> Behörden sowie Verbandsvertretern geführt. Der Umweltrat dankt allenan der Erarbeitung <strong>des</strong> Sondergutachtens Naturschutz Beteiligten.Berlin, im Juni 2002Max Dohmann, Thomas Eikmann, Christina von Haaren, Martin Jänicke, Hans-JoachimKoch, Peter Michaelis, Konrad OttRedaktionsschluss: 30. April 2002


Drucksache 14/9852 – 4 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeInhaltSeite1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111.1 Zum Verständnis der Aufgabe „Naturschutz<strong>und</strong> Landschaftspflege“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111.2 Erfolge <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111.3 Ungelöste Kernprobleme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121.3.1 Lebensraum- <strong>und</strong> Artenschw<strong>und</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121.3.2 Einschränkung der Leistungs- <strong>und</strong> Nutzungsfähigkeit<strong>des</strong> Naturhaushaltes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141.3.3 Einschränkung der Erholungs- <strong>und</strong> Erlebnisqualitätder natürlichen Umwelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141.4 Von der Defizitanalyse zur Strategieentwicklung . . . . . . . . . . . . . 142 Begründungen <strong>und</strong> Ziele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong><strong>und</strong> der Landschaftspflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162.1 Begründungen <strong>und</strong> Prinzipien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162.1.1 Prinzipien <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162.1.2 Naturschutzbegründungen – gr<strong>und</strong>legende Argumentationsansätze. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162.1.2.1 Instrumentelle Werte: Begründungen für den Schutz nutzbarerNaturressourcen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172.1.2.2 Eudaimonistische Werte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172.1.2.3 Moralische Eigenwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202.1.2.4 Begründungen für die Arbeitsfelder <strong>und</strong> Schutzziele<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222.1.3 Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252.2 Ziele <strong>und</strong> Zieldefizite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252.2.1 Bedeutung von Zielvorgaben <strong>und</strong> Qualitätsanforderungen . . . . . . . . 252.2.1.1 Aufgaben <strong>und</strong> Zweck von Zielvorgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252.2.1.2 Anforderungen an Zielvorgaben auf unterschiedlichenPolitikebenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262.2.2 Stand der Zielvorgaben im Naturschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302.2.2.1 Stand der Zielvorgaben <strong>und</strong> Indikatoren auf internationalerEbene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302.2.2.2 Stand der Zielvorgaben <strong>und</strong> Indikatoren in Deutschland . . . . . . . . . 302.2.2.2.1 Die Nachhaltigkeitsstrategie der B<strong>und</strong>esregierung . . . . . . . . . . . . . . 302.2.2.2.2 Naturschutzrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352.2.2.2.3 Ziele <strong>und</strong> Zieldefizite in der Planung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362.2.3 Schwierigkeiten <strong>und</strong> Ansatzpunkte bei der Entwicklungvon Zielen, Standards <strong>und</strong> Indikatoren im Naturschutz . . . . . . . . . . 372.2.4 Zusammenfassung <strong>und</strong> Empfehlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/9852Seite3 Akzeptanzdefizite im Naturschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453.1 Allgem<strong>eine</strong> Gründe für Akzeptanzdefizite . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453.2 Akzeptanzdefizite innerhalb von Schutzgebieten . . . . . . . . . . . . . 493.3 Möglichkeiten zur Akzeptanzverbesserung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 553.3.1 Verbesserung der Voraussetzungen für die Akzeptanzvon Maßnahmen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 553.3.2 Spezielles Vorgehen zur Akzeptanzsteigerung in Schutzgebieten . . . 584 Strukturelle Schwächen der Durchsetzbarkeitvon Naturschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 594.1 Personalsituation in den Naturschutzverwaltungen . . . . . . . . . . . 594.2 Strukturelle Schwächen der Durchsetzbarkeit von Naturschutzin der Abwägung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634.2.1 Strukturelle Schwäche der Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzbelange. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634.2.2 Rechtliche Vorgaben für die planerische Abwägung . . . . . . . . . . . . . 664.2.3 Unzureichende prozedurale Flankierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664.2.4 Begrenzte Relevanz von Verfahrens- <strong>und</strong> Abwägungsfehlern . . . . . 674.2.5 Einschränkungen der gerichtlichen Durchsetzbarkeit . . . . . . . . . . . . 684.2.6 Korrekturmöglichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 704.2.6.1 Abwägungsfeste Schutzpositionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 704.2.6.2 Weitere <strong>Stärkung</strong> der Bedeutung der Landschaftsplanung . . . . . . . . 714.2.6.3 Verbesserte Flankierung durch Verfahren <strong>und</strong> gerichtlichenRechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 715 Instrumente zur Umsetzung der Naturschutzziele . . . . . . . . . . . . 735.1 Ökonomische Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Steuerungsinstrumente . . . . . . . 745.1.1 Instrumente zur Tendenzsteuerung der Flächeninanspruchnahme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745.1.1.1 Defizite der flächenwirksamen Subventionen <strong>und</strong>Fördermaßnahmen im Wohn- <strong>und</strong> Städtebau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745.1.1.1.1 Wohnungsbauförderung von B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern . . . . . . . . . . . . . . . . 745.1.1.1.2 Städtebauförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 765.1.1.1.3 Fördermaßnahmen der Kommunen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 765.1.1.1.4 Ergebnisse <strong>und</strong> Schlussfolgerungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 765.1.1.2 Neue Instrumente zur Tendenzsteuerungder Flächeninanspruchnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 775.1.1.2.1 Handelbare Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 775.1.1.2.2 Abgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795.1.1.2.2.1 Reform der Gr<strong>und</strong>steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 805.1.1.2.2.2 Einführung zusätzlicher Abgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81


Drucksache 14/9852 – 6 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeSeite5.1.1.2.3 Ökologischer Finanzausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 835.1.1.3 Empfehlungen zum Policy-Mix der Instrumentezur Tendenzsteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 865.1.2 Finanzierung <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 875.1.2.1 Voraussetzungen für den effizienten Einsatzfinanzieller Ressourcen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885.1.2.1.1 Voraussetzungen im Bereich der Ziele <strong>und</strong> Prioritäten<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885.1.2.1.2 Naturschutzmaßnahmen <strong>und</strong> -instrumente unter Effizienzgesichtspunkten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885.1.2.2 Staatliche <strong>und</strong> private Finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 895.1.2.2.1 Ausgaben <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder für Naturschutz . . . . . . . . . . . 895.1.2.2.2 Finanzierungsquellen für den Naturschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 915.1.3 Förderung <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> durch Agrarumweltprogramme . . . . . 925.1.3.1 Zu geringe Honorierung ökologischer Leistungen . . . . . . . . . . . . . . 935.1.3.2 Die Einkommenssituation in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . 945.1.3.3 Agrarumweltprogramme <strong>und</strong> Effizienz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 965.1.3.4 Die Evaluierung der Agrarumweltprogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . 985.1.3.5 Bedeutung der naturschutzorientierten Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . 995.1.4 Honorierung ökologischer Leistungen der Landwirtschaft . . . . . . . . 1055.1.5 Zusammenfassung <strong>und</strong> Empfehlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1085.2 Planungs- <strong>und</strong> ordnungsrechtliche Instrumente<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1115.2.1 Räumliche Gesamtplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1115.2.1.1 B<strong>und</strong>esraumordnung <strong>und</strong> Lan<strong>des</strong>planung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1115.2.1.2 Regionalplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1125.2.2 Landschaftsplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1145.2.3 Die Landschaftsplanung im Verhältnis zu neuen Instrumenten<strong>des</strong> Umweltrechtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1185.2.3.1 Bedeutung der Landschaftsplanung für die UVP nachdem neuen UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1185.2.3.2 Das Verhältnis der Wasserrahmenrichtliniezur Landschaftsplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1185.2.3.3 Landschaftsplanung <strong>und</strong> Strategische Umweltprüfung . . . . . . . . . . . 1195.2.4 Schutzgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1215.2.5 FFH-Verträglichkeitsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1265.2.6 Eingriffsregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1275.2.7 Gute fachliche Praxis der Landnutzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1325.2.7.1 Ziele <strong>und</strong> Strategien bei der Festlegung <strong>eine</strong>r gutenfachlichen Praxis der Landnutzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1325.2.7.2 Verhältnis zwischen generellen Vorgaben für die gutefachliche Praxis <strong>und</strong> spezifischem Regelungsbedarf . . . . . . . . . . . . . 134


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/9852Seite5.2.7.3 Derzeitige rechtliche Anforderungen insbesondere§ 5 Abs. 4 BNatSchG n. F. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1355.2.7.4 Die derzeitige Erfüllung der guten fachlichen Praxis nach demB<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz durch die landwirtschaftlicheBewirtschaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1395.2.7.5 Durchsetzung der guten fachlichen Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1415.2.7.6 Fazit <strong>und</strong> Empfehlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1425.2.8 Umweltbeobachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1435.2.8.1 Ökologische Umweltbeobachtung <strong>und</strong> Naturschutzbeobachtung . . . 1435.2.8.2 Rote Listen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1476 Zusammenfassung <strong>und</strong> Fazit: Baust<strong>eine</strong> <strong>eine</strong>rnationalen Naturschutzstrategie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1506.1 Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1506.2 Zielvorgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1526.3 Sektorale Integrationsstrategien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1536.3.1 Handlungsfelder <strong>und</strong> prozedurale Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1536.3.2. Einzelaspekte <strong>eine</strong>r sektoralen Integrationsstrategiefür den Handlungsbereich Siedlung – Vorschlägezum Themenfeld Flächeninanspruchnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1566.3.3 Einzelaspekte <strong>eine</strong>r sektoralen Integrationsstrategiefür den Handlungsbereich Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1576.4 Verbesserung der Rechts- <strong>und</strong> Finanzierungsinstrumenteim Zuständigkeitsbereich <strong>des</strong> Umweltressorts . . . . . . . . . . . . . . . 1596.5 Strategieempfehlungen zur Umsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1616.5.1 Naturschutzstrategien in der Umsetzung vor Ort . . . . . . . . . . . . . . . 1616.5.2 Qualitative <strong>und</strong> quantitative Veränderungen in der Ausstattungder Naturschutzinstitutionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1626.5.3 Das Konzept <strong>eine</strong>r differenzierten Landnutzung als Gr<strong>und</strong>lageder Strategiebildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1626.5.4 Teilstrategien zur Umsetzung im Raum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1646.5.4.1 Vorrangflächen für den Naturschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1646.5.4.2 Integration von Schutz <strong>und</strong> Nutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1666.5.4.3 Vorrang der Nutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1666.6 Umweltbeobachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1676.7 Akzeptanzförderung <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1686.7.1 Allianzbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1686.7.2 Diskursverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1696.8 Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170


Drucksache 14/9852 – 8 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeAnhangSeiteErlass über die Einrichtung <strong>eine</strong>s Rates von Sachverständigenfür Umweltfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174Verzeichnis der Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197Schlagwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201Veröffentlichungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/9852Verzeichnis der Abbildungen im TextSeite1-1 Siedlungs- <strong>und</strong> Verkehrsfläche im Jahr 2001 in Deutschland . . . . . . 133-1 Entscheidungsgründe für die Teilnahme am „Förderprogrammumweltschonende Landwirtschaft“ (FUL) in Rheinland-Pfalz . . . . . 463-2 Kritikpunkte am „Förderprogramm umweltschonende Landwirtschaft“(FUL) in Rheinland-Pfalz <strong>und</strong> die prozentuale Häufigkeitihrer Nennungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474-1 Anzahl der Arbeitskräfte in den Unteren NaturschutzbehördenDeutschlands <strong>und</strong> deren anteilige Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605-1 Abgaben zur Steuerung der Flächennutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 805-2 Steuerklassen der Flächennutzungssteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 825-3 Naturschutzausgaben der Länder (1999) – ohne Stadtstaaten . . . . . . 895-4 Sachliche Aufgliederung der Naturschutzausgaben <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es<strong>und</strong> der Länder (ohne Stadtstaaten) für das Jahr 1999 (Sollausgaben)auf die unterschiedlichen Ausgabenbereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 905-5 Position der guten fachlichen Praxis im Verhältnis zu Zielen<strong>und</strong> Umsetzungsinstrumenten <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> . . . . . . . . . . . . . . . 1345-6 Erfüllungsgrad der neu eingeführten guten fachlichen Praxisin § 5 Abs. 4 BNatSchG n. F. durch landwirtschaftlicheBewirtschaftungsformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1406-1 Baust<strong>eine</strong> <strong>eine</strong>r nationalen Naturschutzstrategie . . . . . . . . . . . . . . . . 1516-2 Differenzierte Landnutzung <strong>und</strong> situationsangepassteNaturschutzstrategien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163


Drucksache 14/9852 – 10 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeVerzeichnis der Tabellen im TextSeite2-1 Zielvorgaben auf den einzelnen Ebenen der Naturschutzpolitik . . . . 292-2 Naturschutzrelevante Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312-3 Überblick über die Indikatorarten der Nachhaltigkeitsstrategie,ihre Bestandsentwicklung <strong>und</strong> die durch sie charakterisiertenLebensräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332-4 Zielvorgaben in Landschaftsprogrammen <strong>und</strong> sonstigenprogrammatischen Texten der B<strong>und</strong>esländer – Beispiele fürlandwirtschaftliche Flächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382-5 Gr<strong>und</strong>lagen für die Ableitung von quantifizierbaren Umweltzielenaus Bestandsdaten der B<strong>und</strong>esländer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392-6 Übersicht zum Handlungsbedarf für Zielkonkretisierungenim Naturschutz auf B<strong>und</strong>esebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413-1 Managementkategorien für Schutzgebiete (Protected AreaManagement Categories) nach IUCN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523-2 Empirische Studien zur regionalwirtschaftlichen Wirkung<strong>des</strong> Nationalparktourismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 554-1 Fallzahlen pro Jahr <strong>und</strong> durchschnittliche Bearbeitungszeitenpro Fall bei unterschiedlichen Vorhabenstypen in ausgewähltenUnteren Naturschutzbehörden (UNBs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614-2 Vor- <strong>und</strong> Nachteile verschiedener Rechtsformen <strong>des</strong> Trägers beiöffentlich-rechtlichen Trägerschaftsmodellen von Kompensationsflächenpools. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 644-3 Vor- <strong>und</strong> Nachteile verschiedener Rechtsformen <strong>des</strong> Trägers beiprivat-rechtlichen Trägerschaftsmodellen von Kompensationsflächenpools. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 655-1 Förderung von Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen derVerordnung VO(EWG) Nr. 2078/1992 im Durchschnitt derJahre 1998 bis 1999 <strong>und</strong> Planungsdaten für Maßnahmen imRahmen der Verordnung VO(EG) Nr. 1257/1999, Artikel 22im Durchschnitt der Jahre 2004 bis 2006 (nur EU-kofinanzierteFörderung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 935-2 Gewinne in der Landwirtschaft nach Haupt-, Nebenerwerb <strong>und</strong>ökologischem Landbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 945-3 Ökonomischer Vergleich verschiedener Standorte bezüglichGetreideproduktion in Brandenburg <strong>und</strong> Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . 955-4 Kosten für die Offenlandpflege in Thüringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 965-5 Maßnahmen nach der VO(EG) Nr. 1257/1999 . . . . . . . . . . . . . . . . . 1005-6 Vergleich der jährlichen öffentlichen Aufwendungen für Umweltmaßnahmengemäß Artikel 52 der VO(EG) Nr. 1257/1999 im Durchschnittder Jahre 2004 bis 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1025-7 Kofinanzierungssätze in der Agrarumweltförderung gemäßVO(EWG) Nr. 2078/1992 <strong>und</strong> VO(EG) Nr. 1257/1999(in % vom Gesamtbetrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1055-8 Fachliche Standards nach den Kriterien umweltverträglicherLandwirtschaft (KUL) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1365-9 Ausgewählte rechtliche Standards für die Landwirtschaft . . . . . . . . 1375-10 Verfügbare Naturschutzdaten auf B<strong>und</strong>esebene . . . . . . . . . . . . . . . . 146


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/98521 Einleitung1. Der Schutz von Natur <strong>und</strong> Umwelt hat für die meistenMenschen in unserer Gesellschaft allgemein <strong>eine</strong>n hohenStellenwert. Umfragen bestätigen, dass Naturschutz <strong>und</strong>Landschaftspflege (im Folgenden als Naturschutz abgekürzt)als gesellschaftliche Aufgabe gr<strong>und</strong>sätzlich akzeptiertsind (BMU, 2000, S. 17; PREISENDÖRFER <strong>und</strong>WÄCHTER-SCHOLZ, 1997, S. 38). Bei konkreten Entscheidungenvor Ort wird Naturschutz häufig aber als Luxusbetrachtet, auf den verzichtet werden kann <strong>und</strong> darf,insbesondere wenn wirtschaftliche Interessen entgegenstehen.Diskrepanzen zwischen genereller Einstellung<strong>und</strong> individuellem Handeln, wie sie im Umweltbereich oftfeststellbar sind, treten besonders dann auf, wenn mitNaturschutzmaßnahmen persönliche Nachteile oder Einschränkungenverb<strong>und</strong>en sind (vgl. Kapitel 3). Um dieDurchsetzungsschwäche <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> zu vermindern,wird zunehmend empfohlen, die Kommunikation<strong>und</strong> Kooperation sowie Kompromissbereitschaft gegenüberden Nutzern von Landschaft zu verbessern. Die mitdiesen Ansätzen verb<strong>und</strong>enen Hoffnungen werden sichjedoch kaum erfüllen, wenn sie nicht in <strong>eine</strong> Gesamtstrategiezur Verbesserung der Wirkungsmöglichkeiten <strong>des</strong><strong>Naturschutzes</strong> in Deutschland eingeb<strong>und</strong>en werden. Mitdem vorliegenden Gutachten möchte der UmweltratDenkanstöße für die konzeptionelle Ausgestaltung <strong>eine</strong>rsolchen Gesamtstrategie für den Naturschutz geben.Die Erarbeitung <strong>eine</strong>r entsprechenden Gesamtstrategie istvon hoher Dringlichkeit. Die Gefährdung der Biodiversität<strong>und</strong> ein breites Spektrum von Beeinträchtigungen<strong>des</strong> Naturhaushaltes sind in Deutschland weiterhin ungelöste,„persistente“ Probleme. Gemessen an dem Maßstabder Ziele <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzesfällt die Bilanz <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> in Deutschlandungeachtet erfreulicher Teilerfolge insgesamt unbefriedigendaus (s. statt vieler EEA, 2001; OECD, 2001; UBA,2001; BfN, 1999). Umso mehr fällt es ins Gewicht, dassbisher k<strong>eine</strong> langfristige Planung existiert, die problembezogeneZiele <strong>und</strong> Maßnahmen für <strong>eine</strong>n wirkungsvollenSchutz <strong>des</strong> Naturhaushaltes formuliert (Tz. 40 ff.).1.1 Zum Verständnis der Aufgabe„Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege“2. Naturschutz wird in der öffentlichen Wahrnehmunghäufig auf den Schutz von seltenen oder vom Aussterbenbedrohten Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten reduziert. Der gesetzlicheNaturschutzauftrag geht jedoch weit über diesesenge Verständnis hinaus. Er bezieht sich ebenso aufdie Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> gesamten Naturhaushaltes,die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter <strong>und</strong> die Vielfalt,Eigenart <strong>und</strong> Schönheit der Landschaft (§ 1 Abs. 1BNatSchG n. F.). Außer dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung(UVP-Gesetz) enthält kein anderesUmweltgesetz <strong>eine</strong>n solch umfassenden Zielkanon.Die praktische Naturschutzarbeit berücksichtigt medienübergreifendden Naturhaushalt <strong>und</strong> das Landschaftsbild(vgl. SRU, 2000, Tz. 334 f.; SRU, 1996, Tz. 235; SRU,1994, Tz. 464; SRU, 1987, Tz. 356 f.). Dieses in Deutschlandseit langem verankerte Naturschutzverständnis beginntin einigen anderen Ländern Europas erst Fuß zu fassen(siehe z. B. DROZDOV, 2001; HANDLEY <strong>und</strong> WOOD,2001).Bei der Konzeption von Maßnahmen zur Pflege oderEntwicklung der unterschiedlichen Naturgüter bringt dieserAnsatz <strong>und</strong> die darin implizierte umfassende Herangehensweiseerhebliche Synergieeffekte mit sich. Maßnahmenkönnen beispielsweise so konzipiert werden, dass siemehreren Landschaftsfunktionen (wie der Lebensraumfunktion,der Erlebnisfunktion oder der biotischen Ertragsfunktion)zugleich dienen. Instrumente zur Umsetzungdieses Ansatzes bietet das B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzinsbesondere mit der Landschaftsplanung <strong>und</strong> der Eingriffsregelung.Darüber hinaus sind auch einige der vomGesetz zur Verfügung gestellten Kategorien <strong>des</strong> Flächen-<strong>und</strong> Objektschutzes (Landschaftsschutzgebiete,Biosphärenreservate, Naturparke, geschützte Landschaftsbestandteile)auf das Ziel <strong>eine</strong>s umfassenden Schutzes <strong>des</strong>Naturhaushaltes ausgerichtet. Andere Schutzkategorienwie Naturschutzgebiete, Nationalparke <strong>und</strong> gesetzlichgeschützte Biotope sind dagegen überwiegend als Instrumente<strong>des</strong> Arten- <strong>und</strong> Biotopschutzes sowie – mit Einschränkungen– <strong>des</strong> Naturerlebens konzipiert. Das Naturschutzgesetzhat also <strong>eine</strong> Doppelfunktion als Instrument<strong>eine</strong>s übergreifenden Naturhaushaltschutzes sowie alsFachgesetz für den Arten- <strong>und</strong> Biotopschutz. Man kann<strong>des</strong>halb von Naturschutz im engeren <strong>und</strong> weiteren Sinnesprechen. Beide Dimensionen werden bei der folgendenBeschreibung von Problemen <strong>und</strong> Lösungswegen berücksichtigt.Dem Arten- <strong>und</strong> Biotopschutz kommt allerdingsan einigen Stellen besondere Beachtung zu, da das Naturschutzgesetzdiesen Bereich in alleiniger Zuständigkeitregelt <strong>und</strong> über ein umfassenderes Instrumentarium verfügtals im Falle der übrigen Schutzgüter, deren speziellerSchutz auch durch eigene Fachgesetze geregelt wird.1.2 Erfolge <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>3. Der Naturschutz in Deutschland hat im internationalenVergleich <strong>eine</strong> weitgehend entwickelte gesetzlicheGr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> ist auf breiter Ebene institutionellverankert. In den vergangenen Jahren ist bei den mit demNaturschutz befassten Behörden, Institutionen <strong>und</strong> Verbändenein Umschwenken von <strong>eine</strong>r restriktiven <strong>und</strong>hoheitlichen Vorgehensweise zu <strong>eine</strong>m stärker kooperativen,verhandlungsorientierten Agieren unter Einbeziehungder von Naturschutzvorhaben betroffenen Interessengruppenzu beobachten. Die Wirksamkeit <strong>des</strong><strong>Naturschutzes</strong> kann jedoch nicht an institutionellen Veränderungen<strong>und</strong> neuen Verhandlungsformen, sondernnur am tatsächlichen Zustand von Natur <strong>und</strong> Landschaft


Drucksache 14/9852 – 12 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodegemessen werden. Einerseits wurde in vielen Fällen durchdie Eingriffsregelung <strong>eine</strong> erfolgreiche Kompensationvon Funktionsverlusten <strong>des</strong> Naturhaushaltes bewirkt. Andererseitstrüben erhebliche Umsetzungsdefizite die Erfolgsbilanzdieses Instruments. Des Weiteren konnte z. B.mithilfe von EU-Förderprogrammen in vielen GebietenGrünland erhalten oder die Nutzung extensiviert werden.Seit 1990 wurde auch <strong>eine</strong> nicht unbeträchtliche Steigerungder Fläche der Naturschutzgebiete von 1,3 % derLan<strong>des</strong>fläche auf 2,6 % im Jahr 2001 erzielt (BfN, persönlicheMitteilung vom 30. 04. 2002). Auch Erfolge, diedurch den technischen Umweltschutz erzielt wurden, z. B.die Verbesserung der Wasserqualität von größeren Fließgewässern,haben sich positiv auf die Funktionsfähigkeit<strong>des</strong> Naturhaushaltes ausgewirkt. Die Bestände bestimmterschutzwürdiger Pflanzen- <strong>und</strong> Tierarten konnten stabilisiertoder vergrößert werden. Diese Teilerfolge im Artenschutzsind allerdings lediglich punktueller Art odernur dort erzielt worden, wo k<strong>eine</strong> gr<strong>und</strong>legenden Nutzungsänderungenauf größeren Flächen erforderlich waren,sondern die Pflege kl<strong>eine</strong>rer Flächen oder die Beseitigungeinzelner Störfaktoren wie z. B. die Bejagung oderdie Unterbrechung von Wanderstrecken ausreichte (vgl.auch BfN, 1999, S. 64).Insgesamt vermögen diese erfreulichen Teilerfolge allerdingsnicht darüber hinwegzutäuschen, dass für die großeMehrheit der naturschutzrelevanten Umweltproblemek<strong>eine</strong> ausreichenden Erfolge bei der Problembewältigungerzielt worden sind. Vielmehr sind negative Trendverläufeim Bestand der Naturgüter als Regelfall festzustellen.1.3 Ungelöste Kernprobleme4. Materiell handelt es sich bei den ungelösten Problemen(s. dazu SRU, 2002, Tz. 32 ff.) um die weiterhin fortschreitendenEinschränkungen der Leistungs- <strong>und</strong> Nutzungsfähigkeit<strong>des</strong> Naturhaushaltes, um die Reduzierungder Biodiversität <strong>und</strong> um die Beeinträchtigung der Erholungsqualitätder Landschaft. Die Defizite bei der Erreichungder Naturschutzziele wurden bereits im Umweltgutachten2000 aufgeführt (vgl. SRU, 2000, Tz. 343 ff.,Tz. 452 ff., Tz. 585, Tz. 715 ff.). Im Folgenden sollen <strong>des</strong>halbnur die Kernprobleme hervorgehoben werden.1.3.1 Lebensraum- <strong>und</strong> Artenschw<strong>und</strong>5. Ein zentrales Problem <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> stellt derVerlust sowie die Beeinträchtigung von Lebensräumen<strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>ene Dezimierung der Artenvielfaltdar. Nur wenige Kennzahlen sollen an dieser Stelle dennach wie vor bestehenden dringlichen Handlungsbedarfveranschaulichen (s. auch SRU, 2000, Tz. 344, 353). Überzwei Drittel (69 %) aller in Deutschland vorkommendenBiotoptypen werden hierzulande als gefährdet eingestuft.Ein Anteil von 15 % der Biotoptypen ist in Deutschlandsogar von völliger Vernichtung bedroht. Min<strong>des</strong>tens39 % aller in Deutschland vorkommenden Tierarten <strong>und</strong>28 % der Pflanzenarten sind in ihrem hiesigen Bestandgefährdet oder bereits ausgestorben (BfN, 1999, S. 59, 66).In <strong>eine</strong>r Aufstellung der Europäischen Umweltagenturhinsichtlich der Verantwortung der EU-Mitgliedstaaten fürdie Erhaltung von europaweit schutzwürdigen (FFH-)Arten<strong>und</strong> Biotopen, insbesondere der atlantischen <strong>und</strong> kontinentalenbiogeographischen Regionen, wird Deutschlandan fünfter Stelle geführt (EEA, 1999, Fig. 3.11.6).Angesichts dieser internationalen Verantwortung wiegtdie Aussicht besonders schwer, dass bei Fortwirken derGefährdungsursachen mit dem vollständigen Verlust <strong>eine</strong>rgroßen Zahl von Biotoptypen <strong>und</strong> in der Folge voraussichtlichauch vieler an diese Lebensräume geb<strong>und</strong>enerArten zu rechnen ist (BfN, 1999, S. 81).Die Roten Listen für Deutschland geben k<strong>eine</strong> Anhaltspunkte,ob <strong>eine</strong> gefährdete Art ihren Verbreitungsschwerpunktin Deutschland hat oder ob hier der Rand ihresVerbreitungsgebietes liegt bzw. sie als Inselpopulationvorkommt. Zwar besteht <strong>eine</strong> besondere nationale Verantwortungselbstverständlich in erster Linie für endemische,ausschließlich in <strong>eine</strong>m abgegrenzten Areal vorkommendeArten <strong>und</strong> Sippen oder für Arten <strong>und</strong> Biotoptypenmit Schwerpunktvorkommen in Deutschland (vgl. z. B.BOYE <strong>und</strong> BAUER, 2000; FLADE, 1999). Doch auchisolierte oder randliche Vorkommen können sowohl fürdie genetische Weiterentwicklung <strong>eine</strong>r Art als auch fürdie regionale Vielfalt an Arten <strong>und</strong> Biotoptypen <strong>eine</strong>besondere Bedeutung haben. Die Roten Listen (vgl.Abschn. 5.2.8.2) erfüllen daher trotz gewisser Schwächen(SRU, 2000, Tz. 347, 354) <strong>eine</strong> wichtige Warnfunktionfür den Zustand der nationalen Biodiversität.6. Ursachen für den Arten- <strong>und</strong> Lebensraumschw<strong>und</strong>sind vor allem die direkte Zerstörung <strong>und</strong> mechanischeSchädigung sowie die Verinselung <strong>und</strong> Zerschneidungder Lebensräume, insbesondere durch den Städtebau,den Bau von Verkehrsanlagen <strong>und</strong> den Abbau von Rohstoffen.Abbildung 1-1, zeigt die Flächeninanspruchnahmedurch Siedlung <strong>und</strong> Verkehr in Deutschland. Hinsichtlichder Verinselungs- <strong>und</strong> Zerschneidungsproblemeist der Bau von Verkehrsanlagen hervorzuheben. InDeutschland existierten im Jahr 2000 bereits 230 735 kmStraßen <strong>des</strong> überörtlichen Verkehrs (Statistisches B<strong>und</strong>esamt,2001). Dieses dichte Netz soll nach den derzeit in derDiskussion befindlichen Planungen <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esverkehrswegeplansbeträchtlich erweitert werden. Die Barrierewirkungvon Straßen verhindert die Wiederansiedlung,Ausbreitung <strong>und</strong> die Bildung stabiler Populationen sehrvieler Tierarten (z. B. <strong>des</strong> Luchses). Auch im europäischenVergleich weist Deutschland <strong>eine</strong>n sehr hohenZerschneidungsgrad auf (s. EEA, 1999, S. 297). DieAufrechterhaltung der Populationen wird dadurch fürviele Arten erheblich erschwert. Abgesicherte Erkenntnissehierzu liegen für Indikatorarten von Vögeln <strong>und</strong>Säugetieren in Feuchtgebieten <strong>und</strong> Wäldern vor (s. EEA,1999, Fig. 3.11.7 <strong>und</strong> 3.11.8).Weitere wichtige Ursachen <strong>des</strong> Arten- <strong>und</strong> Lebensraumschw<strong>und</strong>essind <strong>eine</strong>rseits die intensive landwirtschaftlicheNutzung mit der Ausbringung von Nähr- <strong>und</strong> Schadstoffensowie andererseits die Nutzungsaufgabe extensivbewirtschafteter Lebensräume <strong>und</strong> in der Folge der Verlustvon wertvollen Offenlandbiotopen. Auch Agrarumwelt-


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/9852Siedlungs- <strong>und</strong> Verkehrsfläche im Jahr 2001 in DeutschlandAbbildung 1-146841368688< 88 bis < 1010 bis < 1515 bis < 30 30Quelle: Statistisches B<strong>und</strong>esamt, 2002


Drucksache 14/9852 – 14 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodeprogramme konnten dem Trend <strong>des</strong> Artenrückgangs auflandwirtschaftlichen Flächen in vielen Gebieten nicht ausreichendentgegentreten (s. EPPLE, 1999; für die Niederlande:KLEIJN et al., 2001). Der Inlandsabsatz von Pflanzenschutzmittelnist seit Mitte der Neunzigerjahre wiederangestiegen (Statistisches B<strong>und</strong>esamt, 2001).Neu hinzugekommene Risikofaktoren infolge von zunehmenderVerkl<strong>eine</strong>rung <strong>und</strong> Isolierung der Biotope sowie<strong>des</strong> Schad- bzw. Nährstoffeintrags sind geringe Samenbildung<strong>und</strong> verminderte ökologische Anpassungsfähigkeitsowie Bastardisierung. Diese Faktoren könnenebenso wie die Ausbreitung von bestimmten Neophyten(s. KOWARIK, 2001, S. 19) zum Aussterben von Pflanzenartenführen, die in ihrem Lebensraum bereits diekritische Populationsgröße erreicht oder unterschrittenhaben. Die Unterbindung der natürlichen Dynamik insbesonderein Auen <strong>und</strong> Wäldern (vgl. BfN, 1999, S. 61, 69)zerstört die Lebensbedingungen besonders schutzwürdiger,spezialisierter Arten dynamischer Lebensräume<strong>und</strong> beraubt den Menschen bestimmter Aspekte <strong>des</strong> Naturerlebens.Die Auswirkungen <strong>des</strong> Klimawandels auf die Tier- <strong>und</strong>Pflanzenwelt können bisher nur ansatzweise abgeschätztwerden. Mit starken Veränderungen ist jedoch insbesonderenach dem Jahr 2010 zu rechnen. Vermutlich werdenbis 2050 in großen Teilen Europas weniger als 80 % derArten in ihrem bisherigen Areal verbleiben. Während imöstlichen Mitteleuropa die Erhaltung der überwiegendenZahl der Arten trotz der Arealverschiebungen relativwahrscheinlich ist, wird für Westeuropa vermutet, dassnur zwischen 65 <strong>und</strong> 80 % der Arten stabil bleiben werden(EEA, 1999, S. 302).1.3.2 Einschränkung der Leistungs- <strong>und</strong>Nutzungsfähigkeit <strong>des</strong> Naturhaushaltes7. Die genannten Ursachen beeinträchtigen die Leistungs-<strong>und</strong> Nutzungsfähigkeit <strong>des</strong> Naturhaushaltes insgesamt.Die so genannten abiotischen Schutzgüter <strong>des</strong><strong>Naturschutzes</strong> Boden, Wasser, Luft <strong>und</strong> Klima sind inihrer Funktionsfähigkeit in vielen Gebieten dauerhaft gestört.Bodenverdichtungen sind beispielsweise bereitsauf ca. 30 bis 40 % der ostdeutschen Ackerflächen festzustellen(FRIELINGHAUS et al., 1999; DÜRR et al.,1995; WERNER <strong>und</strong> REICH, 1993; vgl. auch SRU, 2000,Tz. 464). Trotz erheblicher Verstärkung der Anstrengungenim Gewässerschutz verschlechtert sich die Gr<strong>und</strong>wasserqualitätin vielen Gebieten oder zeigt bei <strong>eine</strong>munbefriedigenden Ausgangszustand nur geringfügigeVerbesserungen. Dieses ist – neben generellen Schwierigkeiten<strong>eine</strong>r Umstellung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung– in vielen Fällen auf den Pflanzenschutzmitteleinsatz<strong>und</strong> die Grünlandumbrüche vergangenerJahre <strong>und</strong> Jahrzehnte zurückzuführen, deren Folgen sichauch noch in Zukunft im Gr<strong>und</strong>wasser zeigen werden(FELDWISCH <strong>und</strong> FREDE, 1998, S. 21; MULL <strong>und</strong>NORDMEYER, 1995, S. 169). Die Flächeninanspruchnahmefür den Bau von Siedlungen, Gewerbe <strong>und</strong> Verkehrswegenhält trotz gegenläufiger politischer Zielformulierungennach wie vor ungebremst an. Die bebauteFläche nimmt in Deutschland täglich um durchschnittlichca. 130 Hektar zu (UBA, 2001; vgl. auch SRU, 2000,Tz. 456). Die damit verb<strong>und</strong>ene Versiegelung <strong>eine</strong>s großenTeils dieser Fläche hat gravierende Auswirkungen aufalle Schutzgüter, unter anderem ist damit ein vollständigerVerlust <strong>des</strong> Bodens <strong>und</strong> s<strong>eine</strong>r vielfältigen Funktionenverb<strong>und</strong>en.1.3.3 Einschränkung der Erholungs- <strong>und</strong>Erlebnisqualität der natürlichen Umwelt8. Parallel zu den Beeinträchtigungen der Biodiversität<strong>und</strong> <strong>des</strong> Naturhaushaltes gehen die Voraussetzungen fürdas Natur- <strong>und</strong> Landschaftserleben <strong>und</strong> die Erholung verloren.Bedingt wird dies vor allem durch den Verlust vonwohnortnahen Naturerlebnisräumen, die Zerschneidung<strong>und</strong> Verlärmung der Landschaft <strong>und</strong> die mit der Intensivierungder Landnutzung einhergehende Ausräumung<strong>und</strong> Vereinheitlichung der Landschaft. Die für die Erholungattraktiven Gebiete werden zunehmend kl<strong>eine</strong>r, sodass<strong>eine</strong> Konzentration der Erholungs- <strong>und</strong> Freizeitnutzungauf diesen verbleibenden Flächen stattfindet. Dieswiederum erzeugt Konflikte sowohl zwischen verschiedenenErholungsfunktionen als auch mit dem Arten- <strong>und</strong>Biotopschutz, <strong>des</strong>sen Schutzbemühungen sich häufig aufdie gleichen Gebiete beziehen (SRU, 1998, Tz. 1000 ff.).Verschärft wird diese Situation durch die Zunahme neuerFreizeitaktivitäten in der Natur, wie Canyoning oderMountainbiking, die auch zu Konflikten zwischen denverschiedenen Nutzergruppen führen können.1.4 Von der Defizitanalyse zurStrategieentwicklung9. Über die Analyse der Defizite hinaus müssen die Ursachender ungelösten Probleme im Naturschutz genauerbeleuchtet werden. Eine wesentliche Ursache dieserungelösten Probleme ist der im Vergleich zu ökonomischenInteressen geringe politische Stellenwert <strong>des</strong><strong>Naturschutzes</strong> in konkreten Entscheidungs- <strong>und</strong> Abwägungsprozessen(Kapitel 3, Kapitel 4.2, Kapitel 5.1; vgl.z. B. EKARDT, 2001; HEILAND, 1999, S. 24; AGFFH-VP, 1999; RÖHRS, 1998, S. 15). Dieser geringeStellenwert ist jedoch zum Teil s<strong>eine</strong>rseits auf andereHemmnisse zurückzuführen oder wird von diesen begleitet.So gibt es naturschutzinterne Hemmnisse (Kapitel 2.2,Kapitel 4.1) ebenso wie Hindernisse durch das Politikumfeld(Kapitel 3), durch die von der EU gesetzten Rahmenbedingungen<strong>und</strong> durch fehlende oder unzureichenderechtliche <strong>und</strong> ökonomische Steuerungsinstrumente (Kapitel5). Vorhandene Naturschutzinstrumente können häufigaufgr<strong>und</strong> gegenläufiger, die Nutzungen weitaus stärkerbeeinflussender Voraussetzungen <strong>und</strong> Interessen nichtausreichend wirksam werden. Strategiedefizite bestehensowohl in Bezug auf die Umsetzung von Naturschutzzielenauf Vorrangflächen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> als auchbezüglich der Integration von Schutz <strong>und</strong> Nutzung aufden übrigen Flächen: Häufig erfolgt z. B. <strong>eine</strong> zu starkeBetonung <strong>des</strong> hoheitlichen Vorgehens oder <strong>eine</strong> ineffizienteMittelverausgabung (s. Kapitel 6, Abschnitt 5.1.2).


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/9852Im Folgenden sollen die Problemfelder <strong>und</strong> Hemmnisse<strong>eine</strong>s erfolgreichen <strong>Naturschutzes</strong> näher beleuchtet werden,um daraus Ansatzpunkte für <strong>eine</strong> zukunftsweisendeNaturschutzpolitik zu gewinnen. Eine Patentlösung füralle Problemfelder ist dabei nicht zu erwarten. WirksameMaßnahmen können nicht isoliert vorgenommen werden.Sie sollten auch die Fachpolitiken erfassen. Eine stärkerePolitikintegration ermöglicht <strong>eine</strong>n effizienteren Mitteleinsatz<strong>und</strong> die Kooperation mit anderen gesellschaftlichenKräften. Ebenso begünstigt sie <strong>eine</strong> breite gesellschaftlicheUnterstützung <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> (s. Kapitel6). Letztendlich muss sich <strong>eine</strong> Naturschutzstrategieauch auf Wertgr<strong>und</strong>lagen (s. Kapitel 2.1) stützen können,die für <strong>eine</strong> breite Mehrheit der Bevölkerung nachvollziehbarsind <strong>und</strong> im konkreten Verwaltungshandelnberücksichtigt werden können.


Drucksache 14/9852 – 16 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode2 Begründungen <strong>und</strong> Ziele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> <strong>und</strong> der Landschaftspflege2.1 Begründungen <strong>und</strong> Prinzipien10. Der Naturschutz stellt <strong>eine</strong>s von mehreren gesellschaftlichenZielsystemen dar. S<strong>eine</strong> Zielsetzungen konkurrierenauf vielfältige Weise mit anderen Zielsetzungenim Raum. Angaben über das erforderliche Ausmaß, diesinnvollen Prioritäten <strong>und</strong> die konkreten raumbezogenenZiele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> erfordern nachvollziehbareBegründungen. Obgleich die Prinzipien <strong>und</strong> die allgem<strong>eine</strong>nZiele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> bereits in internationalen Abkommen<strong>und</strong> im B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz niedergelegtsind, ist der Naturschutz jenseits rechtlicher Normen auchdurch ethische Argumente zu begründen, die prinzipielljedem einleuchten können. Mit ihrer Hilfe kann das Anliegen<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> sowohl bei der gesamtgesellschaftlichenZielfindung als auch in Konfliktfällen „vorOrt“ gestärkt werden.2.1.1 Prinzipien <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>11. Die Staatszielbestimmung <strong>des</strong> Artikel 20a GG verpflichtetdie staatlichen Institutionen, darunter insbesonderedie Legislative, zum Schutz der natürlichen Lebensgr<strong>und</strong>lagen(CZYBULKA, 1999a <strong>und</strong> b; MURSWIECK, 1996).Der Artikel 20a GG <strong>und</strong> § 1 <strong>des</strong> neuen B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzesmit s<strong>eine</strong>m umfassenden Schutz- <strong>und</strong>Entwicklungsauftrag stehen im Einklang mit internationalenAbkommen <strong>und</strong> Konventionen zum Schutz der biologischenVielfalt, z. B. mit der so genannten Biodiversitätskonvention.Diese Gr<strong>und</strong>sätze lassen sich mit den inder Idee <strong>eine</strong>r dauerhaft umweltgerechten Entwicklungenthaltenen Prinzipien a) der Erhaltung <strong>des</strong> verbliebenenBestan<strong>des</strong> an Naturkapital sowie b) <strong>eine</strong>r erforderlichenInvestition in Naturkapital begründen (ausführlich hierzuSRU, 2002, Tz. 21 f.).Der § 1 <strong>des</strong> novellierten B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes begründetdie obersten Ziele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> damit, dass„Natur <strong>und</strong> Landschaft (...) aufgr<strong>und</strong> ihres eigenen Wertes<strong>und</strong> als Lebensgr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong> Menschen auch inVerantwortung für die künftigen Generationen“ zu schützen,zu pflegen, zu entwickeln <strong>und</strong> gegebenenfallswiederherzustellen seien. Der Verweis auf den „eigenenWert“ von Natur <strong>und</strong> Landschaft ist neu in das Gesetz aufgenommenworden. Die Formulierung „aufgr<strong>und</strong> ihreseigenen Wertes“ ist insofern bemerkenswert, als der Ausdruck„eigener Wert“ <strong>eine</strong> über menschliche Interessenhinaus reichende, also physiozentrische Begründungsstrategieim Naturschutz anzeigt. Der Ausdruck „Eigenwert“kann zwar auch so verwendet werden, dass er aufmenschliche Lebensvollzüge bezogen wird, die sich umihrer selbst willen lohnen (beispielsweise naturästhetischeErfahrungen); diese auf ein gutes menschliches Lebenabstellende („eudaimonistische“) Definition (Tz. 15)scheint jedoch nicht gemeint zu sein, da dann die nunmehraus dem Gesetz gestrichene Passage „als Voraussetzungfür s<strong>eine</strong> Erholung“ hätte beibehalten werden können. DerGesetzgeber meint offensichtlich mit „eigenem Wert“ diemoralische Berücksichtigungswürdigkeit der Natur umihrer selbst willen. Diese vermutliche Aufnahme <strong>eine</strong>rphysiozentrischen Naturschutzbegründung in das B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzmacht <strong>eine</strong> Interpretation <strong>des</strong> umstrittenen„Eigenwert“-Begriffes erforderlich, die zu <strong>eine</strong>r Konkretisierungdieses unbestimmten Rechtsbegriffesherangezogen werden könnte (Tz. 25 ff.).2.1.2 Naturschutzbegründungen –gr<strong>und</strong>legende Argumentationsansätze12. Naturschutz lässt sich nicht rein naturwissenschaftlichbegründen. Eine ökologische Sachstandserhebungsagt als solche nichts über die Schutzwürdigkeit <strong>eine</strong>s Gebietesoder <strong>eine</strong>r Biozönose aus. Naturschutz ist daherk<strong>eine</strong>swegs nur angewandte Ökologie. Der Schluss von<strong>eine</strong>m natürlichen Sein auf ein Sollen wird im Anschlussan D. HUME, G. E. MOORE <strong>und</strong> M. WEBER als naturalistischerFehlschluss bezeichnet (s. statt vieler ENGELS,1993; ESER <strong>und</strong> POTTHAST, 1999). NaturalistischeFehlschlüsse entwerten Naturschutzbegründungen. Sieliegen auch dann vor, wenn empirische Eigenschaften(„selten“, „komplex“, „alt“, „endemisch“, „natürlich“usw.) ausnahmslos als „in sich gut“ definiert werden. Esist allerdings kein naturalistischer Fehlschluss, „Natürlichkeit“als ein Kriterium der Schutzwürdigkeit zu verwenden,sofern dahinter <strong>eine</strong> eigenständige Begründung oder<strong>eine</strong> gesellschaftlich anerkannte Zielsetzung steht, verbliebeneursprüngliche <strong>und</strong> naturnahe („oligohemerobe“)Gebiete zu erhalten. Auch hinter den Kriterien der Konzeptezur naturschutzfachlichen Einstufung müssen daherwertbezogene oder normative Argumente stehen, die esermöglichen, von der „Wertigkeit“ von Gebieten, Arten,Biotoptypen usw. zu sprechen. Die unvermeidliche Überführungvon ökologischen Sachstandserhebungen in Aussagenüber Schutzgüter <strong>und</strong> Ziele sowie deren Wertigkeitwird als „Bewertungsproblem“ bezeichnet (zu den Details<strong>des</strong> Bewertungsproblems s. statt vieler ESER <strong>und</strong>POTTHAST, 1997). Ziele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>, wie sie inKapitel 2.2 entwickelt werden, lassen sich ebenfalls nichtrein naturwissenschaftlich bzw. ökologisch begründen,sondern sie verbinden höherstufige Ziele (wie z. B. die Erhaltungder Artenvielfalt) mit naturwissenschaftlichen Erkenntnissenzu <strong>eine</strong>r insgesamt plausiblen Orientierungsgröße(„Richtwert“), die politisch-programmatischgesetzt (EU-Biodiversitätsstrategie) oder rechtlich fixiertwerden kann (Biotopverb<strong>und</strong> auf min<strong>des</strong>tens 10 %der Lan<strong>des</strong>fläche, § 3 BNatSchG n. F.). Die naturwissenschaftlicheBegründung für die Notwendigkeit <strong>eine</strong>s bestimmtenAusmaßes an Naturerhaltung oder -entwicklungkann dabei je nach Wissensstand bestimmte Standardsetzungenplausibilisieren. Angesichts vielfältiger Ungewissheitenkann es auch dann politisch erforderlich sein,quantitative Setzungen vorzunehmen, wenn der Ablei-


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/9852tungszusammenhang zwischen Ober- <strong>und</strong> Unterzielenoder zwischen Ziel- <strong>und</strong> Standardsetzung eher locker ist(Tz. 45). Eine logisch zwingende Ableitung von spezifischenZielen aus wissenschaftlichen Bef<strong>und</strong>en ist wedermöglich noch erforderlich. Unter verbleibender Unsicherheitmuss vielmehr ein nachvollziehbarer Argumentations-,Abwägungs- <strong>und</strong> Entscheidungsprozess stattfinden,der den Vorwurf entkräften kann, die quantifiziertenZiele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> seien willkürlich gewählt.13. Bei der Begründung von Naturschutzzielen werdeninstrumentelle, eudaimonistische <strong>und</strong> moralische Wertegeltend gemacht. Instrumentelle Werte beziehen sich aufnatürliche Ressourcen im weiteren Sinne, dagegen eudaimonistischeWerte auf Vorstellungen <strong>eine</strong>s guten menschlichenLebens. Moralische Werte betreffen den möglichenEigenwert von Naturwesen <strong>und</strong> die Verpflichtungengegenüber zukünftigen Generationen. Der Terminus „Eigenwert“besagt, dass ein Wesen um s<strong>eine</strong>r selbst willen,d. h. unmittelbar moralisch zu berücksichtigen ist (Tz. 25).Der ethische Gr<strong>und</strong>lagenstreit um Anthropozentrik (anthropos= griechisch: der Mensch) oder Physiozentrik(physis = griechisch: die Natur) bezieht sich auf diese Eigenwertproblematik.Diese Problematik sollte nicht denBlick dafür verstellen, dass es viele sinnvolle Ziele im Bereich<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> geben kann, die nicht aufgr<strong>und</strong> vonEigenwertargumenten gerechtfertigt werden können <strong>und</strong>müssen.2.1.2.1 Instrumentelle Werte: Begründungen fürden Schutz nutzbarer Naturressourcen14. Instrumentelle Werte werden Funktionen <strong>und</strong> Kapazitätennatürlicher Prozesse <strong>und</strong> Komponenten <strong>des</strong> Naturhaushalteszugewiesen, die der Bereitstellung vonGütern <strong>und</strong> Dienstleistungen zur Befriedigung menschlicherBedürfnisse dienen. Unterschieden wird (z. B. beiDEGROOT, 1994, S. 152 f.) zwischen folgenden instrumentellwertvollen Funktionen:– Regulationsfunktion: Die Fähigkeit von natürlichen<strong>und</strong> semi-natürlichen Ökosystemen zur Regulation essenziellerökologischer Prozesse <strong>und</strong> von Lebenserhaltungssystemenwie Klima, Trinkwasser, fruchtbarerBoden, Erzeugung von Biomasse, Recyclinghäuslicher Abfälle usw.– Tragefunktion: Natürliche <strong>und</strong> semi-natürliche Ökosystemestellen Raum, nutzbares Substrat oder Medienfür menschliche Aktivitäten bereit. Hierzugehören z. B. Erholung, Bauland oder landwirtschaftlicheNutzflächen.– Produktionsfunktion: Die Natur stellt vielfältige Güterzur Verfügung. Dazu zählen Nahrungsmittel genausowie energetische Ressourcen oder genetisches Material.– Informationsfunktion: Viele technische Erfindungenbasieren auf Vorbildern aus der Natur. Im Bereich derBionik gibt es vielfältige Versuche, die Natur intechnologischer Hinsicht zum Vorbild zu nehmen.Alle genannten instrumentellen Funktionen können alsOptionswerte auch für mögliche zukünftige Nutzungsformenbedeutsam <strong>und</strong> daher erhaltenswert sein. Die aufinstrumentelle Naturwerte bezogenen Schutzziele lassensich aus dem Prinzip <strong>eine</strong>r nachhaltigen Entwicklung ableiten,die Ressourcenbasis, die Produktivität <strong>und</strong> dieRegulationsfähigkeit <strong>des</strong> Naturhaushaltes als essenziellenBestandteil von Naturkapital umfassend <strong>und</strong> uneingeschränktfür zukünftige Generationen zu erhalten (SRU,2002, Kapitel 1).2.1.2.2 Eudaimonistische Werte15. Eudaimonistische Argumente beziehen sich aufGr<strong>und</strong>züge („Formbestimmungen“) <strong>eine</strong>s guten menschlichenLebens. Die Bedeutung eudaimonistischer Argumentefür Naturschutzbegründungen wurde lange Zeitunterschätzt. Die Begründungsdebatte konzentrierte sichauf die polarisierte Alternative zwischen instrumentellenNutz- <strong>und</strong> moralischen Eigenwerten. Diese unvollständigeAlternative wird durch die eigenständige Kategorieeudaimonistischer Werte überw<strong>und</strong>en (hierzu KREBS,1999 <strong>und</strong> 1996), wodurch das Spektrum von Naturschutzbegründungenerweitert wird. Aufgr<strong>und</strong> der Wichtigkeiteudaimonistischer Argumente im Kontext der Naturschutzbegründungensoll im Folgenden etwas näher aufdiese Kategorie eingegangen werden. Folgende eudaimonistischenArgumente werden vorgebracht: a) das Argumentder Erfahrung <strong>des</strong> Naturschönen, b) das so genannteDifferenz-Argument, c) die Heimatargumente, d) das„Biophilie“-Argument (KELLERT, 1997) sowie e) Erholungsargumente.Diese Argumente stehen vielfach in <strong>eine</strong>mErgänzungsverhältnis zueinander. Da sie sich aufvielfältige <strong>und</strong> unterschiedliche Möglichkeiten beziehen,positive Naturerfahrungen in die Lebensführung verschiedenergesellschaftlicher Gruppen zu integrieren,sollten eudaimonistische Argumente in erster Linie zurRechtfertigung der Ziele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> <strong>und</strong> wenigerzur Bewertung einzelner Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaftherangezogen werden (Tz. 38 f.).Erfahrung <strong>des</strong> Naturschönen16. Die Erfahrung <strong>des</strong> Naturschönen stellt in der modernenGesellschaft <strong>eine</strong> Gr<strong>und</strong>option guten menschlichenLebens dar, auf deren Realisierung viele Menschen nichtverzichten wollen (RITTER, 1963; SEEL, 1991). Die Kategorie<strong>des</strong> Naturschönen umfasst dabei die „klassische“ästhetische Kategorie der Landschaft. Ökologische Beobachtung,naturschutzfachliche Einstufung <strong>und</strong> die stärkersubjektgeb<strong>und</strong>ene ästhetische Wahrnehmung lassensich allerdings nicht aufeinander zurückführen, sondernfolgen unterschiedlichen Logiken der Beurteilung (OTT,1998). Ästhetische Urteile sind Geschmacksurteile <strong>und</strong>als solche nicht „objektiv“.Aufgr<strong>und</strong> dieser Subjektivität wird die Bedeutung <strong>und</strong>Eigenart naturästhetischer Erfahrung in der Regel gegenüberökologischen Argumenten eher unterschätzt. Dabeiwird übersehen, dass die vermeintlich objektiven ökologischenBewertungen ebenfalls auf normativen Voraussetzungenberuhen. Die methodischen Probleme bei derDarstellung landschaftsästhetischer Qualitäten in derLandschaftsbildbewertung (hierzu KRAUSE, 1996;NOHL, 1997), aber auch die kulturelle Prägung <strong>des</strong>naturästhetischen Geschmacks können jedoch k<strong>eine</strong>


Drucksache 14/9852 – 18 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeGeringschätzung naturästhetischer Argumente bei derFestlegung von Naturschutzzielen rechtfertigen. Zumin<strong>des</strong>tin Mitteleuropa scheint den meisten Menschen einErlebniskern gemeinsam zu sein, d. h. ein weithin geteiltesSchönheitsempfinden, aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong>sen sie – bei allerSubjektivität in der Einzelbewertung – gr<strong>und</strong>sätzlich naturnahe,extensiv genutzte, vielfältig strukturierte <strong>und</strong>charakteristische Gebiete sowie Areale mit hohem natur<strong>und</strong>kulturgeschichtlichem Informations- <strong>und</strong> Symbolwertbevorzugen (HOISL et al., 1998; WÖBSE, 2002).Die Gleichrangigkeit wissenschaftlich-ökologischer <strong>und</strong>landschaftsästhetischer Gesichtspunkte in der Landschaftsplanungist daher ungeachtet der unstreitigen Subjektivitätästhetischer Wahrnehmung gut begründet <strong>und</strong> solltenicht infrage gestellt werden. Auch der Schutz <strong>und</strong> dieEntwicklung von Wildnisgebieten können naturästhetischbegründet werden, da die ästhetische Erfahrung unbeeinflussternatürlicher Entwicklung von hohem Wert seinkann. Dies führt zu der Frage <strong>eine</strong>r überzeugenden Begründungder Leitlinie <strong>des</strong> so genannten Prozessschutzes(Tz. 36).17. Stellt man das Naturschöne dem Kunstschönen anBedeutung gleich, so erscheint im Vergleich zu der gesellschaftlichenSubventionierung <strong>des</strong> Kunstschöneneinschließlich der Restaurierung historisch wertvollerGebäu<strong>des</strong>ubstanz die staatliche Finanzierung <strong>des</strong> Schutzesvon Natur <strong>und</strong> Landschaft trotz <strong>des</strong>sen insgesamthoher Breitenwirkung als unzulänglich. Dieser Vergleichsmaßstabsollte bei der Betrachtung der näherenAusgestaltung der Finanzierung <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>(s. dazu Tz. 199 ff.) immer mitbedacht werden.Differenz-Argument18. Das Natürliche bildet <strong>eine</strong>n unverzichtbaren Gegensatzzur Welt der Artefakte <strong>und</strong> zu <strong>eine</strong>r urbanen Technosphäre,von der die meisten Menschen in ihrem Alltag umgebenwerden <strong>und</strong> die zunehmend durch künstlicheBilderwelten („virtual reality“) geprägt wird (Differenz-Argument, vgl. BIRNBACHER, 1998). Die vielgestaltigeAndersartigkeit <strong>des</strong> Natürlichen gegenüber dem von MenschenGemachten stellt <strong>eine</strong> Quelle der Faszination, teilweisesogar der spirituellen Erfahrung <strong>und</strong> Kontemplationdar. Dies betrifft auch Natur, die noch Wildnis ist oder diewieder in Wildnis übergeht. „Die Natur ist das ‚ganz andere‘,mit der wir – <strong>und</strong> vor allem der Großstadtmensch –dennoch <strong>eine</strong> tiefe Verwandtschaft spüren. Die Natur mitihrer Freiheit, ihrem Frieden, aber auch ihrer Spontaneität<strong>und</strong> Wildnis ist die Gegenwelt zur Zivilisation. (...) Dadurchwirkt sie als Katalysator für das Naturhafte in unsselbst <strong>und</strong> als Brücke zum kreativen Potenzial <strong>des</strong> eigenenUnbewussten“ (BIRNBACHER, 1998, S. 31).Heimatargumente19. Heimatargumente sind seit den Anfängen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>(RUDORFF, 1898) in Deutschland häufig vertretenworden. Sie beziehen sich auf die biographischeIdentität von Personen, sofern diese mit deren Herkunftauf <strong>eine</strong> positive Weise verb<strong>und</strong>en ist, sowie auf weit verbreiteteBedürfnisse nach Vertrautheit, Überschaubarkeit,Bodenständigkeit, Geborgenheit <strong>und</strong> Gemeinschaft. DasLeitbild „Heimat“ <strong>und</strong> das Motiv „Heimatliebe“ sindnach wie vor populär <strong>und</strong> können „libidinös“ besetzt werden(RADKAU, 2000, S. 272). Heimatargumente werdenhäufig in <strong>eine</strong>r globalisierungskritischen Stoßrichtungverwendet. Der Wunsch nach vertrauten Herkunftsweltenscheint nach wie vor <strong>eine</strong> überaus starke Motivationsquellefür Naturschutz zu sein. Angesichts der vorhandenenAkzeptanzdefizite <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> (Kapitel 3)bietet es sich daher an, Ziele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> mit Heimatargumentenzu rechtfertigen. Heimatargumente sindzumeist Argumente zum Erhalt der Kulturlandschaft mitsamtihren tradierten Formen der Landnutzung. Insbesonderedas Ziel der Erhaltung der „historisch gewachsenen“Eigenart <strong>eine</strong>r Landschaft kann damit begründet werden(KÜSTER, 1999). Es besteht daher <strong>eine</strong> enge Affinitätzwischen dem Ziel der Erhaltung regionaler kulturellerEigentümlichkeiten <strong>und</strong> Heimatargumenten. Diese könntendie Gr<strong>und</strong>lage von lokal erfolgreichen Naturschutzallianzensein (MÖRSDORF, 2001). Diese Argumentesind im Wesentlichen „konservativ“.Natur <strong>und</strong> Landschaft sind allerdings nur Aspekte vonHeimat. Da der Heimatbegriff auch lokale Traditionen,Sitten <strong>und</strong> Gebräuche, Nutzungsformen, Gewohnheitsrechte,Interessen lokaler Eliten usw. umfasst, werdenHeimatargumente k<strong>eine</strong>swegs immer im Sinne von Naturschutzzielenverwendet. Unter Berufung auf Heimatargumentewurde beispielsweise die Novellierung <strong>des</strong>B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes dahin gehend kritisiert, dasssie Landnutzer <strong>und</strong> Naturschützer auseinander treibe(MÖRSDORF, 2001, S. 33). Weiterhin verknüpfen sichHeimatargumente häufig mit der Ansicht, in erster Liniesollten Einheimische <strong>und</strong> Alteingesessene über Art <strong>und</strong>Ausmaß <strong>des</strong> Landschafts- <strong>und</strong> <strong>Naturschutzes</strong> vor Ort befinden.In Nationalparken wird unter Berufung auf Heimatargumentegegen die dort prioritär zu verfolgendenZiele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> argumentiert (Tz. 90). Heimatargumentewerden positiv auf den Status quo von Kulturlandschaftenbezogen, ablehnend jedoch auf Prozessschutz<strong>und</strong> die Entwicklung von Wildnisgebieten. Mantrifft hier auf Befürchtungen, Heimat solle in Wildnisverwandelt werden (Kapitel 3).Auch die geistesgeschichtliche Problematik <strong>des</strong> Heimatschutzgedankenssollte nicht übersehen werden. Die konzeptionelleVerbindung von Natur- <strong>und</strong> Heimatschutz, dievor allem durch W. H. RIEHL <strong>und</strong> E. RUDORFF bereits im19. Jahrh<strong>und</strong>ert geknüpft wurde (KNAUT, 1993; OTT et al.1999), war mitverantwortlich für die politischen Verstrickungen<strong>des</strong> deutschen <strong>Naturschutzes</strong> vor <strong>und</strong> nach 1933(s. auch WETTENGEL, 1993). Die ursprünglich eher romantisch-konservativeLinie <strong>des</strong> Natur- qua Heimatschutzesging schon in der Zeit der Weimarer Republiknahezu bruchlos in die völkischen <strong>und</strong> rassistischen Naturschutzbegründungensowie in die „Blut-<strong>und</strong>-Boden“-Doktrin über, wie sie von P. SCHULTZE-NAUMBURG,W. SCHOENICHEN <strong>und</strong> H. F. WIEBKING-JÜRGENS-MANN vertreten wurden (PIECHOCKI, 2002, m. w. N.).Es trifft daher nicht zu, dass der Nationalsozialismus die„an sich gute“ Idee <strong>des</strong> Heimatschutzes für s<strong>eine</strong> Zweckemissbraucht hat; vielmehr ist der Heimatschutzgedanke


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/9852tief in ein stark konservatives <strong>und</strong> anti-modernistischesBegriffsfeld verflochten (EISEL et al., 2001; OTT et al.,1999, WOLSCHKE-BULMAHN, 1996). Die mögliche„Rettung“ <strong>des</strong> Heimatbegriffs kann daher nicht alleindurch <strong>eine</strong> oberflächliche terminologische Auswechselungerfolgen („Bioregionalismus“). Man sollte sich beider Verwendung von Heimatargumenten <strong>des</strong> geschichtlichenHintergr<strong>und</strong>es kritisch bewusst sein.Da der heutige Naturschutz die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>eine</strong>s demokratischverfassten Staatswesens <strong>und</strong> <strong>eine</strong>r liberalen,weltoffenen Kultur nicht infrage stellt, ersch<strong>eine</strong>n die genanntenbedenklichen Züge <strong>des</strong> Heimatschutzgedankensgegenwärtig nicht virulent. Daher könnten <strong>des</strong>sen unbestreitbareMotivationspotenziale für den Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzgenutzt werden.Biophilie-Argument20. Das Biophilie-Argument besagt, dass Menschenaufgr<strong>und</strong> ihrer Koevolution mit der natürlichen Welt aufvielfältige sinnliche Kontakte zur äußeren Natur angewiesensind (WILSON, 1984). Aus der Biophilie-Hypotheselassen sich Testimplikationen ableiten. Studien überTiersymbole, Bewertung von Landschaftsformen, Interaktionsformenzwischen Kindern <strong>und</strong> Tieren, Verarbeitungvon Naturerlebnissen in Träumen usw. gebenHinweise darauf, dass Biophilie <strong>eine</strong> universelle Verhaltensdispositionsein könnte, die aber natürlich durch andereDispositionen (etwa die nach Sicherheit) überlagertwerden kann. Auf der Basis der Biophilie-Hypothese lässtsich <strong>eine</strong> umfassende Konzeption naturbezogener Werteentwickeln (KELLERT, 1997).Erholung21. Erholung in der Natur ist für viele Bürger ein Bestandteil<strong>eine</strong>s guten Lebens. Das Argument, wonachviele Menschen auch <strong>eine</strong> naturnahe Umgebung zu ihrerErholung in Urlaub <strong>und</strong> Freizeit benötigen, begründet entsprechendeNaturschutzziele sowie die Konzepte <strong>eine</strong>s„sanften“ Tourismus, während andererseits viele heutigeFormen der Freizeiterholung <strong>und</strong> <strong>des</strong> Tourismus mit Zielen<strong>des</strong> Arten- <strong>und</strong> Biotopschutzes auf vielfältige Weisekonfligieren. Daher ist dieses Argument zugleich theoretischplausibel <strong>und</strong> praktisch ambivalent. Es verweist aufein Strukturproblem <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>, <strong>des</strong>sen Ziel essein muss, auch unreglementierte Naturerfahrungen zu ermöglichen(etwa in so genannten Naturerlebnisgebieten),während die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit häufigden Zielen <strong>des</strong> Arten- <strong>und</strong> Biotopschutzes zuwiderläuft.Naherholungsgebiete sind oft stark beansprucht; eigensausgewiesene Naturerlebnisgebiete existieren bislang nurin wenigen Regionen (SCHEMEL et al., 1998). Problematischerscheint, dass sich die sportliche Freizeitnutzungzunehmend auf Gebiete erstreckt, die aus der Sicht <strong>des</strong> Arten-<strong>und</strong> Biotopschutzes besonders schützenswert sind(FFH-Gebiete). Beispiele für derartige Konflikte sind derexpandierende Segelsport an der deutschen Ostseeküste,der Konflikt zwischen dem Schutz <strong>des</strong> Uhu <strong>und</strong> dem Klettersport(DAHLBECK <strong>und</strong> BREUER, 2001) oder derKonflikt zwischen Paddelsport <strong>und</strong> Biotopschutz im Bereichder Uckermärkischen Seen. In <strong>eine</strong>r durch zunehmendeFreizeit, sportliche Leitbilder <strong>und</strong> hohe Mobilitätgeprägten Gesellschaft („Erlebnis- <strong>und</strong> Spaßgesellschaft“)nimmt das Konfliktpotenzial „freizeitbezogeneErholung versus Naturschutz“ zu, obwohl sowohl Erholungssuchendeals auch Touristikunternehmen auch Allianzpartner<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> sein könnten (Tz. 439). Erschwertwird die Konfliktlösung im Einzelfall dadurch,dass die Mitglieder relevanter Nutzergruppen (Segler,Golfer, Skifahrer, Kletterer usw.) sich selbst als „naturverb<strong>und</strong>en“einschätzen <strong>und</strong> <strong>des</strong>halb die Notwendigkeit<strong>eine</strong>r Änderung ihrer Verhaltensweisen oft zunächst nichteinsehen.Das Spannungsverhältnis zwischen Erholungssuche <strong>und</strong>berechtigten Zielen <strong>des</strong> Arten- <strong>und</strong> Biotopschutzes gibtHinweise auf die Größenordnung von Naturschutzgebietensowie auf das gesamte Ausmaß <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>,sofern man davon ausgeht, dass die Strategieverfolgt werden sollte, Konflikte durch Entzerrung <strong>und</strong>Zonierung von Gebieten unterschiedlicher Funktionszuweisungzu entschärfen oder zu lösen. Diese Strategiesetzt <strong>eine</strong> Bereitstellung zusätzlicher großflächiger Gebieteinsbesondere in der Nähe von Ballungsgebieten sowie<strong>eine</strong> langfristig verbindliche Landschaftsplanung <strong>und</strong>Raumordnung voraus (Tz. 268 ff.). Gegenwärtig ist allerdings<strong>eine</strong> gegenläufige Entwicklung zu beobachten: Aufgr<strong>und</strong>der Knappheit von geeigneten Gebieten, derSchwäche der Naturschutzbehörden <strong>und</strong> der Landschaftsplanung(Tz. 262 ff., 269 ff.) sowie der Zunahme der Freizeitnutzungwerden zunehmend auch naturschutzfachlichhochwertige <strong>und</strong> naturschutzrechtlich geschützte Landschaftsteilefür die sportliche Freizeitnutzung geöffnet. Indiesem Zusammenhang bedauert es der Umweltrat nachdrücklich,dass der Gesetzgeber den von vielen Seitengeäußerten Bedenken gegen diese Entwicklung in der Novellierung<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes nicht Rechnunggetragen, sondern diese Entwicklung noch beförderthat (SRU, 2002, Tz. 706 f.).Ein geeignetes Mittel, unreglementierte Naturerfahrungenmit anderweitigen Schutzzielen stärker in Übereinstimmungzu bringen, könnte die zusätzliche Einrichtungvon Naturerlebnisgebieten sein (SCHEMEL et al., 1998).Eine Verbindung von Naturerlebnisgebieten <strong>und</strong> Naturschutzgebietenkönnte <strong>eine</strong>r verbesserten Akzeptanz <strong>des</strong><strong>Naturschutzes</strong> gerade bei Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen zugutekommen (BRÄMER, 1998).Diese hier vertretene Strategie der „Entknappung“ ermöglichtes, Zielkonflikte innerhalb <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> zulösen. Sie kann es aber erforderlich machen, dem Anliegen<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> gegenüber anderen ZielsetzungenVorrang einzuräumen.22. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eudaimonistischeArgumente die umfassende Erhaltung der Erlebnisqualitätender Landschaft (Vielfalt, Eigenart <strong>und</strong> Schönheit)begründen können. Die Argumente „Ästhetik“,„Differenz“ <strong>und</strong> „Biophilie“ können für die Begründungder Erhaltung der biotischen Vielfalt („Biodiversitätsschutz“)<strong>und</strong> <strong>des</strong> Schutzes ungestörter Naturentwicklung(„Prozessschutz“) herangezogen werden. In ihrer pädagogischenDimension legen eudaimonistische Argumente die


Drucksache 14/9852 – 20 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeEinrichtung von Naturerlebnisgebieten sowie verstärkteAnstrengungen auf dem Gebiet der Umweltbildung nahe.23. Die in der Bevölkerung gegenwärtig vorhandenenPräferenzen für den Naturschutz lassen sich mithilfe vonZahlungsbereitschaftsanalysen ermitteln. Die anerkannteMethode der Zahlungsbereitschaftsanalyse („contingentvaluation“) geht davon aus, dass mit jeder positiven Bewertung<strong>eine</strong> Bereitschaft korrespondieren muss, etwasfür das bewertete Gut zu bezahlen, also auf etwas andereszu verzichten. Eine Zahlungsbereitschaft kann auch alsvorhandene Nachfrage nach Naturschutzleistungen verstandenwerden (umfassend HAMPICKE, 2000; Tz. 149).Mit diesem Bef<strong>und</strong> lässt sich auch <strong>eine</strong> Bereitstellung vonSteuermitteln für Naturschutzzwecke wie etwa für dieHonorierung ökologischer Leistungen rechtfertigen (Kapitel5.1.2), da die vorhandene Zahlungsbereitschaft fürden Naturschutz aus verschiedenen Gründen, die in derEigenart kollektiver Güter liegen, nicht oder nur schwerdirekt „abgeschöpft“ werden kann (Tz. 199).Die Verbreitung <strong>eine</strong>r besonderen Wertschätzung der Naturwird auch durch die Zahl der in Naturschutzverbändenorganisierten Personen verdeutlicht. Die Mitgliederzahlender anerkannten Naturschutzverbände (3 762 778 Personenim Jahre 2001 ohne Berücksichtigung von Doppelmitgliedschaften;persönliche Mitteilung <strong>des</strong> BfN vom30.04.2002) übersteigen derzeit z. B. die der politischenParteien deutlich (vgl. BfN, 1999, S. 191).24. Es erscheint angesichts der Zahlungsbereitschaft<strong>und</strong> der Mitgliederzahlen der Naturschutzverbände verfehlt,den Personenkreis, der ein besonderes Interesse amNaturschutz hat, als <strong>eine</strong> unbedeutende Minderheit zu betrachten,deren Interessen bei Zielfestlegungen nicht sonderlichins Gewicht zu fallen haben. Dieser Personenkreiskann sich häufig nicht in gleichem Maße in politischenEntscheidungsprozessen durchsetzen, da er insgesamtüber weniger Einfluss- <strong>und</strong> Konfliktpotenzial verfügt alsdie Vertreter von Nutzerinteressen. Es gehört <strong>des</strong>halb zuden Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>eine</strong>r gemeinwohlorientierten Politik,die Interessen solcher Bevölkerungskreise angemessen zuberücksichtigen.2.1.2.3 Moralische Eigenwerte25. Während die bisher vorgebrachten Argumente anthropozentrischerNatur waren, beruht die Zuerkennungvon moralischen Eigenwerten für einige oder alle Naturwesenauf physiozentrischen Auffassungen. Eigenwertbedeutet Selbstzweckhaftigkeit <strong>und</strong> impliziert, dass mandem Wesen, dem man Eigenwert zuerkennt, „um s<strong>eine</strong>rselbst willen“ moralischen Respekt schuldig ist, d. h. unabhängigvon sämtlichen menschlichen Vorlieben <strong>und</strong>Ansprüchen an die Natur. Der Physiozentrismus lässt sichnicht widerlegen, indem geltend gemacht wird, dass nurMenschen moralisch verantwortliche Wesen sind. Ausdem methodischen (formalen) Anthropozentrismus allerEthik folgt kein inhaltlicher. Vielmehr ist jede physiozentrischePosition mit dem methodischen Anthropozentrismuslogisch vereinbar.26. Formen <strong>des</strong> Physiozentrismus sind Sentientismus,Biozentrismus, Ökozentrismus <strong>und</strong> Holismus. Jede dieserPositionen vertritt ein anderes Kriterium moralischerBerücksichtigungswürdigkeit. Der Sentientismus erkenntallen empfindungsfähigen, der Biozentrismus allen belebten<strong>und</strong> der Holismus allen existierenden NaturwesenEigenwert zu. Der Ökozentrismus betont den Eigenwertintakter („ges<strong>und</strong>er“, „stabiler“, „integrer“) ökosystemarerZusammenhänge. Die hinter all diesen Positionen stehendeBegründungsproblematik betrifft die Frage nachdem plausibelsten Kriterium. Je<strong>des</strong> Kriterium enthältAuffassungen über moralisch relevante Eigenschaftenvon Naturwesen (Empfindungsfähigkeit, Belebtheit,Existenz).27. Plausible Vorschläge für moralisch relevante Eigenschaftensind Bewusstsein, Empfindungsfähigkeit oderdas Vorliegen von Interessen. Ein Naturwesen ist gemäßdem Kriterium der Empfindungsfähigkeit moralisch genaudann zu berücksichtigen, wenn es Zustände vonFreude <strong>und</strong> Leid bewusst erleben kann. Eine Mehrheit derUmwelt- <strong>und</strong> Tierethiker vertritt diese sentientistische(auch: „pathozentrische“) Auffassung (z. B. REGAN,1983; SINGER, 1996; VARNER, 1998b; WOLF, 1990).Der Sentientismus kann entweder egalitaristisch oder gradualistischverstanden werden. Einer gradualistischenPosition zufolge dürfen Abstufungen gemäß der Organisationshöhe<strong>eine</strong>s empfindungsfähigen Lebewesensgemacht werden; die egalitaristische Position fordert hingegen<strong>eine</strong> gleiche Berücksichtigung aller dieser Lebewesen.Die moralischen Konsequenzen <strong>eine</strong>r egalitaristischenPosition in Bezug auf die Tötung von Nutztieren,auf Tierversuche, auf die Praxis der Jagd usw. sind sehrrestriktiv. Aus <strong>eine</strong>r gradualistischen Sicht ist es hingegenzulässig, Tiere zu töten, sofern dies <strong>eine</strong> notwendige Bedingungdafür ist, andere Naturschutzziele zu verfolgen(Bekämpfung von Neophyten, Regulierung <strong>des</strong> Wildbestan<strong>des</strong>,Erhalt seltener Pflanzenarten etc.). Diegradualistische Position hat den Vorzug, dass sie <strong>eine</strong>nSentimentalismus gegenüber einzelnen Wildtieren <strong>und</strong>gegenüber Kulturfolgern (beispielsweise Ratten <strong>und</strong> Tauben)vermeiden kann. Auch ein gradualistischer Sentientismusgestattet es jedoch nicht, im Naturschutz von<strong>eine</strong>m absoluten Vorrang menschlicher gegenüber tierischerInteressen auszugehen. Die Interessen empfindungsfähigerLebewesen einschließlich <strong>des</strong> zu unterstellendenInteresses an <strong>eine</strong>m adäquaten Lebensraummüssen ernsthaft in Abwägungen einbezogen werden. DieSicherung <strong>des</strong> Reproduktionserfolges <strong>eine</strong>r Populationkann daher unter Umständen höher gewichtet werden alsein menschliches Vergnügen an der Ausübung <strong>eine</strong>rSportart oder als die Ziele <strong>des</strong> Straßenbaus oder derGewerbeansiedlung. Eine Konsequenz <strong>des</strong> sentientistischenKriteriums besteht darin, dass man in moralischerPerspektive niedere Tiere, Pflanzen, Pilze, Mikroorganismenusw. sowie die höheren biotischen Einheiten (Arten,Ökosysteme, Landschaften) moralisch nur indirekt zuberücksichtigen hat. Dies schließt natürlich nicht aus,dass andere Gründe für deren Schutz sprechen.28. Die weitergehenden physiozentrischen Positionen(Biozentrismus, Ökozentrismus, Holismus) kommenzwar z. T. als Individualethik, aus mehreren Gründen jedochnicht als Gr<strong>und</strong>lage <strong>eine</strong>r allgemein verbindlichen


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/9852rechtlichen <strong>und</strong> politischen Regulierung <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>in Betracht. Der Biozentrismus ist <strong>eine</strong> Individualethik, diesich kaum verrechtlichen <strong>und</strong> politisch umsetzen lässt. Esist darüber hinaus bislang nicht befriedigend gelungen, ausder biozentrischen Gr<strong>und</strong>intuition <strong>eine</strong>r „Ehrfurcht vordem Leben“ (s. SCHWEITZER, 1926) ein überzeugen<strong>des</strong>,allgemein verbindliches Kriterium zu entwickeln. Die hierbeientscheidende Frage, ob die teleologischen (telos =griechisch: das Ziel) Strebungen belebter Organismen <strong>eine</strong>moralisch relevante Eigenschaft darstellen, ist umstritten(bejahend ATTFIELD, 1999; TAYLOR, 1986; VON DERPFORDTEN, 2000; vern<strong>eine</strong>nd HARE, 1987; KREBS,1999; vermittelnd WETLESEN, 1999). Der Biozentrismuseignet sich demnach zwar als Individualethik, aufgr<strong>und</strong> dergenannten Einwände jedoch nicht als allgemein verbindlicheNaturschutzethik.29. <strong>Für</strong> Vertreter <strong>des</strong> Ökozentrismus ist die Auffassung<strong>eine</strong>s moralischen Eigenwertes ökologischer Systemekennzeichnend. Diese Position ist sowohl aus biologischerals auch aus ethischer Sicht kaum zu verteidigen. Solehnt die neuere Ökologie mehrheitlich viele der Vorstellungenab (Superorganismus-Konzept, Gleichgewichtszentren,Ges<strong>und</strong>heit ökologischer Systeme usw.), dieVertreter <strong>des</strong> Ökozentrismus zur Gr<strong>und</strong>lage ihrer Argumentationgemacht haben (CAHEN, 1988; STEVERSON,1994; VARNER, 1998a). Auch erscheint es begrifflichnicht zulässig, Ökosystemen Interessen zuzusprechenoder den Begriff der Integrität auf Ökosysteme zu übertragen.Insofern ist es ein Irrtum zu glauben, die Ökologieals Wissenschaft unterstütze den Ökozentrismus oder liefere<strong>des</strong>sen F<strong>und</strong>ament.Der Wert von Individuen einschließlich menschlicher Individuenist in strikten Formen <strong>des</strong> Ökozentrismus relativzum Gedeihen der Gemeinschaft <strong>des</strong> Lebendigen bzw.<strong>des</strong> Erhalts ökosystemarer Integrität (CALLICOTT,1995; WESTRA, 1994 im Anschluss an LEOPOLD,1992, S. 149 ff.). Dieser Wert darf dem Wohlergehen ökosystemarerGanzheiten („natural wholes“) untergeordnetbzw. geopfert werden. Eine ernsthafte Überordnung vonökosystemaren Ganzheiten über Individuen sowie diekonsequente Eingliederung der menschlichen Spezies inden Naturzusammenhang, für die Vertreter <strong>des</strong> Ökozentrismusin aller Regel eintreten, impliziert aber <strong>eine</strong> Reihevon Konsequenzen wie etwa <strong>eine</strong> Geringschätzung <strong>des</strong>Wertes von Individuen, die konzeptionell zulässige Einschränkungvon Freiheitsrechten, Zwangsumsiedlungenusw., die mitunter als „ökofaschistisch“ bezeichnetwerden (ZIMMERMAN, 1995 m. w. N.). Die konzeptionellenVersuche, diese Konsequenzen zu vermeiden(CALLICOTT, 1995), lösen die Position <strong>des</strong> Ökozentrismusweitgehend auf. Wissenschaftliche, moralische<strong>und</strong> politische Gründe lassen den Ökozentrismus insgesamtals hochgradig problematisch ersch<strong>eine</strong>n. Aufgr<strong>und</strong>der wichtigen Unterscheidung zwischen „praktischem“<strong>und</strong> „ethischem“ Ökozentrismus (VARNER, 1998a,S. 10) kann man jedoch problemlos praktisch relevanteGr<strong>und</strong>sätze wie etwa den der zu berücksichtigenden Vernetztheit(„Retinität“ im Sinne von SRU, 1994, Tz. 31 ff.)oder Schutzgüter wie etwa ökosystemare Resilienz anerkennen,ohne zum ethischen Ökozentriker werden zumüssen.30. Der Holismus geht davon aus, dass es kein Kriteriummoralischer Berücksichtigungswürdigkeit gibt,das nicht letztlich willkürlich festgelegt worden wäre(GORKE, 1999), <strong>und</strong> dass daher je<strong>des</strong> Kriterium <strong>eine</strong>möglicherweise unzulässige Diskriminierung bestimmterNaturerscheinungen darstelle (s. auch BIRCH, 1993). Darauswird gefolgert, dass es die befriedigendste moralischeLösung sei, allen, auch den unbelebten, Naturerscheinungen<strong>eine</strong>n im Prinzip gleichen moralischenEigenwert zuzuerkennen. Hieraus ergibt sich das Gebotder geringstmöglichen Instrumentalisierung von Natur fürmenschliche Zwecke. Oberstes Ziel allen menschlichenHandelns gegenüber der Natur muss es sein, das lebenspraktischunvermeidliche „Schuldkonto“ so gering wiemöglich zu halten. Der konsequente Holismus bewertetk<strong>eine</strong> Naturzustände als besser oder schlechter, sondernverpflichtet streng moralisch, Natur Natur sein zu lassen.Kultur <strong>und</strong> Zivilisation in ihrer heutigen Form sind fürden Holismus aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> bestehenden Ausmaßes derInstrumentalisierung von Natur im Gr<strong>und</strong>e nicht zu rechtfertigen.Kennzeichnend für den Holismus ist <strong>eine</strong> radikaleUmkehr der Begründungslasten: Jede menschlicheNutzung von Natur muss unter holistischen Vorzeichenmoralisch gerechtfertigt werden. Der Holismus impliziert<strong>eine</strong> direkte Begründung <strong>des</strong> Schutzes aller Arten sowie<strong>des</strong> Schutzes von Wildnis. <strong>Für</strong> Holisten muss die primäreOption im Naturschutz immer <strong>und</strong> überall der Prozessschutzsein, es sei denn, <strong>eine</strong> andere Option ließe sich mitmoralischen Gründen rechtfertigen.Gegen den Holismus spricht neben s<strong>eine</strong>n extremen Konsequenzen,die politisch nicht anschlussfähig sind, vor allemdie unhaltbare Gr<strong>und</strong>annahme, die Einnahme <strong>des</strong> moralischenStandpunktes müsse mit innerer Notwendigkeitzum Holismus führen, da man vom moralischen Standpunktnicht „wählerisch“ sein dürfe (so GORKE, 2000).Diese entscheidende Gr<strong>und</strong>annahme ergibt sich aus <strong>eine</strong>rZweideutigkeit im Ausdruck „wählerisch“, durch die <strong>eine</strong>– mit der Einnahme <strong>des</strong> moralischen Standpunktes in derTat unvereinbare – egoistische Willkür mit dem Versuch<strong>eine</strong>r argumentativen Rechtfertigung <strong>eine</strong>s plausiblenKriteriums der Zuschreibung von Eigenwert vermischtwird.31. Aus den Darlegungen zum Biozentrismus, Ökozentrismus<strong>und</strong> Holismus wird deutlich, dass diese Naturschutzethikensich nicht als Gr<strong>und</strong>lage <strong>eine</strong>s staatlichen<strong>Naturschutzes</strong> eignen, <strong>des</strong>sen Gr<strong>und</strong>lagen von <strong>eine</strong>r breitenMehrheit der Bevölkerung geteilt werden sollen. Lediglichder Sentientismus scheint in dieser Hinsicht einigetaugliche Ansatzpunkte zu bieten. Die moralischen Verpflichtungengegenüber Nutztieren, die sich im direktenHandlungsbereich von Menschen befinden, lassen sichallerdings eindeutiger bestimmen als die Verpflichtungengegenüber wild lebenden Tieren. In Bezug auf den Naturschutzbestehen Pflichten gegenüber höher entwickeltenLebewesen; aus diesem Gr<strong>und</strong> ist auch der Schutz ihrernatürlichen Lebensräume (Habitate) erforderlich. Demnachsind nicht nur die natürlichen Lebensgr<strong>und</strong>lagen der


Drucksache 14/9852 – 22 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeMenschen, sondern auch die Habitate aller wild lebenden,empfindenden Mitgeschöpfe dauerhaft zu schützen. DiesePflichten erlauben allerdings begründete Ausnahmen.Der Sentientismus konzentriert sich auf den Schutz individuellerLebewesen. Indirekt bezieht er damit zwar auchden Schutz der entsprechenden Lebensräume ein, moralischePflichten gegenüber Arten <strong>und</strong> Ökosystemen bestehenjedoch nicht. Der Naturschutz nach dem B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzhingegen orientiert sich vornehmlich anhöheren überindividuellen Einheiten (Spezies, Habitate,Ökosysteme, Landschaften usw.), hier wird <strong>eine</strong> Schutzbedürftigkeitder Individuen <strong>eine</strong>r Spezies aus dem Kollektivschutzabgeleitet. Auf diese Differenz zwischen der direktenmoralischen Berücksichtigung empfindungsfähigerEinzelwesen <strong>und</strong> den überindividuellen Schutzgütern<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> wurde häufig hingewiesen (statt vielerSOBER, 1995; VARNER, 1998b). In der neueren Literaturfinden sich etliche Versuche, in diesem Konflikt zu vermittelnoder ihn zu lösen (AGAR, 1995; JAMIESON,1998; O’NEIL, 2000): Individuen existieren nur als Exemplar<strong>eine</strong>r bestimmten Art, während Arten ohne Individuenk<strong>eine</strong>n Bestand haben. Arten <strong>und</strong> Individuen stehensomit in <strong>eine</strong>m Verhältnis der wechselseitigen Voraussetzungzueinander. Man kann k<strong>eine</strong> Art schützen, ohneBedingungen zu erhalten, unter denen Individuen sichfortpflanzen können (von Genbanken einmal abgesehen).Der Begriff <strong>eine</strong>r überlebensfähigen Population sowie dieFrage nach der „minimal viable population“ macht ohneVoraussetzung vitaler Individuen k<strong>eine</strong>n Sinn. Sentientisten<strong>und</strong> Artenschützer können sich daher bei Konzeptenwie dem durchschnittlichen Wohlergehen der Individuenvon Populationen „treffen“. Man nimmt ferner an, dassdie Beziehung zwischen Individuen <strong>und</strong> ihrer Art durchdas „objektive“ Interesse an Fortpflanzung (Genproliferation)vermittelt wird <strong>und</strong> dass diese Vermittlung in deraußermenschlichen Natur „enger“ ist als beim Menschen,sodass es in der Natur objektiv zum Lebensziel <strong>eine</strong>s Individuumszählt, s<strong>eine</strong> Art fortzupflanzen (AGAR, 1995,S. 408 ff.). Der Respekt für <strong>eine</strong>n höher entwickelten Organismusschließt dieser Auffassung zufolge den Respektfür die „objektiven“ Ziele <strong>des</strong> Organismus ein. Darauskann man folgern, dass <strong>eine</strong> indirekte Art von Verpflichtungauch gegenüber Arten als solchen besteht (AGAR,1995, S. 411). Dieses Argument ermöglicht <strong>eine</strong>n Übergangin der Betrachtung von Einzelwesen zu Arten <strong>und</strong>den ihnen angemessenen Lebensräumen.Verbreitete Einstellungen im Sinne <strong>des</strong> Sentientismuskönnen auch zur Rechtfertigung der Ziele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>ergänzend herangezogen werden. Über dieBerücksichtigung von einzelnen Mitgeschöpfen lässt sichauch Zustimmung für Naturschutzanliegen erzeugen, diesich auf Ziele, Schutzgüter <strong>und</strong> dergleichen beziehen.Wenn man beispielsweise mit kranken Robben Mitleidempfindet, bezieht sich dieses moralische Gefühl auf daseinzelne Lebewesen, nicht auf die Art. Eine konsequenteVerfolgung sentientistischer Argumente allein stellt aufder anderen Seite allerdings k<strong>eine</strong> Gr<strong>und</strong>lage für das praktischeVerwaltungshandeln <strong>und</strong> Entscheidungssituationenim Naturschutz dar, da die dort notwendigen Prioritätensetzungendaraus nicht ausreichend ableitbar sind.2.1.2.4 Begründungen für die Arbeitsfelder <strong>und</strong>Schutzziele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>Nachhaltige Erhaltung der Leistungsfähigkeit <strong>und</strong>der Funktionen <strong>des</strong> Naturhaushaltes32. Die Notwendigkeit, den Naturhaushalt in s<strong>eine</strong>r Leistungs-<strong>und</strong> Funktionsfähigkeit auch für zukünftige Generationenzu erhalten, ist unmittelbar einsichtig <strong>und</strong> durchdie instrumentellen Naturschutzargumente in Verbindungmit der Idee der Nachhaltigkeit überzeugend untermauert.Da mit diesem Schutzziel die zum Teil lebenswichtigenFunktionen <strong>des</strong> Naturhaushaltes für den Menschen erhaltenwerden sollen, deren Bedeutung jeder sofort erkennt,bedarf es in der Regel k<strong>eine</strong>r gr<strong>und</strong>sätzlichen Argumentation.Es genügt die Darstellung der besonderen Relevanzder spezifischen Ressource im räumlichen Zusammenhang.Um im Einzelfall Prioritäten setzen zu können<strong>und</strong> überzeugend die Funktionen <strong>eine</strong>s Raumausschnittesz. B. für das Mesoklima darzustellen, müssen flächendeckendeBewertungen der Funktionen der Naturgütervorliegen.Artenschutz33. Aus den genannten Gründen lässt sich der Schutzaller Arten nicht zwingend ableiten. Vor dem Hintergr<strong>und</strong>der dargestellten naturschutzethischen Ansätze ergibt sichaus den nachfolgenden Argumenten <strong>eine</strong> für politische<strong>und</strong> rechtliche Zwecke ausreichende Begründung <strong>des</strong> Artenschutzes(HAMPICKE, 1991): Viele Arten besitzenFunktionen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Naturhaushaltes.Die vielfältigen Ungewissheiten in Bezugauf das Zusammenwirken zwischen der Diversität vonArten <strong>und</strong> der Resilienz (bzw. Stabilität) von ökosystemarenGefügen sollte ein Gr<strong>und</strong> zur Vorsicht <strong>und</strong> damitzur Risikominimierung sein. Arten haben Existenz-, Options-oder Informationswerte <strong>und</strong> sind Gegenstände wissenschaftlicherForschung (instrumentelle Werte). AndereArten sind charakteristische, nicht austauschbare Bestandteileihrer Lebensräume <strong>und</strong> Lebensgemeinschaftensowie von Kulturlandschaften (eudaimonistischer Wert).Viele Spezies zählen zu den Nahrungsnetzen höherer Tiere<strong>und</strong> sind daher als Komponenten ihrer Habitate schützenswert(sentientistische Begründung). Die ökonomischenKosten <strong>des</strong> Erhalts aller in Deutschland vorkommendenSpezies sind vergleichsweise gering (HAMPICKE, 1991).Daher ist es wünschenswert, möglichst viele, idealiter alleSpezies in ihrem natürlichen (oder zumin<strong>des</strong>t naturnahen)Lebensraum bzw. in ihrer Lebensgemeinschaft zu erhalten.Diese Argumentation begründet hinlänglich, warumder Artenschutz ein wichtiges Ziel <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>sein muss. Der Artenschutz ist <strong>eine</strong> nach wie vor plausibleLeitlinie <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> (MÜLLER-MOTZFELD,2000).Die Argumente, die zum Schutz der globalen Artenvielfaltvorgetragen werden (BICK <strong>und</strong> OBERMANN, 2000;WBGU, 1999), lassen sich allerdings nicht ohne weiteresauf die Situation in Deutschland übertragen. Hier sind Differenzierungenangebracht, die auch für <strong>eine</strong> effizienteAllokation von Naturschutzressourcen von Belang sind.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/9852In Deutschland findet sich zwar <strong>eine</strong> große Zahl voneuropaweit schützenswerten FFH-Arten <strong>und</strong> Biotopen(EEA, 1999, Fig. 3.11.6). Insgesamt ist Deutschland jedochein im weltweiten Vergleich relativ artenarmes Land,das kaum „echte“ Endemiten (nur an <strong>eine</strong>m Ort natürlichvorkommende Arten) aufweist <strong>und</strong> für viele Spezies amRande ihres natürlichen Verbreitungsgebietes liegt. DieseEinschätzung kann mit leichten Modifikationen auf ganzMitteleuropa ausgeweitet werden. Nach neueren Untersuchungensind von den r<strong>und</strong> 7 000 Farn- <strong>und</strong> BlütenpflanzenMitteleuropas nur 6 % in <strong>des</strong>sen Gesamtgebiet gefährdet(SCHNITTLER <strong>und</strong> GÜNTHER, 1999). Weiterhingibt es beispielsweise Pflanzenarten (wie den GoldblumigenSteinbrech), die zwar in ganz Mitteleuropa gefährdet,aber aufgr<strong>und</strong> ihres gesamten Verbreitungsgebietes weltweitals Art nicht bedroht sind. Das Gleiche gilt für vieleder vorwiegend in Deutschland gefährdeten Arten, die alsSpezies nicht bedroht sind. Das Kriterium der regionalenSeltenheit oder regionalen Gefährdung kann also nichtallein als Begründung für den prioritären Schutz herangezogenwerden. Dennoch ist die Erhaltung der globalnicht gefährdeten Arten in ihren natürlichen VerbreitungsgebietenMitteleuropas <strong>und</strong> sogar in den einzelnenRegionen, in denen sie vorkommen, von hoher Bedeutung.Der Erhalt lokaler Biodiversität ist Teil <strong>eine</strong>r Strategiezur Minimierung von Risiken hinsichtlich der Funktionstüchtigkeitökosystemarer Gefüge. Die Biodiversitätsoll auch in unserer Umgebung für die jetzt <strong>und</strong> zukünftigdort lebenden Menschen erhalten werden. Diese sollen<strong>eine</strong> regional-typische Artenvielfalt einschließlich vonArten mit hohem Symbolwert wie z. B. Biber, Storch,Adler oder Enzian vorfinden können. Damit können nationaloder regional seltene oder gefährdete Arten zwarGegenstand der Verantwortung für die Erhaltung <strong>des</strong>Naturerbes auf nationaler Ebene oder in einzelnen biogeographischenRegionen sein. Sie sind jedoch nicht Teilder nationalen Verantwortung für die globale Biodiversität.34. Mit Blick auf die weltweite <strong>und</strong> europäische Gefährdungssituationsollte in Zukunft auch die besonderenationale <strong>und</strong> regionale Verantwortung im Bereich <strong>des</strong>Arten- <strong>und</strong> Biotopschutzes festgelegt werden. Hierzu bietetdas Konzept der raumbedeutsamen Arten <strong>und</strong> Biotope<strong>eine</strong>n weiterführenden Ansatz (MÜLLER-MOTZFELDet al., 1997; SCHMIDT <strong>und</strong> BERG, 1997; SCHNITTLER<strong>und</strong> GÜNTHER, 1999; auch BENZLER, 2001; BERGet al., 2001). Die Angabe der Raumbedeutsamkeit von Artenlöst sich in diesem Konzept ein Stück weit von demBezug auf die „Roten Listen“ (s. dazu Tz. 372 ff.) sowie<strong>eine</strong>m auch methodisch fragwürdigen numerischenBewertungsformalismus (kritisch hierzu PLACHTER,1994). In der weiteren Konkretisierung dieses Ansatzeshaben BERG et al. (2001) in Bezug auf Pflanzengesellschaftendrei normative Kriterien der Einstufung, d. h. zurErmittlung von Wertstufen ausgewiesen: 1. Natürlichkeitsgrad,2. Gefährdungsinhalt, 3. Verantwortlichkeit. Die Integrationdieser drei Kriterien <strong>und</strong> ihre Übertragung in<strong>eine</strong> Matrix ermöglicht <strong>eine</strong> nachvollziehbare Wertstufenermittlung<strong>und</strong> damit <strong>eine</strong> Angabe über Grade derSchutzwürdigkeit. Als Regel gilt: Je höher der Grad anSchutzwürdigkeit, umso geringer ist der Handlungsspielraumin dem betreffenden Gebiet, da etwas anderes alsSchutz kaum mehr zu begründen ist.Eine besondere nationale Verantwortung speziell im Artenschutzliegt immer dann vor, wenn a) Deutschland <strong>eine</strong>ngroßen Anteil am Gesamthabitat <strong>eine</strong>r Art hat, b) eingroßer Anteil der Gesamtpopulation in Deutschland aufwächst,brütet oder rastet, c) die Art in Deutschland endemischist oder d) isolierte Vorposten <strong>eine</strong>r Art bestehen(s. BENZLER, 2001). Das Kriterium d) bezieht sich aufein neues Argumentationsmuster: Isolierte Randpopulationen(„Vorposten“) sind für den Fortbestand <strong>eine</strong>r Artnicht unbedingt erforderlich. Sie tragen jedoch zur standortspezifischenregionalen Biodiversität bei, die sowohlunter instrumentellen (Biomonitoring, biologischerPflanzenschutz) als auch unter eudaimonistischen Gesichtspunktenanzustreben ist. Die Begründung <strong>des</strong>Schutzes isolierter Teilpopulationen kann sich außerdemauf die Schutzwürdigkeit genetischer Variabilität <strong>und</strong> aufden Schutz evolutionärer Potenziale berufen; denn isolierteRandpopulationen können auf evolutionären Zeitskalenvergleichsweise schnell in Speziation (Artbildung)treten. Geht man von der genetischen Vielfalt aus,sind Populationen am Rande ihres Verbreitungsgebietes<strong>und</strong> isolierte Populationen („Inselphänomen“) daher vonbesonderem Interesse. Wenn man zu diesem Argumentationsmustergreift, muss man allerdings begründen,warum der Vorgang der Speziation wünschens- oderschützenswert ist. Auch muss man gegebenenfalls erläutern,warum natürliche Vorgänge (Sukzession, Speziationusw.), die vom Menschen (weitgehend) unbeeinflusst ablaufen,„besser“ sind als von Menschen beeinflusste Prozesse.Damit sind Fragen <strong>des</strong> Prozessschutzes angesprochen(Tz. 36).Die in Deutschland vorkommenden, europaweit oder globalgefährdeten Arten <strong>und</strong> Biotope müssen aufgr<strong>und</strong> derbesonderen deutschen Verantwortung mit höchster Prioritätgeschützt werden. Ein Fall, in dem diese Priorität anderenInteressen untergeordnet wurde, war der Konfliktum das so genannte Mühlenberger Loch, da dort ein Endemit(schierlingsblättriger Wasserfenchel – Oenantheconioi<strong>des</strong>) sowie ein seltener, weltweit stark gefährdeterBiotoptyp (das Süßwasserwatt) zur Disposition gestelltwurden (HAMPICKE, 2002). Hier zeigt sich, dass es imNaturschutz häufig abwägungsfester Schutzpositionenbedarf.Biotopschutz35. Die für den Artenschutz geltenden Argumente begründengleichzeitig <strong>eine</strong>n umfassenden Schutz der Lebensräumealler Arten <strong>und</strong> mit hoher Priorität den Schutzder Lebensräume von seltenen <strong>und</strong> gefährdeten Arten.Darüber hinaus sollten jedoch Biotope, die sich von denin intensiv genutzten Kulturlandschaften vorherrschendenBedingungen (ausgeglichener Wasserhaushalt, hohesNährstoffniveau, starke mechanische Beeinflussung etc.)abheben, auch dann geschützt werden, wenn auf ihnen


Drucksache 14/9852 – 24 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodenicht unmittelbar seltene oder gefährdete Arten nachgewiesenwurden. Dieses begründet sich zum <strong>eine</strong>n ausdem Anspruch, möglichst viele Lebensraumtypen zu erhalten<strong>und</strong> zu entwickeln, da damit am besten die darinaktuell oder potenziell lebenden Arten gesichert werdenkönnen. Zum anderen wird die Erhaltung der Vielfalt derLandschaft <strong>und</strong> ihrer einzelnen Bestandteile auch als <strong>eine</strong>igenes Ziel <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> betrachtet, das sowohllandschaftsästhetischen Zwecken dient als auch für dieWissenschaft von Bedeutung ist. So sind bestimmte Böden,geologische Erscheinungen oder Ökosysteme wieMoore in besonderem Maße Archive der Natur- <strong>und</strong> Kulturgeschichte<strong>und</strong> sollten <strong>des</strong>halb erhalten <strong>und</strong> wo möglich<strong>und</strong> mit anderen Schutzzwecken vereinbar der Öffentlichkeitzugänglich gemacht werden (s. Ad-hoc-AGGeotopschutz, 1998).Prozessschutz36. Der Prozessschutz hat viele Anhänger unter Naturschützerngef<strong>und</strong>en <strong>und</strong> ist die oberste Leitlinie fürdie Kernzonen der Nationalparke. Er wird als <strong>eine</strong> wichtigeErgänzung zu den tradierten Zielen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>verstanden (SCHERZINGER, 1997; STURM, 1993;kritisch POTTHAST, 2001). Der Prozessschutzgedankeorientiert sich an der Zielvorstellung <strong>eine</strong>s Höchstmaßesan Naturnähe. Er bezweckt die Einrichtung weitgehendnutzungsfreier Gebiete <strong>und</strong> ist dem Ziel der Erhaltungoder der Entwicklung von Wildnis verwandt(BIBELRIETHER, 1998).Zeitweilige Pflegemaßnahmen zur Einleitung <strong>eine</strong>rnatürlichen Entwicklung (Entfernung nicht standortgemäßerBaumarten, Rückbau, Entfernen von Artefaktenetc.) sind mit dem Prozessschutz vereinbar; dauerhaftePflegemaßnahmen zur Erhaltung bestimmter Schutzgüter(Arten, Biotope) hingegen nicht. Der Prozessschutzschließt dauerhafte menschliche Eingriffe per definitionemaus. Da vom Menschen unberührte Wildnis in Mitteleuropanicht mehr existiert, kann der Prozessschutzhier häufig nur in der Entwicklung von Gebieten realisiertwerden, die teilweise sehr intensiv genutzt wurden(beispielsweise Truppenübungsplätze, Bergbaufolgelandschaften).Eine zentrale Forderung von Vertretern <strong>des</strong> Prozessschutzgedankensist, etwa 5 % der gesamten Lan<strong>des</strong>flächefrei von Nutzung zu halten <strong>und</strong> gänzlich der Eigendynamikder natürlichen Entwicklung zu überlassen (SRU,2000, Tz. 417; SUCCOW, 1997; SUCCOW et al., 2001;vgl. Abschnitt 6.5.4.1). Faktisch stößt der Prozessschutzauf Akzeptanzprobleme, die allerdings im Laufe der Zeitabnehmen könnten (vgl. Tz. 90, Kapitel 3.2).Vom Gesetzgeber ist der Prozessschutz funktional mit demArgument verteidigt worden, dass nur ein integrierter ÖkosystemschutzVoraussetzung für die Aufrechterhaltung wesentlicherökologischer Prozesse <strong>und</strong> lebenserhaltenderSysteme <strong>und</strong> damit für den Schutz der genetischen Diversitätsei (s. Erläuterung zum BNatSchGNeureg-Entwurf,B<strong>und</strong>estagsdrucksache 14/6378, S. 61). Es geht aus dieserBegründung nicht hervor, warum der relativ kleinräumigeProzessschutz (bisher ca. 0,1 % der Lan<strong>des</strong>fläche) für dieAufrechterhaltung ökologischer Prozesse auf höheren Skalenrelevant sein soll. Eine funktional-instrumentelle Begründung(Bedeutung für den Naturhaushalt) ist wenigüberzeugend. Eine direkte Verbindung zwischen Prozessschutz<strong>und</strong> dem Schutz genetischer Variabilität bestehtnicht.Unklar ist im Konzept <strong>des</strong> Prozessschutzes, ob natürlicheProzesse um ihrer selbst willen oder um anderer Ziele willen(Assimilation von Schadstoffen, Arten- <strong>und</strong> Biotopschutz,wissenschaftliche Beobachtung auf naturbelassenenReferenzflächen usw.) zu schützen sind. Der Schutznatürlicher Prozesse um ihrer selbst willen ist nur unterZuhilfenahme <strong>eine</strong>r holistischen Position begründbar.Weist man diese Position zurück, so kommt <strong>eine</strong>m natürlichenProzess per se kein Eigenwert zu.Der Prozessschutz lässt sich auch nicht mit dem Artenschutzbegründen; vielmehr stehen Prozess- <strong>und</strong> Artenschutzunter heutigen Bedingungen häufig in <strong>eine</strong>m Spannungs-oder Gegensatzverhältnis. Prozessschutz kann mitdem Verlust an Artenvielfalt verb<strong>und</strong>en sein. Dies musskein gravierender Zielkonflikt sein, solange die durch denProzessschutz gefährdeten Arten in hinreichend großenKulturbiotopen erhalten werden. Insofern müssen Prozessschutz<strong>und</strong> pflegender Artenschutz einander ergänzen.Gegen den Prozessschutz lässt sich auch einwenden, dasser in Mitteleuropa langfristig in vielen Fällen auf die Entstehungvon relativ artenarmen Buchenwäldern unterschiedlicherAltersklassen hinausläuft. Dies wäre für Anhänger<strong>des</strong> Prozessschutzes <strong>eine</strong> Konsequenz, die sieakzeptieren würden.Ein Argument zugunsten <strong>des</strong> Prozessschutzes besagt, derNatur sollte ein Teil <strong>des</strong>sen zurückgegeben werden, wasder Mensch ihr genommen habe. Die Vertreter dieses Argumentesstellen sich „die“ Natur wie ein Subjekt vor,dem man etwas auf unrechtmäßige Weise nehmen kann.Diese Vorstellung von Natur ist begrifflich <strong>und</strong> inhaltlichfragwürdig. Ebenfalls unhaltbar ist die Auffassung, wonachdurch den Prozessschutz die natürliche Evolution„zugelassen“ werde, denn evolutive Vorgänge (Mutation,Selektion, Adaption) finden auch in genutzten Flächenstatt. Auch die Argumentation, dass unbeeinflusste evolutionäreProzesse per se „besser“ oder „objektiv wertvoller“seien als solche, die sich in Kulturlandschaften ereignen,ist nicht stichhaltig, da sie auf <strong>eine</strong>r unhaltbarenGleichsetzung <strong>des</strong> Natürlichen mit dem Guten beruht(hierzu BIRNBACHER, 1997).Die überzeugendste Begründung <strong>des</strong> Prozessschutzesfindet sich, außer in dem Interesse an ökologischer Forschung(Referenzflächen-Argument), in dem Verweis aufbestehende Empfindungen <strong>eine</strong>r Sehnsucht nach Wildnis<strong>und</strong> <strong>eine</strong>r Übersättigung durch <strong>eine</strong> von Menschengeprägten Natur sowie mit den intensiven Emotionen, die<strong>eine</strong> Betrachtung ungelenkter Naturprozesse hervorrufe(HAUBL, 1999; HOISL et al., 1998, S. 210;SCHERZINGER, 1997). Menschen setzen sich der Wildnis


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/9852aus, um ihre Erlebnisfähigkeit zu steigern, sich körperlich-seelischzu bewähren, sich ihrer selbst zu vergewissern,sich in ihrer Endlichkeit anzunehmen usw.(HAUBL, 1999). Man kann auch sagen, dass es fürden Menschen <strong>eine</strong> Tugend ist, nicht alles in Besitznehmen <strong>und</strong> darüber verfügen zu wollen, sondern etwasNatürliches auch in Ruhe lassen zu können(HAMPICKE, 1999).Der Prozessschutz lässt sich somit teilweise instrumentell,teilweise schutzgutbezogen-funktional <strong>und</strong> nichtzuletzt eudaimonistisch begründen. In diesem eudaimonistischenSinne ist die Forderung nach „Mut zur Wildnis“unproblematisch. Diese Begründungen rechtfertigendie Zielsetzung, in <strong>eine</strong>m signifikanten Anteil der Vorrangflächenfür den Naturschutz (3 bis 5 % der gesamtenLan<strong>des</strong>fläche) die Leitlinie <strong>des</strong> Prozessschutzes umzusetzen(Kapitel 2.2, Tz. 74). Als geeignete Gebiete hierfürkommen neben den Kernzonen der Nationalparke <strong>und</strong>Biosphärenreservate ehemalige Truppenübungsplätze,Bergbaufolgelandschaften, Totalreservate der Wälder sowieaus der Nutzung fallende Grenzertragsstandorte inBetracht.Der Prozessschutz ist damit <strong>eine</strong> von mehreren sinnvollenOptionen im Repertoire der Leitlinien <strong>und</strong> Ziele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>.Allerdings liegt kein nachvollziehbaresArgument vor, ihm gegenüber dem Schutz der Kulturlandschaftoder dem Artenschutz <strong>eine</strong> höhere moralischeDignität zuzuerkennen. Er ist nicht die „Krone“ <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>,sondern anderen Leitlinien ebenbürtig. Angesichtsder bestehenden Akzeptanzdefizite <strong>des</strong> Prozessschutzes(Tz. 98 ff.) sollte dieses Ziel nicht um jeden Preisdurchgesetzt werden.37. Auf regionaler <strong>und</strong> lokaler Ebene kann es aufgr<strong>und</strong>der Pluralität der Leitlinien nicht nur <strong>eine</strong>n anzustrebendenIdealzustand von Natur <strong>und</strong> Landschaft, sondernes kann unterschiedliche regionale <strong>und</strong> lokale Optimageben. Diese müssen in der lokalen Zielfindung (bzw.der regionalen Leitbildentwicklung) bestimmt <strong>und</strong> umgesetztwerden. Es ist jedoch unerlässlich, diese regionalen<strong>und</strong> lokalen Gestaltungsoptionen in ein umfassen<strong>des</strong>Konzept differenzierter Landnutzung zu integrieren (Abschnitt6.5.3).2.1.3 Fazit38. Der Schutz von Natur <strong>und</strong> Landschaft entsprichtnicht nur den Interessen <strong>und</strong> Weltanschauungen einzelnergesellschaftlicher Gruppen, sondern gründet vielmehr inwichtigen <strong>und</strong> berechtigten Ansprüchen weiter Bevölkerungskreise<strong>und</strong> zukünftiger Generationen. Die vielfältigen,einander ergänzenden Begründungen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>sollten Gr<strong>und</strong>lage der Zielsetzungsdebatte sein<strong>und</strong> darüber hinaus stärker als bisher auch in Konfliktfällenbei der Entscheidung berücksichtigt werden. DasSpektrum der anthropozentrischen Argumente kann auchanspruchsvolle Ziele <strong>und</strong> ebenso gegebenenfalls die Einschränkungpersönlicher Freiheiten durch Gesetze rechtfertigen.Da physiozentrische Argumente, die über denSentientismus hinausgehen, derzeit weniger breit akzeptiertwerden <strong>und</strong> auch von ihrer Begründung her anfechtbarsind, kommt ihnen bis auf weiteres nur der Status individualethischerÜberzeugungen zu.39. Werden die als triftig anerkannten Begründungsmusterin konkreten Naturschutzkonflikten vorgebracht, soersch<strong>eine</strong>n sie in der direkten Konfrontation mit den zumeistökonomischen Gründen, die zugunsten <strong>eine</strong>r naturverbrauchendenMaßnahme sprechen, häufig nicht alsausreichend, um den Eingriff zu verhindern. Die Begründungen<strong>und</strong> damit das Anliegen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>werden zwar allgemein anerkannt, aber häufig in der Abwägunghintangestellt. Besonders eudaimonistischeArgumente erweisen sich in konkreten Konfliktfällen alsschwach. Dies lässt sich durch den Umstand erklären,dass die betroffenen instrumentellen <strong>und</strong> eudaimonistischenWerte <strong>und</strong> die entsprechenden Naturgüter einschließlich<strong>des</strong> Landschaftsbil<strong>des</strong> durch einzelne Eingriffehäufig nur punktuell bzw. marginal zum Schlechterenhin verändert werden.Solche Eingriffe, die in der Einzelbetrachtung als wenigfolgenreich ersch<strong>eine</strong>n, summieren sich jedoch in ihrenWirkungen auf, <strong>und</strong> zwar zeitlich wie räumlich (BICK<strong>und</strong> OBERMANN, 2000; PLACHTER et al., 2001).In der Folge kann trotz der Eingriffsregelung (nachBNatSchGNeuregG <strong>und</strong> BauGB) der Status quo hinsichtlichder Schutzgüter <strong>des</strong> Naturschutzgesetzes nicht aufrechterhaltenwerden <strong>und</strong> es entsteht auf längere Sicht einMuster der Landnutzung, das durch <strong>eine</strong> hohe Siedlungsdichte(beispielsweise Suburbanisierung), intensive Nutzungsformen,<strong>eine</strong> damit einhergehende Nivellierung derLandschaft <strong>und</strong> – trotz einiger streng geschützter Gebiete –<strong>eine</strong>n weiteren Verlust an biologischer Vielfalt gekennzeichnetist.Die vorgetragenen Begründungsmuster dienen dazu, diepolitischen <strong>und</strong> rechtlichen Prinzipien <strong>und</strong> die oberstenZiele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> zu legitimieren (Tz. 43 ff.). Dadurchwird sichergestellt, dass Naturschutz auf <strong>eine</strong>rtransparenten <strong>und</strong> weithin akzeptierten Gr<strong>und</strong>lage stattfindenkann. Erst in zweiter Linie dienen sie zur Entscheidungkonkreter Konflikte. Auf der regionalen <strong>und</strong>lokalen Ebene sollten zielbezogene Argumente daher anBedeutung gewinnen.2.2 Ziele <strong>und</strong> Zieldefizite2.2.1 Bedeutung von Zielvorgaben <strong>und</strong>Qualitätsanforderungen2.2.1.1 Aufgaben <strong>und</strong> Zweck von Zielvorgaben40. Klare Zielvorgaben <strong>und</strong> rechtlich verbindlicheStandards, die die allgem<strong>eine</strong>n Ziele <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze derNaturschutzgesetze <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder konkretisieren<strong>und</strong> für die Naturschutzpraxis handhabbarmachen, sind <strong>eine</strong> unerlässliche Voraussetzung für <strong>eine</strong>nwirksamen Naturschutz (vgl. SRU, 1998, Tz. 1 ff.). Siesind außerdem zentraler Bestandteil <strong>eine</strong>r modernen


Drucksache 14/9852 – 26 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodePolitikauffassung, die von möglichst konkret formuliertenZielen bei flexibler Handhabung <strong>des</strong> Instrumentenspektrumsausgeht <strong>und</strong> in den Industrieländern imZusammenhang mit Konzepten <strong>eine</strong>r Reform <strong>des</strong> öffentlichenSektors (New Public Management) Verbreitunggef<strong>und</strong>en hat (JÄNICKE, 2001, S. 66, 72). Konkrete,gut begründete, handlungsrelevante Umweltziele<strong>und</strong> -standards auf den verschiedenen politischen Entscheidungsebenen– schaffen transparente <strong>und</strong> verlässliche Rahmenbedingungenfür das Handeln staatlicher <strong>und</strong> gesellschaftlicherAkteure <strong>und</strong> ermöglichen <strong>eine</strong> zielorientierteKontrolle von Politik („management by objectives“).Zielverfehlungen bewirken <strong>eine</strong>n Handlungsdruckhinsichtlich der Überprüfung von bestehendenHandlungskonzepten <strong>und</strong> der Umsetzung neuer, weitreichendererMaßnahmen;– erweitern den Zeithorizont der politischen Aufmerksamkeitüber das tagespolitische Geschehen hinaus<strong>und</strong> tragen somit zur langfristigen Stabilisierung derpolitischen Agenda für Naturschutzthemen <strong>und</strong> -maßnahmenbei;– erleichtern die Konsensbildung sowie die Begründungfür Naturschutzmaßnahmen (SRU, 1998, Tz. 68). Aufder Gr<strong>und</strong>lage von konkreten Zielvorgaben kann besserabgeschätzt werden, welche Instrumente <strong>und</strong> inwelchem Ausmaß Haushaltsmittel zur Realisierungbereitgestellt werden müssen;– erleichtern die Setzung von Prioritäten <strong>und</strong> fördern einflexibles Vorgehen in der Naturschutzpraxis, da dieZielerreichung <strong>und</strong> nicht bestimmte Maßnahmen oderAuflagen im Vordergr<strong>und</strong> stehen. Der praktische Naturschutzkann dadurch auch s<strong>eine</strong> Kooperationsspielräumegegenüber den Nutzern von Natur <strong>und</strong> Landschaftbesser definieren. Prioritätensetzungen sindzudem Voraussetzung für <strong>eine</strong>n effizienten Einsatzvon Naturschutzmitteln;– dienen dazu, die Berücksichtigung der Belange vonNatur <strong>und</strong> Landschaft in der Abwägung zu verbessern,denn klar formulierte oder gar verbindliche Ziele sindweniger leicht zu übersehen oder „wegzuwägen“ alsallgem<strong>eine</strong> Willensbek<strong>und</strong>ungen.41. Weder auf B<strong>und</strong>es- noch auf Länderebene existierenderzeit ausreichend viele, konkrete Naturschutzziele, dieden genannten Zwecken dienen <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>lage <strong>eine</strong>smodernen zielorientierten Verwaltungshandelns darstellenkönnten. Zwar versucht das B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz,Leitbilder insbesondere aus der Sicht <strong>des</strong> Arten-<strong>und</strong> Biotopschutzes für einzelne Naturräumezu erarbeiten (z. B. FINCK et al., 1997), diese erreichenjedoch k<strong>eine</strong>sfalls den Status von b<strong>und</strong>espolitischenZielen. Die deutsche Nachhaltigkeitsstrategie (B<strong>und</strong>esregierung,2002) enthält auch für den Naturschutzwichtige Zielsetzungen wie beispielsweise die Reduzierungder Flächeninanspruchnahme, die Umkehrungder Rückgangstendenzen von Indikatorarten <strong>und</strong> dieSteigerung <strong>des</strong> Flächenanteils <strong>des</strong> ökologischen Landbaus(s. Tz. 51 ff.). Diese Ziele betreffen bisher jedochnur <strong>eine</strong>n kl<strong>eine</strong>n Ausschnitt der relevanten Probleme<strong>und</strong> sind nicht in ein umfassen<strong>des</strong> Zielkonzept integriert.Die Erarbeitung <strong>eine</strong>s übergreifenden Zielkonzepts <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>auf B<strong>und</strong>esebene ist daher <strong>eine</strong> wichtige Aufgabe.Dies sieht auch die OECD so, die in ihrem jüngstenUmweltprüfbericht ausdrücklich empfiehlt, „<strong>eine</strong> Reihekonkreter nationaler Ziele für den Naturschutz formell zubeschließen <strong>und</strong> auf der Ebene der B<strong>und</strong>esländer konkreteNaturschutzpläne zu erarbeiten“ (OECD, 2001b, S. 97).In diesem Zusammenhang sei auch die Erarbeitung <strong>eine</strong>rnationalen Biodiversitätsstrategie für Deutschland voranzutreiben(OECD, 2001b, S. 101).Im Folgenden sollen zunächst Anforderungen an dieZielvorgaben auf den einzelnen Politikebenen dargestelltwerden (Abschn. 2.2.1.2). Die kursorische Wiedergabe<strong>des</strong> Stan<strong>des</strong> der Zielentwicklung in Deutschland<strong>und</strong> der Bezug auf entsprechende Ziele der EU zeigenvor diesem Hintergr<strong>und</strong> Ansatzpunkte für ein Zielkonzeptauf B<strong>und</strong>esebene auf (Abschn. 2.2.2). Diese bildendie Basis für Vorschläge <strong>des</strong> Umweltrates zu konkretenZielen sowie zu Indikatoren für die Erfolgskontrolle(Abschn. 2.2.3 <strong>und</strong> 2.2.4, hier Tabelle 2-6, Seite 41).Diese Empfehlungen sind als exemplarische Zielvorgabenaus naturschutzfachlicher Sicht zu verstehen. Siewurden nicht unter Gesichtspunkten <strong>eine</strong>r politischenUmsetzung – mit den dazugehörigen Kompromissprozessen– formuliert, sondern sollen in <strong>eine</strong>m zweistufigenProzess der wissenschaftlichen <strong>und</strong> politischenZielbildung als <strong>eine</strong> Gr<strong>und</strong>lage für die politische <strong>und</strong> öffentlicheDiskussion dienen (s. dazu JÄNICKE, 2001,S. 70). Es ist besonders wichtig, in diesen Diskurs auchdie Verursacherbereiche einzubeziehen <strong>und</strong> sie zu veranlassen,in Eigeninitiative Strategien zur Zielerreichungzu entwickeln (SRU, 2000). Diese Strategiensollten von übergeordneten Instanzen im Formulierungsprozesskritisch verfolgt <strong>und</strong> später auf ihre Umsetzunghin überprüft werden (JÄNICKE, 2001, S. 74).2.2.1.2 Anforderungen an Zielvorgaben aufunterschiedlichen PolitikebenenAllgem<strong>eine</strong> Anforderungen42. Zielformulierungen, die den oben genannten Zweckengenügen sollen, sollten gut begründet (s. Kapitel2.1), im Sinne <strong>eine</strong>r Zielpyramide hierarchisiert, zeitlichkonkretisiert, gegebenenfalls regionalisiert oderflächenhaft spezifiziert, möglichst quantifiziert <strong>und</strong> gegebenenfallsverbindlich, insgesamt also operabel sein. DieForderung nach <strong>eine</strong>m hierarchisierten Zielsystem istnicht in dem Sinne zu verstehen, dass hier ein klares „topdown“-Verfahren der politischen Regulation favorisiertwird. In <strong>eine</strong>m politischen System mit mehreren, sehr ausgeprägten<strong>und</strong> eigenständigen politischen Ebenen wie derB<strong>und</strong>esrepublik sollte jedoch der vertikalen Koordination


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/9852der verschiedenen Ebenen – von der EU bis zur kommunalenEbene – <strong>eine</strong> besondere Aufmerksamkeit geschenktwerden (JÄNICKE, 2001, S. 75). In diesem Koordinationsprozesskönnen konkrete Zielvorgaben <strong>und</strong> Erfolgskontrollen<strong>eine</strong> wichtige Rolle spielen. Selbstverständlichsoll auf der nationalen Ebene kein vollständiges Zielsystemfür die lokale Ebene vorgegeben werden. Nur wenigelokal direkt umsetzbare konkrete Min<strong>des</strong>tziele (wie z. B.die Erhaltung national bedeutender Biotoptypen) werdenauf nationaler Ebene formuliert. Darüber hinaus sollteaber jede Entscheidungsebene auf gemeinsame übergeordneteZiele (wie das Ziel <strong>eine</strong>r Begrenzung derFlächeninanspruchnahme auf 30 ha pro Tag bis 2020) hinarbeiten.Im Prozess der Zielbildung sollte zudem das„bottom up“-Prinzip gestärkt werden, indem auf allenEbenen <strong>eine</strong> intensive Beteiligung der Öffentlichkeit, derrelevanten Interessengruppen <strong>und</strong> von Vertretern derunteren Planungsebenen stattfindet (s. auch SRU, 1998,Abschnitt 1.3.4 f.). Dadurch werden die Ziele hinsichtlichihrer Realisierbarkeit qualifiziert <strong>und</strong> die Basis der gesellschaftlichenUnterstützung verbreitert. <strong>Für</strong> die Akteureder Naturschutzpraxis ist darüber hinaus ein Zielsystemwichtig, das <strong>eine</strong> interne hierarchische Struktur aufweist<strong>und</strong> auf allen Ebenen ausgestaltet ist. Sie benötigen <strong>eine</strong>nRahmen, der es ermöglicht, die lokalen Ziele <strong>und</strong> Maßnahmenvor Ort zu begründen <strong>und</strong> mit Prioritäten zuversehen. Um beurteilen zu können, ob <strong>eine</strong>r Tierart, <strong>eine</strong>mBodentyp oder <strong>eine</strong>m Gewässer besondere Schutzanstrengungenzuteil werden sollen, sind Informationendarüber notwendig, ob der vor Ort festgestellte Bestandvon regionaler oder gar überregionaler Bedeutung ist.Während planerische Gestaltungsfreiheiten <strong>und</strong> <strong>eine</strong> intensivelokale Beteiligung vor Ort zu Zielen lokalerBedeutung möglich sind (z. B. zur Anlage von Feldgehölzen),kann lokal nicht gr<strong>und</strong>sätzlich über die Weiterexistenz<strong>eine</strong>s FFH-Gebietes entschieden werden. Diese Anforderungenmüssen im Rahmen der Zielbildungallerdings nicht bei allen Naturschutzzielen <strong>und</strong> auf jederpolitischen Ebene vollständig oder in gleichem Maße erfülltwerden.Zielkategorien43. Auf den obersten Ebenen <strong>eine</strong>s kohärenten Zielkonzepts<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> sind die Leitprinzipien <strong>eine</strong>rdauerhaft umweltgerechten Entwicklung angesiedelt(s. SRU, 2002, Kapitel 1). Weitere Prinzipien werden inpolitischen Programmen, Richtlinien <strong>und</strong> Gesetzen aufden Politikebenen der EU <strong>und</strong> <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es formuliert.Solche Prinzipien fördern die Transparenz <strong>und</strong> Akzeptanzkonkreter Naturschutzziele. Anerkannte Prinzipienfordern die Gewährleistung der Regenerationsfähigkeit<strong>und</strong> nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter(B<strong>und</strong>esregierung, 2002, S. 7; § 1 BNatSchG n. F.), dieErhaltung der biologischen Vielfalt (Agenda 21; BMU,1992, S. 124) <strong>und</strong> die Anpassung der Nutzungsintensitätan die Voraussetzungen (Funktionen <strong>und</strong> Empfindlichkeiten)<strong>des</strong> Standortes (erstmals HABER, 1972 <strong>und</strong>1971; SRU, 1987, Abschn. 2.1.8.4; s. auch SRU, 2002,Kapitel 1).Die handlungsleitenden Prinzipien sind durch konkreteZiele <strong>und</strong> Standards zu operationalisieren. Diese könnensich sowohl auf <strong>eine</strong> angestrebte Umweltqualität als auchauf die Beeinflussung von Belastungsfaktoren wie etwaEmissionen oder bestimmte Landnutzungen beziehen.Abhängig vom Problemdruck, der Datenverfügbarkeit<strong>und</strong> der mit der Zielsetzung befassten Politikebene könnensolche Ziele mehr oder weniger stark flächenkonkretausgebaut <strong>und</strong> mit Zeit- oder Mengenangaben (z. B. Standardsin Form von Orientierungs- oder Grenzwerten) verb<strong>und</strong>enwerden. Standards geben konkrete, quantifizierteoder zumin<strong>des</strong>t nominal skalierbare Bewertungsmaßstäbezur Bestimmung der Schutzwürdigkeit, der maximalzulässigen Belastung oder <strong>eine</strong>r angestrebten Qualität an.Sie können demnach sowohl Ziele quantitativ ausdrücken(z. B. min<strong>des</strong>tens 10 % Flächenanteil für den Biotopverb<strong>und</strong>)als auch lediglich als Maßstab bei <strong>eine</strong>r Messungfungieren (z. B. die Grenzsetzungen der Gewässergüteklassifizierung).Standards können rechtlich verbindlich(in Gesetzen oder Verordnungen fixiert) oder als fachlicheKonventionen in der Regel unter Zugr<strong>und</strong>elegung voneinseitig sektoralen Werten <strong>und</strong> Zielen gesetzt sein. In besonderemMaße dienen Standards der Festlegung klarerSchwellen <strong>und</strong> Grenzen für die Inanspruchnahme von Natur<strong>und</strong> Landschaft <strong>und</strong> damit der Erfolgsmessung. Ziele<strong>und</strong> Standards weisen also <strong>eine</strong>n Überschneidungsbereichim Fall derjenigen Standards auf, die allgem<strong>eine</strong>r formulierteZiele konkretisieren. Wenn im Folgenden von Standardsdie Rede ist, wird vor allem auf diese Art von StandardsBezug genommen.Das skizzierte Modell der Zielkategorien ist bewusst einfachgehalten <strong>und</strong> verzichtet zugunsten <strong>eine</strong>r leichten Verständlichkeitder folgenden Ausführungen auf begrifflicheSubtilitäten in der Unterscheidung verschiedener Zieltypen<strong>und</strong> -hierarchien (SRU, 1998, Kapitel 1.1, Tz. 1-12; SRU,1996a, Tz. 913; vgl. auch FÜRST <strong>und</strong> KIEMSTEDT, 1990,S. 11; HAIN, 2000; UBA, 2000). Diese spielen <strong>des</strong>sen ungeachtet<strong>eine</strong> wichtige Rolle in <strong>eine</strong>r systematischen planerischenArbeit. Mit Blick auf die Zweckerfordernisse politischenHandelns hält der Umweltrat aber die hier gewählteeinfache Gliederung für geeigneter. Sie ermöglicht auch<strong>eine</strong> verständlichere Außenkommunikation von Naturschutzbelangen.Der verwendete Zielbegriff schließt komplexeZielstrukturen aus Ober- <strong>und</strong> Unterzielen sowie dieUnterscheidung zwischen Umweltqualitäts- <strong>und</strong> Umwelthandlungszielenmit ein. Der häufig im Zusammenhang mitZielen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätzen verwendete Leitbildbegriff (SRU,1998) wird aufgr<strong>und</strong> s<strong>eine</strong>r besonders uneinheitlichen Verwendung<strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enen fachlichen Missverständnissevermieden.Indikatoren44. Eine Überprüfung der Zielerreichung ist häufignicht durch direkte Messung möglich. <strong>Für</strong> die Dokumentationvon nicht, schwierig oder nur aufwendig messbarenSachverhalten werden <strong>des</strong>halb Indikatoren herangezogen,die den Stand der Zielerreichung indirekt abbildensollen. Die Gewässerbelastung kann beispielsweisemithilfe bestimmter Indikatororganismen „gemessen“


Drucksache 14/9852 – 28 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodewerden. Indikatoren werden im Zusammenhang mitUmweltzielen insbesondere von der OECD zur Messung<strong>des</strong> Zustan<strong>des</strong> <strong>und</strong> der Entwicklung der Umwelt in denMitgliedsländern verwendet. Dabei werden Belastungs-(„pressure“), Zustands- („state“ bzw. „conditions“) <strong>und</strong>Maßnahmen- („response“) Indikatoren unterschieden(OECD, 2001a). Indikatoren verleiten allerdings offenbardazu, sie in Ziele zu verwandeln. Ein Beispiel dafürist die Beschränkung <strong>des</strong> Biodiversitätszieles der deutschenNachhaltigkeitsstrategie auf die Bestandsverbesserungvon nur elf in dieser geringen Zahl naturschutzfachlichproblematischen Indikatorarten anstelle derFormulierung <strong>eine</strong>s Zieles, das sich auf die gesamte Biodiversitätbezieht. Durch die Aufwertung der Indikatorenzu Zielen gewinnen sie <strong>eine</strong> Bedeutung, die ihnen alsMessgrößen nicht zukommt. Auch der Fall, dass Ziele,die den politischen Willen zur Erreichung <strong>eine</strong>s bestimmtenNiveaus der Umwelterhaltung verdeutlichen, alsIndikatoren bezeichnet werden, trägt zur Verwirrung bei.Eine Konzentration auf Indikatoren, die zwangsläufignur <strong>eine</strong> unvollständige Abbildung der Situation leistenkönnen (s. Tz. 53 f.), darf auch nicht dazu führen, dass<strong>eine</strong> umfangreiche Umweltbeobachtung an der Basis,die allein die notwendigen Informationen zu <strong>eine</strong>r umfassendenEinschätzung der tatsächlichen Umweltentwicklungliefern kann, vernachlässigt wird (Abschnitt5.2.8).Anforderungen an Ziele auf der B<strong>und</strong>esebene45. Zweck <strong>eine</strong>s Naturschutzzielkonzepts auf B<strong>und</strong>esebenesollte es sein, die Naturschutzbelange von nationaler<strong>und</strong> internationaler Bedeutung handlungsbezogenzu konkretisieren. Damit entsteht ein Orientierungsrahmenhandlungsleitender Zielvorgaben (Min<strong>des</strong>tziele)für die Integration von Naturschutzbelangen in anderenaturschutzrelevante Politiken <strong>und</strong> Planungen auf B<strong>und</strong>esebene(z. B. Projekte <strong>und</strong> Pläne der Verkehrsentwicklung)wie auch für die Europäische Raumordnungskonzeption.Ein solcher Orientierungsrahmen <strong>des</strong> B<strong>und</strong>eswürde den Ländern die über Ländergrenzen hinweg abgestimmteBewertung der Situation von Natur <strong>und</strong> Landschaft<strong>und</strong> die Erarbeitung von perspektivischen Zielenfür deren Verbesserung erleichtern. Ebenso würden Standardsfür <strong>eine</strong> einheitliche Handhabung ihrer natur- <strong>und</strong>landschaftspflegerischen Pflichtaufgaben, wie z. B. derEingriffsregelung, vorgegeben. Dies betrifft z. B. Orientierungswertezu Flächengrößen <strong>und</strong> -anteilen unzerschnittenerRäume. Durch b<strong>und</strong>esweite Zielvorgabenkann <strong>eine</strong>m „Ökodumping“ im Rahmen der Standortkonkurrenzder Länder entgegengewirkt werden. Auchfür Förderaktivitäten <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es in gesamtstaatlich repräsentativenRäumen (derzeit 28 Großschutzvorhabeneinschließlich der Gebiete nach dem Gewässerrandstreifenprogramm;s. SCHERFOSE, 2001; SCHERFOSEet al., 1998), im Bereich der Entwicklungs- <strong>und</strong> Erprobungs-Vorhabenoder der Förderung durch die DeutscheB<strong>und</strong>esstiftung Umwelt wird ein entsprechender fachlicherOrientierungsrahmen benötigt. Ein Orientierungsrahmeninsbesondere über besondere nationale Schutzbedarfeist schließlich auch zur Umsetzung der FFH-Richtlinie erforderlich. Deutschland, das <strong>eine</strong>n erheblichenTeil der Verantwortung für die laut FFH-Richtlinieeuropaweit schutzwürdigen Arten <strong>und</strong> Biotope der atlantischen<strong>und</strong> kontinentalen Region trägt (s. EEA, 1999,Fig. 3.11.6), kann dieser Verantwortung nicht gerechtwerden, wenn auf B<strong>und</strong>esebene nicht einmal die gr<strong>und</strong>legendenInformationen über Arten- <strong>und</strong> Biotopbeständevorliegen.Zur Erfüllung der genannten Zwecke sollten die Ziele sowohlräumlich als auch zeitlich spezifiziert <strong>und</strong> durchrechtliche Standards ergänzt sein (s. Tabelle 2-1). RäumlicherKonkretisierungsbedarf auf B<strong>und</strong>esebene bestehtin Bezug auf Ökosysteme mit b<strong>und</strong>esweiter bzw. europäischerBedeutung wie das Wattenmeer, die alpinen Ökosysteme,Hochmoore <strong>und</strong> Buchenwälder. So sollte dieDarstellung von geeigneten Räumen für <strong>eine</strong>n BuchenwaldnationalparkBestandteil <strong>eine</strong>s B<strong>und</strong>eszielkonzeptessein. Um <strong>eine</strong> hohe Verbindlichkeit <strong>und</strong> <strong>eine</strong>n weitgehendenKonkretisierungsgrad <strong>des</strong> Zielkonzeptes zu gewährleisten,sollte der B<strong>und</strong> s<strong>eine</strong> Rahmenkompetenz imNaturschutz in enger Zusammenarbeit mit den Ländernvoll ausschöpfen. Die Erarbeitung <strong>eine</strong>s solchen Zielkonzeptssollte in die Entwicklung <strong>eine</strong>r nationalen Naturschutzstrategieeingebettet werden, die zugleich dieNachhaltigkeitsstrategie auf B<strong>und</strong>esebene ergänzt <strong>und</strong>hinsichtlich naturschutzrelevanter Ziele präzisiert. Einesolche Naturschutzstrategie wäre auch ein adäquates Instrumentzur Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie;sie ginge aber über den Gesichtspunkt der Biodiversitäthinaus <strong>und</strong> sollte auch andere Naturgüter <strong>und</strong> Landschaftsfunktioneneinbeziehen.Anforderungen an Ziele auf den unterenPolitikebenen46. Flächenspezifische Ziele müssen an Zahl <strong>und</strong>Dichte auf den unteren Politikebenen tendenziell zunehmen,da die Naturgüter <strong>und</strong> ihre Empfindlichkeit gegenüberNutzungen sehr unterschiedlich im Raum verteiltsind. Die ortspezifischen Zielformulierungen <strong>des</strong><strong>Naturschutzes</strong> sowie die daraus abgeleiteten Erfordernisse<strong>und</strong> Maßnahmen (vgl. § 14 BNatSchG n. F.) stellendie Voraussetzung dafür dar, dass ein nach dem Handlungsbedarfaus Naturschutzsicht differenziertes Landnutzungsmuster(HABER, 1972 <strong>und</strong> 1971) entwickeltwerden kann.Regionale oder lokale quantitative Zielvorgaben solltensolche raumkonkreten Ziele begleiten. Die Verbindungder Ziele mit Prioritäten <strong>und</strong> die Formulierung vonEtappenzielen erleichtert darüber hinaus die Umsetzungin Teilschritten. Die beschriebene Konkretisierung derZiele <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze <strong>des</strong> Naturschutzgesetzes auf derLan<strong>des</strong>-, Regionen- <strong>und</strong> Gemeindeebene sollte durch dieLandschaftsplanung vorgenommen werden.47. Tabelle 2-1 fasst die hierarchischen Zielvorgaben aufden verschiedenen politischen Entscheidungsebenen zusammen.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/9852Zielvorgaben auf den einzelnen Ebenen der NaturschutzpolitikTabelle 2-1Politikebeneinternationale StaatengemeinschaftEUB<strong>und</strong>LänderZielkategorie, Instrumente <strong>und</strong> ihre InhalteLeitprinzipien z. B. in der Agenda 21Standards z. B. Arten <strong>des</strong> Washingtoner ArtenschutzabkommensLeitprinzipien in Vereinbarungen, Konventionen, Programmen: z. B. Nachhaltigkeitsstrategie,EU-BiodiversitätsstrategieQuantitative <strong>und</strong> zeitlich konkretisierte Vorgaben sowie rechtliche Standardsfür Sachverhalte von europäischer Bedeutung in Strategien, Richtlinien: z. B.FFH-RL mit den Anhängen zu Biotoptypen <strong>und</strong> ArtenLeitprinzipien meist in Programmen <strong>und</strong> Strategien: z. B. Nachhaltigkeitsstrategiequantifizierte Ziele <strong>und</strong> Zeitvorgaben sowie rechtliche Standards in Programmen,BNatSchG <strong>und</strong> anderen Umweltgesetzen; Umweltstandards wie Biotopverb<strong>und</strong> auf10 % der Fläche, nach BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope, Gr<strong>und</strong>sätze der gutenfachlichen Praxis; Vorgabe von Bewertungsmaßstäben zur Vereinheitlichung <strong>des</strong>Vorgehens in den B<strong>und</strong>esländern, z. B. Werteinstufungen für Biotoptypen ausder nationalen Perspektiveräumliche Konkretisierung durch Darstellung von national bedeutenden Vorrangräumen<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> <strong>und</strong> der Landschaftspflegequantifizierte Ziele <strong>und</strong> Zeitvorgaben sowie rechtliche Standards in Naturschutz<strong>und</strong>anderen Umweltgesetzen der Länder, untergesetzlichen Regelungen wie z. B.Verordnungen, Landschaftsprogrammen <strong>und</strong> anderen sektoralen Fachprogrammen.Die Landschaftsprogramme der Länder können z. B. darstellen: länderspezifischeBiotopflächenanteile, lan<strong>des</strong>weit gefährdete Geotope, quantitative Vorgaben für denSchutz lan<strong>des</strong>weit knapper Güter (Böden ab bestimmter Bodenwertzahl, Gr<strong>und</strong>wasservorkommenab <strong>eine</strong>m bestimmtem Dargebot)räumliche Darstellungen in Landschaftsprogrammen <strong>und</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsplänenZielrahmen, Min<strong>des</strong>tziele, Bewertungsstandards für die weitere raumspezifische Zielbestimmung aufregionaler <strong>und</strong> lokaler EbeneRegionen <strong>und</strong> KommunenFlächenspezifische, zeitlich konkretisierte <strong>und</strong> hierarchisierte Zielkonzepte(in Regionalplan, kommunalem Umweltprogramm, Landschaftsplanung, Bauleitplanung),z. B. Vorranggebiete für unterschiedliche Schutzgüter/Landschaftsfunktionenwie Erholung, Boden- <strong>und</strong> Biotopschutz; gegebenenfalls regionale <strong>und</strong>kommunale Standards z. B. zur Erhöhung <strong>des</strong> regionsspezifischen BiotopanteilsSRU/SG 2002/Tab. 2-1Das beschriebene Zielgerüst sollte auf den verschiedenenpolitischen Ebenen bei projektbezogenen Entscheidungenzur Verfügung stehen <strong>und</strong> <strong>eine</strong> Basis für Umweltverträglichkeitsprüfungenbilden. Die Zielvorgaben beziehensich auf alle relevanten Wirkungsstufen <strong>des</strong><strong>Naturschutzes</strong> wie Prävention, Sanierung von Beeinträchtigungen,Kompensation sowie Pflege <strong>und</strong> Entwicklungunter Berücksichtigung <strong>des</strong> effizienten Einsatzes


Drucksache 14/9852 – 30 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodevon Mitteln. Sie wenden sich nicht nur an die Naturschutzverwaltung<strong>und</strong> Interessenvertreter <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>,die z. B. durch Schutzgebietsausweisungen,Biotoppflege oder Vertragsnaturschutz <strong>eine</strong> Umsetzungvon Naturschutzanliegen ermöglichen, sondern auch anandere Akteure wie die Agrar- <strong>und</strong> Forstverwaltung, dieverpflichtet sind, bei ihren Vorhaben die Ziele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong><strong>und</strong> der Landschaftspflege zu berücksichtigen(§§ 6 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 BNatSchG n. F.), <strong>und</strong> an einzelneLandnutzer (s. § 5 BNatSchG n. F.; vgl. auchAbschn. 5.2.7).2.2.2 Stand der Zielvorgaben imNaturschutz48. Die folgende Darstellung setzt <strong>eine</strong>n Schwerpunktim Bereich <strong>des</strong> Arten- <strong>und</strong> Biotopschutzes <strong>und</strong> beschränktsich hinsichtlich der rechtlichen Zielvorgaben auf das Naturschutzrecht.Auch in anderen Rechtsbereichen gibt esinzwischen jedoch verstärkt Ansätze, die Biodiversität alsSchutzgut mit einzubeziehen.2.2.2.1 Stand der Zielvorgaben <strong>und</strong>Indikatoren auf internationalerEbene49. Auf europäischer Ebene geben die Umweltaktionsprogramme,die EU-Nachhaltigkeitsstrategie, dieAgenda 2000, die „European Spatial Development Perspective“<strong>und</strong> vor allem die EU-Biodiversitätsstrategie<strong>und</strong> die ihr nachgeordneten Aktionspläne naturschutzrelevanteLeitprinzipien <strong>und</strong> teilweise sogar Standardsvor (zum Stand der Zielentwicklung auf europäischerEbene s. SRU, 2002, Tz. 242 ff.). Auf internationalerEbene sind hier vor allem die Agenda 21, das „UN-Rahmenübereinkommen zum Erhalt der biologischenVielfalt“ (Biodiversitätskonvention) <strong>und</strong> das Protokollüber die biologische Sicherheit (Cartagena-Protokoll) zunennen.Mittlerweile hat sich der Ansatz durchgesetzt, mithilfevon Indikatoren die Entwicklung der Umweltqualität<strong>und</strong> die Erfolge bei der Umsetzung internationaler Abkommenzu messen. Sowohl die OECD (2001b,S. 30 ff.) <strong>und</strong> die Kommission für nachhaltige Entwicklungder Vereinten Nationen (CSD) als auch dieEuropäische Kommission <strong>und</strong> die Europäische Umweltagenturhaben inzwischen entsprechende Indikatorensystemeentwickelt. Die Umweltberichte der EuropäischenUmweltagentur verwenden <strong>eine</strong> Vielzahl vonIndikatoren, die Bewertungen in einigen Themenfeldernerlauben (EEA, 2001 <strong>und</strong> 1999). Aus Naturschutzsichtbesonders relevant ist der jüngste Bericht der EEA(2001), „Environmental Signals“, der <strong>eine</strong> Verknüpfungder Einflüsse wirtschaftlicher Sektoren mit der Umweltsituationanstrebt. Auf der Gr<strong>und</strong>lage <strong>eine</strong>s Kommissionsvorschlagswird derzeit darüber hinaus durchden Fachministerrat Landwirtschaft ein Set von Agrar-Umweltindikatoren entwickelt, mit <strong>des</strong>sen Hilfe derErfolg der Integration von Umweltzielen in die Agrarpolitikgemessen werden soll (Europäische Kommission,2000, S. 22 f.).Eine durchgehende Systematik der Indikatorensystemefehlt aber bislang noch, da mehrere Ordnungssystemekonkurrieren <strong>und</strong> diese in der Regel zusätzlichnach Politikbereichen, die weder Verursachereinflüssenoch Umweltqualitäten eindeutig kennzeichnen, gegliedertwerden. Dadurch ergeben sich zwangsläufigÜberschneidungen in den abgebildeten Aussagen(s. ZIESCHANK, 2001, S. 21 f.). Während der Bereichder ressourcen- <strong>und</strong> emissionsbezogenen Umweltindikatorenbereits verhältnismäßig gut abgedeckt ist,bestehen nach wie vor gravierende Lücken bei der Erfassung<strong>des</strong> Zustan<strong>des</strong> von Natur <strong>und</strong> Landschaft <strong>und</strong>der Qualität sowie der Beeinträchtigung der Naturgüter<strong>und</strong> -funktionen. Zwar liegen häufig Daten für die Wasser-<strong>und</strong> Luftqualität vor, deren Relevanz für Arten <strong>und</strong>Lebensgemeinschaften wird jedoch nur unzureichenddargestellt (ZIESCHANK, 2001, S. 22). Die Beobachtungvon Ökosystemen <strong>und</strong> der in ihnen ablaufendenProzesse mittels Indikatoren befindet sich auch methodischerst im Entwicklungsstadium (Statistisches B<strong>und</strong>esamt,2002).2.2.2.2 Stand der Zielvorgaben <strong>und</strong>Indikatoren in Deutschland50. Die Ebene der Leitprinzipien ist auf B<strong>und</strong>esebenemit dem Artikel 20a GG, dem Naturschutzgesetz <strong>und</strong> verschiedenenanderen Umweltgesetzen zufriedenstellendvertreten. Dagegen fehlen vor allem räumlich <strong>und</strong> zeitlichkonkretisierte Qualitätsziele für national bedeutsameNaturschutzbelange sowie quantitative Zielvorgaben<strong>und</strong> Indikatoren, die <strong>eine</strong> Bewertung <strong>des</strong> Stan<strong>des</strong>der Zielerreichung ermöglichen. Generell bestehen nochimmer erhebliche Defizite bei der Standardsetzungin solchen Bereichen, in denen k<strong>eine</strong> unmittelbarenges<strong>und</strong>heitlichen oder ökonomischen Auswirkungensichtbar werden, so z. B. bei nicht stofflichen Beeinträchtigungen<strong>des</strong> Bodens (Verdichtung, Erosion)<strong>und</strong> insbesondere beim Verschwinden von Arten <strong>und</strong>Biotoptypen.Im Folgenden wird der Sachstand zunächst auf der programmatischen<strong>und</strong> dann auf der gesetzlichen Ebene dargestellt.2.2.2.2.1 Die Nachhaltigkeitsstrategie derB<strong>und</strong>esregierung51. Die im April 2002 vorgelegte deutsche Nachhaltigkeitsstrategie(B<strong>und</strong>esregierung, 2002) stellt für die Zielfindungim Umweltbereich insgesamt <strong>eine</strong> erheblicheVerbesserung dar. Die Strategie enthält <strong>eine</strong> Reihe vonquantifizierten <strong>und</strong> mit Zeithorizonten versehenen Zielen,die sich vor allem auf die Reduzierung vonUmweltbelastungen („pressure“) beziehen. Tabelle 2-2gibt die Ziele wieder, die für den Naturschutz von Bedeutungsind.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/9852Naturschutzrelevante Ziele der Deutschen NachhaltigkeitsstrategieTabelle 2-2Ziel* Zielbezug Relevanz für den NaturschutzReduzierung der Emissionen der sechs im Kyoto-Protokoll genannten Treibhausgase bis 2010 um21 % gegenüber 1990Reduktion der CO 2 -Emissionen bis 2005 gegenüber1990 um 25 %Erhaltung, Modernisierung <strong>und</strong> Ausbau der Kraft-Wärme-Koppelung mit dem Ziel der zusätzlichenMinderung der CO 2 -Emissionen um 10 Mio. t bis2005 <strong>und</strong> 23 Mio. t. bis 2010 (Basisjahr 1998), min<strong>des</strong>tensaber 20 Mio. tEnergieeinsparung <strong>und</strong> Erhöhung der Energieeffizienzin Haushalten, Verkehr, Industrie <strong>und</strong> Energiewirtschaftentsprechend dem Maßnahmenkatalog<strong>des</strong> Nationalen Klimaschutzprogrammsvom 18. Oktober 2000Erhöhung <strong>des</strong> Anteils erneuerbarer Energien am Primärenergieverbrauchbis 2010 gegenüber 2000auf 4,2 % <strong>und</strong> am Stromverbrauch auf 12,5 %Erneuerbare Energien sollen bis zur Mitte <strong>des</strong> Jahrh<strong>und</strong>ertsr<strong>und</strong> die Hälfte <strong>des</strong> Energieverbrauchs abdeckenReduzierung der Flächeninanspruchnahme auf max.30 ha pro Tag bis 2020Erhalt <strong>und</strong> Entwicklung der Populationen <strong>und</strong> Lebensräumevon zehn Vogelarten <strong>und</strong> <strong>eine</strong>r Säugetierart instabilem Zustand auf hohem NiveauRückgang der Transportintensität um 5 % im Güterverkehrbzw. um 20 % im Personenverkehr bis 2020bezogen auf 1999Verdopplung der Güterverkehrsleistung der Schienebis 2015 gegenüber 1997 (entspricht <strong>eine</strong>m Anteilvon 24,3 % an der gesamten Verkehrsleistung)Steigerung der Verkehrsleistung der Binnenschifffahrtbis 2015 gegenüber 1997 um 40 % (entspricht <strong>eine</strong>mAnteil von 14,1 % an der gesamten Verkehrsleistung)Erhöhung <strong>des</strong> Anteils <strong>des</strong> ÖPNV an der gesamtenVerkehrsleistungMinderung der verkehrsbezogenen CO 2 -Emissionenum 15 bis 20 Mio. t bis 2005 <strong>und</strong> weitere Reduzierungverkehrsbedingter Schadstoffe <strong>und</strong> KlimagaseSenkung der NO x -Emissionen <strong>des</strong> Verkehrs bis 2010gegenüber 1990 um über 57 % <strong>und</strong> der NMVC-Emissionen bis 2010 gegenüber 1990 um über 88 %BelastungBelastungBelastungUmweltqualitätBelastungZielsetzung geht in die richtige Richtung,ist aber nicht ausreichend: klimabedingteVeränderungen an den Naturgütern sindzu befürchten (Populationsverschiebungen,Bodenveränderungen wie Zunahme der Erosiondurch erhöhte Niederschläge etc.);es fehlt ein mittelfristiges Reduktionszielbis zum Jahr 2020Aussagen zur Relevanz sind schwierig wegenggf. ambivalenter Auswirkungen:<strong>eine</strong>rseits Reduzierung der Gefahr klimabedingterVeränderungen <strong>und</strong> ihrer Auswirkungenauf Naturgüter,andererseits ggf. neue Belastungen für Tierwelt<strong>und</strong> Landschaftsbild durch den Ausbauder Windenergie, ferner durch die Erhöhung<strong>des</strong> Anteils nachwachsender Rohstoffe <strong>und</strong>den Ausbau von (Klein-)WasserkraftwerkenZielsetzung ist von hoher Relevanz: ErheblicheKonsequenzen für die Verhinderung weitererZerstörung <strong>und</strong> Zerschneidung von Biotopen<strong>und</strong> ErholungsräumenPositiver Ansatz, jedoch Gefahr der Konzentrationvon Maßnahmen auf die zu geringeZahl von IndikatorartenZielsetzung geht in die richtige Richtung, istaber zu moderat; außerdem werden überholteraumordnerische Gr<strong>und</strong>sätze <strong>eine</strong>r „gleichwertigenErschließung aller Teilräume <strong>des</strong>Lan<strong>des</strong>“ verfolgt


Drucksache 14/9852 – 32 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodenoch Tabelle 2-2Ziel* Zielbezug Relevanz für den NaturschutzSteigerung <strong>des</strong> Flächenanteils <strong>des</strong> ökologischenLandbaus an der landwirtschaftlich genutzten Flächeauf 20 % bis 2010Verringerung <strong>des</strong> Stickstoffüberschusses in der Gesamtbilanzbis 2010 auf 80 kg pro haReduzierung der Belastung mit wichtigen Luftschadstoffen(SO 2 , NO x , VOC <strong>und</strong> NH 3 ) um 70 % bis 2010gegenüber 1990BelastungBelastungGute Gewässerqualität in allen Gewässern bis 2015(EG-WRRL) (Gewässergütestufe II in allen Fließgewässern)UmweltqualitätZielsetzung geht in die richtige Richtung:generelle Abnahme von Belastungen der Naturgüterdurch Pflanzenschutzmittel <strong>und</strong> Mineraldüngerauf ökologisch bewirtschaftetenFlächen, weitere Abnahme der Belastungdurch Begrenzung <strong>des</strong> Stickstoffüberschusses;die angestrebte Reduzierung wirdin empfindlichen Räumen aber k<strong>eine</strong>swegsausreichenZielsetzung ist von erheblicher Relevanz, dader Eintrag von Nährstoffen über den Luftpfadz. B. ein erhebliches Hindernis für denErhalt oligotropher Ökosysteme darstelltZielsetzung ist von hoher Relevanz mit Blickauf die Verbesserung <strong>des</strong> Zustan<strong>des</strong> kritischbelasteter Gewässer; es fehlt aber ein Ziel zurvordringlichen Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklungvon Gewässern sehr guter Qualität* In der Nachhaltigkeitsstrategie werden die in der Tabelle aufgeführten Unterziele als Indikatoren bezeichnet.SRU/SG 2002/Tab. 2-2, nach B<strong>und</strong>esregierung, 2002Eine konsequente Verfolgung dieser Ziele ließe erheblicheFortschritte auch für den Naturschutz erwarten. Dasich fast alle Ziele nur auf die Reduzierung von Belastungenbeziehen, ist nicht erkennbar, ob diese Reduktionenausreichend sind, um Qualitätsziele zu erreichen. Der Verhinderunglangfristiger Akkumulationen von Schadstoffenwird so nicht Rechnung getragen.Einige der in der Nachhaltigkeitsstrategie aufgeführtenIndikatoren, die sachlich eher als Ziele zu verstehen sind,sind für den Naturschutz von besonderer Bedeutung; siesollen hier <strong>des</strong>halb als Ziele verstanden <strong>und</strong> ausführlicherkommentiert werden.52. Das Ziel <strong>eine</strong>r Begrenzung der Flächeninanspruchnahmeauf 30 ha pro Tag bis zum Jahr 2020 ist uneingeschränktzu unterstützen. Es sollte allerdingsberücksichtigt werden, dass die in der Nachhaltigkeitsstrategieskizzierten Vorstellungen zur Umsetzung diesesZiels unzureichend sind. Mit dem vorgeschlagenenInstrumentarium, vor allem der Lan<strong>des</strong>- <strong>und</strong> Bauleitplanung(B<strong>und</strong>esregierung, 2002, S. 81), ist es in derVergangenheit nicht gelungen, die Flächeninanspruchnahmeabzuschwächen, da gegenläufige ökonomischeTendenzen <strong>eine</strong> Steuerung erschwerten. In diesemZusammenhang sollte <strong>des</strong>halb ein System handelbarerFlächenausweisungsrechte eingeführt werden (Näheress. Tz. 168 ff.).53. Die Stabilisierung der Populationen ausgewählterIndikatorarten <strong>und</strong> der von ihnen repräsentierten Lebensräumeauf hohem Niveau ist das einzige direkt aufden Arten- <strong>und</strong> Biotopschutz bezogene Ziel der nationalenNachhaltigkeitsstrategie. Indikatorarten ermöglichenRückschlüsse auf die Qualität der von ihnengenutzten Lebensräume oder die Populationen <strong>und</strong> dieLebensfähigkeit anderer dort vorkommender Arten. DerSchutz <strong>eine</strong>r Indikatorart bedeutet also gleichzeitig denSchutz <strong>eine</strong>r Vielzahl weiterer Arten <strong>und</strong> Lebensräume.Eine Abbildung der Entwicklung der gesamten biologischenVielfalt Deutschlands kann mit den elf derzeitin den Artenindex der Nachhaltigkeitsstrategie (B<strong>und</strong>esregierung,2002, S. 101 f.) aufgenommenen Arten (s. Tabelle2-3, Spalte 1), die offenbar aufgr<strong>und</strong> der guten Dokumentationder Bestandssituation <strong>und</strong> -entwicklungausgewählt wurden, jedoch nicht gelingen. Der derzeitigeArtenindex bildet nur ein schmales Spektrum derbiologischen Vielfalt Deutschlands <strong>und</strong> der relevantenLebensraumqualitäten ab. Die aufgenommenen Artendecken mit ihren charakteristischen Lebensräumen nur<strong>eine</strong>n relativ kl<strong>eine</strong>n Anteil der B<strong>und</strong>esfläche, vor allemKüsten- <strong>und</strong> Feuchtgebiete Nord- <strong>und</strong> Ostdeutschlands,ab. Nur zwei Arten, Rotmilan <strong>und</strong> Schwarzstorch, sindin nennenswerten Beständen in ganz Deutschland verbreitet.Insbesondere Acker- <strong>und</strong> Grünlandlebensräume,Wälder trockener Standorte <strong>und</strong> urbane Landschaftenwerden durch die ausgewählten Arten nur unzureichendbzw. nicht erfasst (s. Tabelle 2-3, Spalte 2; vgl. z. B. auchHÖTKER et al., 2000, S. 337).


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/9852Überblick über die Indikatorarten der Nachhaltigkeitsstrategie, ihre Bestandsentwicklung<strong>und</strong> die durch sie charakterisierten LebensräumeTabelle 2-3Indikatorart Lebensraum in Deutschland Bestandsentwicklung <strong>und</strong> ihre Ursachen in DeutschlandSeeregenpfeiferZwergseeschwalbeAlpenstrandläuferSeeadlerSchreiadlerSchwarzstorchWeißstorchRotmilanPrimärdünen <strong>und</strong> SandsträndePrimärdünen <strong>und</strong> Sandstrände,ursprünglich auch anFlüssen im BinnenlandNiederungsgebiete, darunterauch Salzwiesen im Küstengebietgrößere nährstoffreiche, fisch<strong>und</strong>vogelreiche Binnen- <strong>und</strong>Küstengewässer <strong>des</strong> Tieflan<strong>des</strong>in Verbindung mit großenungestörten Altholzbeständenausgedehnte, naturnahe Feuchtwälderin Nordostdeutschlandausgeprägter Waldvogel,charakteristisch für ungestörte,naturnahe Laub- <strong>und</strong>Mischwälder mit Feuchtgebieten<strong>und</strong> fischreichenGewässernKulturfolger in Offenlandbiotopenmit nicht zu hoher Vegetation,bevorzugt dabei anNiederungen mit Feuchtwiesen<strong>und</strong> GewässernOffene, reich gegliederte Landschaftenmit eingestreuten altholzreichenWäldern zurHorstanlageSeit Ende <strong>des</strong> 19. Jh. langfristig negative Entwicklung aufgr<strong>und</strong> vonBiotopveränderungen <strong>und</strong> menschlicher Nutzung; positiver Trend seit1987 fast allein durch positive Entwicklung in <strong>eine</strong>m Brutgebiet; Wattenmeerinternational wichtiger Mauserplatz; wichtigste Gefährdungsursacheist intensive touristische Nutzung der LebensräumeIn der Vergangenheit starke Bestandsverluste durch Zerstörung<strong>des</strong> Lebensraums, im Binnenland inzwischen ausgestorben; durchstarke Schutzbemühungen an der Nordseeküste seit Anfang der1990er-Jahre BestandssteigerungIm Binnenland als Brutvogel praktisch ausgestorben; an der Küstenur noch wenige, rückläufige Vorkommen aufgr<strong>und</strong> der Zerstörung<strong>des</strong> LebensraumsErhebliche Bestandseinbußen <strong>und</strong> Arealverluste durch direkte Verfolgungbis Anfang <strong>des</strong> 20. Jh. <strong>und</strong> später durch Belastung mit Umweltgiften,v. a. DDT; insbesondere seit 1990 starke Bestandszunahmeaufgr<strong>und</strong> intensiver Schutzmaßnahmen <strong>und</strong> Verbesserung der Nahrungssituationdurch Eutrophierung der Gewässer; Hauptgefährdungsursacheist heute intensive touristische Nutzung der Lebensräume,z. B. im Seengebiet Mecklenburg-VorpommernsAufgr<strong>und</strong> menschlicher Verfolgung im 19. Jh. stark zurückgegangenbzw. regional ausgestorben, nach 1945 Zunahme <strong>und</strong> seit 1970 zwarstark schwankender, jedoch stabiler Bestand; Hauptgefährdungsursacheist die Jagd in den Durchzugsgebieten, v. a. in Syrien <strong>und</strong> Libanon,weitere Gefährdungsursachen: Verlust von Lebensräumen in denBrutgebieten wie z. B. Verlust von Horstbäumen <strong>und</strong> kurzrasigenWaldwiesen sowie Störungen an den BrutplätzenNach erheblichen Bestandsrückgängen ab Mitte <strong>des</strong> 19. Jh. in denletzten Jahrzehnten Bestandszunahme insbesondere seit Mitte der1980er-Jahre; Ursache <strong>des</strong> Rückgangs war insbesondere die Jagdsowie die intensivierte Wald- <strong>und</strong> Landwirtschaft, Gründe der heutigenBestandszunahme sind nachlassende Verfolgung <strong>und</strong> Horstschutzsowie Verbesserung der Lebensraumsituation. Die Zerschneidunggroßer Waldlandschaften <strong>und</strong> die direkte Störung an den Brutplätzenstellen heute die Hauptgefährdungsursachen darStarke Bestandsrückgänge seit Mitte <strong>des</strong> 19. Jh.; in den letztenJahren jedoch wieder Bestandszunahme aufgr<strong>und</strong> verbesserterBedingungen in den Brutgebieten <strong>und</strong> umfangreichen Aufzucht<strong>und</strong>Auswilderungsprogrammen <strong>und</strong> Zuwanderung aus östlichbzw. südwestlich benachbarten LändernNach erheblichem Bestandsrückgang seit Mitte <strong>des</strong> 19. Jh. <strong>und</strong> Wiederausbreitungseit Mitte der 1980er-Jahre Zunahmen in Ostdeutschlandoder stabiles hohes Niveau in Westdeutschland; in den letztenJahren sind regional starke Rückgänge zu beobachten, z. B. in derMagdeburger Börde <strong>und</strong> in stadtnahen Bereichen, insbesondere aufgr<strong>und</strong>von Lebensraumverlust <strong>und</strong> Verlust der Nahrungsgr<strong>und</strong>lage,insbesondere durch Abdichtung der Oberflächen von Mülldeponien


Drucksache 14/9852 – 34 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodenoch Tabelle 2-3Indikatorart Lebensraum in Deutschland Bestandsentwicklung <strong>und</strong> ihre Ursachen in DeutschlandBläss- <strong>und</strong>SaatgansSeeh<strong>und</strong>Rastvögel in Deutschland;Schlafplätze auf Salzgrünlandan der Küste, größeren Binnengewässern,Überschwemmungsflächender Flussniederungen,Marschen; Rast- <strong>und</strong>Nahrungsflächen auch aufGrünland- <strong>und</strong> AckerflächenKüstenmeer der Nord- <strong>und</strong>Ostsee, Wattenmeer <strong>und</strong>Sandbänke, insbesondere inNähe von FlussmündungenMitte <strong>des</strong> 19. Jh. bis 1960er-Jahre: Abnahme der Rastvogelbeständein Deutschland; seitdem zunehmende Bedeutung der Durchzugs-<strong>und</strong> Überwinterungsgebiete in Deutschland für <strong>eine</strong>n Großteil<strong>des</strong> westeuropäischen Bestan<strong>des</strong>; Ursache für die Bestandsrückgänge:Lebensraumverluste durch Melioration, Flächeninanspruchnahme<strong>und</strong> Intensivierung der Landwirtschaft, Ursachen fürdie Wiederzunahme: innereuropäische Verlagerung von ÜberwinterungsschwerpunktenBestände sind aufgr<strong>und</strong> der Jagd bis Anfang der 1970er-Jahre starkzurückgegangen, seit Einstellung der Bejagung in den 1970er-Jahrenständiger Wiederanstieg der Bestände mit <strong>eine</strong>m dramatischen Einbruchaufgr<strong>und</strong> <strong>eine</strong>r Seuche 1988, verursacht durch <strong>eine</strong> Schwächung<strong>des</strong> Immunsystems durch Schadstoffbelastung <strong>und</strong> den Ausbruch<strong>eine</strong>r VireninfektionSRU/SG 2002/Tab. 2-3Datenquellen: BAUER <strong>und</strong> BERTHOLD, 1997; BEZZEL, 1985; B<strong>und</strong>esregierung 2002, S. 102 f.; CORBET <strong>und</strong> OVENDEN, 1987; FLADE, 1994;FLORE, 1997; HEERS, 1999; MOOIJ, 2000Bei den meisten ausgewählten Arten ist die Indikatorfunktioneingeschränkt. Gut geeignete Indikatorartensind der Schwarzstorch <strong>und</strong> der Rotmilan (s. Tabelle 2-3).Wenig bis gar nicht geeignet als Indikatorarten sind hingegenalle anderen Arten, deren Populationsgrößen kaumRückschlüsse auf die Qualität der von ihnen genutztenLebensräume oder das Vorkommen <strong>und</strong> die Lebensfähigkeitanderer Pflanzen- oder Tierarten zulassen. AndereFaktoren (s. Tabelle 2-3, Spalte 3), wie direkte Schutzmaßnahmenfür Seeregenpfeifer <strong>und</strong> Zwergseeschwalbe,Auswilderungs- <strong>und</strong> Schutzmaßnahmen beim Weißstorch,das Profitieren von der allgem<strong>eine</strong>n Eutrophierungder Landschaft beim Seeadler <strong>und</strong> Weißstorch, negativeEinflüsse während <strong>des</strong> Vogelzuges beimSchreiadler, Einflüsse in den Brutgebieten bei der RastvogelartAlpenstrandläufer, die Verlagerung der Überwinterungsgebieteinnerhalb Europas bei Saat- <strong>und</strong> Blässgansoder das Jagdverbot beim Seeh<strong>und</strong>, spielen für diePopulationsentwicklung der jeweiligen Indikatorart <strong>eine</strong>wesentlich wichtigere Rolle als <strong>eine</strong> Veränderung ihrerLebensräume in Deutschland, die auch für viele anderegefährdete Arten Auswirkungen hätte. Die Indikatorfunktionder meisten im Artenindex aufgeführten Artenist daher beschränkt. Alle Arten sind aber zugleich bedeutsameZielarten <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>. Ihre Seltenheit<strong>und</strong> Gefährdung ist so hoch, dass <strong>eine</strong> Beobachtung derweiteren Bestandsentwicklung dieser Arten unabhängigvon ihrer Indikatorfunktion von großer Wichtigkeit ist.Der Schreiadler, <strong>des</strong>sen Brutareal sich auf Europa beschränkt<strong>und</strong> der in Deutschland nach der deutschen RotenListe stark gefährdet ist, tritt im Hinblick auf <strong>eine</strong>weltweite Gefährdung besonders hervor (vgl. FLADE,1999; WITT et al., 1998).Darüber hinaus ist gr<strong>und</strong>sätzlich anzumerken, dass zehnVogelarten <strong>und</strong> <strong>eine</strong> Säugetierart k<strong>eine</strong>sfalls zwangsläufigdie Entwicklung gefährdeter Pflanzenarten oder -gesellschaftenoder anderer Tiergruppen abbilden (s. dazu u. a.KRIEGBAUM, 1999). Ein für einige Vogelarten positives,reiches Nahrungsangebot aufgr<strong>und</strong> von zunehmenderEutrophierung der Landschaft, wie z. B. für den Seeadleroder die Saat- <strong>und</strong> Blässgans, ist für viele empfindlichePflanzenarten wie die Seekanne, aber auch andere Vogelartenwie den Raubwürger <strong>und</strong> Wendehals ein Gefährdungsfaktor(vgl. u. a. HÖTKER et al., 2000, S. 337).54. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Artenindex derNachhaltigkeitsstrategie mit den derzeit ausgewählten Artendie angestrebte repräsentative Abbildung der Biodiversitätsentwicklung<strong>und</strong> der Veränderung der wichtigenLebensraumtypen in Deutschland nicht leisten kann. Die inder Nachhaltigkeitsstrategie angekündigte Erweiterung derIndikatorarten sollte sich nicht nur auf wenige zusätzlicheArten beziehen, sondern deutlich erhöht werden, um einaussagekräftigeres Bild zu liefern. Dies war bereits beimAnsatz zur Entwicklung <strong>eine</strong>s „100-Arten-Korbes“(BÜRGER <strong>und</strong> DRÖSCHMEISTER, 2001, S. 52;SCHLUMPRECHT et al., 2000) vorgesehen. Insbesonderesollten als Indikatorarten weniger stark gefährdete Arten,wie z. B. das Rebhuhn, <strong>und</strong> weiter verbreitete Arten, wiez. B. die Goldammer, berücksichtigt werden, um die Entwicklungin den intensiver genutzten Kulturlandschaftenbeurteilen zu können. Sehr wichtig ist außerdem die Ergänzung<strong>des</strong> Indikatorenansatzes durch <strong>eine</strong> Bilanzierungder Veränderungen bei den Roten Listen. Damit kann durch<strong>eine</strong>n Index die Veränderung der Situation bereits derzeitgefährdeter Arten bzw. von Neuzugängen ausgedrücktwerden (Tz. 372 ff.). In einigen anderen Ländern existierenbereits gut ausgebaute entsprechende Dokumentationssysteme.Beispielhafte Ansätze sind die umfassende Beobachtungder Arten in der Schweiz (HINTERMANN <strong>und</strong>WEBER AG, 1999), <strong>eine</strong> Artenbeobachtung mit ca. 140 Artenin Großbritannien (Countryside Survey, UK), die Umwelt-<strong>und</strong> Naturqualitätsbeobachtung in den Niederlanden


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/9852(Centraalbureau voor Statistiek, NL), das Naturschutzmonitoringin Schweden <strong>und</strong> Norwegen <strong>und</strong> der Artenindexin Niedersachsen (dort beschränkt auf 25 Vogelartenfür den Zustandsindikator <strong>und</strong> 19 Arten für den Maßnahmenindikator,SCHLUMPRECHT et al., 2001). Die derzeitin die Nachhaltigkeitsstrategie aufgenommen Arten könnenzwar als so genannte Flaggschiffarten dazu dienen, denInhalt <strong>eine</strong>s komplexeren Arten- <strong>und</strong> Biotopindexes für<strong>eine</strong> breite Öffentlichkeit anschaulich zu machen. Im Hintergr<strong>und</strong>sollte jedoch <strong>eine</strong> sehr viel breitere Informationsbasisvorhanden sein, wenn den Aussagen der Nachhaltigkeitsstrategiein diesem Punkt mehr als ein symbolischerWert zukommen soll.55. Aus Naturschutzsicht unbefriedigend sind die Zieleder deutschen Nachhaltigkeitsstrategie im Verkehrsbereich.Es wird k<strong>eine</strong> Reduzierung der absoluten Verkehrsmengenangestrebt, sondern lediglich die Senkung derTransportintensität (vgl. Tabelle 2-1). Damit sind weitereZerschneidungen der Landschaft vorprogrammiert. Dasaus Naturschutzsicht hochrangige Ziel <strong>eine</strong>r Erhaltung derverbliebenen unzerschnittenen Räume wird dadurch konterkariert.Derzeit können nur noch 15 % der FlächeDeutschlands als unzerschnitten, d. h. überhaupt nicht vonStraßen mit mehr als 1 000 Kraftfahrzeuge pro Tag zerschnitten,gelten (GLAWAK, 2001, S. 482). Nur auf diesemgeringen Flächenanteil sind also noch weitgehend ungehinderteökosystemare Austauschprozesse möglich. DieIntegration von Naturschutzgesichtspunkten in die Zielezur Verkehrspolitik in der Nachhaltigkeitsstrategie wäredaher von besonderer Wichtigkeit.56. Das ebenfalls naturschutzrelevante Ziel der Ausweitung<strong>des</strong> Ökolandbaus ist sehr zu begrüßen. Gleichwohldarf nicht vergessen werden, dass es nicht flächendeckendwirksam wird <strong>und</strong> dass auch der ökologische Landbauallein nicht genügt, um ausreichende Verbesserungen hinsichtlich<strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>wasserschutzes in empfindlichen Räumenzu bewirken <strong>und</strong> spezielle Arten- <strong>und</strong> Biotopschutzzielezu verfolgen. Dieses gilt auch für das Ziel <strong>eine</strong>rflächendeckenden Begrenzung <strong>des</strong> Stickstoffüberschussesbis zum Jahre 2010 auf jährlich 80 kg pro ha. Das Zielweist in die richtige Richtung; s<strong>eine</strong> Umsetzung wird in einigenRäumen erhebliche Anstrengungen erfordern. <strong>Für</strong>Räume mit eintragsgefährdeten Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Oberflächengewässernoder empfindlichen Biotopen müssen abergr<strong>und</strong>sätzlich weitergehende Ziele formuliert werden,z. B. im Hinblick auf die Stickstoffbilanz, den Pflanzenschutz<strong>und</strong> die Immissionen von Schwermetallen.57. Ein weiteres naturschutzrelevantes Qualitätsziel beziehtsich auf die anzustrebende Qualität der Oberflächengewässer.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,dass aus Naturschutzsicht die Gefahr besteht, dasssich zukünftige Anstrengungen zur Erfüllung der Kriteriender EG-Wasserrahmenrichtlinie vor allem auf die Sanierungder derzeit stark belasteten <strong>und</strong> in ihrer Struktur starkgeschädigten Gewässer konzentrieren werden <strong>und</strong> die Erhaltungvon Gewässern mit sehr guter Qualität sowie dieEntwicklung geeigneter Abschnitte der Gewässer guterQualität in den Hintergr<strong>und</strong> treten wird. Gerade in Gewässernmit guter bis sehr guter Wasserqualität <strong>und</strong> mit <strong>eine</strong>mhohen Strukturreichtum ist aber ein Großteil der gefährdetenGewässerflora <strong>und</strong> -fauna beheimatet.58. Die Nachhaltigkeitsstrategie kann notwendigerweiseNaturschutzziele nur hoch aggregiert erfassen. Der Umweltratempfiehlt daher, sie um <strong>eine</strong> entsprechend differenziertenationale Naturschutzstrategie zu ergänzen.Diese kann als <strong>eine</strong> Ausgestaltung <strong>und</strong> Weiterentwicklungder Nachhaltigkeitsstrategie in <strong>eine</strong>m ihrer zentralen Bereicheverstanden werden <strong>und</strong> ihrerseits wiederum <strong>eine</strong>Biodiversitätsstrategie umfassen. Die prioritären Handlungsfelder<strong>eine</strong>r Naturschutzstrategie beziehen sich aufden Schutz repräsentativer Natur- <strong>und</strong> Kulturlandschaften,auf die Herbeiführung <strong>eine</strong>r Trendwende beim Rückgangder Arten <strong>und</strong> Lebensräume, auf die Bekämpfung von Bodenverlustenoder -schäden, auf die Erreichung der anzustrebendenQualität der Gr<strong>und</strong>wasserressourcen <strong>und</strong> derOberflächengewässer sowie auf den Erhalt der verbliebenenverkehrsarmen <strong>und</strong> unzerschnittenen Räume. Dasletzte Ziel umfasst nicht zuletzt auch die Erhaltung der Erholungsqualitätin größeren nicht verlärmten Gebieten fürden Menschen selbst. Es sollte gegenüber dem (in derRaumordnung nicht mehr verfolgten) Gr<strong>und</strong>satz <strong>eine</strong>r„gleichwertige[n] Erschließung aller Teilräume <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>“(B<strong>und</strong>esregierung, 2002, S. 192) Priorität genießen. Von derPraxis, Autobahnen gerade durch unzerschnittene Räume zuführen, in denen kein stärkerer Widerstand der Bevölkerungzu erwarten ist (EEA et al., 1998; ROTHENGATTER et al.,1996), sollte abgesehen werden.59. Der Umweltrat empfiehlt, aufbauend auf f<strong>und</strong>iertenAnalysen zum Zerschneidungsgrad der Landschaften(s. GLAWAK, 2001; JAEGER et al., 2001, S. 305), in Zukunftunzerschnittene Räume ab <strong>eine</strong>r Flächengröße von100 km² prioritär zu schützen. Hierzu sollten die entsprechendenRäume durch raumordnerische Ausweisungen geschützt<strong>und</strong> diese Darstellungen in die B<strong>und</strong>esverkehrswegeplanungintegriert werden. Entsprechende Ziele sind bereitsim Entwurf <strong>des</strong> letzten umweltpolitischen Schwerpunktprogrammsdiskutiert (BMU, 1998), aber danach nicht weiterverfolgt worden. Da in der Regel der Zerschneidungsgradmit der Bevölkerungsdichte in den B<strong>und</strong>esländern ansteigt(s. GLAWAK, 2001, S. 482), müssen mit der Verfolgung <strong>eine</strong>ssolchen Zieles nicht zwangsläufig Benachteiligungender derzeit geringer zerschnittenen <strong>und</strong> bevölkerungsärmerennordostdeutschen B<strong>und</strong>esländer einhergehen.2.2.2.2.2 Naturschutzrecht60. Die im B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz in den §§ 1 <strong>und</strong> 2vorgegebenen Leitprinzipien <strong>und</strong> allgem<strong>eine</strong>n Ziele eignensich sehr gut für <strong>eine</strong>n umfassenden Schutz <strong>des</strong> gesamtenNaturhaushaltes, der über <strong>eine</strong>n eng auf den Arten- <strong>und</strong>Biotopschutz bezogenen Ansatz weit hinausgeht (vgl.hierzu Kapitel 1; SRU, 2002; SRU, 1987, Tz. 356 f.). Esfehlen aber auch im B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz konkreteVorgaben, die <strong>eine</strong> Umsetzung der b<strong>und</strong>esrelevanten Naturschutzzielesicherstellen <strong>und</strong> <strong>eine</strong> einheitliche Handhabungin den Ländern fördern (vgl. Kapitel 5.2.7; s. SRU,2002, Kapitel 3.2.4). Solche konkreten Vorgaben ließensich bei richtiger Ausgestaltung mit dem Rahmencharakter<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes vereinbaren. Bislang sindsolche Bestrebungen aber vor allem an der mehrheitlichenAblehnung durch die Länder im B<strong>und</strong>esrat gescheitert.61. So sind die national verbindlichen Standards fürden Erhalt der biologischen Vielfalt noch unzureichend.


Drucksache 14/9852 – 36 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeSie beziehen sich zum <strong>eine</strong>n auf die von der EU oder ininternationalen Abkommen vorgegebenen Ziele zu Arten<strong>und</strong> Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse(Anhänge der FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie),auf die übrigen Teile <strong>des</strong> SchutzgebietsnetzesNatura 2000 <strong>und</strong> auf große Schutzgebiete (z. B. einzuhaltendeKriterien für Nationalparke). Zum anderen liegenals nationaler Standard die nach Artenschutzverordnunggeschützten Arten sowie die Liste der gesetzlichgeschützten Biotope im B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz vor.Beide Listen sind noch weit davon entfernt, die auf B<strong>und</strong>esebenebedeutsamen <strong>und</strong> gefährdeten Arten <strong>und</strong> Biotoptypenvollständig abzubilden (zu den Defiziten imBereich der Wälder <strong>und</strong> <strong>des</strong> Grünlan<strong>des</strong> s. Tz. 303).Die Neuregelungen im B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz zur Umsetzung<strong>des</strong> Netzes Natura 2000 (§ 32 ff. BNatSchG n. F.)sowie zur Einrichtung <strong>eine</strong>s Biotopverb<strong>und</strong>es (§ 3BNatSchG n. F.) sind gr<strong>und</strong>sätzlich begrüßenswert. DieRealisierung hängt aber von der Umsetzung auf Länderebeneab (SRU, 2002, Tz. 695 ff.). In bestimmten Fragenfehlen für konkrete Zielvorgaben eindeutige fachlicheAussagen. So können die bisher in der FFH-Richtlinie <strong>und</strong>im B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz ausgeblendeten Fragen dergenetischen Variabilität noch nicht mit operablen Zielenverb<strong>und</strong>en werden, da ausreichende, belastbare Angabenz. B. zu Min<strong>des</strong>tpopulationsgrößen fehlen.62. <strong>Für</strong> die nun anstehende Umsetzung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzesin den Ländergesetzen wäre es darüberhinaus wünschenswert, Zielsetzungen zum Problemder Flächenzerschneidung, <strong>und</strong> – soweit dieses nicht imB<strong>und</strong>es-Bodenschutzgesetz geregelt werden soll – zu denThemen Erhaltung der natürlichen Ertragsfähigkeit <strong>des</strong>Standortes (Erosion <strong>und</strong> Bodenverdichtung), Erhaltungder Geodiversität <strong>und</strong> der Funktionen der Geotope als„Archiv“ der Kultur- <strong>und</strong> Naturgeschichte vorzugeben.Positiv zu bewerten ist die Formulierung <strong>eine</strong>s Genehmigungsvorbehaltsfür das Ansiedeln gebietsfremder Arten in§ 41 Abs. 2 BNatSchG n. F. Damit wird das Ziel verfolgt,das Ausbringen von Arten zu verhindern, wenn hiermit <strong>eine</strong>Verfälschung der heimischen Tier- <strong>und</strong> Pflanzenwelt verb<strong>und</strong>enist. Die Umsetzung dieser Vorgabe soll durch dieDefinition gebietsfremder Arten gestützt werden. Darüberhinausgehend sollte zur Erleichterung <strong>des</strong> Vollzuges <strong>eine</strong>„Graue Liste“ von gebietsfremden Arten mit unerwünschtenAuswirkungen auf die menschliche Ges<strong>und</strong>heit oder dieTier- <strong>und</strong> Pflanzenwelt (in Form <strong>eine</strong>s weiter entwickelbarenfachlichen Standards) neu eingeführt werden.Das Ziel <strong>eine</strong>r umweltschonenden Flächennutzung inder Land-, Forst- <strong>und</strong> Fischereiwirtschaft ist durchdie Novellierung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes (§ 5BNatSchG n. F.) in begrüßenswerter Weise weiterentwickeltworden (s. SRU, 2002, Abschn. 3.2.4.3). Dennochverbleiben erhebliche Lücken hinsichtlich ausreichendkonkreter Standards für die gute landwirtschaftliche Praxis(Tz. 342 ff.), die derzeit weder durch das Naturschutzrechtnoch durch andere Fachgesetze gefüllt werden.Beispielsweise fehlen bisher klare Standards zur Einhaltungvon Schutzabständen zu empfindlichen Biotopenbeim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Der im Pflanzenschutzrechtvorgeschriebene Sachk<strong>und</strong>enachweis(B<strong>und</strong>esanzeiger Jg. 50 Nr. 220a vom 21. November1998) kann diese Lücke nicht schließen.63. Im neuen B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz wird der in § 11BWaldG genannte unbestimmte Rechtsbegriff der ordnungsgemäßen<strong>und</strong> nachhaltigen Bewirtschaftung <strong>des</strong>Wal<strong>des</strong> hinsichtlich der naturschutzorientierten Zielsetzungausgeführt, allerdings nicht weitergehend konkretisiert:Bei der forstlichen Nutzung <strong>des</strong> Wal<strong>des</strong> soll dasZiel <strong>eine</strong>r Bewirtschaftung ohne Kahlschlag verfolgt werden(§ 5 Abs. 5 BNatSchG n. F.). <strong>Für</strong> die fischereiwirtschaftlicheNutzung der oberirdischen Gewässer ist alsZielsetzung in der Novelle <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzesgenannt, dass diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten<strong>und</strong> Lebensräume für heimische Tier- <strong>und</strong>Pflanzenarten zu erhalten <strong>und</strong> zu fördern sind (§ 5 Abs. 6BNatSchG n. F.; vgl. Abschnitt 5.2.7). Auch diese Vorgabensind nicht so konkret, dass sie den oben genannten Ansprüchenan überprüfbare Zielvorgaben genügen.<strong>Für</strong> die Länder besteht also ein erheblicher Regelungsbedarfzur Ausgestaltung der Vorgaben <strong>des</strong> neuen B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes.Die Übertragung der rechtlichen Vorgabensollte nach Möglichkeit durch länderübergreifendeinheitliche Standards erfolgen (nach dem Vorbild der Normungin anderen Rechtsbereichen), um <strong>eine</strong> einheitlicheHandhabung <strong>des</strong> Gesetzes insbesondere bei der Eingriffsregelung,der Umweltbeobachtung, der Landschaftsplanung,der Ausweisung von FFH-Schutzgebieten, dem Biotopverb<strong>und</strong><strong>und</strong> der guten fachlichen Praxis in den Ländernzu befördern (s. Tz. 272 ff., 313, 335). Diese Standardsmüssen nicht verbindlich in den Ländergesetzen festgelegtwerden, wenn es gelingt, sich auf ein gemeinsames fachlichesVorgehen der Länder zu einigen (s. nachfolgendTz. 64 f.). Käme dies nicht zustande, so sollte geprüft werden,ob auf B<strong>und</strong>esebene mit Zustimmung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esratesVerwaltungsvorschriften erlassen werden können.2.2.2.2.3 Ziele <strong>und</strong> Zieldefizite in der Planung64. Im Bereich der Raumplanung <strong>und</strong> der Fachplanung<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>, die konkrete raumbezogene Darstellungenvornehmen könnten, finden sich auf der Lan<strong>des</strong>ebenenur wenige perspektivische quantifizierte Ziele. Raumkonkreteplanerische Vorgaben auf B<strong>und</strong>esebene fehlen völlig,da in Deutschland aufgr<strong>und</strong> der föderalen Kompetenzstruktur<strong>eine</strong> für die Länderebene verbindliche Vorgabevon konkreten national bedeutsamen Naturschutzzielenunterhalb der Ebene der Gesetze nicht vorgesehen ist.In der Regel werden <strong>des</strong>halb auch national bedeutsame Naturschutzbelange,wie die Entscheidung über die Einrichtungvon Nationalparken, auf Lan<strong>des</strong>ebene gefällt. Dortwerden sie gegen andere Interessen von lan<strong>des</strong>- <strong>und</strong> z. T.sogar lokalpolitischer Bedeutung abgewogen. Ziele fürÖkosysteme, die Lan<strong>des</strong>grenzen überschreiten, wie z. B.Flussökosysteme, können unter diesen Bedingungen nurunter erheblichem Aufwand abgestimmt werden. Bereitsdie einheitliche Bestandserfassung wirft große Problemeauf, da sich die zugr<strong>und</strong>e liegenden Schlüssel der Länderbiotopkartierungenunterscheiden.Um ein einheitliches Vorgehen in den Ländern <strong>und</strong> die Formulierungklarer Min<strong>des</strong>tziele in den Planungen vor Ort zuunterstützen, sollten entsprechende Abstimmungsprozesse


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/9852auf Länderebene insbesondere zur Handhabung der Eingriffsregelung,der Landschaftsplanung <strong>und</strong> der Umweltbeobachtungstattfinden. Die Umsetzung <strong>des</strong> BNatSchG n. F.bietet bei allen Schwierigkeiten, die aufgr<strong>und</strong> der Aufgabeder unmittelbaren Geltung vieler Regelungen bestehen(vgl. SRU, 2002, Kapitel 3.2.4), <strong>eine</strong> neue Chance, dieRechtszersplitterung im Naturschutz in Deutschland abzumildern.Wünschenswert mit Blick auf die möglichst einheitlicheUmsetzung der neuen Vorgaben wären daherfachliche Vorarbeiten auf der B<strong>und</strong>esebene, die als Diskussionsbasisin die Abstimmung eingespeist werden könnten.Bisher liegen für die Beurteilung der Lebensräume gemäßFFH-Richtlinie <strong>und</strong> für die Umsetzung der Vogelschutzrichtliniemit dem BfN-Handbuch (SSYMANK et al.,1998; vgl. auch PETERSEN et al., 2001; ELLWANGERet al., 2000 zur Bestandsermittlung; SSYMANK, 2000)gute naturschutzfachliche Bewertungsgr<strong>und</strong>lagen vor. Aktualisierte„fachliche Hinweise“ für die nationale Bewertungvon Lebensraumtypen <strong>und</strong> Arten nach der FFH-Richtliniehat das B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz veröffentlicht(BALZER et al., 2002a <strong>und</strong> b; ELLWANGER et al., 2002;KEHREIN, 2002).65. Die Festlegungen von Naturschutzzielen auf Lan<strong>des</strong>ebenein Landschaftsprogrammen <strong>und</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsprogrammenbeschränken sich häufig auf allgem<strong>eine</strong>Aussagen (s. Zusammenstellung in ARUM, 1998,S. 181 ff.) <strong>und</strong> neuerdings auf Natura-2000-Gebiete. Ausnahmenstellen die neueren Landschaftsprogramme einigerLänder dar (Tab. 2-4 zeigt Beispiele für konkretereFestlegungen in den Landschaftsprogrammen). Das LandschaftsprogrammSchleswig-Holsteins (MUNF, 1999,S. 9) benennt beispielsweise <strong>eine</strong>n Anteil von 15 % derLan<strong>des</strong>fläche, der vorrangig für den Arten- <strong>und</strong> Biotopschutzgesichert werden soll. Die Ziele werden kartographischdargestellt <strong>und</strong> z. T. mit Prioritätensetzungen verb<strong>und</strong>en.Das Landschaftsprogramm Schleswig-Holst<strong>eine</strong>nthält darüber hinaus <strong>eine</strong>n eigenen Teil, in dem derHandlungsbedarf für die Umsetzung der Naturschutzzieleaufgezeigt wird. Teilweise finden sich auch spezifischeDarstellungen zu Schutzgebieten <strong>und</strong> einzelnen Biotoptypen.Die meisten Länder konzentrieren sich aber aufquantitative Angaben zum Bestand. Nur selten werdenZielflächenanteile genannt oder die Ziele mit konkretenMaßnahmen <strong>und</strong> dem geschätzten Mittelbedarf verb<strong>und</strong>en.Dadurch bleiben die Aussagen auf Lan<strong>des</strong>ebene relativunverbindlich <strong>und</strong> der Erfolg bzw. die Zielerfüllung istnicht anhand einfacher Parameter überprüfbar.Eine befriedigende Berücksichtigung von Naturschutzzielenlan<strong>des</strong>weiter Bedeutung in Entscheidungen auf denuntergeordneten Ebenen scheitert angesichts dieser Situationmöglicherweise häufig schon aufgr<strong>und</strong> der nicht ausreichendkonkreten oder nicht instrumentierten Vorgabender Lan<strong>des</strong>ebene.2.2.3 Schwierigkeiten <strong>und</strong> Ansatzpunkte beider Entwicklung von Zielen, Standards<strong>und</strong> Indikatoren im Naturschutz66. Die vorausgegangenen Ausführungen machen deutlich,dass im Naturschutzsektor ein Mangel an handhabbaren<strong>und</strong> überprüfbaren Zielen besteht. Im Vergleichhierzu gibt es in anderen Umweltpolitiksektoren <strong>eine</strong> erheblichgrößere Zahl von qualitativen <strong>und</strong> quantitativenZielen <strong>und</strong> akzeptierten Standards. Die Gründe dafür, dassinsbesondere die Vorgabe von quantifizierten Zielen <strong>und</strong>aussagekräftigen Indikatoren im Sektor Natur <strong>und</strong> Landschaftbesonders langsam voranschreitet, sind <strong>eine</strong>rseitspolitischer <strong>und</strong> andererseits methodischer Art. Der geringeStellenwert <strong>des</strong> Schutzes von Arten, Biotopen <strong>und</strong> komplexenLandschaften im Vergleich zu ges<strong>und</strong>heitsrelevantenSchutzgütern führt dazu, dass ambitionierte, ergebnisorientierteZiele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> auf politischesDesinteresse stoßen. Die benötigten <strong>und</strong> von den Fachwissenschaftenangebotenen Zielvorgaben <strong>und</strong> Standardsetzungensind z. T. sehr komplex <strong>und</strong> lassen sich nurschwer gegenüber der Öffentlichkeit darstellen. Eher seltenkam es bisher dazu, dass gut kommunizierbare Zielewie z. B. „Lachs 2000“ <strong>eine</strong> Orientierungsfunktion übernehmenkonnten. Die Gründe dafür, dass auch die Fachwissenschaftenvon Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflegezögern, solch einfache Ziele vorzuschlagen, sind vor allemmethodischer Art. Komplexe Geoökosysteme („Landschaften“)lassen sich nur schwer mit quantifizierten Zielenin <strong>eine</strong> naturwissenschaftlich eindeutige Verbindungbringen (FINKE, 1997). Ökosysteme sind durch <strong>eine</strong> hoheKomplexität <strong>und</strong> Dynamik der Wechselwirkungen zwischenihren abiotischen <strong>und</strong> biotischen Teilkomplexen gekennzeichnet.Dies, aber auch die Wechselwirkung mitden soziokulturellen Prozessen, erschwert die Festlegungeindeutiger Belastungsgrenzen <strong>und</strong> Zielzustände für Ökosysteme<strong>und</strong> deren Bestandteile. Beispielsweise kann manin der Regel nicht einfach <strong>eine</strong> Schirmart (zu Begriffens. MEYER-CORDS <strong>und</strong> BOYE, 1999, S. 101) bestimmen,die die Ansprüche aller anderen Arten <strong>des</strong> Ökosystems abbildet,<strong>und</strong> die Naturschutzziele auf die Optimierung derLebensbedingungen für diese <strong>eine</strong> Art konzentrieren.Allzu oft hätte ein solches Vorgehen nicht den Erhalt alleranderen Arten, sondern den Verlust von Arten mit anderenAnsprüchen zur Konsequenz.67. Komplexität darf jedoch kein Hinderungsgr<strong>und</strong>sein, zunächst allgemein formulierte Ziele mit leichterhandhabbaren <strong>und</strong> kommunizierbaren Standards <strong>und</strong>Indikatoren zu unterlegen. Ein Beispiel hierfür ist dieÜberprüfung <strong>des</strong> Schutzes von Arten durch ein (starkreduktionistisches) Zielartensystem <strong>und</strong> die Beobachtungder Entwicklung von Arten im Rahmen <strong>des</strong> 100-Arten-Korbes(Tz. 54). Ohne ein solches vereinfachtesIndikatoren- <strong>und</strong> Bewertungsset für Natur <strong>und</strong> Landschaftist der Grad der Zielerreichung kaum nachvollziehbarzu machen (vgl. Abschn. 5.2.8). Auch die Formulierungvon einfachen Standards, z. B. zum erwünschtenFlächenumfang von gefährdeten Biotoptypen, muss nichtan den Problemen der exakten Herleitung solcher Standardsscheitern. Je mehr flächenkonkrete Daten auch aufB<strong>und</strong>esebene vorliegen <strong>und</strong> ausgewertet werden können,<strong>des</strong>to plausibler werden Darstellungen von Knappheiten,Entwicklungspotenzialen <strong>und</strong> anzustrebenden Flächenanteilen(s. ARUM, 1998).68. <strong>Für</strong> Kulturlandschaften ist es nach heutiger Kenntniszwar kaum möglich, <strong>eine</strong>n einzigen Gesamtschwellenwert


Drucksache 14/9852 – 38 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeTabelle 2-4Zielvorgaben in Landschaftsprogrammen <strong>und</strong> sonstigen programmatischen Texten der B<strong>und</strong>esländer –Beispiele für landwirtschaftliche FlächenAllgem<strong>eine</strong>sNaturschutzzielGrünlanderhaltungFeuchtgrünlanderhaltung<strong>und</strong>-entwicklungMager- <strong>und</strong>Trockenrasen,HeidenExtensiv genutzteWiesen<strong>und</strong> WeidenMooreHecken <strong>und</strong>FeldgehölzeSchutzgebietsausweisungQuantifizierte EntwicklungszieleErhaltung von 100 000 ha; Vernässung <strong>und</strong> Aufgabelandwirtschaftlicher Nutzung auf 30 000 ha (NI);Einzelgebiete <strong>des</strong> Feuchtwiesenschutzprogrammssollen bei fortschreitendem Programm 18 000 haGesamtfläche umfassen (NW)Ausweitung <strong>des</strong> Bestan<strong>des</strong> von Halbtrockenrasenauf 1 000 ha (NI)5 ha Windschutzgehölze auf 100 ha landwirtschaftlichgenutzter Fläche; 5 % Gesamtfläche nachlandschaftsästethischen Gesichtspunktenbepflanzen (SA)Ausweitung der Schutzgebietsfläche um mehr als10 000 ha, Vorrang für den Naturschutz auf 10 %der Lan<strong>des</strong>fläche (BW);Flächenanteil der NSG mittelfristig auf 1 % (RP);Ausweitung der NSG um ca. 13 000 habis 2004 (SH);NSG bis 2005 auf 6 %, möglichst 10 % der Lan<strong>des</strong>fläche,dabei 0,6 bis 1 % in NSG-Kernzonen (SA)Gewässerschutz Anlegen von Gewässerrandstreifen min<strong>des</strong>tens5 bis 10 m Breite (NI <strong>und</strong> andere Länder);Gewässerauenentwicklung auf 1 200 km² (NW)Angaben zum Bestand68 800 ha (BW); 270 300 ha (MV, 1993)bei 7 546 ha Förderfläche (MV);30 000 ha Grünland mit besondererBedeutung (NW)70 000 ha Feuchtgebiete (NI);Einzelgebiete <strong>des</strong> Feuchtwiesenschutzprogrammsauf <strong>eine</strong>r Gesamtfläche von16 000 ha (NW, 1998)Ca. 17 000 ha Halbtrockenrasen, bodensaureMagerrasen, Sandheiden, Moorheiden(NI)1 000 ha montane Wiesen (NI)Hochmoorbestand 60 000 ha, davon nur12 % in naturnahem Zustand; Niedermoor140 000 ha (BY);Flächenhafte Darstellung im Moorschutzprogramm(NI)Bestand 0,64 % (RP);Bestand 202 137 ha, davon 39 433 ha aufdem Festland, 2,5 % der Lan<strong>des</strong>fläche (SH);Bestand 3 % (SA)SRU/SG 2002/Tab. 2-4 nach ARUM, 1998; FINKE et al., 2000zu definieren, <strong>des</strong>sen Überschreitung die Funktionsfähigkeit<strong>des</strong> Naturhaushaltes insgesamt gefährdet. Möglichist jedoch die Definition von Maßstäben für die Bewertungeinzelner Naturgüter oder Funktionen <strong>des</strong> Naturhaushaltes<strong>und</strong> von politisch verantworteten Grenzen für ihre Veränderung,die die Ableitung von Prioritäten beim SchutzoderHandlungsbedarf ermöglichen. Zum Beispiel kanndas Ziel, die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten, mit maximalzulässigen Bodenabtragsraten verb<strong>und</strong>en werden. Dadurchkönnen bei entsprechender Datenlage Flächen identifiziertwerden, auf denen diese überschritten sind bzw.ein hohes Erosionsrisiko besteht. Aus der Datengr<strong>und</strong>lage,dass im B<strong>und</strong>esdurchschnitt schätzungsweise 17 % derAcker-, Wein- <strong>und</strong> Obstbauflächen ein hohes bis sehr hohesaktuelles Wassererosionsrisiko aufweisen (in manchenB<strong>und</strong>esländern mehr als 30 %), kann ein quantifiziertesUmweltziel abgeleitet werden, das entsprechende Bodenschutzmaßnahmenbetrifft (ARUM, 1998, S. 56 ff.;


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/9852s. Tab. 2-5). Die normative Setzung besteht in diesem Falldarin, dass angestrebt wird, Bodenschutz besonders vordringlichauf Flächen mit hohem bis sehr hohem Erosionsrisikozu betreiben. Auch das Gesamtausmaß <strong>des</strong>Sanierungsbedarfs für einzelne B<strong>und</strong>esländer oderDeutschland insgesamt lässt sich darstellen. Hieraus könnenHandlungsprogramme sowie der damit verb<strong>und</strong>eneMittelbedarf abgeleitet werden. Entsprechende Möglichkeitender Ableitung von Umweltzielen <strong>und</strong> -standardssind in Tabelle 2-5 beispielhaft dargestellt.Tabelle 2-5Gr<strong>und</strong>lagen für die Ableitung von quantifizierbaren Umweltzielen aus Bestandsdaten der B<strong>und</strong>esländerProblembereich,ZielvorgabeAktuelles Wassererosionsrisiko(auf Basis derpotenziellenErosionsgefährdungder Böden<strong>und</strong> der aktuellenLandnutzung)Aktuelles Winderosionsrisiko(auf der zuvorgenannten Basis)Aktuelles NitrataustragsrisikoSchutzwürdigeBiotope auf derlandwirtschaftlichgenutzten Fläche(LF)Gefährdungsstufebzw.MaßnahmenstufeAnteil an derlandwirtschaftlichenFlächeim B<strong>und</strong>esdurchschnitthoch bis sehr hoch ca. 17 % derAcker-, Wein<strong>und</strong>Obstbauflächemittel bis hochca. 28 % derAcker-, Wein- <strong>und</strong>Obstbauflächehoch bis sehr hoch ca. 21 % <strong>des</strong>Ackerlan<strong>des</strong>mittel bis hochca. 15 % <strong>des</strong>Ackerlan<strong>des</strong>hoch bis sehr hoch ca. 25 % derAcker-, Grünland-,Wein- <strong>und</strong>Obstbauflächemittel bis hochin Ländern mit1998 digital vorliegenderBiotopkartierung;in Ländern ohneaktuell bzw. digitalauswertbareBiotopkartierung14,5 % der Acker-,Grünland-, Wein<strong>und</strong>Obstbau-flache6,88 % der LF*ca. 2,1 % der LF*Spannezwischen denB<strong>und</strong>esländern(ohneStadtstaaten)Ableitbare UmweltzieleB<strong>und</strong>esrepublik gesamt35 % bis 0 % Erosionsschutzmaßnahmen aufca. 2,7 Mio. ha mit sehr hoherGefährdung100 % bis 0,3 % Erosionsschutzmaßnahmen aufca. 4,4 Mio. ha mittlerer bis hoherGefährdung61 % bis 0 % Erosionsschutzmaßnahmen aufca. 2,6 Mio. ha32 % bis 0 % Erosionsschutzmaßnahmen aufca. 2,2 Mio. ha61 % bis 1,8 % Maßnahmen zur Minderungder Nitratauswaschung auf ca.5,2 Mio. ha23,3 % bis 0,6 % Maßnahmen zur Minderung derNitratauswaschung auf 2,9 Mio. ha19,3 % bis 0,9 %der LF*3,7 % bis 0,7 %der LF*Quantifizierung <strong>des</strong> Entwicklungsbedarfesvor dem Hintergr<strong>und</strong> derfolgenden Standards: 10 bis 15 %der Gesamtfläche Vorrangfläche fürden Naturschutz (MkRO, 1992; SRU,2000, Tz. 416; zusammenfassendHORLITZ, 1994);strenge Schutzgebiete ohne Nutzung2 bis 4 % Gesamtfläche(PLACHTER, 1991);Nutzungsauflagen auf 30 bis 40 %der landwirtschaftlichen Fläche(PLACHTER, 1991);naturnahe bzw. natürliche Biotopeca. 7 % LN* (BfANL, 1989, S. 7);halbnatürliche extensiv genutzteBiotope: ca. 12 % LN* (BfANL,1989, S. 7);extensiv genutzte Ackerbiotope ca.1 % (BfANL, 1989, S. 7)SRU/SG 2002/Tab. 2-5 nach ARUM, 1998* LF: Landwirtschaftlich genutzte Fläche; LN: Landwirtschaftliche Nutzfläche (LF plus Sozialbrache <strong>und</strong> Zierrasen) (ALSING, 1995, S. 68)


Drucksache 14/9852 – 40 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeSie zeigt, wie auf der Basis von Daten über den Zustandvon Natur <strong>und</strong> Landschaft quantifizierte Ziele formuliertwerden können. Diese können auch auf B<strong>und</strong>esebeneräumlich spezifiziert (s. ARUM, 1998) <strong>und</strong> mit Maßnahmen(sowie Kostenabschätzungen) verb<strong>und</strong>en werden.Die Bereitstellung der Voraussetzungen für die Zielrealisierungdurch die B<strong>und</strong>esländer (Instrumente, Mittel,Verwaltungskapazitäten) <strong>und</strong> die Nennung konkreter Umsetzungszeiträumekann als Prüfstein für die Ernsthaftigkeitder Zielverfolgung gewertet werden.69. Da sich Naturschutzziele gr<strong>und</strong>sätzlich nicht reinwissenschaftlich ableiten lassen, sondern immer normativeSetzungen erfordern, sind sie häufig dem Vorwurfausgesetzt, willkürlich gesetzt zu sein. Dieser Einwandwurde z. B. gegen die Festsetzung <strong>eine</strong>s Min<strong>des</strong>tflächenanteilsfür den Biotopverb<strong>und</strong> vorgebracht. Solche quantitativenFestlegungen sind in vielen Fällen kein Ausdruck<strong>eine</strong>s exakt ableitbaren Schwellenwertes, sondern vor allemAusdruck <strong>eine</strong>s politischen Willens zu <strong>eine</strong>m bestimmtenMaß der Naturerhaltung. Auch in anderen Disziplinenwerden Richtwerte, die von Fachleuten <strong>und</strong>Expertengremien erarbeitet <strong>und</strong> häufig in der Form <strong>eine</strong>sKompromisses fixiert worden sind, allgemein akzeptiert<strong>und</strong> zum Teil als rechtsverbindliche Standards anerkannt.Dies gilt für technische Regeln, aber auch für umweltbezogeneGrenzwerte. Bei allen sachlichen Unterschiedenist nicht ersichtlich, warum Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflegebei der Festlegung <strong>und</strong> Umsetzung von quantifiziertenZielen weiter reichende Begründungslasten auferlegtwerden sollten.2.2.4 Zusammenfassung <strong>und</strong> Empfehlungen70. Die vorangegangenen Ausführungen verdeutlichennicht nur, dass derzeit erhebliche Defizite in der Formulierungvon Naturschutzzielen auf B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Länderebenebestehen, sondern auch, dass der Weg hin zu <strong>eine</strong>rf<strong>und</strong>ierten Formulierung der benötigten Ziele <strong>und</strong>Standards noch methodischer Arbeiten <strong>und</strong> <strong>eine</strong>r gezieltenUmweltbeobachtung bedarf. Gleichwohl sollte nichtauf einfache, gut vermittelbare Ziele verzichtet werden.Vielmehr sollten die naturschutzrelevanten Ansätze derdeutschen Nachhaltigkeitsstrategie durch <strong>eine</strong> nationaleNaturschutzstrategie ausgebaut <strong>und</strong> ergänzt werden. Diesesdient dazu,– den durch national <strong>und</strong> international bedeutsame Belange<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> gebildeten Rahmen der Umsetzung<strong>und</strong> Ausgestaltung von Naturschutzzielen inden Ländern klar zu definieren,– <strong>eine</strong>n Orientierungsrahmen für die Integration vonNaturschutzzielen in andere Fachpolitiken auf B<strong>und</strong>esebenebereitzustellen <strong>und</strong>– die Fortschritte in Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflegein den Ländern auch b<strong>und</strong>esweit dokumentieren zukönnen.71. Die Naturschutzstrategie sollte Elemente nicht nur<strong>des</strong> Arten- <strong>und</strong> Biotopschutzes, sondern auch <strong>des</strong> Ökosystemschutzes,<strong>des</strong> Schutzes von Landschaften, von abiotischenNaturgütern <strong>und</strong> von Funktionen <strong>und</strong> Prozessenenthalten. Ebenso sollten in ihr übergreifende Ziele für dieIntegration von Naturschutzbelangen in andere Politikbereicheformuliert werden, um zu besser auf den Naturschutzabgestimmten gemeinsamen Strategien zu kommen.In <strong>eine</strong>m ersten Schritt sollten Ziele definiertwerden, deren Verfolgung Priorität genießt. Sinnvoll erscheint<strong>eine</strong> Konzentration auf diejenigen Problembereiche,bei denen internationale Verpflichtungen bestehenoder drohende schwer wiegende Schäden praktisch nichtreversibel sind.72. Derzeit schon vorliegende Hinweise zum Ausmaßbestimmter Schäden <strong>und</strong> Risiken für die Naturgüter solltenin Qualitäts- <strong>und</strong> Handlungsziele übersetzt werden,die Anhaltspunkte für entsprechende Instrumente <strong>und</strong> denMittelbedarf für die Umsetzung auf Lan<strong>des</strong>ebene geben.Über Fortschritte im Naturschutz kann mithilfe <strong>eine</strong>s Naturschutzbarometersberichtet werden.73. Da nicht alle Ziele direkt messbar sind oder <strong>eine</strong> direkteMessung zu aufwendig wäre, sollten zur Messungder Fortschritte bei der Zielumsetzung Indikatorensystemeentwickelt <strong>und</strong> durch <strong>eine</strong> auf sie ausgerichteteUmweltbeobachtung gestützt werden. Im Bereich derQualitätsmaßstäbe insbesondere für Ökosysteme ist nochin erheblichem Maße Entwicklungsarbeit zur Gewinnungaussagekräftiger Indikatoren zu leisten. Die Belastungsindikatorenebenso wie Indikatoren zur Integration vonUmweltaspekten in Verursacherbereiche sind demgegenüberbesser ausgebaut. Die Erfassungs- <strong>und</strong> Bewertungsstandardsfür Landschaftsfunktionen <strong>und</strong> Schutzgüter inden B<strong>und</strong>esländern sollten angeglichen werden, wenn aufB<strong>und</strong>esebene <strong>eine</strong> zufriedenstellende Informationszusammenführunggelingen soll.74. In der nachfolgenden Tabelle 2-6 werden unterRückgriff auf Ziele der EU-Nachhaltigkeitsstrategie, aufDaten aus Tabelle 2-5 <strong>und</strong> auf Angaben der weiterenFachliteratur exemplarisch öffentlichkeitswirksame Naturschutzziele<strong>und</strong> Indikatoren für die B<strong>und</strong>esebene vorgeschlagen.Diese Ziele sind <strong>eine</strong> geeignete Diskussionsgr<strong>und</strong>lagefür die Entwicklung <strong>eine</strong>r nationalenNaturschutzstrategie. Die ungefähren Kosten der Umsetzung<strong>eine</strong>s solchen Zielsystems sollten abgeschätzt werden.In Abschnitt 5.1.2.2.2 werden Hinweise zu Finanzierungsmöglichkeiten<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> gegeben.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/9852Tabelle 2-6Übersicht zum Handlungsbedarf für Zielkonkretisierungen im Naturschutz auf B<strong>und</strong>esebeneAllgem<strong>eine</strong>sZielArtenschutz(Erhaltungder biologischenVielfalt)Lebensraumschutz,StabilisierungderPopulationen<strong>und</strong> Erhaltungder genetischenVielfalt(Erhaltung derbiologischenVielfalt)Fachlicher KonkretisierungsbedarfArten von gemeinschaftlicher Bedeutung,Handbuch zu deren Ansprüchen; besondersgefährdete Arten der Roten ListenIndikatoren: Dokumentation der Bestände geeigneterIndikatorarten; diese sollten größereArtengruppen repräsentieren sowie alle relevantenLebensräume abbilden (beispielhaft fürVögel in Niedersachsen s. SCHLUMPRECHTet al., 2001)Angaben zu Min<strong>des</strong>tpopulationsgrößen(Forschungsbedarf)Beispiele für öffentlichkeitswirksame(Etappen-)ZieleHinweise zu geeigneten IndikatorenÜbernahme <strong>des</strong> Ziels der EU-Nachhaltigkeitsstrategie:Stopp <strong>des</strong> Biodiversitätsschw<strong>und</strong>es(„loss of biodiversity“) bis 2010Darstellung <strong>eine</strong>s aussagekräftigen Indikatorartenindex(langfristig <strong>eine</strong>s Gesamtartenindex)in <strong>eine</strong>m NaturschutzbarometerEtappenziel: Stabilisierung der Bestände vonstark gefährdeten Arten bis 2006 (z. B. Tagfalterarten,Fischotter, Fledermausarten, Amphibienartenwie der Laubfrosch, Orchideenarten, Teichrose,Sonnentau-, Enzianarten); Index der gefährdetenArten (Zu- <strong>und</strong> Abgänge sowie Veränderungeninnerhalb der Roten Listen)Auf 10 bis 15 % der Landfläche Deutschlandsschutzwürdige Biotope1) „Wildnis 2010“:– Naturnahe bzw. natürliche Biotope auf ca.3 bis 5 % der Gesamt-Landfläche <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esgebiets(siehe u. a. BfANL, 1989)– Entwicklung von Auenwald auf b<strong>und</strong>esweitinsgesamt ca. 200 000 ha (15 % der derzeitigenLN* in Auen) (s. ARUM, 1998: Sukzessionsszenario)– Hoch- <strong>und</strong> Niedermoorentwicklung (Eigendynamik)auf ca. 80 000 ha (entspricht 50 % derin <strong>eine</strong>m Sukzessionsszenario auf 15 %der LN* entwickelbaren Flächen; s. ARUM,1998, S. 96)– 5 % der Waldfläche Totalreservate (BfANL,1989)2) „Kulturlandschaft 2010“:– Extensiv genutzte, halbnatürliche Biotope auf7 bis 10 % der Gesamtfläche, unter anderem– Entwicklung von Feucht- bzw. Nassgrünland(einschl. Seggen- <strong>und</strong> Pfeifengraswiesen) aufca. 300 000 ha (derzeit LN* nicht extensiv genutzt)– Entwicklung von Mager- <strong>und</strong> Trockenrasenauf ca. 200 000 ha LN* (derzeit nicht extensivgenutzt) (auf der Basis von ARUM, 1998,S. 118 f.)– Pufferzonen: Einrichtung von bis zu 300 mbreiten Pufferzonen (nach dem Vorbild derDenmark’s Wilhjelm Commission onBiodiversity; s. Environment daily 1046 vom27. August 2001) zwischen empfindlichen<strong>und</strong> besonders schutzwürdigen Biotopen <strong>und</strong>intensiv genutzter LN*


Drucksache 14/9852 – 42 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodenoch Ta b e l l e 2-6Allgem<strong>eine</strong>sZielgebietsfremdeArten <strong>und</strong>NeubürgerErhaltung historisch<strong>und</strong> ästhetischwertvollerLandschaftenGr<strong>und</strong>wasserdargebotVerbesserungder Qualitätder OberflächengewässerKlimaschutz,LuftqualitätFachlicher KonkretisierungsbedarfErstellung <strong>eine</strong>r „Grauen Liste“ der Neophytenmit Risiken oder unerwünschten Auswirkungenfür heimische Ökosysteme (30 derartige Pflanzenartenin KOWARIK <strong>und</strong> STARFINGER,2001, S. 11; Liste für Neozooen sollte erarbeitetwerden). Prozesshafte Weiterentwicklung„Grauer Listen“Rote Liste seltener <strong>und</strong> gefährdeter Landschaftstypen;raumkonkrete Darstellung b<strong>und</strong>esweitbedeutsamer Landschaften (Beschreibungcharakteristischer mitteleuropäischerKultur- <strong>und</strong> Naturlandschaftstypen in SRU,2000, Tz. 368 f. <strong>und</strong> Tz. 421 f.). Rote Listehistorisch <strong>und</strong> ästhetisch wertvoller LandschaftselementeÜberprüfung der Kriterien <strong>des</strong> guten Gr<strong>und</strong>wasserzustan<strong>des</strong>der EG-Wasserrahmenrichtliniefür OrganismenMessungen auch außerhalb von WasserschutzgebietenRaumkonkrete Darstellung von b<strong>und</strong>esweitbedeutsamen Oberflächengewässern; Darstellung<strong>des</strong> Sanierungs- <strong>und</strong> WiederherstellungsbedarfsEntwicklung von Vorgaben zur einheitlichenQualitätseinstufung der Gewässerstruktur <strong>und</strong>-vegetationÜberprüfung der Vertreterarten der LAWAunter ökosystemaren GesichtspunktenKritische Eintragsraten; kritische Konzentrationen/Belastungen,die auch auf die BiotopqualitätenabzielenWerte <strong>des</strong> Critical-Loads-Concept in der Anwendungauf Organismen überprüfenBeispiele für öffentlichkeitswirksame(Etappen-)ZieleHinweise zu geeigneten IndikatorenBeendigung der Ausbreitung von pflanzlichen<strong>und</strong> tierischen Neubürgern mit Risiken oder unerwünschtenAuswirkungen auf heimische Ökosysteme<strong>und</strong> die Ges<strong>und</strong>heit <strong>des</strong> Menschenbis 2010Erhaltung historisch <strong>und</strong> ästhetisch wertvollerLandschaften (Archive der Landschaftsgeschichte),Sicherung durch geeignete Schutzform bis2006Umsetzung <strong>des</strong> Ziels, dass die Gr<strong>und</strong>wasserentnahmedie Neubildung nicht übersteigendarf, in allen EntnahmegebietenIn Trinkwasserentnahmegebieten max. 20 mg Nitratim Gr<strong>und</strong>wasserleiter bis 2030; Etappenzielin WSG: max. 50 mg Nitrat im Gr<strong>und</strong>wasserleiterbis 2010Flächendeckend: max. 50 mg Nitrat im Gr<strong>und</strong>wasserleiterbis 2030; Berichterstattung im Rahmender Verpflichtungen durch die EG-Wasserrahmenrichtlinie8 Mio. ha standortangepasste „wasserschonendeBewirtschaftung“ (nach Flächenangaben in ARUM,1998); Indikator: Inanspruchnahme der Maßnahmenpaketezum Gr<strong>und</strong>wasserschutz im Rahmender Agrarumweltförderung (nach Angabenaus der Evaluation der Länder)Gute ökologische Gewässerqualität unter gleichzeitigerBerücksichtigung der biologischen, chemisch-physikalischen<strong>und</strong> strukturellen GewässergüteBis 2010 Stabilisierung aller oligotrophen Seen<strong>und</strong> aller Fließgewässer der Gütestufe I,Entwicklung von 50 % der geeigneten mesotrophenStillgewässer <strong>und</strong> 30 % der Oberläufegeeigneter Fließgewässer der Gütestufe II mitentsprechendem Potenzial zu Gütestufe I oderI bis II; Entwicklung aller stärker belasteten Gewässer– soweit geeignet – bis zu Gütestufe II


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/9852noch Ta b e l l e 2-6Allgem<strong>eine</strong>sZielBodenschutzErosionsschutzSchutz vorBodenverdichtungenGeotopschutzVerminderungder Schadstoffeinträgein ÖkosystemeVerminderungder Nährstoffeinträgein ÖkosystemeReduzierungder Belastungder Naturgüter<strong>und</strong> -funktionendurch Flächeninanspruchnahme,ZerschneidungGute fachlichePraxisNatur- <strong>und</strong>landschaftsschonendeBewirtschaftungin empfindlichenGebietenFachlicher KonkretisierungsbedarfErosionsschutz (vgl. ARUM, 1998):Maßnahmen (Beratungsinitiativen, Flurneuordnung)Raumkonkrete Darstellung von Schwerpunkträumenmit hohem ErosionsrisikoFeststellung <strong>des</strong> b<strong>und</strong>esweiten Status; Darstellungvon räumlichen Schwerpunkten der verdichtungsempfindlichenBödenRote Liste seltener <strong>und</strong> gefährdeter Geotope(Böden <strong>und</strong> geologischen Erscheinungen) fürDeutschland; räumliche Darstellung von international/b<strong>und</strong>esweitbedeutsamen GeolandschaftenBegrenzung von Schadstoffen in allen Düngemitteln(s. auch SRU, 2002, Tz. 907 ff.)Einhaltung der Critical LoadsRaumspezifische Rahmenvorgaben zur Flächeninanspruchnahme(Raumordnung)Erhaltung verkehrsarmer, unzerschnittenerLebensräume ab <strong>eine</strong>r Größe von 100 km²(s. GLAWAK, 2001, S. 481); Maßnahmenzur VerkehrsmengenreduzierungVorrang Ausbau vor Neutrassierung; neueraumordnerische Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Leitbilderals Gr<strong>und</strong>lage der VerkehrsplanungIndikator: überlebensfähige Populationen infragmentierten Gebieten (EEA, 1999, S. 296)Weitere Konkretisierung der Min<strong>des</strong>tstandardsfür Landwirtschaft, Forstwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwirtschaftim B<strong>und</strong>es-Waldgesetz oderBNatSchG; Konkretisierung der guten fischereilichenPraxis im BNatSchG oder FachgesetzErmittlung der Flächenanteile empfindlicherGebiete (siehe oben zur Erosionsempfindlichkeit,Gr<strong>und</strong>wassereintragsempfindlichkeit); Darstellungvon Räumen mit besonderem Bedarffür <strong>eine</strong> umweltschonende BewirtschaftungBeispiele für öffentlichkeitswirksame(Etappen-)ZieleHinweise zu geeigneten IndikatorenReduzierung der Bodenerosion in Deutschlandum 80 bis 90 % bis 2010 (BLEISCHWITZ <strong>und</strong>WEIZSÄCKER, 2000, S. 205)Wassererosionsschutz auf 7 Mio. haWinderosionsschutz auf 9 Mio. haIndikatoren: Abnahme <strong>des</strong> Anteils erosionsfördernderKulturen in der Fruchtfolge in den Schwerpunkträumender Erosion (s. Agrarstatistik), Zunahmeder Zwischenfrüchte <strong>und</strong> Winterbegrünung(Auswertung Satellitenbilder, vorzugsweise Radarin Schwerpunkträumen der Erosion); FlächenanteilBodenneuordnungen mit ErosionsschutzmaßnahmenAbnahme der Bodenverdichtungen um 80 % bis2010K<strong>eine</strong> weitere Abnahme b<strong>und</strong>esweit bedeutsamerGeotope (einschließlich Pedotope)Verringerung <strong>des</strong> Einsatzes von schadstoffhaltigenDünge- <strong>und</strong> Pflanzenschutzmitteln (s. auchSRU, 2002, Tz. 907 ff.; SRU, 1996, Tz. 203)Anstreben von ausgeglichenen NährstoffbilanzenIndikator: Weiterentwicklung <strong>des</strong> Stickstoffindikatorsder deutschen NachhaltigkeitsstrategieReduzierung der Flächeninanspruchnahme auf30 ha pro Tag bis 2020 (BMU, 1998; B<strong>und</strong>esregierung,2002)Verminderung der Zerschneidungseffekte vonVerkehrswegen; Indikator: Veränderung der Flächeunzerschnittener RäumeUmstellung der Landwirtschaft auf natur- <strong>und</strong>landschaftsschonende Bewirtschaftung in empfindlichenGebieten bis 2010Indikatoren: Flächenteil Agrarumweltmaßnahmenin Gebietskulissen; Fördermitteleinsatz (Umschichtungvon Finanzen in die zweite Säule derGemeinsamen Agrarpolitik)SRU/SG 2002/Tab. 2-6


Drucksache 14/9852 – 44 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode75. <strong>Für</strong> den Prozess der Zielfestlegung in konkreten Fällenvor Ort sollten Leitlinien auf B<strong>und</strong>esebene zur Verfügunggestellt werden. Die Transparenz der Zielfindung,die Darstellung von Zielalternativen <strong>und</strong> die Einbeziehungsozio-ökonomischer Informationen wären hierbeizu berücksichtigen. Alle Stufen der Landschaftsplanung<strong>und</strong> anderer Naturschutzplanungen sollten <strong>eine</strong> Beteiligungder Träger öffentlicher Belange <strong>und</strong> auf der unterenEbene <strong>eine</strong> Beteiligung der Öffentlichkeit vorsehen.76. Derzeit existieren k<strong>eine</strong> räumlichen Darstellungenvon Zielen nationaler <strong>und</strong> internationaler Bedeutung aufder B<strong>und</strong>esebene. <strong>Für</strong> bestimmte Zieltypen sollte <strong>eine</strong> solcheDarstellung angestrebt werden, unter anderem um<strong>eine</strong> Gr<strong>und</strong>lage für die Lokalisierung weiterer gesamtstaatlichrepräsentativer Gebiete zu erhalten. Damit solltenden Ländern auch Hinweise auf ihre besondere Verantwortungfür bestimmte Räume <strong>und</strong> deren Inventargegeben werden. Eine Darstellung in Form <strong>eine</strong>s derNaturschutzstrategie zugeordneten B<strong>und</strong>eslandschaftskonzepteskönnte zumin<strong>des</strong>t die Aussagen der Landschaftsprogrammeder Länder zusammenfassen (zu denmöglichen Inhalten <strong>eine</strong>s solchen LandschaftskonzeptesTz. 273 ff.). In den b<strong>und</strong>esweit bedeutsamen Gebietensollten Min<strong>des</strong>tziele für die Entwicklung <strong>und</strong> Erhaltungder b<strong>und</strong>esrelevanten Eigenschaften der Einzelgebietefestgelegt werden. Auch die Dokumentation der Zielerreichungsollte auf B<strong>und</strong>esebene erfolgen.Die angesprochenen Aufgaben auf B<strong>und</strong>esebene bei derZielbildung (sowie Probleme im instrumentellen Bereich,s. Abschnitt 5.1.3 <strong>und</strong> 5.2.6) legen <strong>eine</strong> aktivere Rolle <strong>des</strong>B<strong>und</strong>es im <strong>Naturschutzes</strong> nahe. Aufgr<strong>und</strong> der derzeitigenrechtlichen Lage sind s<strong>eine</strong> Handlungsmöglichkeiten jedochauf die Rahmengesetzgebungskompetenz beschränkt.Eine Verfassungsänderung, die der B<strong>und</strong>esebeneweitergehende Kompetenzen verschaffen würde,ist derzeit nicht in Sicht. Umso mehr müssen sich die B<strong>und</strong>esländerihrer Verantwortung bewusst werden, auch nationale<strong>und</strong> europäische Belange <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> zuvertreten <strong>und</strong> <strong>eine</strong> weit gehende Koordinierung der Strategienauf Länderebene zu erreichen. Die Rolle der LänderarbeitsgemeinschaftNaturschutz sollte dazu gestärkt werden.Auf B<strong>und</strong>esebene sollten gleichzeitig die Spielräumeim Bereich der konzeptionellen Unterstützung der Ländersowie der Informationszusammenführung, Koordination<strong>und</strong> Moderation ausgeschöpft werden.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/98523 Akzeptanzdefizite im Naturschutz77. Der Naturschutzgedanke stößt Umfragen zufolge inder gesamten Bevölkerung auf weit gehende Akzeptanz(BfN, 1999). Dieser Zustimmung in der breiten Öffentlichkeitstehen jedoch häufig Akzeptanzproblemeinsbesondere bei unmittelbar Betroffenen „vor Ort“ gegenüber.Dort ist die faktische Durchschlagskraft vonNaturschutzargumenten <strong>und</strong> -zielen (Kapitel 2) meist sehrbegrenzt. So wird das Ziel, bedrohte Tier- <strong>und</strong> Pflanzenartenzu schützen zwar allgemein anerkannt; die Untersagung<strong>eine</strong>r Infrastrukturmaßnahme aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong>Schutzes <strong>eine</strong>r regional bedeutsamen Insektenpopulationstößt in aller Regel aber auf Widerstand der örtlichen Bevölkerung.Ein anderes Beispiel ist der Schutz wertvollerBiotope oder ästhetisch ansprechender Landschaften, derselten gr<strong>und</strong>sätzlich angezweifelt wird. EntsprechendeNaturschutzmaßnahmen werden aber häufig abgelehnt,wenn sie mit Einschränkungen oder mit Auflagen verb<strong>und</strong>ensind. Nicht nur die Ansiedlung großtechnischerAnlagen, wie z. B. Flughäfen <strong>und</strong> Atomkraftwerke, hatinsofern mit dem so genannten NIMBY-(Not-in-mybackyard)-Problemzu kämpfen. Die Überwindung solcherAkzeptanzdefizite ist aus Sicht <strong>des</strong> Umweltratesein wichtiges Element <strong>eine</strong>r umfassenden Naturschutzstrategie.3.1 Allgem<strong>eine</strong> Gründe für Akzeptanzdefizite78. Die in Naturschutzkonflikten häufig geltend gemachtenVorbehalte sind sowohl auf erlebte oder befürchtetenachteilige Veränderungen der eigenen Nutzungsrechteim weiteren Sinne zurückzuführen als auch aufbestimmte naturschutzkonträre Wertvorstellungen, dieselbst dann wirksam werden, wenn Naturschutzmaßnahmennicht mit direkten Nachteilen verb<strong>und</strong>en sind.Gr<strong>und</strong>sätzlich ist zwischen Akzeptanzdefiziten zu unterscheiden,die im Rahmen der Umsetzung von Vorhabenauf Initiative <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> entstehen, <strong>und</strong> solchen,die auftreten, weil Naturschutzbehörden <strong>und</strong> -verbändeauf Planungen anderer reagieren (HEILAND, 1999, S. 31;s. auch HEILAND, 2000, S. 9 f.). Vom Naturschutz selbstgeht die Initiative z. B. bei der Ausweisung von Schutzgebieten,bei der Erstellung <strong>und</strong> Umsetzung der Landschaftsplanung<strong>und</strong> beim Vertragsnaturschutz aus. Reagierenmüssen Naturschutzvertreter dagegen, wenn es umdie Verhinderung oder die umweltgerechte Gestaltungvon Planungen, Eingriffsvorhaben oder Nutzungsweisenanderer geht. Beispiele hierfür sind Genehmigungsverfahrenmit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung,die Anwendung der Eingriffsregelung sowie die Durchsetzungder guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft.Im Folgenden werden schwerpunktmäßig diejenigenAkzeptanzprobleme im Umfeld von Projekten behandelt,bei denen die Initiative vom Naturschutz ausgeht.79. Nicht nur „harte“ Interessengegensätze aufgr<strong>und</strong>von Nutzungskonflikten oder finanziellen Einbußen, sondernauch unterschiedliche Wertvorstellungen sowie <strong>eine</strong>von beiden Seiten als unbefriedigend empf<strong>und</strong>ene Atmosphäreder Kommunikation erschweren die Zusammenarbeitzwischen Naturschutzvertretern, Landnutzern <strong>und</strong>der einheimischen Bevölkerung (umfassend STOLL,1999, m. w. N.). Es lassen sich fünf Gruppen von Gründenfür Akzeptanzdefizite im Naturschutz unterscheiden:1. Ökonomische Nachteile bzw. ungünstige Rahmenbedingungenfinanzieller <strong>und</strong> organisatorischer Art,2. mangelnde Vertrautheit mit Naturschutzzielen,3. konträre Werthaltungen <strong>und</strong> Überzeugungen,4. Kommunikationsformen, die von den Beteiligten alsunbefriedigend oder als autoritär erlebt werden <strong>und</strong>5. Angst vor Verhaltenseinschränkungen, Bevorm<strong>und</strong>ung<strong>und</strong> Fremdbestimmung.Den genannten Gründen soll im Folgenden näher nachgegangenwerden.Ökonomische Nachteile bzw. ungünstige Rahmenbedingungenfinanzieller <strong>und</strong> organisatorischer Art80. Vorbehalte gegen Ziele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> könnennicht verw<strong>und</strong>ern, wenn die betroffenen Personen oderGruppen finanzielle Einbußen oder ähnliche Nachteilewie etwa Bewirtschaftungserschwernisse in Kauf nehmenmüssen. Diese Gründe sind insbesondere bei Konfliktenmit direkt betroffenen Landnutzern relevant. Dieverhältnismäßig geringen finanziellen Mittel <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>(näheres Abschn. 5.1.2), die auch in der Wirtschaft<strong>eine</strong>r Region kaum nennenswert ins Gewicht fallen(s. NNA, 2001), lassen Kooperationsangebote <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>in den Augen der Landnutzer häufig unattraktivoder sogar unglaubwürdig ersch<strong>eine</strong>n. So wird in diesemZusammenhang gemutmaßt, dass letztlich doch der billigsteWeg – die Umsetzung der Naturschutzmaßnahmenmit hoheitlichen Mitteln auf Kosten der Nutzer – eingeschlagenwird.Typischerweise tritt die Naturschutzverwaltung als Bittstellerinauf, die nur verhältnismäßig wenig zu bieten hat.Einen besonders starken Vertrauensverlust erleidet derNaturschutz dann, wenn einmal gewährte Kompensationszahlungendauerhaft oder vorübergehend zurückgenommenwerden, wie z. B. im Falle <strong>des</strong> Erschwernisausgleichsfür die Landwirtschaft in Niedersachsen geschehen(SCHRAMEK, 2001, S. 71). Die Bedeutung derfinanziellen Komponente zeigen auch mehrere Untersuchungenzur Umsetzung von Agrarumweltprogrammen


Drucksache 14/9852 – 46 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodeauf, in denen festgestellt wurde, dass die finanzielle Anreizwirkungfür Landwirte die wichtigste Entscheidungskomponenteist, um an Agrarumweltprogrammen teilzunehmen.Der zweitwichtigste angegebene Gr<strong>und</strong> ist dasInteresse an Umwelt <strong>und</strong> Naturschutz (vgl. hierzu z. B.SCHRAMEK, 2001, S. 71; LEL, 1998, S. 22).Doch auch wenn Ausgleichszahlungen für Einzelflächenzur Verfügung stehen <strong>und</strong> <strong>eine</strong> gr<strong>und</strong>sätzliche Akzeptanzder Nutzer vorhanden ist, wird diese z. T. durch komplizierteAuflagen wieder infrage gestellt. Mangeln<strong>des</strong> Verständnisder Landnutzer für den Sinn von Bewirtschaftungseinschränkungenkann ebenfalls <strong>eine</strong> Ursache dafürsein, dass die Bereitschaft zur Teilnahme wieder erlischt.Die Bedeutung unterschiedlicher Entscheidungsgründefür die Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen erschließtsich anschaulich am Beispiel <strong>des</strong> „Förderprogrammsumweltschonende Landwirtschaft“ (FUL) in Rheinland-Pfalz (Abb. 3-1).Kritik an diesem Programm wird auch in Bezug auf denumfangreichen bürokratischen <strong>und</strong> arbeitstechnischenAufwand sowie die starren, z. T. als praxisfern empf<strong>und</strong>enenNutzungsregelungen geübt (PÖLKING <strong>und</strong>MOHRBACH, 1999 ; s. auch Abb. 3-1). Diese Faktorenkönnen dazu führen, dass Naturschutzmaßnahmen abgelehntwerden, obwohl die Betroffenen die Naturschutzzielegr<strong>und</strong>sätzlich befürworten. Nur ein Viertel der Befragtenberichtete von positiven Imageeffekten durch dieTeilnahme am FUL. Hierzu zählten häufig Landwirte, diedurch Direktvermarktung ihrer Fleischprodukte Vorteilebei der Vermarktung erzielten (PÖLKING <strong>und</strong> MOR-BACH, 1999, S. 52). Erste Erfahrungen in den Ländernmit der Kontrolle der Agrarumweltprogramme deuten daraufhin, dass viele Landwirte in der Anlaufphase der ProgrammeSchwierigkeiten mit der Einhaltung der Auflagenhatten. Erst die Ergebnisse der Länder-Evaluationen, dieim Jahre 2003 zu erwarten sind, werden darüber jedochgenauere Aussagen zulassen.81. Auch bei der Anwendung der Eingriffsregelung entstehenAkzeptanzdefizite durch komplizierte Auflagen<strong>und</strong> aus der Sicht der Betroffenen unnötige Einschränkungenz. B. hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenarten<strong>und</strong> Wegebelägen bei der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen(WOLF, 2001, S. 489; MEYHÖFER,2000, S. 38 ff.). Nicht zuletzt führt die Einschränkung derfreien Verfügbarkeit über das private Eigentum bei derUmsetzung von Kompensationsmaßnahmen häufig zu <strong>eine</strong>räußerst geringen Bereitschaft zur konstruktiven Mitarbeit(vgl. u. a. WOLF, 2001, S. 489 f.; für die Bauleitplanung:WEIHRICH, 1997, S. 89; PREISLER-HOLLet al., 1996, S. 138).Abbildung 3-1Entscheidungsgründe für die Teilnahme am „Förderprogramm umweltschonende Landwirtschaft“(FUL) in Rheinland-PfalzSonstige GründeÖkol. Image verbessernArbeitswirtschaftliche VorteileGes<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> AltersgründeFlächen waren ohnehin ertragsschwachGünstige Einpassung in den BetriebsablaufInteresse an Umwelt <strong>und</strong> NaturschutzEinkommensvorteil0 10 20 30 40Beantwortung der Frage: „Bitte nennen Sie die wichtigsten Gründe für Ihre Entscheidung, an den Agrarumweltprogrammen teilzunehmen“.Angegeben ist die Häufigkeit der Nennungen in Prozent von den gesamten Nennungen (Mehrfachnennungen waren möglich).Quelle: PÖLKING <strong>und</strong> MOHRBACH, 1999


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 47 – Drucksache 14/9852Die dem Naturschutz bereits im Zusammenhang mit denAgrarumweltprogrammen z. T. vorgeworfene Unglaubwürdigkeit(s. Tz. 80) wird im Falle der Eingriffsregelungdurch <strong>eine</strong> Ungleichbehandlung bei der Aufbürdung finanziellerLasten zusätzlich geschürt. Die vorhandenenb<strong>und</strong>esrechtlichen Regelungen zur Eingriffsregelung bietenden Ländern <strong>und</strong> Kommunen im Vollzug viel Interpretationsspielraum(KIEMSTEDT, 1996, S. 93). So gibtes kein einheitliches Verfahren für die Ermittlung <strong>des</strong>Kompensationsbedarfs. Dies führt zu unterschiedlich hohenKompensationskosten für den gleichen Eingriff inbenachbarten Gemeinden oder B<strong>und</strong>esländern (vgl. z. B.OLES, 2001, S. 213 ff.; KÖPPEL et al., 1998, S. 359 f.).Nicht nur für den Vorhabenträger <strong>und</strong> die Öffentlichkeitist dies schwer nachvollziehbar. Auch in gerichtlichenAuseinandersetzungen werden die Kompensationsforderungenhierdurch angreifbar (HOPPENSTEDT <strong>und</strong>RUNGE, 1998, S. 79).Mangelnde Vertrautheit mit Naturschutzzielen82. Die unzureichende Zugänglichkeit <strong>und</strong> Vermittlungvon Informationen zu den Schutzzielen oder zu den zuschützenden Prozessen im Naturhaushalt sowie zu anderenEntscheidungshintergründen mindert die Nachvollziehbarkeitder Ergebnisse. Sie erschwert es bestimmtenAkteursgruppen, sich adäquat am Kommunikationsprozesszu beteiligen. Häufig fehlt ein multilateraler Dialog,der diese Kenntnisse vermitteln <strong>und</strong> <strong>eine</strong> Annäherung vonStandpunkten durch Lernprozesse bewirken könnte. Dadurchverhärten sich die Positionen <strong>und</strong> Spielräume fürmögliche einvernehmliche Problemlösungen bleiben ungenutzt(BISCHOFF <strong>und</strong> HÜCHTKER, 1996, S. 30 f.;HOFMANN-HOEPEL, 1994; HOFFMANN-RIEM, 1994,S. 595 f.; KOCH, 1994, S. 69; SELLE, 1996, S. 70 f.).Konträre Werthaltungen <strong>und</strong> Überzeugungen83. Naturschutzvorhaben scheitern oft nicht aus sachlichen,sondern aus emotionalen Gründen (BÖTTCHER<strong>und</strong> HÜRTER, 1995; KAULE et al., 1994; LUZ, 1994;PONGRATZ, 1992; RENTSCH, 1988). Vorbehalte dereinzelnen Akteursgruppen aufgr<strong>und</strong> von verbreiteten Vorurteilenoder von negativen Schlüsselerlebnissen führenzu Misstrauen bis hin zu Blockaden (BISCHOFF <strong>und</strong>HÜCHTKER, 1996, S. 27; vgl. auch HEILAND, 2000,S. 11; WIEDEMANN, 1995; LUZ, 1994; MÜLLER,1986, S. 1). In den Untersuchungen zur Akzeptanz derAgrarumweltprogramme in Rheinland-Pfalz wurde z. B.deutlich, dass ein Teil der Betriebe (7 %) sogar <strong>eine</strong> Verschlechterung<strong>des</strong> Images bei Berufskollegen <strong>und</strong> in derÖffentlichkeit hinnehmen musste: Gr<strong>und</strong> war das „ungepflegte“Aussehen der Förderflächen (PÖLKING <strong>und</strong>MORBACH, 1999, S. 52; vgl. Abb. 3-2).Abbildung 3-2Kritikpunkte am „Förderprogramm umweltschonende Landwirtschaft“ (FUL) in Rheinland-Pfalz<strong>und</strong> die prozentuale Häufigkeit ihrer NennungenQuelle: PÖLKING <strong>und</strong> MORBACH, 1999


Drucksache 14/9852 – 48 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeKommunikationsprobleme84. Das häufigste Problem in der Kommunikation zwischenNaturschützern <strong>und</strong> Adressaten von Maßnahmenbesteht in der mangelnden Transparenz der Vorgehensweisen<strong>und</strong> <strong>des</strong> <strong>Für</strong> <strong>und</strong> Wider von Naturschutzprojekten.Dadurch entstehen Misstrauen <strong>und</strong> Gerüchte darüber,„was der Naturschutz vorhat“. Die verschiedenen Interessengruppenbringen z. B. sehr unterschiedlicheSichtweisen, Problemwahrnehmungen <strong>und</strong> Bewertungenmit. So ist ein aus Naturschutzsicht wertvoller Lesesteinwallfür die beteiligten Einheimischen <strong>eine</strong> Erinnerungan harte Arbeit <strong>und</strong> schlechten, steinigen Boden. Werdendiese Auffassungsunterschiede im Kommunikationsprozessnicht transparent gemacht, erschwert diesdie Verständigung zwischen den Akteuren erheblich(BISCHOFF <strong>und</strong> HÜCHTKER, 1996, S. 28;WIEDEMANN, 1995; KAULE et al., 1994). Protesthaltungenkönnen entstehen, wenn betroffene Akteuregar nicht oder erst so spät in ein Verfahren einbezogenwerden, dass wichtige Entscheidungen bereits getroffensind. Bei den Akteuren entsteht dann der Eindruck, vorvollendete Tatsachen gestellt zu werden (HEILAND,2000, S. 11; STOLL, 1999; STIERAND, 1993, S. 145;EBERT et al., 1992, S. 92; HOLZNAGEL, 1990, S. 90).Auch <strong>eine</strong> geringe Kompromissbereitschaft der Naturschutzvertreter,mangelnde Flexibilität <strong>und</strong> die Versteifungauf Vorgaben, zu denen es offensichtlich Alternativengäbe, rufen emotionale Ablehnung hervor(s. HEILAND, 2000, S. 12). Versuche von Naturschutzvertretern,moralischen Druck auszuüben, oder einübergroßes Sendungsbewusstsein können die Kommunikationerschweren, da sich Landnutzer dadurch in ihrer eigenenmoralischen Integrität angegriffen fühlen. Ein imEinzelfall möglicherweise angebrachtes konfrontativesAuftreten erschwert <strong>eine</strong> spätere konstruktive Zusammenarbeit<strong>und</strong> Kommunikation mit zunächst „bekämpften“Akteuren (KARGER, 1995). Umweltpolitische Akteurehaben in der Regel nicht nur in <strong>eine</strong>m Regelungsfeldmiteinander zu tun, sondern in mehreren. Dadurch bestehtdie Gefahr, dass sich Konflikte aus <strong>eine</strong>m von Konfrontationgeprägten Bereich in andere Regelungsfelder übertragen,in denen die Möglichkeit kooperativer Problemlösungenbestünde. Zudem manövrieren sich Akteure, dieausschließlich konfrontative Strategien anwenden, aufDauer in <strong>eine</strong> Position der Isolation, aus der heraus siek<strong>eine</strong> Chance mehr haben, Gehör in der breiten Öffentlichkeitzu finden (MAYNTZ, 1987).Angst vor Verhaltenseinschränkungen,Bevorm<strong>und</strong>ung <strong>und</strong> Fremdbestimmung85. Gerade im Zusammenhang mit Naturschutzmaßnahmenist <strong>eine</strong> weit verbreitete Ablehnung gegenüberbehördlichen Entscheidungen zu beobachten, die alshierarchische („Top-down“-)Regulierung wahrgenommenwerden. Im Falle von Schutzgebietsausweisungenist diese Befürchtung nicht unbegründet, da die Unterschutzstellungzumin<strong>des</strong>t <strong>eine</strong> Erhaltung <strong>des</strong> Status quoverlangt, der Landnutzer also auf Nutzungsoptionen verzichtenmuss (Tz. 80). In Fallstudien wurde deutlich, dassLandwirte jedoch selbst gegenüber dem Vertragsnaturschutzdie Empfindung entwickeln können, dass autoritärerZwang ausgeübt wird, obwohl <strong>eine</strong> Teilnahme amVertragsnaturschutz im Prinzip freiwillig ist. Dies ist insbesondereder Fall, wenn Vertragsnaturschutz in Schutzgebietenangeboten wird. Da die Naturschutzbehördenüber die Schutzgebietsverordnung schärfere Nutzungsauflagenverhängen könnten, fühlen sich viele Landwirteerpresst (BRENKEN, 2002, S. 68 f.).Haben die Beteiligten den Eindruck, dass ihre Einflussmöglichkeitenauf den Planungs- <strong>und</strong> Entscheidungsprozessunzureichend sind, wirkt dies konfliktverschärfend<strong>und</strong> kann zu Blockaden <strong>und</strong> anderen Strategien der Interessendurchsetzungführen (BISCHOFF <strong>und</strong> HÜCHTKER,1996, S. 33; HOLZNAGEL, 1990, S. 95 f.). Auchflächenscharfe Darstellungen möglicher Naturschutzmaßnahmen,die ohne vorherige Kontaktaufnahme zu denGr<strong>und</strong>eigentümern durchgeführt werden, wirken akzeptanzmindernd(HEILAND, 2000, S. 11) <strong>und</strong> führen beiden Betroffenen zu <strong>eine</strong>m generellen Misstrauen gegenüberdem Naturschutz. Im „Forum Elbtalaue“ löste beispielsweise<strong>eine</strong> von Naturschutzseite präsentierte Karte„Entwicklungspotential aus Naturschutzsicht“, in deretwa ein Drittel der Fläche als „Schwerpunktbereich mitEignung für eigendynamische natürliche Entwicklung“gekennzeichnet war, große Befürchtungen <strong>und</strong> Widerständeder Betroffenen aus (DONNER <strong>und</strong> SCHMIDT,2000, S. 64).Hemmnisse in kooperativen <strong>und</strong> integrativenNaturschutzansätzen86. Als Lösung für die meisten der angesprochenenAkzeptanzprobleme werden häufig kooperative Naturschutzstrategien,die Schutz <strong>und</strong> Nutzung integrieren,empfohlen. Obwohl Naturschutzprojekte, die <strong>eine</strong> Kooperationmit den Nutzern anstreben, in den letzten Jahrendurch verschiedene Institutionen <strong>und</strong> Programme wiez. B. das LEADER+-Programm der EU intensiviert wurden,stellen erfolgreiche Beispiele noch immer Einzelfälledar. Viele Projekte zur Vermarktung naturschutzkonformerzeugter Produkte oder zur Förderung <strong>des</strong> Tourismus, diemit viel Enthusiasmus vonseiten <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> begonnenwurden, entwickelten sich sehr langsam, bliebenauf der Strecke oder zeigten nur geringe Erfolge. Trotz derunbestritten besseren Akzeptanz, die kooperative Projektebei den Landnutzern hervorrufen, hat sich diese Form derUmsetzung von Naturschutzzielen bislang nicht als vorherrschen<strong>des</strong>Instrument durchsetzen können. Um dies zuerklären, müssen die Erfolgsfaktoren für kooperative Projekte,die so genannte Gewinnerkoalitionen erzeugen,näher betrachtet werden. Ausschlaggebend für die erfolgreicheInitiierung <strong>und</strong> Umsetzung solcher Projekte sindfolgende Faktoren (vgl. BLUM et al., 2000; BRENDLE,1999):– Es muss ein Min<strong>des</strong>tmaß an Problemdruck <strong>und</strong> Lösungswillenbei den Akteuren vorhanden sein. Ein fürdie Naturschutzprojekte förderlicher Problemdruckentsteht nicht nur durch <strong>eine</strong>n kritischen Zustand vonNatur <strong>und</strong> Landschaft. Vielmehr spielen die von den


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 49 – Drucksache 14/9852Akteuren subjektiv wahrgenommenen ökonomischen,sozialen oder politischen Problemlagen <strong>eine</strong> entscheidendeRolle.– Engagierte Einzelpersonen, die das Projekt von derIdee bis zur Umsetzung zu „ihrer Sache“ machen, sindzentral für <strong>eine</strong>n erfolgreichen Ablauf <strong>eine</strong>s Projektes.Einflussreiche <strong>und</strong> durchsetzungsfähige Akteure müssensich für das Projekt einsetzen.– Der Aufbau <strong>eine</strong>s Netzes von <strong>Für</strong>sprechern muss gelingen.Dies ist in der Regel nur bei personeller Kontinuitätin den Naturschutzorganisationen, von denendie Impulse ausgehen, möglich. Ein solches Akteursnetzwerkermöglicht schnelles <strong>und</strong> unkompliziertesHandeln, unter anderem zur Mobilisierung von Ressourcenfür das Projekt.– Die Projekte sollten sich an vorhandene rechtliche <strong>und</strong>finanzielle Steuerungsinstrumente anschließen.– Günstig wirken sich Erfolge bereits in der Anfangsphasesowie ein aktives <strong>und</strong> vorsorgen<strong>des</strong> Umfeldmanagementaus.– Prozesskompetenz <strong>und</strong> ausreichende personelle Ausstattungbei den Projektträgern sind unerlässlich.87. Akzeptanzprobleme bei Naturschutzprojekten ergebensich vor diesem Hintergr<strong>und</strong> vor allem dann, wenn– die zur Initiierung <strong>und</strong> Durchführung erforderlichenfinanziellen <strong>und</strong> personellen Ressourcen fehlen;– sich die zuständigen Behördenvertreter nicht ausreichendfür das Projekt einsetzen (können), weil ihnenZeit, Motivation oder das nötige Durchsetzungsvermögenfehlen;– der Problemdruck relativ gering ist <strong>und</strong> Lösungendurch die Betroffenen nicht für erforderlich gehaltenwerden <strong>und</strong>– sich für die jeweiligen Akteure kein oder im Vergleichzu den zugemuteten Einschränkungen oder zum Aufwandein zu geringer Nutzen ergibt.Die genannten Negativfaktoren sind unter den Bedingungen,unter denen gegenwärtig der größte Anteil der Naturschutzarbeitgeleistet wird, relativ häufig anzutreffen.Es erscheint nicht hinnehmbar, dass der Erfolg <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>vielfach von zufälligen lokalen Umständen abhängt.3.2 Akzeptanzdefizite innerhalb vonSchutzgebieten88. In Großschutzgebieten treten Akzeptanzdefizite inbesonders ausgeprägter Form auf. Dies ist vor allem daraufzurückzuführen, dass der Naturschutz insbesonderein Nationalparken sowie z. T. auch in Biosphärenreservatenabsoluten Vorrang genießt <strong>und</strong> menschliche Nutzungennur insofern erlaubt sind, als sie mit dem gesetzlichverankerten Schutzzweck vereinbar sind. Damitwerden den Betroffenen Nutzungseinschränkungen abverlangt,die nicht selten als Schikanen empf<strong>und</strong>en <strong>und</strong>daher abgelehnt werden (umfassend STOLL, 1999,m. w. N.).Die Ausweisung kl<strong>eine</strong>rer Naturschutzgebiete führt zwarauch zu Konflikten mit den jeweils betroffenen Landnutzern(s. Fallstudie in MARSCHALL, 1998), kl<strong>eine</strong>reNaturschutzgebiete werden in der Regel jedoch von derMehrheit der lokalen Bevölkerung eher akzeptiert als dergroßräumige Naturschutz, wie er für Nationalparkecharakteristisch ist. Hier fühlen sich größere Gruppen negativbetroffen. Die daraus erwachsende Ablehnung manifestiertsich in Bürgerinitiativen gegen die Einrichtungvon Nationalparken oder gegen deren Erweiterung, wiez. B. Bayerischer Wald <strong>und</strong> Wattenmeer, in Vereinsgründungen,rechtlichen Schritten, K<strong>und</strong>gebungen <strong>und</strong> Nichtbefolgungvon Verhaltensregeln bis hin zu Akten vonVandalismus (umfassend STOLL, 1999). Man spricht indiesem Zusammenhang auch von <strong>eine</strong>m „Akzeptanzkrater“,<strong>des</strong>sen Radius vornehmlich die auf dem Gebiet<strong>des</strong> Nationalparks gelegenen Gemeinden betrifft(RENTSCH, 1988). Ein anschauliches Beispiel hierfür istder Konflikt um die Ausweisung <strong>des</strong> geplanten hessischenNationalparks Kellerwald. Während die umliegendengrößeren Städte den Nationalpark befürworteten, wurdeer von den unmittelbar im Gebiet <strong>und</strong> in der direkten Umgebunggelegenen Gemeinden abgelehnt (HARTHUN,1998). Unklar ist bisher, wie groß der Kreis der Nationalparkgegnerin der Bevölkerung tatsächlich ist <strong>und</strong> welcheRolle Meinungsführer aus bestimmten Nutzergruppenspielen.89. Eine Reihe von sozialwissenschaftlichen Untersuchungenhat sich in den vergangenen Jahren den ökonomischen,kulturellen, psychischen <strong>und</strong> sozialen Ursachender Akzeptanzdefizite in Schutzgebieten zugewandt(STOLL, 1999; auch HEILAND, 2000, m. w. N.). Fallstudiengibt es zum Unteren Odertal (MÜLLER, 2001),zur Elbtalaue (DONNER <strong>und</strong> SCHMIDT, 2000;WIEHR, 1997), zur Vorpommerschen Boddenlandschaft(KATZENBERGER, 2000), zum LandschaftsschutzgebietRügen (ALBERT, 2000) <strong>und</strong> zum Hochharz(GAFFERT, 1998). Die folgende Darstellung stützt sichauf diese Arbeiten.90. Die Wahrnehmungsmuster der lokalen Bevölkerung<strong>und</strong> der behördlichen sowie der privaten Naturschützerunterscheiden sich stark voneinander. Während sichNaturschützer in ihrer Wahrnehmung an naturschutzfachlichenKriterien wie Repräsentativität, Seltenheit, Gradder Gefährdung oder Raumbedeutsamkeit von Arten <strong>und</strong>Biotoptypen orientieren, nehmen Betroffene ihre traditionellenNutzungsformen <strong>und</strong> ihre lokalen Gewohnheitenzum Maßstab. Die Schutzgebiete werden gleichsam durchverschiedene „Linsen“ gesehen. Die Naturschützer sehenvornehmlich Standorte, Lebensräume <strong>und</strong> Arten, währenddie Bewohner der Region sich auf ihre soziokulturelleLebenswelt beziehen. Wirkliche oder auch nur befürchteteEinschränkungen gewohnheitsrechtlicher Zugangs-<strong>und</strong> Nutzungsmöglichkeiten in den Kernzonen der


Drucksache 14/9852 – 50 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeNationalparke beeinträchtigen die Akzeptanz. Hinzukommt, dass die Folgeeffekte, die <strong>eine</strong>n langfristigenNutzen <strong>des</strong> Nationalparks für die Regionalentwicklungbedeuten könnten (Lebensqualität, Produkte aus der Region,Entwicklung <strong>des</strong> Tourismus usw.), mit Unsicherheitenbehaftet sind, während die Regulierungen unmittelbarspürbar einschränkende Wirkung entfalten. Diegenerellen Wohlfahrtseffekte von Großschutzgebietenerfahren zwar <strong>eine</strong> differenzierte Betrachtung in derFachliteratur (z. B. Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin; ROMMEL, 1999); aus der Sicht der Betroffenenhingegen stehen einzelne Schädigungen oder Einschränkungenim Vordergr<strong>und</strong>. Häufig werden solche Vorkommnissemit <strong>eine</strong>m anekdotischen Charakter versehen,der den Naturschutz in ein schlechtes Licht rückt.Selten wird der Naturschutz mit zukunftsweisenden Zielenin Verbindung gebracht. Vielmehr steht er im Ruf, nurzu verhindern <strong>und</strong> Entwicklungen „abzuwürgen“. EineOrientierung an historischen Referenzzuständen verleihtdem Naturschutz ein rückwärtsgewandtes „Image“ („musealerNaturschutz“). Es entsteht häufig der irrige, aberhartnäckige Eindruck, als wolle der Naturschutz auch zuden materiellen <strong>und</strong> sozialen Lebensverhältnissen der Referenzepochen(z. B. Mitte <strong>des</strong> 19. Jahrh<strong>und</strong>erts) zurückkehren.Der Volksm<strong>und</strong> spricht dann rasch von „Mittelalter“oder „Steinzeit“. Als akzeptanzschädlich haben sichVersuche erwiesen, vormoderne Berufe (Weben, Töpfern,Körbeflechten usw.) mit Nationalparken <strong>und</strong> Biosphärenreservatenin Verbindung zu bringen (KATZENBERGER,2000, S. 76). Auch die Schutzgebietsterminologie(„Park“, „Reservat“) ist in Bezug auf die Akzeptanzwenig glücklich, da sie ungewollte Assoziationen weckt(Tz. 292). Betroffene fühlen sich damit leicht als „Eingeborene“oder „Ureinwohner“ eingestuft. Auch Ängste vor„Vertreibung“ oder „Aussperrung“ <strong>des</strong> Menschen sindweit verbreitet.Ein gr<strong>und</strong>sätzliches Einverständnis mit der Naturschutzideekann mit der Ablehnung <strong>des</strong> Nationalparks als„unnötig strikt“ oder als „zu weit gehend“ verb<strong>und</strong>en werden.Vor allem relativ sachk<strong>und</strong>ige <strong>und</strong> mit den Schutzgebietskategorienvertraute Personen erklären in den Interviewshäufig, dass sie mit <strong>eine</strong>m Biosphärenreservatoder mit <strong>eine</strong>m Naturpark einverstanden wären, aber <strong>eine</strong>nNationalpark mit „all s<strong>eine</strong>n Einschränkungen“ ablehnen(MÜLLER, 2001, S. 46; vgl. KATZENBERGER,2000, S. 64). Häufig ist somit nicht die Unterschutzstellung<strong>des</strong> Gebietes als solche strittig, sondern die Wahl derSchutzkategorie. Dies betrifft besonders alte Kulturlandschaftenmit dauerhafter menschlicher Nutzung (Darß,Unteres Odertal, Elbtalauen u. a.). Hier wird mehrheitlichdie Leitlinie <strong>des</strong> Kulturlandschaftsschutzes favorisiert.Auch der Artenschutz findet breite Zustimmung; zurückgewiesenwird aber meist das Ziel <strong>des</strong> Prozessschutzes.An diesem für Nationalparke zentralen Punkt sind dieWertdivergenzen zwischen Naturschützern <strong>und</strong> der lokalenBevölkerung in vielen Fällen besonders stark ausgeprägt.Eine ursprüngliche, allgem<strong>eine</strong> Zustimmung fürden Naturschutz kann in Ablehnung umschlagen, sobalddeutlich wird, welche Ziele mit der Einrichtung <strong>eine</strong>sNationalparks verfolgt werden. Allerdings gibt es auchHinweise darauf, dass sich die Akzeptanz <strong>des</strong> Prozessschutzesin einigen Fällen allmählich verbessert(MÜLLER, 2001, S. 70).Das Kriterium der „Geeignetheit“ <strong>eine</strong>r Fläche als möglicherNationalpark (§ 24 BNatSchG n. F.) impliziert, dassdas Gebiet eher extensiv genutzt wurde <strong>und</strong> wird. Geradedie Tatsache, dass sich ein Gebiet als Nationalpark bzw.zur Entwicklung <strong>eine</strong>s Nationalparks eignet, wird von derörtlichen Bevölkerung als Beleg dafür genommen, dasssie selbst sehr wohl in der Lage seien, den schützenswertenCharakter dieses Gebietes zu bewahren. Der Nationalparkwird daher teilweise als unverdiente Strafe für<strong>eine</strong>n „richtigen“ Umgang mit der Natur empf<strong>und</strong>en(KATZENBERGER, 2000, S. 63).Während im Landschaftserleben der meisten Menschen„Wildnis“ auch positiv besetzt ist <strong>und</strong> mit Abenteuer<strong>und</strong> Anregung in Verbindung gebracht wird (vgl.Tz. 20 ff., 36), werden von der lokalen Bevölkerung häufigdie Gefahren <strong>und</strong> Nachteile betont, die entstehen,wenn die Natur sich selbst überlassen bleibt. Genanntwerden Mückenplage durch Wiedervernässung, Borkenkäferbefall,Unkrautausbreitung, Gefahren durch Einschränkungen<strong>des</strong> Küstenschutzes oder durch möglicherweiseeinwandernde Wölfe usw. Das Konzept <strong>des</strong>Wildnis- <strong>und</strong> <strong>des</strong> Prozessschutzes wird als ein riskantesNaturexperiment eingeschätzt (KATZENBERGER, 2000,S. 73). Solche Ängste werden durch unsachliche Informationskampagnender Nationalparkgegner gezieltgeschürt <strong>und</strong> verstärkt, so wenn beispielsweise Ges<strong>und</strong>heitsgefahrendurch <strong>eine</strong>n angeblichen Pilzbefall in riesigenTotholzflächen dramatisiert werden (HARTHUN,1998, S. 224).Häufig werden Heimat-Argumente <strong>und</strong> Argumente kulturellerIdentität gegen den Prozessschutz ins Feld geführt(HARTHUN, 1998, S. 224). Nicht selten werden dieKonflikte zwischen Prozess- <strong>und</strong> Artenschutz betont(MÜLLER, 2001, S. 67 f.), denn Prozessschutz kann zumlokalen Verlust von Arten führen, die an extensiveLandnutzungsformen angepasst sind.91. Nationalparke können gemäß geltender Rechtslagenicht nur aufgr<strong>und</strong> der Tatsache ausgewiesen werden,dass sie sich auf <strong>eine</strong>m maßgeblichen Flächenanteil in <strong>eine</strong>mvom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustandbefinden (§ 24 BNatSchG n. F.). Es reicht bereitsaus, dass das fragliche Gebiet oder Teile davon geeignetsind, sich in <strong>eine</strong>n Zustand zu entwickeln, der diesemprimären Ziel entspricht. Die aus der Sicht <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>zu begrüßende Betonung <strong>des</strong> Entwicklungsgedankensim novellierten B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzverstärkt die Angst vor allem der betroffenenLandnutzer vor <strong>eine</strong>m „Auslaufenlassen“ der Landnutzung.Auch wenn lange Übergangszeiträume bis zur vollständigenEinstellung der Nutzung eingeräumt werden,wird dies häufig als unfaire „Salami-Taktik“ <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>gedeutet. Der gewährte Bestandsschutz verbessertinsofern nicht notwendigerweise die Akzeptanz, sondernruft teils empörte, teils resignative Reaktionenhervor. Details der Pflege- <strong>und</strong> Entwicklungspläne werdenhäufig als unzumutbare Härten empf<strong>und</strong>en, deren


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 51 – Drucksache 14/9852ökologischer Sinn den Betroffenen nicht einleuchtet. Diesbetrifft beispielsweise Einschränkungen der Küstenfischerei,<strong>des</strong> Freizeitangelns, sporadischer Nutzungsformenwie das Sammeln von Beeren oder Pilzen sowie dasVerbot der Jagd. Die Einschränkungen <strong>und</strong> allmählicheBeendigung dieser Formen der stofflichen Naturnutzungsind jedoch Charakteristika von Nationalparken (Tz. 94),über die aus der Sicht der Naturschützer nicht verhandeltwerden darf, da man andernfalls die Schutzkategorie„Nationalpark“ als solche gr<strong>und</strong>sätzlich infrage stellenwürde. Dieses Strukturproblem erschwert Kompromisslösungen.Das Verhalten der Naturschützer wird extrem kritisch <strong>und</strong>misstrauisch beobachtet. Häufig werden Vertreter <strong>des</strong>behördlichen <strong>Naturschutzes</strong> pauschal als „Grüne“ bezeichnet.Vor dem Hintergr<strong>und</strong> solcher Fehlidentifikationenwerden Glaubwürdigkeitsansprüche hoch angesetzt(KATZENBERGER, 2000). Können die ehrenamtlichenoder behördlichen Naturschützer diesen Ansprüchen nichtständig genügen, so gelten sie als unglaubwürdig („Die fahrenja auch mit dem Auto durch den Wald!“). Die Angemessenheitdieser Ansprüche wird nur selten reflektiert.Die Ablehnung von „Fremdbestimmung“ <strong>und</strong> „Naturschutzbürokratie“ist generell ausgeprägt. Die Vorgehensweisevon Lan<strong>des</strong>politikern <strong>und</strong> Behörden wird von <strong>eine</strong>rMehrzahl der Befragten allgemein als intransparent, uninformativ,autoritär <strong>und</strong> nicht demokratisch empf<strong>und</strong>en.Ausdrücke wie „überstülpen“ oder „bevorm<strong>und</strong>et werden“finden sich in sämtlichen Fallstudien. Beklagt werdenfehlende Mitsprachemöglichkeiten. Häufig werden„basisdemokratische“ Argumente vorgebracht. Die Regulierungvon Verhalten in der Natur verleiht dem behördlichenNaturschutz in den Augen vieler Nutzer administrative,autoritäre <strong>und</strong> dogmatische Züge <strong>und</strong> ein entsprechen<strong>des</strong>Negativ-Image.Nur selten bilden sich stabile Allianzen aus Naturschutzbehörden<strong>und</strong> lokalen Meinungsführern, die für die Belange<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> öffentlich eintreten <strong>und</strong> Vorbildfunktionübernehmen. In der Regel baut sich ein diffuser<strong>und</strong> konformistischer Gruppendruck gegen den Naturschutzauf, der auch die nicht direkt Betroffenen erfasst.Diese Stimmung erschwert oder verhindert es, dass Gruppen,deren Interessen mit den Zielen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>durchaus verträglich sind oder sein könnten (Tourismus,Gastronomie usw.), sich öffentlich zu Wort melden <strong>und</strong>Allianzen mit den Naturschützern eingehen. Dies wiederumführt zu der schwer aufzubrechenden Situation,dass die Naturschützer in Nationalparken häufig zuisolierten Außenseitern werden (STOLL-KLEEMANN,2001).92. In den neuen B<strong>und</strong>esländern haben Akzeptanzdefiziteein besonderes Profil. Hier wird der behördlicheNaturschutz oft als „westlich“ verstanden. DieEinschränkungen durch den Naturschutz werden als Widerspruchzu den neu erworbenen Vorstellungen von„westlicher Freiheit“ empf<strong>und</strong>en. Die unreflektiertenIdeale „westlicher Freiheit“ verbinden sich häufig mit derAblehnung <strong>eine</strong>r Fremdbestimmung durch Westdeutsche.Dies zeigt sich besonders dann, wenn die Führung derNationalparke hauptsächlich aus den alten B<strong>und</strong>esländernstammt. Nicht selten trifft man sogar auf <strong>eine</strong> Einordnung<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> in antidemokratische Traditionen.93. Akzeptanzdefizite prägen sich häufig zu festen, stereotypenEinstellungen <strong>und</strong> Vorurteilsstrukturen aus, diesich später kaum noch im Sinne <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> beeinflussenlassen. Es ist zurzeit offen, ob diese Einstellungenlediglich spezifisch für die eher ältere Generationsind oder ob, <strong>und</strong> wenn ja, in welcher Form sie sich auchin der jüngeren Generation ausprägen.IUCN-Kriterien als Gr<strong>und</strong> für Akzeptanzdefizite94. Viele Argumente gegen Nationalparke beziehen sichauf den weitgehenden Ausschluss menschlicher Nutzung(HUBO <strong>und</strong> KROTT, 1998). Aus diesem Gr<strong>und</strong>e ist dieAusrichtung der Nationalparkkonzepte an den Kriterien<strong>und</strong> Kategorien der Internationalen NaturschutzorganisationIUCN (International Union for Conservation of Natureand Natural Resources) zu diskutieren. Die IUCNbemüht sich um <strong>eine</strong> weltweit einheitliche <strong>und</strong> anerkannteSchutzgebietssystematik. Die Kategorien <strong>und</strong> Kriteriender IUCN sind völkerrechtlich nicht verbindlich, werdenaber in vielen Staaten als Leitlinien für die Ausweisungvon Nationalparken <strong>und</strong> anderen Schutzgebieten benutzt.Die IUCN ist von den Zielen <strong>und</strong> Idealen der US-amerikanischenWildnis-Bewegung geprägt. Sie ist im Kontext<strong>des</strong> internationalen <strong>Naturschutzes</strong> einflussreich, inDeutschland über Fachkreise hinaus jedoch nur wenig bekannt.<strong>Für</strong> die lokale Bevölkerung sind die IUCN-Kriteriennicht maßgeblich, während viele Naturschützer sieals normativ verbindlich oder zumin<strong>des</strong>t als Idealziel anerkennen(exemplarisch PANEK, 1999; ähnlich KNAPP,2001). Unter der Voraussetzung der Maßgeblichkeit derIUCN-Kriterien (oder <strong>eine</strong>r strikten Interpretation dieserKriterien) als dem „international gültigen Standard“(PANEK, 1999, S. 266) erscheint die Situation in vielendeutschen Nationalparken als unbefriedigend, sofern beispielsweisestoffliche Nutzungen wie Jagd oder Fischereiweiterhin auch in Kernzonen geduldet werden <strong>und</strong> nichtausdrücklich naturschutzfachlich erwünscht sind. DieseDuldungspraktiken, durch die die NationalparkverwaltungenKonflikte entschärfen wollen, ersch<strong>eine</strong>n vor demHintergr<strong>und</strong> <strong>eine</strong>r strikten Auslegung der IUCN-Kriterienfür Nationalparke (Tab. 3-1, Seite 52) als Beispiele mangelnderZielerfüllung (PANEK, 1999, S. 268).95. Die IUCN-Kategorien <strong>und</strong> -Kriterien sind seit 1969mehrfach geändert worden. Die derzeit gültigen sechs Kategoriensind seit 1994 in Kraft. Die strengste IUCN-Schutzkategorie I, aufgeteilt in Kategorie Ia: „Strict NatureReserve“ <strong>und</strong> Ib: „Wilderness Area“ kann in West<strong>und</strong>Mitteleuropa scheinbar kein Gebiet erfüllen, da eshier k<strong>eine</strong> großen Wildnisgebiete mehr gibt. Kategorie-I-Gebiete müssen von menschlichem Einfluss weitgehendfrei sein <strong>und</strong> frei gehalten werden können. 88 % derFlächen der europäischen Kategorie-I-Gebiete befindensich in Norwegen, Finnland <strong>und</strong> Russland (KNAPP, 2001,S. 223). Es wird neuerdings jedoch in Naturschutzkreisendarüber diskutiert, ob Kernzonen der deutschen Nationalparkeoder auch andere Flächen unter Umständen die


Drucksache 14/9852 – 52 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeTabelle 3-1Managementkategorien für Schutzgebiete (Protected Area Management Categories) nach IUCNKategorieIIIIIIIVVVIDefinitionIa: Strenges Naturschutzgebiet (Strict Nature Reserve): streng geschütztes Gebiet (Land oderMeer) mit außergewöhnlichen oder repräsentativen Ökosystemen, geologischen oder physischenMerkmalen oder Arten, die vor allem der Forschung <strong>und</strong> dem Umweltmonitoring dienen(z. B. Totalreservate)Ib: Wildnisgebiet (Wilderness Area): großes natürliches oder naturnahes Gebiet ohne dauerndeoder signifikante Besiedlung, das zum Schutz s<strong>eine</strong>s natürlichen Zustan<strong>des</strong> erhalten wird(Prozessschutzgebiet, Wildnisgebiet)Nationalpark (National Park): streng geschütztes Gebiet zum Schutz von intakten Ökosystemenfür kommende Generationen <strong>und</strong> zur Erholung; <strong>eine</strong> Ausbeutung <strong>und</strong> jede Nutzungoder Besiedlung, die dem Schutzzweck entgegensteht, ist ausgeschlossen. Förderung vonWissenschaft, Umwelterziehung <strong>und</strong> Erholung (Tourismus) in Einklang mit den SchutzzielenNaturmonument (Natural Monument): Gebiet zum Schutz von <strong>eine</strong>r/mehreren außergewöhnlichenNaturbildungen, die von besonderer Seltenheit, Repräsentativität, Ästhetik oder kulturellerBedeutung sind (Naturdenkmal)Biotopschutzgebiet/Artenschutzgebiet (Habitat/Species Management Area): Gebiet(Land oder Meer) mit aktivem Management/Pflege zum Erhalt bestimmter Biotope <strong>und</strong> ArtenLandschaftsschutzgebiet/Meeresschutzgebiet (Protected Landscape/Seascape): TerrestrischesGebiet, Küsten- oder Meeresgebiet, in dem durch anthropogene Tätigkeit ein spezifischerLandschaftscharakter entstanden ist mit besonderem ästhetischen, ökologischen <strong>und</strong>/oder kulturellemWert <strong>und</strong> oft hoher biologischer Vielfalt. Schutz <strong>und</strong> Entwicklung dieser traditionellenWechselwirkungen <strong>und</strong> der daraus resultierenden Biodiversität sind HauptzielRessourcenschutzgebiet (Managed Resource Protected Area): Gebiet mit ökologischnachhaltiger Nutzung der Ressourcen <strong>und</strong> überwiegend naturnahen ÖkosystemenÜbersetzung nach SSYMANK (1999) nach dem englischen Originaltext der Definitionen.Quelle: IUCN, 1994Kriterien der Schutzgebietskategorie I erfüllen könnten.In Kategorie-Ia-Gebieten gelten strikte Zugangsbeschränkungen:Öffentlicher Zugang sollte, wenn überhaupt,nur in größeren Schutzgebieten dieser Kategorie erlaubtsein <strong>und</strong> selbst dann sollte er auf markierte Pfade in<strong>eine</strong>m kl<strong>eine</strong>n Teil <strong>des</strong> Gebietes beschränkt werden(EUROPARC <strong>und</strong> IUCN, 1999, S. 23). Da in MitteleuropaKategorie-I-Gebiete nur klein sein können, impliziertdiese Aussage, dass sie für Menschen im Prinzipnicht zugänglich wären. Die Forderung nach der Einrichtungvon Kategorie-I-Gebieten ist neu. Daher könnenüber die Akzeptanz der möglichen Einrichtung solcherGebiete nur Vermutungen angestellt werden, die auf Analogienzu den bekannten Akzeptanzproblemen beruhen.96. Zurzeit ist die IUCN-Kategorie II („National Park“)naturschutzstrategisch brisant. Die Kategorie II wurde1969 in Anlehnung an die US-amerikanische Nationalparkideeentworfen <strong>und</strong> mehrfach neu gefasst(GLAWION, 1999). Diese Neufassungen werden vonBefürwortern der Übertragung dieser Kategorien aufdeutsche Nationalparke als <strong>eine</strong> kontinuierliche Fortentwicklungder Schutzgebietskategorien gedeutet, währendKritiker hierin nur <strong>eine</strong> gr<strong>und</strong>lose Verschärfungsehen. <strong>Für</strong> die IUCN ist ein Nationalpark ein terrestrischesoder marines Gebiet, „das unter anderem dazu bestimmtist, die ökologische Unversehrtheit <strong>eine</strong>s odermehrerer Ökosysteme für diese <strong>und</strong> zukünftige Generationenzu erhalten“ (nach EUROPARC <strong>und</strong> IUCN, 1999,S. 26). Das Gebiet <strong>eine</strong>s Nationalparks soll groß genugsein, um ein oder mehrere „vollständige Ökosysteme“ zuumfassen. Das verwendete Konzept der ökologischenUnversehrtheit („ecological integrity“) ist allerdingskein streng naturwissenschaftlicher Begriff, sondern ein„wertgeladenes“ Konstrukt, das im Kontext ökozentrischerUmweltethiken häufig vertreten wird (etwaWESTRA, 1994). Zu dem Zweck der Erhaltung ökosystemarerIntegrität soll ein Gebiet in <strong>eine</strong>m vom Menschenmöglichst unbeeinflussten Zustand erhalten bleiben oderaber in den Fällen, in denen menschliche Nutzung stattgef<strong>und</strong>enhat, in weiten Teilen der natürlichen Dynamiküberlassen werden. Als Ziel gilt gemäß <strong>eine</strong>r strikten Lesartdieser Zielstellung ein dauerhafter Zustand völligen


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 53 – Drucksache 14/9852Eingriffs- <strong>und</strong> Nutzungsverzichts auf min<strong>des</strong>tens 75 %der Fläche. Unter dieser Zielsetzung sind die deutschenNationalparke in ihrem jetzigen Zustand allenfalls „Zielnationalparke“(SSYMANK, 2000, S. 4). Eine wenigerstrenge Auslegung der IUCN-Kriterien bezieht die 75 %-Forderung nicht auf die Prozessschutzflächen, sondernauf die hauptsächlichen Ziele <strong>eine</strong>s Nationalparks. Eswird k<strong>eine</strong> der beiden Deutungen als „richtig“ vorausgesetzt,da der Wortlaut der IUCN-Publikationen hierDeutungsspielräume belässt. Da die Forderung nach 75 %Prozessschutzflächen aber zurzeit die Diskussion prägt,wird sie im Folgenden vorausgesetzt.Außerhalb der EU werden in die IUCN-Kategorie II beispielsweisedie Parke von Bialowieza (Polen), Canaima(Venezuela), Yellowstone (USA), Kruger (Südafrika)oder Tongariro (Neuseeland) eingestuft. In Norwegen istes zurzeit umstritten, ob Spitzbergen (Svalbard) zurGänze als Nationalpark der Kategorie II ausgewiesenwerden soll, was mittel- oder langfristig bestimmte Formentouristischer Nutzung außerhalb der Siedlungenstark einschränken würde (beispielsweise Fahren mit Motorschlitten).Mehr als die Hälfte der Flächen von europäischenKategorie-II-Gebieten befindet sich in Norwegen<strong>und</strong> dem europäischen Teil der russischen Föderation.Als Min<strong>des</strong>tgröße für Kategorie-II-Gebiete wird häufigein Richtwert von 10 000 ha angegeben (SSYMANK,2000, S. 4). Die Größe <strong>des</strong> Gebietes ist allerdings gemäßIUCN kein zwingen<strong>des</strong> Kriterium für <strong>eine</strong> Einstufung <strong>eine</strong>sSchutzgebietes in Kategorie II (KNAPP, 2001). Entscheidendist vielmehr der Anteil der Totalschutzflächen,auf denen stoffliche Nutzungen auszuschließen sind.Hierunter fallen Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft, aber auchJagd <strong>und</strong> Fischfang (EUROPARC <strong>und</strong> IUCN, 1999,S. 26). Auch sporadische Nutzungen wie das Sammelnvon Pilzen oder Beeren, die in den deutschen Nationalparkenhäufig geduldet werden, sind unzulässig. AlsÜbergangsfristen bis zur Beendigung dieser Praktikenwerden 20 bis 30 Jahre genannt.Da die Kriterien der IUCN für Kategorie II nach der hierzugr<strong>und</strong>e gelegten Interpretation hinsichtlich <strong>des</strong> Anteilsder Prozessschutzflächen strikter formuliert sind als hinsichtlichder absoluten Größe <strong>des</strong> Nationalparkgebietes,kann man auch die Strategie verfolgen, die Gebietsgrößezu reduzieren, um auf diese Weise den prozentualen Anteilder Prozessschutzflächen zu erhöhen <strong>und</strong> dadurchwomöglich die Anerkennung durch die IUCN eher zu erlangen.Ein Beispiel hierfür stellt der Internationalpark„Unteres Odertal“ dar (MÜLLER, 2001). Bei bestehendenNationalparken müssten dieser Strategie gemäß Zonierungengegebenenfalls geändert werden (SSYMANK,2000). Da relativ kl<strong>eine</strong> Nationalparke von größerenRand- <strong>und</strong> Pufferzonen umgeben sein müssen, wenn mannicht <strong>eine</strong> r<strong>eine</strong> Segregationsstrategie betreiben will, verlagertman Probleme nur. Der Umweltrat rät sowohl ausnaturschutzfachlicher Sicht als auch unter Akzeptanzgesichtspunktenvon dieser Strategie ab.97. Mit Ausnahme der Nationalparke Bayerischer Wald,Berchtesgaden sowie, überraschenderweise trotz s<strong>eine</strong>rgeringen Größe <strong>und</strong> s<strong>eine</strong>r touristischen Nutzung,Jasm<strong>und</strong> auf Rügen erfüllen die deutschen Nationalparkedie IUCN-Kriterien für die Kategorie II nicht. Die IUCNstuft die übrigen deutschen Nationalparke in die SchutzkategorieV „Geschützte Landschaften“ ein. Viele andereeuropäische Nationalparke befinden sich ebenfalls in dieserKategorie (beispielsweise Dartmoor, Cévennes u. a.).Im Kontext der Akzeptanzproblematik, aber auch mitBlick auf <strong>eine</strong> umfassende Naturschutzstrategie insgesamtstellt sich daher die Frage, welcher Wert <strong>eine</strong>r Einstufunghiesiger Nationalparke in die IUCN-Kategorie IIzukommen sollte. Viele Naturschützer messen <strong>eine</strong>r solchenEinstufung <strong>eine</strong>n überaus hohen Wert bei <strong>und</strong> verstehendie Einordnung der hiesigen Nationalparke in KategorieV als <strong>eine</strong> Herabstufung in <strong>eine</strong> niederrangigeSchutzkategorie (PANEK, 1999). Erst die Einstufung inKategorie II stelle die internationale Anerkennung als„richtiger“ Nationalpark dar. Das Ziel für die Entwicklungaller übrigen <strong>und</strong> für die noch auszuweisenden Nationalparkemüsste dieser Auffassung nach die schnellstmöglicheErfüllung der geltenden IUCN-Kriterien derKategorie II sein. Weiterhin wird auf der Gr<strong>und</strong>lagedieser Position gefordert, <strong>eine</strong> strenge Deutung derIUCN-Kriterien im § 24 <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzesrechtsverbindlich zu verankern. Vorgeschlagen wird dieFormulierung: „Schutz der natürlichen Dynamik (Prozessschutz)(...) auf min<strong>des</strong>tens drei Viertel der Nationalparkflächein <strong>eine</strong>r möglichst zusammenhängenden Naturzone“(PANEK, 1999, S. 270).98. Hierin liegt ein Zielkonflikt <strong>und</strong> ein „Akzeptanzdilemma“,denn ein Nationalpark, der von der IUCN indie so verstandene Kategorie II eingestuft werden könnte,ist für die lokale Bevölkerung kaum akzeptabel; <strong>und</strong> umgekehrtkann ein Nationalpark, der von der Bevölkerungbreit akzeptiert wird, die IUCN-Kriterien der Kategorie IIwohl kaum erfüllen. Mit dem Bestreben vieler Naturschützer,die Einstufung der Nationalparke in die IUCN-Kategorie II zu erlangen, korrespondiert ein wachsen<strong>des</strong>Defizit an lokaler Akzeptanz. Das Ziel <strong>eine</strong>s Totalschutzesauf 75 % der Nationalparkfläche wäre auch mitder Idee <strong>eine</strong>r partizipativen Einbindung der lokalen Bevölkerungbei der Gestaltung von Nationalparken (imRahmen <strong>eine</strong>r Leitbildentwicklung) nur schwer zu vereinbaren,sofern man voraussetzt, dass diskursive Verfahrennur bei <strong>eine</strong>m tatsächlich bestehenden Gestaltungsspielraumsinnvoll sind (Tz. 109 ff.). Auch die politischenAussichten für die mit guten naturschutzfachlichen Gründengeforderte Ausweisung weiterer Nationalparke insbesondereim Alpenvorland <strong>und</strong> den westdeutschen Mittelgebirgenzur Erhaltung vieler der für Deutschlandrepräsentativen Ökosystemtypen (NABU, 2001, S. 9;SSYMANK, 2000, S. 4) würde sich bei <strong>eine</strong>r strikten Orientierungan den IUCN-Kriterien der Kategorie II allerWahrscheinlichkeit nach nicht verbessern, da unter diesenBedingungen nur wenige B<strong>und</strong>esländer motiviert seindürften, neue Nationalparkausweisungen in Angriff zunehmen. Die Frage nach der genauen Bedeutung <strong>und</strong> dernormativen Verbindlichkeit der IUCN-Kriterien für diedeutschen Nationalparke stellt demnach <strong>eine</strong> über die Akzeptanzproblematikhinausreichende strategische Gr<strong>und</strong>satzentscheidungim Naturschutz dar.


Drucksache 14/9852 – 54 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode99. EUROPARC <strong>und</strong> IUCN erkennen an, dass mit derAusnahme von Skandinavien <strong>und</strong> Nordrussland dieeuropäischen Bedingungen (Kulturlandschaften, dichteBesiedlung usw.) für die Einrichtung von Schutzgebietender Kategorie II eher ungeeignet sind, halten diese Kategorieaber dennoch für unerlässlich, um das gesamteeuropäische Naturerbe zu bewahren (EUROPARC <strong>und</strong>IUCN, 1999, S. 27). EUROPARC <strong>und</strong> IUCN habenweiterhin klargestellt, dass die Kategorien I („StrictNature Reserve“) bis VI („Managed Resource ProtectedArea“) zwar <strong>eine</strong> zunehmende menschliche Beeinflussungwiderspiegeln, aber k<strong>eine</strong> Rangordnung darstellen(EUROPARC <strong>und</strong> IUCN, 1999, S. 8). Eine Rangordnungergibt sich erst unter der normativen Prämisse, dass dermenschliche Einfluss generell minimiert werden sollte.Auch betont die IUCN in mehreren Verlautbarungen dieWichtigkeit der Einbeziehung der lokalen Bevölkerung.Nimmt man diese Aussagen ernst, so relativiert sich dieBedeutsamkeit <strong>des</strong> Ziels, <strong>eine</strong> Einstufung aller deutschenNationalparke in die IUCN-Kategorie II durch die Erfüllungder 75 %-Forderung zu erreichen.100. Es existiert ein Zielkonflikt zwischen dem Ziel <strong>eine</strong>rErfüllung dieser 75 %-Forderung in deutschen Nationalparken<strong>und</strong> dem Ziel der Schaffung <strong>und</strong> Sicherung <strong>eine</strong>sNetzwerkes geschützter Gebiete, das Beispiele allerbiogeographischer Regionen repräsentiert. Aus Sicht <strong>des</strong>Umweltrates erscheint es wichtiger, die Ausweisungneuer Schutzgebiete <strong>und</strong> deren Vernetzung voranzutreiben<strong>und</strong> die Akzeptanz hierfür zu verbessern. Unbestrittenist, dass <strong>eine</strong> Differenz zwischen den Schutzkategorien„Nationalpark“ <strong>und</strong> „Biosphärenreservat“ gewahrtbleiben muss. Daher bietet es sich als Strategie fürNationalparke an, die Größenordnung von etwa 50 %Totalschutzflächen als langfristige Zielsetzung zu wählen,um <strong>eine</strong> deutliche Differenz im Schutzstatus zwischenNationalparken <strong>und</strong> Biosphärenreservaten beizubehalten.Auf den übrigen Flächen könnte der lokalenBevölkerung <strong>eine</strong> aktive Mitsprache <strong>und</strong> Mitwirkung bei<strong>eine</strong>r lokalen Leitbildentwicklung <strong>und</strong> <strong>eine</strong>r Gestaltungder Landnutzung, die sich an den Zielen der Biodiversitätskonventionorientieren sollte, eingeräumt werden.Daraus könnten sich in unterschiedlichen Regionen spezifischelokale Muster aus strengem Naturschutz, extensivenNutzungsformen, Erholungsgebieten <strong>und</strong> so genanntenNaturerlebnisgebieten ergeben (ähnlich fürBiosphärenreservate <strong>und</strong> Naturparke auch HAMMER,2001). Dies wäre k<strong>eine</strong>sfalls <strong>eine</strong> „weiche“, sondern <strong>eine</strong>nach wie vor an strikten Vorgaben orientierte, aber pragmatische,erfolgsorientierte <strong>und</strong> offensive Naturschutzstrategie(vgl. Kapitel 6.5). Durch deren Umsetzungwären die IUCN-Kriterien der Kategorie II in ihrer wenigerstrengen Lesart sogar erfüllbar.Im Rahmen dieser Strategie steigen die Aussichten hinsichtlichder Ausweisung neuer Nationalparke <strong>und</strong> dieChancen, dass die lokale Bevölkerung sich mit demNationalpark identifiziert. Eine erfolgreiche Umsetzungdieser Strategie könnte sogar insgesamt <strong>eine</strong> deutlicheVermehrung von Prozessschutzflächen mit sich bringen.Eine allgem<strong>eine</strong> Akzeptanzverbesserung in der Regionkönnte dazu führen, dass auch direkt Betroffene eher inKompensationsangebote einwilligen oder sich in derForm <strong>des</strong> Vertragsnaturschutzes in die Umsetzung vonNaturschutzzielen einbinden lassen. Eine hohe Akzeptanzder betroffenen Landeigentümer <strong>und</strong> der direkt betroffenenNutzer wird jedoch kaum zu erreichen sein, wennnicht ausreichende finanzielle Mittel zur Entschädigungbereitstehen oder mit den Schutzgebieten neue, kurzfristigsichtbare, wirtschaftlich attraktive Perspektiven(z. B. im Tourismus) aufgebaut werden (Tz. 206 ff.).Nationalparktourismus als Chancezur Akzeptanzverbesserung101. Der Nationalparktourismus kann <strong>eine</strong>n erheblichenBeitrag zur regionalen Wertschöpfung <strong>und</strong> Beschäftigungleisten <strong>und</strong> dadurch auch die Akzeptanz derNationalparke verbessern. Dieser Zusammenhang giltnicht nur für unmittelbare Nationalparkregionen, sondernfür alle Regionen mit naturnahem touristischenDienstleistungsangebot, jedoch beschränken sich die einschlägigenempirischen Untersuchungen auf die regionalwirtschaftlichenAuswirkungen <strong>des</strong> Tourismus in großenSchutzgebieten wie Nationalparken <strong>und</strong> Biosphärenreservaten.102. In Tabelle 3-2, Seite 55, sind die Ergebnisse verschiedenerempirischer Studien zu den regionalwirtschaftlichenAuswirkungen <strong>des</strong> Nationalparktourismusin Deutschland, Österreich <strong>und</strong> Frankreich dargestellt.Erfasst wurden hier im Wesentlichen die direkten <strong>und</strong>indirekten Effekte der Ausgaben, die durch Nationalparktouristenin den entsprechenden Regionen getätigtwurden. Anders als in amerikanischen Studien, die teilweisezu deutlich höheren Ergebnissen gelangen (vgl.KÜPFER, 2000, S. 59 ff.), wurden in den angeführtenStudien als „Nationalparktouristen“ nur solche Besucher<strong>eine</strong>r Nationalparkregion berücksichtigt, für die der Nationalparknach den Befragungsergebnissen ein wichtigesoder das ausschlaggebende Motiv für die Wahl <strong>des</strong>Aufenthaltsortes war (KÜPFER, 2000, S. 68). Insofernkönnen die in Tabelle 3-2 dargestellten Werte als Untergrenzeinterpretiert werden.Obwohl die Ergebnisse aufgr<strong>und</strong> methodischer Unterschiedenur bedingt miteinander vergleichbar sind, machtbereits die Größenordnung der dargestellten Schätzwertedeutlich, dass der Nationalparktourismus <strong>eine</strong>n nicht zuunterschätzenden regionalen Wirtschaftsfaktor darstellt,<strong>des</strong>sen Potenzial jedoch nur durch entsprechende Naturschutzmaßnahmenausgeschöpft werden kann.103. Allerdings beziehen sich die Formen zulässiger Erholungim Rahmen <strong>des</strong> Nationalparktourismus primär aufdas Erlebnis unberührter Natur (EUROPARC <strong>und</strong> IUCN,1999, S. 26). Touristische Nutzungen müssen mit demSchutzzweck vereinbar sein, den möglichst ungestörtenAblauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamikzu gewährleisten (§ 24 BNatSchG n. F.). Diese Zielstellungverlangt es eigentlich, das Gebiet von menschlichenEinflüssen möglichst frei zu halten <strong>und</strong> es zugleich fürBesucher zu öffnen. Dieses Spannungsverhältnis birgt<strong>eine</strong> Reihe von Konfliktpotenzialen. Häufig argumentiertman zugunsten <strong>eine</strong>s Nationalparks mit der Aussicht aufden Tourismus. Nicht hinreichend deutlich gemacht wird,


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 55 – Drucksache 14/9852Empirische Studien zur regionalwirtschaftlichen Wirkung <strong>des</strong> NationalparktourismusTabelle 3-2Flächein haTouristischeFrequentierungpro JahrUntersuchungsregion(en)AnteilNP-Tourismusan regionalerWertschöpfungAnteilNP-Tourismusan regionalerBeschäftigungQuellenNationalparkBayrischerWald (D)13 300 ca. 1,3 bis1,4 Mio. Personen(vor allem Sommertourismus)Umgebungsregion <strong>des</strong>Nationalparks(20 Gemeinden)3,31 % <strong>des</strong> regionalenEinkommensnicht beziffertKLEINHENZ(1982)NationalparkBayerischerWald (1999)NationalparkSchleswig-HolsteinischesWattenmeer(D)285 000 ca. 1,3 Mio. Personen(Quelle: BAASKEet al., 1998, S. 139)(vor allem Sommertourismus)unmittelbare Anrainergemeindenindirekter räumlicherNachbarschaft zumNationalpark(69 Gemeinden)2,1 % der gesamtentouristischen Wertschöpfungder Region;0,4 % <strong>des</strong>Volkseinkommens derRegion0,4 % DWIF (1994a,1994b, 1995)NationalparkOÖKalkalpen (A)16 500 zwei vom Status quoabweichende Szenarien:a) 256 000 Personenb) 412 000 Personen(k<strong>eine</strong> Angabe überSaisonalität)Bezirke Steyr-Kirchdorf <strong>und</strong> Steyr-Land sowie die StadtSteyrnur absolutangegeben:a) 15,2 Mio. öSb) 30,5 Mio. öSnur absolutangegeben:a) 43 Arbeitsplätzeb) 86 ArbeitsplätzeBAASKE et al.(1998)NationalparkDonauauen(A)9 550 ca. 210 000 Personen(k<strong>eine</strong> Angabe überSaisonalität; Tagesbesuche<strong>und</strong>Touristen)33 Gemeinden derpolitischen BezirkeGänserndorf <strong>und</strong>Wien-Umgebungsowie alle Gemeinden<strong>des</strong> politischen BezirksBruckan der Leithanur absoluter Wert derInvestitions- <strong>und</strong>Betriebsausgaben fürden Zeitraum1993–2028:1 145 Mio. öSnur absoluter Wert derBeschäftigungswirkungfür den Zeitraum1993–2028: 2 508PersonenarbeitsjahreSCHÖNBÄCKet al. (1997)Nationalpark<strong>des</strong> Ecrins (F)Kernzone:ca. 940 000 Besuchertage(„journées touristique“),davonca. 600 000 Wanderer,welche ca. 720 000 Besuchertagegenerieren(Angaben beziehensich auf den Sommer)Parkfläche (Kern- <strong>und</strong>Peripheriezone) plusErweiterung (weitereGebiete im Einflussbereich<strong>des</strong> Parks)nicht berechnet; direkt„nationalparktouristischer“Umsatz in derRegion:141–212 Mio. FFpro Sommersaisonnicht berechnet; ausdem Umsatz ergebensich zwischen 380 <strong>und</strong>570 Arbeitsplatz-Äquivalente, diedirekt vom NationalparktourismusabhängigsindIRAP (1997)Quelle: KÜPFER 2000, S. 73dass die primäre Zielsetzung nur <strong>eine</strong>n „sanften“ Tourismus(PANEK, 1999, S. 267) zulässt <strong>und</strong> daher mit gegenwärtigdominanten touristischen Trends nur schwer zuvereinbaren ist.3.3 Möglichkeiten zur Akzeptanzverbesserung3.3.1 Verbesserung der Voraussetzungen fürdie Akzeptanz von Maßnahmen <strong>des</strong><strong>Naturschutzes</strong>104. Akzeptanzsicherung <strong>und</strong> Konfliktbewältigung sindDaueraufgaben <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> (SCHRÖDER, 1998).Eine erste Voraussetzung hierfür ist es, dass „Natur“ in<strong>eine</strong>r Weise thematisiert wird, die nicht vorrangig Assoziationenan Verbote weckt, sondern Vorstellungen vonReichtum <strong>und</strong> Vielfalt auslöst. Im Hinblick auf wirtschaftlicheVorteile (Naturreichtum als Standortvorteil)ist die Vorstellung von Natur als dem so genannten Tafelsilberauch von einzelnen Regionen oft durchausangemessen. Eine weitere Voraussetzung von Akzeptanzist es, dass der zuvor dargestellte Eindruck von Fremdbestimmtheit(Tz. 85) so weit wie möglich vermieden wird.Es ist k<strong>eine</strong>swegs so, dass Naturliebe auf dem Lande erstvon Fachleuten verbreitet werden muss. Diese können allerdingsden besonderen Wert z. B. von vorhandenen Artenvor Ort verdeutlichen <strong>und</strong> so zu <strong>eine</strong>m Naturschutzdurch die Einwohner selbst beitragen. Eine besondere


Drucksache 14/9852 – 56 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeErfolgsvoraussetzung sind sinnvolle, begründbare Ziele<strong>und</strong> Zielalternativen. Schließlich ist es als Voraussetzungfür <strong>eine</strong> Akzeptanz <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> innerhalb <strong>und</strong>außerhalb von Schutzgebieten wichtig, dass von den derzeitigenLandnutzern k<strong>eine</strong> Einkommenseinbußen abverlangt<strong>und</strong> im Gegenteil möglichst positive wirtschaftlicheAnreize für die Umsetzung von Naturschutzzielen geschaffenwerden.Erst wenn die Bedingung der Anreizkompatibilität erfülltist oder zumin<strong>des</strong>t nicht massiv verletzt wird, könnenbei realistischer Einschätzung der Verhältnisse Kommunikationsstrategienerfolgreich ansetzen. Dem entsprechendwurde im Sondergutachten „Konzepte <strong>eine</strong>r dauerhaft-umweltgerechtenNutzung ländlicher Räume“ (SRU,1996a) die ökonomische Dimension <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>in den Mittelpunkt gestellt. Zur positiven Veränderungvon Rahmenbedingungen für <strong>eine</strong> breite Akzeptanz <strong>des</strong><strong>Naturschutzes</strong> gehört neben finanziellen Mitteln dieBereitstellung ausreichender personeller Kapazitäten(s. Kapitel 4.1). Die Bereitstellung finanzieller Mittel istjedoch nur <strong>eine</strong> notwendige, aber k<strong>eine</strong> in allen Fällenhinreichende Akzeptanzbedingung. Insofern müssen finanzielleAnreize <strong>und</strong> diskursive Verfahren miteinanderverzahnt werden.105. Um die Akzeptanz von Agrarumweltmaßnahmenzu erhöhen, sollten folgende finanzielle (s. auch Abschnitt5.1.2) <strong>und</strong> rechtliche Verbesserungen geschaffenwerden:– Die Honorierung der Pflegearbeiten sollte angemessensein.– Das Zusatzeinkommen durch Biotoppflege sollte <strong>eine</strong>für Haupterwerbsbetriebe, aber auch für ganze Regionenrelevante Größenordnung erreichen.– Eine flexible Handhabung der Auflagen für die Grünlandbewirtschaftungz. B. hinsichtlich <strong>des</strong> Mahdzeitpunktessollte ermöglicht werden.– Es sollten ausreichende Beratungskapazitäten bereitgestelltwerden.106. Neben den finanziellen sollten ordnungsrechtlicheVorgaben, z. B. Schutzgebietsverordnungen, so ausgestaltetwerden, dass berechtigten Ansprüchen der LandschaftsnutzerRechnung getragen wird. Dieses kann allerdingsnur so weit erfolgen, wie es mit prioritären Zielen<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> vereinbar ist. Bestimmte Konfliktesind nicht durch akzeptanzsteigernde Maßnahmen alleinzu entschärfen, sondern können nur politisch entschiedenwerden. In bestimmten Fällen, in denen Nutzerschutzwürdige Naturelemente zu zerstören drohen, sollteauch von Instrumenten wie der einstweiligen Sicherstellungvon Schutzgebieten Gebrauch gemacht werden, auchwenn dies bei den Betroffenen auf Ablehnung stößt. Auchdie Wahrnehmung <strong>eine</strong>r besonderen nationalen Verantwortungfür gefährdete Arten <strong>und</strong> Biotoptypen darf nichtauf lokaler Ebene beliebig konterkariert werden.107. Neben der Akzeptanz <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> durch dieLandnutzer darf auch die Akzeptanz <strong>des</strong> Steuerzahlersnicht aus den Augen verloren werden. So könnte in derübrigen Bevölkerung die Akzeptanz schwinden, Landwirtedauerhaft für die Erhaltung <strong>und</strong> Pflege der Kulturlandschaftin großem Umfang zu bezahlen, wenn dieentsprechende Gegenleistung, nämlich der Erhalt <strong>des</strong>Landschaftsbil<strong>des</strong> <strong>und</strong> der Arten- <strong>und</strong> Lebensraumvielfalt,entweder nicht als honorierenswerte Leistung wahrgenommenoder die versprochene Leistung nicht erbrachtwird. In der Schweiz wurden Anzeichen für <strong>eine</strong> sinkendeAkzeptanz in der Bevölkerung frühzeitig erkannt <strong>und</strong> dieökologische Leistungsfähigkeit von Agrarumweltprogrammen,z. B. durch klare flächenkonkrete <strong>und</strong> qualitativeAnforderungen an die zu honorierenden Leistungen,verbessert (BLW, 2001; BLW, 2000, S. 5). Der Umweltratsieht vor diesem Hintergr<strong>und</strong> <strong>eine</strong> Weiterentwicklungvon Agrarumweltprogrammen in Deutschland unter besondererBerücksichtigung der Akzeptanzprobleme sowohlbei den Landwirten als auch beim Steuerzahler alsunumgänglich an (s. dazu Abschnitt 5.1.3).108. Auch im Bereich der Eingriffsregelung kann <strong>eine</strong>Weiterentwicklung der rechtlichen <strong>und</strong> organisatorischenVoraussetzungen zu <strong>eine</strong>r Akzeptanzsteigerung führen.Dazu sollten vor allem b<strong>und</strong>esweit einheitliche Regelungenzur Kompensationsbemessung entwickelt werden(vgl. Abschnitt 5.2.6). Die Flächenbevorratung <strong>und</strong> dieInformation über geplante Maßnahmen sollten in Kooperationmit Partnern etwa der Bereiche Verkehr oderWasserwirtschaft ausgebaut werden. Die gegenseitige Information<strong>und</strong> Maßnahmenentwicklung kann z. B. imRahmen von Landschaftsschauen erfolgen (vgl. MURLBrandenburg, 2000 <strong>und</strong> 1999).Akzeptanzsicherung durch verbesserteKommunikation <strong>und</strong> Partizipation109. Informations-, Kommunikations- <strong>und</strong> Partizipationsdefizitebilden neben Finanzierungsfragen ein Zentrumder Akzeptanzprobleme. Der Dialog mit Betroffenensollte daher von den Naturschutzbehörden nicht als lästigeZusatzarbeit aufgefasst, sondern als <strong>eine</strong> Kernaufgabe<strong>des</strong> behördlichen <strong>Naturschutzes</strong> verstanden werden(WIERSBINSKI, 1998). Dieses Aufgaben- <strong>und</strong> Kommunikationsverständnishat sich bislang trotz erfreulicherAnsätze noch nicht hinreichend durchgesetzt. So spielensowohl innerhalb als auch außerhalb von SchutzgebietenÖffentlichkeitsarbeit <strong>und</strong> Konfliktbewältigung bislang<strong>eine</strong> noch zu geringe Rolle (STOLL, 1999). DieseKommunikationsaufgaben dürfen nicht auf ein Informationsproblemverkürzt werden. Da die Akzeptanzdefizitewesentlich im ökonomischen, sozialen <strong>und</strong> kulturellenBereich zu verorten sind, muss das Personal über mehr alsnaturwissenschaftliche Kompetenzen verfügen. Die Prozesskompetenz<strong>und</strong> die Konflikt- <strong>und</strong> Strategiefähigkeit<strong>des</strong> Naturschutzpersonals sollten <strong>des</strong>halb verbessert <strong>und</strong>für die personalaufwändigen neuen Aufgaben sollten ausreichendepersonelle Kapazitäten bereitgestellt werden(Tz. 123).Weiterhin sollten die Aufgabenfelder der Akzeptanzsicherungim Verhältnis zur einheimischen Bevölkerung<strong>und</strong> der Präsentation für Besucher konzeptionell deutlichvoneinander unterschieden werden. Folgende Maßnahmenersch<strong>eine</strong>n zum Abbau von Akzeptanzdefiziten beiden direkt Betroffenen sinnvoll:


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 57 – Drucksache 14/9852– verbesserte Bildungs- <strong>und</strong> Öffentlichkeitsarbeit durchdie Naturschutzbehörden (ein Beispiel ist die Herausgabeallgemeinverständlicher Broschüren z. B. zurEingriffsregelung in Rheinland-Pfalz <strong>und</strong> Bayern;StMLU, 1999; MUF, 1998),– verbesserte Fortbildung der Mitarbeiter in diesemBereich,– verbesserte Abstimmung zwischen unterschiedlichenBehörden,– Gründung von Kuratorien <strong>und</strong> dergleichen,– Bildung von naturschutzfre<strong>und</strong>lichen lokalen Allianzen(s. Tz. 439),– öffentliche Debatte über Naturschutzziele <strong>und</strong> -instrumente,– Unterbreitung von Naturschutzprojekten als Angebotan die lokalen Akteure,– organisierte Verfahren lokaler Leitbildentwicklung<strong>und</strong>– Mediationsverfahren.Konfrontative Strategien <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> sollten aufwenige Fälle beschränkt bleiben (HEILAND, 2000, S. 10;MAYNTZ, 1987; s. Kapitel 6.7). Die Behandlung konfliktbeladenerThemen sollte konsequent von jenen Themengetrennt werden, in denen Konsens <strong>und</strong> Kooperationmöglich sind. Andernfalls sind für beide Seiten vorteilhafte„Partial-Koalitionen zugunsten spezieller Ziele“nicht realisierbar. Darüber hinaus sollte auch in Regelungsfeldernmit stark unterschiedlichen Auffassungendie Auseinandersetzung von persönlichen Angriffen freibleiben (HEILAND, 2000, S. 11).110. Der Naturschutz kann sich Partizipationsforderungennicht entziehen, die in allgem<strong>eine</strong>n demokratischenIdealen gründen <strong>und</strong> die in anderem Zusammenhang geradeauch von der Umweltbewegung eingeklagt werden.Auch aus diesem Gr<strong>und</strong> sind verstärkt diskursive <strong>und</strong> partizipativeVerfahren der Leitbildentwicklung (s. auchBRÖHRING <strong>und</strong> WIEGLEB, 1999; WIEGLEB, 1997)<strong>und</strong> Mediationsverfahren, die von allen Beteiligten alsfair empf<strong>und</strong>en werden, zur Verbesserung der Akzeptanz<strong>und</strong> zur Konfliktlösung einzusetzen: „Partizipationsprojekte(können) dazu beitragen, die verschiedenen Sichtweisen<strong>und</strong> Perspektiven offen zu legen, zusammenzutragen<strong>und</strong>, wenn möglich, ein neues gemeinsamesArgumentationsgebäude aufzubauen. Partizipation ist (...)gleichberechtigt neben dem Expertengutachten als einMittel der Politikberatung anzusehen“ (OPPERMANN<strong>und</strong> LANGER, 2000, S. 42).Von großer Wichtigkeit ist <strong>eine</strong> klare konzeptionelleAnlage solcher Verfahren <strong>und</strong> ihre Durchführung durchkompetente Moderatoren (vgl. auch KARGER <strong>und</strong>WIEDEMANN, 2000). Es muss sowohl ein „endlosesPalaver“ als auch der Eindruck <strong>eine</strong>r strategischen„Public-Relation“-Veranstaltung vermieden werden. Konzeptezur Durchführung diskursiver Verfahren wurdeninsbesondere im Bereich der Technikfolgenabschätzungentwickelt (SKORUPINSKI <strong>und</strong> OTT, 2000; RENN,1999) <strong>und</strong> werden mittlerweile vielfältig im Bereich <strong>des</strong>Umweltschutzes, lokaler Nachhaltigkeitsdebatten <strong>und</strong> derlokalen Leitbildentwicklung erprobt <strong>und</strong> angewendet.Insbesondere im Rahmen von modellhaften Naturschutzprojekten<strong>und</strong> Landschaftsplanungen (z. B. in Erprobungs-<strong>und</strong> Entwicklungs-Vorhaben <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esamtesfür Naturschutz), die über <strong>eine</strong> ausreichende Mittelausstattungverfügten, wurden entsprechende Verfahrenauch im Naturschutz bereits eingesetzt <strong>und</strong> erprobt. Angesichts<strong>des</strong> hohen finanziellen <strong>und</strong> personellen Aufwandsdieser Verfahren sollten sie jedoch nur bei größerenNaturschutzkonflikten wie etwa der Ausweisung vonNationalparken, Biosphärenreservaten oder gegebenenfallsauch Naturparken zum Einsatz kommen.111. Diese Verfahrenskonzepte sind in der Regelmodulartig aufgebaut. Einige Module gelten als obligatorisch,andere als fakultativ. Die Vorgehensweise bautauf <strong>eine</strong>r geordneten Schrittfolge auf (vgl. hierzuvon HAAREN <strong>und</strong> HORLITZ, 2002; SKORUPINSKI<strong>und</strong> OTT, 2000): Problembeschreibung, Sachstandserhebungaus der Sicht unterschiedlicher Wissenschaften, insbesonderedie naturschutzfachliche Bewertung, Akzeptanzvoruntersuchung(MATTHES et al., 2001; LUZ,1996), Festlegung der vor Ort nicht disponiblen Min<strong>des</strong>tziele,ein Wertfeststellungsverfahren (so genannte „Wertbaumanalyse“nach RENN, 1999), Szenarienbildung <strong>und</strong>Analyse der Konsequenzen von unterschiedlichen Szenarien<strong>und</strong> Leitbildalternativen, gemeinsame Kartierungvon umstrittenen Gebieten hinsichtlich der Schutz- <strong>und</strong>Nutzungszonen einschließlich der konfliktträchtigen Gebiete,Erarbeitung <strong>eine</strong>s im Idealfall von allen geteiltenArgumentationsraumes, Versuch <strong>eine</strong>r Kompromiss- <strong>und</strong>Ergebnisfindung im Konsens in der Form <strong>eine</strong>s abgestimmtenZielsystems („lokales Leitbild“), Formulierungder Verfahrensergebnisse in so genannten Bürgergutachten<strong>und</strong> deren öffentliche Präsentation.Falsch wäre es, diese Verfahren als Verhandlungsprozessezwischen Interessenvertretern zu konzipieren, deren Gegenstandnur „rational zugängliche Konfliktinhalte“ seindürfen <strong>und</strong> innerhalb derer daher Werthaltungen, Gefühleoder ästhetische Gesichtspunkte nicht zum Zuge kommendürfen, weil sie „nicht oder nur schlecht verhandelbarsind“ (so KRÜGER, 1999, S. 103). Gerade das, was inVerhandlungskonzepten ausgeschlossen oder an denRand gedrängt wird, macht in der Regel die Spezifik dieserKonflikte aus.Die Ergebnisse fachlicher Bewertungstechniken könnenin solchen Verfahren als „Inputs“ verwendet werden(historische Betrachtung, naturschutzfachliche Bewertung,Analyse von Landschaftsfunktionen, Analyse vonNaturraumpotenzialen, Wohlfahrtseffekte, Zukunft einzelnerNutzungsformen, Kompensationsstrategien usw.).Befürchtungen können auf ihren Realitätsgehalt hin diskutiert,Verhaltenseinschränkungen sowie Beschränkungenin der Verfügung über Eigentum auf ihre sachliche


Drucksache 14/9852 – 58 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeVertretbarkeit <strong>und</strong> auf ihre Zumutbarkeit hin geprüft werden.Kompensationsangebote werden öffentlich unterbreitet.Dabei müssen nicht nur die Erwartungen <strong>und</strong>Ansprüche verschiedener Bevölkerungs- <strong>und</strong> Nutzergruppen,sondern auch die Ziele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> aufden Prüfstand gestellt werden. Derart insgesamt rationaleVerfahren üben erfahrungsgemäß <strong>eine</strong>n Druck auf sprachlicheÄußerungen aus, die im Verfahren als Argumente zuberücksichtigen sind. Persönliche Diffamierungen <strong>und</strong>stereotype Vorurteile können sich nicht lange behaupten;Akteure, die es gewohnt sind, das „große Wort zu führen“,müssen ihre Äußerungen der Kritik aussetzen. Bereitskonzeptionell soll verhindert werden, dass in Beteiligungsverfahrenorganisierte Gruppen besonders stark denTon angeben. Gelingt dies, so können bereits hierdurchAkzeptanzdefizite abgebaut werden. Im Idealfall könnensolche Verfahren von allen Beteiligten als gemeinsameLernprozesse verstanden werden.Eine Voraussetzung für das Gelingen solcher Verfahren istdie neutrale Rolle der Moderatoren. Zu den Aufgaben derModeration gehört die Überwachung elementarer Argumentationsregeln,<strong>eine</strong> psychologische Sensibilität imUmgang mit gruppendynamischen Prozessen sowie dasVerhindern <strong>eine</strong>s Aussteigens von Beteiligten aus demVerfahren. Voraussetzung für <strong>eine</strong> erfolgreiche Integrationvon Naturschutzzielen in <strong>eine</strong>n solchen Prozess ist allerdingsin der Regel, dass auch der Naturschutz über eingewisses Drohpotenzial z. B. in Form von Rechtsinstrumentenoder über ein Anreizpotenzial in Form von Finanzmittelnverfügt, um überhaupt als Gesprächspartnerernst genommen zu werden. Erfolgreich sind DiskursoderMediationsverfahren insbesondere dann, wenn innerhalb<strong>des</strong> Verfahrens von der Bewältigung <strong>eine</strong>s Konfliktesdurch Kompromisse zur Entwicklung <strong>eine</strong>s gemeinsamgeteilten positiven Leitbil<strong>des</strong> für <strong>eine</strong> Regionübergegangen wird.112. Eine gr<strong>und</strong>legende, auch durch diskursive Verfahrennicht vollständig zu beseitigende Schwierigkeit bestehtdarin, auf lokaler Ebene die aktive Mitwirkung derBetroffenen zu erhöhen <strong>und</strong> gleichzeitig an begründetenübergeordneten Zielsetzungen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> festzuhalten.Gr<strong>und</strong>sätzlich sollten Entscheidungsgrenzen fürdie lokale Partizipation von Anfang an klar aufgezeigtwerden. Das betrifft <strong>eine</strong>rseits übergeordnete Ziele (wiez. B. die Erhaltung <strong>eine</strong>s FFH-Gebietes), die in ihrer Form<strong>und</strong> Umsetzung auf lokaler Ebene zwar gegebenenfallsmodifiziert, nicht jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich in Frage gestelltwerden können. Weiterhin muss im Vorfeld <strong>des</strong> Verfahrensauch klargestellt werden, dass <strong>eine</strong> Mitwirkung voninteressierten Bürgern zwar die politische Entscheidungvorbereiten <strong>und</strong> beeinflussen, nicht jedoch die demokratischenVerfahren <strong>eine</strong>r legitimierten politischen Entscheidungaußer Kraft setzen kann. Diskursive Verfahren dienengr<strong>und</strong>sätzlich nur der Entscheidungsvorbereitung.3.3.2 Spezielles Vorgehen zur Akzeptanzsteigerungin Schutzgebieten113. Der zentrale Unterschied zwischen Diskursverfahren<strong>und</strong> Mediationsverfahren liegt darin, dass diskursiveVerfahren ergebnisoffen sind, während in Mediationsverfahreninhaltliche Vorgaben gelten, die im Verfahrennicht zur Disposition gestellt werden dürfen.In <strong>eine</strong>m Mediationsverfahren könnte z. B. inhaltlichvorgegeben werden, dass ein Gebiet aufgr<strong>und</strong> s<strong>eine</strong>rnaturschutzfachlichen Wertes oder aufgr<strong>und</strong> der Notwendigkeit,entsprechende inhaltliche Vorgaben internationalerVereinbarungen umzusetzen, großflächig unterSchutz zu stellen ist, während die Wahl derSchutzgebietskategorie ein Gegenstand der Diskussionwäre. Alternativ könnte auch die Schutzkategorie selbstzu den inhaltlichen Vorgaben <strong>eine</strong>s Verfahrens gezähltwerden, sodass in der Mediation vornehmlich Fragen derkonkreten Ausgestaltung zu klären wären. Dies erscheintbeispielsweise bei Gebieten von unzweifelhaft nationaler<strong>und</strong> internationaler Bedeutung sinnvoll. Diese inhaltlichenVorgaben müssen sich ihrerseits im Lichte übergeordneterPrinzipien <strong>und</strong> Ziele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> (Kapitel2.2) den Betroffenen gegenüber rechtfertigen lassen.Auch bei Mediationsverfahren müssen aber gewisseSpielräume für die Ergebnisfindung offen bleiben, da solcheVerfahren andernfalls als Farce erlebt <strong>und</strong> die Akzeptanzproblemedadurch eher noch verstärkt werden.114. Die Nationalparke auf dem Gebiet der neuen B<strong>und</strong>esländerwurden 1990 in <strong>eine</strong>r politischen Ausnahmesituationgeschaffen. Diese Schutzgebietsausweisungenstellen <strong>eine</strong>n der wenigen größeren Erfolge dar, die derNaturschutz in Deutschland seit s<strong>eine</strong>n Anfängen im19. Jahrh<strong>und</strong>ert verzeichnen kann. Allerdings ist zubeobachten, dass mit der Ausweisung der Schutzgebietelänger andauernde <strong>und</strong> z. T. recht heftige Akzeptanzdefizitebei der örtlichen Bevölkerung verb<strong>und</strong>en sind. DieseAkzeptanzdefizite müssen nun nachträglich abgebautwerden. Hierfür bieten sich „R<strong>und</strong>e Tische“ <strong>und</strong> Mediationsverfahrenan, in denen der rechtliche Status derSchutzgebiete nicht mehr infrage gestellt wird, sondernunter dieser Vorgabe nach tragfähigen Lösungen für <strong>eine</strong>nAusgleich der divergierenden Interessen von Naturschutz<strong>und</strong> Bevölkerung gesucht wird. In vielen Fällen sind dieBetroffenen durchaus bereit, sich mit <strong>eine</strong>m Nationalparkzu arrangieren, wenn bestimmte Restriktionen unterbleiben,die als unzumutbare Härten oder als bloße„Schikanen“ empf<strong>und</strong>en werden.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 59 – Drucksache 14/98524 Strukturelle Schwächen der Durchsetzbarkeit von Naturschutz4.1 Personalsituation in den Naturschutzverwaltungen115. Eine ausreichende Ausstattung der Naturschutzbehördenmit kompetentem Personal ist <strong>eine</strong> gr<strong>und</strong>legendeVoraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung nicht nurder gesetzlichen Pflichtaufgaben <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>, wiez. B. die Ausweisung von Schutzgebieten. Auch der Erfolgvon freiwilligen Maßnahmen zur Akzeptanzsteigerung,wie z. B. die verstärkte Kommunikation mit den Landnutzern,ist hiervon abhängig. Die Anforderungen an das Personalder Naturschutzverwaltungen haben seit Inkrafttreten<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes im Jahre 1976 <strong>und</strong>insbesondere im vergangenen Jahrzehnt stark zugenommen,da sich das Aufgabenspektrum der Naturschutzverwaltungensowohl hinsichtlich <strong>des</strong> zu bewältigenden Aufgabenumfangsals auch hinsichtlich der Art der Aufgabenstark erweitert hat. Standen zunächst StandardaufgabenwieSchutzgebietsausweisungen<strong>und</strong>-kontrollen,Stellungnahmenzu Vorhaben aller Art <strong>und</strong> später zunehmend dieAnwendung der Eingriffsregelung im Vordergr<strong>und</strong> derBehördentätigkeit, kamen seit Ende der Achtzigerjahreweitere Aufgaben hinzu. Insbesondere die Umsetzung derFFH-Richtlinie bindet erheblicheKapazitäten. Darüber hinauswird von den Vertretern der Naturschutzbehörden erwartet,dass sie aus Akzeptanzgründen kooperative <strong>und</strong>integrative Vorgehensweisen anwenden, die aufgr<strong>und</strong> derNotwendigkeit, zahlreiche Gespräche <strong>und</strong> Verhandlungenzu führen, hohe Personalkapazitäten erfordern. Gleichzeitigmüssen sich die Naturschutzverwaltungen als Teil dergesamten staatlichen <strong>und</strong> kommunalen Verwaltung zunehmendder Herausforderung stellen, dass zusätzlicheBelastungen kaum noch durch Personalzuwachs aufgefangenwerden können, sondern vielmehr die einzelnenMitarbeiter ihre Leistungen steigern sollen (z. B. KGSt,1993, S. 7).116. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist es interessant, wie sichdie Personalausstattung der Naturschutzverwaltungen,die seit langem bemängelt wird (s. z. B. ERZ, 1983), imZeitverlauf entwickelt hat. Insgesamt lässt sich auf denUnteren Naturschutzbehörden (UNB) <strong>eine</strong> Steigerung derPersonalkapazitäten von <strong>eine</strong>m äußerst niedrigen Ausgangsniveauim Jahre 1969 mit im Durchschnitt 0,3 Bediensteten(ERZ, 1983, S. 27) auf derzeit durchschnittlichca. 5,5 Arbeitskräfte pro UNB in West- <strong>und</strong> ca. sieben Arbeitskräftepro UNB in Ostdeutschland (NIERMANN,2001) feststellen.117. Der Vergleich von Daten aus dem Jahr 1993 (Umfrageder Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege<strong>und</strong> Erholung, Stand: 1993) mit kürzlicherhobenen Daten (Anfrage bei der LänderarbeitsgemeinschaftNaturschutz, Landschaftspflege <strong>und</strong> Erholung imJuni 2001; NIERMANN, 2001) macht deutlich, dass indeneinzelnenB<strong>und</strong>esländernmitdenzusätzlichenHerausforderungenfür die Naturschutzbehörden sehr unterschiedlichumgegangen wurde. Teilweise wurde der Personalbestandin den Naturschutzverwaltungen erhöht,teilweise blieb er auf dem gleichen Niveau <strong>und</strong> in einigenB<strong>und</strong>esländern, wie z. B. in Mecklenburg-Vorpommern,wurde er sogar deutlich abgesenkt. Darüber hinaus lassensich bei den Oberen <strong>und</strong> Unteren Naturschutzbehörden(Auskünfte einzelner Oberer Naturschutzbehörden <strong>und</strong>NIERMANN, 2001) zurzeit <strong>und</strong> für die Zukunft in weitenBereichen Tendenzen zu <strong>eine</strong>r Reduzierung <strong>des</strong> Personalsverzeichnen. So werden z. B. in der nordrhein-westfälischenLan<strong>des</strong>anstalt für Ökologie, Bodenordnung <strong>und</strong>Forsten seit 1998 35 % der Planstellen eingespart(SCHMIDT, 1998, S. 855).Personalsituation in den UnterenNaturschutzbehörden118. <strong>Für</strong> den praktischen Vollzug von Naturschutzbelangenist die Personalsituation der Unteren Naturschutzbehörden(UNB) von besonderer Bedeutung. In <strong>eine</strong>rBefragung von Vertretern von mehr als 70 Unteren Naturschutzbehörden(i. d. R. ca. fünf pro B<strong>und</strong>esland) wurdefestgestellt, dass die UNB, in den östlichen B<strong>und</strong>esländernüber ca. 1,5 Mitarbeiter mehr verfügen als inden westlichen B<strong>und</strong>esländern (NIERMANN, 2001;s. Abb. 4-1, Seite 60). Eine tatsächlich bessere Personalausstattungder Behörden in den östlichen B<strong>und</strong>esländernlässt sich aus diesem Zahlenverhältnis allerdings nichtableiten, da die Naturschutzvertreter in der Behördenhierarchiegeringer eingestuft sind als im Westen. Daraufweisen Besoldungs-, Vergütungs- <strong>und</strong> Qualifikationsunterschiedehin. Die Durchsetzungsfähigkeit <strong>eine</strong>rBehörde im Osten muss <strong>des</strong>halb nicht wegen <strong>eine</strong>r höherenPersonalausstattung automatisch größer sein als die<strong>eine</strong>r Behörde im Westen; sie kann im Gegenteil auch aufgr<strong>und</strong><strong>des</strong> geringer qualifizierten Personals niedriger sein.Der größte Anteil der in den UNB der ostdeutschenB<strong>und</strong>esländer Beschäftigten ist angestellt <strong>und</strong> wirdnach B<strong>und</strong>esangestelltentarif (BAT) IV <strong>und</strong> V vergütet(s. Abb. 4-1). Dies entspricht nach den Eingruppierungsanforderungendenjenigen <strong>eine</strong>r Arbeitskraft mit technischerAusbildung (BAT V) oder mit <strong>eine</strong>m Fachhochschulabschluss(BAT IV). Während in den östlichenB<strong>und</strong>esländern diese beiden Vergütungsgruppen mit großemAbstand zu den anderen Vergütungsgruppen dengrößten Teil der Arbeitskräfte umfassen, ist in Westdeutschland<strong>eine</strong> gleichmäßigere Verteilung über die unterschiedlichenVergütungsgruppen anzutreffen. Insgesamtsind die Mitarbeiter der UNB in Ostdeutschlandschlechter eingruppiert als in Westdeutschland. Naturschutzbehördenvertreterbefinden sich insbesondere inOstdeutschland häufig in der Situation, dass sie die Naturschutzbelangegegenüber höherrangigen Beamten <strong>des</strong>höheren Dienstes aus anderen Fachverwaltungen wie z. B.


Drucksache 14/9852 – 60 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode<strong>des</strong> Straßen- <strong>und</strong> Wasserbaus oder der Flurneuordnungvertreten müssen. Die niedrigere Eingruppierungschwächt ihre Position in den Verhandlungs- <strong>und</strong> Abstimmungsprozessen(vgl. DEIXLER, 1991, S. 76; ERZ,1983, S. 27). Seit jeher war aber auch in Westdeutschlandder Anteil <strong>des</strong> Personals im höheren Dienst in den anderenFachverwaltungen viel größer als in den Naturschutzbehörden.Zudem war <strong>und</strong> ist die Gesamtzahl der in denanderen Fachbehörden Beschäftigten um ein Vielfacheshöher als in den Naturschutzverwaltungen (vgl. z.B.DEIXLER, 1991, S. 76; ERZ, 1983, S. 27). So standen1983 im Durchschnitt zwei Mitarbeitern in Unteren Naturschutzbehördenca. 240 Mitarbeiter in den anderenFachbehörden gegenüber (ERZ, 1983, S.27). Trotz fehlenderGesamtdaten ist zu vermuten, dass sich an dieserKonstellation wenig geändert hat. In Rheinland-Pfalzstanden z. B. im Jahr 2001 ca. 90 Mitarbeiter der staatlichenNaturschutzverwaltung 1 800 Arbeitskräften in derLandwirtschaftsverwaltung gegenüber, davon ca. 900 inder Lan<strong>des</strong>kulturverwaltung (BÄSEL, 2001, S. 53). Nichteinbezogen sind dabei die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammern.Eine Kompensation fehlender Personalkapazitäten inder Verwaltung durch Aufträge an externe Gutachterscheint derzeit ebenfalls nur in geringem Maße möglichzu sein, da dafür kaum finanzielle Mittel zur Verfügungstehen (s. Kapitel 5.1; vgl. NIERMANN, 2001).119. Das Arbeitsfeld der Unteren Naturschutzbehördenist durch ein breites Aufgabenspektrum gekennzeichnet. Zuden Pflichtaufgaben gehört insbesondere die Erarbeitungvon Stellungnahmen zu allen Verfahren in ihrem Zuständigkeitsgebiet,die der Eingriffsregelung unterliegen: angefangenvon Kleinvorhaben im Außenbereich wie Hobbypfer<strong>des</strong>tällebis zu Großbauvorhaben wie z. B. ICE- oderAutobahntrassen. Darüber hinaus sind die UNB für denVollzug <strong>des</strong> Artenschutzrechtes sowie in der Regel für dieBetreuung <strong>und</strong> Überwachung der Schutzgebiete nach Naturschutzrechtzuständig. Landschaftsschutzgebiete <strong>und</strong>geschützte Landschaftsbestandteile werden von den UNBselbst ausgewiesen. Ferner nehmen sie zahlreiche beratendeTätigkeiten für Bürger, Politik <strong>und</strong> andere Verwaltungenzur Vertretung der Naturschutzbelange wahr. Teilweisehaben UNB in den einzelnen Ländern zusätzlichAbbildung 4-1Anzahl der Arbeitskräfte in den Unteren Naturschutzbehörden Deutschlands <strong>und</strong>deren anteilige VergütungQuelle: NIERMANN, 2001


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 61 – Drucksache 14/9852umfangreiche spezielle Aufgaben, wie z. B. in Nordrhein-Westfalen die Aufstellung <strong>und</strong> Umsetzung der Landschaftsplanung.Diese Aufgabe ist in anderen B<strong>und</strong>esländernden Kommunen übertragen worden.120. Eine Min<strong>des</strong>tpersonalausstattung der UNB abhängigz. B. von der Fläche oder Einwohnerzahl <strong>des</strong>Kreises kann auf der Gr<strong>und</strong>lage der vorliegenden Zahlennicht abgeleitet werden. Es besteht k<strong>eine</strong> eindeutige Relationzwischen diesen Kenngrößen <strong>und</strong> der Personalbesetzungin den UNB (NIERMANN, 2001). Offenbarspielen andere Faktoren wie politische Prioritätensetzungen,die Haushaltssituation <strong>des</strong> jeweiligen Landkreisesoder <strong>eine</strong> besondere naturräumliche Ausstattung <strong>eine</strong>größere Rolle. Die Auswirkungen besonderer räumlicherSituationen werden am Beispiel <strong>eine</strong>r UNB in Brandenburgdeutlich, in der <strong>eine</strong> Arbeitskraft ausschließlichmit dem Thema Steganlagen an Oberflächengewässernbeschäftigt ist.Um Aussagen zum tatsächlichen Personalbedarf in deneinzelnen UNB zu treffen, durch den ein ordnungsgemäßerVollzug <strong>des</strong> Naturschutzrechtes sichergestelltwerden kann, wäre der tatsächlich anfallende Arbeitsumfangfestzustellen. Solche Daten liegen jedoch bishernicht in ausreichendem Umfang vor, da sich neue Steuerungsmodelle– insbesondere mit Produktbeschreibungen,Fallzahlenerhebungen <strong>und</strong> Controlling – in denKreisverwaltungen bisher noch nicht auf breiter Ebeneetabliert haben (NIERMANN, 2001; vgl. ROLL, 1997,S. 22).121. Zwei Fallbeispiele, in denen solche Daten verfügbarwaren (s. Tab. 4-1), vermitteln jedoch <strong>eine</strong>n Einblickin die Arbeitsbelastung. Auch wenn die BeispieleFallzahlen pro Jahr <strong>und</strong> durchschnittliche Bearbeitungszeiten pro Fall bei unterschiedlichenVorhabenstypen in ausgewählten Unteren Naturschutzbehörden (UNB)Tabelle 4-1FalltypBeispiel ausOstdeutschlandFallzahl inUNB A 1Beispiel ausWestdeutschlandFallzahl inUNB B 2MittlereBearbeitungszeitpro Fall in UNB B 2(in Minuten)Bebauungsplan 53 237 270Flächennutzungsplan (incl. Begleitung derLandschaftsplanung) 8 16 1 825Bauvorhaben 655 219 163Forst 29 143Wasser/Abwasser 91Bimsabbau 13 238Kies-/Ton-/Basaltabbau 9 1 429Andere umfangreiche Fälle wie Straßenbau,Lichtwellen-, Energie-, Telefon- <strong>und</strong>Erdgasleitungen 33 6 1 270Sonstiges 24 166 159Finanzhilfen <strong>und</strong> Betreuung vonPflegeflächen 15 143Schutzgebietsbetreuung 2 17 159Summe der Fälle 866 728Bearbeitungszeit pro Fall(in Minuten; Durchschnitt für alle Falltypen) 144 2561UNB A hat ca. zwei Vollzeitkräfte zur Bewältigung dieser Aufgaben.2UNB B hat drei Arbeitskräfte mit anteiliger Arbeitszeit für diese Aufgaben.Quelle: NIERMANN, 2001 <strong>und</strong> eigene Erhebungen


Drucksache 14/9852 – 62 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodepersonell eher schlecht ausgestattete UNB repräsentieren,wird deutlich, dass die Personalausstattung vermutlichnicht nur hier besser sein müsste, um <strong>eine</strong> sachgerechteBearbeitung allein der Pflichtaufgaben zu gewährleisten.Bei den in den Fallbeispielen ermittelten durchschnittlichenBearbeitungszeiten pro Fall von zwei bis dreiSt<strong>und</strong>en ist <strong>eine</strong> ordnungsgemäße Behandlung der Fälleausgeschlossen. Selbst <strong>eine</strong> verhältnismäßig kl<strong>eine</strong> Aufgabewie die Abgabe <strong>eine</strong>r Stellungnahme zu <strong>eine</strong>mBauvorhaben im Außenbereich erfordert zumin<strong>des</strong>t folgendeArbeitsschritte: Erfassung <strong>des</strong> Falls <strong>und</strong> Durchsichtder eingereichten Unterlagen, Abgleich mit vorliegendennaturschutzfachlichen Planwerken wie Landschaftsplan,Landschaftsrahmenplan, lan<strong>des</strong>weite Biotopkartierung,in der Regel <strong>eine</strong> Ortsbesichtigung, Erarbeitung <strong>eine</strong>rStellungnahme mit Gebührenbescheid, Überwachung <strong>des</strong>Gebühreneingangs <strong>und</strong> Kontrolle der festgesetzten Maßnahmen.Häufig kommen hierzu noch mehrere Telefonatemit den Antragstellern, Vor-Ort- <strong>und</strong> Abstimmungsgespräche,mehrmaliges Durchsehen der vorgelegten Unterlagenauf Vollständigkeit <strong>und</strong> Nachforderung der unzureichendenUnterlagen. Teilweise müssen auch nocheventuelle Widerspruchsverfahren behandelt werden, die<strong>eine</strong> erneute Einarbeitung in den jeweiligen Fall <strong>und</strong> <strong>eine</strong>Vertretung der Naturschutzbelange vor der Widerspruchsbehördeumfassen. Bei größeren Fällen mit UVP- <strong>und</strong>gegebenenfalls FFH-Pflicht kommen u. a. Screening-,Scoping-, Abstimmungs-, Erörterungs- <strong>und</strong> Beteiligungstermine,mehrere Ortsbesichtigungen <strong>und</strong> Ortstermine sowiebehördeninterne Abstimmungsgespräche zwischenden einzelnen Fachämtern <strong>und</strong> der Behördenleitunghinzu.Dieses Aufgabenspektrum erfordert <strong>eine</strong> Bearbeitungszeitweit über dem in den Beispielen veranschlagtenUmfang. Erste Ansätze zur Standardisierung der Arbeitskapazitäten<strong>des</strong> Personals in Naturschutzbehördenwurden z. B. im Rahmen der Untersuchung <strong>des</strong> RechnungshofesRheinland-Pfalz zu Organisation <strong>und</strong> Personalbedarfder Kreisverwaltungen (Rechnungshof Rheinland-Pfalz,2001; vgl. zu entsprechenden Ansätzen inNordrhein-Westfalen ROLL, 1997, S. 22) gemacht. Dortwurden Anhaltswerte für die zumutbare Arbeitsquote jeVollzeitkraft <strong>und</strong> Jahr vorgeschlagen, in die bereits 25 %persönlich bedingter Ausfallzeiten <strong>und</strong> Zeiten für nichtunmittelbar aufgabenbezogene Tätigkeiten einbezogensind. Die dort genannte Zahl von 230 Fällen pro Arbeitskraft<strong>und</strong> Jahr ergibt <strong>eine</strong> Arbeitszeit von 309 Minutenpro Fall im Durchschnitt aller Falltypen. UnterBerücksichtigung <strong>des</strong> beschriebenen Anforderungsprofils<strong>und</strong> der Daten aus der zweiten Behörde der Fallbeispielein Tabelle 4-1 (UNB B), in der einige Fälle überhauptnicht <strong>und</strong> viele aufgr<strong>und</strong> von Zeitmangel nichtsachgerecht bearbeitet werden können <strong>und</strong> Kontrollenüberhaupt nicht stattfinden, erscheint jedoch der vomRechnungshof Rheinland-Pfalz vorgegebene Anhaltswertvon 230 Fällen pro Arbeitskraft <strong>und</strong> Jahr zu hoch.Um solchen unzureichend f<strong>und</strong>ierten Standardisierungstendenzen,die <strong>eine</strong>n sachgerechten Vollzug <strong>des</strong> Naturschutzrechteskonterkarieren, entgegenzuwirken, solltedringend <strong>eine</strong> f<strong>und</strong>ierte Datenbasis erarbeitet werden,die auch qualitative Anforderungen einbezieht <strong>und</strong> dokumentiert.Auch Naturschutzbehörden mit erheblich besserer Personalausstattungdürften angesichts der bereits für diePflichtaufgaben notwendigen Arbeitskapazitäten kaumin der Lage sein, <strong>eine</strong> sorgfältige Informationspolitikoder die zeitaufwendige Organisation von Kooperationsprojektenzu gewährleisten.Schlussfolgerung <strong>und</strong> Empfehlungen122. Die <strong>Neuorientierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> hin zu integrativenStrategien erfordert in verstärktem Ausmaßein kooperatives <strong>und</strong> kommunikatives Vorgehen. Dazu ist<strong>eine</strong>rseits die Weiterbildung <strong>des</strong> Naturschutzpersonalsin Kommunikation <strong>und</strong> konzeptionellem Denken notwendig.Hierfür bietet beispielsweise der Leitfadenzur Kommunikation im Naturschutz (KARGER <strong>und</strong>WIEDEMANN, 2000) für die bayerische Naturschutzverwaltung<strong>eine</strong> Hilfestellung. Andererseits sind für dieanstehenden Aufgaben sowohl im hoheitlichen Vollzugals auch für integrative Projekte ausreichende Arbeitskapazitätenmit qualifizierten Personen bereitzustellen.Im Verlauf der letzten Jahrzehnte ist zwar <strong>eine</strong> durchschnittlichpositive Personalentwicklung für die UNBfestzustellen. Da sich im gleichen Zeitraum aber der Umfangder Aufgaben der UNB in erheblichem Maß erweiterthat, ist die Arbeitsbelastung nicht kl<strong>eine</strong>r, sondernsogar größer geworden. Der Personalabbau der letztenJahre wirkt sich in diesem Zusammenhang problemverschärfendaus.123. Zur Sicherstellung <strong>eine</strong>s ordnungsgemäßen Vollzugs<strong>des</strong> Naturschutzrechtes sollten vorbehaltlich derVorlage besserer empirischer Daten über Fallzahlen,Falltypen <strong>und</strong> deren Bearbeitungsumfang zumin<strong>des</strong>t diederzeit durchschnittliche Personalausstattung von ca. fünfbis sieben Arbeitskräften pro UNB für alle UNB erreichtwerden, die unterhalb dieser Durchschnittsgröße liegen.Der Personalbestand der übrigen UNB sollte so weit wiemöglich erhalten bleiben. Anzustreben sind aber höhereArbeitskapazitäten (laut ERZ, 1983, S. 29: acht biszwölf Mitarbeiter pro UNB). Gr<strong>und</strong>sätzlich ist ein gleichesVerhältnis von Mitarbeitern <strong>des</strong> höheren <strong>und</strong> <strong>des</strong>gehobenen Dienstes angemessen.124. Darüber hinaus sind dringend Untersuchungen zurQualitätssicherung von Naturschutzverwaltungshandelnerforderlich, um in der bereits in Verwaltungskreisenbegonnenen Diskussion über die Etablierung von Produktbeschreibungen,mittleren Bearbeitungszeiten <strong>und</strong>Fallzahlen pro Arbeitskraft (vgl. z. B. RechnungshofRheinland-Pfalz, 2001, Anlage 7, S. 13; ROLL, 1997) <strong>eine</strong>nangemessenen Beitrag leisten zu können. Wichtig ist,dass den verfahrensorientierten Indikatoren fachlich orientierteLeistungsindikatoren zugeordnet werden. Hiersind B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder gefordert, fachliche Min<strong>des</strong>tstandardsder Aufgabenerfüllung in den Produktbeschreibungendurchzusetzen oder zumin<strong>des</strong>t die Diskussion <strong>und</strong>Vereinbarungen der Naturschutzbehörden untereinanderdarüber anzuregen <strong>und</strong> zu moderieren (vgl. ROLL, 1997,S. 39).


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 63 – Drucksache 14/9852125. Der Einsatz von weichen <strong>und</strong> integrativen Naturschutzstrategienerfordert in der Vorbereitung von Maßnahmensehr viel höheren personellen Einsatz derNaturschutzvertreter als ein hoheitliches Vorgehen. Diemangelhafte personelle Ausstattung der Naturschutzbehördenlässt diesen vielfach nicht die Zeit, <strong>eine</strong> eigenesituationsangepasste Strategie zur Umsetzung derNaturschutzziele zu erarbeiten. Die Bereitstellung ausreichenderpersoneller Kapazitäten für diese neuen Strategienkann auf verschiedenen Wegen erfolgen:– Aufbau weiterer Kapazitäten in den Naturschutzbehörden:Es muss Naturschutzfachpersonal eingestellt werden;Verwaltungsfachleute oder die Versetzung z. B.von Straßenbauingenieuren in die Naturschutzverwaltungreichen nicht aus.– Integration von Naturschutzfachleuten in andereFachbehörden: Dies ist z. B. in den bereits gegenwärtigrelativ gut ausgestatteten Straßenbaubehörden derFall. Es müssen ausreichend große personelle Einheitengeschaffen werden, um tatsächlich <strong>eine</strong> Umsetzungder Naturschutzbelange innerhalb der zuständigenanderen Fachbehörde bewirken zu können. Wirddie gesamte Aufgabe isolierten Einzelpersonen überlassen,weichen diese schnell der Übermacht <strong>des</strong>„Eingreiferfachgebietes“.– Auslagerung von Arbeitsfeldern, die kein hoheitlichesVorgehen erfordern: Die Auslagerung vonArbeitsfeldern, die kein hoheitliches Vorgehen erfordern<strong>und</strong> in denen <strong>eine</strong> Umsetzung von Naturschutzzielenin Kooperation mit den Nutzern möglich ist,könnte vor allem den Vorteil <strong>eine</strong>r hohen Flexibilitätim Umgang mit Nutzern <strong>und</strong> anderen Akteuren mitsich bringen. Eine für diese Arbeiten geeigneteOrganisationsform sind beispielsweise so genannteLandschaftsagenturen. Zu deren Aufgabengebiet gehörenBeratungstätigkeiten, Pflegearbeiten, Flächen<strong>und</strong>Maßnahmenmanagement für die Eingriffsregelung,die Finanzanlage von einmaligen Kompensationszahlungenfür <strong>eine</strong> langfristige Pflege, dieZusammenarbeit mit landwirtschaftlichen Kooperationenin Wasserschutzgebieten, die Unterstützungvon Verarbeitungs- <strong>und</strong> Vermarktungsinitiativen sowiedie Akquisition von Fördermitteln. Je nach Problemsituationin <strong>eine</strong>r Region können diese Agenturenunterschiedlich zugeschnitten <strong>und</strong> organisiertsein. Kommunen, der ehrenamtliche Naturschutz,Wasserversorger wie auch Vertreter der Landnutzerkönnen sich als Träger daran beteiligen. Modelle fürsolche innovativen Organisationsformen gibt es bereitsin verschiedenen Ausprägungen <strong>und</strong> Formen(z. B. Landschaftspflegeverbände, die HanseatischeNaturentwicklungs AG in Bremen, Flächenagenturender Kommunen, die Naturschutzstationen inNordrhein-Westfalen <strong>und</strong> Niedersachsen). Die dafürzur Verfügung stehenden rechtlichen Trägerschaftsmodelle<strong>und</strong> ihre jeweiligen Vor- <strong>und</strong> Nachteilesind beispielhaft für Kompensationsflächenpoolsden Tabellen 4-2 <strong>und</strong> 4-3 auf den Seiten 64 <strong>und</strong> 65 zuentnehmen.126. Akzeptanzverbessernde Maßnahmen dürfen nicht<strong>eine</strong>r zu hohen Arbeitsbelastung der Behörden zum Opferfallen, da sie wesentlich für ein positives Außenbild <strong>des</strong><strong>Naturschutzes</strong> sind. Integrations- <strong>und</strong> Kooperationsprojekte,die Akquisition von Fördermitteln, die Gründungvon Stiftungen für die langfristige Finanzierung vonPflegemaßnahmen, die Beratung der Landschaftsnutzer<strong>und</strong> viele der Sonderaufgaben, die zur Akzeptanzsteigerung<strong>und</strong> zur Verbesserung der Koalitionsfähigkeit <strong>des</strong><strong>Naturschutzes</strong> gewünscht werden, sind z. T. einfacher inbehördenexternen Organisationen durchführbar, die mithöherer Flexibilität in den täglichen Arbeitsabläufenagieren können. Denkbar sind zu diesem Zweck aber auchoperative, sektorenübergreifende Arbeitseinheiten in derVerwaltung, die sich z. B. projektspezifisch zusammenfinden<strong>und</strong> mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattetwerden.4.2 Strukturelle Schwächen der Durchsetzbarkeitvon Naturschutz in derAbwägung4.2.1 Strukturelle Schwäche der Natur- <strong>und</strong>Landschaftsschutzbelange127. Bei raumbedeutsamen Planungen ist zwischenden von der Planung berührten öffentlichen <strong>und</strong> privatenBelangen abzuwägen. In dieser Abwägung habendie Belange <strong>des</strong> Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzes schonihrer Natur nach <strong>eine</strong>n schweren Stand (BICK <strong>und</strong>OBERMANN, 2000, S. 110). Die wirtschaftlichen <strong>und</strong>sozialen Interessen, die für <strong>eine</strong> natur- <strong>und</strong> landschaftsbeeinträchtigendeLandnutzung sprechen, sind inder Regel aktuell <strong>und</strong> konkret, können oft in Eurooder Arbeitsplätzen beziffert werden <strong>und</strong> sind spezifischin dem Sinne, dass sie im Wesentlichen gerade von derjeweiligen Planung abhängen. Sofern es sich dabei umöffentliche Interessen – etwa an der ausreichendenVerfügbarkeit von Bauland oder am Ausbau der Verkehrsinfrastruktur– handelt, stehen hinter ihnen in derRegel auch individuelle Interessen von erheblichemwirtschaftlichen Gewicht <strong>und</strong> entsprechend hoher Organisations-<strong>und</strong> Durchsetzungsfähigkeit. Das betroffeneInteresse am Schutz von Natur <strong>und</strong> Landschaft ist demgegenüberbei aller Dringlichkeit diffuser <strong>und</strong> wenigerspezifisch. Man kennt den dramatischen Artenschw<strong>und</strong><strong>und</strong> weiß, dass unter anderem die lebensraumzerschneidendeWirkung <strong>des</strong> Straßennetzes dazu beiträgt, aberwelchen Effekt gerade der Bau dieser oder jener konkretenStraße auf den Fortbestand dieser oder jener konkretenArt haben wird, kann in der Regel niemand genausagen. Die Integrität von Natur <strong>und</strong> Landschaft ist außerdemkein spezifisch individuelles, sondern ein öffentlichesGut. Das Interesse am Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzteilt daher die Besonderheit aller öffentlichenInteressen: Ihre Wahrnehmung wird gern anderen überlassen.Angesichts dieser nicht durch das Gewicht, sondern durchdie Struktur der zugr<strong>und</strong>e liegenden Interessen bedingten


Drucksache 14/9852 – 64 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeTabelle 4-2Vor- <strong>und</strong> Nachteile verschiedener Rechtsformen <strong>des</strong> Trägers bei öffentlich-rechtlichenTrägerschaftsmodellen von KompensationsflächenpoolsRechtsform Vorteile NachteileKommunePlanungsverband– vorhandene Verwaltungsstrukturen könnengenutzt werden– geeignet zur grenzüberschreitendenÜbernahme hoheitlicher Aufgaben– grenzüberschreitende Übernahmehoheitlicher Aufgaben– längerfristige Kooperation in mehrerenzusammenhängenden Aufgabenfeldern– Beteiligung privater Institutionen möglich– geregelte Verfassung gem. GkZ*– Bündelung aller Rechte <strong>und</strong> Pflichten fürdie vereinbarten Aufgaben– Steuerpflicht nur im Rahmen der Betriebegewerblicher Art– interessengerechte Finanzierung durchFestsetzung <strong>eine</strong>r Umlage– Vor- <strong>und</strong> Nachteilsausgleich kann durchindividuelle Vereinbarungen nach § 6 GkZ*geregelt werden– geringe Bindung der Kooperationspartner,k<strong>eine</strong> Übertragung hoheitlicher Aufgaben– Beteiligung anderer öffentlich-rechtlicherKörperschaften <strong>und</strong> privater Institutionenmöglich– k<strong>eine</strong> Schaffung neuer Institutionen– Zuständigkeit der Verwaltung einzelnerMitglieder bleibt unberührt– nur möglich, wenn die Gemeinde einausreichen<strong>des</strong> Flächenpotenzial besitzt– i. d. R. beschränkt auf Abstimmung <strong>und</strong> Durchführungder Bauleitplanung benachbarterGemeinden– relativ aufwendige Gründung <strong>und</strong> Verwaltungbei vielen Verbandsmitgliedern– Kompetenzverlust aus Sicht der Gemeindendurch Übertragung wichtiger kommunalerAufgaben an den Zweckverband– Kooperation über Grenzen von B<strong>und</strong>esländernnur auf der Basis zwischenstaatlicherAbkommen möglich– hohe Personalkosten, falls nicht eigenesPersonal der Verbandsmitglieder eingeb<strong>und</strong>enwird– k<strong>eine</strong> Übertragung von Aufgaben möglich,lediglich Inanspruchnahme der Verwaltunganderer zur Erfüllung eigener Aufgaben– k<strong>eine</strong> bindenden Beschlüsse möglich– k<strong>eine</strong> bindenden Regelungen zur Kosten- <strong>und</strong>Ertragsteilung möglich– k<strong>eine</strong> langfristige, kontinuierliche Basis fürkommunale ZusammenarbeitZweckverbandVerwaltungsgemeinschaftÖffentlichrechtlicheVereinbarung– grenzüberschreitende Übernahmehoheitlicher Aufgaben anderer an derKooperation beteiligter Kommunen– Kooperation in mehreren zusammenhängendenAufgabenfeldern– k<strong>eine</strong> Schaffung neuer Organe oderRechtsträger notwendig, Aufgabenerfüllungdurch bestehende Verwaltung– Übertragung <strong>und</strong> Bündelung der Rechte <strong>und</strong>Pflichten für die vereinbarten Aufgaben– rechtlich klare Verfassung gemäß GkZ*– einseitige Übertragung wichtiger kommunalerAufgaben an <strong>eine</strong>n Beteiligten– auch bei Vereinbarung von Mitwirkungsrechtenentsteht i. d. R. k<strong>eine</strong> Gleichberechtigungzwischen den Kooperationspartnern– k<strong>eine</strong> Beteiligung Privater möglichÖffentlichrechtlicherVertrag– Weitgehend freie Vertragsgestaltung – nicht als alleinige Kooperationsform geeignet,lediglich zur ergänzenden Regelung* GkZ: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit.Quelle: KÖPPEL et al., 2000, S. 67


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 65 – Drucksache 14/9852Vor- <strong>und</strong> Nachteile verschiedener Rechtsformen <strong>des</strong> Trägers bei privatrechtlichenTrägerschaftsmodellen von KompensationsflächenpoolsTabelle 4-3Rechtsform Vorteile NachteileGmbH– Herauslösung aus der Verwaltung durchGründung <strong>eine</strong>r eigenständigenjuristischen Person– einfache Gründung– uneingeschränkte Möglichkeiten derBeteiligung von Gesellschaftern, dadurchMöglichkeit der Beteiligung„finanzstarker“ Dritter– höhere Akzeptanz gegenüber privatenInvestoren aufgr<strong>und</strong> der größeren Unabhängigkeitvon Verwaltungsabläufen– Flexibilität beim Projektmanagement,schnelle Entscheidungswege– nicht für die Übernahme planungs- <strong>und</strong>finanzhoheitlicher Aufgaben geeignet– Schaffung zusätzlichen Verwaltungsaufwan<strong>des</strong>durch Gründung <strong>eine</strong>r neuenInstitution– volle Steuerpflicht– k<strong>eine</strong> laufende Rechtsaufsicht, Steuerung<strong>und</strong> Kontrolle nach GmbH-Gründungüber die Gesellschafterversammlung– Gründungskapital erforderlichGemeinnützige GmbH – wie GmbH– k<strong>eine</strong> Steuerpflicht bei Anerkennung derGemeinnützigkeit– wie GmbH mit Ausnahme der SteuerpflichtEingetragener Verein – kein Gründungskapital erforderlich – nicht zur Regelung planungs- oderfinanzhoheitlicher Aspekte geeignet– zur Vereinsgründung sind min<strong>des</strong>tenssieben natürliche oder juristische Personenerforderlich– Vereinsmitglieder, mit denen einRechtsgeschäft abgeschlossen werdensoll, sind von der Beschlussfassungausgeschlossen, dadurch sindFlächenankäufe zwischen Verein <strong>und</strong>Vereinsmitglied (z. B. Kommunen)erschwertPrivatrechtlicherVertragÖrtliche oderkommunale Stiftung– günstig zur Regelung ergänzenderEinzelfragen– eigene juristische Person– Verwaltung kann durch die Gemeindeoder <strong>eine</strong>n eigenen Geschäftsführererfolgen– kein Kompetenzverlust für die Gemeinde– als alleinige Kooperationsform nichtausreichend– nicht zur Regelung planungs- oderfinanzhoheitlicher Aspekte geeignet– Gründungs- bzw. Stiftungskapitalerforderlich– eingeschränkte Spielräume bei derwirtschaftlichen VerwaltungQuelle: KÖPPEL et al., 2000, S. 68


Drucksache 14/9852 – 66 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeDurchsetzungsschwächen bedarf der Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzkompensatorischer <strong>Stärkung</strong>. Tatsächlichwird die Durchsetzungsfähigkeit der Belange <strong>des</strong> Natur<strong>und</strong>Landschaftsschutzes gegenüber konkurrierenden inder Planung zu berücksichtigenden Interessen aber durchdie geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen nur unzureichendgestärkt <strong>und</strong> teilweise sogar noch zusätzlich erschwert.4.2.2 Rechtliche Vorgaben für dieplanerische Abwägung128. Herzstück jeder raumbedeutsamen Planung istdie planerische Abwägung. Die Verpflichtung, zwischenden konfligierenden planungsbetroffenen Belangenabzuwägen, ist für die meisten raumbedeutsamen Planungenausdrücklich gesetzlich normiert <strong>und</strong> ergibt sichim Übrigen auch ohne ausdrückliche Normierung ausder Natur <strong>eine</strong>r dem Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzentsprechenden Planungsermächtigung (BVerwGE 48,S. 56, 63 – st. Rspr.; SCHMIDT-PREUSS, 2000,S. 1080, m. w. N.). <strong>Für</strong> die planerische Abwägung kanndas Planungsrecht naturgemäß nur <strong>eine</strong>n Rahmen bereitstellen,den Raum für die Berücksichtigung der konkretenUmstände belassen <strong>und</strong> damit den zuständigenBehörden planerische Gestaltungsfreiheit einräumen.Nach ständiger Rechtsprechung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichtsverlangt das Abwägungsgebot erstens,dass <strong>eine</strong> Abwägung überhaupt stattfindet. Zweitensmüssen in die Abwägung alle Belange eingestellt werden,die nach Lage der Dinge berücksichtigungsbedürftigsind, d. h. alle erkennbar planungsbetroffenenBelange mit Ausnahme der geringfügigen oder nichtschutzwürdigen. Drittens dürfen die betroffenen Belangenicht fehlgewichtet oder in unverhältnismäßigerWeise zurückgesetzt werden, wobei den Behörden aberein weiter Gewichtungs- <strong>und</strong> Abwägungsspielraum zugestandenwird, der erst an der Grenze zur Unvertretbarkeitendet. Innerhalb dieses weit gesteckten Rahmensist es Sache der planerischen Gestaltungsfreiheit, für denjeweiligen konkreten Fall das Gewicht der konkurrierendenBelange zu bestimmen <strong>und</strong> zu entscheiden, welchenim Ergebnis Vorrang eingeräumt wird bzw. welcheim Ergebnis zurückgesetzt werden (s. BVerwGE 48,S. 56, 63 f. – st. Rspr.; näher JOHLEN, 2000, S. 50 ff.;KÜHLING <strong>und</strong> HERRMANN, 2000, S. 102 ff.; WAHL<strong>und</strong> DREIER, 1999, S. 616 ff.). Auch ungünstige Ergebnisse<strong>eine</strong>r Umweltverträglichkeitsprüfung schließennach ganz herrschender Meinung nicht aus, dass diehinsichtlich der Umweltverträglichkeit zutage getretenenBedenken durch Abwägung überw<strong>und</strong>en werden(SCHLADEBACH, 2000, S. 124 ff., 132, m. w. N.).129. Die planungsrechtliche Abwägungsdogmatikschreibt darüber hinaus einzelnen Rechtsvorschriftenherausgehobene Bedeutung für die planerische Abwägungzu, indem sie sie als „Optimierungsgebote“, d. h.,als normative Gewichtsverstärkung für die jeweils benanntenBelange interpretiert. Als Optimierungsgebotgilt z. B. die Bodenschutzklausel <strong>des</strong> § 1a Abs. 1 BauGB.In der Theorie wird durch solche Optimierungsgeboteder Abwägungsspielraum der Behörden eingeschränkt.Ihre praktische Steuerungswirkung ist aber, wenn überhauptvorhanden, gering (s. auch BARTLSBERGER,2000, S. 139; BARTUNEK, 2000, S. 49 f.), da <strong>eine</strong> deutliche<strong>und</strong> kontrollierbare Gewichtsverstärkung voraussetzenwürde, dass das Gewicht <strong>des</strong> Belangs, <strong>des</strong>senGewicht normativ verstärkt werden soll, vorab in irgend<strong>eine</strong>rWeise normativ bestimmt ist (vgl. zur Aufwertungder Bodenschutzklausel nach dem BauROG: LOUIS<strong>und</strong> WOLF, NuR 2002, S. 61, 65). Das ist aber bei denBelangen, die in die planerische Abwägung einzustellensind, gerade nicht der Fall. Der Streit über die Frage, obdie Verpflichtung auf die Ziele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> <strong>und</strong>der Landschaftspflege in § 1 Abs. 1 BNatSchG n. F. einOptimierungsgebot darstellt (bejahend JOHLEN, 2000,S. 49; vern<strong>eine</strong>nd WAHL <strong>und</strong> DREIER, 1999, S. 617,m. w. N.), ist daher von untergeordneter Bedeutung.Auch wenn man ein durch § 1 Abs. 1 BNatSchG in abstractoherausgehobenes Gewicht der Belange <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong><strong>und</strong> der Landschaftspflege bejaht, bedeutetdies jedenfalls nicht, dass ihnen auch im konkreten Abwägungsfallgr<strong>und</strong>sätzlich Vorrang vor konkurrierendenBelangen eingeräumt werden müsste.Naturschutzbelange sind dementsprechend ebenso wenigwie andere Belange prinzipiell davor geschützt, in der planerischenAbwägung als nachrangig behandelt zu werden.Das ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zu beanstanden, sondern liegtim Wesen der Abwägung. Da die Belange <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong><strong>und</strong> der Landschaftspflege aus den oben dargestelltenGründen gegenüber konkurrierenden Raumnutzungsinteressenschon strukturbedingt leicht denKürzeren ziehen, sollten sie aber zumin<strong>des</strong>t dort gestärktwerden, wo dies ohne Beeinträchtigung der notwendigenplanerischen Gestaltungsfreiheit möglich ist, insbesonderedurch geeignete prozedurale <strong>und</strong> rechtsschutzmäßigeFlankierung. Tatsächlich werden sie durch das geltendeRecht aber in dieser Hinsicht teilweise sogar noch zusätzlichbenachteiligt. In jüngster Zeit haben sich hierzwar einige Verbesserungen insbesondere durch die Novelle<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes ergeben (s. insbesonderezur Einführung der b<strong>und</strong>esrechtlichen VerbandsklageTz. 135 ff.). Diese Verbesserungen reichen abernoch nicht aus.4.2.3 Unzureichende prozedurale Flankierung130. Geeignete Verfahrensregeln sind vor allem für diezweite Stufe der Abwägung, die Zusammenstellung derabwägungsrelevanten Belange, von zentraler Bedeutung.Auf <strong>eine</strong> vollständige Zusammenstellung <strong>des</strong> relevantenAbwägungsmaterials kann durch VerfahrensregelnEinfluss genommen werden, ohne dass die vorallem auf der dritten Stufe der Abwägung angesiedelteplanerische Gestaltungsfreiheit leidet. Gerade die Zusammenstellungder relevanten Belange <strong>des</strong> Natur- <strong>und</strong>Landschaftsschutzes bedarf besonderer prozeduralerUnterstützung, weil die ökologischen Tatbestände <strong>und</strong>Zusammenhänge, auf die es hier ankommt, häufig komplexsind <strong>und</strong> nicht offen zutage liegen.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 67 – Drucksache 14/9852131. Verfahrensmäßige Instrumente, um die vollständigeZusammenstellung <strong>des</strong> Abwägungsmaterials sicherzustellen,sind insbesondere die Beteiligung derBehörden, deren Aufgabenbereich von der Planungberührt ist, die Beteiligung der Öffentlichkeit, die Beteiligungder Naturschutzverbände <strong>und</strong> die Umweltverträglichkeitsprüfung(JOHLEN, 2000, S. 50). Eine besonderswichtige Rolle vor allem für die kommunaleBauleitplanung spielt darüber hinaus die Bereitstellung<strong>des</strong> in Bezug auf Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege relevantenAbwägungsmaterials durch die Landschaftsplanung(MITSCHANG, 1999, S. 58 f.).Es gibt also durchaus Instrumente, deren Funktion geradedarin besteht, <strong>eine</strong> möglichst vollständige Zusammenstellung<strong>des</strong> naturschutzrelevanten Abwägungsmaterialszu gewährleisten, oder die zumin<strong>des</strong>t faktisch <strong>und</strong> unteranderem diese Funktion erfüllen. Alle diese Instrumentesind aber nur eingeschränkt anwendbar <strong>und</strong> wirksam.Um nur die wichtigsten Anwendbarkeitsbeschränkungenzu nennen:– Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist nur fürPlanfeststellungs-, nicht dagegen für Plangenehmigungsverfahrenvorgeschrieben. Da im Zuge derBeschleunigungsgesetzgebung der Neunzigerjahreder Awendungsbereich der Planfeststellung erheblich<strong>und</strong> in teilweise europarechtswidriger Weise(ERBGUTH, 1999, S. 48 f.) zugunsten bloßer Plangenehmigungeneingeschränkt worden ist, hat sichauch der Anwendungsbereich der Öffentlichkeitsbeteiligungerheblich reduziert.– Die Beteiligung anerkannter Naturschutzverbändenach § 60 BNatSchG n. F. bezieht sich ebenfalls nurauf <strong>eine</strong>n eingeschränkten Katalog von Verfahren,unter anderem auf rechtsförmige naturschutzrechtlicheSchutzgebietsfestsetzungen, auf die Landschaftsplanung,auf Raumordnungspläne <strong>und</strong> sonstigePläne, auf die Vorbereitung von Programmenstaatlicher <strong>und</strong> sonstiger öffentlicher Stellen zurWiederansiedlung von Tieren <strong>und</strong> Pflanzen verdrängterwild lebender Arten in der freien Natur, aufBefreiungen von Verboten <strong>und</strong> Geboten zum Schutzvon Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten<strong>und</strong> sonstigen Schutzgebieten, dieeuropäische Schutzgebiete darstellen, auf Planfeststellungsverfahren,die von Behörden der Länderdurchgeführt werden, soweit es sich um Vorhabenhandelt, die mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong> Landschaftverb<strong>und</strong>en sind <strong>und</strong> auf Plangenehmigungen, die vonBehörden der Länder erlassen werden, die an dieStelle <strong>eine</strong>r Planfeststellung treten, soweit <strong>eine</strong>Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b B<strong>und</strong>esfernstraßengesetz(BfernStrG) vorgesehen ist.Letzteres betrifft nur Plangenehmigungen von B<strong>und</strong>esfernstraßenin den neuen B<strong>und</strong>esländern <strong>und</strong>Berlin, für die <strong>eine</strong> Umweltverträglichkeitsprüfungdurchzuführen ist. Diese Plangenehmigungen bedürfen<strong>eine</strong>r Öffentlichkeitsbeteiligung. Auch hierwirkt sich also der Abbau der Planfeststellungsbedürftigkeitzugunsten <strong>eine</strong>r bloßen Plangenehmigungsbedürftigkeitrestriktiv aus. Einen erheblichenFortschritt bedeutet demgegenüber die mit der Novellierung<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes erfolgteAusdehnung der Verbandsbeteiligung auf Plangenehmigungsverfahren,die allerdings nur in den Fällen<strong>eine</strong>r Plangenehmigung mit Öffentlichkeitsbeteiligungnach § 17 Abs. 1b BFernStrG gilt. <strong>Für</strong> dieBauleitplanung ist <strong>eine</strong> besondere Beteiligung derNaturschutzverbände b<strong>und</strong>esrechtlich bislang überhauptnicht vorgesehen. Die ursprünglich in § 60BNatSchG vorgesehene Beteiligung der Verbändebei Bebauungsplänen, die <strong>eine</strong> Planfeststellung ersetzen,wurde im Vermittlungsausschuss gestrichen.– Da <strong>eine</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung nach demUVPG ebenfalls nur für planfeststellungsbedürftige,nicht dagegen für nur plangenehmigungsbedürftigefachplanerische Vorhaben durchzuführen ist, wurdedurch den Rückbau <strong>des</strong> Planfeststellungserfordernissesauch der Anwendungsbereich der Umweltverträglichkeitsprüfungeingeschränkt. <strong>Für</strong> die Bauleitplanungwaren Umweltverträglichkeitsprüfungenvon jeher nur eingeschränkt vorgesehen (s. § 2 Abs. 3Nr. 3 UVPG). Mit dem „Artikelgesetz“ ist in Anpassungan die Vorgaben der geänderten UVP-Richtlinieder Kreis der UVP-pflichtigen Vorhaben ausgedehntworden; auch in s<strong>eine</strong>r jetzigen, durch das Artikelgesetzgeänderten Fassung macht das UVPG abernoch nicht alle Vorhaben UVP-pflichtig, für diedies europarechtlich geboten wäre (SRU, 2002,Tz. 322ff.).– Die Landschaftsplanung erfüllt ihre Funktion, insbesonderefür die kommunale Bauleitplanung das naturschutzrelevanteAbwägungsmaterial bereitzustellen,bislang schon <strong>des</strong>halb nur eingeschränkt, weil für dieörtliche Ebene bisher b<strong>und</strong>esrechtlich k<strong>eine</strong> strikte,sondern nur <strong>eine</strong> durch das weiche Kriterium derErforderlichkeit eingeschränkte Planungspflicht besteht(§ 6 Abs. 1 BNatSchG a. F.). Begrüßenswert ist<strong>des</strong>halb, dass das B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz (§ 16 Abs. 1BNatSchG n. F.) nunmehr <strong>eine</strong> flächendeckende Landschaftsplanungvorsieht. Solange die Aufstellung vonBauleitplänen unabhängig von der tatsächlichen Existenz<strong>eine</strong>r flächendeckenden Landschaftsplanungzulässig bleibt, wird allerdings auch <strong>eine</strong> uneingeschränkteVerpflichtung zu flächendeckender Landschaftsplanungnichts daran ändern, dass Bauleitplänehäufig ohne vorherige Erfüllung dieser Verpflichtung– <strong>und</strong> daher ohne gesicherte umfassende Berücksichtigungder Belange von Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege– aufgestellt werden.4.2.4 Begrenzte Relevanz von Verfahrens<strong>und</strong>Abwägungsfehlern132. Die praktische Wirksamkeit der bestehendenVorschriften zur Beteiligung der Öffentlichkeit <strong>und</strong> derTräger öffentlicher Belange, zur Verbandsbeteiligung <strong>und</strong>zur Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die praktischeWirksamkeit der Verpflichtung zur Berücksichtigung von


Drucksache 14/9852 – 68 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeNaturschutzbelangen in der Abwägung überhaupt werdenaußerdem dadurch eingeschränkt, dass Verfahrensfehler<strong>und</strong> inhaltliche Abwägungsfehler im geltenden Recht nurschwach sanktioniert sind. Seit vielen Jahren geht dieRechtsentwicklung in Richtung abnehmender Erheblichkeit<strong>und</strong> vereinfachter Reparierbarkeit derartiger Rechtsverstöße(s. im Einzelnen DOLDE, 2000, S. 432 ff.;RONELLENFITSCH, 1999, S. 508 ff.; zum zugr<strong>und</strong>e liegendenGedanken der „Planerhaltung“: HOPPE, 1996).Nach geltendem Bauplanungs-, Fachplanungs- <strong>und</strong> allgem<strong>eine</strong>mVerfahrensrecht sind Verfahrens- <strong>und</strong> Abwägungsfehlergr<strong>und</strong>sätzlich nur relevant, wenn sie offensichtlichsind <strong>und</strong> das Abwägungsergebnis beeinflussthaben. Auch in diesem Sinne erhebliche, ergebnisrelevanteVerfahrens- <strong>und</strong> Abwägungsfehler führen nur dannzur Aufhebung der betroffenen Bauleitpläne, Planfeststellungenoder Plangenehmigungen, wenn sie nicht durchPlanergänzung oder durch ein ergänzen<strong>des</strong> Verfahren behobenwerden können (s. §§ 214 ff. BauGB, § 47 Abs. 5Satz 4 VwGO, § 75 Abs. 1a VwVfG; § 17 Abs. 6c FStrG;Überblick über weitere einschlägige Vorschriften beiSCHULZE-FIELITZ, 2000, S. 1003). Die Rechtsprechunginterpretiert zudem diese Regelungen ausdehnend<strong>und</strong> wendet sie auch auf Fehler bei der Anwendung dernaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung an, obwohldiese bei Fachplanungen nicht zur planerischen Abwägungim engeren Sinne gehört (BVerwG v. 27. Oktober2000, DVBl. 2001, S. 386, 393).Das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht hat angenommen, dassselbst das Unterlassen <strong>eine</strong>r rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfungnicht notwendigerweise zurAufhebung der resultierenden straßenrechtlichen Planfeststellungführt (BVerwGE 100, S. 238, 247 ff.). Dassdies mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist,wird mit Recht bezweifelt (JARASS, 2000a, S. 951; fürdie Gegenauffassung: BARTUNEK, 2000, S. 212,m. w. N.). Die britische Rechtsprechung hat aus europarechtlichenGründen anders entschieden (House of Lords,2000). Was die Rechtspflicht zur Beteiligung anerkannterNaturschutzverbändeangeht,hatdasB<strong>und</strong>esverwaltungsgerichtimmerhin angenommen, dass ein Verstoß unabhängigvon dem Nachweis, dass er für das Abwägungsergebniskausal war, die resultierende Planfeststellungrechtswidrig macht.Auch hier führt der Rechtsfehler abernicht zur Aufhebung der Planfeststellung, sondern erkann durch ein ergänzen<strong>des</strong> Verfahren behoben werden(BVerwGE 102, S. 358, 365 f.; 105, S. 348, 349, 353 f.;STÜER, 2000, S. 1435, m. w. N.).133. Die schwache Sanktionierung von Verfahrensnormen<strong>und</strong> die auf ihrer Verletzung beruhenden Abwägungsfehlerbeeinträchtigen die Funktionsfähigkeit derVorschriften, die dafür sorgen sollen, dass trotz strukturbedingtstets gegebener Versuchung zur Nichtberücksichtigungauch die Belange <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> <strong>und</strong> derLandschaftspflege im gebotenen Umfang in die planerischeAbwägung einfließen. Es gibt zwar Form- <strong>und</strong>Verfahrensvorschriften, deren Verletzung k<strong>eine</strong> Sanktionierungdurch die Aufhebung der betreffenden Planungsentscheidungbedarf. Ein besonders augenfälligesBeispiel sind Vorschriften über die Verkündung derfertiggestellten Planung. Planerhaltung macht hier Sinn,weil Verkündungsvorschriften weder strukturbedingtvon Missachtung bedroht noch typischerweise für dasinhaltliche Ergebnis <strong>des</strong> Planungsverfahrens von Bedeutungsind. Der Aufwand, der mit der Sanktionierungderartiger Rechtsfehler durch Planaufhebung verb<strong>und</strong>enwäre, wäre daher hier unverhältnismäßig (vgl.SENDLER, 2000, S. 1017 ff.). Bei Verstößen gegenVerfahrensvorschriften zur Beteiligung der Öffentlichkeit,zur Beteiligung der Naturschutzverbände <strong>und</strong> zurUVP-Pflicht verhält es sich aber anders. Diese Vorschriftensollen die vollständige Zusammenstellung <strong>und</strong>adäquate Berücksichtigung der abwägungsrelevantenBelange in Planungsverfahren sicherstellen. Verfahrensvorschriftendieser Art haben nur <strong>des</strong>halb <strong>eine</strong>n gutenSinn, weil sie auf der Annahme beruhen, dass ein adäquatesAbwägungsergebnis nur unter Beachtung derbetreffenden Verfahrensvorgabe gef<strong>und</strong>en werden kann,dass es also auf die Einhaltung der Verfahrensvorgabeprinzipiell ankommt. Unter dieser Voraussetzung ist <strong>eine</strong>restriktive Fehlerfolgenregelung, die zugleich unterstellt,dass Verstöße nicht prinzipiell relevant sind, insich widersprüchlich (s. auch zum Problem nicht mehrgegebener Abwägungsoffenheit bei Nachholung rechtswidrigunterbliebener Verfahrensschritte im ergänzendenVerfahren: HENKE, 1999, S. 55, m. w. N.). Verfahrensvorschriften,die ernstgenommen werden sollen,bedürfen außerdem <strong>eine</strong>r präventionswirksamen Sanktionierung.4.2.5 Einschränkungen der gerichtlichenDurchsetzbarkeit134. Eine schwer wiegende Benachteiligung der Belange<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> <strong>und</strong> der Landschaftspflege liegtdarin, dass ihre Berücksichtigung <strong>und</strong> angemesseneGewichtung in der planerischen Abwägung nur sehreingeschränkt gerichtlich durchsetzbar ist. Dies beruhtauf <strong>eine</strong>r individualistischen Tradition <strong>des</strong> deutschenProzessrechts, nach der gerichtlicher Rechtsschutz nurdemjenigen zugänglich ist, der geltend machen kann,durch <strong>eine</strong>n Rechtsverstoß in <strong>eine</strong>m subjektiven Rechtverletzt zu sein, wobei nur Rechtsvorschriften, die spezifischindividuelle Belange zu schützen bestimmt sind,als subjektiv-rechtsverleihend („drittschützend“) betrachtetwerden (SRU, 2002, Tz. 155).Das planerische Abwägungsgebot gilt dementsprechendals drittschützend nur hinsichtlich der in die Abwägungeinzustellenden privaten, spezifisch individuellen Belange.Die von <strong>eine</strong>r Planung in spezifisch individuellenBelangen Betroffenen haben daher gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>eine</strong>nAnspruch auf gerechte Abwägung <strong>und</strong> sind klagebefugt,wenn dieser Anspruch durch Abwägungsfehler, die sichauf ihre Belange beziehen, verletzt wird (BVerwGE 48,S. 56, 66 – st. Rspr.). Objektiv verlangt das Abwägungsgebotzwar auch die angemessene Berücksichtigung <strong>und</strong>Gewichtung der Belange <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> <strong>und</strong> derLandschaftspflege. Insoweit gilt es aber, da der Natur<strong>und</strong>Landschaftsschutz dem Allgemeininteresse <strong>und</strong>


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 69 – Drucksache 14/9852nicht spezifisch individuellen Interessen dient, nicht alsdrittschützend. Eine rechtswidrige Missachtung der Belangevon Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege begründetdaher k<strong>eine</strong> Klagebefugnis für Bürger, die dies vor Gerichtbeanstanden möchten. Nach der Rechtsprechungkann bei Planfeststellungen auch derjenige, der wegen<strong>eine</strong>r geltend gemachten rechtswidrigen Missachtungs<strong>eine</strong>r privaten Belange im Rahmen der Abwägung dieMöglichkeit hat, zu klagen, im Rahmen <strong>eine</strong>r solchenKlage gr<strong>und</strong>sätzlich nicht die Missachtung öffentlicherBelange rügen (BVerwGE 48, 56, 66; BVerwG, UPR1998, S. 455, 456; kritisch dazu: VALLENDAR, 1999,S. 122; relativierende Interpretation bei KÜHLING <strong>und</strong>HERRMANN, 2000, S. 202 ff., m. w. N.). Er kann daherauch nicht mit Erfolg geltend machen, die Nichtberücksichtigungoder Zurücksetzung s<strong>eine</strong>r privatenBelange bei der fraglichen Planung sei schon <strong>des</strong>halbrechtswidrig, weil diese Planung auf <strong>eine</strong>m Verstoß gegenVorschriften <strong>des</strong> Naturschutzrechts beruhe. Eineweitergehende Rügemöglichkeit ist nur für Gr<strong>und</strong>stückseigentümeranerkannt, die durch die enteignungsrechtlicheVorwirkung <strong>eine</strong>r Planfeststellung in ihremGr<strong>und</strong>eigentum betroffen sind (BVerwGE 67, S. 74,76 f.). In anderen Fällen – beispielsweise bei Klagenlärmbetroffener Anwohner, die nicht Gr<strong>und</strong>stückseigentümersind – führt also die gegebene Klagemöglichkeitnicht dazu, dass in dem betreffenden Gerichtsverfahrenauch die Beachtung naturschutzrechtlicherVorschriften <strong>und</strong> die angemessene Berücksichtigungvon Naturschutzbelangen in der jeweiligen Planung <strong>eine</strong>rgerichtlichen Prüfung unterzogen werden können.<strong>Für</strong> den Bereich <strong>des</strong> Bauplanungsrechts hat auch dieVerschärfung <strong>des</strong> § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nichts darangeändert, dass Planbetroffenen, die derartige Abwägungsfehlergeltend machen können, die gerichtlicheNormenkontrolle offen steht (BVerwGE 107, S. 215,217 ff.; SCHULZE-FIELITZ, 2000, S. 998 f.; für dieGegenauffassung: SCHÜTZ, 1999, S. 929 f.). Eine breiteregerichtliche Prüfung ist bei Bebauungsplänen imNormenkontrollverfahren möglich, weil der Normenkontrollenach § 47 VwGO <strong>eine</strong> objektiv-rechtsschützendeFunktion zugeschrieben wird (BVerwG v. 6. Dezember2000, NuR 2001, S. 457 f.).Der Eigentümer <strong>eine</strong>s planungsbetroffenen Gr<strong>und</strong>stückshat demnach gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>eine</strong> relativ starke Position<strong>und</strong> kann die angemessene Berücksichtigung zumin<strong>des</strong>ts<strong>eine</strong>r privaten Belange in der planerischen Abwägunggerichtlich durchsetzen. Das B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichthat die Rechtsposition <strong>des</strong> Eigentümers allerdings wiederuminhaltlich abgeschwächt für den Fall, dass der Eigentümerein Naturschutzverband ist, der das betreffendeGr<strong>und</strong>stück nicht wirtschaftlich nutzt, sondern esnur erworben hat, um der betreffenden Planung gegenüberEigentümerrechte geltend machen zu können. SeinInteresse an diesem Gr<strong>und</strong>stück wird als ein „nur geringes“<strong>und</strong> in der planerischen Abwägung entsprechendgering zu gewichten<strong>des</strong> eingestuft (BVerwG, NVwZ1991, S. 781, 784). In <strong>eine</strong>r neueren Entscheidung hatdas Gericht sogar angenommen, dass die Klage <strong>eine</strong>sNaturschutzverban<strong>des</strong>, der ein dingliches Recht an <strong>eine</strong>mplanbetroffenen Gr<strong>und</strong>stück ohne sonstige Nutzungsabsichtausschließlich erworben hat, um klagebefugtzu werden, rechtsmissbräuchlich <strong>und</strong> daher unzulässigsei (BVerwG, LKV 1999, S. 29; s. auchZIEKOW <strong>und</strong> SIEGEL, 2000, S. 64, m. w. N.).135. Die gravierenden Rechtsschutzdefizite zulasten<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> werden durch die in der Mehrzahl derB<strong>und</strong>esländer bestehenden lan<strong>des</strong>rechtlichen Verbandsklagemöglichkeitennur unzureichend ausgeglichen,weil die Reichweite dieser Verbandsklagemöglichkeiteninhaltlich eng begrenzt ist. Einige Verbesserungen beinhaltetdie nunmehr mit der Neufassung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzeseingeführte b<strong>und</strong>esrechtliche Regelungder Verbandsklage (§ 61). Damit wird <strong>eine</strong> Verbandsklagemöglichkeitauch in denjenigen Ländern geschaffen,in denen sie bislang nicht vorgesehen war.Außerdemwird <strong>eine</strong> Verbandsklage gegen Verwaltungsakte vonB<strong>und</strong>esbehörden ermöglicht, die nach der Rechtsprechung<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts auf der Gr<strong>und</strong>lageder bestehenden lan<strong>des</strong>rechtlichen Regelungen nichtmöglich ist (BVerwGE 92, S. 263, 265).136. Auch nach der neuen b<strong>und</strong>esrechtlichen Regelungbleiben aber wesentliche Einschränkungen für die gerichtlicheÜberprüfbarkeit der Beachtung <strong>des</strong> Naturschutzrechts<strong>und</strong> der angemessenen Berücksichtigungvon Naturschutzbelangen in der planerischen Abwägungerhalten. So erstreckt sich auch die Verbandsklage nach§ 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n. F. nur auf bestimmte Plangenehmigungen<strong>und</strong> nicht auf die Bauleitplanung. Geklagtwerden kann außerdem nur gegen die Verletzungvon Vorschriften <strong>des</strong> Naturschutz- <strong>und</strong> Landschaftspflegerechts<strong>und</strong> anderer Rechtsvorschriften, die zumin<strong>des</strong>tauch den Belangen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> <strong>und</strong> der Landschaftspflegezu dienen bestimmt sind. Letzteres ist bei <strong>eine</strong>rspeziellen naturschutzrechtlichen Verbandsklageregelungangemessen, soweit es um die Eröffnung derKlagemöglichkeit geht. Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong>B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts bedeutet <strong>eine</strong> solche rechtsgebietlicheBeschränkung der Klagebefugnis aber zugleich,dass die inhaltlichen Rügemöglichkeiten <strong>des</strong>Klägers <strong>und</strong> im Einklang damit die Reichweite der gerichtlichenÜberprüfung bei entsprechenden Klagen beschränktwerden. So sollen Verbände, deren Klagebefugnisnach Lan<strong>des</strong>recht auf das Geltendmachen vonVerstößen gegen das Naturschutz- <strong>und</strong> Landschaftspflegerechtbeschränkt ist, auch im Zusammenhang mit derplanerischen Abwägung ausschließlich die Fehlberücksichtigungvon Belangen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> <strong>und</strong> derLandschaftspflege rügen können, nicht dagegen Verstößegegen sonstige Rechtsvorschriften oder <strong>eine</strong>n fehlerhaftenUmgang mit anderen Belangen wie z. B. unzureichendeKostenberechnungen oder <strong>eine</strong> fehlerhafteErmittlung <strong>des</strong> Verkehrsbedarfs (BVerwGE 107, S. 1,6 f.). Danach würde auch die vorgesehene Ausdehnung<strong>des</strong> b<strong>und</strong>esrechtlichen Verbandsklagerechts auf Verstößegegen andere Rechtsvorschriften, die min<strong>des</strong>tens unteranderem den Belangen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> <strong>und</strong> der Landschaftspflegezu dienen bestimmt sind, nichts daran ändern,dass die unzureichende Ermittlung oder eklatante


Drucksache 14/9852 – 70 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeFehlgewichtung anderer – insbesondere der konkurrierenden– Belange bei der planerischen Abwägung imWege der Verbandsklage nicht überprüft werden könnte.Dem Denkansatz nach entspricht diese richterrechtlicheBeschränkung <strong>des</strong> Rügerechts den oben angesprochenenBeschränkungen <strong>des</strong> Rügerechts von nicht eigentumsbetroffenenKlägern, die <strong>eine</strong> Fehlberücksichtigung ihrerprivaten Belange im Rahmen der planerischen Abwägunggeltend machen (Tz. 135). Sie ist auch gleichermaßen unplausibel,da der richtige Stellenwert <strong>eine</strong>s Belangs in derplanerischen Abwägung sich erst in der Relation zu denberührten anderen, möglicherweise konfligierenden Belangenergibt <strong>und</strong> Belange <strong>des</strong> Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzesdaher auch dann rechtsfehlerhaft zurückgesetztsein können, wenn zwar ihre Bedeutung für sich genommenrichtig, aber die Bedeutung anderer, konfligierenderBelange falsch eingeschätzt worden ist (s. zum innerenZusammenhang der Abwägungsbelange, den die Planungsrechtsdogmatikin anderen Hinsichten durchausberücksichtigt: HENKE, 1999, S. 54 f.). Bedenken gegendie Richtigkeit der b<strong>und</strong>esverwaltungsgerichtlichenRechtsprechung ändern aber nichts daran, dass sie es ist,die die Reichweite der Rügemöglichkeiten im Rahmender Verbandsklage bestimmt, solange nicht der Gesetzgeberdiesbezüglich ausdrücklich anderweitige Regelungentrifft.137. <strong>Für</strong> die Praxis bedeuten die dargestellten, mit dervorgesehenen b<strong>und</strong>esrechtlichen Verbandsklage nur partiellbehobenen Rechtsschutzdefizite, dass Planungsträgersich in den Bereichen, die aufgr<strong>und</strong> der bestehendenBeschränkungen <strong>des</strong> Gerichtszugangs <strong>und</strong> der begrenztenReichweite der zugestandenen Rügemöglichkeiten<strong>eine</strong>r gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle praktischnicht ausgesetzt sind, eklatante Abwägungsfehler <strong>und</strong>sonstige Rechtsverstöße zulasten <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> leistenkönnen <strong>und</strong> nichtseltenauchtatsächlichleisten(s.fürBeispieleausderkommunalenBauleitplanung:REINKE,2002, S. 310 <strong>und</strong> 313). Erweiterte Klagemöglichkeitenverbessern demgegenüber, ganz unabhängig von konkretenKlagefällen, die Beachtung der rechtlichen Gebotezum Schutz von Natur <strong>und</strong> Landschaft vor allem dadurch,dassEntscheidungsträgerdurchdiebloßeMöglichkeitderKlageerhebung zu sorgfältigerer Vermeidung von Abwägungs-<strong>und</strong> sonstigen Rechtsfehlern veranlasst werden(s. Tz. 136).4.2.6 Korrekturmöglichkeiten4.2.6.1 Abwägungsfeste Schutzpositionen138. Da die Schwäche der Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzbelangein der planerischen Abwägung min<strong>des</strong>tensteilweise strukturbedingt (Tz. 127) <strong>und</strong> insofernprinzipiell nicht völlig überwindbar ist, liegt es nahe, dasProblem dadurch zu lösen, dass diese Belange so weitwie möglich unmittelbar durch den Gesetzgeber selbstabgewogen <strong>und</strong> nach Maßgabe dieser gesetzgeberischenAbwägung unter <strong>eine</strong>n strikteren gesetzlichen Schutzgestellt werden.In der Planungsrechtsdogmatik sind Vorschriften, die indieser Weise bestimmte Belange der Zurücksetzung imRahmen der administrativen planerischen Abwägungentziehen, traditionell als „Planungsleitsätze“ bezeichnetworden. Die neuere Rechtsprechung <strong>und</strong> Literaturvermeidet diesen missverständlichen Begriff <strong>und</strong> sprichtstatt<strong>des</strong>sen von gesetzlichen Bindungen oder striktenRegelungen (GAENTZSCH, 2000, S. 994). Von den gesetzlichenVorschriften, deren Schutzgehalt als strikt<strong>und</strong> daher im Rahmen der planerischen Abwägung nichtrelativierbar gilt, sind allerdings viele so allgemein gefasst,dass sie von vornherein kein bestimmtes Schutzniveaufür die Belange <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> <strong>und</strong> der Landschaftspflegegewährleisten <strong>und</strong> daher in der Sache auchk<strong>eine</strong>n strikten Schutz beinhalten (JARASS, 1998,S. 1207).139. Einen erhöhten Schutz der Belange von Natur <strong>und</strong>Landschaft vor Zurücksetzung im Rahmen der planerischenAbwägung bieten einmal eingerichtete Schutzgebiete.Eine planerische Abwägung, in der sich die Belange<strong>des</strong> Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzes nicht immerim wünschenswerten Umfang durchsetzen können, liegthier bereits dem Erlass der jeweiligen Schutzgebietsverordnungzugr<strong>und</strong>e. Der einmal verordnungsrechtlich fixierteSchutz ist aber in der planerischen Abwägungstrikt zu beachten (s. statt vieler JOHLEN, 2000,S. 44 f.). Diese strikte Bindung kann zwar im Prinzipdurch <strong>eine</strong> Befreiung aufgehoben werden (s. insbesondere§ 62 BNatSchG n. F.). Die mit der Schutzgebietsausweisungeinmal erfolgte Anerkennung hoherSchutzwürdigkeit <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>ene Umkehrungder Initiativ- <strong>und</strong> Argumentationslast bedeutet aber,auch wenn im Einzelfall <strong>eine</strong> Befreiung zur Diskussionsteht, <strong>eine</strong> im Vergleich zur normalen Abwägungssituationerheblich verbesserte Position für die Belange <strong>des</strong><strong>Naturschutzes</strong> <strong>und</strong> der Landschaftspflege. Das gilt besondersfür Gebiete, die dem starken Schutzregime <strong>des</strong>Naturschutzgebiets oder <strong>des</strong> Nationalparks unterstelltsind. Der in § 3 BNatSchG n. F. zum Biotopverb<strong>und</strong> verfolgteAnsatz, mit quantitativen Vorgaben für die Unterschutzstellungvon Flächen zu arbeiten, ist dahergr<strong>und</strong>sätzlich zu begrüßen. Die vorgesehene Regelungist aber vor allem insofern unzureichend, als das vorgegebeneZiel von 10 % der Lan<strong>des</strong>fläche auch schwacheSchutzformen wie die Landschaftsschutzgebiete<strong>und</strong> sogar überhaupt nicht rechtssatzförmig geschützteGebiete einschließt. Quantitative Vorgaben für die Ausweisungvon Schutzgebieten sollten außerdem durchumsetzungsorientierte Anreize im Rahmen der Förderpolitik<strong>und</strong> <strong>des</strong> Finanzausgleichs flankiert werden(Kapitel 5).140. Eine besonders weitgehende Herausnahme ausadministrativen Abwägungen ist mit <strong>eine</strong>r unmittelbargesetzlichen Unterschutzstellung oder weitgehendengesetzlichen Fixierung der unter Schutz zu stellendenGebiete verb<strong>und</strong>en, wie sie § 30 BNatSchG n. F. <strong>und</strong>die dazu ergangenen lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften fürbestimmte Biotope <strong>und</strong> – aufgr<strong>und</strong> ihrer anerkanntenDirektwirkung schon gegenwärtig – die europäischeVogelschutzrichtlinie <strong>und</strong> die FFH-Richtlinie (dazuGELLERMANN, 2001) vorsehen. Die Erweiterung <strong>des</strong>


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 71 – Drucksache 14/9852Katalogs der gesetzlich geschützten Biotope in § 30BNatSchG n. F. wird daher vom Umweltrat ausdrücklichbegrüßt (vgl. auch Abschnitt 5.2.4). Allerdings bestehenauch hier Ausnahmemöglichkeiten. Beim europarechtlichvermittelten Gebietsschutz nach der FFH-Richtliniekönnen auch allgem<strong>eine</strong> wirtschaftliche Belange<strong>eine</strong> Ausnahme rechtfertigen (EuGH, Rs. C-44/95,Slg. I-3805, Tz. 41; näher JARASS, 2000b, S. 433;SCHLADEBACH, 2000, S. 234 f.; auch SCHRÖDTER,2001 S. 15; anders für Gebiete mit prioritären Artenoder Lebensraumtypen ERBGUTH, 2000, S. 134;RAMSAUER, 2000, S. 609 f., m. w. N.). Das gilt nachArtikel 7 FFH-Richtlinie auch für die nach der Vogelschutzrichtlinieausgewiesenen Vogelschutzgebiete. Derdeutlich strengere Schutz der Vogelschutzrichtlinie istmit dieser Regelung der FFH-Richtlinie also weitgehendaufgehoben worden. Lediglich für so genannte faktischeVogelschutzgebiete gilt nach der Rechtsprechung <strong>des</strong>EuGH noch die enge Ausnahmebestimmung von Artikel4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie (Urteil vom7. Dezember 2000 – Basses Corbières, ZUR 2001,S. 75 ff.). Trotz der deutlichen Verbesserung, die derFFH-Schutz für die Naturschutzbelange in den betreffendenGebieten bedeutet, sind diese Belange aufgr<strong>und</strong>der vergleichsweise weiten Ausnahmemöglichkeitennicht definitiv vor gravierenden Beeinträchtigungen zugunstenwirtschaftsförderlicher Projekte geschützt.141. Bei der Fortentwicklung der europäischen <strong>und</strong>nationalen Schutzgebietskonzepte sollte <strong>eine</strong>r weiterenAufweichung <strong>des</strong> Gebietsschutzes entgegengewirkt <strong>und</strong>statt<strong>des</strong>sen angestrebt werden, für einzelne Gebietsbzw.Biotoptypen <strong>eine</strong>n eher dem Regime der Vogelschutzrichtlinieentsprechenden strikteren, der Auflockerungdurch nachträgliche Ausnahmen weniger ausgesetztenSchutztypus zu entwickeln. RechtsstaatlicheGesichtspunkte stehen <strong>eine</strong>m solchen weitgehend abwägungsfestenSchutz nicht entgegen, sofern er sich aufFlächen von überragender ökologischer Bedeutung beschränkt<strong>und</strong> damit nicht als Ausschluss, sondern als Ergebnisder rechtsstaatlich gebotenen Abwägung zu charakterisierenist.4.2.6.2 Weitere <strong>Stärkung</strong> der Bedeutungder Landschaftsplanung142. Nach vorliegenden empirischen Erkenntnissenzur Bauleitplanung trägt vor allem die Landschaftsplanungerheblich zur verbesserten Wahrnehmung <strong>und</strong>planerischen Berücksichtigung der Naturschutzbelangebei, <strong>und</strong> zwar vor allem dann, wenn sie nicht von vornhereinin die Bauleitplanung integriert, sondern voraboder parallel als selbstständige Planung aufgestellt wird(GRUEHN, 1998, S. 278 f., 290, 372 f.; zur besonderenWirksamkeit bei paralleler Aufstellung: REINKE, 2002,Kapitel 11.1). Einen wichtigen Fortschritt sieht der Umweltratdaher in der durch § 16 Abs. 1 BNatSchG n. F.eingeführten flächendeckenden Landschaftsplanungspflicht.Die Verpflichtung zu flächendeckender Landschaftsplanungwird allerdings für sich genommenmangels wirksamer Sanktionierung oder sonstiger Befolgungsanreizenoch auf unbestimmte Zeit nicht sicherstellenkönnen, dass die Landschaftsplanung tatsächlichflächendeckend zu <strong>eine</strong>r Gr<strong>und</strong>lage der Bauleitplanungwird. Der Umweltrat schließt sich daher der Empfehlungan, die Aufstellung von Bauleitplänen an <strong>eine</strong> vorherigeoder parallele örtliche Landschaftsplanung für die betroffenenFlächen zu binden (GRUEHN, 1998, S. 383;s. auch bereits MITSCHANG, 1996, S. 99; SRU, 1987,Tz. 461). Außerdem sollte durch die neu ins BNatSchGeingeführte Fortschreibungspflicht für die örtlichenLandschaftspläne sichergestellt werden, dass insbesonderedie Änderung von Flächennutzungsplänen nicht aufvöllig veralteten landschaftsplanerischen Gr<strong>und</strong>lagenerfolgt (REINKE, 2002, Kapitel 12.1, m. w. N.).Die positiven Wirkungen der örtlichen Landschaftsplanungauf die Flächennutzungsplanung hängen allerdingsdeutlich von der Qualität der Landschaftsplanung selbstab (REINKE, 2002, Kapitel 11.1; GRUEHN, 1998,S. 289 f., 296). Neuere empirische Untersuchungen zeigen,dass örtliche Landschaftsplanungen von sehr unterschiedlicher<strong>und</strong> nicht selten unzureichender Qualität sind(REINKE, 2002, Kap. 7; vgl. auch GRUEHN, 1998,S. 319 ff.). Hier sind Verbesserungen unter anderem durchdie Weiterentwicklung <strong>und</strong> praktische Umsetzung vonQualitätsstandards für die Landschaftsplanung erforderlich(zum bisherigen Stand: MÖNNECKE, 2000, Kapitel4.2.2.; für weitere wichtige, auf Lan<strong>des</strong>- <strong>und</strong> Kommunalebeneumzusetzende Verbesserungsmöglichkeiten:REINKE, 2002, Kapitel 12.1). Fachliche Entwicklungsarbeitendazu sind im Rahmen <strong>eine</strong>s Forschungs- <strong>und</strong> Entwicklungsvorhabens<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esamtes für Naturschutzgeleistet worden (PLACHTER et al., 2002). Der Umweltratempfiehlt, unter Berücksichtigung dieser Vorarbeitenin Abstimmung mit den Ländern handhabbare Leitfädenfür die Kommunen <strong>und</strong> Planungsbüros zuentwickeln. Die praktische Wirksamkeit der erforderlichenQualitätsstandards sollte auch durch Anpassung derHonorarordnung für Architekten <strong>und</strong> Ingenieure, Teil IV,sichergestellt werden.4.2.6.3 Verbesserte Flankierung durchVerfahren <strong>und</strong> gerichtlichenRechtsschutz143. Im Hinblick auf die prinzipiellen Durchsetzungsschwächen<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> <strong>und</strong> die dargestelltenSchwächen der verfahrens- <strong>und</strong> rechtsschutzmäßigenAbsicherung <strong>eine</strong>s rechtmäßigen planerischen Umgangsmit den Belangen von Natur <strong>und</strong> Landschaft (Tz. 127,130 ff.) ist <strong>eine</strong> deutliche Kompensationsstrategie erforderlich.Der Umweltrat wiederholt s<strong>eine</strong> schon in früheren Gutachtenzum Ausdruck gebrachte Kritik am Rückbau derÖffentlichkeitsbeteiligung bei Planungen (SRU, 1996,Tz. 75; SRU, 1994, Tz. 458). Er begrüßt die im Zuge derUmsetzung der UVP- <strong>und</strong> der IVU-Richtlinie diesbezüglicheingeleiteten Verbesserungen, weist aber daraufhin, dass nach wie vor die bestehenden Regelungenzur Öffentlichkeitsbeteiligung in einigen Punkten selbst


Drucksache 14/9852 – 72 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodeden europarechtlichen Min<strong>des</strong>tstandards nicht genügen(SRU, 2002, Tz. 303 ff., 329).Die Beteiligung der Naturschutzverbände sollte über diejüngste Novellierung hinausgehend noch weiter ausgedehntwerden, nämlich auf alle Planungsverfahren einschließlichder Bauleitplanung, die unmittelbar odermittelbar Gr<strong>und</strong>lage von Eingriffen in Natur <strong>und</strong> Landschaftsein können.In Bezug auf alle Verfahrensregelungen, deren Sinn inder Sicherung <strong>eine</strong>s vernünftigen Verfahrensergebnissesbesteht, empfiehlt der Umweltrat die gr<strong>und</strong>sätzliche Abkehrvom Konzept der stark eingeschränkten Beachtlichkeit<strong>und</strong> Folgenträchtigkeit von Verfahrens- <strong>und</strong> darausresultierenden Abwägungsfehlern.Den anerkannten Naturschutzverbänden sollte zumin<strong>des</strong>tmittelfristig ein umfassen<strong>des</strong> Verbandsklagerechteingeräumt werden, das sie in die Lage versetzt, im Interessevon Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege Verstößegegen geltende Rechtsvorschriften <strong>eine</strong>r gerichtlichenPrüfung <strong>und</strong> Korrektur zuzuführen, <strong>und</strong> zwar unabhängigdavon, ob der Verstoß in positiven Maßnahmen oderin deren Unterlassung besteht (zu geltend gemachtenBedenken <strong>und</strong> weitergehenden Desideraten näher SRU,2002, Tz. 155 ff.). Sofern der Realisierbarkeit dieserForderung vorerst noch immer Grenzen durch die Verhaftungder deutschen Politik- <strong>und</strong> Rechtskultur in <strong>eine</strong>rrestriktiveren Rechtsschutztradition gesetzt sind, solltedas Verbandsklagerecht vorrangig auf die bislang nichterfassten Planungen, insbesondere auf die Bauleitplanung<strong>und</strong> auf alle Plangenehmigungen, ausgedehntwerden. Außerdem empfiehlt sich min<strong>des</strong>tens <strong>eine</strong>Klarstellung bzw. Erweiterung dahingehend, dass dasplanungsbezogene Rügerecht der Verbände sich auf alleAbwägungsfehler der angegriffenen Planung erstreckt,die öffentliche Belange betreffen. Sinnvoll <strong>und</strong> notwendigwäre auch <strong>eine</strong> Erweiterung <strong>des</strong> Rügerechts von Individualklägern,damit diese unabhängig von enteignungsrechtlicherBetroffenheit die Möglichkeit erhalten,im Rahmen <strong>eine</strong>r Klage, die sich gegen ungerechtfertigteplanerische Beeinträchtigungen ihrer privaten Belangerichtet, auch naturschutzbezogene Abwägungs- <strong>und</strong> sonstigeRechtsfehler geltend zu machen (Tz. 132 ff.). Einederartige Regelung sollte aber aus rechtssystematischenGründen nicht punktuell für den Bereich <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>,sondern auf dem Wege <strong>eine</strong>r allgem<strong>eine</strong>n prozessrechtlichenRegelung zur Reichweite der richterlichenPrüfung bei zulässigen Klagen angestrebt werden.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 73 – Drucksache 14/98525 Instrumente zur Umsetzung der NaturschutzzieleÜberblick: Tendenz- <strong>und</strong> Feinsteuerung144. Naturschutzziele lassen sich mit Instrumenten derTendenzsteuerung <strong>und</strong> solchen der Feinsteuerung verfolgen.Instrumente der Tendenzsteuerung sind dazu geeignet,den Trend <strong>und</strong> das Ausmaß <strong>eine</strong>r Inanspruchnahmevon Natur <strong>und</strong> Landschaft maßgeblich zu beeinflussen. Siesind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie Verhaltensanreizefür die Akteure verändern. Wichtiges Charakteristikumist zudem, dass die Instrumente derTendenzsteuerungk<strong>eine</strong>n Einzelfallbezug aufweisen, insoweit alsdie Entscheidung über Art, Umfang <strong>und</strong> Ausmaß der Tendenzsteuerungnicht Gegenstand <strong>eine</strong>s planerischen Abwägungsprozessesbei der Realisierung <strong>eine</strong>s Vorhabensist. Vielmehr ist diese Entscheidung bereits auf <strong>eine</strong>r vorgelagertenpolitischen Ebene getroffen worden. Besonderswirksame Instrumente der Tendenzsteuerung sindvor allem ökonomische Instrumente, die Verhaltensweisenmit unerwünschten Umweltwirkungen verteuern bzw.ökologisch erwünschte Verhaltensweisen finanziell attraktivermachen. Solche Instrumente der Tendenzsteuerungsind beispielsweise Steuern, Subventionen, die Erhebungvon Abgaben (z. B. Versiegelungs-, Düngemittel<strong>und</strong>Pflanzenschutzmittelabgaben sowie <strong>eine</strong> Lenkungüber die Abwasserabgabe oder Wasserentnahmeentgelteentsprechend den Lan<strong>des</strong>wassergesetzen), ein Handel mitFlächenausweisungsrechten oder CO 2-Zertifikaten, <strong>eine</strong>Ökologisierung <strong>des</strong> kommunalen Finanzausgleichs oderflankierende Maßnahmen wie der Abbau ökologischkontraproduktiver Subventionen <strong>und</strong> Förderungen.145. Bei den Instrumenten der Feinsteuerung handelt essich demgegenüber um Steuerungsinstrumente, die aufdie spezifischen Bedingungen der Einzelfälle Bezug nehmen.Sie entstammen im Regelfall dem planungs- oderordnungsrechtlichen Bereich. Sie formulieren Anforderungen,welche <strong>eine</strong> umweltschonende Verwirklichung<strong>eine</strong>s konkreten Vorhabens sicherstellen (z. B. die Minimierungder Versiegelung, die Schonung empfindlicheroder schutzwürdiger Bereiche) <strong>und</strong> die negativenAuswirkungen <strong>eine</strong>s geplanten Vorhabens auf ein ökologischverträgliches Maß reduzieren sollen. Instrumenteder Feinsteuerung sind insbesondere die Raumordnung,die Landschafts- <strong>und</strong> Bauleitplanung, die Umweltverträglichkeitsprüfung,die Eingriffsregelung sowie flächenspezifischeFörderprogramme oder Schutzgebietsausweisungennach dem B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz.146. Das naturschutzfachliche Instrumentarium erlaubtderzeit nur sehr eingeschränkt <strong>eine</strong> Tendenzsteuerung derUmweltinanspruchnahme. Im Wesentlichen beschränktes sich auf <strong>eine</strong> Feinsteuerung der geplanten Einzelnutzungen.Dies ist insbesondere der Fall bei Belastungender Natur durch die fortschreitende Inanspruchnahmevon Flächen, aber z. B. auch bei Beeinträchtigungen vonBiotopen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>wasser durch den Einsatz vonDünge- <strong>und</strong> Pflanzenschutzmitteln. Im Umweltgutachten2000 hat der Umweltrat bereits darauf hingewiesen,dass die Regelungen <strong>des</strong> Bauplanungs-, Raumordnungs<strong>und</strong>Naturschutzrechts nicht geeignet sind, die fortschreitendeInanspruchnahme von Flächen <strong>und</strong> hierdurchbedingte Zerschneidungseffekte von Lebensräumen inausreichendem Umfang zu begrenzen sowie den aus Naturschutzsichtdringend benötigten Lebensraum für Flora<strong>und</strong> Fauna zu erhalten (SRU, 2000, Tz. 457 bis 460). Die§§ 1a, 5, 9 <strong>und</strong> § 35 BauGB, § 2 ROG oder die Eingriffsregelungnach § 19 BNatSchG setzen jeweils nur ander Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Lokalisierung<strong>und</strong>/oder der Reduzierung von negativenAuswirkungen der Einzelvorhaben an. Sie können damitlediglich <strong>eine</strong>r allzu ausufernden Verwirklichung <strong>des</strong> geplantenVorhabens vorbeugen, sind jedoch nicht dazu inder Lage, auch quantitativ <strong>und</strong> in gebotenem Umfang derfortschreitenden Flächeninanspruchnahme entgegenzuwirken.Mit ihnen allein ist jedenfalls das Ziel <strong>eine</strong>rSenkung der Flächeninanspruchnahme von 129 ha proTag auf ca. 30 ha pro Tag im Jahr 2020, wie es in derdeutschen Nachhaltigkeitsstrategie festgeschrieben ist(B<strong>und</strong>esregierung, 2002), nicht zu erreichen.147. Nach Auffassung <strong>des</strong> Umweltrates ist das geltendenaturschutzfachliche Instrumentarium in Ermangelunggeeigneter Instrumente der Tendenzsteuerung schon vomtheoretischen Ansatz her überfordert, das quantitativeAusmaß potenzieller Beeinträchtigungen von Natur <strong>und</strong>Landschaft angemessen zu begrenzen. Daran ändert auchnichts, dass die Instrumente der Feinsteuerung – für sichbetrachtet – sogar relativ gut entwickelt sind. Sie vermögenaber nichts an den gr<strong>und</strong>sätzlichen Anreizstrukturenzu ändern. Dies führt dazu, dass bei der Planung <strong>und</strong> Entwicklungvon Raumnutzungskonzepten oder der Realisierungkonkreter Vorhaben mögliche Ansätze zur Schonungvon Natur <strong>und</strong> Landschaft nicht konsequentumgesetzt werden können. Darüber hinaus gewährleistetdie bei <strong>eine</strong>r Feinsteuerung vorzunehmende planungsrechtlicheAbwägung k<strong>eine</strong>swegs, dass den Erfordernissen<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> in vollem Umfang entsprochenwird, weil den entgegenstehenden, meist wirtschaftlichenInteressen regelmäßig Vorrang eingeräumt wird.Aus diesen Gründen spricht sich der Umweltrat dafür aus,den bisherigen Regelungen zur Begrenzung der Naturinanspruchnahmein sehr viel stärkerem Umfang Instrumenteder Tendenzsteuerung zur Seite zu stellen. EineFeinsteuerung würde dabei k<strong>eine</strong>swegs überflüssig. Siekämpfte allerdings dann nicht mehr im gleichen Maße wiebisher gegen konträre Tendenzen <strong>und</strong> Interessen im Verursacherverhalten.Zudem wäre sie nicht mehr mit Erwartungenüberfrachtet, die sie aufgr<strong>und</strong> ihres nur begrenztenWirkungsbereichs realistischerweise nicht erfüllenkann.


Drucksache 14/9852 – 74 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode148. Im Folgenden werden zunächst die ökonomischenSteuerungsinstrumente dargestellt. Am Beispiel derFlächeninanspruchnahme werden die Defizite der fehlendenTendenzsteuerung besonders deutlich. Ähnliches giltfür die landwirtschaftliche Nutzung. Zwar sind die Defiziteim Bereich der Feinsteuerung weniger gravierend,doch sind auch hier immer noch Schwächen <strong>und</strong> Steuerungsmängelfestzustellen, die im Anschluss insbesonderefür die planerischen Instrumente in Kapitel 5.2 diskutiertwerden.5.1 Ökonomische Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong>Steuerungsinstrumente5.1.1 Instrumente zur Tendenzsteuerungder Flächeninanspruchnahme149. Der Umweltrat hat bereits im Umweltgutachten2000 darauf hingewiesen, dass die nach wie vor ungebremsteFlächeninanspruchnahme von inzwischen ca.130 ha pro Tag <strong>eine</strong>s der dringlichsten umweltpolitischenProbleme in Deutschland darstellt (SRU, 2000,Abschn. 2.4.2.5). Derzeit werden etwas über 6 % derFläche der B<strong>und</strong>esrepublik durch Gebäude <strong>und</strong> ihnenuntergeordnete Freiflächen beansprucht; hinzu kommenVerkehrsflächen, die b<strong>und</strong>esweit knapp 5 % der Flächeeinnehmen (berechnet nach Statistisches B<strong>und</strong>esamt,2000, S. 162 f., Stand 1997). Die Auswirkungen derFlächeninanspruchnahme auf alle Schutzgüter <strong>des</strong>BNatSchG sind gravierend, sodass für dieses Problemvordringlich nach Lösungen gesucht werden muss. Bisherlässt sich kein Ansatz zu <strong>eine</strong>r gr<strong>und</strong>sätzlichenTrendwende erkennen, <strong>und</strong> die Realisierung der anzustrebendenZiele – Verminderung der Flächeninanspruchnahmeauf 30 ha pro Tag in der mittelfristigenSicht <strong>und</strong> Nullwachstum in der langfristigen Sicht(SRU, 2000, Tz. 532) – liegt nach wie vor in weiterFerne. Der Umweltrat erneuert <strong>des</strong>halb s<strong>eine</strong> Forderung,die unumgängliche Weiterentwicklung der einschlägigenplanungsrechtlichen Regelungen durch dieRücknahme von Anreizen für <strong>eine</strong> steigende Flächeninanspruchnahmedurch Subventionen <strong>und</strong> Fördermaßnahmensowie durch den Einsatz neuer ökonomischerSteuerungsinstrumente zu flankieren.150. Die Forderung nach <strong>eine</strong>r Rücknahme von Anreizenzur Flächeninanspruchnahme durch Wohnen, Gewerbe<strong>und</strong> Industrie sowie Verkehr zielt auf <strong>eine</strong> ökologischeFinanzreform in diesem Bereich ab, die auf <strong>eine</strong>rAnalyse aller gegenwärtig wirksamen relevanten Instrumentegründen muss. Im Folgenden werden aus diesemFeld die für die Umwandlung von Freiflächen in städtebaulicheFlächen besonders bedeutsamen Instrumenteder Wohnbau- <strong>und</strong> Städtebauförderung herausgegriffen<strong>und</strong> auf der Gr<strong>und</strong>lage von aktuellen Analysen(EWRINGMANN et al., 2001) diskutiert. Wichtigstes Ergebnisdabei ist, dass die derzeitigen Instrumente zurWohnungs- <strong>und</strong> Städtebauförderung häufig dem Ziel <strong>eine</strong>rVerminderung der Flächeninanspruchnahme entgegenwirkenoder es zumin<strong>des</strong>t nicht ausreichend eindeutigverfolgen.In <strong>eine</strong>m zweiten Schritt werden neue Instrumentenoptionenbehandelt, die aktiv auf die Reduzierung derFlächeninanspruchnahme hinwirken könnten.151. Als besonders vorteilhaft für die Tendenzsteuerungder Flächeninanspruchnahme auf nationaler Ebene erweisensich handelbare Flächenausweisungsrechte, die zurergänzenden qualitativen Steuerung mit Abgaben auf dieFlächeninanspruchnahme <strong>und</strong> <strong>eine</strong>r Restrukturierung <strong>des</strong>kommunalen Finanzausgleichs kombiniert werden sollten(SRU, 2000, Tz. 534). Das so geschaffene Instrumentariumwürde in s<strong>eine</strong>r Wirkung auch <strong>eine</strong>n Beitrag zu <strong>eine</strong>rTendenzsteuerung der Art der Flächennutzung darstellen.Die Wirksamkeit wird allerdings infrage gestellt, wennnicht auch die derzeitigen Rahmenbedingungen so verändertwerden, dass die Kommunen durch das Steuersystemnicht weiterhin indirekt für <strong>eine</strong> Flächeninanspruchnahmebelohnt werden. Die näheren Ausgestaltungsmöglichkeiten<strong>und</strong> Wirkungspotenziale der neuen <strong>und</strong> stärker zu nutzendenInstrumente werden in Abschnitt 5.1.3 <strong>eine</strong>r vertiefendenAnalyse unterzogen (vgl. auch MICHAELIS,2002).5.1.1.1 Defizite der flächenwirksamen Subventionen<strong>und</strong> Fördermaßnahmenim Wohn- <strong>und</strong> Städtebau5.1.1.1.1 Wohnungsbauförderung von B<strong>und</strong><strong>und</strong> Ländern152. Der Wohnungsbau wird in Deutschland – auchwenn die Mittel rückläufig sind – intensiv <strong>und</strong> mithilfeunterschiedlicher Programme <strong>und</strong> Instrumente gefördert.Besondere Bedeutung – auch für die Flächenbeanspruchung– besitzen dabei die Maßnahmen zum sozialenWohnungsbau <strong>und</strong> die Eigenheimzulage.Sozialer Wohnungsbau153. Durch den sozialen Wohnungsbau wollen B<strong>und</strong>,Länder <strong>und</strong> Gemeinden <strong>eine</strong>rseits die Bevölkerung mitausreichendem <strong>und</strong> angemessenem Wohnraum versorgen<strong>und</strong> ihr andererseits breit gestreutes Wohneigentum ermöglichen.Gefördert werden dazu der Bau von Mietwohnungen,die Modernisierung <strong>und</strong> Instandhaltung <strong>des</strong>Wohnungsbestan<strong>des</strong> sowie die Schaffung von Wohneigentum.Dem sozialen Aspekt dieser Fördermaßnahmenentsprechend werden nur solche Personen gefördert, diebestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. DieFörderung der Maßnahmen kann je nach Art <strong>des</strong> Vorhabens<strong>und</strong> Förderweg als Darlehen oder als Zuschuss gewährtwerden. Die konkrete Ausgestaltung <strong>und</strong> die Mittelverteilungzwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern ist in <strong>eine</strong>rVerwaltungsvereinbarung festgelegt. Im Jahr 2001 erhieltendie alten Länder insgesamt 275 Mio. DM <strong>und</strong> dieneuen Länder 175 Mio. DM, wobei <strong>eine</strong> Kofinanzierungdurch die Länder selbst in min<strong>des</strong>tens gleicher Höhe vereinbartwurde. Der B<strong>und</strong> kann für den sozialen Wohnungsbauüber s<strong>eine</strong> Rahmenkompetenz Vorgaben fürdie Förderkriterien machen, auf deren Gr<strong>und</strong>lage danndie Länder die Förderbestimmungen ausformulieren. Sofordert der B<strong>und</strong> auch, die Wohnbauförderung vom


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 75 – Drucksache 14/9852flächensparenden Bauen <strong>und</strong> von angemessenen, aberbegrenzten Wohnungsgrößen abhängig zu machen(§§ 38, 39 II. Wohnungsbaugesetz). Die (hier untersuchten)B<strong>und</strong>esländer greifen in ihren Wohnungsbauförderungsbestimmungendiese allgem<strong>eine</strong>n Vorgaben auf <strong>und</strong>ergänzen sie durch eigene Regelungen. Diese spiegelndann allerdings zwangsläufig die lan<strong>des</strong>spezifischenwirtschaftlichen <strong>und</strong> gesellschaftlichen Problemlagenwider. Kriterien für <strong>eine</strong>n sparsamen <strong>und</strong> schonendenUmgang mit der Fläche spielen insoweit schon in denFörderkonzepten <strong>eine</strong> unterschiedliche Rolle. Sachsenz. B. stellt die Förderung <strong>des</strong> sozialen Wohnungsbausvorrangig in den Dienst der Bekämpfung von Abwanderungen<strong>und</strong> Wohnungsleerständen. So wird der Abrissvon Wohngebäuden gefördert, um Überkapazitäten abzubauen,zugleich soziale Brennpunkte mit hohen Verdichtungenzu entflechten <strong>und</strong> das Bleiben in Sachsen attraktiverzu gestalten. Durch Rückbaumaßnahmen werdenzwar innerstädtische Flächenpotenziale erschlossen, daandere Instrumente, wie z. B. die Eigenheimzulage, aberzugleich das Wohnen im Grünen fördern, ist der Flächenspareffektim Saldo ungewiss. Angesichts der gegenwärtigenProblemlagen genießt er in Sachsen allerdings auchk<strong>eine</strong>rlei Priorität.154. In Nordrhein-Westfalen ist demgegenüber aufgr<strong>und</strong><strong>eine</strong>r anderen Problemlage <strong>und</strong> Gesamtentwicklungdas Ziel <strong>eine</strong>r nachhaltigen Flächenbewirtschaftungschon in stärkerem Maße in die Förderkonzeptionen eingegangen.So spielen z. B. die Bestandsorientierung derFörderpolitik, die Förderungsdifferenzierung in Abhängigkeitvon der Lage, der Größe <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>stücks oderauch der städtebaulichen Dichte <strong>eine</strong> größere Rolle. In derpraktischen Umsetzung <strong>und</strong> in Relation zu den übrigenFörderungsimpulsen bleibt von diesen konzeptionellenAspekten allerdings wenig übrig. Das Wohnungsbauprogramm2001 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen zeichnetsich immer noch durch vorrangige Ausrichtung der Förderungauf flächenintensivere Neubaumaßnahmen aus.Im Neubau werden r<strong>und</strong> fünf mal so viele Wohnungen gefördertwie im Bestand. Dennoch bietet der soziale Wohnungsbaudurch die Förderung von Mehrfamilienhäusern,auch im Rahmen der mit mehreren Flächenkriteriendurchsetzten <strong>und</strong> trotz sinkender Gesamtmittel angestiegenenEigentumsförderung, insgesamt natürlich <strong>eine</strong> bessereMöglichkeit, sparsam <strong>und</strong> schonend mit der Flächeumzugehen, als dies z. B. bei der Eigenheimförderung derFall ist.Eigenheimzulage155. Mit der 1996 eingeführten Eigenheimzulage sollspeziell jungen Familien mit Kindern die Schaffungselbstgenutzten Wohneigentums ermöglicht werden.Gefördert werden die Herstellung <strong>und</strong> der Erwerb <strong>eine</strong>rselbstgenutzten Wohnung, Ausbauten <strong>und</strong> Erweiterungenan <strong>eine</strong>r Wohnung sowie der Erwerb von Genossenschaftsanteilen.Jeder Steuerpflichtige innerhalb der gesetztenEinkommensgrenzen hat <strong>eine</strong>n Rechtsanspruchauf Eigenheimzulage. Ihr Gr<strong>und</strong>betrag beträgt bei Neubauten(<strong>und</strong> bei Erwerb von Wohnungen innerhalb vonzwei Jahren nach ihrer Fertigstellung) 5 % der Anschaffungs-oder Herstellungskosten, maximal aber5 000 DM jährlich. Der Erwerb von älteren Bauten, wieauch Ausbau- <strong>und</strong> Erweiterungsmaßnahmen, werden mit2,5 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage, höchstens 2 500 DMjährlich gefördert. Daneben werden auch beim Erwerbvon Genossenschaftsanteilen bis zu jährlich 3 % derGeschäftsanteile, maximal 2 400 DM, an Eigenheimzulagegewährt. Die Abstufung der maximalen Förderbeträgepro Jahr, die bis zu acht Jahren gewährt werdenkönnen, machen bereits deutlich, dass es vor allem darumgeht, Wünsche nach dem eigenen Neubau zu befriedigen.156. Der Wohnungsbau wird mithilfe der Eigenheimzulageräumlich <strong>und</strong>ifferenziert, nicht nur in Gebieten mitbesonderem Problemdruck, gefördert, die Gr<strong>und</strong>vermögensbildung,vor allem über zusätzliche Flächennutzungsomit generell erleichtert <strong>und</strong> gegenüber anderen Formender Vermögensbildung begünstigt. Die Mittel, mit denender Eigenheimbau über diese Zulage gefördert wird, werdenvon B<strong>und</strong>, Ländern <strong>und</strong> Gemeinden aufgebracht. ImJahr 2000 waren es insgesamt r<strong>und</strong> 13,5 Mrd. DM. DieStrategie, vor allem junge Familien mit Kindern <strong>und</strong> andereGrenznachfrager als Zielgruppen „über die Schwellezu fördern“, scheint erfolgreich zu sein. Seit der Einführungder Zulage haben sich die Fertigstellungszahlenfür Einfamilienhäuser 1998 gegenüber dem Vergleichszeitraum1996 um 27 % erhöht. Dieser Erfolg verstößtallerdings gegen die Ziele <strong>des</strong> Flächenschutzes, er gehtzulasten der Nachverdichtung <strong>und</strong> unterstützt die disperseSiedlungsentwicklung.Weitere Fördermöglichkeiten für Wohnbau<strong>und</strong> Wohnraum157. Die Förderung von Wohnbau <strong>und</strong> Wohnraum wirddurch andere flächenrelevante Förderprogramme wie dieInvestitionszulage, die Bausparförderung mit Wohnungsbauprämie<strong>und</strong> Arbeitnehmer-Sparzulage, die Förderprogrammeder Kreditanstalt für Wiederaufbau <strong>und</strong>das Wohngeld ergänzt. Allen gemeinsam ist, dass in ihrenFörderbestimmungen der Flächenschutz kaum <strong>eine</strong> nennenswerteRolle spielt. Bei der Förderung <strong>des</strong> Ansparprozessesist dies praktisch auch nicht möglich. In anderenProgrammen wird allenfalls die geförderteMaximalgröße restringiert. Lediglich bei der Investitionszulagefinden sich positiv zu bewertende Ansätze,denn diese Förderung gilt vorrangig Modernisierungsmaßnahmenam Bestand <strong>und</strong> die – geringere – Förderungvon Neubaumaßnahmen ist auf den innerörtlichen Bereichbeschränkt.Insgesamt aber verstärkt die Förderung den ohnehin bestehendenKonflikt zwischen Bauen <strong>und</strong> Flächenschutzdurch die Dominanz der Neubauförderung <strong>und</strong> der Eigenheimförderung.Gerade dadurch wird die in vielen Fällendurchaus vorhandene flächensparendere Alternative <strong>des</strong>Altbaus, <strong>des</strong> Mehrfamilienhauses <strong>und</strong> der alternativen Eigentumsbildung<strong>und</strong> Vermögensanlage hinsichtlich ihrerfinanziellen Attraktivität diskriminiert. Es entstehen deutlichnegative Flächenwirkungen.


Drucksache 14/9852 – 76 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode5.1.1.1.2 Städtebauförderung158. Im Rahmen der Städtebauförderung gewährt derB<strong>und</strong> den Ländern Finanzhilfen, die diese ihren Kommunenfür investive Zwecke zur Verfügung stellen. DieKommunen grenzen dazu <strong>eine</strong>n Teil ihres Gebiets ab <strong>und</strong>beantragen <strong>eine</strong> Förderung im Rahmen <strong>eine</strong>s Städtebauförderprogramms.Mit der Städtebauförderung willman die Innenstädte <strong>und</strong> Ortsteilzentren stärken, zurWiedernutzung von Flächen beitragen, kosten- <strong>und</strong>flächensparenden Bauweisen zum stärkeren Durchbruchverhelfen sowie soziale Missstände beheben. GeförderteProgrammbereiche der Städtebauförderung sind traditionelldie Sanierungs- <strong>und</strong> Entwicklungsmaßnahmen. Darüberhinaus wurden zusätzliche Programme für die besondereProblemlage in den neuen Ländern <strong>und</strong> dasProgramm „Städte mit besonderem Entwicklungsbedarf –die Soziale Stadt“ geschaffen.Die Finanzierung der Städtebauförderung erfolgt zu <strong>eine</strong>mDrittel durch den B<strong>und</strong>. Die weitere Aufteilung derFinanzierungsverpflichtungen im Verhältnis zu den Gemeindenregeln die Länder in eigener Zuständigkeit. ZurErfüllung der oben genannten Ziele setzte der B<strong>und</strong>700 Mio. DM im Jahr 2000 ein. Davon wurden600 Mio. DM in den Programmen der allgem<strong>eine</strong>n Städtebauförderung<strong>und</strong> 100 Mio. DM im Programm „SozialeStadt“ eingesetzt. Der bei weitem überwiegendeTeil der allgem<strong>eine</strong>n Städtebaumittel floss in die neuenB<strong>und</strong>esländer. Der Freistaat Sachsen erhielt im Jahre2000 etwa 163 Mio. DM, Nordrhein-Westfalen etwa42,3 Mio. DM.159. Die Städtebauförderung besitzt <strong>eine</strong> komplexeZielstruktur. Flächensparende <strong>und</strong> -schonende Maßnahmen,wie z. B. die Wiedernutzung von Brachflächen,sind ein zunehmend wichtigerer Bestandteil davon. Dieeinzelnen Förderprogramme folgen – neben ihrer spezifischenAusrichtung – dem Leitgedanken, die Attraktivitätder Stadt zu steigern <strong>und</strong> so auch die Abwanderungin die „Speckgürtel“ <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>eneFlächeninanspruchnahme zu bremsen. Dafür kann dieStädtebauförderung zwar im Vergleich zu anderen Förderbereichennur auf relativ begrenzte Fördermittel zugreifen,gleichwohl werden den eingesetzten Mitteln jedochhohe Multiplikatoreffekte zugeschrieben, sodassdeutlich größere, positive Flächenwirkungen erzieltwerden können. Insgesamt trägt die Städtebauförderungdazu bei, die Attraktivität <strong>des</strong> Wohnens in der Stadt zuerhöhen <strong>und</strong> durch Brachflächensanierung <strong>und</strong> -herrichtungneue Flächenpotenziale zu gewinnen. Sie kann daherals wichtiger Beitrag <strong>eine</strong>r flächensparenden Innenentwicklungangesehen werden <strong>und</strong> dient – vor allem imVergleich zu denWohnungsbauförderungsprogrammen –tendenziell<strong>eine</strong>mnachhaltigen Flächenschutz.5.1.1.1.3 Fördermaßnahmen der Kommunen160. In den Gemeinden <strong>und</strong> hier zumin<strong>des</strong>t in den Planungsämternhat ein auf Nachhaltigkeit ausgerichtetesFlächenmanagement <strong>eine</strong>n zunehmend höheren Stellenwertgewonnen. Gleichwohl werden Flächenschutzaspekteim üblichen Fall <strong>des</strong> Konfliktes, der sich zumeistals Ziel- <strong>und</strong> Ämterkonflikt äußert, nachrangig behandelt<strong>und</strong> z. B. den wirtschaftlichen <strong>und</strong> finanziellen Interessenan der Ansiedlung von Einwohnern <strong>und</strong> Gewerbeuntergeordnet. Investoren können sich – so einallgem<strong>eine</strong>s Fazit der Befragungen – typischerweiseOrt, Größe <strong>und</strong> Nutzungsbedingungen ihrer Flächeaussuchen.161. Die Gemeinden setzen – aus Gründen finanziellerEngpässe – nur wenige flächenrelevante Förderprogrammeein, die zudem bescheiden dotiert sind. Ihnenfehlt es darüber hinaus an <strong>eine</strong>m einheitlichen Konzept.Die Fördermaßnahmen werden oft von einzelnen Ämternbetrieben, in der Regel ohne umfassende Einbeziehungder anderen Ämter. So kann es nicht verw<strong>und</strong>ern,dass sich die Wirkungen, zumin<strong>des</strong>t in Teilen, aufheben.Auch ist <strong>eine</strong> eindeutige Ausrichtung <strong>des</strong> Förderinstrumentariums,z. B. auf die Innenentwicklung <strong>und</strong> Bestandsorientierung,kaum möglich. Einige Programme,wie z. B. das Wohnungsbauförderprogramm der StadtZwickau, laufen dem Flächenschutzziel diametral entgegen.Eine Gesamtbewertung der kommunalen Förderprogrammeerscheint allerdings auf der vorhandenenDaten- <strong>und</strong> Informationsbasis nicht möglich.5.1.1.1.4 Ergebnisse <strong>und</strong> Schlussfolgerungen162. Eine Gesamtbeurteilung der Wohnungs- <strong>und</strong>Städtebaubauförderung ist angesichts der unterschiedlichenFörderregelungen <strong>und</strong> der unzureichendenInformationsbasis nur sehr begrenzt möglich. In derStädtebauförderung ist es dabei aufgr<strong>und</strong> ihres konzeptionellenAnsatzes leichter, den Gr<strong>und</strong>aspekten <strong>des</strong>Flächenschutzes Rechnung zu tragen. Sie ist letztlich sogarschon Ausfluss der Erkenntnis, dass es sinnvoll <strong>und</strong>notwendig ist, die Bestände zu pflegen, zu revitalisieren<strong>und</strong> auch in neue Potenziale umzuwandeln, um über <strong>eine</strong>hohe Gesamtattraktivität <strong>eine</strong> geordnete Innenentwicklungzu ermöglichen. Tendenziell verhindert daher<strong>eine</strong> konsistente Städtebauförderung die Inanspruchnahmeneuer Flächen an anderem Ort. Sie kann prinzipiell„flächenverträglich“ ausgestaltet werden, was fürdie Maßnahmen im Einzelnen k<strong>eine</strong>swegs immer zutreffenmuss.163. Mit der Wohnungsbauförderung verhält es sichanders. Die bedarfsgerechte Versorgung mit Wohnraum<strong>und</strong> Wohneigentum wird auch ohne größeres Bevölkerungswachstumkaum ohne zusätzliche Flächenbeanspruchungvonstatten gehen können. Die Wohnungsbauförderungfolgt letztlich den in der Bevölkerungvorhandenen Präferenzstrukturen, sie alimentiert dadurchvor allem <strong>eine</strong>n steigenden Wohnflächenbedarf proPerson, den Neubau <strong>und</strong> vor allem den Bau von Eigenheimen„im Grünen“ (vgl. auch Kapitel 3), also vorwiegendNutzungen mit relativ starker zusätzlicher Flächeninanspruchnahme,<strong>und</strong> dies häufig außerhalb dervorhandenen <strong>und</strong> tragfähigen Raum-, Siedlungs- <strong>und</strong> Infrastruktur.Insoweit gibt es <strong>eine</strong>n Basiskonflikt zwischenden wohnungspolitischen <strong>und</strong> den flächenbezogenenZielen, der jedoch unterschiedliche Schärfe annehmen


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 77 – Drucksache 14/9852<strong>und</strong> durch geeignete Vorkehrungen gemildert werdenkann. Im Sinne nachhaltiger Flächenbewirtschaftung <strong>und</strong>-nutzung kommt es dabei zumin<strong>des</strong>t darauf an, die Beanspruchungneuer Flächen erst dann zu genehmigen odergar zu fördern, wenn bereits genutzte <strong>und</strong> vorbelasteteFlächen nicht mehr zur Verfügung stehen. Zudem solltenneu in Anspruch genommene Flächen möglichst effizientfür die Wohnraumbereitstellung genutzt werden.164. Die Wohnungsbauförderung verstößt gegen solcheMinimalanforderungen nachhaltigen Flächenschutzes.Programmatisch <strong>und</strong> konzeptionell ist sie aufdie Bereitstellung von in quantitativer <strong>und</strong> qualitativerHinsicht hinreichendem Wohnraum <strong>und</strong> auf die Begründungvon Wohn- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>eigentum als Maßnahme derVermögensbildung ausgerichtet. Im Vergleich dazu spielt– trotz durchaus vorhandener „Flächen- <strong>und</strong> Nachhaltigkeitsklauseln“– ein nachhaltiger Flächenschutz k<strong>eine</strong>wirkliche Rolle. Die konkrete Förderung unterstützt damitdie weitere großzügige Flächeninanspruchnahme<strong>und</strong> die Zersiedelung der Landschaft. Die Programmeschaffen insoweit kein Gegengewicht gegen die durchfehlende Internalisierung der gesellschaftlichen Folgekostender Flächennutzung ohnehin verbilligten <strong>und</strong> bereitszur Gewohnheit gewordenen Nutzungstendenzen.Sie unterstützen sie sogar noch.165. In ihrer Wirkung hebt die Wohnungsbauförderungbestehende Restriktionen in den Budgets der Förderadressatenauf <strong>und</strong> bringt über diesen Einkommenseffektzusätzliche Grenznachfrage(r) an den Wohnungs- <strong>und</strong>Gr<strong>und</strong>stücksmarkt; dabei lässt sie die stärkste Förderungdem Eigenheim zugute kommen <strong>und</strong> verzerrt so die Preisezulasten anderer, in der Regel weniger flächenintensiverWohnformen. Auf diese Weise wird die Nachfrage zur Befriedigungzusätzlicher Wohnbedürfnisse im gegebenenRahmen nahezu zwangsläufig auf Formen mit hoherFlächeninanspruchnahme gelenkt. Der Flächenschutz istzwar durchaus ein anerkanntes Ziel in der Förderprogrammatik,im Gr<strong>und</strong>konflikt mit den wohnungs- <strong>und</strong>vermögenspolitischen Teilzielen ist er jedoch von absolutnachrangiger Bedeutung. Die starke Eigenheim- <strong>und</strong>Neubauförderung ist – auch wenn in jedem Einzelfallflächensparend gebaut werden sollte – mit <strong>eine</strong>r starkenFlächeninanspruchnahme verb<strong>und</strong>en. Dies gilt nicht nurfür die unmittelbar mit dem Wohnungsbau zusammenhängendenFlächen, sondern auch für die damit einhergehendeAusdehnung der ergänzenden Siedlungs- <strong>und</strong> Verkehrsflächen.166. Zwar gibt es auch bestandsorientierte Fördermaßnahmenzugunsten <strong>des</strong> Erwerbs von Altwohnungen <strong>und</strong>zum Ausbau <strong>und</strong> zur Erweiterung bestehender Wohnungsbautenoder zur Bebauung von Altflächen. Eineeindeutige Differenzierung zugunsten solcher flächensparenderEntwicklungen findet jedoch nicht statt. Diegleichberechtigte Aufnahme in Förderkataloge schafftnicht den notwendigen preislichen Anreiz, um denFlächenschutz gegen die allgem<strong>eine</strong>n Tendenzen durchzusetzen.So wird insgesamt ein starker Druck ausgeübt,immer neue Flächen auszuweisen. Diese Tendenz wirddurch die kommunale Interessenlage noch unterstützt:Gemeinden halten an der nicht immer realistischen Annahmefest, dass sie neue Kommunaleinnahmen nurdurch neue Flächenangebote für Wohnungs- <strong>und</strong> Gewerbezweckeerschließen können.167. Angesichts dieser Gr<strong>und</strong>konstellation erschienees vermessen, wollte man die Entwicklung der Flächeninanspruchnahmedurch einzelne instrumentelle Änderungenallein „in den Griff“ bekommen. Der wesentlicheReformbedarf liegt nicht primär auf der Ebeneinstrumenteller Feinsteuerung. Die Instrumentarien – wiesie heute bestehen – drücken vielmehr ziemlich exaktdie gesellschaftliche <strong>und</strong> politische Zielgewichtung <strong>und</strong>die dahinter stehenden dominanten Hypothesen aus:Die angemessene, d. h. den Bedürfnissen der Bevölkerungentsprechende Bereitstellung von Wohnraum <strong>und</strong>die dabei anzustrebende hohe Eigentumsquote sindgr<strong>und</strong>sätzlich mit Flächeninanspruchnahme verb<strong>und</strong>en,so die übliche Gr<strong>und</strong>haltung. Das wird zwar inzwischendurchaus als Konflikt wahrgenommen, auch gibt es Informationendarüber, dass sich Wohnungs- <strong>und</strong> Vermögenszieledurchaus mit geringerer Flächenbeanspruchungerzielen lassen. Solange jedoch kein breiterKonsens darüber erreichbar ist, dass der Neubau auf dergrünen Wiese nur förderungswürdig ist, soweit im Innenbereichk<strong>eine</strong> Leerstände existieren, die sinnvolleNachverdichtung noch nicht erschöpft ist <strong>und</strong> Altflächennoch zur Bebauung bereit stehen, solange werden Vorschlägezur Reform <strong>des</strong> Förderinstrumentariums wohl ergebnislosbleiben.5.1.1.2 Neue Instrumente zur Tendenzsteuerungder Flächeninanspruchnahme5.1.1.2.1 Handelbare Rechte168. Der ursprünglich zur Begrenzung von Schadstoffemissionenin Luft <strong>und</strong> Wasser entwickelte Ansatzhandelbarer Umweltnutzungsrechte (vgl. gr<strong>und</strong>legendBONUS, 1990) wird in jüngerer Zeit verstärkt auch alsmögliches Instrument zur Steuerung der Flächennutzungdiskutiert (z. B. BIZER, 1999; BIZER, 1997; BIZERet al., 1998a; EINIG, 1999 a <strong>und</strong> b, EINIG <strong>und</strong> HUTTER,1999; WEISE, 1999). So hat der Umweltrat bereits ins<strong>eine</strong>m Umweltgutachten 2000 darauf hingewiesen, dasshandelbare Flächenausweisungsrechte das einzige ökonomischeffiziente Instrument darstellen, um die von derräumlichen Planung vorgegebenen quantitativen Zieleauszufüllen (SRU, 2000, Tz. 534). Der Gr<strong>und</strong>gedankedieses Instrumentes besteht darin, die auf Ebene der B<strong>und</strong>esländermaximal ausweisbare Fläche festzulegen <strong>und</strong>in handelbare Flächenausweisungsrechte aufzuteilen.Die Erstverteilung der Rechte unter den Kommunen kannentweder durch <strong>eine</strong> Versteigerung oder durch <strong>eine</strong> kostenloseZuteilung auf Basis <strong>eine</strong>s vorab festgelegten Verteilungsschlüsselserfolgen. Benötigt <strong>eine</strong> Gemeinde zusätzlicheRechte, muss sie diese an <strong>eine</strong>r vom Landeinzurichtenden Börse erwerben; nicht benötigte Rechtekönnen über die Börse an andere Gemeinden verkauftwerden. Der so zwischen den Gemeinden induzierte


Drucksache 14/9852 – 78 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeHandel bewirkt <strong>eine</strong> optimale Allokation der Flächenausweisungen(vgl. z. B. BIZER, 1997, S. 108 f.). Das heißt,die insgesamt auf Lan<strong>des</strong>ebene ausweisbare Fläche verteiltsich innerhalb der durch Raumordnung <strong>und</strong> Lan<strong>des</strong>planunggesetzten Grenzen in <strong>eine</strong>r solchen Weise auf dieKommunen, dass der aus der Ausweisung resultierendeökonomische Nutzen maximiert wird. Zugleich induziertdie Verknappung ausweisbarer Flächen <strong>eine</strong>n Innovationsprozessmit dem Ziel, flächensparendere Nutzungsweisenzu verwirklichen.169. Dem Umweltrat ist bewusst, dass zur Realisierung<strong>eine</strong>s Systems handelbarer Flächenausweisungsrechtenoch zahlreiche Gestaltungsfragen zu beantwortensind:– Modus der Erstverteilung: Ein Versteigerungsverfahrenhat gegenüber der kostenlosen Zuteilung zweiVorteile. Zum <strong>eine</strong>n kann auf die Festlegung <strong>eine</strong>sZuteilungsschlüssels verzichtet werden, <strong>und</strong> zum anderenist gewährleistet, dass sich bereits unmittelbarbei Einführung <strong>des</strong> Systems ein entsprechenderKnappheitspreis bildet, der den Kommunen den Umfangder erforderlichen Anpassungsleistungensignalisiert (vgl. hierzu analog HEISTER et al., 1990,S. 105 f.). Erfolgt die Erstverteilung dagegen über<strong>eine</strong> kostenlose Zuteilung, so bildet sich erst dann einKnappheitspreis heraus, wenn die Kommunen im Anschlussan die Erstverteilung beginnen, Ausweisungsrechteuntereinander zu handeln. Trotz diesesunbestrittenen Nachteils empfiehlt der Umweltrat<strong>eine</strong> kostenlose Zuteilung der Ausweisungsrechte, dahierdurch <strong>eine</strong> zusätzliche finanzielle Belastung derKommunen vermieden <strong>und</strong> die politische Akzeptanz<strong>des</strong> Systems deutlich erhöht wird (vgl. hierzu EINIG<strong>und</strong> HUTTER, 1999). Weitere Vorteile bestehendarin, dass den Gemeinden im Rahmen der kostenloszugeteilten Rechte die verfassungsrechtlich garantierteMöglichkeit zu <strong>eine</strong>r Gr<strong>und</strong>entwicklung imSinne der gemeindlichen Selbstverwaltung gemäßArtikel 28.I <strong>und</strong> II GG erhalten bleibt <strong>und</strong> kein Verdrängungswettbewerbzulasten finanzschwacherGemeinden stattfindet. Dabei ist dem Umweltrat bewusst,dass zur Festlegung <strong>eine</strong>s geeigneten Zuteilungsschlüsselsnoch erhebliche konzeptionelleÜberlegungen erforderlich sind. Insbesondere mussder gewählte Zuteilungsschlüssel transparent, leichtermittelbar <strong>und</strong> resistent gegenüber Manipulationsversuchendurch die Kommunen sein. Einen erstenAnknüpfungspunkt zur Entwicklung <strong>eine</strong>s geeignetenZuteilungsschlüssels könnte nach BIZER et al.(1998a, S. 45) der in den Lan<strong>des</strong>entwicklungsplänenvorgesehene „Eigenentwicklungsindex“ darstellen,der im Wesentlichen auf den Flächenbedarf bei natürlicherBevölkerungsentwicklung abzielt (zu Einzelheitenvgl. z. B. Verband Region Stuttgart, 1999).– Mengensteuerung im Zeitverlauf: Bezüglich derMengensteuerung im Zeitverlauf wäre zu entscheiden,ob die auf Lan<strong>des</strong>ebene noch ausweisbare Flächeinsgesamt auf einmal oder in jährlich gestückeltenTeilmengen auf den Markt gebracht werden soll. Imersten Fall wird nicht nur die räumliche, sondern auchdie intertemporale Allokation der Flächenausweisungenvollständig dem Marktmechanismus <strong>und</strong> damitletztlich den Kommunen überlassen. Unter der Voraussetzung,dass die betroffenen Kommunen diekünftige Entwicklung <strong>des</strong> Flächenbedarfs besser einschätzenkönnen als <strong>eine</strong> zentrale Lan<strong>des</strong>behörde,würden sich hieraus zusätzliche Effizienzgewinne ergeben.Problematisch wäre bei <strong>eine</strong>r solchen Vorgehensweisejedoch, dass Fehlplanungen seitens derKommunen nicht ausgeschlossen werden können,<strong>und</strong> dass die bis in alle Zukunft noch ausweisbareFläche bereits heute in irreversibler Weise festgelegtwerden müsste. Auch würde die Politik mit der einmaligenVorgabe der insgesamt noch auszuweisendenFläche endgültig aus der Verantwortung entlassen,während die jährliche Vorgabe <strong>eine</strong>n Zwang zur periodischenÜberprüfung impliziert. Der Umweltrat präferiert<strong>des</strong>halb <strong>eine</strong> Lösung, bei der die insgesamtnoch ausweisbare Fläche in jährlich gestückeltenTeilmengen auf den Markt gebracht wird. Um die erforderlichelangfristige Planungssicherheit seitensder Kommunen zu gewährleisten <strong>und</strong> dennoch einhinreichend hohes Maß an Flexibilität aufrechtzuerhalten,sollte hierbei die Mengenvorgabe in Form <strong>eine</strong>slangfristigen Zielkorridors erfolgen, innerhalb<strong>des</strong>sen die zuständige Lan<strong>des</strong>behörde die jährlichauszugebende Menge an Ausweisungsrechten flexibelfestlegen kann. Der vorgegebene Zielkorridorsollte <strong>eine</strong>n Zeitraum von etwa zehn Jahren umfassen<strong>und</strong> jährlich fortgeschrieben werden. Als langfristigeZielsetzung wäre hierbei ein Nullwachstum derFlächeninanspruchnahme anzustreben (SRU, 2000,Tz. 532). Zur weiteren Erhöhung der Flexibilität seitensder Gemeinden wäre es sinnvoll, diesen in <strong>eine</strong>mgewissen Rahmen zu gestatten, Flächenausweisungenauch bereits im Vorgriff auf die zukünftige Zuteilungvon Ausweisungsrechten vorzunehmen. UmMissbrauchsgefahren vorzubeugen, sollte ein solcherVortrag jedoch nur über <strong>eine</strong>n begrenzten zukünftigenZeitraum von z. B. drei Jahren möglich sein, <strong>und</strong> diemaximal mögliche Inanspruchnahme sollte sich ander Untergrenze <strong>des</strong> vorgegebenen Zielkorridorsorientieren.– Befristung von Ausweisungsrechten: Um dem Hortenvon Ausweisungsrechten zu Spekulationszweckenzu begegnen, sollten die Rechte nur <strong>eine</strong> begrenzteGültigkeit aufweisen (z. B. EINIG 1999, S. 73). Dasheißt: wird ein Ausweisungsrecht nach <strong>eine</strong>r gewissenFrist nicht wahrgenommen, so verfällt es. DieseVerfallsfrist muss nicht notwendigerweise mit derjährlichen Neuausgabe von Ausweisungsrechtenübereinstimmen. Vielmehr wäre es möglich, durch<strong>eine</strong> längere Gültigkeitsdauer von z. B. drei bis fünfJahren zusätzliche Flexibilität hinsichtlich der zeitlichenVerteilung der Neuausweisungen zu schaffen.– Regionale Differenzierung: Eine regionale Differenzierungder Ausweisungsrechte unterhalb der Lan<strong>des</strong>ebeneerscheint insofern angebracht, als sich die


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 79 – Drucksache 14/9852B<strong>und</strong>esländer als zu heterogen <strong>und</strong> zu groß erweisenkönnten, um <strong>eine</strong>n einheitlichen Markt für Ausweisungsrechtezu etablieren (vgl. BIZER et al., 1998a,S. 46). In diesem Fall wäre es möglich, durch die Abgrenzungregionaler Teilmärkte <strong>eine</strong> differenziertereräumliche Steuerung der Flächenausweisungen zurealisieren. Dabei ist allerdings zu beachten, dass jedeMarktsegmentierung die potenziellen Effizienzgewinne<strong>eine</strong>s Systems handelbarer Ausweisungsrechteschmälert. Hinzu kommt, dass funktionsfähigeMärkte nur dann zustande kommen können, wenn innerhalbje<strong>des</strong> Teilmarktes noch <strong>eine</strong> hinreichendgroße Anzahl von Kommunen um die Ausweisungsrechtekonkurriert.– Nutzungsspezifische Differenzierung: Ein weitererAnsatzpunkt zur Differenzierung separater Teilmärkteberuht auf der Befürchtung, dass durch <strong>eine</strong>neinheitlichen Markt für Ausweisungsrechte einzelneNutzungsarten, für die nur <strong>eine</strong> vergleichsweise geringeZahlungsbereitschaft besteht, in unzulässigstarkem Maße verdrängt werden könnten, obwohl anihrer Realisierung ein übergeordnetes Interesse besteht.Um <strong>eine</strong>r solchen Fehlentwicklung vorzubeugen,bietet es sich an, differenzierte Ausweisungsrechtezu definieren, die sich auf unterschiedlicheNutzungsarten beziehen. In Anlehnung an <strong>eine</strong>n Vorschlagvon BIZER et al. (1998a, S. 46) wäre es hiermöglich, in die drei Kategorien Wohnbauflächen, Industrie-<strong>und</strong> Gewerbeflächen sowie Verkehrsflächenzu differenzieren. Dabei ist jedoch auch hier zuberücksichtigen, dass <strong>eine</strong> Separierung unterschiedlicherTeilmärkte mit Effizienzverlusten verb<strong>und</strong>enwäre. Hinzu kommt, dass bei <strong>eine</strong>r solchen Vorgehensweisevorab für <strong>eine</strong>n langen Zeitraum festgelegtwerden müsste, welche Anteile der insgesamtausweisbaren Flächen den einzelnen Nutzungsartenzugeführt werden sollen. Eine solche „A-priori-Festlegung“dürfte angesichts bestehender Informationsdefizitekaum in effizienter Weise möglich sein(vgl. auch EINIG, 1999, S. 78). Als Mittelweg ist<strong>des</strong>halb zu empfehlen, nur <strong>eine</strong>n Teil der Ausweisungsrechtenach den drei genannten Nutzungsartenzu spezifizieren <strong>und</strong> bezüglich der restlichen Rechteden Marktmechanismus über die jeweilige Nutzungsartentscheiden zu lassen. Es würden damit vierseparate Märkte gebildet: je ein Markt, auf dem spezifischeAusweisungsrechte für Wohnbauflächen, Industrie-<strong>und</strong> Gewerbeflächen sowie Verkehrsflächengehandelt werden, sowie ein zusätzlicher Markt, aufdem universell nutzbare Ausweisungsrechte gehandeltwürden. Diese Vorgehensweise hätte den Vorteil,dass die letztendliche Verteilung der Ausweisungsrechteauf die einzelnen Nutzungsarten zwar demMarktmechanismus überlassen wird, der Anteil dereinzelnen Nutzungsarten jedoch nicht unter dasjenigeLimit fallen kann, das durch die Ausgabe spezifischerNutzungsrechte festgelegt wurde.170. Obwohl bis zur Entwicklung <strong>eine</strong>s praxisreifenModells handelbarer Flächenausweisungsrechte nochzahlreiche Gestaltungsfragen zu lösen sind <strong>und</strong> auch empirischeWirkungsstudien bisher erst in Ansätzen vorliegen(vgl. BIZER et al., 1998a, S. 71 ff.), hält der Umweltrathandelbare Flächenausweisungsrechte beim derzeitigenKenntnisstand für das am besten geeignete Instrument zurRealisierung <strong>des</strong> Ziels, die Flächeninanspruchnahme vonderzeit ca. 129 ha pro Tag auf ca. 30 ha pro Tag im Jahr2020 zu reduzieren.5.1.1.2.2 Abgaben171. Da Entscheidungen für die Inanspruchnahme vonFlächen auf starken ökonomischen Interessen beruhen,gilt generell, dass <strong>eine</strong> Steuerung über Abgaben sehrhohe Abgabensätze erfordert, sofern <strong>eine</strong> deutliche Reduzierungder Flächeninanspruchnahme erreicht werdensoll. So ist insbesondere festzustellen, dass k<strong>eine</strong> der inder Literatur vorgeschlagenen <strong>und</strong> im Folgenden zu diskutierendenAbgabenlösungen darauf ausgerichtet ist,die Flächeninanspruchnahme auf 30 ha pro Tag im Jahr2020 zu reduzieren. Dieser Wert entspricht <strong>eine</strong>r Reduzierungum mehr als 75 %. Um die Höhe der hierfürerforderlichen Abgabensätze zu bestimmen, müsste diePreiselastizität der Nachfrage für die verschiedenenFlächennutzungen bekannt sein. Da derartige Schätzungennicht verfügbar sind, lassen sich nur einige allgem<strong>eine</strong>Aussagen treffen. So wird in vielen Fällen von <strong>eine</strong>rvergleichsweise geringen Preiselastizität derNachfrage auszugehen sein, denn die den Nachfragernzur Verfügung stehenden Ausweichmöglichkeiten entsprechenhäufig nicht deren Präferenzstruktur <strong>und</strong> führenzu <strong>eine</strong>r finanziellen Mehrbelastung (vgl. exemplarischBIZER <strong>und</strong> EWRINGMANN, 1998, S. 67 ff.). Je geringerjedoch die Preiselastizität der Nachfrage ist, umsohöher muss der Abgabensatz sein, um <strong>eine</strong> bestimmteLenkungswirkung zu erzielen. Nimmt man beispielsweise<strong>eine</strong>n nicht unrealistisch ersch<strong>eine</strong>nden Wert von– 0,25 an (d. h.: <strong>eine</strong> Verteuerung um 1 % führt zu <strong>eine</strong>mNachfragerückgang von 0,25 %), so müssten die Gr<strong>und</strong>stückspreiseinfolge der Abgabenerhebung um mehr als300 % steigen, um den angestrebten Nachfragerückgangzu erreichen. Hieran wird deutlich, dass <strong>eine</strong>r Mengensteuerungüber Abgaben enge Grenzen gesetzt sind.Abgabensätze, die <strong>eine</strong> Reduzierung der Flächeninanspruchnahmedurch Siedlung <strong>und</strong> Verkehr um mehrals 75 % gewährleisten, dürften weit jenseits der politischumsetzbaren Grenze liegen. Insofern sind Abgabenlösungennach Einschätzung <strong>des</strong> Umweltrates nur zurergänzenden, qualitativen Steuerung der konkreten Flächennutzungengeeignet, während die dringend gebotenequantitative Trendwende in der Flächeninanspruchnahmenur durch ein System handelbarer Rechterealisiert werden kann (vgl. auch SRU, 2000, Tz. 534).172. Zur ergänzenden abgabengestützten Beeinflussungder Flächennutzung kann auf verschiedene Modellezurückgegriffen werden (vgl. zusammenfassendAPEL, 1999, S. 249 ff.; BIZER <strong>und</strong> EWRINGMANN,1999; LOSCH et al., 1999; REIDENBACH, 1999).Diese lassen sich danach klassifizieren, ob sie die Einführungzusätzlicher Abgaben vorsehen oder bei <strong>eine</strong>rReform der bisherigen Gr<strong>und</strong>steuer ansetzen (vgl.Abb. 5-1, Seite 80).


Drucksache 14/9852 – 80 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeAbbildung 5-1Abgaben zur Steuerung der FlächennutzungDatenquelle: BIZER <strong>und</strong> EWRINGMANN, 1999; LOSCH et al., 19995.1.1.2.2.1 Reform der Gr<strong>und</strong>steuer173. Da bei der gegenwärtigen Gr<strong>und</strong>steuer aufgr<strong>und</strong>zahlreicher Unzulänglichkeiten ohnehin politischerHandlungsbedarf besteht (vgl. Abbildung 5-1; ausführlichhierzu BIZER <strong>und</strong> von SCHUCKMANN, 1995,S. 140 ff.), wurde mehrfach vorgeschlagen, im Rahmen<strong>eine</strong>r aufkommensneutralen Reform zu <strong>eine</strong>r alternativenBemessungsgr<strong>und</strong>lage überzugehen, die auch ökologischeBelange berücksichtigen könnte. Die verschiedenenVorschläge lassen sich im Wesentlichen auf drei Variantenreduzieren: <strong>eine</strong> Bodenwertsteuer, <strong>eine</strong> kombinierteBodenwert- <strong>und</strong> Flächensteuer sowie <strong>eine</strong> Flächennutzungsteuer.174. Der Vorschlag zur Umwandlung der Gr<strong>und</strong>steuerin <strong>eine</strong> Bodenwertsteuer knüpft an die Kritik an, dass derBodenwert in die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage der bisherigenGr<strong>und</strong>steuer kaum einfließt. Der Übergang zu <strong>eine</strong>r Besteuerungauf Basis <strong>des</strong> aktuellen Bodenwertes würde zu<strong>eine</strong>m Zuwachs an Steuergerechtigkeit führen. Er wärejedoch aus umweltpolitischer Sicht ambivalent zu beurteilen(vgl. LOSCH et al., 1999, S. 205 ff.): Zwar würdedas Halten von unbebautem Bauland verteuert, <strong>und</strong> eswürden Anreize zum flächensparenden Bauen <strong>und</strong> zurNachverdichtung gegeben, dieser Lenkungseffekt wäreaber gerade dort, wo er am dringendsten benötigt wird,nämlich in den Randzonen der Ballungsräume, aufgr<strong>und</strong>der niedrigen Bodenpreise nur unzureichend ausgeprägt.Eine weitere Einschränkung <strong>des</strong> Lenkungseffektes ergibtsich aus der – unter fiskalischen Gesichtspunkten unverzichtbaren– Forderung nach aufkommensneutralerAusgestaltung. In diesem Fall läge der Steuersatzlediglich bei etwa 0,6 % <strong>des</strong> Bodenwertes, woraus sichnur <strong>eine</strong> sehr begrenzte Wirkung auf die Haltung unbebautenoder untergenutzten Baulan<strong>des</strong> ergeben würde(REIDENBACH, 1999, S. 573 f.). Hinzu kommt schließlichdie durch BIZER <strong>und</strong> von SCHUCKMANN (1995,S. 155) hervorgehobene Gefahr, dass die Kommunen <strong>eine</strong>nAnreiz erhalten, über die exzessive Ausweisung vonzusätzlicher Baufläche Bodenwertsteigerungen zu verursachen,die sie anschließend über die Bodenwertsteuer abschöpfenkönnen. Dem umwelt- <strong>und</strong> raumordnungspolitischenZiel <strong>eine</strong>r bedarfsorientierten Flächenausweisungwürde damit zuwidergehandelt.Gegenwärtige Gr<strong>und</strong>steuerDie gegenwärtige Gr<strong>und</strong>steuer wird als „Gr<strong>und</strong>steuer A“ auf land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> als„Gr<strong>und</strong>steuer B“ auf sonstiges Gr<strong>und</strong>vermögen erhoben. Das Steueraufkommen steht den Kommunen zu <strong>und</strong> betrug1999 mit ca. 0,7 Mrd. DM aus der Gr<strong>und</strong>steuer A <strong>und</strong> 16,1 Mrd. DM aus der Gr<strong>und</strong>steuer B etwa 12,2 % <strong>des</strong> kommunalenSteueraufkommens (REIDENBACH, 1999, S. 565). Bemessungsgr<strong>und</strong>lage der Gr<strong>und</strong>steuer ist der Einheitswert.Dieser basiert im Wesentlichen auf den Wertverhältnissen der letzten Hauptfeststellung, die in den altenB<strong>und</strong>esländern 1964 durchgeführt wurde. <strong>Für</strong> die neuen B<strong>und</strong>esländer wird teilweise sogar noch auf die Wertverhältnissevon 1935 zurückgegriffen. Wohngr<strong>und</strong>stücke wurden bei der letzten Bewertung nach dem Ertragswertverfahrenbewertet, bei dem ein nach Gr<strong>und</strong>stücksart, Baualter, Bauart <strong>und</strong> Gemeindegrößenklassen differenziertes


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 81 – Drucksache 14/9852Vielfaches der Rohmiete angesetzt wird. Dabei wird bei Ein- <strong>und</strong> Zweifamilienhäusern die Gr<strong>und</strong>stücksfläche nurdann gesondert bewertet, wenn sie 1 500 m 2 übersteigt. Auf Geschäftsgr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> unbebauten Boden wird überwiegenddas Sachwertverfahren angewendet, bei dem Boden <strong>und</strong> Gebäude getrennt bewertet werden.Vergleiche der Einheitswerte mit den aktuellen Verkehrswerten zeigen, dass Erstere zwischenzeitlich auf etwa 10 bis15 % der Verkehrswerte abgesunken sind, wobei zusätzlich große Belastungsdifferenzen zwischen den einzelnenGr<strong>und</strong>stücksarten bestehen (REIDENBACH, 1999, S. 566). Die zur Wiederherstellung der Steuergerechtigkeit imVergleich zur Besteuerung von Geldvermögen erforderliche Anpassung der Einheitswerte, die auch bereits durch dasB<strong>und</strong>esverfassungsgericht angemahnt wurde (Urteil von 22. Juni 1995, BVerfGE 93, S. 121 ff.), würde nach BIZER<strong>und</strong> von SCHUCKMANN (1995, S. 150) dazu führen, dass die Finanzverwaltungen im Rahmen der Hauptfeststellungetwa 25 Mio. Einheiten neu zu bewerten hätten. Da bereits die Hauptfeststellung von 1964, bei der lediglich13 Mio. Einheiten zu bewerten waren, <strong>eine</strong>n Zeitraum von sieben Jahren in Anspruch nahm, wird deutlich, dass <strong>eine</strong>Anpassung der Einheitswerte bei der gegenwärtigen Personalausstattung der Finanzverwaltungen kurz- <strong>und</strong> mittelfristignicht zu bewältigen wäre.Der zuletzt genannte Kritikpunkt – kontraproduktive Anreizefür die kommunale Ausweisungspolitik – trifft auchauf das Modell <strong>eine</strong>r kombinierten Bodenwert- <strong>und</strong> Flächensteuerzu. Durch die Einführung der Bodenfläche alszusätzlicher Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ergibt sich aber imVergleich zur r<strong>eine</strong>n Bodenwertsteuer ein etwas stärkererLenkungseffekt in Richtung auf flächensparen<strong>des</strong> Bauen<strong>und</strong> Nachverdichtung. Die in der Literatur vorgeschlagenenSteuersätze von 1 % <strong>des</strong> Bodenwertes plus2 DM pro m 2 Gr<strong>und</strong>stücksfläche (vgl. LOSCH et al., 1999,S. 35) würden allerdings das Aufkommen im Vergleichzur bisherigen Gr<strong>und</strong>steuer verdreifachen <strong>und</strong> damit dasvorhandene Gefüge der Kommunalsteuern sprengen. Werdenjedoch die Steuersätze in <strong>eine</strong>r aufkommensneutralenHöhe gewählt, so ergibt sich insgesamt betrachtet auch fürdie kombinierte Bodenwert- <strong>und</strong> Flächensteuer ein immernoch nur marginaler Lenkungseffekt.175. Die in der Literatur vorgeschlagene Flächennutzungsteuerverzichtet gänzlich auf Wertkategorien als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<strong>und</strong> knüpft statt<strong>des</strong>sen direkt an dieFläche <strong>und</strong> die Art ihrer jeweiligen Nutzung an (vgl.BIZER, 1999, S. 280 ff.; BIZER et al., 1998a, S. 62 ff.;BIZER <strong>und</strong> EWRINGMANN, 1999, S. 512 ff.; BIZER<strong>und</strong> von SCHUCKMANN, 1995, S. 165 ff.). Hierbei werdensieben Steuerklassen gebildet, die in <strong>eine</strong>r groben, anadministrativen Erfordernissen ausgerichteten Klassifizierungdie verschiedenen Arten der Flächennutzung nach ihrerNaturbeeinträchtigung ordnen <strong>und</strong> mit aufsteigendenSteuersätzen belegen (vgl. Abb. 5-2, Seite 82). Bei insgesamtaufkommensneutraler Ausgestaltung würden dieseSteuersätze zwischen 0,38 DM pro ha in Steuerklasse II(Steuerklasse I bleibt steuerfrei) <strong>und</strong> 0,86 DM pro m 2 inSteuerklasse VI bzw. 1,72 DM pro m 2 in Steuerklasse VIIliegen (BIZER et al., 1998a, S. 102). Die hiermit induzierteLenkungswirkung wäre zwar tendenziell stärker <strong>und</strong> differenzierterals diejenige <strong>eine</strong>r Bodenwert- oder <strong>eine</strong>rkombinierten Bodenwert- <strong>und</strong> Flächensteuer, aber deutlichspürbare Effekte auf die Flächennutzung können auchhier aufgr<strong>und</strong> der geringen Steuersätze nicht erwartet werden(vgl. BIZER <strong>und</strong> EWRINGMANN, 1999, S. 514).Darüber hinaus ergibt sich auch bei der Flächennutzungsteuerein Anreizproblem seitens der Kommunen. BeiErsatz der Gr<strong>und</strong>steuer durch die vorgeschlagene Flächennutzungsteuerwürden nämlich gerade solche Kommunen,auf deren Gebiet <strong>eine</strong> überwiegend umweltfre<strong>und</strong>licheFlächennutzung stattfindet, durch ein geringes Steueraufkommenbestraft werden. Eine plausible Reaktion hieraufwürde wiederum in der vermehrten Ausweisung vonBauland bestehen.176. Im Ergebnis betrachtet kommt der Umweltrat zuder Auffassung, dass der bei der Gr<strong>und</strong>steuer ohnehin bestehendeAnpassungsdruck ein Reformfenster öffnet, dasdurchaus zu <strong>eine</strong>r weiteren Ökologisierung <strong>des</strong> Steuersystemsgenutzt werden sollte. Der vielversprechendste Ansatzbesteht darin, die Gr<strong>und</strong>steuer in <strong>eine</strong> Flächennutzungsteuer<strong>des</strong> oben beschriebenen Typs umzuwandeln,denn hierdurch wird dem ökonomischen Internalisierungsgedankenam besten Rechnung getragen. Dabei istdem Umweltrat allerdings bewusst, dass auch <strong>eine</strong> dergestaltmodifizierte Gr<strong>und</strong>steuer selbst bei <strong>eine</strong>r maßvollenErhöhung <strong>des</strong> Aufkommens – die zur <strong>Stärkung</strong> derkommunalen Finanzkraft durchaus zu begrüßen wäre –nur marginale Lenkungsbeiträge erbringen kann. Hinzukommt, dass selbst dieser Effekt durch <strong>eine</strong> expansiveAusweisungspolitik der Gemeinden sehr leicht konterkariertwerden könnte, sodass <strong>eine</strong> Begrenzung über handelbareAusweisungsrechte nach wie vor unerlässlichbliebe. Trotzdem bietet die Reform der Gr<strong>und</strong>steuer <strong>eine</strong>nAnsatzpunkt für den Einstieg in <strong>eine</strong> an ökologischen Kriterienorientierte ökonomische Steuerung der Flächennutzung,der allein schon aufgr<strong>und</strong> s<strong>eine</strong>r politischenSignalwirkung nicht ungenutzt bleiben sollte.5.1.1.2.2.2 Einführung zusätzlicher Abgaben177. Vorschläge zusätzlicher Abgaben zur Steuerungder Flächennutzung beziehen sich im Wesentlichen aufdie Einführung <strong>eine</strong>r Naturschutz-Sonderabgabe sowieauf verschiedene Varianten <strong>eine</strong>r Versiegelungsabgabe.Die bereits Mitte der Neunzigerjahre von BIZER <strong>und</strong>EWRINGMANN (1995, S. 87 ff.) vorgeschlagene Naturschutz-Sonderabgabezielt darauf ab, in Ergänzung zurnaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auch solche Beeinträchtigungenzu erfassen, die nicht als „erheblich <strong>und</strong>nachhaltig“ gelten, <strong>und</strong> für die folglich kein Ausgleichbzw. Ersatz zu leisten ist. Ein solcher Ansatz ist insofernzu begrüßen, als auch unerhebliche bzw. nicht nachhaltigeBeeinträchtigungen in ihrer Summe zu deutlichen


Drucksache 14/9852 – 82 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeAbbildung 5-2Steuerklassen der FlächennutzungssteuerSteuerklasse I (Naturbelassene Flächen): Flächen, die weitgehend naturbelassen sind. Den naturbelassenenFlächen werden auch Flächen zugeordnet, die im Sinne <strong>des</strong> Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzes gepflegt <strong>und</strong> entwickeltwerden, ohne sie wirtschaftlich zu nutzen. Dazu zählen z. B. die vollständig ungenutzten Flächen inden Kernbereichen von Naturschutzgebieten <strong>und</strong> solche Flächen, deren Nutzung im Rahmen <strong>des</strong> Vertragsnaturschutzesauf Pflegemaßnahmen beschränkt sind.Steuerklasse II (Naturschonend genutzte Flächen): Naturschonend genutzte Flächen sind solche, die nachweislich<strong>und</strong> nach anerkannten Verfahren naturschonend bewirtschaftet werden. Ein Abgrenzungskriteriumdieser Klasse ist z. B. die anerkannt ökologische Bewirtschaftung nach VO(EWG) Nr. 2078.Steuerklasse III (Forstwirtschaftlich genutzte Flächen): Zu diesen Flächen zählen die Waldflächen, soweitsie bewirtschaftet werden <strong>und</strong> nicht besonders als ökologischer Waldbau zertifiziert sind.Steuerklasse IV ( Sonstige Freiflächen): Alle Freiflächen <strong>des</strong> Außen-, Innen- <strong>und</strong> Planbereichs, die nicht denSteuerklassen I, II <strong>und</strong> III zugeordnet werden.Steuerklasse V (Versiegelte Flächen im Außenbereich): Erfasst sind hier die privilegierten Vorhaben <strong>des</strong>§ 35 BauGB, wenn sie nicht der Steuerklasse VII unterfallen.Steuerklasse VI (Versiegelte Flächen im Innenbereich): Alle versiegelten Flächen <strong>des</strong> Innenbereichs, dienicht der Steuerklasse VII zuzuordnen sind.Steuerklasse VII (besonders naturschädlich genutzte Flächen): Eine besonders naturschädliche Nutzungist sowohl im Außenbereich als auch im Innenbereich möglich. Der Steuerklasse VII sind alle Verkehrsflächenaber auch Hochhäuser von mehr als fünf Stockwerken zuzuordnen. Bis zu fünf Stockwerken kann das Argumentbeachtet bleiben, dass die Konzentration <strong>des</strong> Wohnens mehr naturbelassene Freiflächen schaffen kann.Die Kriterien der Steuerklasse VII können partiell dem Lan<strong>des</strong>gesetzgeber überlassen werden.Quelle: BIZER et al., 1998, S. 67Schäden an Natur <strong>und</strong> Landschaft führen können. Gegenüberden unten noch zu erläuternden Versiegelungsabgabenergibt sich der zusätzliche Vorteil, dass auchsolche Beeinträchtigungen berücksichtigt werden, dienicht unmittelbar auf <strong>eine</strong> Bodenversiegelung zurückzuführensind. Erhebliche Probleme der Naturschutz-Sonderabgabe resultieren allerdings daraus, dass ihreBemessungsgr<strong>und</strong>lage notwendigerweise sehr breit gewähltwerden muss (z. B. m 2 bebauter oder sonstig beeinträchtigterFläche) <strong>und</strong> die Abgabe nicht als einmaligeZahlung, sondern jährlich zu erheben ist, da ansonstenkein Anreiz zur Beseitigung bereits existenter Beeinträchtigungenbesteht. Um jedoch das insgesamt generierteAbgabenaufkommen trotz <strong>des</strong> Zusammenspielszwischen breiter Bemessungsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> jährlicher Erhebungin <strong>eine</strong>m vertretbaren Rahmen zu halten, könnennur vergleichsweise geringe Abgabensätze erhoben werden.BIZER <strong>und</strong> EWRINGMANN (1995, S. 112 f.) schlagenhier 0,60 DM pro m 2 <strong>und</strong> Jahr für bauliche Anlagen<strong>und</strong> 0,10 DM pro m 2 <strong>und</strong> Jahr für sonstig beeinträchtigteFlächen vor. Dabei konzedieren die Verfasser selbst, dassdiese Abgabensätze in vielen Bereichen zu gering seinwerden, um <strong>eine</strong> spürbare Lenkungswirkung auszulösen(BIZER <strong>und</strong> EWRINGMANN, 1995, S. 119). Werdenjedoch deutlich höhere Abgabensätze gewählt, so ergibtsich aufgr<strong>und</strong> der breiten Bemessungsgr<strong>und</strong>lage <strong>eine</strong>kumulierte Gesamtbelastung, die jenseits aller fiskalischvertretbaren <strong>und</strong> politisch durchsetzungsfähigenGrößenordnungen liegt (vgl. gr<strong>und</strong>sätzlich zur Problematikvon Abgaben mit breiter Bemessungsgr<strong>und</strong>lageHANSJÜRGENS, 1992, S. 118 ff.). Würden beispielsweiseSiedlungsflächen mit <strong>eine</strong>r jährlichen Abgabe von4 DM pro m 2 belastet, so ergäbe sich auf Basis der derzeitigenSiedlungsflächen von ca. 2,7 Mio. ha (UBA,2001, S. 21) ein jährliches Aufkommen von knapp108 Mrd. DM. Dies entspräche etwa 22 % <strong>des</strong> gesamtenB<strong>und</strong>eshaushalts im Jahr 2000, wobei durch landwirtschaftlicheAktivitäten beeinträchtigte Flächen noch nichteinmal berücksichtigt wären.178. Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> zuletzt genannten Konfliktes zwischenLenkungswirkung <strong>eine</strong>rseits <strong>und</strong> kumulierter Belastungswirkungandererseits sieht der Umweltrat zur Steuerungder Flächennutzung generell solche Abgabenlösungenals vorzugswürdig an, die sich durch <strong>eine</strong> engere, stärkerauf die prioritären Ziele fokussierte Bemessungsgr<strong>und</strong>lageauszeichnen <strong>und</strong> damit höhere Abgabensätze <strong>und</strong> folglichauch <strong>eine</strong> stärkere Lenkungswirkung erlauben. Da dieReduzierung von Neuversiegelungen das prioritäre Ziel beider Verringerung der Flächeninanspruchnahme darstellt(SRU, 2000, Tz. 533), ist damit der Ansatz <strong>eine</strong>r Versiegelungsabgabezielführender.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 83 – Drucksache 14/9852179. Aufbauend auf <strong>eine</strong>n Vorschlag von BIZER <strong>und</strong>TRUGER (1996) wurden zwei umsetzungsreife Abgabenmodellezur Reduzierung der Flächenversiegelungentwickelt (BIZER et al., 1998b; BIZER <strong>und</strong> EWRING-MANN, 1998). Beide Modelle wurden zwar letztendlichnicht realisiert, sie machen jedoch die bestehenden Gestaltungsspielräumedeutlich. Das erste, für Nordrhein-Westfalen entwickelte Modell (vgl. ausführlich BIZERet al., 1998b) basiert im Wesentlichen auf <strong>eine</strong>r einmaligfälligen Abgabe in Höhe von 100 DM pro m 2 neu versiegelterFläche. Befreit davon sind Industriebrachen <strong>und</strong>Altlastenstandorte, um Nutzungen von der „grünenWiese“ auf bereits beeinträchtigte Standorte umzulenken.Ergänzend zu dieser einmalig fälligen Neuversiegelungsabgabesieht das Modell <strong>eine</strong> jährlich fällige Abgabe inHöhe von 5 DM pro m 2 versiegelter Nebenfläche vor, umzusätzliche Anreize zur Entsiegelung zu geben. Obwohldas nordrhein-westfälische Modell nach Einschätzungvon BIZER <strong>und</strong> EWRINGMANN (1999, S. 515 ff.) <strong>eine</strong>spürbare Lenkungswirkung entfalten würde, ergeben sicherhebliche Probleme daraus, dass die Abgabenerhebungmit <strong>eine</strong>m beträchtlichen Aufwand verb<strong>und</strong>en wäre <strong>und</strong>ihr hohes Aufkommen von ca. 15,5 Mrd. DM pro Jahrallein für Nordrhein-Westfalen in k<strong>eine</strong>m Verhältnis zumbegrenzten Lenkungszweck stünde (BIZER <strong>und</strong>EWRINGMANN, 1999). Hinzu kommt, dass es zur Vermeidungnegativer Auswirkungen auf die Kaufkraft erforderlichwäre, das Abgabenaufkommen an die Bevölkerungrückzuverteilen.180. Das zweite, für Sachsen-Anhalt entwickelte Modell(vgl. ausführlich BIZER <strong>und</strong> EWRINGMANN, 1998),sieht ausschließlich <strong>eine</strong> einmalig fällige Abgabe in Höhevon 25 DM pro m 2 neu versiegelter Fläche vor. Ähnlich wieim nordrhein-westfälischen Modell sind Industriebrachen<strong>und</strong> vorbelastete Flächen von der Abgabe befreit. Zusätzlichführen Entsiegelungsmaßnahmen, die in <strong>eine</strong>m zeitlichen<strong>und</strong> räumlichen Zusammenhang zur Neuversiegelungstehen, zu <strong>eine</strong>r entsprechenden Reduzierung der Abgabelast.Um trotz <strong>des</strong> vergleichsweise geringen Abgabensatzes<strong>eine</strong> spürbare Lenkungswirkung zu erzielen, siehtdas Modell vor, das gesamte Aufkommen in Höhe vonca. 430 Mio. DM pro Jahr zur Förderung von Maßnahmenzu verwenden, die dem Lenkungszweck entsprechen.181. Angesichts der besonderen Rahmenbedingungen<strong>eine</strong>r abgabengestützten Steuerung im Bereich derFlächeninanspruchnahme ist nach Einschätzung <strong>des</strong>Umweltrates der für Sachsen-Anhalt entwickelte Ansatz– durch die zweckgerichtete Aufkommensverwendungzusätzliche Lenkungsimpulse zu geben um damit denAbgabensatz auf <strong>eine</strong>r vergleichsweise moderaten Höhehalten zu können – gr<strong>und</strong>sätzlich vorzuziehen gegenüberdem nordrhein-westfälischen Ansatz <strong>eine</strong>r ausschließlicherhebungsseitig wirkenden Abgabe, die deutlich höhereAbgabensätze erfordert. Eine Schwäche <strong>des</strong> Modells fürSachsen-Anhalt besteht allerdings darin, dass es zwar <strong>eine</strong>nAnreiz zu flächensparendem Bauen, zur Minimierungder Versiegelung von Nebenflächen <strong>und</strong> zur prioritärenNutzung bereits versiegelter oder vorbelasteter Flächengibt, nicht jedoch zur innerstädtischen Verdichtung. Darüberhinaus ist zu bemängeln, dass durch die vorgeseheneVerrechnungsmöglichkeit ein Anreiz zu Entsiegelungsmaßnahmennur insofern ausgelöst wird, als diesein <strong>eine</strong>m engen zeitlichen <strong>und</strong> räumlichen Zusammenhangzur Neuversiegelung stehen. Hinzu kommt, dass dieKosten für Entsiegelungsmaßnahmen bei bis zu ca.70 DM pro m 2 liegen (vgl. SCHEMEL et al., 1993;SPORBECK, 1995), sodass <strong>eine</strong> Verrechnungsmöglichkeitin Höhe von 25 DM pro m 2 nur <strong>eine</strong> sehr begrenzteAnreizwirkung ausüben dürfte. Diese Schwächen <strong>des</strong>Modells erachtet der Umweltrat jedoch als nachrangig, dadie Entsiegelung von Flächen unter Naturschutzgesichtspunktenweitaus weniger dringlich ist als die Verminderungvon Neuversiegelungen. Hinzu kommt, dass bereitsheute vielerorts nach Versiegelungsgrad gestaffelte Abwassergebührenerhoben werden, die <strong>eine</strong>n entsprechendenAnreiz für Entsiegelungsaktivitäten setzen.182. Insgesamt empfiehlt der Umweltrat, vorzugsweiseneben dem in Abschnitt 5.1.1.2.1 beschriebenen Systemhandelbarer Flächenausweisungsrechte <strong>eine</strong> Neuversiegelungsabgabeeinzuführen, die sich an das für Sachsen-Anhaltentwickelte Modell anlehnt. Dabei sollten jedochnicht nur Industriebrachen <strong>und</strong> vorbelastete Flächen – sofernsie für den Naturschutz nicht von Bedeutung sind –von der Abgabe befreit sein, sondern auch innerstädtischeBaulücken, um auf diese Weise auch <strong>eine</strong>n Anreiz zur innerstädtischenVerdichtung zu geben. Um den erhebungsseitigenLenkungseffekt zu unterstützen, sollte das resultierendeAufkommen zweckgeb<strong>und</strong>en zur Finanzierungder im folgenden Abschnitt dargestellten Restrukturierung<strong>des</strong> kommunalen Finanzausgleichs verwendet werden.5.1.1.2.3 Ökologischer Finanzausgleich183. Der Umweltrat hat sich in der Vergangenheit bereitsmehrfach für <strong>eine</strong> ökologisch orientierte Erweiterung <strong>des</strong>kommunalen Finanzausgleichs ausgesprochen (SRU,2000, Tz. 540; SRU, 1998, Tz. 241; SRU, 1996,Tz. 263 ff.). Nach der gegenwärtigen Praxis <strong>des</strong> kommunalenFinanzausgleichs (vgl. Kasten, Seite 84; ausführlichhierzu insbesondere ZIMMERMANN, 1988) erhalten Verdichtungsräume<strong>eine</strong> Kompensation für finanzielleMehrbelastungen, da sie im Rahmen ihrer zentralörtlichenFunktion öffentliche Infrastruktureinrichtungen wie Schulen<strong>und</strong> Krankenhäuser zur Verfügung stellen, die von angrenzendenUmlandgemeinden unentgeltlich mitgenutztwerden können. Weitgehend unberücksichtigt bleibt beidieser Vorgehensweise jedoch, dass die angrenzenden Umlandgemeindenim Gegenzug aufgr<strong>und</strong> ihrer ländlichenPrägung <strong>und</strong> <strong>des</strong> damit verb<strong>und</strong>enen Freiflächenpotenzialswichtige ökologische Ausgleichsleistungen für die Verdichtungsräumeerbringen. Die hiermit verb<strong>und</strong>enen Belastungen– insbesondere in Form von Opportunitätskostenaufgr<strong>und</strong> unterlassener Flächennutzung <strong>und</strong> Verzichtauf Entwicklung – werden den betreffenden Gemeinden inder Regel nicht abgegolten. Heute kommt in der Mehrzahlder B<strong>und</strong>esländer lediglich bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungenein flächenbezogener Nebensatz zurAnwendung, durch den Gemeinden mit hohem Freiflächenanteiltendenziell begünstigt werden (vgl. RING,2001, m. w. N.). Dabei bleiben jedoch die resultierendenZuwendungen weit hinter den entstehenden Opportunitätskostenzurück (z. B. BAUER et al., 1999, S. 120 ff.), sodassfür die Gemeinden kein Anreiz besteht, Freiflächen zu erhalten.


Drucksache 14/9852 – 84 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeKommunaler FinanzausgleichDer kommunale Finanzausgleich dient primär dazu, Finanzbedarf <strong>und</strong> Finanzausstattung der einzelnen Kommune inÜbereinstimmung zu bringen (Fiskalfunktion) <strong>und</strong> Finanzkraftunterschiede zwischen den verschiedenen Kommunenauszugleichen (Redistributionsfunktion). Weitere Zielsetzungen bestehen darin, externe Nutzeffekte kommunaler Investitionen(so genannte Nutzen-Spillover) zwischen den Kommunen zu internalisieren <strong>und</strong> den Kommunen <strong>eine</strong>nAnreiz zu geben, auch solche Aufgaben zu übernehmen, die von den Kommunen selbst als nachrangig, durch dasLand jedoch als notwendig erachtet werden (Lenkungsfunktion). Instrumente <strong>des</strong> kommunalen Finanzausgleichs sindSchlüssel- <strong>und</strong> Zweckzuweisungen.Schlüsselzuweisungen, die k<strong>eine</strong> Zweckbindung aufweisen <strong>und</strong> zur allgem<strong>eine</strong>n Deckung kommunaler Aufgabeneingesetzt werden können, dienen dem Ausgleich von Finanzbedarf <strong>und</strong> Finanzausstattung, wobei insbesondere denaus der zentralörtlichen Funktion resultierenden Mehrbelastungen von Verdichtungsräumen Rechnung getragen wird.Da kein objektiver Indikator für den aus der Wahrnehmung zentralörtlicher Aufgaben resultierenden Finanzbedarf besteht,wird hier auf Hilfsgrößen zurückgegriffen. Als Hauptansatz wird gr<strong>und</strong>sätzlich die Einwohnerzahl der Gemeindeherangezogen, wobei in der Mehrzahl der B<strong>und</strong>esländer mit steigender Einwohnerzahl die Kennzahl für denPro-Kopf-Bedarf zunimmt (so genannte veredelte Einwohnerzahl). Ergänzend zum Hauptansatz sehen die Lan<strong>des</strong>gesetzgebungenverschiedene Nebenansätze vor, mit deren Hilfe bedarfssteigernde Tatbestände (z. B. hohe Sozialhilfebelastungen)berücksichtigt werden. Der sich aus der Summe von Haupt- <strong>und</strong> Nebenansätzen ergebenden Bedarfskennzahlwird die aus den Steuereinnahmen der Kommune berechnete Steuerkraftmesszahl gegenübergestellt,wobei etwaige Unterdeckungen durch Schlüsselzuweisungen ganz oder zu <strong>eine</strong>m zuvor festgelegten Anteil ausgeglichenwerden. So genannte ab<strong>und</strong>ante Kommunen, deren Steuerkraft über dem Bedarf liegt, erhalten k<strong>eine</strong> Schlüsselzuweisungen.Zweckzuweisungen, die mit entsprechenden Verwendungsauflagen verb<strong>und</strong>en sind, sollen im Gegensatz zu Schlüsselzuweisungendas Verhalten der Kommunen im Sinne <strong>des</strong> Zuweisungsgebers beeinflussen. Neben allgem<strong>eine</strong>n Investitionszuweisungen,bei denen lediglich der Bereich, in dem diese zu verausgaben sind, festgelegt wird, bestehenzahlreiche Ansätze für einzelobjektbezogene Zuweisungen (z. B. Errichtung von Krankenhäusern, Schulen <strong>und</strong> Freizeiteinrichtungen).184. Da die Erbringung ökologischer Ausgleichsleistungennur unzureichend honoriert wird, besteht für die Umlandgemeindenein entsprechend starker ökonomischerAnreiz zur gewerblich-infrastrukturellen Nutzung ihrerFreiflächen. Hinzu kommt, dass der Nutzen ökologischerAusgleichsleistungen <strong>eine</strong>n weitgehend überregionalenCharakter aufweist <strong>und</strong> damit auch der Bevölkerung in denangrenzenden Gemeinden ohne entsprechende Gegenleistungzur Verfügung steht. Aufgr<strong>und</strong> dieser mangelndenMarktfähigkeit ökologischer Ausgleichsleistungen kommtes zu <strong>eine</strong>r Fehlallokation, die sich in <strong>eine</strong>m entsprechendenUnterangebot manifestiert (vgl. z. B. ROSE, 1999,S. 268 f.). Maßnahmen zur Korrektur dieser Fehlallokationbeschränken sich bisher auf zögerliche Ansätze etwa in derRaum- <strong>und</strong> Landschaftsplanung oder im Rahmen der Eingriffsregelung(SRU, 1996, Tz. 272).185. Aufgr<strong>und</strong> der skizzierten Problemlage wurden bereitsseit Ende der Siebzigerjahre konzeptionelle Überlegungenzur Berücksichtigung ökologischer Ausgleichsleistungenim kommunalen Finanzausgleich angestellt(vgl. BENKERT <strong>und</strong> POSTLEP, 1979; ROTTMANN,1982). Den verschiedenen hierzu entwickelten Modellen(zu <strong>eine</strong>r Übersicht BAUER et al., 1999, S. 125 ff.) ist gemein,dass bei den kommunalen Entscheidungsträgerndurch die zielgerichtete Bereitstellung finanzieller Mittelein ökonomisches Eigeninteresse an der Erbringung ökologischerAusgleichsleistungen hervorgerufen werden soll.186. Bei <strong>eine</strong>r Analyse der Möglichkeiten <strong>und</strong> Grenzen<strong>eine</strong>r ökologischen Erweiterung <strong>des</strong> kommunalen Finanzausgleichsist zunächst zu untersuchen, ob die Erbringungökologischer Ausgleichsleistungen im Rahmen vonSchlüssel- oder Zweckzuweisungen honoriert werdensollte. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beidenZuweisungsarten besteht in der Verwendbarkeit derMittel: Während Schlüsselzuweisungen zur allgem<strong>eine</strong>nDeckung kommunaler Aufgaben eingesetzt werden können,sind Zweckzuweisungen mit entsprechenden Verwendungsauflagenversehen.187. Steht die punktgenaue Realisierung der Lenkungsabsicht<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> im Vordergr<strong>und</strong>, ausgewählte Gemeindenzu <strong>eine</strong>m Angebot bestimmter öffentlicher Güter mitNaturschutzbezug zu bewegen, wie beispielsweise zur Bereitstellungrenaturierter Bachläufe (kommunaler Finanzausgleichin Hessen), so sind Zweckzuweisungen mit Verwendungsauflagenam geeignetsten. Voraussetzung fürderen Einsatz ist allerdings, dass direkte Kosten entstandensind, d. h. Kosten, die tatsächlich in der Gemeinde zu Ausgabengeführt haben, <strong>und</strong> nicht nur Opportunitätskostenvorliegen. Daher sollte diese Zuweisungsart als Transferzahlungzwischen dem Land <strong>und</strong> s<strong>eine</strong>n Gemeinden fürprojektbezogene Investitionen konzipiert sein <strong>und</strong> <strong>eine</strong>nEigenanteil der Gemeinden vorsehen, da diese selbst vonder Maßnahme profitieren. Aus haushaltstechnischer Sichtliegt der Vorzug dieser monetären Übertragungen nebender räumlich genauen Zielführung in der exakten jährlichenBudgetierung der Mittel für den jeweiligen Zweck. Außerdemerweisen sich projektbezogene Investitionszuweisungenin solchen Fällen als einziges Mittel, in denenflächenbezogene Maßnahmen in naturräumlich zusammengehörigenRäumen, die jedoch unterschiedlichenB<strong>und</strong>esländern angehören, getätigt werden sollen. Denn


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 85 – Drucksache 14/9852beim Einsatz von Schlüsselzuweisungen könnte es zu <strong>eine</strong>runterschiedlichen Mittelverfügbarkeit zwischen den Kommunenbeiderseits der Lan<strong>des</strong>grenze kommen, da die kommunaleFinanzausgleichsmasse immer auch die Finanzposition<strong>des</strong> jeweiligen B<strong>und</strong>eslan<strong>des</strong> widerspiegelt.Derartige Zweckzuweisungen hätten auch positive Auswirkungenauf die Finanzierungsmöglichkeiten für „nationalbedeutsame Gebiete“ in finanzschwachen B<strong>und</strong>esländern.Als nachteilig ist dagegen anzusehen, dassZweckzuweisungen mit <strong>eine</strong>m hohen bürokratischenAufwand verb<strong>und</strong>en sind, da umfangreiche Verfahren beiAntrag, Bewilligung <strong>und</strong> Kontrolle sowohl bei den Zuweisungsgebernals auch -empfängern anfallen. Aus politischerSicht wird gegen Zweckzuweisungen eingewandt,dass ein zu umfänglicher Einsatz dieses Instrumenteszu <strong>eine</strong>m Konflikt mit der kommunalen Selbstverwaltungführe, da die kommunalen Handlungsspielräume zusehr eingeschränkt würden. Dieser im Ansatz zutreffendenKritik kann jedoch zumin<strong>des</strong>t teilweise durch die Einführungvon pauschalierten Investitionszuweisungen begegnetwerden, die nur Einsatzbereiche wie Verkehr, Infrastruktur,Naturschutz etc. vorschreiben <strong>und</strong> hierdurch dieEffizienz der lokalen Entscheidung weitgehend bewahren.Als Argument gegen Zweckzuweisungen wird auch vorgebracht,der kommunale Finanzausgleich würde durch <strong>eine</strong>Vielzahl neuer Lenkungszwecke überfrachtet <strong>und</strong> damitintransparent. Dies ist jedoch aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> kl<strong>eine</strong>n Volumensim Verhältnis zu den Schlüsselzuweisungen kaum zuerwarten (BERGMANN, 1999, S. 270 ff.; BIZER et al.1998a, S. 56 f.). Dieses kl<strong>eine</strong> Volumen hat allerdings auchzur Folge, dass über Zweckzuweisungen nur sehr begrenztLenkungswirkungen realisiert werden können.188. Unter dem Aspekt der für Lenkungszwecke mobilisierbarenMittel ist ein Rückgriff auf Schlüsselzuweisungenvorzuziehen. Das Gleiche gilt unter dem Aspektder effizienten Mittelverwendung seitens der Empfänger,denn Schlüsselzuweisungen ohne Zweckbindungen sindaufgr<strong>und</strong> der bekannten Vorteile dezentraler Kompetenzansiedlunggenerell vorzuziehen (SRU, 1996, Tz. 276).Bei der Festlegung der Schlüsselzuweisungen könnenökologische Aspekte prinzipiell sowohl im Haupt- alsauch in den Nebenansätzen berücksichtigt werden. Zubeachten ist hierbei allerdings, dass die intendierte Lenkungswirkungin Richtung auf das Vorhalten ökologischerAusgleichsleistungen nur dann zum Tragen kommenkann, wenn die zusätzlichen Zuweisungen einzumin<strong>des</strong>t grobes Äquivalent zu den Opportunitätskostendurch die unterbliebene Flächennutzung bilden. Erst unterdieser Bedingung würde <strong>eine</strong> Integration von Naturschutzflächenin das Landnutzungsmuster sowie die Extensivierungvon Landnutzungen als Ziel der Gemeindenökonomisch interessant. Abgesehen davon, dass die Opportunitätskostenunterbliebener Flächenutzung im konkretenEinzelfall nur schwer zu bestimmen sind (z. B.BIZER et al., 1998a, S. 54), lässt sich diese Zielsetzungdurch <strong>eine</strong> ökologisch orientierte Modifikation <strong>des</strong>Hauptansatzes nicht realisieren. Denn Letzterer weistaufgr<strong>und</strong> s<strong>eine</strong>r pauschalenAnbindung an die Einwohnerzahlk<strong>eine</strong>n sinnvollen Anknüpfungspunkt für die Erfassungder Opportunitätskosten unterbliebener Flächennutzungenauf (z. B. BERGMANN, 1999, S. 270).189. Günstiger zu beurteilen ist die Möglichkeit, dasVorhalten ökologischer Ausgleichsleistungen <strong>und</strong> damiteinhergehende Opportunitätskosten im Rahmen <strong>eine</strong>s neueinzuführenden Nebenansatzes zu berücksichtigen, denndurch Nebenansätze soll ja gerade individuellen Sonderbelastungeneinzelner Kommunen Rechnung getragenwerden. <strong>Für</strong> die konkrete Quantifizierung <strong>eine</strong>s solchenNebenansatzes stehen verschiedene Alternativen zurVerfügung. So wäre es im Rahmen <strong>eine</strong>s pragmatischenFlächennutzungsansatzes möglich, die verschiedenenFlächennutzungen nach ökologisch orientierten Gesichtspunktenin Nutzungsklassen aufzuteilen <strong>und</strong> die Bezugsgröße<strong>des</strong> Nebenansatzes aus dem Verhältnis von naturverträglichgenutzter Fläche zur Gesamtfläche zuberechnen (ähnlich auch BAUER et al., 1999, S. 226 ff.).Diese Vorgehensweise hätte den Vorteil <strong>eine</strong>r leicht nachvollziehbaren<strong>und</strong> auf Basis vorliegender Daten quantifizierbarenBemessungsgr<strong>und</strong>lage. Sie wäre jedoch auch mit<strong>eine</strong>r erheblichen Lenkungsunschärfe verb<strong>und</strong>en, denn dieArt der Flächennutzung als solche bietet aufgr<strong>und</strong> ihrerPauschalität noch k<strong>eine</strong>n hinreichend zuverlässigen Indikatorfür den Umfang ökologischer Ausgleichsleistungen.190. Demgegenüber würde sich ein Ökopunkte-Ansatz,wie er teilweise bereits zur Honorierung ökologischerLeistungen der Landwirtschaft Anwendung findet (z. B.BRONNER et al., 1997; POINTEREAU et al., 1999),durch umfangreichere Differenzierungsmöglichkeiten,<strong>eine</strong> stärkere Ergebnisorientierung <strong>und</strong> damit <strong>eine</strong> zielgenauereLenkungswirkung auszeichnen. Freilich bleibt hierdie Schwierigkeit, dass die betreffenden Kriterien zur Erfassungökologischer Ausgleichsleistungen zunächst klardefiniert <strong>und</strong> in ein einheitliches Ökopunkte-Schema übersetztwerden müssen (vgl. auch Abschn. 5.1.7). Nicht unproblematischerscheint dabei auch, dass die Übersetzungunterschiedlicher ökologischer Ausgleichsleistungen inein einheitliches Schema <strong>eine</strong> beliebige Austauschbarkeitzwischen verschiedenen Leistungsarten impliziert, derenZulässigkeit in Anbetracht der komplexen Vernetzungökologischer Systeme bezweifelt werden kann.191. Unabhängig von Einzelfragen der Ausgestaltung<strong>eine</strong>r geeigneten Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für <strong>eine</strong>n neu einzuführendenNebenansatz „ökologische Ausgleichsleistungen“könnten generelle Bedenken gegen <strong>eine</strong> ökologischeInstrumentalisierung von Schlüsselzuweisungengeltend gemacht werden. Zwar ist der Einwand, Schlüsselzuweisungenwürden aufgr<strong>und</strong> der fehlenden Zweckbindungallenfalls „Lenkungsreste“ aufweisen (z. B.KUHN, 1995, S. 173), aus ökonomischer Sicht wenignachvollziehbar, denn die angestrebte Änderung <strong>des</strong>Flächennutzungsverhaltens würde ja gerade durch entsprechendeZuweisungen belohnt. Dabei lässt sich im Gegenteilsogar argumentieren, dass Schlüsselzuweisungen<strong>eine</strong> höhere Anreizwirkung ausüben als Zweckzuweisungen,denn Erstere können von den Zuweisungsempfängernvollkommen flexibel eingesetzt werden <strong>und</strong> dürften sichdamit <strong>eine</strong>r höheren Wertschätzung erfreuen als Zweckzuweisungen,deren Verwendungsmöglichkeiten a priori eingeschränktsind.192. Es verbleiben aber dennoch zwei schwerwiegendekonzeptionelle Probleme bei der ökologischen


Drucksache 14/9852 – 86 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeInstrumentalisierung von Schlüsselzuweisungen. Soweist ROSE (1999, S. 275) darauf hin, dass sich die Höheder Schlüsselzuweisungen insgesamt aus dem Vergleich<strong>des</strong> aus Haupt- <strong>und</strong> Nebenansätzen resultierenden Bedarfsmit der jeweiligen Steuerkraft der Gemeinde ergibt.Dies hat zur Folge, dass Gemeinden mit unterschiedlicherSteuerkraft für identische ökologische Ausgleichsleistungenunterschiedliche Zuweisungen erhalten, wobei reicheKommunen gänzlich leer ausgehen. Dies ist nicht nur unterLenkungsgesichtspunkten fragwürdig, sondern verstößtauch gegen die Anforderung <strong>eine</strong>s möglichst effizientenMitteleinsatzes. Letzterer ist nämlich nur danngewährleistet, wenn identische Leistungen auch identischhonoriert werden.193. Ein zweites, noch schwerwiegenderes Problem ergibtsich daraus, dass Schlüsselzuweisungen nach derLogik <strong>des</strong> kommunalen Finanzausgleichs dazu dienen, Finanzbedarf<strong>und</strong> Finanzkraft der Kommunen in Übereinstimmungzu bringen. Dabei ist zu berücksichtigen,dass der erwünschte Verzicht auf baulich-infrastrukturelleFlächennutzungen zwar Opportunitätskosten verursacht,aber k<strong>eine</strong> ausgabenwirksame Maßnahme darstellt <strong>und</strong>folglich zu k<strong>eine</strong>m direkten Finanzbedarf führt. SollenSchlüsselzuweisungen in der oben erläuterten Formökologisch instrumentalisiert werden, so ergibt sich folglichein nicht aufzulösender Zielkonflikt zwischenFiskal- <strong>und</strong> Lenkungsfunktion: Während sich bei Kommunenim ländlichen Raum, die entsprechende ökologischeAusgleichsleistungen erbringen, hohe Finanzüberschüsseansammeln, resultieren spiegelbildliche Defizitein den Verdichtungsräumen, womit die Finanzierungerforderlicher Infrastrukturmaßnahmen nicht mehr gewährleistetist. Eine Abgeltung ökologischer Ausgleichsleistungenüber Schlüsselzuweisungen ist insofern nichtmit der inneren Logik <strong>des</strong> kommunalen Finanzausgleichszu vereinbaren (z. B. BERGMANN, 1999, S. 268 f.).194. Um die genannten Probleme zu vermeiden <strong>und</strong>dennoch die Effizienzvorteile zweckungeb<strong>und</strong>enerSchlüsselzuweisungen nutzen zu können, empfiehlt sichdie Einrichtung <strong>eine</strong>r separaten Nebenschlüsselmasse, dieunabhängig von der jeweiligen Finanzkraft der Kommunenzur Abgeltung ökologischer Ausgleichsleistungenverwendet wird. Diese sollte jedoch nicht organisatorischvöllig separiert als Fonds angelegt werden, um den Finanzpolitikerndas Argument der Schattenhaushaltsbildungnicht in die Hände zu spielen. Wie ROSE (1999) in<strong>eine</strong>r diesbezüglichen Modellrechnung für Nordrhein-Westfalen aufgezeigt hat, würden von <strong>eine</strong>r solchen Vorgehensweisevor allem ländliche Zonen <strong>und</strong> in wenigerstarkem Maße auch Ballungsrandzonen profitieren. Dabeiist allerdings zu berücksichtigen, dass nur vergleichsweisehohe Zuweisungen zu <strong>eine</strong>r nachhaltigen Änderungim Flächennutzungsverhalten führen können (vgl. BIZERet al., 1998a, S. 89). Je geringer die Zuweisungen sind,umso höher ist die Gefahr, dass nur solche Projekte derFlächennutzung unterbleiben, die ohnehin „auf derKippe“ stehen, während Projekte, die im Kalkül der lokalenAkteure <strong>eine</strong> entsprechend höhere Wertschätzung genießen,auch weiterhin realisiert werden.Je höher jedoch die Zuweisungen sind, umso gravierenderstellt sich das Problem der Gegenfinanzierung. EineGegenfinanzierung aus der allgem<strong>eine</strong>n Schlüsselmassescheidet mit Ausnahme <strong>eine</strong>r Abschaffung überholterNebenansätze (vgl. hierzu BIZER et al., 1998a, S. 61)aus, denn hierdurch würde gerade wieder der oben genannteZielkonflikt zwischen Fiskal- <strong>und</strong> Lenkungsfunktionheraufbeschworen. Auch ist zu beachten, dassjegliche Umschichtung innerhalb der für den Finanzausgleichverfügbaren Mittel erhebliche Verteilungskonflikteverursachen <strong>und</strong> damit die Durchsetzungsfähigkeit<strong>eine</strong>s solchen Vorhabens beträchtlich schmälernwürde. Zur Gegenfinanzierung erscheint es <strong>des</strong>halb unabdingbar,zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen,bzw. bisher ungenutzte Einsparungspotenziale zu mobilisieren.Dabei bietet es sich an, auf das Aufkommen deroben empfohlenen Neuversiegelungsabgabe zurückzugreifen.Ein weiterer Weg zur Gegenfinanzierung bestehtim Abbau ökologisch kontraproduktiver Subventionen.Hierzu hat der Umweltrat bereits in s<strong>eine</strong>mUmweltgutachten 1996 Vorschläge unterbreitet (vgl.SRU, 1996, Tz. 1274 f.).5.1.1.3 Empfehlungen zum Policy-Mix derInstrumente zur Tendenzsteuerung195. Zur Umkehr <strong>des</strong> derzeitigen Trends der Flächeninanspruchnahmeist dringend <strong>eine</strong> Neuausrichtung derbestehenden Fördersysteme <strong>und</strong> Instrumente als auch dieEntwicklung neuer Instrumente, welche die derzeit bestehendenLücken schließen, erforderlich. Hierbei sind <strong>eine</strong>rseitsdie speziellen Instrumente zur Steuerung der Flächeninanspruchnahmedurch Wohnbauflächen, durchGewerbe- <strong>und</strong> Industrie- sowie durch Verkehrsflächen neuauszurichten. Andererseits sind die übergreifenden Instrumentezur Flächeninanspruchnahme zu verbessern <strong>und</strong>teilweise auch neu zu entwickeln.196. Eine Neuausrichtung der bestehenden Fördersystemefür Wohnbau sollte sich nach Auffassung <strong>des</strong> Umweltratesan den folgenden vier Aspekten orientieren:– Die üblicherweise ubiquitäre Anwendbarkeit der Wohnungsbauförderungsprogrammesollte infrage gestelltwerden. Zu überlegen ist, ob nicht größere Teile derProgramme an regionale Kriterien <strong>des</strong> Bedarfs bzw.der Flächenverfügbarkeit geb<strong>und</strong>en oder auf bestimmteTeilräume bzw. Flächen (z. B. Ballungskerne,Altflächen, Brachflächen, bereits bebaute Flächen) beschränktwerden können. Vorbild für solche Differenzierungenkönnte beispielsweise der nordrhein-westfälischeRegionalbonus im Eigentumsprogramm <strong>des</strong>sozialen Wohnungsbaus sein, gleichfalls könnte manden dort vorgesehenen Ökobonus zu <strong>eine</strong>m allgem<strong>eine</strong>renSystem differenzierter Förderung fortentwickeln.– Von besonderer Bedeutung ist diese Differenzierung fürdie Eigenheimförderung, mit der zugleich der relativgrößte wohnungsspezifische Anspruch bzw. Zugriff aufdie Fläche alimentiert wird. Im Rahmen der gegenwärtigenZulagenregelung, die als allgem<strong>eine</strong> steuerlicheRegelung gilt, ersch<strong>eine</strong>n zwar regional differenzierteRegelungen auf den ersten Blick problematisch zu sein.Ökonomisch <strong>und</strong> vergabetechnisch handelt es sichjedoch um Zuschüsse. Und als Vorbild für räumlich


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 87 – Drucksache 14/9852begrenzte Zulagengewährung kann die klassischeGr<strong>und</strong>förderungderregionalenWirtschaftspolitik–mithilfeder früheren Investitionszulage – dienen.– Alle Reformbemühungen werden letztlich davon abhängen,ob es gelingt, die relative Begünstigung derEigenheim- <strong>und</strong> generell der Neubauförderung imVergleich zum Erwerb, zum Ausbau <strong>und</strong> zur Erweiterungvon Wohnraum bzw. Wohngebäuden, also zujeweils tendenziell flächensparenderen <strong>und</strong> bestandsorientiertenAlternativen abzubauen. Es wäre viel gewonnen,wenn in allen Förderprogrammen zumin<strong>des</strong>t<strong>eine</strong> gleiche Förderintensität erreicht würde. Langfristigist allerdings die Umdrehung der bisherigen Förderpräferenzenanzustreben.– Zulasten der Wohnungsbauförderung sollten schließlichMittel in den Bereich der Städtebauförderung verlagertwerden, um dort die Ansätze zur Revitalisierungder Innenstädte, zur Bestandspflege <strong>und</strong> -orientierung<strong>und</strong> zur Erschließung von neuem Flächenpotenzial ausbereits vorgenutzten Flächen zu verbessern. Auch wenndie Mitteleinsätze in der Wohnungsbauförderung insgesamtrückläufig sind, zur Aufstockung der Städtebauförderungsmittelbieten sie immer noch hinreichen<strong>des</strong>Potenzial. Der Städtebau wird bisher mit wenigerals 5 % der Mittel für den Wohnungsbau gefördert.197. Dabei ist dem Umweltrat allerdings bewusst, dassselbst Erfolge in diesen Bereichen allenfalls erste Schritteauf dem Wege zu <strong>eine</strong>r Bereinigung der auf intensiveFlächeninanspruchnahme gerichteten Anreizstruktur darstellen.Jenseits der förderpolitischen Instrumente im Wohnungs-<strong>und</strong> Städtebau gibt es zahlreiche verfestigte institutionelleArrangements, die ebenfalls in starkem Maße zuflächeninanspruchnehmendem <strong>und</strong> -schädigendem Verhaltenanregen. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der damit zusammenhängendenSteuer- <strong>und</strong> Finanzausgleichsaspekteerscheint <strong>eine</strong> Umstrukturierung von finanziellen Fördermittelnim Wohnungsbau noch <strong>eine</strong> relativ leichte Aufgabe.Handelbare Ausweisungsrechte sind nach Einschätzung<strong>des</strong> Umweltrates als zentraler Baustein <strong>eine</strong>r Politik zurumfassenden <strong>und</strong> dauerhaft umweltgerechten Steuerungder Flächennutzung unverzichtbar. Sie können das Maßder durch Siedlung <strong>und</strong> Verkehr in Anspruch genommenenFlächen wirkungsvoll begrenzen <strong>und</strong> damit <strong>eine</strong> wesentlicheUrsache für viele gravierende Probleme <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>einschränken. In Anbetracht der hohenOpportunitätskosten unterlassener Flächennutzungenkann diese Aufgabe weder durch <strong>eine</strong> Ökologisierung <strong>des</strong>kommunalen Finanzausgleichs noch durch die Erhebungflächenbezogener Abgaben all<strong>eine</strong> erfüllt werden. Sollte<strong>eine</strong> Steuerung ausschließlich über den kommunalenFinanzausgleich erfolgen, so wären aufgr<strong>und</strong> der hohenOpportunitätskosten unterlassener FlächennutzungenZuweisungen in <strong>eine</strong>r solchen Höhe erforderlich, dass dasbisherige kommunale Finanzgefüge gesprengt werdenwürde. Analog würde der Versuch <strong>eine</strong>r alleinigen Steuerungüber flächenbezogene Abgaben die Festlegung vonAbgabensätzen in <strong>eine</strong>r solchen Höhe erfordern, dass diekumulierte Gesamtbelastung jenseits aller fiskalisch vertretbaren<strong>und</strong> politisch durchsetzungsfähigen Größenordnungenläge.198. Andererseits würde jedoch auch ein System handelbarerAusweisungsrechte all<strong>eine</strong> nicht ausreichen, dennhierdurch lässt sich zwar die insgesamt auszuweisendeFläche effektiv beschränken. Aus Sicht <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>ist darüber hinaus allerdings <strong>eine</strong> weiter gehende Tendenzsteuerungder konkreten Flächennutzungen notwendig.Diese ist mit handelbaren Flächenausweisungsrechten nursehr begrenzt möglich, da es ansonsten zu <strong>eine</strong>r übermäßigstarken Marktsegmentierung mit entsprechendenEffizienzverlusten käme. Auch ist die Wirkung handelbarerAusweisungsrechte auf solche Flächennutzungen beschränkt,die <strong>eine</strong> Neuausweisung erfordern. Ein Policy-Mix, bei dem handelbare Ausweisungsrechte durchzusätzliche Steuerungsinstrumente flankiert werden, ist<strong>des</strong>halb aus Sicht <strong>des</strong> Umweltrates unerlässlich. Dabeisind eventuelle Wirkungsinterdependenzen zwischen denverschiedenen Instrumenten zu beachten. Insbesonderewürde durch die Erhebung der empfohlenen Neuversiegelungsabgabeein Anreiz zum flächensparendenBauen <strong>und</strong> zur prioritären Nutzung bereits versiegelteroder vorbelasteter Flächen gesetzt <strong>und</strong> damit die Nachfragenach Ausweisungsrechten vermindert. In ähnlicherWeise wirkt auch die vorgeschlagene Neustrukturierung<strong>des</strong> kommunalen Finanzausgleichs in Richtung auf <strong>eine</strong>geringere Nachfrage nach Ausweisungsrechten. Solangejedoch die Nachfrage nach Ausweisungsrechten nicht sostark eingeschränkt wird, dass der Markt in einzelnen Segmentengänzlich zum Erliegen kommt, ist diese Wirkungsinterdependenzunbedenklich <strong>und</strong> äußert sich lediglichin <strong>eine</strong>m entsprechend verminderten Marktpreis.5.1.2 Finanzierung <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>199. Naturschutz <strong>und</strong> Landnutzung stehen nicht seltenin <strong>eine</strong>m direkten Konfliktverhältnis zueinander, dennMaßnahmen, die dem Naturschutz dienen, führen in derRegel zu Mehraufwendungen <strong>und</strong> Mindererträgen bei denbetroffenen Landnutzern (z. B. DAHM et al., 1999 in Bezugauf die Forstwirtschaft). Aus ökonomischer Sichtlässt sich die erforderliche Abwägung zwischen Naturschutz<strong>und</strong> Landnutzung als <strong>eine</strong> Entscheidung über alternativeVerwendungen knapper Ressourcen auffassen.Dabei wird in der Ökonomie generell dem Markt die Aufgabezugesprochen, derartige Knappheitsprobleme zulösen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass für dasbetrachtete Gut – hier: Natur <strong>und</strong> Landschaft – ein funktionsfähigerMarkt existiert, sodass der Preismechanismuss<strong>eine</strong> Steuerungsfunktion in Hinblick auf dieKoordination von Angebot <strong>und</strong> Nachfrage entfalten kann(z. B. ROTHGANG, 1997, S. 40 ff.).Der Herausbildung <strong>eine</strong>s funktionsfähigen Marktes stehenim vorliegenden Fall jedoch einige spezielle Eigenschaften<strong>des</strong> Gutes „Natur <strong>und</strong> Landschaft“ entgegen(z. B. SCHWEPPE-KRAFT, 1998, S. 55 ff.; BIZER,1997, S. 17 ff.; ROTHGANG, 1997, S. 26; HAMPICKE,1991, S. 82 ff.):– Ein Großteil der Nutzungsmöglichkeiten von Natur<strong>und</strong> Landschaft weist die Charakteristik <strong>eine</strong>s „öffentlichenGutes“ auf. Das heißt, es ist nicht möglich, einzelneIndividuen von der Nutzung auszuschließen.Unter diesen Bedingungen ist es aus Sicht je<strong>des</strong> einzelnenIndividuums rational, <strong>eine</strong> Nutzung ohne


Drucksache 14/9852 – 88 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeGegenleistung – also <strong>eine</strong> Freifahrerposition – anzustreben.Die in zahlreichen Zahlungsbereitschaftsanalysenfestgestellten Präferenzen für Naturschutz (zu<strong>eine</strong>r Übersicht HAMPICKE, 2000, S. 137) schlagensich <strong>des</strong>halb nicht am Markt in <strong>eine</strong>r tatsächlichenNachfrage nieder.– Die Marktfähigkeit <strong>eine</strong>s Gutes setzt voraus, dass dieNachfrager <strong>eine</strong> klare Vorstellung über <strong>des</strong>sen Nutzungsmöglichkeitenhaben. Die zukünftigen Nutzungsmöglichkeitenvon Natur <strong>und</strong> Landschafteinschließlich Artenvielfalt sind jedoch häufig mitUnsicherheiten verb<strong>und</strong>en. Ein Beispiel hierfür istdie Ungewissheit <strong>des</strong> zukünftigen Nutzens der Artenvielfaltin pharmazeutischen Anwendungen (z. B.WBGU, 2000, S. 46 f.; KATE <strong>und</strong> LAIRD, 1999).– Verschärft wird die Problematik der Ungewissheit<strong>des</strong> zukünftigen Nutzens noch dadurch, dass Eingriffein Natur <strong>und</strong> Landschaft <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enenFolgen (insbesondere Artensterben) in derRegel irreversibel sind <strong>und</strong> häufig k<strong>eine</strong> Substitutionsmöglichkeitenzur Verfügung stehen.200. Durch die genannten Eigenschaften wird die Marktfähigkeit<strong>des</strong> Gutes „Natur <strong>und</strong> Landschaft“ prinzipiell eingeschränkt.Obwohl <strong>eine</strong> latente <strong>und</strong> durch empirischeZahlungsbereitschaftsanalysen hinreichend bewieseneNachfrage nach Naturschutzleistungen besteht <strong>und</strong> obwohldie Landnutzer ihrerseits bei entsprechender Entlohnungzur Erbringung solcher Leistungen bereit wären, bildet sichkein funktionsfähiger Markt für Naturschutzleistungenheraus. Lediglich die Naturschutzverbände sind in begrenztemUmfang in der Lage, Mitglieds- <strong>und</strong> Spendenbeiträgezu <strong>eine</strong>r zahlungskräftigen Nachfrage nachNaturschutzleistungen zu bündeln, die seitens der Landnutzerein entsprechen<strong>des</strong> Angebot wachzurufen vermag (z. B.FLAßBARTH <strong>und</strong> UNSELT, 1999).201. Stellvertretend für diejenigen Individuen, einschließlichder Vertreter zukünftiger Generationen, derenNaturschutzpräferenzen oder ethische Überzeugungensich aus den oben genannten Gründen nicht am Markt manifestierenkönnen, agiert der Staat in zweifacher Weise:– als „Produzent“ von Naturschutzleistungen, z. B.durch die Ausweisung <strong>und</strong> den Unterhalt von Schutzgebieten(zu <strong>eine</strong>r Übersicht vgl. BfN, 1999, S. 109 f.),– als „Nachfrager“ von Naturschutzleistungen (hier oftin Verbindung mit Erholungs-, aber auch anderen Umweltleistungen)gegenüber den Landnutzern, z. B.durch Extensivierungs- <strong>und</strong> Kulturlandschaftsprogramme.Da die staatlichen Finanzmittel zur Durchführung solcherMaßnahmen begrenzt sind, muss bei der Auswahl einzelnerProjekte die Wirtschaftlichkeit beachtet werden.5.1.2.1 Voraussetzungen für den effizientenEinsatz finanzieller Ressourcen202. Angesichts knapper staatlicher Naturschutzbudgetsgewinnen Effizienzüberlegungen auch im Naturschutz zunehmendan Bedeutung. In s<strong>eine</strong>r allgemeinsten Formulierungfordert das ökonomische Effizienzprinzip, ein vorgegebenesZiel mit minimalen Mitteln zu erreichen, oderanders formuliert, mit gegebenen Mitteln <strong>eine</strong>n maximalenGrad an Zielerreichung zu realisieren (z. B. SIEBERT,1996, S. 46). Nach der ökonomischen Theorie erfordert dieeffiziente Allokation <strong>eine</strong>s gegebenen Naturschutzbudgets,dieses in <strong>eine</strong>r solchen Weise aufzuteilen, dass die letzteausgegebene Geldeinheit in ihren alternativen naturschutzbezogenenVerwendungen den gleichen zusätzlichen Nutzen(Grenznutzen) stiftet. Nur dann ist es nämlich nichtmehr möglich, durch <strong>eine</strong> Umverteilung der finanziellenMittel zwischen den verschiedenen Verwendungen <strong>eine</strong>ninsgesamt höheren Nutzen für den Naturschutz zu erzielen.In der Praxis scheitert diese Vorgehensweise freilich anzahlreichen Erfassungs- <strong>und</strong> Bewertungsproblemen. Auchsind die verfügbaren Mittel aufgr<strong>und</strong> von administrativenBarrieren in der Regel nicht hinreichend flexibel einsetzbar,um über Ressort- <strong>und</strong> Ländergrenzen hinweg zu derjenigenVerwendung zu gelangen, die den höchsten Nutzenverspricht (HAMPICKE, 1991, S. 145).Obgleich dem theoretischen Ideal der vollständigen Effizienzin der Praxis aus vielerlei Gründen nur graduell gefolgtwerden kann, lassen sich dennoch zahlreiche Empfehlungenfür <strong>eine</strong>n ökonomisch rationalen Einsatz dervorhandenen Naturschutzmittel ableiten. Dabei berührt dieFrage der effizienten Mittelverwendung sowohl die Zielebeneals auch die Instrumentenebene <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>(HAMPICKE, 1994, S. 70 ff.): Auf der Zielebene musszunächst Klarheit über die anzustrebenden Ziele <strong>und</strong> ihreRangfolge herrschen (siehe Kapitel 2), bevor auf der Instrumentenebeneuntersucht werden kann, welche möglichenMaßnahmen zur Zielerreichung ergriffen werden können,wie ihre unterschiedliche Eignung zu beurteilen ist,<strong>und</strong> mit welchen Kosten sie jeweils verb<strong>und</strong>en sind.5.1.2.1.1 Voraussetzungen im Bereich der Ziele<strong>und</strong> Prioritäten <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>203. Ohne <strong>eine</strong> klare Zielbestimmung sind weder Aussagenzum effizienten Mitteleinsatz noch Maßnahmen derEffizienzkontrolle möglich. Die in Kapitel 2 dargestelltenLeitlinien <strong>und</strong> Ziele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> bedürfen <strong>eine</strong>rweiteren Konkretisierung <strong>und</strong> gegebenenfalls auch Einschränkung.Hierbei sind in <strong>eine</strong>m ersten Schritt verbindlicheMinimalziele zu definieren, deren Verfolgungabsolute Priorität genießt. Erst wenn die Erreichung dieserMinimalziele sichergestellt ist, können weiter gehendeZiele in Betracht gezogen werden. Ein ökonomisch effizienterEinsatz der verfügbaren Naturschutzmittel erfordert<strong>eine</strong> Konzentration auf diese Minimalziele, dieirreversible ökologische Substanzverluste verhindern sollen.Eine finanzielle Min<strong>des</strong>tausstattung <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>,die zumin<strong>des</strong>t die Vermeidung irreversiblerökologischer Substanzverluste erlaubt, ist aus Sicht <strong>des</strong>Umweltrates unerlässlich.5.1.2.1.2 Naturschutzmaßnahmen <strong>und</strong> -instrumenteunter Effizienzgesichtspunkten204. Im Rahmen rein ökonomischer Kosten-Nutzen-Überlegungen ist <strong>eine</strong> isoliert betrachtete Naturschutzmaßnahmedann vorteilhaft, wenn sie <strong>eine</strong>n positiven Nettonutzenaufweist. Wie jedoch oben bereits dargestellt, sindNaturschutzerwägungen aufgr<strong>und</strong> vielfältiger Erfassungs<strong>und</strong>Bewertungsprobleme insbesondere auf der Nutzen-


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 89 – Drucksache 14/9852seite nur in beschränktem Maße <strong>eine</strong>m ökonomischen Kalkülzugänglich. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> reduziert sich dieAufgabe der Ökonomie in vielen Fällen darauf, ein aus politischenErwägungen festgelegtes <strong>und</strong> als prioritär eingestuftesZiel zu geringstmöglichen Kosten umzusetzen (vgl.auch BADER <strong>und</strong> KIEL, 1994, S. 117 f.).Bei der Betrachtung der Kosten von Naturschutzmaßnahmenist zu unterscheiden zwischen budgetwirksamenKosten, die <strong>eine</strong> unmittelbare Beanspruchungöffentlicher Kassen implizieren, <strong>und</strong> volkswirtschaftlichenOpportunitätskosten, die sich in <strong>eine</strong>m Verzicht aufanderweitige Nutzungen – etwa bei <strong>eine</strong>r dem Naturschutzunterstellten Fläche – äußern. Naturschutzmaßnahmenkönnen sich je nach ihrer Ausgestaltung durch<strong>eine</strong> unterschiedliche Kombination dieser beiden Kostenkategorienauszeichnen (HAMPICKE, 1991, S. 147 f.).Dabei ist es unter ökonomischen Effizienzüberlegungenvon Interesse, insbesondere solche Maßnahmen zu identifizieren,die weder zu nennenswerten budgetwirksamenKosten noch zu nennenswerten volkswirtschaftlichen Opportunitätskostenführen, denn hier lässt sich Naturschutzgleichsam zum „Nulltarif“ realisieren. Beispiele hierfürwären etwa Einschränkungen der Bewirtschaftung in ohnehinüberwiegend defizitär geführten Staatswäldern (z. B.HAMPICKE, 1996, S. 56 ff.) oder der Verzicht auf dieDurchführung solcher Infrastrukturprojekte, die schonabgesehen von ihren negativen ökologischen Auswirkungenauch in ökonomischer Hinsicht nur von zweifelhaftemNutzen sind (HAMPICKE, 1994, S. 279).205. Insbesondere dann, wenn Naturschutzmaßnahmenzu nennenswerten budgetwirksamen Kosten führen (z. B.Vertragsnaturschutz), ist stärker als bisher auf <strong>eine</strong> ökonomischeffiziente Ausgestaltung zu achten. Wie bereitsfrüher durch den Umweltrat hervorgehoben (z. B. SRU,2000, Tz. 1217), sollte die Vergabe von Fördermitteln wenigeran handlungsorientierte als vielmehr an ergebnisorientierteKriterien anknüpfen. Nur so ist gewährleistet, dassder jeweils kostengünstigste Weg zur Erreichung <strong>des</strong> naturschutzfachlichgewünschten Ergebnisses von den Akteurenvor Ort gewählt wird. Auch sind institutionelle Mechanismenzu entwickeln, die durch ihre Flexibilitätgarantieren, dass die verfügbaren Mittel in die jeweils besteVerwendung fließen. Ein Beispiel hierfür wäre etwa derunten dargestellte Ansatz zur Auktionierung von Ökopunktenbei der Honorierung ökologischer Leistungen derLandwirtschaft (vgl. Abschnitt 5.1.4).5.1.2.2 Staatliche <strong>und</strong> private Finanzierung5.1.2.2.1 Ausgaben <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> derLänder für Naturschutz206. Der B<strong>und</strong> <strong>und</strong> die Flächenländer verausgabten imJahre 1999 insgesamt 919 Mio. DM für den Naturschutz(STRATMANN, 2002). Diese Summe umfasst nicht nurdie gesamten Verwaltungskosten, sondern z. B. auch Ausgabenfür naturschutzorientierte Agrarumweltmaßnahmen.Betrachtet man die Naturschutzausgaben im Vergleichzu den Gesamtausgaben, wird augenfällig, dass essich hierbei insgesamt gesehen um ausgesprochen geringeAnteile handelt. 1999 belief sich das Volumen der naturschutzrelevantenAusgaben auf gerade einmal 0,1 % derGesamthaushalte (B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Flächenländer). Bezogen aufdie einzelnen Länder können diesbezüglich allerdings Unterschiedekonstatiert werden. Da Naturschutz überwiegendin der Fläche stattfindet, geben Länder mit geringerBevölkerungsdichte in der Tendenz pro Kopf deutlichmehr für Naturschutz aus als Länder mit <strong>eine</strong>r hohen Bevölkerungsdichte(vgl. Abb. 5-3). Entsprechend liegt auchder Naturschutzanteil an den Gesamtausgaben in diesenLändern deutlich über dem Durchschnitt.Naturschutzausgaben der Länder (1999) – ohne StadtstaatenAbbildung 5-3Quelle: STRATMANN, 2002


Drucksache 14/9852 – 90 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeDie Verteilung der Naturschutzausgaben auf die unterschiedlichenAusgabenbereiche ist Abbildung 5-4 zuentnehmen. Besonders auffällig ist der hohe Anteil, dender Bereich Entschädigungen, Ausgleichszahlungen <strong>und</strong>Vertragsnaturschutz in den einzelnen Ländern einnimmt,wobei der Großteil der verausgabten Mittel (wenn auchhier wieder von Land zu Land sehr unterschiedlich) ausAgrarumweltprogrammen stammt <strong>und</strong> daher den EU-Kofinanzierungsanteil mit beinhaltet (s. auch Abschnitt5.1.3).Abbildung 5-4Sachliche Aufgliederung der Naturschutzausgaben <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder (ohne Stadtstaaten)für das Jahr 1999 (Sollausgaben) auf die unterschiedlichen AusgabenbereicheQuelle: verändert nach STRATMANN, 2000


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 91 – Drucksache 14/9852Dennoch sind diese Beträge verglichen mit den öffentlichenHilfen, die dem landwirtschaftlichen Sektor insgesamtzufließen, vergleichsweise gering: Allein dieMarktordnungsausgaben belaufen sich auf fast das Zehnfacheder gesamten Naturschutzausgaben (Agrarbericht,2002, Tab. 74). Allerdings wird ebenfalls deutlich, dassauch in Bezug auf den gesamten Bereich <strong>des</strong> Umweltschutzesder Naturschutz finanziell nur geringfügig insGewicht fällt.5.1.2.2.2 Finanzierungsquellen für denNaturschutz207. Die b<strong>und</strong>esstaatliche Eingriffsmöglichkeit zur Finanzierungvon Naturschutzleistungen kann <strong>eine</strong>rseits direktdurch Umverteilung von erhobenen Steuern, durchGebühren <strong>und</strong> Beiträge oder andererseits indirekt durchSetzung <strong>und</strong> Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungenfür private Finanzierungen (z. B. Stiftungen) erfolgen.Während <strong>eine</strong> Umwidmung vorhandener Mittel zum Abbauvon Fehlallokationen finanzielle Ressourcen für denNaturschutz ohne zusätzliche Belastung freisetzen <strong>und</strong>dadurch <strong>eine</strong> effiziente Verwendung erreicht würde, erhöht<strong>eine</strong> Finanzierung über Steuern, Gebühren oderBeiträge die Staatsquote. Eine Steuer zur Finanzierungvon Umweltschutzmaßnahmen ist unter dem Non-Affektationsprinzip,das die zweckgeb<strong>und</strong>ene Verwendung <strong>des</strong>Steueraufkommens verbietet, problematisch. LediglichBeiträge können <strong>eine</strong> bedingt einsetzbare Finanzierungshilfebieten. Analog zur Kurtaxe wird hier der Einsatz <strong>eine</strong>r„Naturtaxe“ diskutiert (vgl. BICK <strong>und</strong> OBERMANN,2000, S. 116). Eine Naturtaxe kann als zusätzliche Mitfinanzierunggesehen werden, wenn sie als Übernachtungszuschlagvon allen Anbietern von Übernachtungen abgeführtwerden muss (DEGENHARDT et al., 1998,S. 30 f.). Eine Naturtaxe ist jedoch nur zulässig, wenn siemit Leistungen für die Zahlenden verb<strong>und</strong>en ist, die derGemeinde Kosten verursachen. Die engen rechtlichenMöglichkeiten lokaler Finanzierungsinstrumente empfiehltder Umweltrat dringend zu erweitern.Abschöpfung von Zahlungsbereitschaften208. Obgleich staatliche Finanzmittel trotz knapper öffentlicherKassen zur Finanzierung von Naturschutzleistungenunabdingbar sind, müssen alternative Finanzierungsmöglichkeitenangestrengt werden. Dabei ist nachLösungen zu suchen, <strong>eine</strong>rseits die latent vorhandene Zahlungsbereitschaft(vgl. dazu zusammenfassend HAM-PICKE, 2000, S. 137 f.) zu mobilisieren, andererseits Anreizefür das Angebot von Naturschutzleistungen zuschaffen. So liegt die Zahlungsbereitschaft für die Umsetzungder wichtigsten Ziele <strong>des</strong> Arten- <strong>und</strong> Biotopschutzesum ca. ein Fünffaches über den dafür anfallenden Kosten(BfN, 1999, S. 189 nach HAMPICKE et al., 1991). DieZahlungsbereitschaft für Naturschutz ist jedoch eng an dieerwartete Steigerung <strong>des</strong> Erlebniswertes geb<strong>und</strong>en,während Naturschutz aber oftmals für ein laienhaftes Augenicht wahrnehmbar ist oder gar den Erlebniswert durchNutzungseinschränkung sensibler Gebiete schmälert(HOLM-MÜLLER 2000, S. 140). Möglichkeiten zur Finanzierunglokaler Naturschutzprogramme sind Spenden,Eintrittspreise sowie Einnahmen durch private Komplementärgüter,die für das Naturerleben zwingend konsumiertwerden müssen, sowie lokale Abgaben (vgl. DE-GENHARDT et al., 1998, S. 15 ff; SCHWEPPE-KRAFT,1998, S. 58 ff.).209. Naturschutzleistungen, die nur den Existenzwertsteigern <strong>und</strong> k<strong>eine</strong> Nutzung ermöglichen, können lediglichüber Spenden finanziert werden. Motive für Spenden sinddie Genugtuung <strong>eine</strong>r „guten Tat“, oder aber die Werbewirkungder Spendenaktivität von Unternehmen. DieSpendenbereitschaft ist an die Transparenz von Spendensammlung<strong>und</strong> Verwendung geb<strong>und</strong>en, wobei sich auchder Bezug auf ein konkretes Projekt positiv auswirkt.Spendenaufrufe von Projektträgern, denen glaubhaft k<strong>eine</strong>andere Finanzierungsquelle zur Verfügung steht, könnenerfolgreich die Zahlungsbereitschaft mobilisieren; <strong>des</strong>halbsteht staatlichen Organen die Finanzierung über Spendennur unter Vorbehalten offen (HOLM-MÜLLER 2000,S. 140).210. Eine weitere Möglichkeit der Finanzierung vonNaturschutzleistungen ist die über private Komplementärgüter.Gemeint ist dabei ein Aufschlag bei Gütern <strong>und</strong> Leistungenwie beispielsweise Übernachtungen oder Parkplatznutzung,die zum Erleben der Natur beansprucht werden.Die Abschöpfung ist jedoch vom spezifischen Einzelfallabhängig, so z. B. vom Monopolgrad der Anbieter auf demMarkt der privaten Güter (vgl. HOLM-MÜLLER, 1998).211. Die Erlebnisintensität <strong>und</strong> somit auch die Zahlungsbereitschaftfür Naturerlebnisse kann auch durch parallelangebotene Dienstleistungen erhöht bzw. erst realisiertwerden. In Nationalparks beispielsweise könnenneben der Schutz- <strong>und</strong> Ordnungsfunktion der Schutzgebietsbetreuernach Vorbild der „Ranger“ in den US-NationalParks auch Informations-, Bildungs- <strong>und</strong> Öffentlichkeitsarbeitsserviceangeboten werden (TROMMER <strong>und</strong>NOACK 1997, S. 59 ff.; genauer dazu BfN, 1999,S. 180 ff.). Neben der Beschäftigungswirksamkeit ist besondersder bildungspolitische Aspekt in der Schaffung <strong>eine</strong>sUmweltbewusstseins, das erst <strong>eine</strong>n verantwortungsvollenUmgang mit der Natur ermöglicht, hervorzuheben.212. Gr<strong>und</strong>sätzlich sollte dem Bürger die konkrete Gegenleistungfür s<strong>eine</strong> Zahlung ersichtlich sein, um nichtallzu schnell in den Verruf <strong>des</strong> „Abkassierens“ zu gelangen.Jedoch ist die öffentliche Wahrnehmung dahin gehendzu sensibilisieren, dass einige Naturräume <strong>eine</strong>r aktivenPflege bedürfen <strong>und</strong> <strong>des</strong>halb nicht selbstverständlichkostenfrei nutzbar sind. Die Abschöpfung der Zahlungsbereitschaftdarf jedoch nicht das Recht auf freies Betretender Landschaft auf den hierfür vorgesehen Wegen einschränken.Betretungseinschränkungen oder gar -verbotesind lediglich bei Schädigung <strong>des</strong> Naturraumes zu rechtfertigen,sollten dann aber nicht mit dem Instrument der„finanziellen Auslese“ erreicht werden.Stiftungen213. Stiftungen führen private Geldmittel in <strong>eine</strong> Verwendung,die dem Gemeinwohl dient. Sie übernehmen damitin unserer Gesellschaft gemeinnützige Aufgaben, die


Drucksache 14/9852 – 92 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodewegen ihres Öffentlichkeitsgra<strong>des</strong> eigentlich staatlicherBereitstellung bedürften. Insofern bilden Stiftungen ebensowie gemeinnützige, eingetragene Ver<strong>eine</strong> ein wichtigesScharnier zwischen privatem materiellen oder immateriellenEngagement <strong>und</strong> Erfüllung öffentlicher Aufgaben. DerUmweltrat begrüßt die Zunahme der Stiftungen, die denZweck <strong>des</strong> Umweltschutzes verfolgen; sie sollten als gewichtigeSäule <strong>des</strong> Umweltschutzes erkannt <strong>und</strong> weiterhinbegünstigt werden. Mit dem „Gesetz zur weiteren steuerlichenFörderung von Stiftungen“ (am 25. Juli 2000 im B<strong>und</strong>esgesetzblattverkündet, BGBl. I, S. 1033) hat die B<strong>und</strong>esregierungmit der Verbesserung der steuerlichenAbzugsmöglichkeiten für Zuwendungen die Einwerbungfinanzieller Mittel der Stiftungen erheblich erleichtert <strong>und</strong>durch die neue Ansparmöglichkeit Anreize für die Errichtungkl<strong>eine</strong>rer Stiftungen geschaffen sowie mit Änderungder freien Rücklagenregelung die finanzielle Flexibilitäterhöht. Die gewichtigen Vorteile von Stiftungen liegen <strong>eine</strong>rseitsin ihrer Dauerhaftigkeit, da der Kapitalstock unversehrtbleibt, <strong>und</strong> andererseits in der psychologischenKomponente, auch größere Beträge wie Erbschaften in <strong>eine</strong>Stiftung einzubringen, da <strong>eine</strong> dauerhafte Verwendungohne „Vergänglichkeit“ im Sinne <strong>des</strong> Stifters garantiert ist.Die Gremienmitglieder der Stiftungen verfügen meist über<strong>eine</strong> gute Sach-, Orts- <strong>und</strong> Personenkenntnis <strong>und</strong> könnendaher auf lokaler <strong>und</strong> regionaler Ebene „Kristallisationskerne<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>“ bilden (STOLZ, 2001). In <strong>eine</strong>rUntersuchung <strong>des</strong> Beitrages von Stiftungen zum Naturschutzin Niedersachsen hat STOLZ <strong>eine</strong> verbesserungswürdigeEvaluierung der Stiftungstätigkeit festgestellt, dasich Stiftungen zu wenig vergewissern, ob die Projekteauch erfolgreich umgesetzt werden <strong>und</strong> den Stiftungszweckenentsprechen. Auf die Evaluation der Stiftungstätigkeitsollten Stiftungen ein besonderes Augenmerk richten,um das positive Image in der Öffentlichkeit nicht zugefährden. Auch sollten Stiftungen durch gezielte Öffentlichkeitsarbeitaus dem Schatten der stillen Wohltätigkeitheraustreten, indem sie sowohl die Einwerbung von Geldmittelnals auch die Mittelvergabe an Dritte durch Publizität<strong>und</strong> Transparenz fördern (vgl. HASSLER et al., 1994;SCHÄFFERS, 2000; STOLZ, 2001).Umweltlotterien214. Im Weiteren sind auch von staatlicher Seite innovativeIdeen der Umweltverbände zu unterstützen, die imoperativen Naturschutz <strong>eine</strong> wesentliche Rolle spielen.Beispielsweise ist das Einrichten von Lotterien zur Förderungvon Umwelt- <strong>und</strong> Entwicklungsaufgaben <strong>eine</strong> aussichtsreicheFinanzierungsquelle. Leider war der Widerstandeiniger B<strong>und</strong>esländer so groß, dass gemeinnützige<strong>und</strong> nichtstaatliche Lotterien erst nach gerichtlichem Urteilgenehmigt worden sind. Die Erhaltung <strong>des</strong> staatlichenLotteriemonopols ist angesichts <strong>eine</strong>s gemeinnützigen Engagementsdurch Spendenlotterien k<strong>eine</strong>sfalls zu rechtfertigen,zumal es äußerst fadenscheinig anmutet, gegen <strong>eine</strong>Genehmigung mit der Sorge um die Ausweitung <strong>des</strong> Spieltriebsin der Bevölkerung zu argumentieren. Die Besteuerunggemeinnütziger Spendenlotterien mit <strong>eine</strong>r Lotteriesteuervon 16,7 % der Bruttoerlöse ist als ineffizienteUmverteilung gemeinnütziger Geldmittel anzusehen <strong>und</strong>sollte <strong>des</strong>halb von den Ländern abgeschafft werden.5.1.3 Förderung <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> durchAgrarumweltprogramme215. Im Umweltgutachten 2002 hat sich der Umweltratausführlich mit der Weiterentwicklung der GemeinsamenAgrarpolitik im Rahmen der Agenda 2000 <strong>und</strong> der Umsetzungin Deutschland befasst (SRU, 2002). Mit der Agenda2000 wurde die Förderung <strong>des</strong> ländlichen Raums <strong>und</strong> umweltgerechterProduktionsverfahren zur so genanntenzweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik ausgebaut(VO(EG) Nr. 1257/1999). Preisstützungs- <strong>und</strong> Flächenbeihilfenstellen dagegen die so genannte „Erste Säule“der Gemeinsamen Agrarpolitik dar. In der „ZweitenSäule“ kommt der Förderung besonders umweltgerechterland- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher Produktionsweisen – insbesondereder Agrarumweltförderung – noch k<strong>eine</strong> ausreichendeBedeutung zu.216. Gr<strong>und</strong>probleme der Förderung durch die GemeinsameAgrarpolitik bestehen derzeit aus Sicht <strong>des</strong> Natur<strong>und</strong>Umweltschutzes vor allem in dem Übergewicht derersten Säule gegenüber der zweiten Säule bei der Mittelverteilung.Das Finanzvolumen für die Förderung <strong>des</strong>ländlichen Raumes beträgt im EU-Durchschnitt lediglichca. 10 % der Finanzmittel für die Gemeinsame Agrarpolitik(OSTERBURG, 2002, S. 14). In Deutschland liegt derAnteil zwar etwas höher, doch steuern auch hier dieDirektzahlungen <strong>eine</strong>n erheblich größeren Anteil zumEinkommen der Landwirte bei als dies durch die Maßnahmennach VO(EG) Nr. 1257/1999 möglich ist. Nochgeringer ist der Anteil, der durch stärker auf die Umweltbezogene Zahlungen im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmengeleistet wird (Gr<strong>und</strong>lage: Planungsdaten derLänder zur Umsetzung der VO(EG) Nr. 1257/1999).217. Durch die Verordnung (VO(EG) Nr.1257/99) hatdie Europäische Gemeinschaft den einzelnen StaatenMöglichkeiten zur Finanzierung von Umweltschutzmaßnahmeneröffnet, indem sie Ausgleichszahlungen anLandwirte für erbrachte Umweltschutzleistungen vorsieht.Dies sind zum <strong>eine</strong>n Ausgleichszulagen in Gebietenmit umweltspezifischen Einschränkungen (FFH- sowieEU-Vogelschutzgebiete) nach Artikel 16, zum anderendie Fortsetzung <strong>und</strong> Weiterentwicklung freiwilligerAgrarumweltmaßnahmen nach VO(EWG) Nr. 2078/1992nach Artikel 22 bis 24. Als Drittes wären noch die Fortsetzung<strong>und</strong> Weiterentwicklung der Maßnahmen nachVO(EWG) Nr. 2079/1992 zum Schutz der Umwelt imZusammenhang mit der Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft, derLandschaftspflege sowie mit der Verbesserung <strong>des</strong> Tierschutzesnach Artikel 33 zu nennen.Da besonders Agrarumweltprogramme in Zukunft hinsichtlichder Finanzierungsfunktion für den Naturschutzan Bedeutung gewinnen sollten, geht der Umweltrat imWeiteren speziell auf dieses Instrument ein. Er befasstsich insbesondere mit der derzeit unzureichenden Höheder Agrarumweltprogramme, ihrer Funktion zur Einkommenssicherungder Landwirte, den Voraussetzungen<strong>eine</strong>r effizienten Mittelverwendung <strong>und</strong> ihrer Naturschutzorientierung.Darüber hinaus entwickelt er <strong>eine</strong>nVorschlag für ein effizientes Honorierungssystem, dasmit ergebnisorientierten Ökopunkten arbeitet.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 93 – Drucksache 14/98525.1.3.1 Zu geringe Honorierung ökologischerLeistungen218. Die Förderung von Agrarumweltmaßnahmenbetrug in Deutschland Ende der 90er-Jahre durchschnittlichlediglich 31 Euro pro Jahr <strong>und</strong> Hektar landwirtschaftlicherFläche (LF) <strong>und</strong> soll den Planungen zufolgebis zum Jahr 2006 auf 41 Euro pro Hektar LF ansteigen.In Agrarländern wie Niedersachsen <strong>und</strong> Schleswig-Holstein entfallen den Planungsdaten zufolge sogar nur8,0 bzw. 10,8 Euro pro ha LF auf Agrarumweltmaßnahmen(OSTERBURG, 2002). Preisausgleichszahlungenim Marktordnungssektor liegen demgegenüber z. B. bei353 Euro pro ha Getreide, Ölsaaten oder Flächenstilllegung(Agrarbericht, 2002, Tabelle 29). Trotz <strong>eine</strong>r Steigerungder Fördermittel gegenüber der zuvor praktiziertenAgrarumweltförderung gemäß VO(EWG) Nr. 2078/1992um durchschnittlich 32 % bleibt das Verhältnis zu denPreisausgleichszahlungen unbefriedigend.Die Grünlanderhaltung ist durch das bestehende Systembesonders gefährdet. <strong>Für</strong> Grünland gibt es k<strong>eine</strong> flächenbezogenenPreisausgleichszahlungen aus der ersten Säule,während die Futteralternative Mais <strong>eine</strong> Förderung erhält.Dadurch wird der Grünlandumbruch auf Standorten begünstigt,die für den Maisanbau geeignet sind. Die Förderungvon Silomais ist nur auf Flächen möglich, die Ende1991 nicht Dauergrünland waren. Obwohl der Grünlandumbruchnicht begünstigt werden sollte, wurde durchUmgehungstatbestände wie die Ausweisung als Wechselgrünland<strong>und</strong> Probleme bei der Kontrolle, aber auch nachder Agrarreform 1992 Grünland in erheblichem Umfangumgebrochen. Soll das Grünland aus Naturschutzgründenerhalten werden, muss die Förderfähigkeit der Umbruchflächenstrenger kontrolliert werden <strong>und</strong> <strong>eine</strong> im Vergleichzur Silomaisförderung kohärente Honorierung <strong>eine</strong>rumweltentlastenden Gründlandnutzung eingeführtwerden.Förderung von Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EWG) 2078/92im Durchschnitt der Jahre 1998 bis 1999 <strong>und</strong> Planungsdaten für Maßnahmen im Rahmender Verordnung (EG) 1257/99, Artikel 22 im Durchschnitt der Jahre 2004 bis 2006(nur EU-kofinanzierte Förderung)Fördersumme in Mio. EUROpro JahrAgrarumweltmaßnahmen gemäßVO(EWG) Nr. 2078/92 VO(EG) Nr. 1257/991998–1999 2004–2006Mio. EURO EURO/ha LF Mio. EURO EURO/ha LFTabelle 5-1Änderungin ProzentSchleswig-Holstein 3,923 3,8 8,220 8,0 109,5Hamburg 1,006 74,5 1,108 82,0 10,1Niedersachsen 11,053 4,2 28,692 10,8 159,6Bremen 0,285 33,0 0,409 47,4 43,4Nordrhein-Westfalen 10,537 7,0 46,363 30,9 340,0Hessen 20,611 26,9 29,804 38,9 44,6Rheinland-Pfalz 18,763 26,2 26,570 37,1 41,6Baden-Württemberg 79,605 54,0 153,780 104,4 93,2Bayern 236,860 71,9 226,160 68,6 – 4,5Saarland 2,794 36,4 3,860 50,2 38,2Berlin 0,031 14,9 0,047 22,8 53,3Brandenburg 23,059 17,1 45,337 33,6 96,6Mecklenburg-Vorpommern 20,680 15,2 22,783 16,7 10,2Sachsen 53,300 58,1 44,843 48,9 – 15,9Sachsen-Anhalt 16,015 13,7 29,476 25,1 84,0Thüringen 35,520 44,1 39,470 49,0 11,1Deutschland 534,043 31,1 706,923 41,2 32,4Quelle: OSTERBURG, 2000, Tab. 10


Drucksache 14/9852 – 94 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode219. Neben den Agrarumweltmaßnahmen könnenauch durch andere Maßnahmen im Rahmen derVO(EG) Nr. 1257/1999 positive Wirkungen für den Umwelt-<strong>und</strong> Naturschutz möglich werden, so etwa im Rahmender Investitionsförderung (z. B. durch den Ausbauvon Güllelagerstätten <strong>und</strong> verbesserte Ausbringungstechnikfür Wirtschaftsdünger) oder Flurbereinigung(z. B. Schaffung neuer Landschaftselemente). Ob diesePotenziale genutzt werden, hängt allerdings maßgeblichvon der Ausgestaltung der Förderung <strong>und</strong> der jeweiligenUmsetzung in den Regionen ab (vgl. OSTERBURG,2002, S. 13).Angesichts dieser Situation wird deutlich, dass Agrarumweltprogrammenach VO(EG) Nr. 1257/1999 derzeit aufvielen Flächen <strong>eine</strong> umweltschonende Landwirtschaft unterstützenkönnen. Eine generelle Umorientierung hin zu<strong>eine</strong>r umweltschonenden <strong>und</strong> naturschutzgerechten Landwirtschaftkann durch die derzeitigen Fördermöglichkeitenjedoch nicht bewirkt werden. Hierzu sind gr<strong>und</strong>legendeVeränderungen notwendig.5.1.3.2 Die Einkommenssituation in derLandwirtschaft220. Die Förderung von Maßnahmen im Rahmen vonAgrarumweltprogrammen zulasten der Direktzahlungenwird im Zeitraum 2004 bis 2006 ausgedehnt werden.Langfristig wird es <strong>eine</strong> wesentlich umfangreichere Honorierungökologischer Leistungen als bisher geben. Aufgr<strong>und</strong>der Freiwilligkeit der Teilnahme beeinflusst dieEinkommenssituation der Landwirte die Bereitschaft zurTeilnahme an Agrarumweltprogrammen erheblich. Diegegenwärtige Einkommenssituation der Landwirte wird<strong>des</strong>halb zunächst näher betrachtet, um daraus Rückschlüssefür die Mittelvergabe durch Agrarumweltprogrammeziehen zu können.Staatliche Transferzahlungen sind mittlerweile <strong>eine</strong>wichtige Einkommensquelle für den einzelnen landwirtschaftlichenBetrieb. Größere Betriebe sind dabei imVorteil gegenüber kl<strong>eine</strong>ren Betrieben, da die Erlöse inklusiveSubventionen aufgr<strong>und</strong> der Flächenausstattung<strong>und</strong> <strong>eine</strong>s effizienteren Maschineneinsatzes in Relationzur Betriebsgröße steigen. Auch bei der Förderung überProduktpreise haben größere Betriebe Vorteile. Kl<strong>eine</strong>reBetriebe geben <strong>des</strong>halb im Wettbewerb häufig auf –Wachsen oder Weichen heißt die seit langem vorherrschendeDevise im Agrarsektor. Tabelle 5-3 zeigt dieBuchführungsergebnisse der landwirtschaftlichen Haupt<strong>und</strong>Nebenerwerbsbetriebe für die Wirtschaftsjahre von1994/95 bis 2000/2001.Diese Aufstellung nivelliert die Unterschiede zwischenden Unternehmen. Während vor allem flächenstarke Betriebeauf produktiveren Standorten wirtschaftlich gutdastehen, erwirtschaften viele kl<strong>eine</strong>re Betriebe Gewinneunter <strong>eine</strong>m Schwellenwert von etwa 40 000 DMim Jahr, unter dem in der Regel k<strong>eine</strong> Nettoinvestitionenmehr getätigt werden können. Auch die Durchschnittsergebnisseim ökologischen Landbau sind nicht vielbesser. Fast alle Betriebe sind dort dem Segment „klein“zuzurechnen.Auf vielen Standorten wird die Produktion derzeit nurmithilfe der EU-Flächenprämie (z. B. bei Weizen in Höhevon 239,50 Euro pro ha bei Roggen in Höhe von285 Euro pro ha) aufrechterhalten (u. a. HAMPICKE <strong>und</strong>ROTH, 2000, S. 104).Tabelle 5-2Gewinne in der Landwirtschaft nach Haupt-, Nebenerwerb <strong>und</strong> ökologischem LandbauWirtschaftsjahrHaupterwerbGewinn/UnternehmenGewinn (alle Angaben in DM)NebenerwerbGewinn/Unternehmenökologischer LandbauGewinn/Unternehmen1994/951995/961996/971997/981998/991999/002000/0150 62753 97355 81557 66853 45760 69871 4569 21210 96711 60511 9669 79010 50011 11847 33251 52648 78852 91257 96950 54755 803SRU/SG 2002/Tab. 5-2Datenquelle: Agrarberichte der B<strong>und</strong>esregierung (1996 bis 2001)


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 95 – Drucksache 14/9852221. Tabelle 5-3 zeigt aber, dass im Vergleich vonGunststandorten gegenüber Grenzstandorten beim Getreideanbauvon <strong>eine</strong>r annähernden Wettbewerbsfähigkeitauf dem Weltmarkt seitens der Produktion auf den Gunststandortenausgegangen werden kann. Einschränkend istfestzustellen, dass ausschließlich Großbetriebe aus denneuen Ländern betrachtet wurden, die durch niedrige Arbeitskosten<strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> ihrer Größenvorteile durch <strong>eine</strong>nrelativ geringen Fixkostenanteil gekennzeichnet sind.Auf den sehr guten Standorten in den alten B<strong>und</strong>esländernmit durchschnittlich kl<strong>eine</strong>ren Betrieben sind die Arbeits<strong>und</strong>Fixkosten vermutlich höher. Allerdings liegen hierzunur unzureichende Daten vor.In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob in solchenGebieten die Flächenprämie bzw. Preisausgleichszahlungengänzlich gestrichen werden könnten. DieseFrage ist aus heutiger Sicht nicht eindeutig zu beantworten.Sie hängt entscheidend z. B. von der Entwicklung derWeltmarktpreise für Getreide <strong>und</strong> andere Produkte ab.Aufgr<strong>und</strong> der zunehmenden Weltbevölkerung wird allgemeinvon eher steigenden Weltmarktpreisen ausgegangen(WITZKE, 2002).222. Neben den flächenbezogenen Direktzahlungenkönnen Landwirte für die verschiedensten Umweltleistungenhonoriert werden. Hierfür stehen allerdings insgesamterheblich weniger Mittel zur Verfügung, als überDirektzahlungen <strong>und</strong> Preisausgleichszahlungen denLandwirten zufließen (SRU, 2002, Tz. 720). Besondersdie extensive Nutzung von Grünland ist Gegenstand vielervertraglicher Vereinbarungen im Naturschutz. So werdenz. B. in Thüringen für die extensive Grünlandbewirtschaftungzwischen 600 <strong>und</strong> 790 DM pro ha gezahlt(KULAP Thüringen). Ein Vergleich mit Tabelle 5-4,Seite 96, macht deutlich, dass dadurch viele Maßnahmennicht kostendeckend betrieben werden können. In anderenB<strong>und</strong>esländern liegt die Höhe der Förderung eherdarunter (siehe u. a. Mecklenburg-Vorpommern mit400 DM pro ha (Förderinstrumente <strong>des</strong> Ministeriumsfür Ernährung, Landwirtschaft, Forsten <strong>und</strong> FischereiMecklenburg-Vorpommern, 2000) oder Hessen mit 175bis 250 DM pro ha (HEKUL 2000 – Hessisches Ministeriumfür Umwelt, Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten, 2000)).Derzeit reicht die Gesamtfinanzierung der Agrarumweltmaßnahmennicht aus, um <strong>eine</strong> Umstellung auf extensiveProduktionsweisen in größerem Umfang attraktiv zuTabelle 5-3Ökonomischer Vergleich verschiedener Standorte bezüglich Getreideproduktionin Brandenburg <strong>und</strong> SachsenGunststandorteBenachteiligte GebieteErtrag 8 t pro ha <strong>und</strong> Jahr a 3,7 t pro ha <strong>und</strong> Jahr bPreis 221 DM pro t 186 DM pro tDM pro ha <strong>und</strong> JahrDM pro ha <strong>und</strong> JahrProduktverkauf 1 768 688Variable Kosten (Saatgut, Dünger,Pflanzenschutz <strong>und</strong> anderes)1 171 464Deckungsbeitrag 597 224Arbeitskosten c 120 71Fixkosten d 400 300Gewinn 77 – 147Prämien e 757 557Gewinn incl. Prämien 834 410SRU/SG 2002/Tab. 5-3aWeizen,bRoggen,cangenommener Lohn von DM 20 pro h. Optimale Mechanisierung,dStruktur <strong>eine</strong>s Großbetriebs wurde unterstellt,eWerte von Sachsen (Gunststandorte) <strong>und</strong> Brandenburg (benachteiligtes Gebiet) nach den Agenda 2000 – RegelungenDatenquellen: BRODERSEN et al., 1999; MEISTER, 1999; Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten Land Brandenburg, 2001;eigene Berechnungen


Drucksache 14/9852 – 96 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodemachen. Tabelle 5-4 zeigt exemplarisch am Beispiel derOffenlandpflege in Thüringen, wie hoch der Zuschussbedarfauf das aus Naturschutzsicht besonders relevanteDauergrünland ist.Analysiert wurden extensive Nutzungsverfahren vor allemhinsichtlich der Ausstattung der Programme, um <strong>eine</strong>Deckung der Vollkosten zu erreichen. Nur bei <strong>eine</strong>rDeckung der Vollkosten ist es für <strong>eine</strong>n Betrieb interessant,die Nutzung der Flächen langfristig extensiv anzulegen.Auf fünf Jahre angelegte Programme sind <strong>des</strong>halb alsproblematisch <strong>und</strong> nicht zielführend zu bewerten: IhreLaufzeit ist zu kurz, als dass die Betriebe die erforderlicheGesamtumstellung realisierten. Vielmehr werden nur solcheÄnderungen vorgenommen, die in die bestehendenBetriebsabläufe integriert werden können; die Zahlungenwerden dann nur „mitgenommen“. Häufig betrifft diesauch Betriebe, die aufgr<strong>und</strong> fehlender Hofnachfolgek<strong>eine</strong> langfristigen Perspektiven sehen. Langfristige Programmekönnen damit die Akzeptanz vertraglicher Regelungenerhöhen, sie dürften aber auch notwendig sein, umdie erhoffte Wirksamkeit im Sinne <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> sicherzustellen.Es dauert in der Regel mehrere Jahre, bissich Nutzungsänderungen tatsächlich positiv auf die Artenvielfaltauswirken. Generell sind in <strong>eine</strong>r mittelfristigenPerspektive lediglich Leistungen mit <strong>eine</strong>m gesellschaftlichen<strong>und</strong> ökologischen Gegenwert zu honorieren(SRU, 2002, Tz. 724).223. Wenn in Zukunft davon ausgegangen werden kann,dass verstärkt Mittel für Agrarumweltmaßnahmen zurVerfügung stehen, während die Direktzahlungen sinken,wird das Interesse der Landwirtschaft an diesen Programmenzunehmen. Gleichzeitig ist es aus Naturschutzsichtwünschenswert, extensive Nutzungsformen in vielenGebieten zu erhalten. Hierfür sind landwirtschaftliche Betriebevor Ort notwendig. Diese haben aber nur <strong>eine</strong> Perspektive,wenn Aussicht auf ein angemessenes Einkommenbesteht. Eine ergebnisorientierte Honorierungökologischer Leistungen sollte den Landwirten langfristigePlanungssicherheit garantieren.5.1.3.3 Agrarumweltprogramme <strong>und</strong> Effizienz224. Nach anfänglich allgem<strong>eine</strong>r Zustimmung zum Instrumentder Agrarumweltprogramme wurde in der jüngerenVergangenheit zunehmend Kritik an demInstrumentarium laut. Vor allem der EU-Rechnungshof(2000) hat mit s<strong>eine</strong>r Kritik an der Umsetzung der deutschenProgramme Aufmerksamkeit erregt. Im Folgendenwird <strong>des</strong>halb zunächst klargestellt, welche Anforderungenan die Effizienz <strong>des</strong> Instrumentariums zu stellen sind<strong>und</strong> welche Ineffizienzen generell von EU-Seite gesehenwerden.Tabelle 5-4Kosten für die Offenlandpflege in ThüringenOffenlandlebensraum Pflegemaßnahme Kosten für PflegeSäume Jährliches Mähen oder Mulchen 100 DM pro km(90 bis 120 DM)KalkmagerweidenRotschwingel-, Rotstraußgrasweiden,BorstgrasrasenSchafhuta) weiträumig mit großen Herdenb) Splitterlagen, meist kl<strong>eine</strong>re HerdenBeweidung mit Mutterkühena) auf größeren Flächen– bei Winterstallhaltung– bei ganzjähriger Draußenhaltungb) auf kl<strong>eine</strong>ren Flächen mit Winterstallhaltung600 bis 650 DM pro ha1 000 bis 1 050 DM pro ha750 bis 850 DM pro ha350 bis 450 DM pro ha950 bis 1 250 DM pro haMagerwiesenNährstoffreiche Wiesen(vorw. Glatt- u. Goldhaferwiesensowie NasswiesenEinmalige späte Mahd mit Heugewinnung<strong>und</strong> Mulchen im jährlichen WechselZweimalige Schnittnutzung pro Jahr,abzüglich Erlöse aus der Verwertungvon Heu <strong>und</strong> Silage bzw. deren Verkaufa) Große, ohne Erschwernissebewirtschaftbare Flächenb) Klein- <strong>und</strong> Splitterflächen, Hanglagen250 DM pro ha(140 bis 350 DM pro ha)450 bis 600 DM pro ha800 bis 1 200 DM pro haQuelle: Auszug aus ROTH <strong>und</strong> BERGER, 2000, S. 17


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 97 – Drucksache 14/9852225. Agrarumweltprogramme sind effizient ausgestaltet,wenn mit dem gegebenen Fördervolumen der maximaleUmwelteffekt erreicht wird. Dabei ist zu berücksichtigen,dass mit Agrarumweltprogrammen neben derökologischen Verbesserung auch die Ziele der Marktentlastung<strong>und</strong> Einkommenssicherung verfolgt werden <strong>und</strong>damit effizienzhemmende Zielkonflikte einhergehen können.Unbeschadet <strong>des</strong>sen konzentrieren sich die folgendenAusführungen auf <strong>eine</strong> effiziente Ausgestaltung derAgrarumweltprogramme hinsichtlich der ökologischenZielsetzung. Dabei ist zwischen Effizienz auf der Instrumentenebene,auf der Ebene der Verwendung innerhalbder einzelnen Programme sowie auf der Ebene der nationalenVerteilung der Programme <strong>und</strong> Fördermittel zu unterscheiden.Effizienz auf der Instrumentenebene226. Auf der Ebene der Instrumente stellen Agrarumweltprogramme<strong>eine</strong> Effizienzsteigerung gegenüber <strong>eine</strong>rAgrarpolitik der Marktpreisstützung <strong>und</strong> der Direktzahlungendar. Vor der Agrarreform 1992 wurden die Einkommender Landwirte durch Stützung der Produktpreiseauf den Märkten gesichert. Neben dem finanziellen Aufwandverursacht die Preispolitik hohe volkswirtschaftlicheKosten, da die in der Landwirtschaft zuviel eingesetztenProduktionsfaktoren an anderer Stelle der Volkswirtschaftnicht mehr eingesetzt werden können. Die Stützung landwirtschaftlicherEinkommen über die Preise ist <strong>des</strong>halbvolkswirtschaftlich <strong>eine</strong> nicht effiziente Maßnahme(HENRICHSMEYER <strong>und</strong> WITZKE, 1994, S. 344 ff., soauch WILHELM, 1999b, S. 39). Mit der Agrarreform1992 wurden die Preise dem Weltmarktniveau angenähert.„Das Einkommensniveau in der Landwirtschaft(...) wurde im Durchschnitt der Betriebe durch die Einführungvon direkten Transferzahlungen (Flächenbeihilfen<strong>und</strong> Tierprämien) auf dem gleichen Niveau wie vorder Reform gehalten. Diese direkt an die Landwirte gezahltenPrämien haben höhere Ausgaben für den Staat zurFolge, sie sind aus volkswirtschaftlicher Sicht aber die effizientereLösung als <strong>eine</strong> Marktpreisstützung, da Direktzahlungendie Faktorallokation weniger stark verzerren<strong>und</strong> damit geringere volkswirtschaftliche Opportunitätskostenverursachen. Mit der Agenda 2000 wird dieserTrend im Gr<strong>und</strong>satz fortgesetzt“ (WILHELM, 1999b,S. 39 f.). Durch ökologische Wirtschaftsweisen in derLandwirtschaft sind mit der Erzeugung <strong>des</strong> Gutes„Umweltqualität“ in der Regel Einkommenseinbußendurch Mindererträge gegenüber der herkömmlichenLandbewirtschaftung zu verzeichnen. Die Landwirte werdennur dann auf ökologische Produktionsweisen umstellen,wenn die Einkommenseinbußen durch Honorierungihrer ökologischen Leistung im Rahmen der Agrarumweltprogrammemin<strong>des</strong>tens kompensiert werden. Übersteigtder gesellschaftliche Nutzenzuwachs durch die verbesserteUmweltqualität den durch die Mindererträgeentstandenen Nutzenverlust, kann von <strong>eine</strong>m volkswirtschaftlichenWohlfahrtsgewinn gesprochen werden. „Bezogenauf die Agrarumweltprogramme bedeutet dies, dassallein schon die Umschichtung von Mitteln innerhalb <strong>des</strong>Europäischen Ausrichtungs- <strong>und</strong> Garantiefonds für dieLandwirtschaft (EAGFL) von Marktordnungsausgaben<strong>und</strong> Flächenprämien zugunsten von Agrarumweltprogrammenmit volkswirtschaftlichen Effizienzgewinnenverb<strong>und</strong>en ist“ (WILHELM, 1999b, S. 39).Effizienz der Mittelverwendung227. Sind Agrarumweltprogramme auf der Instrumentenebenevergleichsweise effizient, ist auch Effizienz in derMittelverwendung zu gewährleisten. Mit den eingesetztenMitteln soll die maximale Umweltqualität erreichtwerden. Der Nachweis <strong>eine</strong>r effizienten Mittelverwendungbirgt jedoch einige Schwierigkeiten in sich. Nachdem Subsidiaritätsprinzip werden die Programme von nationalenoder regionalen Behörden gemäß den jeweiligenlandwirtschaftlichen <strong>und</strong> ökologischen Erfordernissenentworfen <strong>und</strong> dann der Kommission zur Prüfung vorgelegt.Nach der Genehmigung liegt die Umsetzung der Programmebei den antragstellenden Behörden; unterschiedlicheökologische Bedingungen, unterschiedliche nationale<strong>und</strong> regionale Politiken sowie unterschiedliche administrativeTraditionen führen zu inhaltlich stark voneinander abweichendenProgrammen, wodurch <strong>eine</strong> Evaluierung bzw.vergleichende Bewertung erschwert wird (vgl. EU-Kommission,1998, S. 20 ff. <strong>und</strong> EU-Rechnungshof, 2000,Tz. 32 ff.). Eine Vielzahl von Merkmalen zur Beschreibungunterschiedlicher Programmtypen wurde herausgearbeitet.Einige Beispiele seien hier genannt (im Genaueren hierzuEU-Kommission, 1998, Teil IV):Es gibt nationale, subnationale oder regionale Programme,die wiederum danach unterschieden werden können, ob siegenerell auf beliebige Gebiete oder nur auf bestimmte ausgewieseneGebiete anwendbar sind. Ferner gibt es Programme,die auf <strong>eine</strong> allgem<strong>eine</strong> Extensivierung abzielen<strong>und</strong> Programme, die auf bestimmte Umweltprobleme ausgerichtetsind. Auswirkungen auf die Effizienz habenebenso die Ausgestaltung <strong>des</strong> Vertrages wie die Vertragspartner,die mit dem Landwirt Bewirtschaftungsverträgeabschließen. Vertragspartner können <strong>eine</strong> Behörde, unabhängigeSachverständige oder der betreffende Bauernverbandsein. Zusätzlich können Bewirtschaftungsverträgeden gesamten Betrieb umfassen oder nur einzelneTeilflächen.Die Komplexität <strong>und</strong> die annähernd unüberschaubarenAusgestaltungsmöglichkeiten von Agrarumweltprogrammensind zwar Voraussetzung für <strong>eine</strong> Orientierung anregionalen Erfordernissen. Sie erschweren jedoch dieEvaluierung <strong>und</strong> führen dazu, dass Ineffizienzen in derMittelverwendung nur schwer erkannt werden können.Dadurch begünstigt die dezentrale Ausgestaltung, dassAgrarumweltprogramme nur scheinbar umweltpolitischen,de facto jedoch eher einkommenspolitischen Zielendienen (AHRENS et al., 2000). Der Gestaltungsspielraumnach der VO(EG) Nr. 1257/1999 ermöglicht es, dassBeihilfen <strong>eine</strong> Anreizkomponente von bis zu 20 % derVerlustkompensation enthalten können. Dabei sollte aberbedacht werden, dass ein Anreizbetrag, der die Kosteneinschließlich der Investitionskosten übersteigt, Gewinneverursacht, die <strong>eine</strong>r effizienten Mittelverwendung entge-


Drucksache 14/9852 – 98 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodegenlaufen. Anderseits wird erst dadurch <strong>eine</strong> Teilnahmean den Programmen erreicht <strong>und</strong> die Akzeptanz der Maßnahmennimmt mit Höhe <strong>des</strong> Anreizbetrages zu .Der Europäische Rechnungshof äußert sich in s<strong>eine</strong>mSonderbericht über die Ökologisierung der GemeinsamenAgrarpolitik (GAP) zu den Auswirkungen derAgrarumweltprogramme im Rahmen der flankierendenMaßnahmen in Deutschland. Auszugsweise seien nur einigeBeispiele genannt, die Ineffizienzen in der Umsetzung<strong>und</strong> geringen Umsetzungswillen vermuten lassen(EU-RECHNUNGSHOF, 2000, S. 19).Effiziente Mittelaufteilung228. Werden die Mittel für einzelne Agrarumweltprogrammeeffizient eingesetzt, ist damit noch k<strong>eine</strong> effizienteAufteilung gewährleistet. Eine national effizienteMittelaufteilung würde unabhängig von den Grenzen derB<strong>und</strong>esländer zunächst <strong>eine</strong> Mittelverteilung in jene Regionenerfordern, in denen die ökologische Wirksamkeitam größten ist, bis der letzte ausgegebene Euro in allenRegionen die gleiche Umweltverbesserung verursachenwürde. Die Fördermittel sind jedoch nicht generell regionalnach ökologischen Prioritäten, sondern entsprechendunterschiedlicher Kriterien in einzelnen B<strong>und</strong>esländernverteilt, sodass in vielen Fällen auf eigentlichsinnvolle Gebietskulissen verzichtet wird. In Deutschlandist hinsichtlich <strong>des</strong> Angebotes von Agrarumweltprogrammenein „Nord-Süd-Gefälle“ festzustellen. DiesesGefälle wurde auch durch die neuen Rahmenbedingungender Agenda 2000 nicht verändert. So verausgabenBayern <strong>und</strong> Baden-Württemberg nach wie vor mehr als50 % der gesamten Finanzmittel für Agrarumweltprogrammein Deutschland (vgl. Tabelle 5-1, Seite 93).Während vor der Agenda 2000 noch 32 % der Mittel indie neuen B<strong>und</strong>esländer flossen, geht der Anteil für denFörderzeitraum nach der Agenda 2000 auf 24,5 % zurück(PLANKL, 2001, S. 7 ff.).Das Angebot an Agrarumweltprogrammen hängt <strong>eine</strong>rseitsvom politischen Willen in den einzelnen Ländern ab<strong>und</strong> andererseits von dem Zwang der Kofinanzierung,der die Zahlungsbereitschaft der Länder übersteigt. Deshalbfordert der Umweltrat, die Agrarumweltprogrammeverstärkt mit EU-Mitteln zu finanzieren. Neben dendurch die unterschiedlichen Finanzierungsfähigkeitender Länder bedingten Ineffizienzen ist zusätzlich auf dieAnreizwirkung der Agrarumweltprogramme auf dieteilnehmenden Betriebe zu achten. Bei den derzeitigenPrämienhöhen stellen die freiwilligen Agrarumweltprogrammefür Intensivregionen kein sinnvolles Instrumentzur Umweltentlastung dar (OSTERBURG, 2001,S. 13 ff.). In Sachsen führen intensive Produktionsverfahrenzur Verunreinigung durch Nitrate <strong>und</strong> zurBodenerosion. Doch sind dem sächsischen Landwirtschaftssektor,der die Umwelt am meisten schädigt, dengroßen intensiv bewirtschafteten Viehzuchtbetrieben derehemaligen DDR, nur wenige Maßnahmen gewidmet(EU-Rechnungshof, 2000, S. 19). OSTERBURG (2001)stellt in s<strong>eine</strong>r Untersuchung <strong>eine</strong> Konzentration der Teilnahmean Agrarumweltprogrammen in Regionen fest,die schon in der Ausgangssituation extensiver bewirtschaftetwurden. Um zu <strong>eine</strong>r effizienten Mittelaufteilungzu gelangen, müssen die Einkommensverhältnissein den Gunst- bzw. Grenzstandorten verstärkt berücksichtigtwerden.Bewertung einzelner Maßnahmen229. Die Effizienz in der Mittelverwendung ist durchKosten-Nutzen-Analysen festzustellen, wobei die Quantifizierungder Kosten <strong>und</strong> Nutzen in Geldeinheiten problematischist. Deshalb ist der Anwendung von Nutzwert-Analysenoder Kosten-Wirksamkeits-AnalysenVorrang zu geben, die auf <strong>eine</strong> monetäre Bewertung <strong>des</strong>Nutzens verzichten (vgl. MÜHLENKAMP, 1994). In <strong>eine</strong>rausführlichen Studie untersucht WILHELM (1999a<strong>und</strong> 1999b) die Effizienz von Agrarumweltmaßnahmenmittels <strong>eine</strong>r Nutzwert- bzw. Kosten-Wirksamkeits-Analyse,wobei ein fest vorgegebenes Budget der optimalenVerwendung zugeführt werden soll. Diese Evaluation effizienterAgrarumweltmaßnahmen kann als Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagefür die Ausgestaltung von Agrarumweltprogrammenherangezogen werden <strong>und</strong> wird <strong>des</strong>halbnachfolgend näher beschrieben. Im ersten Schritt werdennach der Delphi-Methode durch Befragung vonca. 15 Experten die Auswirkungen 29 verschiedenerAgrarumweltmaßnahmen in der landwirtschaftlichenProduktionsweise auf die abiotischen (Wasser, Boden,Atmosphäre), die biotischen (Artenvielfalt von Flora <strong>und</strong>Fauna, Biotope) <strong>und</strong> auf die ästhetischen (Landschaft,kulturelle Aspekte) Ressourcen beurteilt. Die Agrarumweltmaßnahmenwurden unterschieden in Maßnahmender integrierten Wirtschaftsweisen (1-2), <strong>des</strong> ökologischenLandbaus (3-5), in Maßnahmen auf Ackerland(6-14) <strong>und</strong> auf Grünland (15-22) sowie in Naturschutz<strong>und</strong>Landschaftspflegemaßnahmen (23-29). Unterschiedenwurden ferner Regionen mit überdurchschnittlicherErtragsfähigkeit (Region I), unterdurchschnittlicher Ertragsfähigkeit(Region II) <strong>und</strong> Regionen in Mittelgebirgs-<strong>und</strong> Hanglagen (Region III). Die über die dreiRegionen aggregierten Ergebnisse wurden mit Umweltpunktenbewertet.Obgleich <strong>eine</strong> derartige Darstellung immer mit grobenVereinfachungen verb<strong>und</strong>en ist, kann die Gewichtunghinsichtlich der ökologischen Wirksamkeit als probateOrientierung für die Gestaltung von Agrarumweltprogrammendienen.5.1.3.4 Die Evaluierung der Agrarumweltprogramme230. Auf die Erstellungsprobleme von Evaluierungsberichtenhat der Umweltrat bereits hingewiesen (vgl.SRU, 2000, Tz. 402). Trotz <strong>eine</strong>r Vielzahl vonEvaluierungsberichten konnte aufgr<strong>und</strong> unterschiedlichsterVorgehensweisen k<strong>eine</strong> Vergleichbarkeit erreichtwerden. Dies hat zur Folge, dass Ineffizienzen inder Mittelverwendung nicht wirksam begegnet werdenkann. Deutschland hat bis 1998 31 Evaluierungsberichte


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 99 – Drucksache 14/9852der Agrarumweltprogramme an die EU-Kommissionweitergeleitet, die in ihrem Arbeitsdokument „Evaluationvon Agrarumweltprogrammen“ die Berichte sämtlicherMitgliedstaaten zusammengeführt <strong>und</strong> ausgewertethat (EU-Kommission, 1998). Die Ursachen für die „größtenteilsunbefriedigende Qualität“ der Evaluierungsberichte(BERGSCHMITT <strong>und</strong> PLANKL, 1999, S. 576.)sollten durch die Neuausrichtung der GAP mit derVO(EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung <strong>des</strong> ländlichenRaumes <strong>und</strong> der für Agrarumweltprogramme entsprechendenDurchführungsverordnung VO(EG) Nr. 1750/1999 beseitigt werden. Die EU-Kommission hat einigeKernthemen <strong>und</strong> Fragen formuliert, die in <strong>eine</strong>r Evaluierungbehandelt werden <strong>und</strong> als Leitfaden dienen sollen(zitiert nach BERGSCHMITT <strong>und</strong> PLANKL, 1999,S. 571):– Relevanz: Entsprechen die Ziele <strong>des</strong> Programmsden Prioritäten auf nationaler <strong>und</strong> EU-Ebene?– Nutzen: Entsprechen die Wirkungen <strong>des</strong> Programmsden Bedürfnissen der Zielgruppe?– Effektivität: Haben die Programmwirkungen zumErreichen der Ziele beigetragen?– Effizienz: Wie ist das Verhältnis von Input zuOutput?– Nachhaltigkeit: Bestehen die Wirkungen <strong>eine</strong>s Programmsnach Ablauf der Förderphaseweiter?Das von der EU vorgeschriebene integrierte Verwaltungs-<strong>und</strong> Kontrollsystem (InVeKoS) erhöht jedochderzeit den Verwaltungsaufwand erheblich. Ein Problembei der Einführung von InVeKoS bestand darin,dass die Evaluierungskriterien <strong>und</strong> -hinweise (EUDokument VI/12004/00 Endg.) erst nach Fertigstellungder Programmplanungsdokumente der Länder herausgegebenwurden. In den Ländern, die die Evaluationdurchführen sollten, musste <strong>des</strong>halb teilweise über dieAnforderungen an die Datenhaltung spekuliert werden.Dies ist ein Gr<strong>und</strong> dafür, dass derzeit für die Evaluationrelevante Informationen nicht im Datenbestand vonInVeKoS enthalten sind, sondern häufig auf gesondertenListen geführt werden. Ihre nachträgliche Integrationin InVeKoS erhöht den Evaluationsaufwand beträchtlich.Um die Qualität der Evaluation zu verbessern <strong>und</strong> denAufwand mittelfristig zu verringern, sollten sich die Naturschutz-<strong>und</strong> Landwirtschaftsverwaltungen der Länderauf ein einheitliches, hierarchisch gegliedertes Codierungssystemverständigen, das schon bei der Programmerstellungzugr<strong>und</strong>e gelegt wird. Möglicherweise kann<strong>eine</strong> Anpassung auch bereits zur Halbzeit <strong>des</strong> derzeitigenProgrammzeitraumes erreicht werden. Die Investitionin <strong>eine</strong> solche codierte Datenbasis lohnt sich für dieLänder allerdings nur, wenn gewährleistet ist, dass <strong>eine</strong>Min<strong>des</strong>tkontinuität in der Agrarpolitik besteht <strong>und</strong> entsprechendeEvaluationen auch längerfristig erforderlichsind.5.1.3.5 Bedeutung der naturschutzorientiertenMaßnahmenAbgrenzung der naturschutzorientiertenMaßnahmen231. Die generelle Kritik <strong>des</strong> Europäischen Rechnungshofesan der Wirksamkeit der Agrarumweltprogramme inDeutschland (Kapitel 5.1.5.2) legt <strong>eine</strong> genauere Betrachtunghinsichtlich der Probleme von Maßnahmen nahe, dieüber <strong>eine</strong> allgem<strong>eine</strong> Extensivierung der landwirtschaftlichenProduktion hinausgehen <strong>und</strong> auf bestimmteNaturschutzleistungen abzielen. Zunächst ist festzuhalten,dass in der VO(EG) Nr. 1257/1999 im Gegensatzzur Vorgängerverordnung VO(EG) Nr. 2078/1992 <strong>eine</strong>stärkere Umweltorientierung angestrebt <strong>und</strong> beim Ausbauder Agrarumweltmaßnahmen auf Nebenziele wieEinkommenssicherung <strong>und</strong> Marktentlastung verzichtetwurde. Dennoch wirken sich viele der geförderten allgem<strong>eine</strong>nExtensivierungsmaßnahmen nur in geringemMaße auf den Naturschutz <strong>und</strong> insbesondere den Arten<strong>und</strong>Biotopschutz aus. Den naturschutzorientierten Maßnahmenkann demgegenüber generell <strong>eine</strong> besondershohe Effizienz zugesprochen werden, da sie in der Regelflächen- bzw. standortspezifisch von den Programmanbieternnachgefragt werden. Zu den Maßnahmen <strong>des</strong><strong>Naturschutzes</strong> im engeren Sinne können schwerpunktmäßigsolche gerechnet werden, die den biotischen Ressourcenschutzbzw. <strong>eine</strong>n umfassenden Naturhaushaltsschutzin den Vordergr<strong>und</strong> stellen, nicht flächendeckendangeboten werden <strong>und</strong> die in den meisten B<strong>und</strong>esländernvon den Naturschutzbehörden der Länder programmiert<strong>und</strong> in der Umsetzung begleitet werden (s. Zusammenstellungin OSTERBURG, 2002 S. 94 ff.).Hierbei handelt es sich um– Maßnahmen in Gebieten mit umweltspezifischenEinschränkungen (FFH- <strong>und</strong> Vogelschutzgebiete Artikel16 der VO(EG) Nr. 1257/1999; Kapitel V. Buchstabee, der indikativen Gesamtfinanzierungspläne),– bestimmte Agrarumweltmaßnahmen (nach Artikel 22bis 24; Kapitel VI, Buchstabe f.) <strong>und</strong>– investive Maßnahmen der Landschaftspflege (nachArtikel 33; Kapitel IX, Buchstabe t, s. Tab. 5-5,Seite 100).Eine trennscharfe Unterscheidung gegenüber den allgem<strong>eine</strong>renExtensivierungsmaßnahmen ist nicht in allenFällen möglich, da die Grenzen fließend sind <strong>und</strong> dieHandhabung in den B<strong>und</strong>esländern zum Teil unterschiedlicherfolgt. Ebenfalls zu den naturschutzorientiertenMaßnahmen werden an dieser Stelle <strong>des</strong>halb Mischformen(Naturschutzmaßnahmen „im weiteren Sinne“) gezählt,die durch die Agrarverwaltung durchgeführt werden,aber auch ohne naturschutzfachlich optimaleAuflagengestaltung <strong>und</strong> Flächenauswahl primär den Zielen<strong>des</strong> Arten- <strong>und</strong> Biotopschutzes dienen. Unter dieseMaßnahmen fallen insbesondere bestimmte Bestandteile


Drucksache 14/9852 – 100 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeTabelle 5-5Maßnahmen nach der VO(EG) Nr. 1257/1999Kapitel Buchstabe 1 Kurzbezeichnung MaßnahmeArt. in VO(EG)Nr. 1257/1999I. a Investitionsförderung Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben 4–7II. b Junglandwirteförderung Niederlassung von Junglandwirten 8III. c Berufsbildung Berufsbildung 9IV. d Vorruhestand Vorruhestand 10–12V. e Benachteiligte Gebiete Benachteiligte Gebiete 13–21; 13aV. e FFH-Gebiete 2 Gebiete mit umweltspezifischenEinschränkungen 13–21; 13b; 16VI. f Agrarumweltmaßnahmen Agrarumweltmaßnahmen 22–24VII. g Verarbeitung <strong>und</strong>VermarktungVIII. ForstwirtschaftVerbesserung der Verarbeitung <strong>und</strong> Vermarktunglandwirtschaftlicher Erzeugnisse 25–28VIII. h Aufforstung Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen 31VIII. i sonstige Forstwirtschaft sonstige forstwirtschaftliche Maßnahmen 29–32IX. Förderung der Anpassung von ländlichen GebietenIX. j Bodenmelioration Bodenmelioration 33IX. k Flurbereinigung Flurbereinigung 33IX. l Dienste für ldw. Betriebe Aufbau von Vertretungs- <strong>und</strong> Buchführungsdienstenfür landwirtschaftliche Betriebe 33IX. m Qualitätserzeugnisse Vermarktung von landwirtschaftlichenQualitätserzeugnissen 33IX. n Gr<strong>und</strong>versorgung Dienstleistungseinrichtungen zur Gr<strong>und</strong>versorgungfür die ländliche Wirtschaft <strong>und</strong>Bevölkerung 33IX. o Dorferneuerung Dorferneuerung <strong>und</strong> -entwicklung sowie Schutz<strong>und</strong> Erhaltung <strong>des</strong> ländlichen Kulturerbes 33IX. p Diversifizierung Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen<strong>und</strong> landwirtschaftsnahen Bereich,um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeitenoder alternative Einkommensquellen zu schaffen 33IX. q Wasserressourcen Bewirtschaftung der landwirtschaftlichenWasserressourcen 33IX. r Infrastruktur Entwicklung <strong>und</strong> Verbesserung der mit derEntwicklung der Landwirtschaft verb<strong>und</strong>enenInfrastruktur 33IX. s Fremdenverkehr <strong>und</strong>HandwerkFörderung von Fremdenverkehrs- <strong>und</strong>Handwerkstätigkeiten 33IX. t Schutz der Umwelt Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit derLand- <strong>und</strong> Forstwirtschaft, der Landschaftspflege<strong>und</strong> der Verbesserung <strong>des</strong> Tierschutzes 33IX. u Katastrophenschutz Wiederaufbau <strong>eine</strong>s durch Naturkatastrophengeschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotenzialssowie der Einführung geeignetervorbeugender Instrumente 331Nach Indikativem Gesamtfinanzierungsplan, Gliederung nach VO(EG) Nr. 1750/1999, Anhang, Punkt 8.2Neben FFH-Gebieten ist <strong>eine</strong> Förderung auch in Schutzgebieten nach der EG-Vogelschutzrichtlinie möglich.Quelle: OSTERBURG, 2000, Tabelle 2


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 101 – Drucksache 14/9852<strong>des</strong> bayerischen KULAP <strong>und</strong> <strong>des</strong> baden-württembergischenMEKA, beispielsweise die Förderung von Streuobstwiesen,die Pflege von gesetzlich geschützten Biotopen<strong>und</strong> die Spätschnittnutzung (OSTERBURG, 2002,S. 17).Die allgem<strong>eine</strong>n Extensivierungsmaßnahmen (insbesonderenach Artikel 22; Kapitel VI. f) zeichnen sich gegenüberden naturschutzorientierten Agrarumweltmaßnahmeninsbesondere durch die folgenden Eigenschaften aus:– sie verfolgen schwerpunktmäßig die Ziele <strong>des</strong> abiotischenRessourcenschutzes,– die landwirtschaftliche Produktion wird in den meistenFällen weniger stark eingeschränkt,– sie werden durch die Agrarverwaltung durchgeführt<strong>und</strong>– es besteht in der Regel k<strong>eine</strong> Beschränkung auf <strong>eine</strong>Gebietskulisse (OSTERBURG, 2002, S. 16).Einen Sonderfall stellen Maßnahmen <strong>des</strong> Wasser- <strong>und</strong>Erosionsschutzes in Schutzgebieten oder besonders empfindlichenRäumen dar, die als Agrarumweltmaßnahmenflächenspezifisch angeboten werden. Sie werden hier derallgem<strong>eine</strong>n Extensivierung zugeordnet, obwohl sich potenziellerhebliche Synergieeffekte mit dem Arten- <strong>und</strong>Biotopschutz ergeben können.Auch andere als die genannten Maßnahmen nach derVO(EG) Nr. 1257/1999 weisen Potenziale zur Integrationvon Naturschutzzielen in die Agrarförderung auf. Beispielesind die Möglichkeiten zur Schaffung neuer Landschaftselementein der Flurbereinigung oder die Förderungvon landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen.Als Basis der folgenden Analyse der Bedeutung <strong>und</strong> derProbleme von naturschutzorientierten Maßnahmen imRahmen der Verordnung VO(EG) Nr. 1257/1999 diente<strong>eine</strong> Untersuchung von OSTERBURG (2002) im Auftrag<strong>des</strong> Umweltrates.Fördervolumen232. Ein generelles Problem der Naturschutzmaßnahmen(nach Artikel 16; 22; 33 der VO(EG) Nr. 1257/1999) istdas geringe Fördervolumen im Verhältnis zu den Gesamtausgabenfür Maßnahmen nach dieser Verordnung.Der Anteil der Naturschutzmaßnahmen liegt (nach denPlanungsdaten der Länder für 2004 bis 2006 einschließlichnationaler öffentlicher Aufwendungen ohne EU-Kofinanzierung) bei lediglich 7,55 % im B<strong>und</strong>esdurchschnitt.Selbst innerhalb der Agrarumweltmaßnahmen(nach Artikel 22) nehmen naturschutzorientierte Maßnahmenin dem oben definierten Sinne lediglich 18,19 % derMittel ein (bzw. naturschutzorientierte Maßnahmen imweiteren Sinne 21,54 % s. Tabelle 5-6, Seite 102). Fast80 % der Agrarumweltmaßnahmen entfallen auf andereExtensivierungsmaßnahmen, vor allem auf Grünlandextensivierung<strong>und</strong> integrierte Ackerbauverfahren (Mittelverteilungvor 1999; VO(EG) Nr. 2078/1992). Im Falleder integrierten Ackerbauverfahren ist allerdings bishernicht abschließend geklärt, ob nicht viele Maßnahmen eigentlichBestandteil der guten fachlichen Praxis <strong>und</strong> damitnicht förderfähig wären. Ein Erosionsschutz durchproduktionstechnische Maßnahmen (im Gegensatz zu <strong>eine</strong>mErosionsschutz durch die Anlage von Landschaftselementenwie Windschutzhecken) sollte z. B. ebenso wiedie Anwendung der Prinzipien <strong>des</strong> integrierten Pflanzenschutzeszur guten fachlichen Praxis gehören.Auch der Einstieg in die Modulation wird zunächst k<strong>eine</strong>wesentliche Erhöhung der für den Naturschutz einsetzbarenMittel bewirken. Da die Modulationsmittel mitB<strong>und</strong>esmitteln aus der GAK kofinanziert werden, wird esk<strong>eine</strong> Verwendung der Mittel für Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflegegeben. Statt<strong>des</strong>sen werden voraussichtlichMaßnahmen wie Gründüngung <strong>und</strong> Mulchsaat eingeführt(OSTERBURG, 2002).Verteilung der Fördermittel in Deutschland233. Erhebliche Probleme ergeben sich unter Naturschutzgesichtspunktendurch die Unterschiede in der Förderhöhe(bezogen auf die LF) zwischen den B<strong>und</strong>esländern.Da die Mittelverteilung von der Finanzkraft <strong>des</strong>jeweiligen B<strong>und</strong>eslan<strong>des</strong> abhängt, ist nicht sichergestellt,dass Naturschutzmaßnahmen auch dort prioritär gefördertwerden können, wo sie primär benötigt würden. DiesesProblem wird dadurch etwas abgemildert, dass der Anteilder naturschutzorientierten Maßnahmen in Ländern mitniedrigem Gesamtbudget (wie z. B. Mecklenburg-Vorpommern<strong>und</strong> Schleswig-Holstein) oftmals etwas höherausfällt (OSTERBURG, 2002, S. 62; vgl. Tab. 5-6),während Länder mit hohem Gesamtbudget für die Gesamtförderung<strong>und</strong> die Agrarumweltförderung (wie Bayern<strong>und</strong> Baden-Württemberg) geringere Anteile für naturschutzorientierteMaßnahmen einplanen. In diesenLändern haben Extensivierungsmaßnahmen mit vergleichsweisegeringen Auflagen <strong>eine</strong> hohe Verbreitung(OSTERBURG, 2002, S. 50). Nimmt man die Stadtstaatenaus, so verbleiben dennoch Varianzen zwischen15,1 Euro pro ha LF <strong>und</strong> 3,8 Euro pro ha LF beim SchlusslichtNiedersachsen. Insgesamt ist die beschriebene Fördersituationfür den Naturschutz trotz Verbesserungen inletzter Zeit noch unbefriedigend.Beurteilung der Förderbedingungen durch dieVO(EG) 1257/99234. Aufgr<strong>und</strong> der neuen Chancen <strong>und</strong> günstigen Bedingungenfür <strong>eine</strong> stärkere Finanzierung von Umwelt<strong>und</strong>Naturschutzbelangen in der Landwirtschaft nach derAgenda 2000 erfolgte ein deutlicher Anstieg der Förderungvon naturschutzorientierten Agrarumweltmaßnahmengegenüber der Förderung Ende der Neunzigerjahre(um ca. 50 %); der prozentuale Anteil naturschutzorientierterMaßnahmen an den gesamten Ausgaben für freiwilligeAgrarumweltmaßnahmen hat sich aber kaum verändert(18,7 % Ende der Neunzigerjahre, 19,9 % nachUmsetzung der Agenda 2000). Der Anstieg ist zum Teildarauf zurückzuführen, dass bisher aus rein nationalenMitteln (von den B<strong>und</strong>esländern) finanzierte Naturschutzprogrammein die Agrarförderung integriert wurden. Diesist z. B. beim Erschwernisaugleich in Naturschutzgebietenin Niedersachsen der Fall. Die Überführung in Programme,die durch die EU notifiziert werden müssen,


Drucksache 14/9852 – 102 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeTabelle 5-6Vergleich der jährlichen öffentlichen Aufwendungen für Umweltmaßnahmen gemäß Artikel 52der VO(EG) Nr. 1257/99 im Durchschnitt der Jahre 2004 bis 2006B<strong>und</strong>esländervergleichin Mio. Euro pro Jahr (Durchschnitt 2004 bis 2006), gesamte Zahlung einschließlich nationalem <strong>und</strong> EU-AnteilMaßnahme SH HH NI HB NW HE RP BWVon der EU kofinanzierte MaßnahmenSumme aller Maßnahmen gemäß VO(EG)Nr. 1257/1999 Mio. Euro 87,63 9,48 182,33 3,61 133,30 96,98 88,15 280,65Mittel für Naturschutz (Art. 16; 22; 33) Mio. Euro 9,68 0,60 14,10 0,82 17,67 9,50 3,26 17,06Anteil an Gesamtfinanzierung in % % 11,0 6,3 7,7 22,7 13,3 9,8 3,7 6,1Euro pro ha LF Euro/ha LF 9,4 44,4 5,3 94,8 11,8 12,4 4,6 11,6Mittel für Gebiete mit umweltspez. Einschränkungen(Art. 16) 0,55 0,03 0,61 0,51 4,40 0,00 0,00 0,00Anteil an Gesamtfinanzierung in % 0,62 0,32 0,34 14,17 3,30 0,00 0,00 0,00Euro pro ha LF 0,5 2,2 0,2 59,3 2,9 0,0 0,0 0,0Mittel für Agrarumweltmaßnahmen insgesamt(Art. 22) Mio. Euro 8,22 1,11 28,69 0,41 46,36 29,80 26,57 153,78Anteil an Gesamtfinanzierung in % % 9,4 11,7 15,7 11,3 34,8 30,7 30,1 54,8Euro pro ha LF Euro/ha LF 8,0 82,0 10,8 47,4 30,9 38,9 37,1 104,4Mittel für naturschutzorientierte Agrarumweltmaßn.(Art. 22) Mio. Euro 4,36 0,57 7,29 0,31 13,27 9,50 3,26 5,00Anteil an Gesamtfinanzierung in % % 53,0 51,4 25,4 75,1 28,6 31,9 12,3 3,3Euro pro ha LF Euro/ha LF 4,2 42,2 2,7 35,5 8,8 12,4 4,6 3,4Mittel für naturschutzorientierteAgrarumweltmaßnahmen i.w.S. 15,30Anteil an Agrarumweltprogrammen in % 9,95Euro pro ha LF 10,4Nationale öffentliche Aufwendungen ohne EU-KofinanzierungSumme aller Maßnahmen gemäß VO (EG)Nr. 1257/1999 Mio. Euro 47,35 7,18 25,90 0,00 3,03 0,33 50,37 105,07Mittel für Naturschutz (Art. 16; 22; 33) Mio. Euro 4,19 0,00 2,83 0,00 0,00 0,10 1,50 14,07Anteil an Gesamtfinanzierung in % % 8,8 0,0 10,9 0,0 0,0 30,4 3,0 13,4Euro pro ha LF Euro/ha LF 4,1 0,1 1,1 0,0 0,0 0,1 2,1 9,6Mittel für naturschutzorientierte Agrarumweltmaßn.(Art. 22) Mio. Euro 2,08 0,00 0,93 0,00 0,00 0,10 1,50 0,00Anteil an Gesamtfinanzierung in % % 100,0 4,2 4,8 0,0 0,0 30,4 100,0 0,0Euro pro ha LF Euro/ha LF 2,0 0,1 0,3 0,0 0,0 0,1 2,1 0,0Gesamte öffentliche Aufwendungen mit <strong>und</strong> ohne EU-KofinanzierungSumme aller Maßnahmen gemäß VO (EG)Nr. 1257/1999 Mio. Euro 134,98 16,66 208,23 3,61 136,33 97,31 138,52 385,72Mittel für Naturschutz (Art. 16; 22; 33) Mio. Euro 13,87 0,60 16,93 0,82 17,67 9,60 4,76 31,13Anteil an Gesamtfinanzierung in % % 10,3 3,6 8,1 22,7 13,0 9,9 3,4 8,1Euro pro ha LF Euro/ha LF 13,4 44,6 6,4 94,8 11,8 12,5 6,6 21,1Mittel für Gebiete mit umweltspez. Einschränkungen(Art. 16) Mio. Euro 0,55 0,03 2,51 0,51 4,40 0,00 0,00 0,00Anteil an Gesamtfinanzierung in % % 0,4 0,2 1,2 14,2 3,2 0,0 0,0 0,0Euro pro ha LF Euro/ha LF 0,5 2,2 0,9 59,3 2,9 0,0 0,0 0,0Mittel für Agrarumweltmaßnahmen insgesamt(Art. 22) Mio. Euro 10,30 1,16 48,25 0,41 49,10 30,13 28,07 153,78Anteil an Gesamtfinanzierung in % % 7,6 6,9 23,2 11,3 36,0 31,0 20,3 39,9Euro pro ha LF Euro/ha LF 10,0 85,6 18,1 47,4 32,7 39,3 39,2 104,4Mittel für naturschutzorientierte Agrarumweltmaßn.(Art. 22) Mio. Euro 6,44 0,57 8,22 0,31 13,27 9,60 4,76 5,00Anteil an Gesamtfinanzierung in % % 4,8 3,4 3,9 8,5 9,7 9,9 3,4 1,3Anteil an Agrarumweltprogrammen in % % 62,5 49,5 17,0 75,1 27,0 31,9 16,9 3,3Euro pro ha LF Euro/ha LF 6,2 42,3 3,1 35,5 8,8 12,5 6,6 3,4Mittel für naturschutzorientierte Agrarumweltmaßn.i.w.S. Mio. Euro 15,30Anteil an Gesamtfinanzierung in % % 4,0Anteil an Agrarumweltprogrammen in % % 9,95Euro pro ha LF Euro/ha LF 10,4Mittel für freiwillige <strong>und</strong> hoheitliche Naturschutzmaßnahmenim engeren Sinne (Art. 16;Art. 22) 7,0 0,6 10,7 0,8 17,7 9,6 4,8 5,0Anteil an Gesamtfinanzierung in % % 5,2 3,6 5,2 22,7 13,0 9,9 3,4 1,3Euro pro ha LF Euro/ha LF 6,8 44,6 4,0 94,8 11,8 12,5 6,6 3,4


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 103 – Drucksache 14/9852noch Tabelle 5-6Maßnahme BY SL BE BB MV SN ST TH gesamtVon der EU kofinanzierte MaßnahmenSumme aller Maßnahmen gemäß VO (EG)Nr. 1257/1999 Mio. Euro 488,13 11,79 1,69 198,51 136,71 196,71 206,26 164,73 2.286,68Mittel für Naturschutz (Art. 16; 22; 33) Mio. Euro 44,52 0,81 0,24 14,32 18,25 5,18 13,30 13,15 182,46Anteil an Gesamtfinanzierung in % % 9,1 6,8 14,4 7,2 13,4 2,6 6,4 8,0 8,0Euro pro ha LF Euro/ha LF 13,5 10,5 117,7 10,6 13,4 5,7 11,3 16,3 10,6Mittel für Gebiete mit umweltspez.Einschränkungen (Art. 16) 2,89 0,00 0,00 7,38 0,00 0,00 1,55 1,03 18,95Anteil an Gesamtfinanzierung in % 0,59 0,00 0,00 3,72 0,00 0,00 0,75 0,63 0,83Euro pro ha LF 13,5 10,5 117,7 10,6 13,4 5,7 11,3 16,3 10,6Mittel für Agrarumweltmaßnahmen insgesamt(Art. 22) Mio. Euro 2,89 0,00 0,00 7,38 0,00 0,00 1,55 1,03 18,95Anteil an Gesamtfinanzierung in % % 0,59 0,00 0,00 3,72 0,00 0,00 0,75 0,63 0,83Euro pro ha LF Euro/ha LF 0,9 0,0 0,0 5,5 0,0 0,0 1,3 1,3 1,1Mittel für naturschutzorientierteAgrarumweltmaßn. (Art. 22) Mio. Euro 226,16 3,86 0,05 45,34 22,78 44,84 29,48 39,47 706,92Anteil an Gesamtfinanzierung in % % 46,3 32,7 2,8 22,8 16,7 22,8 14,3 24,0 30,9Euro pro ha LF Euro/ha LF 68,6 50,2 22,8 33,6 16,7 48,9 25,1 49,0 41,2Mittel für naturschutzorientierteAgrarumweltmaßnahmen i.w.S. 22,03 0,81 0,00 6,94 13,65 4,16 11,75 12,12 115,01Anteil an Agrarumweltprogrammen in % 9,7 20,9 0,0 15,3 59,9 9,3 39,9 30,7 16,3Euro pro ha LF 6,7 10,5 0,0 5,2 10,0 4,5 10,0 15,1 6,7Nationale öffentliche Aufwendungen ohne EU-KofinanzierungSumme aller Maßnahmen gemäß VO (EG)Nr. 1257/1999 Mio. Euro 269,82 0,00 0,00 32,27 10,37 30,49 6,04 18,10 606,31Mittel für Naturschutz (Art. 16; 22; 33) Mio. Euro 9,27 0,00 0,00 6,70 0,00 6,40 0,90 1,23 47,19Anteil an Gesamtfinanzierung in % % 3,4 0,0 0,0 20,8 0,0 21,0 14,9 6,8 7,8Euro pro ha LF Euro/ha LF 2,8 0,0 0,0 5,0 0,0 7,0 0,8 1,5 2,8Mittel für naturschutzorientierteAgrarumweltmaßn. (Art. 22) Mio. Euro 4,38 0,00 0,00 6,70 0,00 6,40 0,00 0,00 22,10Anteil an Gesamtfinanzierung in % % 94,6 0,0 0,0 100,0 0,0 38,5 0,0 0,0 39,8Euro pro ha LF Euro/ha LF 1,3 0,0 0,0 5,0 0,0 7,0 0,0 0,0 1,3Gesamte öffentliche Aufwendungen mit <strong>und</strong> ohne EU-KofinanzierungSumme aller Maßnahmen gemäß VO (EG)Nr. 1257/1999 Mio. Euro 757,95 11,79 1,69 230,78 147,08 227,20 212,29 182,83 2.892,99Mittel für Naturschutz (Art. 16; 22; 33) Mio. Euro 53,79 0,81 0,24 21,02 18,25 11,59 14,20 14,37 229,65Anteil an Gesamtfinanzierung in % % 7,1 6,8 14,4 9,1 12,4 5,1 6,7 7,9 7,9Euro pro ha LF Euro/ha LF 16,3 10,5 117,7 15,6 13,4 12,6 12,1 17,9 13,4Mittel für Gebiete mit umweltspez.Einschränkungen (Art. 16) Mio. Euro 3,17 0,00 0,00 7,38 0,00 0,00 1,55 1,03 21,13Anteil an Gesamtfinanzierung in % % 0,4 0,0 0,0 3,2 0,0 0,0 0,7 0,6 0,7Euro pro ha LF Euro/ha LF 1,0 0,0 0,0 5,5 0,0 0,0 1,3 1,3 1,2Mittel für Agrarumweltmaßnahmen insgesamt(Art. 22) Mio. Euro 230,79 3,86 0,05 52,04 22,78 61,48 29,50 40,70 762,39Anteil an Gesamtfinanzierung in % % 30,4 32,7 2,8 22,5 15,5 27,1 13,9 22,3 26,4Euro pro ha LF Euro/ha LF 70,0 50,2 22,8 38,6 16,7 67,0 25,2 50,6 44,4Mittel für naturschutzorientierteAgrarumweltmaßn. (Art. 22) Mio. Euro 26,42 0,81 13,64 13,65 10,56 11,75 12,12 137,11Anteil an Gesamtfinanzierung in % % 3,5 6,8 5,9 9,3 4,6 5,5 6,6 4,7Anteil an Agrarumweltprogrammen in % % 11,4 20,9 26,2 59,9 17,2 39,8 29,8 18,0Euro pro ha LF Euro/ha LF 8,0 10,5 10,1 10,0 11,5 10,0 15,1 8,0Mittel für naturschutzorientierteAgrarumweltmaßn. i.w.S. Mio. Euro 37,34 162,71Anteil an Gesamtfinanzierung in % % 4,9 5,6Anteil an Agrarumweltprogrammen in % % 16,18 21,34Euro pro ha LF Euro/ha LF 11,3 9,5Mittel für freiwillige <strong>und</strong> hoheitliche Naturschutzmaßnahmenim engeren Sinne (Art. 16;Art. 22) 29,6 0,8 21,0 13,7 10,6 13,3 13,1 158,2Anteil an Gesamtfinanzierung in % % 3,9 6,8 9,1 9,3 4,6 6,3 7,2 5,5Euro pro ha LF Euro/ha LF 9,0 10,5 15,6 10,0 11,5 11,3 16,3 9,2Quelle: OSTERBURG, 2000, Tabelle 20


Drucksache 14/9852 – 104 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodewird generell durch <strong>eine</strong> geringere Flexibilität in der Programmgestaltung<strong>und</strong> der Ausgestaltung der Verträge mitden Landwirten sowie durch die Einhaltung der starrenEU-Regelungen zur Kontrolle erkauft. Naturschutzauflagenkönnen unter diesen Auflagen zum Teil wenigergut an die örtlichen Bedingungen angepasst werden.Kurzfristige, individuelle Anpassungen an örtliche,betriebliche oder jahreszeitenabhängige Gegebenheitensind innerhalb vorgefertigter Massenanträge schwierigerzu erreichen.235. Die neue Möglichkeit, <strong>eine</strong> Ausgleichszulage mitEU-Kofinanzierung auch in Gebieten zu zahlen, die vonnaturschutzrechtlichen Auflagen aufgr<strong>und</strong> von EU-Rechtbetroffen sind (Artikel 16 VO(EG) Nr. 1257/1999; KapitelV.), hat die Möglichkeiten der Naturschutzfinanzierungin Schutzgebieten erweitert. Allerdings liegt der Höchstbetragbei Ausgleichszahlungen für Auflagen in FFH-Gebietenbei maximal 200 Euro pro ha, während für freiwilligeUmweltmaßnahmen auf Grünland bis zu 450 Euro<strong>und</strong> bei Dauerkulturen bis zu 900 Euro gezahlt werdenkönnen (vgl. Europäische Kommission in OSTERBURG,2002, S. 9). Aufgr<strong>und</strong> dieser Benachteiligung wird dieAusgleichszulage (nach Artikel 16) von den B<strong>und</strong>esländernkaum in Anspruch genommen. Um <strong>eine</strong> EU-Finanzierungvon Naturschutzzielen durch freiwillige Maßnahmenzu ermöglichen, wurden statt<strong>des</strong>sen in einigen Fällenhoheitliche Schutzmaßnahmen gelockert <strong>und</strong> damit dielangfristige Sicherung von Schutzgebieten auf ein niedrigeresNiveau verschoben (von dem BUSSCHE, 2001 inOSTERBURG, 2002). Dieses Vorgehen ist vermutlich inB<strong>und</strong>esländern verbreitet, die in ihren Naturschutzgebietenk<strong>eine</strong> Ausgleichszahlungen für Auflagen der Schutzgebietsverordnunggewähren. Die Landwirte müssen dieAuflagen der Verordnung dort im Rahmen der Sozialbindung<strong>des</strong> Eigentums erfüllen. In anderen B<strong>und</strong>esländernwie z. B. Niedersachsen werden hoheitliche Auflagen inSchutzgebieten durch Zahlungen ausgeglichen, die derzeitvon der EU kofinanziert werden, auch wenn es sichnicht um FFH-Gebiete handelt. Probleme im Rahmen dieserStrategie bestehen eher in <strong>eine</strong>r sehr stark an der Akzeptanzausgerichteten Auslegung der Sozialbindung, sodassselbst die Aufrechterhaltung der gegenwärtigenNutzung (z. B. Grünlanderhaltung) gefördert wird. Auchist <strong>eine</strong> Anpassung <strong>des</strong> Niveaus der hoheitlichen Auflagenan die Finanzierungsmöglichkeiten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> zu beobachten<strong>und</strong> es besteht die Gefahr, dass naturschutzorientierteFörderungen in den finanzschwachen B<strong>und</strong>esländernauf Schutzgebiete beschränkt werden. <strong>Für</strong> wertvolleFlächen außerhalb von Schutzgebieten bleiben dannkaum noch Fördermittel übrig.236. Die Ausgestaltung der EU-Kofinanzierung wirftfür die Förderung naturschutzorientierter Maßnahmennoch weitere Probleme auf. Die maximal von der EU erstattungsfähigenPrämien reichen für bestimmte aufwendigeNaturschutzmaßnahmen nicht aus. In vielen Ländernwerden <strong>des</strong>halb so genannte „TopUps“ (Zusatzzahlungen)als notwendig angesehen, die nicht nur zu <strong>eine</strong>rhöheren Haushaltsbelastung der im Naturschutz besondersaktiven Länder führen, sondern auch mit <strong>eine</strong>m erhöhtenVerwaltungsaufwand verb<strong>und</strong>en sind.Als Empfänger der EU-kofinanzierten Fördermittel kommenbei Agrarumweltmaßnahmen (nach Artikel 22) sowiefür Ausgleichszahlungen in Schutzgebieten (Artikel 16)ausschließlich Landwirte infrage. Dadurch werden potenzielleLeistungserbringer wie z. B. Umweltverbändeoder Jäger ausgeschlossen <strong>und</strong> es kommt zu Parallelprogrammenfür Nichtlandwirte, die den Verwaltungsaufwanderhöhen. Im Rahmen der Maßnahmen nachArtikel 33 können auch Nicht-Landwirte gefördert werden(OSTERBURG, 2002, S. 53). Hier sind die Mittel jedochan investive Maßnahmen geb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> werden inder Praxis vor allem für den Flächenankauf verausgabt.Die Chance mit der VO(EG) Nr. 1257/1999 auch sektorübergreifend<strong>eine</strong> stärkere Integration in der Förderung<strong>des</strong> ländlichen Raumes zu erreichen, wurde in diesemPunkt nicht genutzt.Problematisch für die Länder wirkt sich ebenfalls derdurch die EU-Vorgaben bewirkte hohe Aufwand für dieAbwicklung, Kontrolle <strong>und</strong> Evaluation der Maßnahmenaus. Das Integrierte Verwaltungs- <strong>und</strong> Kontrollsystem(InVeKoS) erhöht derzeit den Verwaltungsaufwand fürdie Agrarumweltprogramme <strong>und</strong> vermindert die Kapazitäten,die der Beratung <strong>und</strong> fachlichen Betreuung vonLandwirten zugute kommen könnten. Dies gilt insbesonderefür die ohnehin vielfach überlasteten Naturschutzbehörden(s. Kapitel 4.1).237. Hinsichtlich der Regelungen über den Abzug vonnicht genutzten Kleinstrukturen auf der Förderfläche stehendie EU-Vorgaben zudem im Widerspruch zu Naturschutzzielen.Die von Bayern <strong>und</strong> Hessen praktizierteLösung, <strong>eine</strong>n Anteil von 10 bis 20 % zur Fläche gehörigerKleinstrukturen pauschal von der Kommissiongenehmigen zu lassen, sollte <strong>des</strong>halb möglichst umgehendzur allgem<strong>eine</strong>n Regel erhoben werden. Eine Vereinfachungder Kontrollen kann durch den verstärktenEinsatz von Satellitenbildauswertungen <strong>und</strong> GIS erfolgen;auch <strong>eine</strong> stärkere Erfolgsorientierung der Honorierungwürde den Kontrollaufwand in einigen Fällenvermindern. Die Evaluation könnte auf längere Sichtdurch <strong>eine</strong> Verbesserung der Wissensbasis zu den Wirkungender Maßnahmen auf unterschiedlichen Standortenerleichtert werden.Diesen Problemen durch die derzeitigen Bedingungen derEU-Kofinanzierung stehen aber auch erhebliche Vorteilegegenüber. Hervorzuheben ist insbesondere die hoheTransparenz der Mittelausgaben aufgr<strong>und</strong> der Standardisierungder Programme <strong>und</strong> Verwaltungsabläufe, die Verpflichtungzur Evaluation <strong>und</strong> der fachübergreifende Ansatzbei der Planung <strong>und</strong> Durchführung.Beurteilung der GAK-Kofinanzierung238. Während allgem<strong>eine</strong>re Extensivierungsmaßnahmendurch die Gemeinschaftsaufgaben Agrarstruktur <strong>und</strong>Küstenschutz zusätzlich zu den EU-Zuschüssen kofinanziertwerden (Kofianzierungssätze siehe Tabelle 5-7), giltdies nicht für Naturschutzmaßnahmen im engeren Sinne.Diese gehören nicht zur Gemeinschaftsaufgabe <strong>und</strong> sindallein aus Lan<strong>des</strong>mitteln zu finanzieren.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 105 – Drucksache 14/9852Damit wird die Attraktivität der allgem<strong>eine</strong>n Agrarumweltmaßnahmengegenüber Naturschutzmaßnahmen fürdie B<strong>und</strong>esländer erheblich gesteigert. Allerdings sind mitder Kofinanzierung durch die GAK auch konkrete Vorgabenfür die Ausgestaltung der Maßnahmen verb<strong>und</strong>en,was für einige B<strong>und</strong>esländer ein Anlass ist, GAK-Mittelbevorzugt an anderen Stellen einzusetzen <strong>und</strong> bei denAgrarumweltprogrammen auf <strong>eine</strong> Kofinanzierung zuverzichten (s. OSTERBURG, 2002, S. 25).Zwar wurde in der derzeitigen Förderperiode der formaleAusschluss von Maßnahmen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> <strong>und</strong> derLandschaftspflege nicht mehr so strikt ausgelegt, diegr<strong>und</strong>sätzlichen Probleme bleiben jedoch bestehen. DieDiskussion darüber, ob <strong>eine</strong> Erweiterung der GAK <strong>eine</strong>Verfassungsänderung erfordert, ist noch nicht abgeschlossen.Allerdings könnte kurzfristig <strong>eine</strong> Verbesserung derFördermöglichkeiten für den Naturschutz durch <strong>eine</strong> verstärkteFörderung multifunktionaler Maßnahmen erreichtwerden. Solche Maßnahmen sollten Ziele <strong>des</strong> engeren<strong>Naturschutzes</strong> mit dem Schutz abiotischer Naturgüter <strong>und</strong>der Agrarstrukturförderung verbinden <strong>und</strong> primär inGebieten mit erhöhtem Handlungsbedarf eingesetzt werden(Entwicklung gemeinsamer Gebietskulissen, Standortvorgaben).Zuständigkeiten <strong>und</strong> Durchführung239. In der derzeitigen Förderperiode hatte nach wie vordie Agrarverwaltung die Federführung bei der Gestaltungder Agrarumweltprogramme, doch waren nunmehr dieUmweltbehörden maßgeblich an der Erstellung der Plänebeteiligt. Diese Zusammenarbeit schafft neue Chancen,die Förderkonditionen der einzelnen Maßnahmen in derZukunft so gut aufeinander abzustimmen, dass <strong>eine</strong> imVerhältnis zu den Naturschutzmaßnahmen attraktiverePrämiengestaltung für einfache Extensivierungsmaßnahmen,die von der Agrarverwaltung entwickelt wurden(GÜTHLER, 2001 in OSTERBURG, 2002), vermiedenwird. Eine intensive gemeinsame Gestaltung <strong>und</strong> Umsetzungder Programme kann auch die Gefahr <strong>eine</strong>r Doppelförderungbei Kombinationsmodellen (OSTERBURG,2002, S. 30) vermindern. In der Umsetzung <strong>und</strong> Kontrolleder Maßnahmen nach VO(EG) Nr. 1257/1999 dominiertder-zeit die Agrarverwaltung (siehe Zusammenstellung inOSTERBURG, 2002, S. 94 ff.), die für die GAK-Mittelzuständig <strong>und</strong> mit größeren Personalkapazitäten ausgestattetist. In einigen Ländern werden auch die Naturschutzmaßnahmenvon der Agrarverwaltung kontrolliert.Aufgr<strong>und</strong> der größeren fachlichen Nähe zu den Landwirtenkann sich dies sowohl vorteilhaft (bessere Akzeptanzder Maßnahmen) als auch nachteilig aufgr<strong>und</strong> <strong>eine</strong>r zugroßen Toleranz gegenüber der eigenen Klientel (sieheAHRENS et al., 2000) auswirken. Eine Entschlackung<strong>und</strong> technische Unterstützung der Kontrollen würde denWeg für <strong>eine</strong>n stärkeren Personaleinsatz in der Beratungfrei machen. In besonderem Maße sollte dabei die naturschutzfachlicheBeratung gefördert werden, die in vielenLändern zu wenig institutionalisiert ist (OSTERBURG,2002, S. 64). In einigen Ländern wurden gute Erfahrungenmit der Auslagerung der Beratung aus den Behördengemacht. Biologische Stationen, spezialisierte Fachberateroder Landschaftspflegeverbände übernehmen dortdiese Aufgabe (s. dazu Tz. 125).5.1.4 Honorierung ökologischer Leistungender Landwirtschaft240. Der Umweltrat hat sich bereits 1996 in s<strong>eine</strong>mSondergutachten zu <strong>eine</strong>r dauerhaft-umweltgerechtenLandnutzung (SRU, 1996, Tz. 240 ff.) gr<strong>und</strong>sätzlich mitden Strategien zur Honorierung von Umweltleistungen inder Landwirtschaft befasst. Eine nach traditionellemMuster handlungsorientierte, an der spezifischen Bodennutzungansetzende Honorierungsstrategie wurde als ineffizientbeurteilt <strong>und</strong> daher statt<strong>des</strong>sen für <strong>eine</strong> ergebnisorientierte,direkt an Umweltqualitätszielen orientierteHonorierungsstrategie plädiert. Der Vorteil gegenüber <strong>eine</strong>rhandlungsorientierten, einseitig kostenbezogenen Honorierungwurde vor allem in der Kosteneffizienz <strong>und</strong>höheren Anreizwirkung auf die Leistungsersteller gesehen.Mit <strong>eine</strong>r ergebnisorientierten Honorierungsstrategiewerden bei konstantem Honorierungsbetrag pro ökologischerLeistungseinheit günstige Leistung-Kosten-Relationenbelohnt <strong>und</strong> ungünstige Relationen bestraft. EineKofinanzierungssätze in der Agrarumweltförderung gemäß VO(EWG) Nr. 2078/1992<strong>und</strong> VO(EG) Nr. 1257/1999(in % vom Gesamtbetrag)Tabelle 5-7Kofinanzierung durchAlte LänderNeue Länder(Ziel-1-Gebiet)EU 50 % 75 %GAK (optional) 1 30 % 15 %B<strong>und</strong>esland (mit GAK-Kofinanzierung) 20 % 10 %B<strong>und</strong>esland (ohne GAK-Kofinanzierung) 50 % 25 %1Gemäß der „Gr<strong>und</strong>sätze für <strong>eine</strong> markt- <strong>und</strong> standortangepasste Landbewirtschaftung“, Kofinanzierung von 60 % der nationalen Mittel.Quelle: MEHL <strong>und</strong> PLANKL, 1995


Drucksache 14/9852 – 106 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperio<strong>des</strong>olche Strategie ist daher als ökonomisch leistungsgerechtzu bezeichnen <strong>und</strong> entwickelt durch ihren marktwirtschaftlichenSanktionsmechanismus ein größeres Anreiz<strong>und</strong>Innovationspotenzial bei den Leistungserstellern.Auch <strong>eine</strong> stärkere Identifikation der Leistungserstellermit dem ökologischen Leistungsziel als unternehmerischemZiel wurde als vorteilhaft erachtet. Die Leistungskontrolleverursacht bei vielen Zielen derzeit nochSchwierigkeiten. Manche Effekte treten erst nach vielenJahren Entwicklungszeit ein <strong>und</strong> den Landwirten fehltvielfach das ausreichende Wissen, um bestimmte Wirkungenfeststellen zu können. Diese Schwierigkeitensch<strong>eine</strong>n jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich überwindbar zu sein. Instrumente<strong>eine</strong>r ergebnisorientierten Honorierungsstrategiesind gr<strong>und</strong>sätzlich aus marktwirtschaftlich-theoretischenÜberlegungen handlungsorientierten Instrumentenvorzuziehen. Sie sind mit dem Standard-Preis-Ansatz vonBAUMOL <strong>und</strong> OATES (1971) vergleichbar, der ebenfallsgeeignet ist, umweltpolitisch vorgegebene Umweltstandardsmit minimalen Vermeidungskosten zu erreichen.Ökologische Effektivität bei ökonomischer Effizienz <strong>und</strong>sozialer Ausgewogenheit sollte das Ziel <strong>eine</strong>r dauerhaftumweltgerechtenEntwicklung sein (von KNORRING,1998). Eine ökonomisch leistungsgerechte Honorierungökologischer Leistungen in der Landwirtschaft im Sinne<strong>eine</strong>s ergebnisorientierten Ansatzes kann dazu <strong>eine</strong>n Beitragleisten.241. Unabhängig von der gr<strong>und</strong>sätzlichen Bevorzugung<strong>eine</strong>r ergebnisorientierten Honorierungsstrategie verkenntder Umweltrat nicht die möglichen Hindernisse beiihrer Verwirklichung (SRU, 1996, Tz. 248). So wird z. B.in der Praxis <strong>eine</strong> klare Grenzziehung zur handlungsorientiertenHonorierungsstrategie nicht immer möglich<strong>und</strong> auch nicht erwünscht sein. Eine ökologisch klar ausgerichteteHandlung kann in besonderen Fällen so eng ergebnisorientiertsein, dass es <strong>eine</strong>r weiteren Konkretisierung<strong>und</strong> Spezifizierung <strong>des</strong> ökologischen Ziels nichtmehr bedarf. So dürfte es z. B. sinnvoll sein, <strong>eine</strong> Bodennutzungin Form <strong>des</strong> Streuobstbaus angesichts s<strong>eine</strong>r unstrittigpositiven Wirkung auf die Artenvielfalt <strong>und</strong> dasGr<strong>und</strong>wasser ebenso wie die Wanderschäferei <strong>und</strong> <strong>eine</strong>lediglich extensive Düngung von Grünland als eigenständigeökologische Leistung zu interpretieren, ohne auf denquantitativen Nachweis spezifischer Kenn- oder Zielarten(PIRKL <strong>und</strong> RIEDEL, 1991; RECK et al., 1991) als ökologischeLeistungskriterien zu bestehen. Andererseitsaber ist die klare Definition <strong>und</strong> Messbarkeit von Leistungskriterien,die das ökologische Leistungsziel als angestrebtesErgebnis eindeutig widerspiegeln <strong>und</strong> auch denLeistungserstellern transparent <strong>und</strong> verlässlich ersch<strong>eine</strong>n,für die praxisgerechte Umsetzung <strong>eine</strong>r ergebnisorientiertenHonorierungsstrategie unabdingbar. Sie stellt sicherlichein großes, nach Meinung <strong>des</strong> Umweltrates aberlösbares Problem dar. Als besonders vielversprechenderAnsatz zur ergebnisorientierten Bewertung ökologischerLeistungen <strong>und</strong> als Honorierungsbasis ist an ein Ökopunkte-Modellzu denken (KNAUER, 1989), auf das derUmweltrat ebenfalls schon in s<strong>eine</strong>m Sondergutachten1996 hingewiesen hat (SRU, 1996, Tz. 247), ohne esaber näher auszuführen. Auch bereits vorliegende Erfahrungenaus Pilotprojekten, wie sie z. B. mit demProgramm zum Marktentlastungs- <strong>und</strong> Kulturlandschaftsausgleich(MEKA) in Baden-Württemberg seit 1992 gemachtwurden, <strong>und</strong> Vorschläge zu <strong>eine</strong>r stärkeren Ökologisierungdieses Programms (RUPP, 1993; ZEDDIES<strong>und</strong> DOLUSCHITZ, 1996; BRONNER et al., 1997;BRONNER, 2000) könnten bei der Entwicklung von Leistungskriterienwichtige Anregungen liefern. Ebenfallslösbar erscheint das Problem möglicher Informationsdefizitebei den landwirtschaftlichen Leistungserstellern,denen trotz ihrer genauen Orts- <strong>und</strong> Unternehmenskenntnisnicht immer bewusst sein dürfte, welche Möglichkeiten<strong>eine</strong>r ergebnisorientierten ökologischen Leistungshonorierungsich ihnen eröffnen. Die Darstellungen derLandschaftsplanung über erwünschte Naturschutzleistungensowie Gebiete mit Biotopentwicklungspotenzialenkönnen hier <strong>eine</strong> Hilfestellung geben. Aufklärung <strong>und</strong> Beratungbis hin zur späteren Leistungskontrolle könntenfach- <strong>und</strong> ortsk<strong>und</strong>igen Vertrauensleuten, Verbänden oderAgenturen übertragen werden, die dadurch <strong>eine</strong> Mittlerrolleübernehmen <strong>und</strong> in ihrer Stellung gestärkt würden.242. Die Honorierung ökologischer Leistungen führtbei den Leistungserstellern zu <strong>eine</strong>m Renteneinkommen,das ihnen als Zusatzeinkommen zufließt <strong>und</strong> umso höherausfällt, je niedriger die Kosten der Leistungserstellungsind. Ist die ökologische Leistungserstellung kostenlos,weil sie als Nebeneffekt bei der bisherigen Produktionsweiseanfällt, so ist mit Mitnahmeeffekten zu rechnen,die beträchtlich sein können (AHRENS et al., 2000,S. 105 ff.). Gegen Mitnahmeeffekte auf der Anbieterseiteist zwar gr<strong>und</strong>sätzlich nichts einzuwenden, da sie normalerweisebei jedem Markt- <strong>und</strong> Preismechanismus inForm der Produzentenrente auftreten. Sie ersch<strong>eine</strong>n jedochinsofern in <strong>eine</strong>m negativen Licht, als sie auf derstaatlichen Gegenseite mit Ausgaben verb<strong>und</strong>en sind, diebei gegebenem Finanzierungsbudget die Möglichkeiten<strong>eine</strong>r ökologischen Leistungshonorierung <strong>und</strong> damit dasinsgesamt realisierbare Leistungsergebnis einschränken.Nach Artikel 18 der VO(EG) Nr. 1750/1999 zur Durchführungder VO(EG) Nr. 1257/1999 heißt es, dass die Mitgliedstaatenanhand objektiver Kriterien die Notwendigkeitfür <strong>eine</strong>n Anreiz dienenden Teilbetrag der Beihilfebestimmen sollen. Dieser Teilbetrag darf 20 % der Einkommenseinbußen<strong>und</strong> der aufgr<strong>und</strong> der Verpflichtunganfallenden Zusatzkosten nicht überschreiten, außerwenn bei einzelnen Verpflichtungen ein höherer Satz fürunerlässlich gehalten wird, um die Wirksamkeit der Maßnahmesicherzustellen.Unabhängig davon, ob dieser Grenzwert als zu niedrig zukritisieren ist, so ist er doch zu beachten, sofern auch EU-Mittel zur Honorierung herangezogen werden sollen(WILHELM, 1999a). Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> <strong>und</strong> unterder Zielsetzung ökologischer Effektivität bei ökonomischerEffizienz sollte besonderes Augenmerk auf das konkreteHonorierungsverfahren gelegt werden.243. Der Umweltrat schlägt <strong>des</strong>halb <strong>eine</strong> ergebnisorientierteLeistungshonorierung der Landwirtschaft auf Basis<strong>eine</strong>s Ökopunktesystems mit Bieterverfahren vor, das imFolgenden kurz skizziert wird (vgl. hierzu auch von


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 107 – Drucksache 14/9852KNORRING, 2002). Bei dem hier vorgeschlagenen Systemwird das ökologische Leistungsziel in ergebnisorientierteÖkopunkte übersetzt <strong>und</strong> jeder Ökopunkt mit <strong>eine</strong>meinheitlichen Honorierungsbetrag ausgestattet, den derLeistungsersteller nach Erbringung der entsprechendenLeistung erhält. Der „Netto-Wert“ <strong>eine</strong>s Ökopunktes fürden Leistungsersteller entspricht damit gerade der Differenzaus Honorierungsbetrag <strong>und</strong> Stückkosten der Leistungserstellung.Unter der Zielsetzung der Gewinnmaximierungwird der Leistungsersteller so lange Ökopunktenachfragen, wie der Honorierungsbetrag über den Grenzkostender Leistungserstellung liegt. Diese Kosten beinhaltenauch mögliche Mindererträge durch notwendigeProduktionsumstellungen (einschließlich Subventionsverlust).Bei steigenden Grenzkosten wird jeder Leistungserstellerbei gegebenem Honorierungsbetrag solange Ökopunkte nachfragen – <strong>und</strong> demnach bereit sein,die entsprechende ökologische Leistung zu erbringen –,bis die Grenzkosten der Leistungserstellung genau auf dieHöhe <strong>des</strong> Honorierungsbetrages angestiegen sind. Bis zurErreichung dieser gewinnmaximalen Leistungsmenge erzieltder Leistungsersteller <strong>eine</strong> Produzentenrente, diesich aus der Differenz zwischen Honorierungsbetrag <strong>und</strong>Stückkosten der Leistungserstellung ergeben. Das Besonderean dem im Folgenden betrachteten Bieterverfahrenbesteht darin, dass ein Teil dieser Produzentenrente staatlicherseitsabgeschöpft wird, wodurch zusätzliche Honorierungsmittelfrei werden <strong>und</strong> damit bei gegebenem Budgetanspruchsvollere ökologische Leistungsziele verfolgtwerden können. Im Gr<strong>und</strong>e läuft ein Bieterverfahren daraufhinaus, den Erwerb von Ökopunkten an <strong>eine</strong> Preiszahlungdurch die potenziellen Leistungsersteller zuknüpfen, wodurch sich der Netto-Wert <strong>eine</strong>s Ökopunktesauf die Differenz zwischen Honorierungsbetrag <strong>und</strong>Stückkosten zuzüglich Ökopunktpreis vermindert. Dabeiwird zwar nicht verkannt, dass hiermit ein Trade-off zwischendem Anreiz zur ökologischen Leistungserstellung<strong>und</strong> dem finanziellen Honorierungsrahmen entstehenkann, jedoch wird es im Rahmen <strong>des</strong> Bieterverfahrensweder wünschenswert noch möglich sein, die gesamteProduzentenrente abzuschöpfen.244. Als konkretes Bieterverfahren zur Vergabe vonÖkopunkten erscheint ein Verfahren sinnvoll, das sich engan das Zinstenderverfahren der Geldpolitik anlehnt (vgl.z. B. EZB, 2000, S. 27 ff.). Hierbei müssen die potenziellenLeistungsersteller als Nachfrager nach Ökopunktendie von ihnen gewünschte Menge an Ökopunkten mit <strong>eine</strong>mPreisgebot ausstatten. Die Zuteilung der Ökopunkteerfolgt im nächsten Schritt mit den höchsten Preisgebotenbeginnend <strong>und</strong> endet dann, wenn der vorgegebene staatlicheFinanzierungsrahmen ausgeschöpft ist. Er ist ausgeschöpft,wenn er der Differenz aus den gesamten Honorierungsbeträgen(Produkt aus Honorierungsbetrag proÖkopunkt <strong>und</strong> Menge der zugeteilten Ökopunkte) <strong>und</strong>den Einnahmen aus dem Bieterverfahren (Produkt ausdem jeweils gebotenen <strong>und</strong> auch gezahlten Ökopunktpreis<strong>und</strong> der zu diesem Preis zugeteilten Ökopunktmenge)entspricht. Es lässt sich zeigen, dass mit <strong>eine</strong>msolchen Verfahren bei gegebenen staatlichen Fördermitteln(in Abhängigkeit von den konkreten Produktionsbzw.Kostenbedingungen) <strong>eine</strong> Steigerung der gefördertenökologischen Leistungserstellung um bis zu ca. 40 %zu erzielen ist; im Umkehrschluss ergibt sich bei gegebenemökologischem Leistungsziel <strong>eine</strong> Reduktion derbenötigten staatlichen Fördermittel um bis zu ca. 30 %(vgl. von KNORRING, 2002). Dabei ist noch gar nichtberücksichtigt, dass es im Zuge <strong>eine</strong>r stärker ökologischorientierten Leistungshonorierung auch zu <strong>eine</strong>r Freisetzungvon Fördermitteln der bisherigen Agrarpolitik kommendürfte <strong>und</strong> sollte. Zum <strong>eine</strong>n wird es unumgänglichsein, dort Fördermittel zu streichen, wo Konflikte <strong>und</strong> Widersprüchezu <strong>eine</strong>r ökologischen <strong>Neuorientierung</strong> derAgrarpolitik klar erkennbar sind. Zum anderen aber dürftenauch im Rahmen <strong>eine</strong>s Ökopunktesystems mit BieterverfahrenFördermittel dadurch freigesetzt werden, dassdie Einlösung von Ökopunkten in vielen Fällen Produktionsumstellungenerfordert <strong>und</strong> <strong>eine</strong>n entsprechendenVerlust an herkömmlichen Fördermitteln bedeutenwird. Auch wenn dieser erwartete Verlust im Rahmen <strong>des</strong>Bieterverfahrens in der Kostensituation der Bieter <strong>und</strong>entsprechend niedrigen Preisgeboten Berücksichtigungfinden sollte, so ist doch per Saldo ein Rückgang der herkömmlichenFördermittel zu erwarten. Die freigesetztenFördermittel könnten jedenfalls zu <strong>eine</strong>r noch weiter gehendenökologischen Leistungshonorierung eingesetztwerden <strong>und</strong> dürften dann – auch unter Berücksichtigung<strong>des</strong> schon erwähnten Trade-offs zwischen Leistungsanreiz<strong>und</strong> potenzieller Leistungsmenge – die tatsächlich erbrachteökologische Leistung erhöhen. Das beschriebeneBieterverfahren würde demnach alles in allem zu <strong>eine</strong>r erheblichenEffizienz- <strong>und</strong> Effektivitätssteigerung führen.245. Der konkrete Honorierungsbetrag pro Ökopunktist bei dem beschriebenen Bieterverfahren nebensächlich,marktwirtschaftlich-theoretisch sogar belanglos. Je höherder Honorierungsbetrag ist, umso höher werden bei gegebenerKostensituation auch die Preisgebote für dieÖkopunkte sein. Die Konkurrenz zwischen den Bieternwird unter idealtypischen Bedingungen dafür sorgen, dassder Spielraum für den einzelnen Bieter verengt <strong>und</strong> dadurchdie Produzentenrente im Extremfall komplett, impraktischen Fall angesichts von Unteilbarkeiten zumin<strong>des</strong>tteilweise, abgeschöpft wird. Dementsprechend fallenauch höhere staatliche Einnahmen an, die zur Kompensationder höheren Honorierungsausgaben eingesetzt werdenkönnen. Die Abschöpfung der Produzentenrente hat zudemden Vorteil, dass Mitnahmeeffekte <strong>und</strong> Zusatzeinkommenbei den Leistungserstellern reduziert werden <strong>und</strong> die genanntenEU-Vorgaben eher eingehalten werden dürften.Und letztlich dürfte der Anreiz zur tatsächlichen Leistungserstellunghöher sein, da der Erwerber <strong>eine</strong>n Ökopunktpreisentrichtet hat, den er verlieren würde, wenn erauf die Leistungserstellung <strong>und</strong> damit auf die kompensierendeHonorierung verzichtet.246. Der Umweltrat verkennt nicht, dass ein Ökopunktesystemmit Bieterverfahren in der Praxis erheblichen Problemenbei der Verwirklichung ausgesetzt sein dürfte. DieMöglichkeit von Preisabsprachen, die allerdings bei jedemmarktwirtschaftlichen Koordinationsmechanismus gegebenist, charakterisiert dabei nur <strong>eine</strong>s von mehreren ernstenProblemen. Es dürfte im Übrigen umso gravierender


Drucksache 14/9852 – 108 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperio<strong>des</strong>ein, je kl<strong>eine</strong>r der Markt für Ökopunkte bzw. je regionalkleinräumiger die ökologische Leistungserstellung etabliertwird. Bei weiträumiger ökologischer Leistungserstellungerscheint dagegen die Herausbildung örtlicher Kooperationenzwischen Leistungserstellern eher von Vorteil,da sie den Abbau von Informations- <strong>und</strong> Organisationsdefiziten<strong>und</strong> die ökologische Bewusstseinsbildung unterstützenkönnen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Einsatzmöglichkeitendieses Verfahrens umso begrenzter sind,je flächenspezifischer Leistungen erbracht werden sollen.Auch das Problem <strong>eine</strong>r klaren Transformation <strong>des</strong> ökologischenLeistungsziels in messbare Ökopunkte wur<strong>des</strong>chon angesprochen. Alles in allem aber dürfte das vorgeschlageneBieterverfahren zu k<strong>eine</strong>n schwer wiegenden zusätzlichenProblemen gegenüber der üblichen Honorierungnach Ökopunkten führen. Auch die notwendigen verfahrenstechnischen<strong>und</strong> organisatorischen Rahmenbedingungensch<strong>eine</strong>n erfüllbar zu sein. Gleichwohl ist dem Umweltratbewusst, dass die konkrete Umsetzung <strong>des</strong> hierbeschriebenen Verfahrens noch die Klärung von zahlreichenDetailfragen erfordert.5.1.5 Zusammenfassung <strong>und</strong> EmpfehlungenFehlende Märkte für Naturschutzleistungen247. Die Bereitstellung <strong>des</strong> Gutes „Natur <strong>und</strong> Landschaft“ist durch mannigfaltige Formen von Marktversagengeprägt. Als Folge hiervon bildet sich kein funktionsfähigerMarkt für Naturschutzleistungen, obwohl <strong>eine</strong>rseits <strong>eine</strong> latente<strong>und</strong> durch empirische Zahlungsbereitschaftsanalysenhinreichend bewiesene Nachfrage nach Naturschutzleistungenbesteht, <strong>und</strong> andererseits die Landnutzer bei entsprechenderEntlohnung zur Erbringung solcher Leistungendurchaus bereit sind. Somit ist es Aufgabe <strong>des</strong> Staates,durch rechtliche Rahmenbedingungen <strong>und</strong> finanzielle UmverteilungNatur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz in wünschenswertemMaße zu gewährleisten.Voraussetzungen für den effizienten Einsatzfinanzieller Ressourcen248. In Anbetracht knapper Budgets sollten sich Naturschutzmaßnahmenstärker als bisher von Effizienzüberlegungenleiten lassen. Dies betrifft sowohl die Ziele alsauch die Instrumente <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>. Um auf der Zielebenezu sinnvollen Prioritäten zu gelangen, empfiehltder Umweltrat, <strong>eine</strong>n verbindlichen Katalog von Min<strong>des</strong>tzielen<strong>und</strong> Min<strong>des</strong>tstandards zu definieren, derenEinhaltung absoluten Vorrang genießt. Diese Ziele <strong>und</strong>Min<strong>des</strong>tstandards sollten gewährleisten, dass ein Gr<strong>und</strong>bestandan Naturkapital aufrechterhalten wird. Eine finanzielleMin<strong>des</strong>tausstattung <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>, die zumin<strong>des</strong>tdie Verfolgung dieser Minimalziele erlaubt, istaus Sicht <strong>des</strong> Umweltrates unerlässlich.Maßnahmen <strong>und</strong> Instrumente <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> sind in<strong>eine</strong>r solchen Weise zu wählen, dass die vorgegebenenZiele zu möglichst geringen Kosten erreicht werden. Dabeiist zu unterscheiden zwischen budgetwirksamen Kosten<strong>und</strong> Opportunitätskosten. Letztere schlagen sich nichtin <strong>eine</strong>r unmittelbaren Beanspruchung öffentlicher Kassennieder, sondern äußern sich lediglich in anderweitigenNutzungsverzichten. Je nach ihrer Ausgestaltung könnensich Naturschutzmaßnahmen durch unterschiedliche Kostenkombinationenauszeichnen. Dabei sind unter Effizienzgesichtspunkteninsbesondere solche Maßnahmenvon Interesse, die weder nennenswerte budgetwirksameKosten noch nennenswerte Opportunitätskosten verursachen(z. B. Verzicht auf solche Infrastrukturprojekte, welcheauch in ökonomischer Hinsicht nur von zweifelhaftemNutzen sind).Soweit Naturschutzmaßnahmen zu budgetwirksamenKosten führen, ist <strong>eine</strong> ökonomisch effiziente Ausgestaltungunabdingbar, sodass die verfügbaren Mittel in die jeweilsbeste Verwendung fließen können. Hierzu ist nachEinschätzung <strong>des</strong> Umweltrates <strong>eine</strong> Umorientierung vonhandlungs- zu ergebnisbezogenen Kriterien erforderlich(vgl. auch SRU 2000, Tz. 1217). Dies betrifft vor allemauch den Vertragsnaturschutz. Nur <strong>eine</strong> ergebnisbezogeneMittelvergabe kann hier sicherstellen, dass die Akteurevor Ort den jeweils kostengünstigsten Weg zur Erreichungder gewünschten Naturschutzziele wählen können.Ökonomische Steuerung der Flächennutzung249. Wie der Umweltrat bereits in s<strong>eine</strong>m Umweltgutachten2000 hervorgehoben hat, stellt die ungebremsteFlächeninanspruchnahme von inzwischen ca. 129 ha proTag <strong>eine</strong>s der dringlichsten umweltpolitischen Problemein Deutschland dar. Seither lässt sich hier k<strong>eine</strong> gr<strong>und</strong>sätzlicheTrendwende erkennen. Die Realisierung der anzustrebendenZiele – Verminderung der Flächeninanspruchnahmeauf 30 ha pro Tag in 2020 <strong>und</strong> Nullwachstum in derlangfristigen Sicht (SRU, 2000, Tz. 532) – liegt nach wievor in weiter Ferne. Der Umweltrat erneuert <strong>des</strong>halb s<strong>eine</strong>Forderung, die unumgängliche Weiterentwicklung dereinschlägigen planungsrechtlichen Regelungen durch denEinsatz ökonomischer Instrumente zu flankieren. <strong>Für</strong> diedringend gebotene quantitative Begrenzung der Flächeninanspruchnahmeim Sinne <strong>eine</strong>r Tendenzsteuerungkommt nach Auffassung <strong>des</strong> Umweltrates nur ein Systemhandelbarer Ausweisungsrechte in Betracht. Zur ergänzendenSteuerung der konkreten Nutzung ausgewiesenerFlächen empfiehlt der Umweltrat die Einführung <strong>eine</strong>sAbgabenmodells. Dabei sollte zurückgegriffen werdenauf <strong>eine</strong> Neuversiegelungsabgabe, die sich an das fürSachsen-Anhalt entwickelte Modell anlehnt. Um denerhebungsseitigen Lenkungseffekt der Neuversiegelungsabgabezu unterstützen, sollte ihr Aufkommen zu <strong>eine</strong>rökologischen Erweiterung <strong>des</strong> kommunalen Finanzausgleichsherangezogen werden. Im Rahmen dieser ökologischenErweiterung sollte <strong>eine</strong> separate Nebenschlüsselmassegebildet werden, die unabhängig von derjeweiligen Finanzkraft der Kommunen zur Abgeltungökologischer Ausgleichsleistungen verwendet wird. Unabhängigvon diesen nur mittelfristig umzusetzenden Reformvorschlägenempfiehlt der Umweltrat, die aktuell anstehendeReform der Gr<strong>und</strong>steuer zu <strong>eine</strong>m erstenEinstieg in die ökonomische Steuerung der Flächeninanspruchnahmezu nutzen.Der Umweltrat hält auch <strong>eine</strong> <strong>Neuorientierung</strong> im Bereichflächenrelevanter Fördersysteme für notwendig.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 109 – Drucksache 14/9852Die Wohnungsbauförderung, <strong>und</strong> hier insbesondere dieEigenheimförderung, folgt gegenwärtig all<strong>eine</strong> den inder Bevölkerung vorhandenen Präferenzstrukturen <strong>und</strong>begünstigt flächenintensive Wohnformen. Der Umweltratempfiehlt <strong>des</strong>halb, größere Teile der Programme anregionale Kriterien <strong>des</strong> Bedarfs bzw. der Flächenverfügbarkeitzu binden <strong>und</strong> auf bestimmte Flächen bzw. Teilräume(z. B. Ballungszentren, Altflächen, Brachflächen)zu beschränken. Darüber hinaus sollten zulasten derWohnungsbauförderung Mittel in den Bereich der Städtebauförderungverlagert werden, um dort die Bestandspflege<strong>und</strong> die Revitalisierung der Innenstädte voranzutreiben.Finanzierung <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>250. B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder verausgabten im Jahre 2001 insgesamt591,49 Mio. Euro für den Naturschutz. Eine Erweiterungdieses Finanzrahmens kann entweder durch dieUmwidmung vorhandener Mittel oder die Erschließungzusätzlicher Finanzierungsquellen erfolgen. BesondereBedeutung kommt dabei der Abschöpfung latent vorhandenerZahlungsbereitschaften zu. Dies kann über Spenden,Eintrittspreise, lokale Abgaben <strong>und</strong> Einnahmen ausdem Verkauf von Komplementärgütern erfolgen. Eine zusätzlicheMöglichkeit zur Erweiterung der finanziellenRessourcen für den Naturschutz besteht in <strong>eine</strong>r entsprechendenÄnderung der Rahmenbedingungen für privateFinanzierungen. So bilden insbesondere Stiftungen einwichtiges Scharnier zwischen privatem Engagement <strong>und</strong>öffentlicher Aufgabenerfüllung. In diesem Zusammenhangbegrüßt der Umweltrat, dass mit dem „Gesetz zurweiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen“ die steuerlichenAbzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an Stiftungenverbessert wurden. Eine weitere Finanzierungsquellekönnen gemeinnützige Umweltlotterien darstellen.Hier bemängelt der Umweltrat, dass es in einigen B<strong>und</strong>esländernnach wie vor heftigen Widerstand gegen dieEinrichtung solcher Lotterien gibt.Förderung <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> durchAgrarumweltprogramme251. Agrarumweltprogramme sind aus Sicht <strong>des</strong> Umweltratesein adäquates Mittel, Subventionen an ökologischeLeistungen zu knüpfen <strong>und</strong> so die fehlgeleiteteSubventionspolitik der vergangenen Jahrzehnte zu korrigieren.Die derzeitigen Subventionszahlungen an dieLandwirtschaft sollten unter ökologischen Gesichtspunktenüberprüft <strong>und</strong> gegebenenfalls in entsprechendeAgrarumweltprogramme umverteilt werden. Die B<strong>und</strong>esregierungsei bei der Umsetzung der Verordnung(VO(EU) Nr. 1257/1999) davor gewarnt, die Entwicklungder Landwirtschaftstruktur lediglich an den Erfordernissender Wettbewerbsfähigkeit auf den Agrarmärktenauszurichten <strong>und</strong> die ökologischen Notwendigkeiten alsresiduale Nebenbedingungen anzusehen. Der Umweltratweist die B<strong>und</strong>esregierung daraufhin, dass die bislang zurVerfügung gestellten finanziellen Mittel nicht ausreichen,um <strong>eine</strong> ökologische Umsteuerung in der land- <strong>und</strong>forstwirtschaftlichen Produktion herbeizuführen. Die Kofinanzierungwird als großes Hindernis gesehen, auchärmere Länder zur Teilnahme an Agrarumweltprogrammenin <strong>eine</strong>m ausreichenden Maße zu bewegen. Dadurchist <strong>eine</strong> effiziente Mittelverteilung nicht gegeben, da nichtsichergestellt werden kann, dass Fördergelder in Regionenmit erhöhtem ökologischen Handlungsbedarf fließen.Um <strong>eine</strong> effiziente Mittelverwendung in den Ländern zubegünstigen, kann gegebenenfalls nicht ganz auf denZwang zu <strong>eine</strong>r geringen Kofinanzierung durch die Länderbzw. nationale Mittel verzichtet werden. Auf jedenFall sollte auf EU-Ebene darauf hingewirkt werden, dassdie Ungleichbehandlung der beiden Säulen der Agrarpolitikbeendet <strong>und</strong> <strong>eine</strong> erheblich höhere EU-Kofinanzierungspeziell der Agrarumweltmaßnahmen sowie sonstigerNaturschutzmaßnahmen erfolgt. Damit würden auchdie Probleme <strong>eine</strong>r vornehmlich an der Finanzkraft derLänder orientierten Mittelverteilung im B<strong>und</strong>esgebiet abgemildert<strong>und</strong> der naturschutzfachliche Handlungsbedarfkönnte bei der Mittelverteilung stärker in den Vordergr<strong>und</strong>treten.Empfehlungen zur <strong>Stärkung</strong> der naturschutzorientiertenMaßnahmen im Rahmen derVO(EG) Nr. 1257/1999 auf der Ebene der EU252. Die Leitlinie der B<strong>und</strong>esregierung bei der Mitgestaltungder Gemeinsamen Agrarpolitik sollte unter Naturschutzgesichtspunktennicht nur die <strong>Stärkung</strong> der zweitenSäule der Agrarpolitik sein. Innerhalb dieses Zielessollte es insbesondere um <strong>eine</strong> Verbesserung der Bedingungender Agrarumweltprogramme <strong>und</strong> speziell der naturschutzorientiertenMaßnahmen gehen.Schritte die zu diesem Ziel hinführen sind– erhöhte Flexibilität der EU-Vorgaben hinsichtlich <strong>eine</strong>rschnelleren Beseitigung von Programmfehlern<strong>und</strong> Anpassung der Maßnahmen an örtliche Gegebenheiten;– Ermöglichung von EU-kofinanzierten Ausgleichszahlungenfür hoheitlicheAuflagen in allen Schutzgebietstypen.Dabei muss allerdings gewährleistet werden,dass nicht der Erhalt <strong>des</strong> Staus quo oder die gute fachlichePraxis gefördert werden;– Anhebung <strong>des</strong> Höchstbetrages von solchen Ausgleichszahlungennach VO(EG) Nr. 1257/1999, Artikel16, um die Benachteiligung gegenüber freiwilligenMaßnahmen aufzuheben; Anhebung der Höchstbeträgefür besondere Naturschutzmaßnahmen, nach Artikel22 bis 24, um <strong>eine</strong>n kostendeckenden Ausgleichzu ermöglichen;– Kofinanzierung der Naturschutzberatung;– Aufhebung <strong>des</strong> Ausschlusses von Nicht-Landwirtenbei der Förderung der Agrarumweltmaßnahmen;– Einführung der Möglichkeit <strong>eine</strong>r pauschalen Anrechnung<strong>eine</strong>s Anteils an Landschaftsstrukturelementenzwischen 10 <strong>und</strong> 20 % der Förderfläche bei Agrarumweltmaßnahmen(„Bayerisches Modell“);– Lockerung <strong>des</strong> Jährlichkeitsprinzips <strong>des</strong> EAGFL Abt.Garantie für Agrarumweltmaßnahmen;


Drucksache 14/9852 – 110 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode– Die Anforderung der EU, die Einhaltung der guten fachlichenPraxis in Betrieben zu prüfen, die an Agrarumweltmaßnahmengemäß VO(EG) Nr. 1257/1999 teilnehmen,kann dazu führen, dass in solchen Betriebendie behördliche Kontrolldichte höher liegt als imDurchschnitt aller Betriebe. Landwirte, die freiwilligUmweltleistungen erbringen, sollten jedoch nicht andersbehandelt werden als Nicht-Teilnehmer. StichprobenartigeKontrollen der guten fachlichen Praxissollten daher in allen landwirtschaftlichen Betriebengleichermaßen durchgeführt <strong>und</strong> die Ergebnisse dokumentiertwerden;– Auswertung der Evaluierungsergebnisse der Länder inRichtung auf die Differenzierung der Maßnahmen hinsichtlichihrer Wirksamkeit; parallel dazu sollten Forschungsanstrengungenin diesem Bereich unternommenwerden. Im nächsten Schritt sollten sich Vereinfachungender Vorschriften zur Evaluierung ergeben. Bei derFortschreibung der Vorgaben zur Evaluierung solltenaußerdem die derzeitigen Schwierigkeiten der Länderberücksichtigt werden.Empfehlungen zur <strong>Stärkung</strong> der naturschutzorientiertenMaßnahmen im Rahmen derVO(EG) Nr. 1257/1999 auf der Ebene <strong>des</strong>B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder253.– Nutzung kurzfristiger Möglichkeiten zur Verbesserungder Fördermöglichkeiten für den Naturschutzdurch <strong>eine</strong> verstärkte Förderung multifunktionalerMaßnahmen im Rahmen der GAK; dabei sollten dieZiele <strong>des</strong> engeren <strong>Naturschutzes</strong> mit solchen <strong>des</strong>Schutzes abiotischer Naturgüter <strong>und</strong> der Agrarstrukturförderungverb<strong>und</strong>en werden; Klärung der verfassungsrechtlichenZulässigkeit der Förderung von Naturschutzmaßnahmenin der GAK; Bindung derKofinanzierung allgem<strong>eine</strong>r Extensivierungsmaßnahmendurch die GAK an <strong>eine</strong>n Handlungsbedarf unterUmweltgesichtspunkten; k<strong>eine</strong> Förderung von Maßnahmender guten fachlichen Praxis.– Verstärkung <strong>des</strong> Prinzips <strong>eine</strong>r gemeinsamen Programmierungder Agrarumweltprogramme aber auch andererMaßnahmen nach VO(EG) Nr. 1257/1999 durchdie Umwelt- <strong>und</strong> Landwirtschaftverwaltungen; dabeisollte das Prinzip der Bindung der Mittel an <strong>eine</strong>nerhöh-ten Handlungsbedarf unter Umweltgesichtspunkten(z. B. bezogen auf Standorttypen) sowie <strong>eine</strong>rvergleichbaren Prämiengestaltung für einfache Extensivierungsmaßnahmen<strong>und</strong> Naturschutzmaßnahmenverfolgt werden. Flächendeckend sollten lediglichMaßnahmen wie ökologischer Landbau, der Verzichtauf Mineraldünger oder chemischen Pflanzenschutzoder die Anreicherung der Flur mit Landschaftsstrukturenangeboten werden. Multifunktionale Landschaftsstrukturensollten Min<strong>des</strong>tanforderungen hinsichtlichihrer Ausgestaltung entsprechen (z. B. Min<strong>des</strong>tbreite).Flächen- bzw. standortspezifisch solltenMaßnahmen in Gebieten mit gefährdetem Gr<strong>und</strong>wasser,in Randbereichen der Oberflächengewässer, Gebietenmit hohem Biotopentwicklungspotenzial, inschutzwürdigen Biotopen sowie in Gebieten, derenOffenhaltung für die Erholung oder Aufrechterhaltungvon klimatischen Funktionen notwendig oder wünschenswertist, angeboten werden.– Wahrnehmung <strong>eine</strong>r stärker aktiv moderierendenRolle <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es im Bereich der Naturschutzprogramme.Damit kann <strong>eine</strong> Angleichung der Finanzierungsbedingungenin den B<strong>und</strong>esländern (z. B.max. Prämienhöhen pro ha geförderter Fläche angleichen)angestrebt werden.– Vereinfachung der Handhabung von Kontrollen <strong>und</strong>der Berichtspflichten (nach InVeKoS) vor allem durchverstärkten EDV-Einsatz einschließlich GIS <strong>und</strong> automatisierterAuswertung von Fernerk<strong>und</strong>ungsdaten.Der Aufbau <strong>und</strong> die Weiterentwicklung solcher Systeme<strong>und</strong> Datenbanken lohnt sich für die B<strong>und</strong>esländerallerdings nur, wenn <strong>eine</strong> gewisse Planungssicherheithinsichtlich <strong>eine</strong>r längerfristigen Weiterführungder Förderung in dieser Form gegeben ist.– Förderung <strong>und</strong> Institutionalisierung <strong>eine</strong>r naturschutzfachlichenBeratung; Nutzung von Möglichkeiten derAuslagerung der Beratung in eigenständige Institutionen.Eine integrierte ländliche Entwicklung erfordert lokaleModeratoren mit naturschutzfachlichen Kenntnissen, dieLandwirte qualifiziert beraten <strong>und</strong> als Ansprechpartnerzwischen Bürgern, Kommunen, Naturschutzverbänden,Landwirten <strong>und</strong> Verwaltung vermitteln können.Honorierung ökologischer Leistungen derLandwirtschaft254. Der Umweltrat hat bereits in s<strong>eine</strong>m Sondergutachten1996 hervorgehoben, dass <strong>eine</strong> nach traditionellemMuster handlungsorientierte Honorierungsstrategie fürökologische Leistungen der Landwirtschaft ineffizient ist<strong>und</strong> statt<strong>des</strong>sen für <strong>eine</strong> ergebnisorientierte Honorierungsstrategieplädiert. Als besonders vielversprechender Ansatzfür <strong>eine</strong> ergebnisorientierte Honorierungsstrategie giltnach Auffassung <strong>des</strong> Umweltrates ein Ökopunktemodell,wie es in Pilotprojekten bereits erprobt wurde (z. B.MEKA). Problematisch bei den bisherigen Ökopunktemodellenist jedoch, dass ein großer Teil der verfügbarenFördermittel bei den Leistungserstellern als Renteneinkommenanfällt, sodass beträchtliche Mitnahmeeffektebzw. Überkompensationen entstehen. Bei <strong>eine</strong>m gegebenenFinanzierungsbudget werden hierdurch die Möglichkeiten<strong>eine</strong>r ökologischen Leistungshonorierung <strong>und</strong> damitdas insgesamt realisierbare Leistungsergebniseingeschränkt. Als weiteres Problem kommt hinzu, dassnach EU-Vorgaben nur 80 % <strong>des</strong> an die Leistungserstellergezahlten Honorierungsbetrages der Abdeckung von Zusatzkostenoder Mindererträgen <strong>und</strong> nur 20 % <strong>des</strong> Honorierungsbetragesals echtes Zusatzeinkommen mit Anreizcharakterdienen darf. Der Umweltrat empfiehlt<strong>des</strong>halb <strong>eine</strong> ergebnisorientierte Leistungshonorierung derLandwirtschaft auf Basis <strong>eine</strong>s Ökopunktesystems mit <strong>eine</strong>mspeziellen Bieterverfahren, das es ermöglicht, <strong>eine</strong>nTeil der Renteneinkommen abzuschöpfen. Dem Umweltratist bewusst, dass vor der flächendeckenden Einführung


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 111 – Drucksache 14/9852<strong>eine</strong>s solchen Modells noch zahlreiche Detailfragen zuklären <strong>und</strong> Erfahrungen zu sammeln sind. Da jedochdurch die teilweise Abschöpfung der Renteneinkommen,je nach konkreten Produktions- <strong>und</strong> Kostenbedingungenbei gegebenem Finanzierungsbudget, <strong>eine</strong> erheblicheSteigerung der geförderten ökologischen Leistungserstellungerzielt werden kann, empfiehlt der Umweltrat<strong>eine</strong> zügige Erprobung im Rahmen von Pilotprojekten.5.2 Planungs- <strong>und</strong> ordnungsrechtlicheInstrumente <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>255. Der Umweltrat hat in der Vergangenheit immerwieder auf die Defizite bei der Ausgestaltung <strong>und</strong> Anwendungder Instrumente der planerischen <strong>und</strong> rechtlichenSteuerung im Naturschutz hingewiesen <strong>und</strong> diedringende Reformbedürftigkeit insbesondere der Instrumenteder Landschaftsplanung, der Eingriffsregelung<strong>und</strong> <strong>des</strong> Gebiets- <strong>und</strong> Artenschutzes angemahnt. Ihrengesetzlichen Zielauftrag verfehlen diese Instrumenteaufgr<strong>und</strong> unzureichender Ausgestaltung <strong>und</strong> erheblicherVollzugsdefizite deutlich (SRU, 2000; SRU, 1996a <strong>und</strong>b; SRU, 1987; SRU, 1985). Es besteht nach wie vor dringenderRegelungs- <strong>und</strong> Reformbedarf, der durch neuerechtliche Vorgaben auf europäischer Ebene nochmalsverschärft wird: Hierzu zählen vor allem die EG-Richtlinieüber die strategische Umweltprüfung für Pläne <strong>und</strong>Programme <strong>und</strong> die EG-Wasserrahmenrichtlinie, die erheblicheNeuerungen für das deutsche Planungsrechtmit sich bringen. Reformbedarf ergibt sich auch durchdie Novellierung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes (vgl.SRU, 2002, Kapitel 3.2.4). Im Hinblick auf diese Rechtsentwicklungenerscheint dem Umweltrat <strong>eine</strong> erneute,aktualisierte Bewertung der praktischen Wirksamkeit<strong>und</strong> Reformbedürftigkeit <strong>des</strong> Instrumentariums derrechtlichen <strong>und</strong> planerischen Steuerung erforderlich.Dabei geht es in den folgenden Ausführungen auch umdie mögliche Kompatibilität von seit langem bestehendenInstrumenten wie der Landschaftsplanung mit neuenbzw. geplanten Instrumenten wie der StrategischenUmweltprüfung <strong>und</strong> der Wasserrahmenrichtlinie. ImFolgenden werden dazu die planerischen <strong>und</strong> ordnungsrechtlichenInstrumente <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> näher betrachtet.5.2.1 Räumliche Gesamtplanung256. Dem System der hierarchischen Gesamtplanungdurch B<strong>und</strong>esraumordnung, Lan<strong>des</strong>-, Regional- <strong>und</strong> Bauleitplanungsind zweifellos erhebliche Erfolge bei derRaumentwicklung, insbesondere bei der Entwicklung<strong>eine</strong>r räumlich ausgewogenen Infrastruktur <strong>und</strong> bei derAbschwächung von Wohlstandsdisparitäten zwischen denRegionen zu verdanken. Allerdings ist auch zu beobachten,dass gerade die Belange von Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflegevielfach nicht in ausreichendem Maßeplanerisch erfasst <strong>und</strong> abgesichert worden sind. Die immernoch zunehmende Suburbanisierung hat die Raumplanungbisher ebenso wenig aufhalten können wie dierapide fortschreitende Flächenversiegelung.5.2.1.1 B<strong>und</strong>esraumordnung <strong>und</strong>Lan<strong>des</strong>planung257. Die Aufgabe der B<strong>und</strong>esraumordnung beinhaltetnach dem Raumordnungsgesetz (§ 18 Abs. 1 ROG) insbesonderedie Entwicklung von Leitbildern „der räumlichenEntwicklung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esgebiets“. Dabei müssenauch über die Länder hinausgreifende Zusammenhänge„als Gr<strong>und</strong>lage für die Abstimmung raumbedeutsamerPlanungen <strong>und</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der EuropäischenGemeinschaft“ berücksichtigt werden. Ziel derRaumordnung ist es nach § 1 Abs. 1 ROG, „den Gesamtraumder B<strong>und</strong>esrepublik <strong>und</strong> s<strong>eine</strong> Teilräume durchzusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne<strong>und</strong> durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen <strong>und</strong>Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen <strong>und</strong> zu sichern“.Leitvorstellung ist dabei <strong>eine</strong> nachhaltige Raumentwicklung,die die sozialen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Ansprüche anden Raum mit s<strong>eine</strong>n ökologischen Funktionen in Einklangbringt <strong>und</strong> zu <strong>eine</strong>r dauerhaften, großräumig ausgewogenenOrdnung führt (§ 1 Abs. 2 ROG). Die raumplanerischeUmsetzung dieser Ziele erfolgt durch dieRaumordnungspläne <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder. <strong>Für</strong> dieLan<strong>des</strong>raumordnung haben die Länder in ihren Lan<strong>des</strong>planungsgesetzengemäß § 6 ROG eigene Rechtsgr<strong>und</strong>lagengeschaffen.258. Innerhalb <strong>des</strong> Raum- <strong>und</strong> Fachplanungsrechtskommt der B<strong>und</strong>esraumordnungs- <strong>und</strong> Lan<strong>des</strong>planung<strong>eine</strong> umfassende Koordinierungs- <strong>und</strong> Vorabwägungsfunktionim Hinblick auf die überörtlichen Belange derFlächennutzung zu. Dies gilt zum <strong>eine</strong>n materiellrechtlichdadurch, dass die jeweiligen raumbedeutsamen Fachplanungen<strong>und</strong> die kommunale Bauleitplanung die verbindlichenZiele der Raumordnung zu beachten haben. Zumanderen wird die Koordinierung verfahrensrechtlichdurch das besondere Raumordnungsverfahren gewährleistet,in dem raumbedeutsame Planungen untereinander<strong>und</strong> mit den Vorgaben der Raumordnung abzustimmensind. Soll von den Zielen abgewichen werden, ist diesnur nach <strong>eine</strong>m besonderen Zielabweichungsverfahren(§ 11 ROG) zulässig. Bei der Aufstellung der Raumordnungs-<strong>und</strong> Lan<strong>des</strong>pläne hat die Raumordnung ihrerseitsdie sektoralen Belange der Fachplanungen abwägend zuberücksichtigen <strong>und</strong> zu <strong>eine</strong>m Ausgleich zu bringen. Aufdiese Weise ergibt sich <strong>eine</strong> (auch) horizontale Wechselwirkungzwischen der raumbezogenen Fachplanung <strong>und</strong>der Gesamtplanung. Insoweit ist es für den Naturschutzvon größter Bedeutung, dass s<strong>eine</strong> raumbedeutsamen Voraussetzungenmöglichst frühzeitig <strong>und</strong> umfassend in dieRaumordnung <strong>und</strong> den gesamtplanerischen Koordinierungsprozessmit einfließen. Das gilt selbstverständlichnicht nur für die überörtliche Ebene der B<strong>und</strong>esraumordnung<strong>und</strong> Lan<strong>des</strong>planung, sondern auch für die regionale<strong>und</strong> lokale Ebene der Regional- <strong>und</strong> Bauleitplanung(Tz. 261 ff.).259. Die Belange <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> <strong>und</strong> der Landschaftspflegewerden in der Raumplanung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es<strong>und</strong> der Länder allerdings vielfach noch nicht hinreichendberücksichtigt oder – soweit sie in die Planung eingehen –gegenüber den Fachplanungen <strong>und</strong> nachgeordneten


Drucksache 14/9852 – 112 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeRaumplanungen nicht ausreichend durchgesetzt. <strong>Für</strong> dieschwache Position <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> in der B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong>Lan<strong>des</strong>planung sind vor allem folgende Gründe zu nennen:– Der im Raumordnungsgesetz (ROG) <strong>und</strong> im EuropäischenRaumentwicklungskonzept (EUREK) alsübergeordnetes Leitbild verankerte Nachhaltigkeitsgr<strong>und</strong>satzist nicht ausreichend präzisiert, um alsZielvorstellung für die räumliche Entwicklung, alsMaßstab für die Entscheidung von Raumnutzungskonflikten<strong>und</strong> als Messlatte für die Förderungswürdigkeitvon Aktivitäten <strong>und</strong> Konzepten <strong>und</strong> die Beurteilung<strong>des</strong> Erfolges der Raumordnungspolitik zu dienen.– Auch sonst fehlt es in der Raumordnung immer nochan qualifizierten <strong>und</strong> quantifizierten Zielsetzungen fürNaturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege. Die überwiegendsehr abstrakten Zielsetzungen haben in der Abwägung<strong>und</strong> gegenüber gegenläufigen Raumnutzungsansprüchenkaum mehr als Appellcharakter. Solche vagenZiele reichen nicht aus, um dem Naturschutz gegenüberanderen Belangen der Bodennutzung ausreichendzur Geltung zu verhelfen.– Im konkreten Konflikt mit sektoralen Fachplanungenfehlt bei den Trägern der Lan<strong>des</strong>planung häufig derpolitische Wille zur Durchsetzung der Naturschutzzielegegen die konfligierenden wirtschaftlichen Interessen.Vor allem der verstärkte regionale Standortwettbewerbträgt dazu bei, dass der wirtschaftlichenEntwicklung der Vorrang vor dem Schutz von Natur<strong>und</strong> Landschaft eingeräumt wird. Im Ergebnis beschränktsich die Lan<strong>des</strong>planung <strong>des</strong>halb häufig nurauf <strong>eine</strong> additive Zusammenfassung der Ziele derFachplanungen (vgl. auch ERBGUTH, 1999).Empfehlungen260. Der Umweltrat empfiehlt erneut (vgl. SRU, 1996,Tz. 72 f.) die <strong>Stärkung</strong> der B<strong>und</strong>esraumordnung, um dennationalen Interessen an <strong>eine</strong>r nachhaltigen Entwicklung<strong>des</strong> Raumes ausreichenden Einfluss zu verschaffen. Diesesist sowohl zur Integration nationaler raumordnerischerBelange in die europäische Raumordnungspolitikals auch zur Gewährleistung <strong>eine</strong>r nachhaltigen Entwicklungvor dem Hintergr<strong>und</strong> der Tendenzen zur Regionalisierung<strong>und</strong> <strong>des</strong> regionalen Standortwettbewerbes notwendig(z. B. stärkerer Einfluss der B<strong>und</strong>esraumordnungauf die B<strong>und</strong>esverkehrswegeplanung). Ein wichtigerSchritt auf diesem Weg ist die Präzisierung <strong>des</strong> übergeordnetenNachhaltigkeitsgr<strong>und</strong>satzes, um konkretere <strong>und</strong>verbindlichere Leitvorstellungen für die untergeordnetenEbenen bereitzustellen. Auf B<strong>und</strong>esebene sollte außerdemstärker von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden,die Vergabe von B<strong>und</strong>esmitteln, z. B. im Rahmen derGemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur <strong>und</strong> Küstenschutz,an raumordnerische Vorgaben zu knüpfen. Auch um denauf <strong>eine</strong> Integration der Belange abzielenden Vorstellungender EU-Strukturpolitik gerecht zu werden, solltenFördermittel generell auf der Gr<strong>und</strong>lage der raumordnerischenZielvorstellungen vergeben werden.5.2.1.2 Regionalplanung261. Die Regionalplanung kann als Bindeglied zwischender Lan<strong>des</strong>planung <strong>und</strong> der gemeindlichen Gesamtplanungbezeichnet werden. Als teilraumbezogeneregionale Stufe der Lan<strong>des</strong>planung kommt ihr die Aufgabe<strong>eine</strong>r vorausschauenden, zusammenfassenden <strong>und</strong>überfachlichen Planung für die siedlungsstrukturelle Entwicklungder jeweiligen Region auf längere Sicht zu. Dabeisoll sie die Leitbilder <strong>und</strong> Raumgliederungen derverschiedenen Fachplanungen zu <strong>eine</strong>m gemeinsamenregionalplanerischen Leitbild verknüpfen. In der fachwissenschaftlichenDebatte wird zunehmend <strong>eine</strong> Beschränkungder Regionalplanung auf einige wenige Kernaufgabengefordert, in denen Steuerungsleistungen derzeitmöglich sind. Als solche Kernaufgaben werden die Entwicklung<strong>und</strong> Umsetzung von Zielen zur regionalen Siedlungsstruktur,zur regionalen Freiraumstruktur <strong>und</strong> zur regionalenInfrastruktur genannt (DRESSLER et al., 2000;KISTENMACHER et al., 2001).Dieser Vorschlag, die Regionalplanung auf ihre Kernkompetenzenzu beschränken, ist allerdings zu Recht umstritten:<strong>eine</strong> derartige Beschränkung der Aufgabenfelderbirgt gr<strong>und</strong>sätzlich die Gefahr, dass wenig durchsetzungsfähigeBelange – darunter insbesondere auch derNaturschutz <strong>und</strong> die Landschaftspflege – nicht mehrangemessen berücksichtigt werden <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> <strong>eine</strong>rmangelnden Integration Vorentscheidungen zugunstengegenläufiger Belange getroffen werden, die sich in dennachfolgenden Planungsstufen <strong>und</strong> der örtlichen Flächenpolitikfortsetzen. Der Umweltrat ist <strong>des</strong>halb der Auffassung,dass die breite Aufgabenkompetenz der Raumordnungerhalten werden muss. Hinzu kommt, dass derBedarf nach gesamträumlicher Koordinierung angesichtszunehmender Dezentralisierungsbestrebungen steigt.Defizite bei der Integration von Naturschutzbelangen262. Die Integration von Naturschutzbelangen in die Regionalplanungist nach wie vor in den Ländern nicht befriedigendgelöst. Zwar werden zunehmend auch Leitbilderbzw. Leitlinien <strong>eine</strong>r angestrebten Landschaftsentwicklungin der Region formuliert, die Naturschutzbelange werdenjedoch zu wenig berücksichtigt <strong>und</strong> entsprechende planerischeFestsetzungen nicht in ausreichendem Maße vorgenommen(von DRESSLER et al., 2000, S. 99 f.).So ist in der Regionalplanung die Ausweisung <strong>und</strong> Ausgestaltungvon Vorranggebieten nach § 7 Abs. 4 Nr. 1ROG für Natur <strong>und</strong> Landschaft defizitär. Aus Sicht <strong>des</strong><strong>Naturschutzes</strong> kommt der gesetzlichen Möglichkeit, solcheVorranggebiete für den Naturschutz auszuweisen,<strong>eine</strong> zentrale Bedeutung zu (vgl. auch KISTENMACHERet al., 1993). Nur auf Basis <strong>eine</strong>r solchen genauen Darstellungder zu schützenden Naturentitäten <strong>und</strong> <strong>eine</strong>r präzisenBegründung der Vorranggebietsfestlegung kannsich diese Festlegung später gegen konkurrierende Belangebzw. Fachplanungen behaupten. Zur Absicherungder Vorranggebiete ist es zudem erforderlich, wichtigeSchutzziele im Regionalplan gleichsam als Ziele derRaumordnung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 ROG festzusetzen,


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 113 – Drucksache 14/9852damit sie ein Min<strong>des</strong>tmaß an rechtlicher Verbindlichkeitgegenüber der kommunalen Bauleitplanung <strong>und</strong> projektbezogenenFachplanungen erlangen. Allerdings wirdauch auf die Festlegung solcher verbindlicher Naturschutzzielehäufig verzichtet. Die bislang weit verbreitetePraxis der Regionalplanung, lediglich rechtlich bereitsgesicherte Schutzgebiete als Vorranggebiete aufzunehmen,wird den Erfordernissen <strong>eine</strong>s den Zielen <strong>des</strong>§ 1 BnatSchG n. F. verpflichteten <strong>Naturschutzes</strong> k<strong>eine</strong>sfallsgerecht. Ein positives Beispiel stellt insoweit Niedersachsendar, das in s<strong>eine</strong>m Lan<strong>des</strong>raumordnungsprogrammeindeutige Kriterien für die Ausweisung vonVorrang- <strong>und</strong> Vorbehaltsgebieten vorgegeben hat(von DRESSLER et al., 2000, S. 98 ff.).263. Eine weitere Aufgabe der Regionalplanung imBereich <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> liegt darin, in Abstimmung mitder Siedlungsentwicklung Freiräume für Natur- <strong>und</strong> Landschaftzu sichern <strong>und</strong> zu entwickeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG).Nach <strong>eine</strong>m Beschluss der Ministerkonferenz für Raumordnungsollen dazu „vor allem in verdichteten Räumengeeignete Koordinations- <strong>und</strong> Sicherungsinstrumente wieregionale Grünzüge <strong>und</strong> Grünzäsuren mit Vorrangqualitätfür den Aufbau <strong>eine</strong>s bis in die Siedlungen hineinreichendenregionalen Freiraumverb<strong>und</strong>es konsequent angewandtwerden“ (MKRO, 1996). Darüber hinaus sollen inverstädterten Gebieten Grünräume <strong>und</strong> Grünzüge mit Bedeutungfür Erholung <strong>und</strong> Freizeit in besonderem Maße inein ökologisches Verb<strong>und</strong>system einbezogen werden (vonDRESSLER et al., 2000, S. 106 f.). Dies greift auch § 2Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG n. F. auf, wonach im besiedeltenBereich noch vorhandene Naturbestände wie Wälder,Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowiesonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen zuerhalten <strong>und</strong> zu entwickeln sind.264. <strong>Für</strong> Freiräume, die in ihren ökologischen, sozialen<strong>und</strong> ökonomischen Funktionen erheblich geschädigt oderbeeinträchtigt sind, wie Gebiete im Umland vieler Großstädte,sollten Sanierungs- <strong>und</strong> Entwicklungsgebiete(gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 c ROG) ausgewiesen werden.Diese Ausweisungen sind aber ihrerseits nur wirksam,wenn sie durch möglichst detaillierte Handlungskonzepteergänzt werden, die fachplanerische, regionalwirtschaftliche<strong>und</strong> förderpolitische Sanierungs- <strong>und</strong> Entwicklungsmaßnahmenfestlegen <strong>und</strong> koordinieren (MKRO, 1996).Obwohl in der Praxis für viele der in Regionalplänen ausgewiesenenVorrang- <strong>und</strong> Vorbehaltsgebiete aus naturschutzfachlicherSicht ein Entwicklungserfordernis besteht,wird dies in der Regionalplanung meist nichtbesonders betont (von DRESSLER et al., 2000, S. 109).Eine verstärkte Ausweisung von Entwicklungsflächeneinschließlich konkreter Sanierungs- <strong>und</strong> Entwicklungsprogrammefür Natur <strong>und</strong> Landschaft erscheint im Übrigenauch im Hinblick auf den durch die Eingriffsregelunggeschaffenen Kompensationsflächenbedarf sinnvoll <strong>und</strong>geboten. Durch dieses Instrument <strong>und</strong> die Möglichkeit derplanexternen Kompensation können die im Rahmen dergemeindlichen Bauleitplanung entstehenden Kompensationspflichtengezielt für <strong>eine</strong> Flächenentwicklung eingesetztwerden (vgl. z. B. MÜLLER-PFANNENSTIEL <strong>und</strong>RÖßLING, 2000; RÖßLING, 1999).265. Als <strong>eine</strong> wesentliche Ursache für die unzureichendeIntegration der Naturschutzbelange in die Regionalplanungist immer wieder die mangelhafte methodischeKompatibilität der Landschaftsplanung kritisiertworden. Die Darstellungen <strong>und</strong> Zielbestimmungen derLandschaftsplanung seien schon aus methodischen <strong>und</strong>formalen Gründen häufig für die Regionalplanung nichtbrauchbar. Diese Kritik hat bereits zu <strong>eine</strong>r stärkeren Ausrichtungder Landschaftsrahmenplanung auf die Bedürfnisseder Regionalplanung geführt. Der neue § 14 Abs. 1Satz 2 BNatSchG n. F. fordert nun auch ausdrücklich,dass auf die Verwendbarkeit der Landschaftsplanung fürdie Raumordnungspläne <strong>und</strong> die Bebauungspläne Rücksichtzu nehmen ist. Auch in allen neueren Arbeitshilfen,Modellplanungen <strong>und</strong> Richtlinien bzw. Erlassen zurLandschaftsrahmenplanung wird die Verwertbarkeit derDarstellungen <strong>des</strong> Landschaftsrahmenplans für die Regionalplanungbehandelt (von DRESSLER et al., 2000,S. 95). Von den Lan<strong>des</strong>ministerien einiger B<strong>und</strong>esländerwerden gegenwärtig einheitliche Anleitungen zur Darstellungder Naturschutzbelange in der Regionalplanungerarbeitet, die dem neuesten methodischen Stand entsprechenwerden. Diese Anleitungen werden zumin<strong>des</strong>t beider Darstellung großer Teile ihrer Planaussagen auf dieländerspezifischen regionalplanerischen Darstellungskategorienausgerichtet (von DRESSLER et al., 2000, S. 95).Endgültige Aussagen über die Wirksamkeit dieserBemühungen sind allerdings noch nicht möglich, da dereigentliche Integrationsprozess durch die Regionalplanungin allen untersuchten Fällen noch nicht abgeschlossenist. Inwieweit durch die methodischen Anleitungendie Integration der Landschaftsplanung in die Regionalplanungverbessert werden kann, bleibt noch abzuwarten.Der bisherige Verlauf der Arbeiten an diesen methodischenAnleitungen hat unter anderem gezeigt, dass in den Ländernnoch sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber bestehen,auf welche Weise die Landschaftsplanung in dieRegionalplanung integriert werden soll (von DRESSLERet al., 2000, S. 95).Fördergebietskulissen266. Auch ein sinnvoller Einsatz von Fördermitteln für denNaturschutz setzt ein planerisches Entwicklungskonzept voraus.Angesichts <strong>eine</strong>s Fördervolumens für Agrarumweltprogrammevon inzwischen insgesamt ca. 700 Mio. Europro Jahr im Durchschnitt der Jahre 2004 bis 2006 (davonca. 16 % für naturschutzorientierte Agrarumweltmaßnahmen,OSTERBURG, 2001, Tab. 10 <strong>und</strong> 11) <strong>und</strong> <strong>eine</strong>r gefördertenFläche von 27 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche(4,7 Mio. ha) im Jahr 1999 (LOTZ, 2001b) sollte<strong>eine</strong>r Berücksichtigung <strong>und</strong> räumlichen Steuerung solcherProgramme sowohl in der Landschaftsrahmenplanungals auch in der Regionalplanung <strong>eine</strong> wachsende Bedeutungzukommen (vgl. auch SRU, 1994, Tz. 924; SRU,1996, Tz. 155). In vielen B<strong>und</strong>esländern, beispielsweisein Niedersachsen, aber auch in Nordrhein-Westfalen <strong>und</strong>Hessen (von DRESSLER et al., 2000, S. 114 ff.), istjedoch der umgekehrte Prozess zu beobachten. „Programmflächen“werden dort in Regionalplänen berücksichtigt<strong>und</strong> dienen als Kriterium für die Ausweisung von


Drucksache 14/9852 – 114 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeVorrang- <strong>und</strong> Vorsorgegebieten. Eine konzeptionelleSteuerung der Fördermittelvergabe durch Gebietsausweisungender Regionalplanung ist hingegen in k<strong>eine</strong>m B<strong>und</strong>eslandfeststellbar. In Zukunft sollten nach Ansicht <strong>des</strong>Umweltrates regionalplanerische Vorgaben in Form vonGebietskulissen der Lenkung <strong>und</strong> dem effizienten Einsatzvon Fördermitteln insbesondere der Agrarstrukturmittel(vgl. Tz. 224 ff.) dienen.Zusammenfassung <strong>und</strong> Empfehlungen267. Mit Blick auf die Planungspraxis konstatiert derUmweltrat, dass der Naturschutz auf der – gerade für dieFreiraumentwicklung vielfach entscheidenden – Ebeneder Regionalplanung nach wie vor nicht annähernd ausreichendeBerücksichtigung findet. Ein eher formalerGr<strong>und</strong> dafür lag bisher darin, dass die Belange <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>im Landschaftsprogramm <strong>und</strong> insbesondere imLandschaftsrahmenplan mit <strong>eine</strong>r eigenen, für die Regionalplanungwenig anknüpfungsfähigen Plansprache dargestelltwurden. Insofern ist es wichtig, dass die Arbeitenan <strong>eine</strong>r kompatiblen Methodik in der Landschaftsplanungrasch zum Abschluss gebracht werden. Allein daswird aber nicht genügen, um den Belangen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>in der Regionalplanung zu mehr Geltung zu verhelfen.Dieses setzt vielmehr voraus, dass der Regionalplanungin den Lan<strong>des</strong>planungsgesetzen wesentlichkonkretere <strong>und</strong> striktere Zielvorgaben bezüglich Naturschutz<strong>und</strong> Landschaftspflege gemacht werden. Unerlässlichist auch <strong>eine</strong> Pflicht zur umfassenden Darstellung derNaturschutzbelange im Regionalplan <strong>und</strong> <strong>eine</strong> naturschutzspezifischePlanbegründungspflicht.Zudem sollten die Träger der Regionalplanung noch vielstärker dazu veranlasst werden, konkrete Schutzziele fürden Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz schon im Regionalplanals verbindliche Raumordnungsziele festzulegen.Vorranggebiete sollten auf der Gr<strong>und</strong>lage der planerischenGesamtabwägung überall dort festgelegt werden,wo es nach Abwägung aller relevanten raumplanerischenBelange sinnvoll erscheint <strong>und</strong> nicht nur auf Flächen, diebereits dem gesetzlichen Gebietsschutz unterstehen. Umdie planerische Abwägung zu <strong>eine</strong>r einheitlichen, sachgerechtenVorranggebietsausweisung anzuleiten, solltendie Lan<strong>des</strong>gesetzgeber bzw. die Lan<strong>des</strong>ministerien derRegionalplanung rasch breit angelegte, eindeutige Kriterienan die Hand geben, so wie es ansatzweise schonim niedersächsischen Lan<strong>des</strong>raumordnungsprogrammgeschehen ist. Zur Sicherung von Freiräumen in verdichtetenRäumen sollten die Träger der Regionalplanungvermehrt auf geeignete Koordinations- <strong>und</strong> Sicherungsinstrumentewie regionale Grünzüge <strong>und</strong> Grünzäsurenzurückgreifen. In geschädigten oder entwicklungsfähigen,zur Kompensation von Eingriffen im Sinne dernaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung geeignetenRäumen sollten nicht nur Sanierungs- <strong>und</strong> Entwicklungsgebieteausgewiesen, sondern zugleich auch diekonkreten Entwicklungsmaßnahmen bestimmt werden,deren Ausführung sodann im Rahmen der Eingriffskompensationden jeweils Verantwortlichen aufgegeben werdenkann. Die umfassende, gesamtplanerisch abgewogene<strong>und</strong> detaillierte Festlegung der (räumlichen)Schutzziele von Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz im Regionalplanist schließlich auch <strong>eine</strong> unabdingbare Voraussetzungfür den sachgerechten <strong>und</strong> effizienten Einsatzvon Fördermitteln zur umweltverträglichen Entwicklung<strong>des</strong> ländlichen Raumes.5.2.2 Landschaftsplanung268. Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Belangevon Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege für dieraumplanerische Abwägung vorzubereiten. Sie dient <strong>des</strong>Weiteren auch der Integration von Umweltbelangen in dieFachplanungen <strong>und</strong> Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungensich auf Natur <strong>und</strong> Landschaft im Planungsraumauswirken könnten (§ 13 Abs. 1 BNatSchG n. F.).Von ihrem gesetzlichen Auftrag <strong>und</strong> dem entwickeltenMethodeninstrumentarium her ist die Landschaftsplanungin der Lage, die Entscheidungsgr<strong>und</strong>lage für dieEntwicklung <strong>des</strong> Naturhaushaltes <strong>und</strong> der einzelnen Naturgütertransparent darzulegen, Zielprioritäten abzuleiten<strong>und</strong> damit als Abwägungsgr<strong>und</strong>lage zu fungieren, Partizipationsspielräumeaufzuzeigen sowie Kenntnis <strong>und</strong> Wertschätzungder lokalen Natur <strong>und</strong> Landschaft bei der Bevölkerungzu stärken.Eine besondere Bedeutung erhält die Landschaftsplanungauch bei der Umsetzung der UVP-II-Richtlinie (s. Abschnitt5.2.3.1; SRU, 2002, Tz. 319 ff.), der Richtlinieüber die strategische Umweltprüfung (SUP-Richtlinie,s. Abschnitt 5.2.3.3) <strong>und</strong> der Wasserrahmenrichtlinie (Abschnitt5.2.3.2). Diese neuen Planungsinstrumente <strong>des</strong>EG-Umweltrechts bauen sämtlich auf <strong>eine</strong>r umfassendenErfassung <strong>und</strong> Bewertung der Natur- <strong>und</strong> Landschaftsgüterauf. Hierfür liefert die Landschaftsplanung zentrale Informations-<strong>und</strong> Bewertungsgr<strong>und</strong>lagen. Die vom neuenUVP-Gesetz geforderte standortbezogene Vorprüfung(Screening) ist z. B. nur auf der Basis <strong>eine</strong>r Landschaftsplanung,die ausreichende Darstellungen zu den Werten<strong>und</strong> Empfindlichkeiten potenziell betroffener Naturgütervorhält, überhaupt mit vertretbarem Aufwand zu leisten.Auch die Wasserrahmenrichtlinie <strong>und</strong> die SUP-Richtliniefordern Darstellungen zum gesamten Naturhaushalt, diein qualifizierten Landschaftsplanungen vorliegen. <strong>Für</strong>alle diese auf <strong>eine</strong>r umfassenden Erfassung der Umweltbelangeberuhenden Planungsinstrumente bietet dieLandschaftsplanung <strong>eine</strong> gebündelte Daten- <strong>und</strong> Bewertungsgr<strong>und</strong>lage.Auch die mit der Novellierung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzeseingeführten Regelungen zumBiotopverb<strong>und</strong> <strong>und</strong> zur guten fachlichen Praxis bedürfen<strong>eine</strong>r solchen Gr<strong>und</strong>lage. Die Landschaftsplanung stehtinsofern vor der Herausforderung, die für die Anwendungder genannten Instrumente jeweils erforderlichen Daten<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagen anzubieten. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> istdie gr<strong>und</strong>legende Überarbeitung <strong>und</strong> Weiterentwicklungder rechtlichen Vorgaben zur Landschaftsplanung durchdie Neuregelung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes <strong>und</strong> insbesonderedie Verankerung <strong>eine</strong>r (fast) flächendeckendenAufstellungspflicht (s. SRU, 2002, Tz. 706 f.) sehr zu begrüßen.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 115 – Drucksache 14/9852Defizite in der Landschaftsplanung269. Durch die Novelle <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzesist zwar die rechtliche Basis der Landschaftsplanung erheblichverbessert worden (siehe auch SRU, 2002,Tz. 706). Dennoch werden damit die Umsetzungsproblemenicht behoben sein. Abgesehen von der fehlendenFlächendeckung wirkt sich vor allem negativ aus,– dass die Landschaftsplanung nur unzureichend mitder räumlichen Gesamtplanung verknüpft ist (vgl.Abschn. 5.2.1);– dass die Landschaftsplanung, sofern sie nicht in konkrete,verbindliche Festsetzungen der räumlichenGesamtplanung Eingang findet, aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> fehlendenUmsetzungsbezuges, fehlender Umsetzungsberatung<strong>und</strong> ungenügender Partizipationsmöglichkeitennur in geringem Maße verwirklicht wird (vgl. zurkommunalen Landschaftsplanung: REINKE, 2002;MÖNNECKE, 2000; zur Landschaftsrahmenplanung:von DRESSLER et al., 2000) <strong>und</strong>– dass die Landschaftsplanung aufgr<strong>und</strong> mangelnderfinanzieller oder personeller Ressourcen vielfach nichtausreichend qualifiziert durchgeführt wird <strong>und</strong> dassaufgr<strong>und</strong> der Qualitätsmängel die Belange <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong><strong>und</strong> der Landschaftspflege nur unzureichendin die räumliche Gesamtplanung integriert werden(vgl. zur kommunalen Landschaftsplanung: REINKE,2002; GRUEHN <strong>und</strong> KENNEWEG, 1998; zur Landschaftsrahmenplanung:von DRESSLER et al., 2000).Die genannten Qualitäts- <strong>und</strong> Wirkungsmängel sind unteranderem darauf zurückzuführen, dass in den Ländernüberwiegend k<strong>eine</strong> gesetzlichen Qualitätsanforderungenexistieren (MÖNNECKE, 2000). Lediglich die Naturschutzgesetzevon Brandenburg, Niedersachsen <strong>und</strong>Bayern enthalten konkrete Anforderungen an die Inhalteder Landschaftsplanung.270. Ein gr<strong>und</strong>legen<strong>des</strong> Problem bei der Umsetzung derLandschaftsplanung liegt im Geldmangel. Aufgr<strong>und</strong> derFinanzknappheit bei den Kommunen werden die in derLandschaftsplanung vorgesehenen Sanierungs- <strong>und</strong> Entwicklungsmaßnahmenzunehmend ausschließlich überdie naturschutzrechtliche Eingriffskompensation umgesetzt(vgl. Deutscher B<strong>und</strong>estag, 2000, S. 69). Diese Praxisführt dazu, dass die Landschaftsplanung von <strong>eine</strong>m Instrumentzur Erhaltung, Verbesserung <strong>und</strong> Entwicklungvon Natur <strong>und</strong> Landschaft auf ein Instrument zur Sanierung<strong>und</strong> Kompensation von Umweltschäden reduziertwird. Schließlich leidet auch die Kooperation <strong>und</strong> Kommunikationim Prozess der Aufstellung <strong>und</strong> Umsetzungvon Landschaftsplänen unter den geringen Ressourcen.271. Die Notwendigkeit, Akzeptanz <strong>und</strong> Umsetzung derLandschaftsplanung insbesondere auch durch <strong>eine</strong> verbesserteKooperation <strong>und</strong> Kommunikation im Planungsprozesszu stärken, rückte zwar schon Anfang der Neunzigerjahrein das Blickfeld der Landschaftsplaner (vgl.BRUNS <strong>und</strong> LUZ, 1992; KAULE et al., 1994; LUZ <strong>und</strong>OPPERMANN, 1993; STEINERT <strong>und</strong> GREBE, 1990).Nach wie vor findet jedoch k<strong>eine</strong> ausreichende Beteiligungvon betroffenen oder interessierten Bürgern<strong>und</strong> Verbänden statt (vgl. SRU, 1996a, Tz. 130; auchNEUGEBAUER, 1999). Zu begrüßen ist insoweit, dassnach dem neuen § 60 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG n. F. die Beteiligungder anerkannten Umweltverbände bei der Aufstellungvon Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen<strong>und</strong> Landschaftsplänen nunmehr zwingendvorgeschrieben ist. Dieses Rahmenrecht bedarf aber nochder Umsetzung durch den Lan<strong>des</strong>gesetzgeber.Kooperative Beteiligungsverfahren in der Landschaftsplanung– wie z. B. „R<strong>und</strong>e Tische“ <strong>und</strong> moderierte Arbeitskreise(vgl. OPPERMANN, 1997) – werden von denPlanern zwar vielfach empfohlen <strong>und</strong> angestrebt. In derPraxis wird auf solche Beteiligungen gleichwohl vielfachverzichtet. Dass die Öffentlichkeits- <strong>und</strong> Verbandsbeteiligungals ein wichtiges Instrument zur Sammlung von Planungsgr<strong>und</strong>lagen<strong>und</strong> zur Akzeptanzsteigerung immernoch stark vernachlässigt wird, hat s<strong>eine</strong> Gründe unter anderemin der Honorarordnung für Architekten <strong>und</strong> Ingenieure(HOAI). Als Gr<strong>und</strong>leistung wird den Planern lediglichdie Teilnahme an sechs Sitzungen von politischenGremien oder im Rahmen von Bürgerbeteiligungen vergütet(§ 45a Abs. 7 HOAI). Sechs Sitzungen reichen abergerade für <strong>eine</strong> öffentliche Einführungs- <strong>und</strong> Abschlussveranstaltung,<strong>eine</strong> Vorstellung im Gemeinderat sowie einigeGespräche mit den Bau- <strong>und</strong> Umweltausschüssen.<strong>Für</strong> Diskussionen mit den Ortsräten oder die Einbeziehungbestimmter Nutzergruppen wie der Landwirte bleibtunter diesen Bedingungen k<strong>eine</strong> Zeit. Zudem fehlt es auchnoch am Einsatz geeigneter moderner Kommunikationstechnikenwie insbesondere <strong>des</strong> Internets (KUNZE et al.,2002). Nur in Ausnahmefällen haben die Planungsbehördenbisher die Möglichkeiten genutzt, die das Internet zurInformation <strong>und</strong> Beteiligung der Bürger bei der Landschaftsplanungbietet. Pilotvorhaben zum Einsatz <strong>und</strong> zurVerknüpfung von GIS, Internet, Multimediabaust<strong>eine</strong>n ininteraktiven Systemen für die Landschaftsplanung sindallerdings inzwischen (mit Förderung durch die B<strong>und</strong>esebene)angelaufen.Empfehlungen272. Zur Effektivierung der Landschaftsplanung ist esnotwendig, die Bestimmungen <strong>des</strong> BNatSchG n. F. zu Inhalten,Aufstellungsverfahren <strong>und</strong> Umsetzung der Landschaftsplanungnäher auszugestalten, wobei ein hohes inhaltliches<strong>und</strong> methodisches Niveau sichergestellt werdensollte mit dem Ziel, die Integration der Naturschutzbelangein andere Planungen zu forcieren (vgl. GRUEHN,1998, RUNGE, 1998, S. 223). Der Umweltrat hat hierzu1996 (SRU, 1996a, Tz. 142 ff.) umfassende Empfehlungenabgegeben. Handlungsbedarf sieht er nach wie vor beiden folgenden Punkten:Die Umsetzungschancen der Landschaftsplanung hängenmaßgeblich davon ab, inwieweit diese Planung in die verbindlicheRaumplanung der Gemeinden integriert bzw.von den verbindlichen Planungen rezipiert wird. Einestärkere Integration <strong>und</strong> Rezeption sollten prozedural dadurchgefördert werden, dass bei der Aufstellung <strong>und</strong> Änderungvon Flächennutzungs- <strong>und</strong> Bebauungsplänen


Drucksache 14/9852 – 116 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodezwingend <strong>eine</strong> vorherige oder parallele Feststellung bzw.Änderung <strong>des</strong> Landschafts- bzw. Grünordnungsplans vorgeschriebenwird. Die Umsetzung der neuen Pflicht zurflächendeckenden Aufstellung von Landschaftsplänenkönnte in den Kommunen auch zum Anlass für <strong>eine</strong> Fortschreibungder Flächennutzungspläne genommen werden.Zur Etablierung <strong>eine</strong>s einheitlichen Planungs- <strong>und</strong> Aufgabenverständnissessind b<strong>und</strong>esweit geltende Min<strong>des</strong>tstandardsim Bereich der Landschaftsplanung festzulegen.Wenngleich in vielen B<strong>und</strong>esländern die Lan<strong>des</strong>fachbehördenfür Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege bereitsLeitfäden <strong>und</strong> Handlungsanweisungen zu den Inhalten<strong>und</strong> Verfahrensschritten der Landschaftsplanung herausgegebenhaben, fehlen bisher allgemein anerkannte Methodenstandards.Auf die Notwendigkeit einheitlicherStandards für die Landschaftsplanung hat der Umweltratbereits 1996 hingewiesen <strong>und</strong> auch ein Verfahrensmodellzur Festlegung von Qualitätsstandards vorgelegt (SRU,1996b). Im Anschluss daran hat auch das B<strong>und</strong>esamt fürNaturschutz ein detailliertes Verfahren zur Aufstellungmethodischer Standards für die kommunale Landschaftsplanungerarbeiten lassen (PLACHTER et al., 2002).Diese Methodenstandards haben zwar schon ein relativhohes Niveau erreicht, müssten aber insbesondere für dieErfassung <strong>und</strong> Bewertung der abiotischen Naturgüternoch weiter ausgebaut werden. Sie sollten in <strong>eine</strong>m folgendenSchritt zu <strong>eine</strong>m b<strong>und</strong>esweit anwendbaren,praxisorientierten Leitfaden ausgearbeitet werden. An derErarbeitung <strong>des</strong> Leitfadens sollten neben der LänderarbeitsgemeinschaftNaturschutz (LANA) auch die Interessenverbändeder Städte <strong>und</strong> Gemeinden sowie die Vertreterder in der Praxis tätigen Landschaftsplaner beteiligtwerden. Mit <strong>eine</strong>m solchen konsensorientierten Vorgehenbei der Erarbeitung von Leitfäden für die Landschaftsplanungwurden in Niedersachsen bereits sehr gute Erfahrungengemacht.Im Planungsprozess sollten die Betroffenen wie z. B.Landwirte, Vertreter der Gemeinden <strong>und</strong> Vertreter der Naturschutzverbändeintensiver beteiligt werden, um <strong>eine</strong>höhere Akzeptanz <strong>und</strong> Transparenz der Planung zu erreichen.Der Umweltrat empfiehlt <strong>des</strong>halb, die Verpflichtungzur Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände imneuen B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz durch <strong>eine</strong> Verpflichtungzur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung vonLandschaftsplänen zu ergänzen. Zusätzlich sollte die Bereitschaftder Planer, sich mit den Bürgern <strong>und</strong> Verbändengründlich auseinander zu setzen, auch im öffentlichenLeistungsvergütungsrecht der HOAI durch <strong>eine</strong> Erweiterungder als Gr<strong>und</strong>leistung anerkannten <strong>und</strong> entsprechendhonorierten Sitzungen unterstützt werden. Neue Informations-<strong>und</strong> Kommunikationstechnologien sollten zur Informationder Öffentlichkeit sowie die Partizipation <strong>und</strong>Kooperation mit den am Planungsprozess beteiligtenGruppen stärker eingesetzt werden. Die Erfahrungen mitden nun angelaufenen Pilotvorhaben <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esamtes fürNaturschutz sollten permanent ausgewertet <strong>und</strong> gegebenenfallsergänzende Vorhaben zur Vertiefung weitererEinzelaspekte initiiert werden. Die derzeit gesammeltenErfahrungen können nicht nur auf die Landschaftsplanungangewendet werden, sondern auch im Rahmen derBauleitplanung <strong>und</strong> Raumordnung.Die Landschaftsplanung sollte viel gründlicher als bisher –<strong>und</strong> möglichst in <strong>eine</strong>m rechtlich institutionalisierten Verfahren– auf ihre Umsetzung <strong>und</strong> Wirksamkeit überprüftwerden. Ohne <strong>eine</strong> gewissenhafte, öffentliche Erfolgskontrollekann die Landschaftsplanung nicht sachgerechtweiterentwickelt <strong>und</strong> können Weiterentwicklungen der Öffentlichkeitnicht überzeugend vermittelt werden(MÖNNECKE, 2000, S. 2; vgl. KIEMSTEDT et al., 1999).Die Notwendigkeit, Erfolgskontrollen durchzuführen, ergibtsich auch aus europarechtlichen Regelungen wie z. B.der FFH-Richtlinie, der SUP-Richtlinie oder der Richtlinieüber die Förderung der Entwicklung <strong>des</strong> ländlichenRaumes durch Struktur- <strong>und</strong> Agrarumweltmaßnahmen.<strong>Für</strong> alle diese auf den Schutz von Naturgütern bezogenenErfolgskontrollen sollten zur Arbeitserleichterung <strong>und</strong>besseren Nachvollziehbarkeit möglichst einheitlicheBeurteilungskriterien <strong>und</strong> Verfahren bestimmt werden.<strong>Für</strong> den Bereich der kommunalen Landschaftsplanungliegen inzwischen umfassende Evaluationsansätze vor(REINKE, 2002; MÖNNECKE, 2000), die zur Gr<strong>und</strong>lage<strong>eine</strong>r Evaluationsanleitung auf B<strong>und</strong>esebene gemachtwerden könnten. Praxistaugliche Anleitungen zur Erfolgskontrollesollten aber auch für die höheren Ebenender Landschaftsplanung entwickelt werden. Dabei solltenauch die Möglichkeiten berücksichtigt werden, die moderneMonitoringtechnologien (wie z. B. die Fernerk<strong>und</strong>ungin Kombination mit dem Einsatz von GIS) bei derErfolgskontrolle eröffnen.B<strong>und</strong>eslandschaftskonzept273. Ein nationales Konzept, das prioritäre <strong>und</strong> bedeutsameZiele für Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege benennt<strong>und</strong> Umsetzungsmöglichkeiten aufzeigt (im Folgenden:B<strong>und</strong>eslandschaftskonzept), existiert nicht. Diesmag damit zusammenhängen, dass der B<strong>und</strong> im Bereich<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> nur über <strong>eine</strong> Rahmengesetzgebungskompetenzverfügt. Dass die Zuständigkeit für verbindlicheDetailregelungen fehlt, hindert die B<strong>und</strong>esregierungallerdings nicht daran, zumin<strong>des</strong>t unverbindliche nationaleSchutzkonzepte zu erarbeiten <strong>und</strong> damit <strong>eine</strong> Koordinierungsfunktionbei der Umsetzung durch die B<strong>und</strong>esländerzu erfüllen (HERMES, 2000, Artikel 83, Rn. 49;CZYBULKA, 1996). Letzteres wäre aber aus naturschutzfachlicherSicht in vieler Hinsicht wünschenswert,denn nur auf der Basis <strong>eine</strong>s B<strong>und</strong>eslandschaftskonzeptes– können die Naturschutzbelange sachgerecht gegen gegenläufigenationale Entwicklungsinteressen abgewogen<strong>und</strong> in die nationale Nachhaltigkeitsstrategie integriertwerden (s. Kapitel 2.2);– können die national bedeutsamen Naturschutzbelangein andere Politikfelder auf B<strong>und</strong>esebene integriertwerden, z. B. bei der Ausgestaltung der B<strong>und</strong>esverkehrswegeplanungoder der GemeinschaftsaufgabeAgrarstruktur <strong>und</strong> Küstenschutz (s. Tz. 396);– ist <strong>eine</strong> sinnvolle, gleichmäßige Ausrichtung b<strong>und</strong>espolitischerNaturschutzaktivitäten, wie insbesonderedie Förderung der gesamtstaatlich repräsentativen Gebiete(s. Tz. 304 ff.) möglich;


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 117 – Drucksache 14/9852– können die Länderaktivitäten mit b<strong>und</strong>esweiter <strong>und</strong>internationaler Bedeutung effizient koordiniert werden,z. B. bei der Ausweisung von Natura-2000-Gebieten,<strong>und</strong>– können schließlich die deutschen Naturschutzbelangekonzentriert in relevante europäische <strong>und</strong> internationalePolitiken eingebracht werden, z. B. bei den Verhandlungenzur EU-Agrarpolitik.Eine besondere Notwendigkeit für ein koordinieren<strong>des</strong>B<strong>und</strong>eslandschaftskonzept erwächst vor allem aus derFFH- <strong>und</strong> der Vogelschutzrichtlinie. Das novellierteBNatSchG verpflichtet zwar die B<strong>und</strong>esländer, sich überdie Auswahl der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung(nach Artikel 4 Abs. 1 der RL 92/43/EWG <strong>und</strong>Artikel 4 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 der RL 79/409/EWG) mit demB<strong>und</strong> ins „Benehmen“ zu setzen (§ 33 Abs. 1 S. 2BNatSchG n. F.). Gr<strong>und</strong>lage für <strong>eine</strong> fachlich begründete,systematische Koordination liefert diese Regelung jedochk<strong>eine</strong>swegs. Eine solche kann der B<strong>und</strong> auch im Rahmender Benehmensherstellung nicht leisten.Erste Baust<strong>eine</strong> <strong>eine</strong>s nationalen Landschaftskonzepteskönnten neben Ansätzen zu <strong>eine</strong>r b<strong>und</strong>esweiten Umweltbeobachtung(s. Abschnitt 5.2.8) auch die Koordinationsarbeiten<strong>des</strong> B<strong>und</strong>es bei der Benennung der Gebiete vongemeinschaftlichem Interesse bilden (Umsetzung derFFH-Richtlinie <strong>und</strong> von Natura 2000). In Richtung <strong>eine</strong>snationalen Naturschutzzieles geht auch die mit § 3 Abs. 2BNatSchG n. F. eingeführte Zielvorgabe, <strong>eine</strong>n Biotopverb<strong>und</strong>auf min<strong>des</strong>tens 10 % der Fläche der B<strong>und</strong>esländereinzurichten, ferner die Erweiterung der Liste der geschütztenBiotope nach § 30 BNatSchG n. F. sowie dieb<strong>und</strong>esweiten Roten Listen (vgl. dazu SRU, 2000,Tz. 344 ff.). Darüber hinaus erarbeitet das B<strong>und</strong>esamt fürNaturschutz seit einigen Jahren unverbindliche Arten<strong>und</strong>Biotopschutzleitbilder für einzelne Naturräume, diejedoch k<strong>eine</strong> Prioritäten vorgeben <strong>und</strong> vor Ort lediglichals fachliche Diskussionsgr<strong>und</strong>lage dienen können(FINCK et al., 1997).Empfehlung274. Der Umweltrat empfiehlt der B<strong>und</strong>esregierung erneut,ein B<strong>und</strong>eslandschaftskonzept zu erarbeiten, das<strong>eine</strong> konsolidierte Darstellung aller b<strong>und</strong>esweit <strong>und</strong> internationalbedeutsamen Naturschutzziele nebst Handlungsstrategienzu ihrer Umsetzung enthält (SRU, 1996,Tz. 262; SRU, 1987, Tz. 472; vgl. auch schon den Entwurf<strong>des</strong> umweltpolitischen Schwerpunktprogramms 1998, wodie Aufstellung <strong>eine</strong>s B<strong>und</strong>eslandschaftskonzeptes alswichtige Maßnahme zur <strong>Stärkung</strong> <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> genanntwurde, BMU, 1998, S. 54 f.; s. auch Tz. 76). Das zuentwickelnde B<strong>und</strong>eslandschaftskonzept sollte darauf abzielen,– Naturressourcen <strong>und</strong> Gebiete, für die die B<strong>und</strong>esrepublik<strong>eine</strong> besondere Verantwortung trägt, sowie Gebietemit nationaler Bedeutung zu sichern <strong>und</strong> zu entwickeln;– die für international oder b<strong>und</strong>esweit wichtige Naturschutzzielerelevanten Länderaktivitäten zu koordinieren,wobei allerdings aus verfassungsrechtlichenGründen vielfach k<strong>eine</strong> verbindlichen, sondern nuroptionale Vorgaben möglich sind;– b<strong>und</strong>espolitische Naturschutzaktivitäten, wie z. B. dieFörderung der gesamtstaatlich repräsentativen Gebiete,an einheitlichen naturschutzfachlichen Zielenstrategisch auszurichten;– Naturschutzbelange bereits auf B<strong>und</strong>esebene besser inandere Politikfelder zu integrieren. Dazu könnte einB<strong>und</strong>eslandschaftskonzept vor allem mit (freilich unverbindlichen)quantifizierten <strong>und</strong> gegebenenfallsraumkonkreten Zielen <strong>und</strong> Qualitätsstandards beitragen;– die nationalen Naturschutzbelange in die europäische<strong>und</strong> internationale Politik besser einbringen zu können,z. B. in die Europäische Raumordnung, dieAgrar- oder die Verkehrspolitik.Die Erarbeitung <strong>eine</strong>s unverbindlichen B<strong>und</strong>eslandschaftskonzeptessollte im B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz verankertwerden. Eine entsprechende Bestimmung sollte fernerMin<strong>des</strong>tanforderungen an den Inhalt <strong>des</strong> Konzeptes festlegen;es sollte min<strong>des</strong>tens Aussagen treffen zum Erhalt<strong>und</strong> zur Entwicklung von– Gebieten mit besonderer Bedeutung für prioritäreLebensräume <strong>und</strong> Arten;– größeren zusammenhängenden Gebieten mit besondererBedeutung für die Bio- <strong>und</strong> Geodiversität;– Natura-2000-Gebieten, unzerschnittenen Räumen <strong>und</strong>Räumen mit Bedeutung für den b<strong>und</strong>esweiten Biotopverb<strong>und</strong>;– Gebieten mit b<strong>und</strong>esweiter Bedeutung für die Erholung(Erholungslandschaften, Reizklima);– (historischen) Kulturlandschaften;– Gebieten mit b<strong>und</strong>esweiter Bedeutung für den länderübergreifendenHochwasser-, Trinkwasser- <strong>und</strong>Fließgewässerschutz;– Gebieten mit b<strong>und</strong>esweit bedeutsamem biotischemErtragspotenzial <strong>und</strong>– großräumigen klimatischen <strong>und</strong> lufthygienischen Zusammenhängen.Den B<strong>und</strong>esländern durch ein B<strong>und</strong>eslandschaftskonzeptoder -programm verbindliche Zielvorgaben zu machen,erscheint – wie schon oben ausgeführt – verfassungsrechtlichproblematisch. Von daher muss das Konzept unverbindlichenProgrammcharakter behalten. Einzelnenflächenbezogenen Zielen von nationaler Tragweite kannjedoch durchaus auch <strong>eine</strong> gewisse Rechtsverbindlichkeitdadurch vermittelt werden, dass sie in die Raumordnungsplanung<strong>des</strong> B<strong>und</strong>es (§ 18 ROG) eingeführt werden(vgl. dazu auch das Urteil <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esverfassungsgerichtsvon 1954 zur Regelung der Raumplanung auf B<strong>und</strong>esebene,BverfGE 3, 407, 428).


Drucksache 14/9852 – 118 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode5.2.3 Die Landschaftsplanung im Verhältnis zuneuen Instrumenten <strong>des</strong> Umweltrechtes275. Neue Entwicklungen im Umwelt- <strong>und</strong> Planungsrechtwie die Novellierung <strong>des</strong> UVP-Gesetzes (UVPG)durch das Artikelgesetz vom 27. Juli 2001, die derzeit inEinführung befindliche Wasserrahmenrichtlinie oder diein der nächsten Legislaturperiode umzusetzende SUP-Richtlinie haben zu neuen Anforderungen an die Landschaftsplanunggeführt. Diese neuen Instrumente sollenim Folgenden kurz dargestellt <strong>und</strong> Ansatzpunkte für <strong>eine</strong>Verzahnung mit der Landschaftsplanung benannt werden.5.2.3.1 Bedeutung der Landschaftsplanung fürdie UVP nach dem neuen UVPGDas neue UVPG276. Die UVP-Änderungsrichtlinie wurde im Rahmen<strong>des</strong> so genannten Artikelgesetzes (Gesetz zur Umsetzungder UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie<strong>und</strong> weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz) indeutsches Recht umgesetzt (ausführlich s. SRU, 2002,Kapitel 3.1.3). Mit der Novelle ist vor allem der UVP-Anwendungsbereich erheblich erweitert worden, wodurchsich nach Schätzungen die Anzahl der UVP-Verfahrenetwa verdoppeln wird (HARTLIK, 1999).Innerhalb <strong>des</strong> erweiterten Anwendungsbereichs wirdnunmehr zwischen solchen Vorhaben entschieden, diegenerell UVP-pflichtig sind <strong>und</strong> solchen, für die nurdann <strong>eine</strong> (volle) UVP durchzuführen ist, wenn sich inder neu eingeführten einzelfallbezogenen Vorprüfung,dem so genannten Screening, ergibt, dass aufgr<strong>und</strong> derzu erwartenden Umweltauswirkungen <strong>eine</strong> UVP erforderlicherscheint. Das Screening soll also dafür sorgen,dass nicht unnötig <strong>eine</strong> UVP bei Vorhaben durchgeführtwird, für die schon in <strong>eine</strong>r einfachen Vorprüfung festgestelltwerden kann, dass sie wahrscheinlich k<strong>eine</strong> relevantenUmweltauswirkungen haben werden. Um inder Vorprüfung die besondere Umweltrelevanz feststellenzu können, sind k<strong>eine</strong> ins Einzelne gehenden Untersuchungen<strong>und</strong> Gutachten erforderlich. Die Vorprüfunghat vielmehr nur überschlägig anhand der inAnlage II zum UVPG aufgeführten Relevanzkriterienzu erfolgen (KRAUTZBERGER <strong>und</strong> STEMMLER,2001).Im Bereich der Bauleitplanung hat das neue UVPG denAnwendungsbereich der UVP ebenfalls erheblich erweitert.In Nr. 18 <strong>des</strong> Anhang I zum UVPG werden nun auchbestimmte bauplanungsrechtliche Vorhaben genannt, dieUVP-pflichtig sind, wenn für sie ein Bebauungsplan aufgestelltwird. Dazu zählen auch Vorhaben wie Straßen<strong>und</strong> Straßenbahntrassen, die z. T. durch planfeststellungsersetzendeBebauungspläne genehmigt werden(GÜNNEWIG, 2001).Folgen für die Landschaftsplanung277. Neue Aufgaben für die Landschaftsplanung werdensich vor allem im Bereich der Vorprüfung <strong>des</strong> Einzelfallsergeben. Da diese Vorprüfung k<strong>eine</strong> tiefer gehendenUntersuchungen umfassen soll, wird die Landschaftsplanungmit ihren Informationen über den Zustand, die Empfindlichkeiten<strong>und</strong> Potenziale von Natur <strong>und</strong> Landschaftsowie durch ihre Bewertungsmaßstäbe – wie beispielsweisekommunale Umweltqualitätsziele – <strong>eine</strong> wichtigeRolle bei der Einschätzung der UVP-Pflicht erhalten.5.2.3.2 Das Verhältnis der Wasserrahmenrichtliniezur LandschaftsplanungDie Wasserrahmenrichtlinie278. Mit dem Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinieder EU am 22. Dezember 2000 sind ihre Vorgaben innerhalbvon drei Jahren in das Wasserhaushaltsgesetz alsRahmengesetz <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es sowie die Wassergesetze derLänder zu übernehmen (vgl. SRU, 2000, Tz. 639 f.).Während diese Richtlinie im Bereich der Wasserwirtschaftzu <strong>eine</strong>r intensiven Auseinandersetzung über Ziele<strong>und</strong> Umsetzungsmöglichkeiten geführt hat, ist sie bei denVertretern von Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege bisherwenig beachtet worden, obwohl ihre Umsetzung dieLandschafts- <strong>und</strong> Bauleitplanung vor neue Aufgaben stellenwird <strong>und</strong> Änderungen der rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagenz. B. im Bereich <strong>des</strong> Feuchtgrünlandschutzes notwendigsein werden (KORN, 2001, S. 246).279. Zentrales Instrument der Richtlinie ist die Erarbeitungvon Bewirtschaftungsplänen für einzelne Flussgebietenach Artikel 13. Dazu sollen jeweils umfangreicheZustandsberichte <strong>und</strong> Maßnahmenprogramme(Artikel 11) erstellt <strong>und</strong> alle sechs Jahre aktualisiertwerden. Die Flussgebiete werden einzugsgebietsbezogenabgegrenzt, wobei auch die Gr<strong>und</strong>wasserkörper, die mitdem Flussgebiet in Wechselwirkung stehen, einbezogenwerden. Dadurch wird <strong>eine</strong> flächendeckende Planungaus Wasserschutzsicht notwendig, die sich nicht anVerwaltungseinheiten <strong>und</strong> Staatsgrenzen hält <strong>und</strong> <strong>eine</strong>umfangreicheKoordinierungsarbeiterfordert.280. Gleichzeitig werden durch die Festlegung vonEntwicklungszielzuständen für Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Oberflächengewässererstmals flächendeckend verbindliche Ziele ausWasserschutzsicht festgelegt, die bis 2015, eventuellauch mit <strong>eine</strong>r Verlängerung um weitere zwölf Jahre, erreichtwerden müssen. Dies hat Auswirkungen auf diegesamte Landnutzung <strong>und</strong> wird zu <strong>eine</strong>m umfangreichenHandlungsbedarf insbesondere in der Landwirtschaftführen (beispielhaft für ein Fließgewässer LUTOSCH,2001; DVWK, 1998, S. 109; LAWA, 2000, S. 5;SCHLICHTIG et al., 2001, S. 20; FEHR, 2000, S. 138).Eine weitere für den Naturschutz relevante Vorschriftder Wasserrahmenrichtlinie ist die Möglichkeit, nach Artikel8 alle Wasserkörper (Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Oberflächengewässer),die mehr als durchschnittlich 10 m³ Trinkwasserliefern oder mehr als 50 Personen bedienen, unter Schutzzu stellen. In den nach Artikel 8 neu auszuweisendenSchutzgebieten sollten Ziele <strong>des</strong> Wasserschutzes <strong>und</strong>Ziele zum Schutz der übrigen wasserabhängigen Naturgüter<strong>und</strong> ihrer Funktionen miteinander verb<strong>und</strong>en werden.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 119 – Drucksache 14/9852Das Verhältnis zur Landschaftsplanung281. Viele Schutzaspekte der Wasserbewirtschaftungsind auch solche der Landschaftsplanung. Die thematischenÜberschneidungen werden insbesondere noch dadurcherweitert, dass die Wasserrahmenrichtlinie nichtnur Regelungen zu dem Bereich der Fließgewässer enthält,sondern auch die Stillgewässer <strong>und</strong> das gesamteGr<strong>und</strong>wasservorkommen einbezieht. Von der Bewirtschaftungsplanungwird daher nahezu die gesamte Lan<strong>des</strong>flächeberührt.282. Bei der Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne<strong>und</strong> der darin vorzusehenden Einzelmaßnahmen zumSchutz der Gewässer sollten die B<strong>und</strong>esländer <strong>und</strong> derenKoordinierungsinstanzen beachten, dass die Landschaftsplanungvielfach bereits umfangreiche Vorarbeiten zurFlächennutzung <strong>und</strong> der Entwicklung von Zielen fürNatur <strong>und</strong> Landschaft, <strong>und</strong> damit gerade auch für denWasserschutz geleistet hat. Insbesondere bei der Entwicklungvon Maßnahmenkonzepten zu Schutzgebietenmit „unmittelbar vom Wasser abhängigen Lebensräumen“,für die ein besonderer Schutzbedarf besteht(KORN, 2001, S. 248), ist auch die Landschaftsplanunggefordert. Die Umsetzung <strong>des</strong> Ziels <strong>eine</strong>s guten ökologischenZustan<strong>des</strong> erfordert <strong>eine</strong> Mitwirkung der Landschaftsplanung(KORN, 2001, S. 248). Auf die Landschaftsplanungkommt z. B. die Aufgabe zu, diejenigenfür die Gewässerentwicklung wichtigen Flächen zu kennzeichnen,die sodann durch die Bauleitplanung von konkurrierendenNutzungsansprüchen freigehalten werdensollten (KORN, 2001, S. 246). Außerdem muss der Bedarffür <strong>eine</strong> gewässer- <strong>und</strong> feuchtgebietsschonende Nutzungflächenspezifisch aufgezeigt werden. In all diesen<strong>und</strong> weiteren Punkten besteht erheblicher Abstimmungsbedarfzwischen den Wasserschutz- <strong>und</strong> Naturschutzbehörden.Erfreulicherweise wurde bereits <strong>eine</strong> koordinierendeArbeitsgruppe der LänderarbeitsgemeinschaftenWasser (LAWA) <strong>und</strong> Naturschutz (LANA) eingerichtet,die diese Abstimmung vorbereiten soll. Erste Forschungsvorhabenvonseiten <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> beginnen jedochgerade erst (vgl. z. B. UFOPLAN 2002), sodass mit Ergebnissenhöchstwahrscheinlich erst nach der rechtlichenUmsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in deutschesRecht auf B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Länderebene gerechnet werdenkann.5.2.3.3 Landschaftsplanung <strong>und</strong> StrategischeUmweltprüfungÜberblick über das neue Instrument <strong>und</strong> s<strong>eine</strong> Ziele283. Nach über zehnjähriger Diskussion ist dieEU-Richtlinie über die „Prüfung der Umweltauswirkungenbestimmter Pläne <strong>und</strong> Programme“ (2001/42/EG;ABl. EG vom 21. Juli 2001 Nr. L 197/30) in Kraft getreten.Mit dieser Richtlinie werden die EU-Mitgliedstaatenverpflichtet, über die vorhabenbezogene UVP der UVP-Richtlinie hinausgehend auch besonders umweltrelevantePläne <strong>und</strong> Programme auf ihre Umweltauswirkungen zuprüfen. Durch diese so genannte Strategische Umweltprüfung(SUP) soll der Nachhaltigkeitsgedanke gefördert<strong>und</strong> ein hohes Umweltschutzniveau in den EU-Mitgliedstaatensichergestellt werden (vgl. Artikel 1). Die SUP-Richtlinie ist innerhalb von drei Jahren in nationalesRecht umzusetzen. Ihr Anwendungsbereich umfasst nachArtikel 3 Abs. 2 obligatorisch die Raumordnung, insbesonderedie Regionalplanung, den Flächennutzungsplan<strong>und</strong> weitere in Artikel 3 Abs. 2 lit a) konkret benannte umweltrelevanteFachplanungen, soweit diese für künftigeGenehmigungen der in den Anhängen zur UVP-Richtlinie85/337 aufgeführten Projekte <strong>eine</strong>n Rahmen setzen. DieMitgliedstaaten können darüber hinaus weitere Pläne <strong>und</strong>Programme der SUP-Pflicht unterstellen (Artikel 3Abs. 4).<strong>Für</strong> Pläne <strong>und</strong> Programme, die dem Anwendungsbereich<strong>des</strong> Artikel 3 Abs. 2 der SUP-Richtlinie zwar gr<strong>und</strong>sätzlichunterfallen, jedoch von vergleichsweise geringerUmweltrelevanz sind, weil sie die Nutzung nur kl<strong>eine</strong>rGebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie für geringfügigeÄnderungen der unter Artikel 3 Abs. 2 fallendenPläne ist <strong>eine</strong> SUP nur dann durchzuführen, wenn diesePläne von den Mitgliedstaaten entweder generell fürSUP-pflichtig erklärt wurden oder sich aufgr<strong>und</strong> <strong>eine</strong>rvon den Mitgliedstaaten näher zu regelnden Einzelfallprüfungergibt, dass erhebliche Umweltauswirkungenmöglich sind <strong>und</strong> <strong>eine</strong> SUP daher geboten ist.Mit der den Mitgliedstaaten eingeräumten Option, bei wenigerbedeutenden Planungen die SUP-Pflicht nur nachMaßgabe <strong>eine</strong>r Einzelfallprüfung gelten zu lassen, bietetdie SUP-Richtlinie wie auch die UVP-II-Richtlinie fürden Bereich der vorhabenbezogenen UVP die Möglichkeit,ein so genanntes Screening, also ein Vorprüfungsverfahren,einzuführen, in dem die nicht generell SUP-bedürftigenPläne <strong>und</strong> Programme entsprechend denKriterien <strong>des</strong> Anhangs II der Richtlinie zunächst überschlägigdarauf geprüft werden, ob <strong>eine</strong> SUP im Einzelfallerforderlich ist. Ist dies der Fall, so ist die SUP ebensowie in den Fällen genereller SUP-Pflichtigkeit in den folgendenSchritten durchzuführen: Zunächst wird der Untersuchungsrahmenfestgelegt (sog. Scoping). Daran anschließendist durch die planaufstellende Behörde einUmweltbericht gemäß den Kriterien <strong>des</strong> Anhang I überdie erheblichen Umweltauswirkungen <strong>und</strong> auch über vernünftigegegebenenfalls umweltfre<strong>und</strong>lichere Alternativenzu erarbeiten (Artikel 5). Die Erarbeitung <strong>des</strong> Berichtsmuss <strong>eine</strong> Öffentlichkeitsbeteiligung einschließen(Artikel 6). Umweltbericht, Stellungnahmen <strong>und</strong> dieErgebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung sind bei derAusarbeitung <strong>und</strong> vor der Annahme <strong>des</strong> Plans oder Programmsoder vor <strong>des</strong>sen Einbringung in ein Gesetzgebungsverfahrenzu berücksichtigen (Artikel 8). Nach derAnnahme <strong>des</strong> Plans oder Programms ist den Behörden<strong>und</strong> der Öffentlichkeit <strong>eine</strong> zusammenfassende Erklärungdarüber vorzulegen, wie der Berücksichtigungspflichtentsprochen wurde (Artikel 9). Die Mitgliedstaaten sindin der Folge aufgefordert, die Umweltauswirkungen derPläne <strong>und</strong> Programme zu überwachen, um in der Lage zusein, etwaige negative Auswirkungen zu ermitteln <strong>und</strong>Abhilfemaßnahmen zu ergreifen (Artikel 10).


Drucksache 14/9852 – 120 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeVerfahrenstechnische Anforderungen der SUP <strong>und</strong>ihre Integration in das deutsche Planungsrecht284. Die Richtlinie fordert von den Mitgliedstaatengr<strong>und</strong>sätzlich k<strong>eine</strong> Neueinführung von Verfahren, sondernlegt sogar explizit <strong>eine</strong> Integration der SUP in die bestehendenPlanaufstellungsverfahren nahe (Artikel 4Abs. 2). Die Anforderungen an das Verfahren können inDeutschland daher analog zur Projekt-UVP in die jeweiligenPlanaufstellungsverfahren integriert werden (vgl.z. B. SURBURG, 2000, S. 384). Je nach Art <strong>und</strong> Ausgestaltungder davon betroffenen Planaufstellungsverfahrenergeben sich allerdings neue inhaltliche <strong>und</strong> prozeduraleAnforderungen wie die explizite Analyse, Bewertung <strong>und</strong>Berücksichtigung von Umweltauswirkungen, die Erarbeitung<strong>und</strong> Darstellung von Planungsalternativen sowiedie Beteiligung der Öffentlichkeit. Des Weiteren ist dasmethodische Vorgehen bei der Erstellung <strong>des</strong> Umweltberichtsnoch ungeklärt.285. Die laufenden Vorbereitungen zur Umsetzung derRichtlinie in das nationale Planungsrecht sind noch unzureichend<strong>und</strong> müssen dringend beschleunigt werden.Gleiches gilt für die fachliche Umsetzung. Erste fachlicheDiskussionen <strong>und</strong> Vorarbeiten gibt es bisher nur imBereich Verkehr, insbesondere zur B<strong>und</strong>esverkehrswegeplanung(vgl. GERLACH <strong>und</strong> HOPPENSTEDT, 1999;KRAETZSCHMER, 2000; NIESTROY, 2000; ZIEKOW,1999) <strong>und</strong> zur räumlichen Gesamtplanung auf regionalerEbene (vgl. EBERLE et al., 2001; JACOBY, 2000;SPANNOWSKY, 2000; UVP-Gesellschaft, 1999; FÜRST<strong>und</strong> SCHOLLES, 1998). Bedauerlicherweise wird aber– trotz dieser Vorarbeiten – bei der laufenden Überarbeitung<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esverkehrswegeplans von <strong>eine</strong>r Erprobung<strong>und</strong> Anwendung der Richtlinie abgesehen. Vom B<strong>und</strong>esumweltministeriumgeförderte Forschungsvorhaben(BMU, 2001a <strong>und</strong> b) zu den Themen SUP <strong>und</strong> Regionalplanung,Windkraftanlagen im Off-Shore-Bereich <strong>und</strong>Landschaftsplanung beginnen erst in diesem Jahr. <strong>Für</strong> anderePläne <strong>und</strong> Programme fehlt <strong>eine</strong> entsprechende Diskussionnoch völlig (vgl. SURBURG, 2000, S. 383). Insoweitsollten die Forschungsarbeiten zur SUP (vgl. z. B.UFOPLAN 2002 <strong>und</strong> 2001) dringend verstärkt werden;schon jetzt ist kaum noch zu erwarten, dass für die fristgerechteUmsetzung der Richtlinie in der nächsten Legislaturperiodeprof<strong>und</strong>e Erfahrungsgr<strong>und</strong>lagen noch rechtzeitigverfügbar sein werden, da es kaum gelingen dürfte,innerhalb der Umsetzungsfrist umfassende Pilotprojekteabzuschließen <strong>und</strong> auszuwerten. Deshalb muss notgedrungenauf Zwischenergebnisse <strong>und</strong> auf kurze Fallstudienzurückgegriffen werden.286. Gr<strong>und</strong>sätzlich sollten auch die inhaltlichen Anforderungender SUP <strong>und</strong> ihr Verhältnis zur Landschaftsplanunggeklärt <strong>und</strong> präzisiert werden. Es ist abzusehen, dasswesentliche inhaltliche Aspekte der SUP durch die Landschaftsplanungabgedeckt werden können. Bereits heuteleistet die Landschaftsplanung in mancher Hinsicht <strong>eine</strong>Umweltprüfung der Gesamtplanung, allerdings ohne denAnforderungen an das Verfahren der SUP gerecht zu werden.Auch im Rahmen der SUP wird sie wesentlicheGr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Teile <strong>des</strong> auf Programme <strong>und</strong> Pläne bezogenenUmweltberichts liefern können. Um die Landschaftsplanungmöglichst effektiv für die SUP nutzbar zumachen, bedürfte es allerdings noch <strong>eine</strong>r rechtlichen Ausweitung<strong>des</strong> Aufgabenfel<strong>des</strong> der Landschaftsplanung(von HAAREN et al., 2000, S. 46). Namentlich müsste <strong>eine</strong>Pflicht zur plan- bzw. programmbegleitenden Änderung<strong>des</strong> Landschaftsplans eingeführt werden, mit der dieser<strong>eine</strong>rseits zur Anpassung an die jeweiligen neuen bzw.geänderten Raumnutzungsansprüche <strong>und</strong> andererseits zurDarstellung <strong>und</strong> Verarbeitung der resultierenden Umweltauswirkungen– einschließlich aller von der SUP zuberücksichtigenden Schutzgüter – veranlasst wird. Dieplanerisch-technischen Mittel hierzu sind vorhanden. Moderne,unter Einsatz von GIS erstellte Landschaftsplänekönnen beispielsweise relativ leicht zu neuen Plan- oderProgrammentwürfen in Bezug gesetzt werden. Die neuenPlanungen können dann auf der Gr<strong>und</strong>lage <strong>eine</strong>r jeweils aktualisiertenInformationsbasis über Natur <strong>und</strong> Landschaftauf ihre Umweltauswirkungen hin untersucht werden.Empfehlungen287. Der Umweltrat begrüßt die Verabschiedung derSUP-Richtlinie, da hiermit Umweltverträglichkeitsprüfungenauf allen Planungs- <strong>und</strong> Genehmigungsebeneneingeführt werden (vgl. SRU, 1996a, Tz. 88) <strong>und</strong> Konflikteausgeräumt werden können, bevor die Planungen indas konkrete Stadium der Vorhabenskonzipierung eintreten.Insbesondere mit Blick auf die notwendige stärkereIntegration von Naturschutzbelangen in verursacherrelevantePolitikfelder wie die Agrar-, Verkehrs- oderEnergiepolitik ist die SUP von zentraler Bedeutung.288. Zur Integration der SUP in bestehende Verfahrenmüssen noch Methoden entwickelt werden, die <strong>eine</strong> systematischeErfassung <strong>und</strong> Darstellung der Umweltauswirkungenfür die Planung <strong>des</strong> Gesamtraums ermöglichen.Diese sollten auf der Landschaftsplanung aufbauen, umDoppelarbeiten zu vermeiden (vgl. HÜBLER, 1998, S. 39).Zur Umsetzung in b<strong>und</strong>esdeutsches Recht empfiehlt derUmweltrat, die SUP durch Erweiterung <strong>des</strong> UVPG analogzur Projekt-UVP einzuführen <strong>und</strong> sie, wie die UVP, inbereits bestehende Planaufstellungsverfahren zu integrieren.Details der SUP sollten in <strong>eine</strong>r Verwaltungsvorschrift,vergleichbar der 1995 erlassenen Verwaltungsvorschriftzum UVPG, geregelt werden, um <strong>eine</strong>neinfachen <strong>und</strong> einheitlichen Vollzug sicherzustellen. Inder Verwaltungsvorschrift sollten unter anderem genauereverfahrensmäßige <strong>und</strong> inhaltliche Anforderungen an dieErmittlung, Beschreibung <strong>und</strong> Bewertung von Umweltauswirkungengestellt werden.289. Um die SUP effektiv zu unterstützen, sollte dieLandschaftsplanung in bestimmten Bereichen erweitertwerden:– Ein erster Schritt ist die Verpflichtung zu <strong>eine</strong>r flächendeckendenLandschaftsplanung nach § 16 Abs. 1BNatSchG n. F.;– Erweiterung der Schutzgüter um Mensch, Kultur- <strong>und</strong>sonstige umweltrelevante Sachgüter (hier ist auf <strong>eine</strong>nklaren Umweltbezug in der Erfassung <strong>und</strong> Bewertung


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 121 – Drucksache 14/9852der neuen Schutzgüter zu achten, um den Arbeitsbereichder Landschaftsplanung nicht zu sehr auszuweiten);– Pflicht zur Fortschreibung der Landschaftsplanung(Änderung <strong>und</strong> Anpassung <strong>des</strong> Landschaftsplans) inBezug auf neue SUP-pflichtige Pläne <strong>und</strong> Programme;– Beschreibung <strong>und</strong> Bewertung von Alternativen bei inAufstellung befindlichen Plänen <strong>und</strong> Programmen;Beschreibung von Maßnahmen zum Monitoring <strong>und</strong>Durchführung der Nachkontrollen <strong>und</strong>– Sicherstellung <strong>eine</strong>r teils vorlaufenden, teils parallelenPlanaufstellung zwischen räumlicher Gesamtplanung(einschließlich Bauleitplanung) <strong>und</strong> Landschaftsplanung(vgl. von HAAREN et al., 2000, S. 46). <strong>Für</strong> zeitlichnachfolgende Fachplanungen kann die Landschaftsplanungals Gr<strong>und</strong>lage für den Umweltberichtherangezogen werden. Alternativ kann sie durch zeitlichnachgezogene Module erweitert werden, die alsUmweltbericht der SUP dienen können. Die Landschaftsplanungdarf dabei jedoch nicht auf ihre Funktionin der SUP verkürzt werden. Sie muss auchweiterhin ihrer vorrangigen Aufgabe, <strong>eine</strong>r auch perspektivischenDarstellung der Erfordernisse <strong>und</strong> Maßnahmenzur Verwirklichung der Ziele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong><strong>und</strong> der Landschaftspflege, gerecht werden.5.2.4 SchutzgebieteSchutzgebietskategorien290. Als Kernflächen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> stellen dieSchutzgebiete <strong>eine</strong> wichtige Gr<strong>und</strong>lage für die Erhaltungder biologischen Vielfalt dar. Ihre Ausweisung erfolgtdurch die Länder <strong>und</strong> – bei den kl<strong>eine</strong>ren Gebieten –durch die kommunale Ebene. Daneben gibt es im internationalenRahmen Unterschutzstellungen nach Maßgabevon Konventionen <strong>und</strong> durch Prädikate.Ein Problem für die Akzeptanz von Schutzgebieten stellendie vielfältigen Bezeichnungen <strong>und</strong> intransparentenSchutzinhalte dar. Die in den verschiedenen Novellierungen<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes erfolgte Einführungneuer Schutzgebietskategorien, bei denen <strong>eine</strong> Nutzungmöglich, erwünscht oder sogar erforderlich ist, hat in derTat zu unklaren Inhalten <strong>und</strong> Abgrenzungen, Verunsicherungbei den Betroffenen <strong>und</strong> zu Sonderwegen in einzelnenB<strong>und</strong>esländern geführt. Zudem sind die häufigvorkommenden Doppel- <strong>und</strong> Mehrfachbezeichnungen<strong>des</strong>selben Gebietes verwirrend. So kann in <strong>eine</strong>m Naturparkein Landschaftsschutzgebiet liegen oder mit diesemdeckungsgleich sein <strong>und</strong> in diesem wiederum können sichmehrere Naturschutzgebiete, Naturdenkmale <strong>und</strong> gesetzlichgeschützte Biotope (§ 30 BNatSchG n. F.) befinden.Gleichzeitig ist ein Schutz als Biosphärenreservat (mit<strong>und</strong> ohne internationalem Prädikat) <strong>und</strong> weiterhin <strong>eine</strong>Meldung als Vogelschutz- oder FFH-Gebiet möglich. Darüberhinaus können noch internationale Prädikate verliehenworden sein, z. B. „Europäischer Waldpark“ oder„Internationalpark“. Die verschiedenen durch dieseSchutzregime, Schutzkategorien <strong>und</strong> Prädikate beschriebenenSchutzinhalte lassen sich in der Landschaft nurschwer gegeneinander abgrenzen <strong>und</strong> sind kaum nochnach außen vermittelbar (Tz. 88 ff.). Als besonders problematischsind dabei die abgestuften Möglichkeiten derNutzung für Land-, Forst-, Fischereiwirtschaft, Freizeit,Erholung <strong>und</strong> Tourismus hervorzuheben.291. Gebiete mit höchstem Schutzanspruch, die Nationalparke,sind vom Namen her leicht mit solchen vonniedrigstem Schutzniveau, den Naturparken (diese sind ineinzelnen B<strong>und</strong>esländern eher <strong>eine</strong> Planungskategorie alsein Instrument <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>), zu verwechseln. DieNaturparke in den östlichen B<strong>und</strong>esländern haben im Vergleichmit westdeutschen Naturparken wegen ihrer vielfältigenNaturausstattung <strong>und</strong> ihrer geringen Ausrichtungauf Freizeit- <strong>und</strong> Erholungsnutzung allerdings für den Naturschutz<strong>eine</strong>n besonders hohen Stellenwert.292. Die Kategorien „Schutzgebiet“ <strong>und</strong> „Reservat“vermitteln eher den Eindruck von „Verbot“ <strong>und</strong> „konservierendemSchutz“, auch wenn im „Biosphärenreservat“gerade die naturverträgliche Nutzung Schutzinhalt ist <strong>und</strong>mit der Schutzkategorie „Landschaftsschutzgebiet“ nurrelativ geringe Möglichkeiten für Nutzungseinschränkungenzur Verfügung stehen. Die Kategorie „Park“ erwecktdagegen den Eindruck der Eignung für menschliche Inanspruchnahme<strong>und</strong> Nutzung, obwohl „Nationalpark“ <strong>eine</strong>besonders strenge <strong>und</strong> großflächige Schutzkategorie ist(in den östlichen B<strong>und</strong>esländern gleichermaßen „Naturpark“).Dieses unklare sprachliche Profil steht in <strong>eine</strong>mgewissen Widerspruch zu den gesetzlich geforderten, speziellenSchutzinhalten.293. Unter Gesichtspunkten der Kommunikation gegenüberder Öffentlichkeit wäre <strong>des</strong>halb durchaus <strong>eine</strong>Vereinfachung der Schutzkategorien, <strong>eine</strong> sprachlicheKlarstellung <strong>und</strong> <strong>eine</strong> Klarstellung <strong>des</strong> Schutzprofilswünschenswert. Da die bestehenden Schutzgebietskategorienüber Jahre hinweg gewachsen <strong>und</strong> durch immerwieder neue wissenschaftliche Konzepte <strong>und</strong> politischeStrategien sowie in Folge internationaler Vorgaben ergänzt<strong>und</strong> verbessert worden sind, wird vom Umweltratdie Realisierbarkeit von wesentlichen Veränderungen <strong>und</strong>Straffungen der Kategorien jedoch als gering eingeschätzt.In den B<strong>und</strong>esländern haben die Umsetzung derKategorien in die Lan<strong>des</strong>naturschutzgesetze, die behördlicheAusweisung der Gebiete, die bestehenden Schutzgebietsverordnungen<strong>und</strong> die Gebietsbeschreibung <strong>eine</strong>lange Tradition. Dieser eingespielte Umgang mit den bereitsausgewiesenen Gebieten sollte durch Änderungennicht leichtfertig aufgegeben werden.294. Die Vielfalt der Schutzkategorien <strong>und</strong> der großeFlächenanteil insbesondere der Landschaftsschutzgebiete<strong>und</strong> der Naturparke westlicher Prägung führen auch dazu,dass in der Öffentlichkeit der irrtümliche Eindruck entsteht,als seien 30 % der Lan<strong>des</strong>fläche bereits unter Naturschutzgestellt. Dies erzeugt Unverständnis gegenüberweiter gehenden Forderungen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>.Dem Eindruck, große Anteile der Lan<strong>des</strong>fläche stündenunter strengem Naturschutz, kann durch <strong>eine</strong> vereinfachteBilanzierung nach der Erheblichkeit der mit den


Drucksache 14/9852 – 122 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodejeweiligen Schutzgebietskategorien verb<strong>und</strong>enen Nutzungseinschränkungenentgegengetreten werden. Im Hinblickauf die bestehenden Schutzgebietskategorien werdenvom Umweltrat folgende Unterscheidungen vonGraden möglicher Nutzungseinschränkungen vorgeschlagen,die auch den Strategien zugr<strong>und</strong>e gelegt werden (vgl.Abschn. 6.5.4):1. ohne Nutzung (z. B. Kernzonen der Nationalparke,der Biosphärenreservate, teilweise der Naturparke östlicherPrägung, teilweise auch der großen Naturschutzgebiete;Totalreservate nach B<strong>und</strong>eswaldgesetz);2. starke Nutzungseinschränkungen (z. B. Nationalparke,Naturschutzgebiete);3. leichte Nutzungseinschränkungen, Erhalt <strong>des</strong> Statusquo, Integration von Schutz <strong>und</strong> Nutzung (z. B. Biosphärenreservate,Landschaftsschutzgebiete, Naturparke).295. Der Umweltrat empfiehlt, zumin<strong>des</strong>t die Praxis derAusweisung geschützter Gebiete dahin gehend zu ändern,dass künftig unnötige <strong>und</strong> unklare Doppelbezeichnungenauf derselben Fläche vermieden werden (insbesondere bei„Landschaftsschutzgebiet“, „Naturpark“, „Nationalpark“<strong>und</strong> „Biosphärenreservat“). Darüber hinaus sind die inhaltlichenProfile der Schutzkategorien klarer zu beschreiben<strong>und</strong> durch Informationskampagnen <strong>eine</strong>r breitenÖffentlichkeit nahe zu bringen (Tz. 310; vgl. zuNationalparken insbesondere auch Kapitel 3.2).296. Die Formulierung von allgemein akzeptiertenSchutzzielen <strong>und</strong> Standards ist für Schutzgebiete noch immerdefizitär. Eine Absicht der gesetzlichen Regelung im§ 3 BNatSchG n. F. war es, diesem Defizit entgegenzuwirken.So wurde die Zielsetzung im Gesetz verankert,min<strong>des</strong>tens 10 % der Lan<strong>des</strong>fläche für <strong>eine</strong>n Biotopverb<strong>und</strong>bereitzustellen. Der Biotopverb<strong>und</strong> soll <strong>eine</strong>rseitsaus besonders schützenswerten Vorrangflächen für denNaturschutz (Kernflächen) <strong>und</strong> andererseits aus Verbindungsflächen<strong>und</strong> Verbindungselementen bestehen, derenBedeutung in erster Linie in ihrer Funktion für die Vernetzungder hochwertigen Gebiete <strong>und</strong> damit für den Austauschvon Arten liegt. Der § 3 Abs. 2 BNatSchG n. F.stellt klar, dass der Biotopverb<strong>und</strong> der nachhaltigenSicherung von heimischen Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten <strong>und</strong>deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume <strong>und</strong>Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung<strong>und</strong> Entwicklung funktionsfähiger ökologischerWechselbeziehungen dient. Dabei wird jedoch nichtausgeführt, ob dieser Anspruch für alle heimischen Tier<strong>und</strong>Pflanzenarten im Rahmen <strong>des</strong> Biotopverb<strong>und</strong>es erfülltwerden soll. Dieses Ziel würde wahrscheinlich <strong>eine</strong>nBiotopverb<strong>und</strong> überfordern, der auf nur 10 % der Lan<strong>des</strong>flächebeschränkt ist (SRU, 2002, Tz. 696). Dahersollte allein für die Kernflächen ein Zielwert von min<strong>des</strong>tens10 % der Lan<strong>des</strong>fläche angestrebt werden. Bezogenauf den Biotopverb<strong>und</strong> insgesamt – Kernflächen plus Verbindungsflächen<strong>und</strong> Verbindungselemente – käme diesder Forderung <strong>des</strong> Umweltrates nahe, 10 bis 15 % derLan<strong>des</strong>fläche für den Naturschutz bereitzustellen (SRU,2002, Tz. 695; SRU, 2000, Tz. 417). Das B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzbleibt insoweit immer noch korrekturbedürftig<strong>und</strong> sollte durch konkrete Ziele <strong>und</strong> Standards fürKernflächen, Verbindungsflächen <strong>und</strong> Verbindungselementezumin<strong>des</strong>t im Rahmen der Umsetzung in Lan<strong>des</strong>rechtergänzt werden.297. Der Umweltrat stellt weiterhin fest, dass <strong>eine</strong> b<strong>und</strong>esweitenaturschutzfachliche Konzeption fehlt, die inhaltlichfestlegt, welche Landschaften, Ökosysteme, Lebensräume<strong>und</strong> Arten vorrangig geschützt werden sollten(Prioritätensetzung) <strong>und</strong> in welcher Größenordnung derSchutz zu erfolgen hätte (vgl. auch Kapitel 2.2, Abschnitt5.2.2). Eine solche Konzeption hätte auch den erforderlichenSchutzstatus einzubeziehen. <strong>Für</strong> die einzelnenLebensraumtypen sollten entsprechend ihrer Empfindlichkeit,Verbreitung, Häufigkeit <strong>und</strong> ihres Größenanspruchsklare inhaltliche Vorgaben gemacht werden unterBerücksichtigung der gegebenenfalls prioritär zu schützendenArten. Diese Aufgabe erfordert nach Ansicht <strong>des</strong>Umweltrates <strong>eine</strong> aktivere Rolle <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es.In den national bedeutsamen Gebieten sollten Min<strong>des</strong>tzielefür die Entwicklung <strong>und</strong> Erhaltung der Einzelgebietefestgelegt werden, z. B. für die Erhaltung oligotropherGewässer <strong>und</strong> Moore, sowie Min<strong>des</strong>tziele für national bedeutsameArten. Die Dokumentation der Entwicklung derZielumsetzung sollte auf der B<strong>und</strong>esebene durch dasB<strong>und</strong>esamt für Naturschutz erfolgen.Schutzgebietsnetz Natura 2000298. Die Ausweisung <strong>und</strong> der Schutz von FFH-Gebietenfür das Netz Natura 2000 ist trotz weiterer Anstrengungenim Berichtszeitraum als immer noch nicht ausreichendzu bezeichnen (BfN, 2002a; vgl. auch SRU, 2000,Tz. 418 ff.). Die Frist für die Übermittlung der nationalenGebietsliste an die EU (Juni 1995) verstrich, ohne dass <strong>eine</strong>inziges FFH-Gebiet nach Brüssel gemeldet wurde. Dieersten FFH-Gebietsmeldungen Deutschlands gingenschließlich 1996 bei der EU ein. Weitere Meldungen folgtenin Raten. In der Regel wurde nach <strong>eine</strong>r schnell ausgewählten„1. Tranche“ auf der Basis bereits bestehenderSchutzgebiete über 75 ha Größe <strong>eine</strong> gründlicher erarbeitete„2. Tranche“ nachgereicht. Im Laufe <strong>des</strong> Jahres 2001wurden schließlich von fast allen B<strong>und</strong>esländern Meldeunterlagenan die EU übersandt, die von ihnen als vollständigbetrachtet werden. Im Rahmen <strong>des</strong> gemeinschaftlichenBewertungstreffens wird die Vollständigkeit derMeldung von Lebensraumtypen <strong>und</strong> Arten nach FFH-Richtlinie geprüft. Abzuwarten bleibt, welche Defiziteauf den Bewertungstreffen der Europäischen Gemeinschaftmöglicherweise noch festgestellt werden. Solltendort Defizite benannt werden, sind der Mitgliedstaat <strong>und</strong>damit alle B<strong>und</strong>esländer der jeweiligen biogeographischenRegion verpflichtet, weitere geeignete Gebiete zum Ausgleich<strong>des</strong> Defizits zu benennen. Nach derzeitiger vorläufigerEinschätzung der Europäischen Kommission bestehenin Deutschland trotz der letzten Meldung immer nocherhebliche Defizite (Datenbogen Natura 2000; BfN,2002a). Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt,dass nach mündlicher Mitteilung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esamtes für


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 123 – Drucksache 14/9852Naturschutz sowohl der Mel<strong>des</strong>tand für die atlantischeRegion, der auf 2,9 % der Fläche der atlantischen RegionDeutschlands beziffert wird (BfN, 2002b), als auch derMel<strong>des</strong>tand für die kontinentale Region Deutschlandsvon Meldedefiziten betroffen sind. Dies gilt für einzelneB<strong>und</strong>esländer Deutschlands, dies gilt auch für bestimmteLebensraumtypen, z. B. Gewässerökosysteme <strong>und</strong> Buchenwälder,sowie für bestimmte Arten, z. B. Fledermäuse, beidenen Gebäudequartiere <strong>und</strong> Jagdhabitate nicht vollständiggemeldet wurden. Außerdem fehlen noch Gebietsmeldungenfür die Ausschließliche Wirtschaftszone(AWZ) (Tz. 302).Wegen nicht ausreichender Meldung von FFH-Gebietenwurde Deutschland 1998/99 von der Europäischen Kommissionverklagt <strong>und</strong> am 11. September 2001 vor demEuropäischen Gerichtshof verurteilt. Es bleibt abzuwarten,ob die EU-Kommission <strong>eine</strong> weitere Klage mit Bußgeldverfahrengegen Deutschland erhebt. Des Weiterenwurde im Jahre 2000 von der Europäischen Kommissionauf Deutschland dahin gehend Druck ausgeübt, dass dieZahlung von Strukturfonds-Mitteln an <strong>eine</strong> abschließendeMeldung von FFH-Gebieten gekoppelt wurde (BfN,2002a).Mit der Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie istDeutschland ebenfalls in starkem Verzug. Die Aufstellungder Gebietsliste ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunktnoch nicht abgeschlossen. Deshalb bereitet die EuropäischeKommission derzeit <strong>eine</strong> Klage gegen Deutschlandbeim Europäischen Gerichtshof wegen unvollständigerMeldung der Vogelschutz-Gebiete vor (BfN, 2002a).Immer noch liegt Deutschland bei der Umsetzung <strong>des</strong> europäischenNetzes Natura 2000 im europäischen Vergleich(BfN, 2002a) im unteren Drittel.299. Um auf fachlicher Gr<strong>und</strong>lage die Anforderungender FFH-Richtlinie <strong>und</strong> der Vogelschutzrichtlinie erfüllenzu können, sind umfassende Gr<strong>und</strong>lagendaten über dieeinzelnen Lebensräume <strong>und</strong> Arten in vielen Fällen nochzu erheben. Der Umweltrat stellt fest, dass die Bestimmung<strong>des</strong> Natura-2000-Netzes schnellstmöglich erfolgenmuss, um dem Zustand der Rechtsunsicherheit ein Endezu bereiten <strong>und</strong> um die Verfahrenseffizienz zu steigern. Erempfiehlt, für die Bestandsermittlung von Lebensräumen<strong>und</strong> Arten die vom B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz entwickelteBewertungsmethodik in den B<strong>und</strong>esländerneinheitlich zugr<strong>und</strong>e zu legen (vgl. BALZER et al., 2002 a<strong>und</strong> b; ELLWANGER, 2002; KEHREIN, 2002).300. Ein weiterer dringender Schritt zur Umsetzung derFFH-Richtlinie ist die nähere Beschreibung der Erhaltungszielefür Natura-2000-Gebiete. Solange diese nichtabschließend bestimmt sind, müssen sie im Falle von drohendenEingriffen in die Gebiete für die FFH-Verträglichkeitsprüfungenad hoc vor Ort erst erarbeitet werden.Hinweise auf die Ziele geben u. a. vorhandene naturschutzfachlichePlanungen <strong>und</strong> – sofern vorhanden – dieMeldeunterlagen der Naturschutzverwaltungen, dabeiinsbesondere die Natura-2000-Datenbögen (AG FFH-Verträglichkeitsprüfung, 1999, S. 70). Letztere führen zumin<strong>des</strong>talle prioritären Arten <strong>und</strong> Lebensräume auf <strong>und</strong>klassifizieren diese. Häufig werden allerdings die Erhaltungszielenicht weiter differenziert. Angesichts dieserunbefriedigenden Datensituation ist zu vermuten, dassderzeit oftmals k<strong>eine</strong> FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführtwird, obwohl Natura-2000-Gebiete beeinträchtigtwerden, da die prioritären Arten <strong>und</strong> Lebensräume sowiedie Schutzziele nicht differenziert bekannt sind <strong>und</strong> in derFolge <strong>eine</strong> Betroffenheit nicht plausibel begründet werdenkann. Dies dürfte insbesondere bei Eingriffen außerhalbder FFH-Gebiete der Fall sein, die nur indirekt aufdiese einwirken (Lärm, Zerschneidung, Zerstörung vonangrenzenden Nahrungshabitaten etc.). Der Umweltratempfiehlt, die Erhaltungsziele der Natura-2000-Gebietenach einheitlichen Kriterien zu erarbeiten, einschließlich<strong>eine</strong>r Bewertung der jeweils geschützten Arten <strong>und</strong> Lebensraumtypen.301. Der Umweltrat weist darauf hin, dass es bei Vorhandenseinmehrerer Arten <strong>und</strong> Lebensraumtypen zuZielkonflikten kommen kann, die vor Durchführung <strong>eine</strong>rFFH-Verträglichkeitsprüfung gelöst werden müssen.Hierbei kommt es wiederum zu Unsicherheiten, da häufig<strong>eine</strong> Beurteilung anhand <strong>eine</strong>r Gesamtbetrachtung der Populationensowie weiterer populationsbiologischer <strong>und</strong>ökologischer Aspekte erforderlich ist. Die erforderlichenGr<strong>und</strong>lagendaten liegen jedoch häufig nicht oder nur unzureichendvor, wenn auch erste Ansätze mit dem BfN-Handbuch (SSYMANK et al., 1998) gemacht wurden. Sofehlen z. B. für viele Arten Angaben über deren Entwicklungsbiologie,Verbreitung <strong>und</strong> Wanderung, Ansprüche<strong>und</strong> Empfindlichkeiten gegenüber Veränderungen. Letztendlichkann <strong>eine</strong> abschließende Beurteilung nur in derGesamtschau <strong>des</strong> Netzes Natura 2000 auf entsprechenderfachlicher Gr<strong>und</strong>lage erfolgen.Meeresnaturschutz302. Das Thema Meeresnaturschutz ist in Deutschlandnahezu unbekannt. Lange Zeit beschränkte sich die Diskussionauf die Meeresverschmutzung. Mittlerweile istweitgehend unstrittig, dass die FFH- <strong>und</strong> die Vogelschutz-Richtlinie nicht nur in den inneren Küstengewässern gelten(z. B. ist der Greifswalder Bodden Vogelschutzgebiet),sondern darüber hinaus auch in der so genannten AusschließlichenWirtschaftszone (AWZ) zur Anwendungkommen müssen. Obwohl nur relativ wenige marine Arten<strong>und</strong> Meeresökosysteme im Anhang der FFH-Richtlinieaufgeführt sind, lässt die Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGHhier k<strong>eine</strong> andere Beurteilung zu (CZYBULKA, 2002).Aus dem UN-Seerechtsübereinkommen (SRÜ) lassensich darüber hinaus weitergehende Verpflichtungen ableiten,die auch zum Schutz anderer seltener oder gefährdeterÖkosysteme als den im Anhang der FFH-Richtlinieaufgelisteten führen müssten. Wie weit diese Verpflichtungreicht, ist allerdings juristisch umstritten (JARASS,2002; STOLL, 1999; ANTON, 1998).Der rechtlichen Verpflichtung nach der FFH-Richtliniehat der Gesetzgeber nun durch die Aufnahme <strong>des</strong> Meeresnaturschutzesin das novellierte B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz(im Wesentlichen § 38 BNatSchG n. F.) Rechnunggetragen. Danach ist das B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz von


Drucksache 14/9852 – 124 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodenun an dafür zuständig, potenzielle Flächen zu benennen,die dann vom B<strong>und</strong>esumweltministerium als Schutzgebieteausgewiesen werden können. Dies ist der erste Bereich,bei dem der B<strong>und</strong> die Ausweisung <strong>und</strong> das Managementvon Schutzgebieten direkt wahrnehmen muss. Esist jedoch zu bedauern, dass im B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzk<strong>eine</strong> Regelungen zur Ausweisung von Schutzgebietennach regionalem Meeresumweltvölkerrecht, also im Rahmen<strong>des</strong> HELCOM- <strong>und</strong> <strong>des</strong> OSPAR-Prozesses, geschaffenwurden. Statt<strong>des</strong>sen bezieht sich § 38 BNatSchG n. F.dem Wortlaut nach unmittelbar nur auf Gebiete nachFFH- <strong>und</strong> Vogelschutz-Richtlinie. Eine Anwendung <strong>des</strong>§ 38 Abs. 2 Satz 1 auf die Ausweisung geschützter Meeresflächenaußerhalb <strong>des</strong> Netzes Natura 2000 ist damitallerdings nicht ausgeschlossen; <strong>eine</strong> optimale Vorbereitungder B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland auf <strong>eine</strong> Mitwirkungan der Errichtung von regionalvölkerrechtlichenSchutzgebietssystemen in der Nordsee (Marine ProtectedAreas) <strong>und</strong> in der Ostsee (Baltic Sea Protected Areas)wurde mit der Novelle <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes jedochnicht erreicht (CZYBULKA, 2002).Geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG n. F.303. Die vom Umweltrat (SRU, 2000, Tz. 368 f.) empfohleneEinbeziehung der naturschutzfachlichen Inhalteder „Rote Liste Biotoptypen“ <strong>und</strong> der Lebensraumtypenvon gemeinschaftlichem Interesse (Anhang I der FFH-Richtlinie) mit <strong>eine</strong>r Konzentration auch auf die typischenmitteleuropäischen Lebensräume ist bei der Neufassungder gesetzlich geschützten Biotope in § 30 BNatSchG n. F.nicht in dem gewünschten Maß aufgegriffen <strong>und</strong> umgesetztworden. Sowohl die weitgehend naturnahen Lebensräumeder Wälder als auch die vielfältigen Lebensräume<strong>des</strong> meist extensiv genutzten Grünlan<strong>des</strong> mögen zwar mitallgem<strong>eine</strong>n Formulierungen vom Gr<strong>und</strong>satz her verstärkterfasst worden sein, die inhaltliche Ausgestaltung,um welche Waldbiotoptypen oder welche Biotoptypen<strong>des</strong> mesophilen Grünlands es sich im Einzelnen handelt,bleibt jedoch offen.Gesetzlich geschützte Biotope <strong>und</strong> prioritäre Lebensraumtypengemäß Anhang I der FFH-Richtlinie weisengroße Überschneidungsbereiche auf, ohne identisch zusein. Bei den Wald- <strong>und</strong> Grünlandlebensräumen ist diesesProblem besonders augenfällig. Die FFH-Richtlinie enthältVorgaben, z. B. für den Schutz von verschiedenenBuchenwaldgesellschaften, Eichen- <strong>und</strong> Eichen-Hainbuchen-Waldgesellschaften<strong>und</strong> Auwaldgesellschaften entlanggroßer Flüsse sowie von Moorwäldern, die bei dengesetzlich geschützten Biotopen fehlen. Verschiedenedurch die FFH-Richtlinie geschützte Lebensräume <strong>des</strong>mesophilen <strong>und</strong> trockenen mageren Grünlan<strong>des</strong> – einschließlichnaturnaher Mähwiesen – sind ebenfalls durchdie gesetzlich geschützten Biotope nicht abgedeckt.Diese Lebensraumtypen waren z. T. in Entwürfen derNovelle zum B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz (B<strong>und</strong>estagsdrucksache14/6378) als gesetzlich geschützte Biotope(§ 30) noch mit aufgenommen worden, sind aber im Gesetzestextnicht mehr enthalten. Bei in Deutschland nochhäufig vorkommenden Lebensraumtypen, die nach FFH-Richtlinie geschützt werden sollen, beispielsweise verschiedeneBuchenwälder, gibt es bestimmte Anforderungenan die Ausprägung der zu schützenden Buchenbestände(wie Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, Orchideen-Buchenwald u. a.), die auch beiden gesetzlich geschützten Biotoptypen berücksichtigtwerden sollten. Hiermit würde der europaweiten Bedeutungdieser Biotoptypen auf B<strong>und</strong>esebene teilweiseRechnung getragen. Es sollte künftig gr<strong>und</strong>sätzlich auf<strong>eine</strong> Integration der prioritären Lebensräume nach FFH-Richtlinie in die Liste der gesetzlich geschützten Biotopemit entsprechender naturschutzfachlicher Konkretisierunghingearbeitet werden.Zuständigkeiten304. Gebiete von nationaler <strong>und</strong> internationaler Bedeutungfür den Naturschutz, d. h. das nationale Naturerbe,werden in Deutschland allein durch die B<strong>und</strong>esländer geschützt,während deren Schutz in anderen Staaten auf nationalerEbene erfolgt. In den USA können z. B. besonderswertvolle Gebiete durch den Präsidenten zumnational bedeutsamen Gebiet erklärt werden, in dem NaturschutzVorrang genießt. Umso mehr sollten sich dieB<strong>und</strong>esländer ihrer Verantwortung für den Naturschutzbewusst werden, <strong>und</strong> gegebenenfalls sollte auch der B<strong>und</strong>im Rahmen s<strong>eine</strong>r Möglichkeiten <strong>eine</strong> moderierendeRolle einnehmen.305. Weiterhin stellen die Kosten für die Schutzgebietsverwaltungenin solchen B<strong>und</strong>esländern, die <strong>eine</strong>n hohenSchutzflächenanteil – z. T. in mehreren großen Schutzgebieten– betreuen müssen, <strong>eine</strong> Benachteiligung gegenüberweniger ausweisungsfreudigen B<strong>und</strong>esländern odersolchen mit geringeren Anteilen schutzwürdiger Gebietedar. Im Rahmen <strong>eine</strong>s ökologischen Finanzausgleichssollte hier <strong>eine</strong> Kompensation erfolgen (vgl. Tz. 183 ff.;SRU, 1996b, Kapitel 2.6).306. Die Gebietsauswahl, -anzahl <strong>und</strong> -größe betreffendenDefizite <strong>des</strong> Gebietsschutzes hat der Umweltrat bereitsmehrfach benannt (SRU, 2000, Tz. 418 ff.; SRU,1996a; SRU, 1987). An erster Stelle ist die immer nochbestehende mangelnde Repräsentativität bei der Auswahlder Kernflächen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> zu nennen.Eine repräsentative Auswahl sollte die naturräumlichenEigenschaften <strong>und</strong> Bezüge sowie Knappheiten in Bezugauf die verschiedenen naturräumlichen Bezugsebenen widerspiegeln.Das heißt, die Ableitung der Schutzwürdigkeit<strong>und</strong> der Schutz erfolgen sowohl auf der Basis der Verteilungvon Biotoptypen auf internationaler, nationaler<strong>und</strong> regionaler Ebene <strong>und</strong> deren Schutzerfordernissen alsauch unter Berücksichtigung ihrer Gefährdung. Darüberhinaus müssen Flächen, zwischen denen Funktionsbezügehergestellt werden sollten, um die schutzwürdigenBestände langfristig zu sichern <strong>und</strong> zu entwickeln, mit geeignetenVerbindungselementen vernetzt werden. Handlungsbedarfbesteht sowohl im Bereich der Auswahl,Sicherung <strong>und</strong> Verbindung der Kernflächen als auch hinsichtlichder Aktualisierung der derzeit noch unzureichendenDatenlage. Hier sind jedoch für die Zukunftdurch die Umsetzung <strong>des</strong> Netzes Natura 2000 wesentlicheFortschritte zu erwarten (z. B. ELLWANGER et al., 2002<strong>und</strong> 2000; Tz. 363).


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 125 – Drucksache 14/9852Vollzug307. Eine mangelhafte oder fehlende Überwachung derSchutzgebiete <strong>und</strong> die fehlende Erfolgskontrolle vonMaßnahmen wirken sich nachteilig aus, da schleichendeVeränderungen sowie ein unzureichender Vollzug nichterkannt <strong>und</strong> nachgewiesen werden können. Gegenmaßnahmenerfolgen <strong>des</strong>halb in der Regel nicht, <strong>und</strong> Schutzgebietekönnen langsam die früher vorhandenen Schutzobjekteverlieren (zu Naturschutzgebieten HAARMANN<strong>und</strong> PRETSCHER, 1993; WIßMANN, 1997). Auch beiden Nationalparken sind in jüngster Zeit Ansätze <strong>eine</strong>rsubstanziellen Verschlechterung durch Zulassung naturschutzwidrigerHandlungen auf Lan<strong>des</strong>ebene festzustellen,insbesondere durch Zugeständnisse an Freizeitnutzung<strong>und</strong> Jagd (z. B. Novelle NationalparkgesetzNiedersächsisches Wattenmeer), sowie durch Eindringenvon bestimmten unerwünschten touristischen Nutzungenin die Kernzonen bzw. die nicht fristgerechteAufgabe landwirtschaftlicher Nutzungen, z. B. im NationalparkUnteres Odertal (Nationalpark 1/2000, S. 22<strong>und</strong> 3/1999, S. 24).Gleichzeitig erfolgt auch k<strong>eine</strong> Dokumentation vonSchutzerfolgen, da systematische <strong>und</strong> regelmäßige Darstellungenzum Zustand der Gebiete fehlen. Sie werdenzurzeit allenfalls von den Ländern unregelmäßig <strong>und</strong> inunterschiedlichem Umfang durchgeführt. Bei für den Naturschutzbedeutsamen Gebieten, die noch k<strong>eine</strong>m Schutzunterliegen oder deren Schutzstatus verschärft werdensoll, muss befürchtet werden, dass sie – wenn k<strong>eine</strong> aktuelleDokumentation ihres Zustan<strong>des</strong> existiert – im Vorfeldder Unterschutzstellung absichtlich in ihrer Qualität verändertwerden.308. Hemmnisse besonderer Art gibt es bei Schutzgebieten,deren Schutzziel von <strong>eine</strong>r regelmäßigen Pflegeoder Nutzung abhängt. Häufig erhalten die Landnutzer fürdie Umsetzung von Zielen, die über die gute fachlichePraxis hinausgehen <strong>und</strong> die in Schutzgebietsverordnungenfestgelegt sind, Ausgleichszahlungen (siehe z. B.Nds. NatSchG). Eigentlich sind die meisten dieser Auflagenjedoch im Rahmen der Sozialpflichtigkeit <strong>des</strong> Eigentumseinzuhalten. Zur Sicherung der Akzeptanz bei denEigentümern <strong>und</strong> Flächennutzern <strong>und</strong> zur Erreichung <strong>des</strong>Schutzziels werden <strong>des</strong>halb in einigen B<strong>und</strong>esländern nurMin<strong>des</strong>tauflagen in der Verordnung festgesetzt <strong>und</strong> weitergehende Maßnahmen in der Praxis durch vertraglicheVereinbarungen umgesetzt (Abschn. 5.1.3.5; RUDLOFF<strong>und</strong> URFEI, 2000, S. 134).309. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,dass der z. B. mit der Novelle <strong>des</strong> Hessischen Naturschutzgesetzesbeschrittene Weg hin zu <strong>eine</strong>m stärker vertragsorientiertenNaturschutz ebenfalls das Problem <strong>eine</strong>rausreichenden Finanzierung lösen muss. Darüber hinaussind die personell unzureichend ausgestatteten Naturschutzbehördenangesichts <strong>eine</strong>r Vielzahl der zu überzeugendenGr<strong>und</strong>eigentümer häufig überfordert. Im Einzelfallmuss geprüft werden, ob sich die Naturschutzzieleauch (allein) durch Verträge umsetzen lassen oder ob gegebenenfallsder Schutz über <strong>eine</strong> weniger strenge Schutzkategoriein Verbindung mit geeigneten Verträgen infragekommt. Ein Schutz über das Ordnungsrecht bietet immerdann Vorteile, wenn über die Vertragspartner hinausgehendeEinwirkungen auf das Schutzobjekt zu befürchtensind, z. B. durch Verkehrswegebau, Freizeitaktivitätenoder auch Jagd <strong>und</strong> Fischerei, die in Schutzgebieten besserreguliert werden können (vgl. SCHMIDT-MOSER,2000). Aus Sicht <strong>des</strong> Umweltrates sollte es <strong>des</strong>halb k<strong>eine</strong>ngenerellen Vorrang für Vertragsnaturschutz geben.Empfehlungen310. Der Umweltrat empfiehlt, die Ausweisungspraxisbei Schutzgebieten künftig dahin gehend zu ändern, dassunnötige <strong>und</strong> unklare Doppelbezeichnungen auf derselbenFläche vermieden werden. Darüber hinaus sind dieinhaltlichen Profile der Schutzkategorien klarer zu beschreiben<strong>und</strong> durch Informationskampagnen <strong>eine</strong>r breitenÖffentlichkeit nahe zu bringen. Dem Eindruck, großeAnteile der Lan<strong>des</strong>fläche stünden unter strengem Naturschutz,sollte durch <strong>eine</strong> vereinfachte Bilanzierung nachder Erheblichkeit der mit den jeweiligen Schutzgebietskategorienverb<strong>und</strong>enen Nutzungseinschränkungen entgegengetretenwerden.311. Der Umweltrat stellt fest, dass <strong>eine</strong> b<strong>und</strong>esweite naturschutzfachlicheKonzeption benötigt wird, die Aussagendarüber enthält, welche Landschaften, Ökosysteme,Lebensräume <strong>und</strong> Arten vorrangig geschützt werden müssen<strong>und</strong> in welcher Größenordnung der Schutz zu erfolgenhat. Die vorzunehmende repräsentative Auswahl der Kernflächen<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> sollte die naturräumlichen Eigenschaften<strong>und</strong> Bezüge sowie Knappheiten in Bezug aufdie verschiedenen naturräumlichen Bezugsebenen widerspiegeln.<strong>Für</strong> die einzelnen Lebensraumtypen sollten entsprechendihrer Empfindlichkeit, Verbreitung, Häufigkeit<strong>und</strong> ihres Größenanspruchs klare inhaltliche Vorgaben gemachtwerden unter Berücksichtigung der gegebenenfallsprioritär zu schützenden Arten. In den national bedeutsamenGebieten sollten Min<strong>des</strong>tziele für die Entwicklung<strong>und</strong> Erhaltung festgelegt werden, z. B. für die Erhaltungoligotropher Gewässer <strong>und</strong> Moore, sowie Min<strong>des</strong>tziele fürnational bedeutsame Arten. Diese Aufgabe erfordert nachAnsicht <strong>des</strong> Umweltrates <strong>eine</strong> aktivere Rolle <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es.Die Dokumentation der Zielumsetzung sollte auf der B<strong>und</strong>esebenedurch das B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz erfolgen.312. Der Umweltrat weist erneut auf das Ziel hin, beiden Nationalparken <strong>eine</strong> große naturnahe <strong>und</strong> weit gehendungenutzte Kernzone zu erhalten oder zu entwickeln. DieKernzonen sollten von Nutzungen <strong>und</strong> Eingriffen weit gehendfreigehalten werden <strong>und</strong> allenfalls räumlich konzentriert<strong>und</strong> kontrolliert für bestimmte Formen der Erholungsnutzungerschlossen werden. Auch bei Einhaltungdieser Anforderungen wird nicht jeder deutsche Nationalparkdie Kriterien der IUCN Kategorie II bezüglich Größe<strong>und</strong> Natürlichkeit erfüllen können. Dies darf jedoch keinHinderungsgr<strong>und</strong> für die Ausweisung <strong>eine</strong>s Gebietes alsNationalpark sein (vgl. Tz. 94 f.). So sollte ein Gebiet, daswegen s<strong>eine</strong>r Größe <strong>und</strong> hohen Natürlichkeit für denNaturschutz von internationaler Bedeutung ist, als Nationalpark<strong>und</strong> nicht nur mit schwachem Schutz als Naturparkgeschützt werden, wie beispielweise der Kellerwald.


Drucksache 14/9852 – 126 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode313. Deutschland hinkt beim Naturschutz im internationalenVergleich weit hinterher. Am deutlichsten kommtdies bei der defizitären Umsetzung <strong>des</strong> EU-weitenSchutzgebietsnetzes Natura 2000 zum Ausdruck. Die abschließendeBestimmung <strong>des</strong> Natura-2000-Netzes <strong>und</strong>die abschließende Gebietsmeldung sollten schnellstmöglicherfolgen, um Rechtsicherheit zu schaffen <strong>und</strong> um dieVerfahrenseffizienz zu steigern. <strong>Für</strong> die Bestandsermittlungvon Lebensräumen <strong>und</strong> Arten in den B<strong>und</strong>esländernsollte einheitlich die vom B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz entwickelteBewertungsmethodik zugr<strong>und</strong>e gelegt werden.Die Ausweisung von Meeresnaturschutzgebieten auchin der Ausschließlichen Wirtschaftszone sollte so rasch,wie es unter Beachtung fachlicher Sorgfalt möglich ist,erfolgen.Ein weiterer dringender Schritt zur Umsetzung derFFH-Richtlinie ist die nähere Beschreibung der Erhaltungszielefür Natura-2000-Gebiete sowie für national bedeutsameArten. Der Umweltrat empfiehlt, die Erhaltungszielenach einheitlichen Kriterien zu erarbeiten,inklusive <strong>eine</strong>r Bewertung der jeweils geschützten Lebensraumtypen<strong>und</strong> Arten. Noch fehlende Gr<strong>und</strong>lagendatensollten zügig erhoben werden. Die Dokumentation derZielumsetzung sollte auf der B<strong>und</strong>esebene durch dasB<strong>und</strong>esamt für Naturschutz erfolgen.5.2.5 FFH-VerträglichkeitsprüfungZiele der FFH-Verträglichkeitsprüfung314. Mit der EG-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichenLebensräume sowie der wild lebenden Tiere <strong>und</strong>Pflanzen vom Juni 1992 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie92/43/EWG – FFH-RL) wird der Aufbau <strong>eine</strong>s kohärenteneuropäischen Schutzgebietssystems mit der BezeichnungNatura 2000 angestrebt. Zum dauerhaften Erhaltdieses Gebietsnetzes sind nach Artikel 6 FFH-RL Pläne<strong>und</strong> Projekte, die ein solches Gebiet erheblich beeinträchtigenkönnen, auf ihre Verträglichkeit mit den für diesesGebiet festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Bei<strong>eine</strong>m negativen Prüfergebnis kann <strong>eine</strong> Genehmigungnur erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass k<strong>eine</strong> Alternativlösungenmöglich sind <strong>und</strong> zwingende Gründe<strong>des</strong> öffentlichen Interesses einschließlich sozialer <strong>und</strong>wirtschaftlicher Art die Durchführung unvermeidlich machen.Beherbergt das Gebiet prioritäre Biotope nach AnhangI oder Habitate prioritärer Arten nach Anhang II derFFH-RL, so können nur Erwägungen im Zusammenhangmit der Ges<strong>und</strong>heit <strong>des</strong> Menschen, der öffentlichenSicherheit, günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oderandere zwingende Gründe <strong>des</strong> Allgemeinwohls den Eingriffrechtfertigen; außerdem ist <strong>eine</strong> Stellungnahme derEuropäischen Kommission einzuholen.Zielerreichung315. Das derzeitige Hauptproblem bei der Durchführungder FFH-Verträglichkeitsprüfungen liegt darin, dassdie Bestimmung <strong>und</strong> Sicherung der entsprechenden Gebietenoch nicht in ausreichendem Maße erfolgt ist (vgl.Abschnitt 5.2.4). Darüber hinaus führen die Defizite beider Umsetzung der FFH-Richtlinie in deutsches Recht,bei der Auslegung der Erheblichkeitsschwelle <strong>und</strong> bei derFestlegung <strong>und</strong> Realisierung der Maßnahmen zur Sicherung<strong>des</strong> europäischen ökologischen Netzes Natura 2000zu <strong>eine</strong>r mangelhaften Wirksamkeit.Anwendungsbereich316. Der Anwendungsbereich der Verträglichkeitsprüfungerfasst – wie bereits dargelegt – alle Vorhaben, dieein geschütztes Gebiet erheblich beeinträchtigen können.Bei der Umsetzung der FFH-Richtlinie in deutschesRecht sind diese Bestimmungen zum Anwendungsbereichder Verträglichkeitsprüfung ungenügend umgesetztworden (vgl. SRU, 2000, Tz. 393 f.): Nach § 10 Abs. 1Nr. 11 <strong>und</strong> § 36 BNatSchG n. F ist nämlich <strong>eine</strong> Verträglichkeitsprüfungnur für Vorhaben notwendig, die nachdem B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigsind, <strong>eine</strong>r wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligungoder sonst <strong>eine</strong>r behördlichen Entscheidungoder Anzeige bedürfen. Dass das potenziell störende Vorhaben<strong>eine</strong>m Zulassungsvorbehalt unterfällt, setzt dieFFH-Richtlinie dagegen nicht voraus. Der Umweltrat fordertdaher die B<strong>und</strong>esregierung nochmals dazu auf, dieBestimmungen zum Anwendungsbereich der Verträglichkeitsprüfungvollständig umzusetzen (vgl. SRU, 2000,Tz. 426).Auslegung der Erheblichkeitsschwelle317. Da die Erforderlichkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfungan die „Erheblichkeit“ der möglichen Beeinträchtigungender Erhaltungsziele der Natura-2000-Gebietegeb<strong>und</strong>en ist, kommt dem Begriff der Erheblichkeitbesondere Bedeutung für den Gebietsschutz zu. Wie ersteUntersuchungen zeigen, ist in der Verwaltungspraxis <strong>eine</strong>andere Auslegung üblich, als unter naturschutzfachlichenGesichtpunkten anzustreben wäre (vgl. auch JESSEL,2000). Vielfach ist zu beobachten, dass aus naturschutzfachlicherSicht durchaus kritische Eingriffe als nicht „erheblich“eingestuft werden (GNITTKE, 2000). Dabeiwird insbesondere zu wenig berücksichtigt, dass nachdem Schutzzweck der Richtlinie <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> besonderenWertes der Natura-2000-Gebiete schon geringeökologische Belastungen als erheblich anzusehen sind(vgl. EuGH C-57/98, Urteil vom 28. Februar 1991; EuGHC 96/98, Urteil vom 25. November 1999; BVerwG 4C 11.96, Urteil vom 14. Juni 1996; BVerwG 4 C 2.99,Urteil vom 27. Januar 2000; JESSEL, 2000; GNITTKE,2000, S. 75 ff. <strong>und</strong> S. 136; vgl. auch AG FFH-VP, 1999).Nicht nur in der Praxis leidet der FFH-Schutz unter <strong>eine</strong>rzu engen Auslegung <strong>des</strong> Erheblichkeitsbegriffs. Auch innerhalbder Rechtsprechung bestehen Differenzen bei derAuslegung <strong>des</strong> Erheblichkeitsbegriffs (GNITTKE, 2000,S. 78), die letztendlich zu <strong>eine</strong>r Schwächung der FFH-Verträglichkeitsprüfung führen. Offenk<strong>und</strong>ig fehlt es anverbindlichen Kriterien für <strong>eine</strong> einheitliche, ökologischanspruchsvolle Beurteilung der Erheblichkeit.318. Der Umweltrat empfiehlt daher dringend, klareKriterien für die Beurteilung der Erheblichkeit möglichstauf europäischer Ebene zu erarbeiten. Eine Orientierung


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 127 – Drucksache 14/9852hierzu gibt die einschlägige Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH<strong>und</strong> der nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten. Darüberhinaus sollten die Erfahrungen <strong>und</strong> Empfehlungen aus derDiskussion um die Erheblichkeitsschwelle in der Eingriffsregelung(vgl. z. B. KIEMSTEDT et al., 1996) in dieeuropäische Diskussion eingebracht werden.Festlegung <strong>und</strong> Realisierung derSicherungsmaßnahmen319. Nach § 34 Abs. 5 BNatSchG n. F. wird als Voraussetzungder Zulassungsfähigkeit <strong>eine</strong>s Vorhabens oderPlans verlangt, dass notwendige Maßnahmen zur Sicherung<strong>des</strong> Zusammenhangs <strong>des</strong> Netzes Natura 2000 getroffenwerden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. November1998). Was damit konkret verlangt wird, bleibtallerdings in mancher Hinsicht fraglich. Im Gegensatz zuden Kompensationsmaßnahmen der Eingriffsregelungnach § 18 ff. BNatSchG n. F. steht für diese Maßnahmender räumlich-funktionale Aspekt der Kohärenzwahrungim Vordergr<strong>und</strong> (siehe BVerwG v. 27. Januar 2000 –4C2.99, NuR 2000, S. 448 <strong>und</strong> 453). Die einzige Anforderung,die bis jetzt gerichtlich abgesichert wurde, beinhaltet,dass die Maßnahmen zur Sicherung <strong>des</strong> Netzzusammenhangszeitgleich mit dem Eingriff in das EuropäischeSchutzgebiet wirksam werden müssen (VG Oldenburg,Beschluss vom 26. Oktober 1999 – 1 B 3319/99; vgl. auchEuropäische Kommission, 2000). Im Unterschied zumAusgleich nach der Eingriffsregelung müssen also dieKompensationsmaßnahmen zur Sicherung <strong>des</strong> Gebietsnetzesbereits vor dem beeinträchtigenden Vorhabendurchgeführt werden. Darin liegt ein wesentlicher Unterschiedzur Eingriffskompensation nach § 19 Abs. 2BNatSchG. Die „Sicherungsmaßnahmen“ nach § 34Abs. 5 BNatSchG n. F. dürfen allgemein nicht mit denKompensationsmaßnahmen nach der Eingriffsregelung(„Ausgleich“ <strong>und</strong> „Ersatz“) verwechselt werden(LAMBRECHT, 2000, S. 9). Der Gesetzgeber hat diesnicht nur durch die unterschiedliche Wortwahl deutlichgemacht. In § 37 Abs. 3 BNatSchG n. F. wird ausdrücklichvorgeschrieben, dass die Vorschriften der Eingriffsregelungvon denen der Verträglichkeitsprüfung unberührtbleiben. Beide Regelungen sind also parallelanzuwenden.Angesichts der Unsicherheiten bezüglich ausreichenderSicherungsmaßnahmen sind analog zur Definition der Erheblichkeitsschwelle(s. Tz. 317) dringend verbindlicheKriterien für die Bestimmung von Maßnahmen zur Sicherung<strong>des</strong> ökologischen Netzes Natura 2000 auf europäischerEbene zu erarbeiten. <strong>Für</strong> die Praxis sollte klargestelltwerden, wie die funktionale, räumliche <strong>und</strong> zeitlicheKohärenz <strong>des</strong> Gebietsnetzes aufrechtzuerhalten ist.320. Ein weiteres Problem besteht darin, dass wie beider Ermittlung der Erheblichkeitsschwelle planungsrelevanteDaten <strong>und</strong> Kenntnisse über die ökologischen Ansprüche,die Pufferkapazität <strong>und</strong> die Reaktionsmuster dergeschützten Arten <strong>und</strong> Ökosysteme sowie die ökosystemarenZusammenhänge häufig fehlen oder für die Planungnicht verfügbar sind. Störungswirkungen durchLärm, Licht <strong>und</strong> Verkehr <strong>und</strong> menschliche Aktivitäten wiez. B. Spaziergänger werden bisher bei der Planung vonEingriffen kaum berücksichtigt, da hierfür noch wissenschaftlichf<strong>und</strong>ierte Informationen fehlen (s. für die Lärm<strong>und</strong>Lichtproblematik BÖTTCHER, 2001; RECK, 2001).Die Folge ist, dass diese negativen Einflüsse zur Verschlechterungvon Natura-2000-Gebieten führen, ohnedass Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden können.In den Niederlanden wurde dieses Problem, auch für Bereicheaußerhalb von Schutzgebieten, bereits partiell(nämlich nur in Bezug auf Licht <strong>und</strong> Lärm) erkannt <strong>und</strong>es wurden spezielle Licht- <strong>und</strong> Lärmschutzpläne unterBerücksichtigung von Naturschutzaspekten erstellt.321. Was schließlich die Umsetzung der Maßnahmenzur Sicherung <strong>des</strong> Gebietsnetzes betrifft, stellt sich dasProblem, dass nach wie vor nicht klar ist, welche Flächenzum Netz gehören. Denn die Sicherungsmaßnahmensollen, sofern es sich bei dem Vorhaben um Flächenverlusteoder schwere Funktionsbeeinträchtigungen handelt,außerhalb <strong>des</strong> Netzes liegen <strong>und</strong> werden damit Nachmeldungennotwendig machen. Solange alle einschlägigenGebiete als potenzielle FFH-Gebiete gelten müssen, ist esunmöglich, <strong>eine</strong> zum Ausgleich der Beeinträchtigung <strong>des</strong>kohärenten Netzes Natura-2000 erforderliche Nachmeldungvorzunehmen. Wie in der Praxis mit den europarechtlichgeforderten Sicherungsmaßnahmen <strong>und</strong> dendafür erforderlichen Flächen rechtlich umzugehen ist, istalso noch ungeklärt (vgl. auch AG FFH-VP, 1999, S. 72)5.2.6 EingriffsregelungZiele <strong>und</strong> Defizite der Eingriffsregelung322. Die Eingriffsregelung dient <strong>eine</strong>m präventiven, aufdie Gesamtfläche bezogenen Naturschutz. Sie soll denStatus quo der Werte <strong>und</strong> Funktionen von Natur <strong>und</strong>Landschaft flächendeckend erhalten <strong>und</strong> sicherstellen,dass der Schutz von Natur <strong>und</strong> Landschaft nicht nur überSchutzgebiete, sondern auch außerhalb von diesen verwirklichtwird (vgl. GASSNER, 1999, S. 79 f.). Das Zielder Eingriffsregelung ist dabei nicht, jegliche Landschaftsveränderungenzu unterbinden. Sie soll lediglichsicherstellen, dass der Naturhaushalt <strong>und</strong> das Landschaftsbildin ihrer Leistungs- <strong>und</strong> Funktionsfähigkeitnicht nachhaltig <strong>und</strong> erheblich beeinträchtigt werden. Istdies nicht zu gewährleisten, fordert die Eingriffsregelungallerdings die Versagung <strong>des</strong> Eingriffs. Wird jedoch in derAbwägung nicht dem Naturschutz, sondern dem VorhabenVorrang eingeräumt, so müssen als strikte Rechtsfolgeder Eingriffsregelung Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmendurchgeführt werden.Unzureichende Rechtsbestimmungen <strong>und</strong> ein uneinheitlicher,ungenügender Verwaltungsvollzug in den Ländernschmälern aber die Wirksamkeit der Eingriffsregelung inder Praxis erheblich. Wiederholt hat der Umweltrat hieraufhingewiesen (vgl. SRU, 1987, Tz. 489; Tz. 462,Tz. 466 ff., SRU, 1996b, Tz. 148; vgl. auch SRU, 1994,Tz. 822). Die aktuelle Situation gibt k<strong>eine</strong>n Anlass zurEntwarnung.Problematisch ist nach wie vor, dass stoffliche Veränderungender Naturgüter nicht als Eingriff definiert sind<strong>und</strong> die rechtliche Definition <strong>des</strong> Ausgleichsbegriffs <strong>eine</strong>


Drucksache 14/9852 – 128 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeVerschlechterung <strong>des</strong> Zustands von Natur <strong>und</strong> Landschaftin geringem Maße zulässt (Erhalt <strong>des</strong> „Status quominus“). Diese Unzulänglichkeit wird auch durch dieNovelle <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes nicht beseitigt.Die hohe Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe „Ausgleich“<strong>und</strong> „Ersatz“ erschwert darüber hinaus <strong>eine</strong>b<strong>und</strong>esweit einheitliche Auslegung <strong>und</strong> Praxis (vgl.BVerwGE 85, S. 348; BVerwGE 112, S. 41).Flexibilisierung der Eingriffsregelung323. Zunehmende Aufmerksamkeit hat in der Fachöffentlichkeitdas Thema Flexibilisierung der Eingriffsregelungerhalten (vgl. BRUNS <strong>und</strong> WENDE, 2000;GENßLER <strong>und</strong> KÖPPEL, 2000). Eine flexiblere Handhabungder Eingriffsregelung soll durch <strong>eine</strong> Abschwächungder Ausgleichspflicht bzw. dadurch erreichtwerden, dass weniger als zuvor <strong>eine</strong> Kompensation in unmittelbaremörtlichen <strong>und</strong> funktionalen Zusammenhangmit dem Eingriff verlangt wird. Eine gewisse Lockerungder Anforderungen an den räumlichen Zusammenhangzwischen Eingriff <strong>und</strong> Ausgleich ist mit den bauplanungsrechtlichenModifikationen der Eingriffsregelungbereits für diejenigen Eingriffe eingeführt worden, diedurch <strong>eine</strong>n Bebauungsplan zugelassen werden. Nach§ 200a BauGB können die nach <strong>eine</strong>m Bebauungsplan zuerwartenden Eingriffe nämlich auch durch (planerischeFestsetzung von) Ersatzmaßnahmen kompensiert werden,die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Eingriffstehen müssen.Eine weitere Flexibilisierung könnte durch <strong>eine</strong> Abgabenregelungerreicht werden, nach der unvermeidbareEingriffe unter erleichterten – über den Ermächtigungsrahmenvon § 19 Abs. 4 BNatSchG hinausgehenden –Bedingungen durch <strong>eine</strong> für Naturschutzmaßnahmen zuverwendende Ausgleichsabgabe kompensiert werdenkönnen.Vorhabenträger erhoffen sich von <strong>eine</strong>r solchen Flexibilisierungvor allem <strong>eine</strong> Minimierung <strong>des</strong> naturschutzrechtlichbegründeten Planungsaufwands. Auch Vertreterder Naturschutzbehörden befürworten die Flexibilisierung,da sie hoffen, die erforderlichen Maßnahmen dannin Eigenregie (STEFFEN, 2000, S. 6) <strong>und</strong> statt Einzelfalllösungensinnvolle Gesamtkonzepte umsetzen zu können.Außerdem erwarten sie sich von <strong>eine</strong>r flexiblen, vereinfachtenHandhabung auch <strong>eine</strong> Akzeptanzsteigerungseitens der Ausgleichspflichtigen <strong>und</strong> <strong>eine</strong> Verminderung<strong>des</strong> Vollzugsdefizits. Mit der Flexibilisierung durch Ausgleichsabgabenwird von unterschiedlichen Bereichen derUmweltverwaltung auch die Hoffnung verb<strong>und</strong>en, <strong>eine</strong>Geldquelle für alle möglichen ökologischen Sanierungs<strong>und</strong>Entwicklungsaufgaben erschließen zu können(STEFFEN, 2000, S. 6 f.). Soweit die Flexibilisierungbeim räumlichen Zusammenhang zwischen Eingriff <strong>und</strong>Ausgleich ansetzt, betrifft sie vor allem die Abgrenzung<strong>und</strong> Prioritätenfolge von Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen.Die in der Eingriffsregelung vorausgesetzte Unterscheidungzwischen vorrangig zu leistendem Ausgleich<strong>und</strong> nachrangigem – nur im Fall fehlender Ausgleichsmöglichkeitenmöglichen – Ersatz bereitete in der Praxishäufig Schwierigkeiten. Zur Erleichterung der Abgrenzungzwischen den Begriffen wurde üblicherweise alleinauf das Kriterium der räumlichen Nähe zum Eingriff abgestellt.Ersatzmaßnahmen mussten demnach im Vergleichzu Ausgleichsmaßnahmen nicht im engen räumlichenZusammenhang stehen. Die Priorisierung <strong>des</strong> engenräumlichen Zusammenhangs ist aber aus naturschutzfachlicherSicht nur dann sinnvoll, wenn dieses Kriteriumnicht im Sinne schematisch angewandter Entfernungsmaßstäbe,sondern unter Berücksichtigung funktionalerökologischer Zusammenhänge interpretiert wird. In derPraxis wie auch in den Ländernaturschutzgesetzen wirdder Ausgleichsbegriff aber vielfach nicht in diesem funktionalenSinn verwendet, sodass <strong>eine</strong> an sich gleichartigeKompensation (Ausgleich) vielfach an der fehlendenMöglichkeit scheiterte, sie in unmittelbarer räumlicherNähe zum Eingriffsort durchzuführen. Um diesen Mangelzu beheben, hat der Gesetzgeber mit der Novelle <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzesdie Möglichkeit eröffnet, Ausgleich<strong>und</strong> Ersatz in der Abwägung über die Zulässigkeit<strong>des</strong> Eingriffes zusammen zu betrachten, während zuvornur die Möglichkeiten <strong>eine</strong>s Ausgleichs in die Abwägungeinzubeziehen waren.Die Anforderungen an den Ausgleich (örtlicher <strong>und</strong> funktionalerZusammenhang) <strong>und</strong> <strong>des</strong>sen Vorrangigkeit vordem Ersatz bleiben zwar im Gr<strong>und</strong>satz bestehen. Allerdingsermöglicht die stärkere Zusammenfassung derSchritte „Ausgleich“ <strong>und</strong> „Ersatz“ in der Entscheidungskaskadeder Eingriffsregelung erheblich größere Spielräumebei der Kompensationsgestaltung. Mit der größerenFlexibilität bei der Kompensationsgestaltung entstehtallerdings auch bedenklicher Raum für <strong>eine</strong>n „Minimalvollzug“.Da nun prinzipiell auch schon die Möglichkeit<strong>eine</strong>r Ersatzmaßnahme die Zulässigkeit <strong>des</strong> Eingriffs begründenkann, wird es den Behörden kaum noch möglichsein, <strong>eine</strong>n Eingriff aufgr<strong>und</strong> fehlender Ausgleichsmöglichkeitenzu untersagen. Denn Ersatzmaßnahmen sindfast immer möglich <strong>und</strong> nur selten wird der ökologischeMehrwert <strong>des</strong> Ausgleichs – also <strong>eine</strong>r Kompensation imunmittelbaren räumlich-funktionalen Zusammenhang –es rechtfertigen, nicht einmal anspruchsvolle Ersatzmaßnahmenals angemessene Kompensation zu akzeptieren.Ausgeschlossen ist ein Ersatz danach de facto nur, wenngar k<strong>eine</strong> geeigneten Flächen für Kompensationsmaßnahmenzur Verfügung stehen. Damit wird die Eingriffsregelungin ihrer Wirkung nach Einschätzung <strong>des</strong> Umweltrateseher geschwächt werden. Zwar hat in der Praxis schondie alte Eingriffsregelung mit ihren weiter gehenden Untersagungsmöglichkeitengrößere Eingriffe allenfalls sehrselten verhindern können (zu den rechtlichen Möglichkeiteneinschränkend WOLF, 2001, S. 483). Allerdingshat sie es den Behörden immerhin ermöglicht, den Verursacherunter Verweis auf die Versagungsmöglichkeit zu<strong>eine</strong>m anspruchsvolleren Ausgleich bzw. Ersatz zu drängen.Mit der neuen Regelung besteht ein verstärktesRisiko, dass bestimmte, eher billige Maßnahmen – wie<strong>eine</strong> Kompensation durch Sukzessionsflächen – zur Regel<strong>und</strong> beispielsweise aufwendiger herzustellende Biotoptypennicht mehr als Kompensationsziel gewählt werden.Auch um dies zu vermeiden, sollten sich die Länder so


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 129 – Drucksache 14/9852schnell wie möglich auf einheitliche anspruchsvolleAnforderungen an Ausgleich <strong>und</strong> Ersatz einigen (vgl.BVerwGE 85, S. 348; BVerwGE 112, S. 41).324. Mit den einheitlichen Anforderungen an Ausgleich<strong>und</strong> Ersatz sollte unmissverständlich klargestelltwerden, dass zumin<strong>des</strong>t bei der Beeinträchtigung knapper<strong>und</strong> bedeutsamer Leistungen <strong>des</strong> Naturhaushaltes engam funktionalen <strong>und</strong> örtlichen Zusammenhang festgehaltenwerden muss. <strong>Für</strong> den Ersatz sollte min<strong>des</strong>tensverlangt werden, dass die Kompensation noch auf denbetroffenen Naturraum einschließlich s<strong>eine</strong>s Naturhaushalteszurückwirkt <strong>und</strong> auch der dort wohnenden Bevölkerungzugute kommt. Die von der Beeinträchtigung betroffenenBewohner sollten auch von der Kompensationprofitieren (zum zeitlichen Bezug zwischen Ausgleich<strong>und</strong> betroffener Bevölkerung vgl. VG Karlsruhe,NuR 1990, S. 332).325. Nach Auffassung <strong>des</strong> Umweltrates dürfen die Bestrebungenzur Flexibilisierung der Eingriffsregelungnicht zu <strong>eine</strong>r Aufweichung der b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> lan<strong>des</strong>rechtlichenAnforderungen an Ausgleich <strong>und</strong> Ersatz führen.Das B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz bietet nach wie vor ausreichendSpielraum für <strong>eine</strong> flexible Handhabung der Eingriffsregelungim Rahmen <strong>des</strong>sen, was naturschutzfachlichsinnvoll ist. Eine Flexibilisierung darf demgegenübernicht Ersatzmaßnahmen Vorschub leisten, die sich völligvon der Kompensation der verlorengegangenen Funktionen<strong>und</strong> Werte entfernen. Die dahin gehend unzureichendePraxis sollte nicht nachträglich noch legitimiert werden.Vielmehr sollte durch klare <strong>und</strong> möglichst einheitlicheVorgaben im B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz <strong>und</strong> den Ländernaturschutzgesetzen<strong>eine</strong>r auf gleichwertige Kompensationbedachten Verwaltungspraxis auch <strong>eine</strong> ausreichende„Verhandlungsmacht“ bei der Festsetzung von Ausgleichs-<strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen verschafft werden. Dessenungeachtet können <strong>und</strong> sollten die Möglichkeiten für<strong>eine</strong> transparente, einfache <strong>und</strong> breit akzeptierte Anwendungder Eingriffsregelung im Verwaltungsvollzug sowohlauf kommunaler Ebene als auch in Vereinbarungenzwischen verschiedenen Fachverwaltungen <strong>und</strong> der Naturschutzverwaltungbreit ausgeschöpft werden (s. dazuvon HAAREN et al., 1999).Defizite bei der Abwägung326. Ein Hauptgr<strong>und</strong> für die mangelhafte Entfaltung derSteuerungskraft der Eingriffsregelung liegt darin, dassNaturschutzbelange in der Abwägung anderen Belangensehr häufig unterliegen. Dies ist nicht zuletzt daraufzurückzuführen, dass die jeweilige Zulassungsbehördeauch die Eingriffsregelung anzuwenden hat, wobei dieseBehörde sich mit der Naturschutzbehörde in den allermeistenB<strong>und</strong>esländern lediglich ins Benehmen zu setzenhat. Diese Regelung ist ersichtlich dem Bestreben geschuldet,den investitionsgeneigteren ZulassungsbehördenVorfahrt vor naturschutzfachlichen Ansprüchen <strong>und</strong>Einwänden der Naturschutzbehörden einzuräumen <strong>und</strong>die Eingriffsregelung auf diese Weise auf der Verfahrensseitewieder ein Stück weit zu entkräften. Demgegenübersollte auch für die Eingriffsregelung gelten, dass der Gesetzesvollzugbei der für die jeweilige Gesetzesmateriefachlich zuständigen <strong>und</strong> qualifizierten Behörde liegenmuss. Zumin<strong>des</strong>t sollte ein Einvernehmen mit der Naturschutzbehördeüber die Anwendung der Eingriffsregelungvorausgesetzt werden.Weiterhin besteht derzeit kaum <strong>eine</strong> Pflicht für die Verursachervon Eingriffen, die Notwendigkeit <strong>und</strong> Alternativlosigkeitihres Vorhabens nachzuweisen. Bei der Vermeidbarkeitsprüfungnach § 19 Abs. 1 BNatSchG n. F.werden nach herkömmlicher Rechtspraxis lediglich diejenigenVermeidungsoptionen erwogen, die sich durch Modifikationender Ausführung <strong>und</strong> Gestaltung <strong>des</strong> Vorhabenserreichen lassen. Wenigstens bei schwer wiegendenEingriffen sollten aber auch Standortalternativen berücksichtigtwerden, wie dies bei der Vermeidbarkeitsprüfungfür beeinträchtigende Vorhaben in FFH-Schutzgebietendurch § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG n. F. ausdrücklich angeordnetwurde.Im Übrigen beruht die Abwägungsschwäche <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>auch im Bereich der Eingriffsregelung auf denallgem<strong>eine</strong>n in Kapitel 4.2 bereits näher dargelegtenGründen. Dass die Rechtsprechung bei der Eingriffsregelungmitunter <strong>eine</strong> „herausgehobene Bedeutung“ der Umweltbelangeannimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar1997 – 4 NB 27.96, NuR 1997, S. 543 ff.), ist imkonkreten Abwägungsfall nur bedingt hilfreich. In derPraxis der Eingriffsregelung kommen die Behörden fastnie zu dem Ergebnis, dass ein Eingriff aufgr<strong>und</strong> der überwiegendenBelange von Natur <strong>und</strong> Landschaft nicht genehmigtwerden kann. Ablehnungen gibt es in der Regelnur, wenn gesetzlich geschützte Flächen beeinträchtigtwürden. Wie für die gesamtplanerische Abwägung gilt<strong>des</strong>halb auch für die Abwägung im Rahmen der Eingriffsregelung,dass die Naturschutzbelange gegenüberden Interessen <strong>des</strong> Vorhabenträgers dringend durch prozeduraleVorkehrungen gestärkt werden müssen. Dazugehört neben <strong>eine</strong>r naturschutzspezifischen Begründungspflichtauch <strong>eine</strong> geeignete Rechtsschutzmöglichkeitfür Bürger <strong>und</strong> Verbände (im Einzelnen dazu Kapitel4.2). Außerdem sollten auch für die EingriffsregelungAbwägungsleitlinien mit einheitlichen, allgemein konsentiertenPrioritätenlisten erarbeitet werden (so schon fürdie Planung Tz. 138 ff.).Zentrale Bedeutung hat natürlich auch die ausreichendeDarstellung der Belange <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> als Voraussetzung<strong>eine</strong>r sachgerechten Abwägung. Diese Darstellungwird allerdings zusätzlich dadurch erschwert, dass immernoch unklar ist, welche Unterlagen bzw. Ermittlungen vondem Vorhabenträger entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzverlangt werden können, ob <strong>und</strong> inwieweitz. B. vegetationsk<strong>und</strong>liche <strong>und</strong> tierökologische Untersuchungenvor Ort durchzuführen sind (GRUEHN <strong>und</strong>KENNEWEG, 1997, S. 7 ff.; vgl. auch BREUER, 2000,S. 117). Nach <strong>eine</strong>m Beschluss <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts(BVerwG vom 21. Februar 1997 – 4 B 177.96,NuR 1997, S. 353 f.) reicht es aus, auf bestimmte Indikationsgruppenabzustellen. Welche dabei jeweils zu berücksichtigensind, muss fachlich entschieden werden.


Drucksache 14/9852 – 130 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode327. Die Bewältigung der Eingriffsregelung über dieBauleitplanung ist noch weit stärker von Abwägung geprägtals die unmittelbar vorhabenbezogene Eingriffsregelungnach dem B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz, die nur nochim Außenbereich Anwendung findet. Zwar erfolgt die Bestimmung<strong>des</strong> Eingriffs weiter nach Maßgabe <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes.Das BauGB geht aber davon aus,dass nicht nur die Zulässigkeit <strong>des</strong> Vorhabens, sondernauch die planerischen Entscheidungen, also die Festlegungvon Vermeidung <strong>und</strong> Ausgleich der Abwägung nach§ 1 Abs. 6 BauGB unterliegen. Diese rechtliche Regelungmüsste allerdings <strong>eine</strong> aus Naturschutzsicht zufriedenstellendeBewältigung der Eingriffsregelung nicht behindern,denn durch die Einführung <strong>des</strong> Ökokontos <strong>und</strong> derAufweitung <strong>des</strong> räumlichen Bezuges zwischen Eingriffs<strong>und</strong>Kompensationsfläche im BauGB fehlen in der RegelGründe, die <strong>eine</strong> Reduzierung von erforderlichen Kompensationsmaßnahmenrechtfertigen könnten. In Verbindungmit dem Wegfallen der Genehmigungspflicht fürden Bebauungsplan, sofern er aus dem Flächennutzungsplanentwickelt wurde, ist allerdings die Wahrscheinlichkeit<strong>eine</strong>s Vollzugsdefizits erheblich gestiegen. Diederzeitige Umsetzungspraxis ist nicht ausreichend untersucht.Fallstudien wie z. B. MAY-STÜRMER (2000) <strong>und</strong>MEYHÖFER (2000) deuten auf <strong>eine</strong> ambivalente Situationhin. Die wenigen seit der Integration der Eingriffsregelungin das Baurecht ergangenen Urteile zur Festlegungvon Art <strong>und</strong> Umfang der Kompensationsmaßnahmen legenden Schluss nahe, dass die Maßnahmen häufig auf zukl<strong>eine</strong> Flächen begrenzt werden. Die entfallene Genehmigungspflichtvon Bebauungsplänen leistet daher – nebendem Fehlen spezifischer Begründungspflichten <strong>und</strong>Rechtsschutzmöglichkeiten – Vollzugsdefiziten Vorschub,die jedoch nur in den wenigen Fällen offensichtlich werden,in denen Privatkläger Naturschutzbelange – häufigzur Verfolgung anderer Interessen – geltend machen (vgl.z. B. OVG Koblenz, Urteil v. 22. September 2000, Natur<strong>und</strong> Landschaft 2001 Heft 3, S. 139).Defizite bei der Maßnahmenumsetzung328. Kompensationsmaßnahmen erreichen häufig nichtdas angestrebte Ziel <strong>eine</strong>r tatsächlichen Kompensationder Beeinträchtigungen. Bei <strong>eine</strong>r ökologischen Wirkungskontrolledurch den Landschaftsverband Rheinlandwurde z. B. festgestellt, dass nur wenige Kompensationsmaßnahmentatsächlich entsprechend den Vorgaben ausdem lan<strong>des</strong>pflegerischen Begleitplan umgesetzt wurden.Bei diesen wurde wiederum nur selten auch der angestrebteökologische Zustand erreicht. Oftmals war sogargar nicht genau geklärt, welcher Zustand angestrebt werdensollte. So wird bei der Maßnahmenplanung das Entwicklungszielnicht klar <strong>und</strong> ausreichend konkret formuliert<strong>und</strong> das Entwicklungspotenzial der Fläche sowie dietechnische Machbarkeit zu wenig berücksichtigt(BAUCKLOH, 2000, S. 106 f.). Ursache hierfür sind unteranderem fehlende Erfahrungen mit solchen Entwicklungsmaßnahmen.329. Ein großes Problem für viele Naturschutzbehördenist der mangelnde Überblick über die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen.Meist gibt es kein Kataster, indem alle festgesetzten <strong>und</strong> rechtlich verbindlichen Kompensationsmaßnahmendargestellt sind. Die Folge ist,dass in der behördlichen Praxis kaum bzw. nicht überprüftwerden kann,– wo die festgesetzten Kompensationsflächen liegen<strong>und</strong> wie sie entwickelt werden sollen, wodurch <strong>eine</strong>effiziente Maßnahmenkontrolle schon im Gr<strong>und</strong>satzerschwert oder sogar unmöglich gemacht wird, <strong>und</strong>– ob <strong>eine</strong> Fläche bereits als Kompensationsfläche vergebenist, wodurch es zu Doppelbelegungen der selbenFläche mit mehreren Kompensationsmaßnahmen,zur gleichzeitigen Beantragung von Mitteln aus Naturschutzförderprogrammenoder zur Beanspruchungder Fläche für andere Vorhaben kommt.Erste Schritte zum Aufbau von Kompensationsflächenkatasternauf Lan<strong>des</strong>ebene gibt es z. B. in den Lan<strong>des</strong>naturschutzgesetzenvon Bayern, Berlin <strong>und</strong> Brandenburg. InNordrhein-Westfalen wurde die Einrichtung solcher Katasterauf Kreisebene rechtlich festgeschrieben (vgl. VOv. 23. März 2001, GV. NRW, ausgegeben am 27. April2001) <strong>und</strong> mit ihrem Aufbau bereits begonnen (z. B. KreisOsnabrück, Kreis Unna). Die Novellierung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzesgibt den Ländern nun zwar die Möglichkeit,rechtliche Regelungen für die Einführungvon Ökokonten in Zusammenhang mit Eingriffen nach§ 18 BNatSchG n. F. zu treffen. Der Aufbau von Kompensationsflächenkatasternwurde jedoch bei der Novellierung<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes nicht ausdrücklichfestgeschrieben. Die Länder können aber in ihrenNaturschutzgesetzen entsprechende Kataster vorsehen.330. Die Einrichtung <strong>eine</strong>s Flächen- <strong>und</strong> Maßnahmenkatastersist zwar <strong>eine</strong> wichtige Gr<strong>und</strong>lage für denVollzug der Eingriffsregelung. Sie ersetzt jedoch k<strong>eine</strong>Maßnahmenkontrolle. Bei Untersuchungen von Kompensationsmaßnahmenfür Eingriffe nach § 18 BNatSchG n. F.wurde festgestellt, dass maximal drei Viertel der Maßnahmenüberhaupt umgesetzt wurden, nur knapp dieHälfte der Maßnahmen <strong>eine</strong> mittlere bis gute Qualität beider Herstellung aufwiesen, aber nicht einmal <strong>eine</strong>m Viertelder Maßnahmen <strong>eine</strong> ausreichende Pflege zuteil wurde(RUDOLF et al., 1999, S. 8, vgl. auch B<strong>und</strong>esrechnungshof,2000, Tz. 47.0).Bei Kompensationsmaßnahmen, die in Bebauungsplänenfestgesetzt wurden, wird im Durchschnitt sogar nur dieHälfte der Maßnahmen realisiert (GREIVING, 1995,S. 150 f.; KÖPPEL, 1995, S. 76; MEYHÖFER, 2000,S. 27). Ursache für die geringe <strong>und</strong> schlechte Umsetzungsquoteist insbesondere auch das Fehlen <strong>eine</strong>r routinemäßigenMaßnahmenkontrolle durch die zuständigenBehörden. Die geringe personelle Ausstattung der Naturschutzverwaltungenerlaubt meist nur <strong>eine</strong> Bearbeitungder aktuellen Genehmigungsverfahren, wogegen personelleKapazitäten für Kontrollen häufig nicht vorhandensind (vgl. Kapitel 4.1). In einigen B<strong>und</strong>esländern wurdenallerdings bereits erste Regelungen zur Maßnahmenkontrolleerlassen (vgl. Lan<strong>des</strong>naturschutzgesetze von Bayern,Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland).


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 131 – Drucksache 14/9852331. Ein weiteres Problem bei der Anwendung der Eingriffsregelungstellen die Ansprüche vieler anderer Interessengruppendar, die die Eingriffsregelung für ihreZwecke nutzen wollen. So hoffen z. B. die Fremdenverkehrsgemeinden,sich damit kostengünstig <strong>eine</strong> touristischeInfrastruktur, z. B. den Bau von Radwegen, finanzierenzu können. Die Forstverwaltung versucht, mithilfeder Eingriffsregelung den ökologischen Waldumbauumzusetzen (vgl. z. B. die Kompensationsmaßnahmenzum Bau der ICE-Strecke Köln–Rhein/Main) <strong>und</strong> dieKommunen nutzen die Kompensationspflicht, um ihrestädtebaulichen Grünstrukturen zu realisieren (vgl.BREUER, 2000, S. 118). Diese Begehrlichkeiten zielensicherlich nicht immer auf die naturschutzfachlich besteKompensationslösung. Durch <strong>eine</strong> strikt defensive Haltungder Naturschutzbehörden (vgl. Kapitel 3.2) bleibenallerdings auch erhebliche Kooperationsmöglichkeitenungenutzt. Erfolgversprechender ist daher <strong>eine</strong> differenzierteStrategie der Kooperation mit geeigneten Partnern<strong>und</strong> in geeigneten Teilbereichen, wenn dabei Synergieeffektezu erwarten sind. Gemeinsam mit Wasserversorgern<strong>und</strong> Wasserschutzbehörden können beispielsweise inWasserschutzgebieten weiter gehende Maßnahmen verwirklichtwerden als dies allein durch Kompensationsmaßnahmenmöglich wäre. Der Wasserschutz kann dabei<strong>eine</strong>n Gr<strong>und</strong>schutz der abiotischen Schutzgüter finanzieren,auf dem aufbauend Naturschutzmaßnahmen z. B.dann <strong>eine</strong> aufwendigere Pflege realisieren können. Auchdie Ansätze in der Forstwirtschaft zur Einführung ökologischerWirtschaftweisen können als Gr<strong>und</strong>lage für weitergehende Kompensationsmaßnahmen genutzt werden.EmpfehlungenWeiterentwicklung <strong>des</strong> Rechts <strong>und</strong> untergesetzlicheKonkretisierungen332. Um die Belange <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> in der Abwägungder Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht zu stärken,sollte <strong>eine</strong> Prioritätensetzung bezüglich <strong>des</strong> Gewichtsder betroffenen Funktion von Natur <strong>und</strong> Landschaft in derAbwägung entsprechend ihrer Knappheit erfolgen. Derdiesbezügliche Ansatz in § 19 Abs. 3 BNatSchG n. F. sollteausgebaut werden: Nach § 19 Abs. 3 BNatSchG n. F. dürfenEingriffe, die Biotope der streng geschützten Artenzerstören, nur aus zwingenden Gründen <strong>des</strong> überwiegendenöffentlichen Interesses zugelassen werden. AlsGr<strong>und</strong>lage für die Abwägung sollten b<strong>und</strong>esweite Standardszum (abgestuften) Wert der Schutzgüter <strong>und</strong> Funktionenentwickelt werden, die <strong>eine</strong> einheitliche Basis fürdie Gewichtungen von Abwägungsgründen darstellenkönnen. Auf diese Weise kann die Abwägung qualifiziert<strong>und</strong> transparenter gestaltet werden. Eine darauf ausgerichtetePrioritätenliste könnte beispielsweise Naturschutzbelangevon überregionaler Bedeutung hervorheben<strong>und</strong> so deren Gewicht in der Abwägung erhöhen. Dieswürde zumin<strong>des</strong>t für den Normalfall <strong>eine</strong>n Orientierungsrahmen– insbesondere auch für die Begründung der Abwägungsentscheidung– geben, ohne auszuschließen, dassin Einzelfällen aufgr<strong>und</strong> von Besonderheiten <strong>des</strong> regionalenNaturraums auch andere Prioritäten gesetzt werdenkönnen.333. Außer in der schwachen Abwägungsposition derNaturschutzbelange liegt ein weiterer Gr<strong>und</strong> für diemangelhafte Wirkung der Eingriffsregelung darin, dassdie Kompensationsmaßnahmen häufig schlicht garnicht, nicht vollständig oder nur mit großen Verzögerungenumgesetzt werden. Daher müssen die Länder ausSicht <strong>des</strong> Umweltrates bessere rechtliche <strong>und</strong> tatsächliche(personelle) Vorkehrungen zur Vollzugssicherungtreffen. Insbesondere sollten sie die Einrichtung vonKompensationsflächenkatastern, <strong>eine</strong>n Nachweis derFlächenverfügbarkeit <strong>und</strong> <strong>eine</strong> Umsetzungskontrollevorschreiben.Die Erstellung der Kompensationsflächenkataster sollte<strong>eine</strong> Pflichtaufgabe der unteren Naturschutzbehörden(UNB) werden. Die UNB werden in allen Verfahren beteiligt,haben damit den besten Überblick <strong>und</strong> könnenständig auf den aktuellsten Stand zugreifen. Eine Führung<strong>des</strong> Katasters auf Lan<strong>des</strong>ebene müsste dagegen immermit umfassenden Meldepflichten ausgestattet sein, derenVollzug wiederum Probleme mit sich bringen würde. DerAufbau <strong>und</strong> die Methodik der Kataster sollten jedoch lan<strong>des</strong>weit,wenn möglich sogar b<strong>und</strong>esweit einheitlichgestaltet werden. Gleichzeitig ist <strong>eine</strong> Vernetzung mit anderenFachbehörden <strong>und</strong> mit den Katasterämtern unverzichtbar,um widersprüchliche Festlegungen oder Doppelförderungenzu verhindern. Die Führung <strong>des</strong> Katasterssollte auf der Ebene von Flurstücken (in Datenbanken <strong>und</strong>kartographisch) erfolgen, da dies die Bezugsebene vonbehördlichen Entscheidungen mit Rechtswirkungen aufdie Fläche ist. Nur auf dieser räumlichen Bezugsbasis istein Abgleich zwischen den Flächenkonsequenzen verschiedenerVerfahren <strong>und</strong> Programme möglich. Bestehennur Datenbanken auf Flurstückbasis, jedoch k<strong>eine</strong>kartographischen Darstellungen, so wird das täglicheManagement von Kompensationsflächen in Verhandlungenmit Vorhabensträgern erheblich behindert. Eine Vernetzungmit dem Katasteramt ist vor allem vor dem Hintergr<strong>und</strong><strong>eine</strong>r langfristigen Sicherung der Flächenerforderlich.Der Nachweis über die Flächenverfügbarkeit, wie ihn bereitsmehrere B<strong>und</strong>esländer im Gesetz geregelt haben(vgl. Lan<strong>des</strong>naturschutzgesetze von Niedersachsen,Sachsen-Anhalt <strong>und</strong> Schleswig-Holstein), sollte b<strong>und</strong>esweitverankert werden, da die Bereitstellung von Flächen<strong>eine</strong> Gr<strong>und</strong>voraussetzung für die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmendarstellt. Der Nachweis kann insbesonderedurch Eintrag ins Gr<strong>und</strong>buch bzw. durch <strong>eine</strong>dingliche Sicherung der Kompensationsflächen erfolgen.Die wünschenswerte Umsetzungskontrolle von Kompensationsmaßnahmenkönnte von den Ländern durchden Nachweis über die Herstellung der Kompensationsmaßnahme(vgl. Lan<strong>des</strong>naturschutzgesetze von Berlin,Brandenburg, Nordrhein-Westfalen <strong>und</strong> Saarland) oderweiter gehend durch die Einführung <strong>eine</strong>r Erfolgskontrolleumgesetzt werden (vgl. Bayerisches Lan<strong>des</strong>naturschutzgesetz).Darüber hinaus sollte die rechtliche Möglichkeitgeschaffen werden, bei Bedarf <strong>eine</strong>n solchenNachweis von <strong>eine</strong>m privaten Sachverständigen anzufordern(vgl. Bayerisches Lan<strong>des</strong>naturschutzgesetz).


Drucksache 14/9852 – 132 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode334. Eine <strong>Stärkung</strong> der Eingriffsregelung in der Bauleitplanungsollte durch <strong>eine</strong> partielle – auf die Eingriffsregelungbeschränkte – Wiedereinführung der Genehmigungspflichtfür Bebauungspläne angestrebt werden. DieEntscheidung über den Umfang <strong>und</strong> die Notwendigkeitvon Kompensationserfordernissen muss darüber hinausdringend der baurechtlichen Abwägung entzogen werden.B<strong>und</strong>espolitische Leitlinien zur Eingriffsregelung335. Die B<strong>und</strong>esregierung sollte – soweit es die Rahmenkompetenzerlaubt – mit Nachdruck darauf hinwirken,dass b<strong>und</strong>eseinheitliche Leitlinien zur Anwendungder nun rechtlich neu geregelten Eingriffsregelung in Zusammenarbeitmit den Ländern erarbeitet werden, um inZukunft <strong>eine</strong> Rechtszersplitterung zu vermeiden. Zur<strong>Stärkung</strong> der Eingriffsregelung in den Zulassungsverfahrensollte die Eingriffsregelung durch die Naturschutzbehördendurchgeführt oder für die Entscheidung andererBehörden zumin<strong>des</strong>t das Einvernehmen mit derNaturschutzbehörde vorgeschrieben werden.Wie bereits das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht mit Urteil vom27. September 1990 – 4 C 44.87 dargelegt hat, sind bestimmteBegriffe der Eingriffsregelung wie die Definition<strong>des</strong> Eingriffsbegriffs <strong>und</strong> <strong>des</strong> Ausgleiches b<strong>und</strong>eseinheitlicheVollregelungen, da sie aufgr<strong>und</strong> <strong>eine</strong>s notwendigenMin<strong>des</strong>tmaßes an Rechtseinheit in Deutschland gr<strong>und</strong>legendeBegriffsbestimmungen darstellen (vgl. BVerwG –4 CN 6/99, Urteil vom 31. August 2000). Da der Ausgleichauch nach der novellierten Gesetzesfassung Vorrangvor dem Ersatz hat, ist bei <strong>eine</strong>r b<strong>und</strong>eseinheitlichenPräzisierung der Begriffe im Interesse der Vollziehbarkeitder Eingriffsregelung <strong>eine</strong> klare Abgrenzung zwischenden Anforderungen an den Ausgleich <strong>und</strong> den Ersatz erforderlich.Im BNatSchG n. F. (§ 18) ist klargestellt, dassAusgleich dann gegeben ist, wenn die beeinträchtigtenFunktionen <strong>des</strong> Naturhaushaltes wiederhergestellt <strong>und</strong>das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestelltoder neu gestaltet ist. Insbesondere bei der Beeinträchtigungknapper <strong>und</strong> bedeutsamer Leistungen <strong>des</strong> Naturhaushaltesmuss der Funktionsbegriff in diesem Zusammenhangsehr eng aufgefasst <strong>und</strong> streng an <strong>eine</strong>mgleichartigen, funktionalen Ausgleich festgehalten werden.Die Forderung nach <strong>eine</strong>m räumlichen Zusammenhangzwischen dem Wirkraum der Beeinträchtigung <strong>und</strong>den Kompensationsmaßnahmen ist dagegen fallbezogenzu interpretieren. Werden z. B. funktionale Beziehungenzwischen Lebensräumen standorttreuer Tierarten wieAmphibien gestört, so muss ein Ausgleich im unmittelbarenräumlichen Zusammenhang gesucht werden. Soll jedochein zerstörter Magerrasen wiederhergestellt werden,so ist nach Flächen zu suchen, die ein entsprechen<strong>des</strong> Entwicklungspotenzialaufweisen, auch wenn diese etwasweiter entfernt liegen. Gr<strong>und</strong>sätzlich sollten jedoch wederAusgleich- noch Ersatzmaßnahmen außerhalb <strong>des</strong> vomEingriff betroffenen Naturraumes angesiedelt werden.Eine andere Praxis würde dazu führen, dass im ExtremfallKompensationsmaßnahmen an Billiganbieter (im Extremfallz. B. im osteuropäischen Ausland) vergeben würden.Die Kompensationsmaßnahmen sollen auf denNaturhaushalt, die Pflanzen- <strong>und</strong> Tierwelt <strong>und</strong> das Landschaftsbild<strong>des</strong> geschädigten Raumes zurückwirken <strong>und</strong>auch der dort wohnenden Bevölkerung zugute kommen.Da die Bewohner <strong>eine</strong>rseits von der Beeinträchtigung betroffenwerden, sollten sie andererseits auch von der Wiederherstellungihrer Lebensqualität durch die Kompensationprofitieren.Den Ländern sollten <strong>des</strong> Weiteren gemeinsame Standardsfür die im Zulassungsverfahren zur Bewältigung der Eingriffsregelungbeizubringenden Unterlagen vorgegebenwerden. Eine Präzisierung der Anforderungen an die beizubringendenUnterlagen würde zur <strong>Stärkung</strong> der Eingriffsregelungin der Abwägung beitragen, da damit sichergestelltwürde, dass alle relevanten Informationenauch tatsächlich vorliegen.Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen336. Da die bisher vorliegenden Untersuchungen zumErfolg von Kompensationsmaßnahmen in vielen FällenDefizite aufgedeckt haben, empfiehlt der Umweltrat,die Machbarkeit von Kompensationsmaßnahmen weitergehend zu erforschen. Eine Zusammenstellung derGr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> der Anforderungen an Kompensationsmaßnahmensowie an die Kontrolle sollte als Handlungsanleitungfür die Praxis bereitgestellt werden (vgl.TESCH, 2001).Bei der Auswahl <strong>und</strong> Festlegung von Kompensationsmaßnahmensollten auch die vielfältigen privaten Interessender Eigentümer <strong>und</strong> Nutzer potenzieller Kompensationsflächenan der Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung dortigerNaturgüter genutzt werden. Die Interessenüberschneidungen<strong>und</strong> -konflikte mit möglichen Kooperationspartnernfür die Praxis sollten im Vorfeld genau ermittelt werden,um <strong>eine</strong>r <strong>und</strong>ifferenzierten Handhabung wie der Einrichtungvon Flächenpools ausschließlich im Wald entgegenzutreten.Kooperationspartner bei der Umsetzung vonKompensationsmaßnahmen im Bereich der Kulturlandschaftkönnten der Wasserschutz, die Forstwirtschaft <strong>und</strong>der Tourismus sowie ökologisch wirtschaftende Landwirtschaftsbetriebesein. Letztere verfolgen zwar nichtzwingend die naturschutzfachlichen Ziele der Eingriffsregelung.Zur Kompensation bestimmter Beeinträchtigungen(z. B. <strong>des</strong> Bodens), eignet sich jedoch z. B. derökologische Landbau in besonderem Maße als Kooperationspartner(vgl. ENGELBRECHT, 2001; LEINWE-BER, 2002; RIMARZIK, 2001).5.2.7 Gute fachliche Praxis der Landnutzungen5.2.7.1 Ziele <strong>und</strong> Strategien bei der Festlegung<strong>eine</strong>r guten fachlichen Praxis derLandnutzungen337. Als gute fachliche Praxis wird in unterschiedlichenRegelungszusammenhängen regelmäßig das vonden Landwirten bei ihrer Landnutzung zwingend – <strong>und</strong>auf eigene Kosten – einzuhaltende ökologische <strong>und</strong> sicherheitstechnischeSchutzniveau bezeichnet.Soweit die Einhaltung der guten fachlichen Praxis vorgeschriebenwird, wird damit nicht nur auf jeweilige spezialgesetzlicheKonkretisierungen verwiesen, wie sie z. B. § 5Abs. 4 BNatSchG n. F. bestimmt, sondern darüber hinausgehendauchaufallgemeinanerkanntefachlichePraktiken.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 133 – Drucksache 14/9852Spürbare Lenkungswirkung in Richtung <strong>eine</strong>r besserenUmweltverträglichkeit entfaltet der Maßstab der gutenfachlichen Praxis aber regelmäßig nur dort, wo er konkreterechtliche Präzisierungen erfahren hat (siehe dieÜbersicht in Abb. 5-5, Seite 134). Das gilt auch für denteilweise, vor allem noch im Lan<strong>des</strong>recht, verwendetenBegriff der ordnungsgemäßen Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft.Entscheidend kommt es jeweils auf die konkretenAnforderungen an, die unter diesen Sammelbegriffenzusammengefasst werden. Durch sie wird insgesamtdas Niveau der Rücksichtnahme auf die Umwelt bestimmt,das die Gesellschaft dem Landnutzer ohne Entschädigungauferlegt. Im Gegenzug stellen Handlungen, die derguten fachlichen Praxis entsprechen, nach § 18 Abs. 2BNatSchG n. F. k<strong>eine</strong>n Eingriff dar.338. Weil die Einhaltung der als gute fachliche Praxis gefordertenUmweltschutzanforderungen erhebliche Kostenverursachen kann, haben die betroffenen Nutzergruppenstets ein großes Interesse daran, das Niveau der von ihnenzwingend einzuhaltenden guten fachlichen Praxis niedrigzu halten. Dieses Interesse wird weiter dadurch gesteigert,dass über die gute fachliche Praxis hinausgehende Umweltschutzmaßnahmengegenwärtig vielfach staatlich subventioniertwerden <strong>und</strong> ein geringes Anforderungsniveaubei der guten fachlichen Praxis damit zugleich Spielraumfür Verdienstmöglichkeiten durch das Erbringen weiter gehenderUmweltleistungen schafft (vgl. z. B. DeutscherBauernverband, 2000). Damit ist <strong>eine</strong> zentrale strategischeFrage für dieAusgestaltung der guten fachlichen Praxis angesprochen:die Abgrenzung von obligatorisch <strong>und</strong> entschädigungsfreieinzuhaltendem ordnungsrechtlichen Anforderungsniveau<strong>eine</strong>rseits <strong>und</strong> staatlich gefördertem,landwirtschaftlichem Umweltschutz andererseits. Hier stehendem Gesetzgeber prinzipiell zwei Wege offen:– Die gesetzliche Festsetzung <strong>eine</strong>s hohen Niveaus derguten fachlichen Praxis mit dem Zwang zur stärkerenBerücksichtigung ökologischer Standortbedingungen.Dies könnte mit der politischen Notwendigkeit verb<strong>und</strong>ensein, die Konkurrenzfähigkeit der Landnutzeranderweitig durch Subventionen zu stützen.– Die Festsetzung der guten fachlichen Praxis auf niedrigeremNiveau <strong>und</strong> der Honorierung darüber hinausgehenderAnpassungen der Nutzer an die Umweltbedingungen.Vorteil der ersten Variante für den Naturschutz ist, dassdie Kosten der Umwelterhaltung nicht im Budget derNaturschutzbehörden ersch<strong>eine</strong>n. Wird außerdem nochauf Subventionen verzichtet, fällt überhaupt k<strong>eine</strong> Belastungfür den Staatshaushalt an. Die Konsequenz wäre allerdings,dass im Wesentlichen leistungsstarke Betriebe,z. B. landwirtschaftliche Betriebe auf Gunststandorten inder Hil<strong>des</strong>heimer <strong>und</strong> Magdeburger Börde, die ohnehin inder Regel <strong>eine</strong> geringere Umweltempfindlichkeit aufweisen,überleben würden. Im Gegensatz dazu wärenlandwirtschaftliche Betriebe auf ertragsschwachen <strong>und</strong>wasserdurchlässigen Standorten, die erheblich größereAufwendungen z. B. zur Verminderung von Nitrateinträgenin das Gr<strong>und</strong>wasser haben, stark benachteiligt. Einerasante Beschleunigung <strong>des</strong> Strukturwandels in der Landwirtschaft<strong>und</strong> das Brachfallen weiter Teile der standörtlichbenachteiligten Gebiete, insbesondere in den Mittelgebirgen,wären die Folge (vgl. z. B. MÖLLER et al.,2000, S. 219 für unterschiedliche Schlaggrößen). Außerdemist die teilweise äußerst unterschiedliche internationaleWettbewerbssituation zu bedenken, in der sich diemeisten landwirtschaftlichen Betriebe befinden. Bei steigendennationalen Anforderungen an die gute fachlichePraxis müssen insbesondere diejenigen Nutzergruppen,die auf internationalen Märkten agieren, Wettbewerbsnachteilegegenüber Wettbewerbern aus Ländern mitniedrigerem Regulierungsniveau hinnehmen. Diese Wettbewerbsnachteilekönnen weniger konkurrenzfähige Betriebein ihrer Existenz bedrohen (vgl. MÖLLER et al.,2000). Solange z. B. im Rahmen der WTO <strong>und</strong> auf derEU-Ebene (ausführlicher siehe SRU, 2002, Tz. 718 f.;vgl. auch LEDEBUR, 2001) k<strong>eine</strong> einheitlichen Anforderungenformuliert werden, die ein „Ökodumping“ verhindern,werden die Nutzer stets darauf drängen, die gutefachliche Praxis auf <strong>eine</strong>m wettbewerbsgünstigerenNiveau zu fixieren. Aus der negativen Anreizstruktur <strong>des</strong>von unterschiedlichen Anforderungsniveaus <strong>und</strong> harterKonkurrenz geprägten internationalen Agrarmarktesdürften zudem Umsetzungsprobleme resultieren, die <strong>eine</strong>nsehr hohen Kontrollaufwand erforderlich machen.Eine ähnliche Problematik würde sich für die Forst- <strong>und</strong>Fischereiwirtschaft ergeben.Die zweite Variante könnte insofern Vorteile aufweisen, alsmit der Honorierung von Umweltleistungen sehr ergebnis<strong>und</strong>standortorientiert <strong>und</strong> damit effizient (s. Tz. 240) Zielevon Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege verfolgt werdenkönnten. Allerdings müssten dafür ausreichende Finanzmittelzur Verfügung gestellt werden, die u. a. durch <strong>eine</strong>nAbbau der Subventionen für Betriebe auf Gunststandortengewonnen werden könnten. Diese Variante wird im Agrarbereichmit dem Modell der multifunktionalen Landwirtschaftverfolgt, das von der EU in den WTO-Verhandlungenvertreten <strong>und</strong> auch von den deutschen Umwelt- <strong>und</strong>Agrarministern von B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern getragen wird(siehe SRU, 2002, Tz. 723; vgl. z. B. OECD, 2001).Ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen vonNaturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege <strong>und</strong> den Interessender Landnutzer (vgl. z. B. HABER, 1989; KNICKELet al., 2001, S. 27; TÖPFER, 1990; WOLFGARTEN,2000) ist bei entsprechender Ausgestaltung auf beidenWegen möglich. In der gegenwärtigen Situation empfiehltder Umweltrat zumin<strong>des</strong>t für den Agrarbereich denzweiten Weg zu verfolgen <strong>und</strong> k<strong>eine</strong> weitere Anhebung<strong>des</strong> Niveaus der guten fachlichen Praxis vorzunehmen.Statt<strong>des</strong>sen sollte auf <strong>eine</strong> <strong>Stärkung</strong> der Agrarumweltförderunggesetzt werden. Dieser Weg verspricht <strong>eine</strong> bessereAkzeptanz <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> bei den Landnutzern<strong>und</strong> geringere Probleme in der Umsetzung. Eine Voraussetzungdieser Strategie ist allerdings <strong>eine</strong> umfangreichefinanzielle <strong>Stärkung</strong> der Agrarumweltprogramme. EineEinigung über Standards der guten fachlichen Praxis aufinternationaler Ebene oder veränderte agrarsoziale Zielekönnten zu anderen Empfehlungen führen.Eine Konkretisierung vieler bisher sehr allgemein gehaltenerAnforderungen an die gute fachliche Praxis istallerdings auch im Falle der gr<strong>und</strong>sätzlichen Beibehaltung<strong>des</strong> gegenwärtigen Niveaus notwendig.


Drucksache 14/9852 – 134 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeAbbildung 5-5Position der guten fachlichen Praxis im Verhältnis zu Zielen <strong>und</strong>Umsetzungsinstrumenten <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>Ziele von Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflegein der KulturlandschaftLandschaftsqualitätsziele <strong>und</strong>-standards, die über die gute fachlichePraxis hinausgehen (Erhaltungs- <strong>und</strong>Entwicklungsziele)Gute fachliche Praxis der LandwirtschaftBetreiberpflichten in rechtlichen Regelungenbeschrieben (u. a. BNatSchG n. F.)Umsetzungsinstrumente• Vertragsnaturschutz• Entschädigung <strong>und</strong> Ausgleichszahlungen inSchutzgebieten• horizontale Agrarumweltprogramme der Agenda 2000Umsetzung der guten fachlichen Praxis⇑• durch Einhaltung in täglicher landwirtschaftlicherPraxis• durch BeratunghonorierbarSanierung in Gebieten mit BeeinträchtigungenKompensation von Landschaftsbeeinträchtigungenstrafrechtliche Sanktionierung, z. B. nach WHGBußgeldOrdnungsverfügung, z. B. nach PflSchG,BNatSchG/Eingriffsregelung⇓sozialpflichtigSRU/SG 2002/Abb. 5-55.2.7.2 Verhältnis zwischen generellen Vorgabenfür die gute fachliche Praxis <strong>und</strong>spezifischem Regelungsbedarf339. Immer wieder wird die Frage diskutiert, inwieweitdie gute fachliche Praxis standortspezifischeEmpfindlichkeiten oder Schutzwürdigkeiten <strong>des</strong> Naturhaushaltesberücksichtigen sollte (DI FABIO, 1995,S. 127; SRU, 1985, Tz. 1368). Einerseits ist <strong>eine</strong> Anpassungder Bewirtschaftung an die ökologischenEmpfindlichkeiten der konkreten Standorte aus derSicht <strong>eine</strong>s nachhaltigen Schutzes der Naturgüter notwendig.Die Sozialpflichtigkeit <strong>des</strong> Eigentums, die <strong>eine</strong>nklaren Flächenbezug aufweist, legt es überdiesnahe oder ermöglicht es jedenfalls, die standörtlichenGegebenheiten im Rahmen der Fixierung der gutenfachlichen Praxis zu berücksichtigen (BGH NJW,1957, S. 538 ff.; auch DI FABIO, 1995, S. 127). DerUmweltrat spricht sich daher seit langem (vgl. SRU,1985, Tz. 1368) für <strong>eine</strong> standortspezifische Konkretisierungder guten landwirtschaftlichen Praxis aus. DieEU-Kommission empfiehlt im Zusammenhang mit derGestaltung von Agrarumweltprogrammen ebenfalls<strong>eine</strong> Definition auf regionaler Ebene (vgl. Artikel 28der VO(EG) Nr. 1750/1999).Eine solche Ausgestaltung der guten fachlichen Praxiswürde bedeuten, dass Betriebe auf empfindlichen Standortenfür <strong>eine</strong> konsequente Vermeidung ökologischerSchäden sehr hohe Aufwendungen einkalkulieren müssten.In der Folge wären weit gehende agrarstrukturelleKonsequenzen <strong>und</strong> Widerstände der betroffenen Landwirtezu erwarten. Ein Vollzug der Regelungen würdedadurch vermutlich erheblich erschwert. Die Festlegung<strong>und</strong> Kontrolle der standortspezifischen Anforderungenim Einzelfall wären darüber hinaus aufwendig. DieseSchwierigkeiten könnten es nahe legen, lediglich allgemeingültigeVerursacherpflichten einzuführen, die überallin gleicher Weise einzuhalten sind. Die Situationsgeb<strong>und</strong>enheit<strong>des</strong> Eigentums würde aber mit dieserLösung weit gehend vernachlässigt. Alle standortspezifischenökologischen Anforderungen müssten mit ebenfallshohem Verwaltungsaufwand über flächenbezogeneFörderungen umgesetzt werden.340. Aus Sicht <strong>des</strong> Umweltrates sollte die rechtlicheFixierung der guten fachlichen Praxis <strong>eine</strong>n Mittelwegzwischen den beiden Positionen beschreiten. Sinnvollerscheint ein Ansatz, der über das Min<strong>des</strong>tniveau standortunabhängigerVerursacherpflichten, die überall ingleicher Weise zu erfüllen sind, hinausgeht <strong>und</strong> stand-


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 135 – Drucksache 14/9852ortspezifisch erhöhte Anforderungen min<strong>des</strong>tens insoweitmit sich bringt, als es um die Erhaltung <strong>des</strong> natürlichenlandwirtschaftlichen Ertragspotenzials geht.Die langfristige Erhaltung der eigenen Produktionsgr<strong>und</strong>lagenzu finanzieren, ist Sache <strong>des</strong> Eigentümers<strong>und</strong> Nutzers <strong>und</strong> nicht <strong>des</strong> Steuerzahlers. Darüber hinaussollte ein – politisch abwägend zu bestimmen<strong>des</strong> –Maß an situationsangepasster Min<strong>des</strong>trücksichtnahmeauf die übrigen Naturgüter <strong>und</strong> Funktionen <strong>des</strong> Naturhaushaltesverlangt werden. Mit der rechtlichen Definitionder guten fachlichen Praxis in verschiedenenGesetzen <strong>und</strong> Verordnungen, u. a. im BNatSchG n. F.,beschreitet der Gesetzgeber im Prinzip diesen Weg.Eine zu starke Ungleichbehandlung der Landwirte wirdvermieden, indem überwiegend standortunabhängig einzuhaltendeVorgehensweisen <strong>und</strong> Grenzen (z. B. Vorgehenbei der Düngeplanung, Grenzwerte für den N-Inputdurch Wirtschaftsdünger; s. Tab. 5-8, Seite 136) vorgeschriebenwerden. Darüber hinausgehend werden dieLandwirte auch dazu verpflichtet, ihre eigenen Produktionsgr<strong>und</strong>lagendauerhaft zu erhalten (z. B. Vermeidungvon Bodenabtrag nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 BBodSchG) sowiein engen Grenzen weiter gehend situationsspezifischRücksicht auf die Naturgüter zu nehmen (z. B. Verbotdirekter Einträge <strong>und</strong> Abschwemmungen von Düngemittelnin Oberflächengewässer, § 2 Abs. 3 DVO). Dieneuen Regelungen in § 5 Abs. 4 BNatSchG n. F. setzendiesen Ansatz fort, indem sie den Standortbezug für bestimmtebesonders gefährdete Räume überwiegend imRahmen der Erhaltung der eigenen Produktionsgr<strong>und</strong>lagestärken.Mit der prinzipiellen Entscheidung für <strong>eine</strong>n begrenztenStandortbezug der guten fachlichen Praxis ist nochnicht die Frage entschieden, wie stark <strong>und</strong> an welcherStelle die Anforderungen dazu konkretisiert <strong>und</strong> damitauch der Kontrolle zugänglich gemacht werden sollten.Je deutlicher in den gesetzlichen Regelungen in abstracto<strong>eine</strong> Berücksichtigung der Standortbedingungengefordert wird, <strong>des</strong>to notwendiger wird <strong>eine</strong> standörtliche<strong>und</strong> naturräumliche Konkretisierung der gutenfachlichen Praxis. Diese ist jedoch nur eingeschränktauf gesetzlicher Ebene möglich. Der Umweltrat empfiehltinsoweit die Konkretisierung verbliebener unbestimmterRechtsbegriffe der guten fachlichen Praxis inuntergesetzlichen Vorschriften (z. B. durch die Festlegungtolerierbarer Bodenabträge). Sowohl in den Gesetzenals auch in den untergesetzlichen Vorschriftenkönnen dabei Standards eingeführt werden, die auf unterschiedlicheStandorttypen Bezug nehmen. Danebensollte auch <strong>eine</strong> räumliche Konkretisierung <strong>und</strong> Lokalisierungstattfinden. Die Darstellung der Flächen, aufdie die standortbezogenen Vorgaben zutreffen, kann imRahmen der Landschaftsplanung erfolgen. Mit <strong>eine</strong>rsolchen Lösung würden dem Landwirt der standortspezifischeHandlungsbedarf sowie Informationsmöglichkeitenzur Umsetzung aufgezeigt, ohne dass ihm imeinzelnen vorgeschrieben würde, wie er die Anforderungengenau zu erfüllen hat.341. Eine Hilfestellung sowohl bei der Formulierungvon untergesetzlichen Vorschriften als auch bei der Übertragungder Anforderungen auf konkrete Räume <strong>und</strong> insbesonderebei der Maßnahmenbestimmung für Standorttypen<strong>und</strong>konkreteFlächenbietendiverseunverbindlichefachliche Standards (MlRLLT, 2000; LWK Hannover <strong>und</strong>LWK Weser-Ems, 2000; MLN-MVP, 1997; MNUR <strong>und</strong>MELF-Brdbg., 1996; MRLU-LSA, 1996; Agrarministerder Länder 1993; LWK Hannover <strong>und</strong> LWK Weser-Ems,1991).<strong>Für</strong> die praktische Anwendung wurde in der jüngstenZeit das KUL-Verfahren (Kriterien umweltverträglicherLandwirtschaftung nach ECKERT et al., 1998) entwickelt.Dieses umfassende Verfahren wird vom Verbanddeutscher landwirtschaftlicher Untersuchungs<strong>und</strong>Forschungsanstalten (VDLUFA) als geeignet angesehen,um <strong>eine</strong> Prüfung der Umsetzung der guten fachlichenPraxis auf Betriebsebene vorzunehmen. Esgenügt jedoch noch nicht den Anforderungen <strong>eine</strong>rstandortspezifischen Konkretisierung der guten fachlichenPraxis. Ziel <strong>des</strong> KUL-Konzepts ist der dauerhafteErhalt der produktiven Funktion, ohne dass dabei diesonstigen Funktionen <strong>des</strong> Agrarökosystems oder angrenzenderÖkosysteme schwer wiegend beeinträchtigt werden(ECKERT et al., 1998). Die Bewertung erfolgt anhandverschiedener Belastungsindikatoren (z. B. N-Überschüsse,Bodendruck durch Maschinen; s. Tab. 5-8).Die Definition „schwer wiegender Beeinträchtigungen“ist vor allem an produktionstechnische Aspekte (z. B.Überdüngung) geb<strong>und</strong>en. Standortspezifische unterschiedlicheEmpfindlichkeiten werden nicht berücksichtigt.Das KUL-Verfahren lässt somit bisher nochk<strong>eine</strong> Aussage über <strong>eine</strong> standortangepasste Bewirtschaftungzu. Hierfür wären zumin<strong>des</strong>t schlagbezogeneBewertungen für alle Schutzgüter <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>notwendig. Das KUL-Verfahren müsste daher entsprechendweiterentwickelt <strong>und</strong> im Bereich der Naturschutzkriterienergänzt werden, um als Beurteilungsgr<strong>und</strong>lagefür die gute fachliche Praxis herangezogenwerden zu können.Ein anderer Ansatz für <strong>eine</strong> flächenbezogene regionaleKonkretisierung der guten fachlichen Praxis wurde imZusammenhang mit der Entwicklung von Leitbildern fürdie niedersächsische Elbtalaue entwickelt (NNA, 2001).Diese Konkretisierung setzt k<strong>eine</strong> neuen Standards, sondernübersetzt die rechtlichen Anforderungen in konkreteHandlungshinweise für die Bewirtschaftung der davonbetroffenen Flächen.5.2.7.3 Derzeitige rechtliche Anforderungeninsbesondere § 5 Abs. 4 BNatSchG n. F.342. Tabelle 5-9, Seite 137 gibt <strong>eine</strong>n Überblick über diewichtigsten gesetzlichen Anforderungen, die die Landwirte(auch) im Rahmen der guten fachlichen Praxis zubeachten haben. Wie die Tabelle zeigt, ist die gute fachlichePraxis von verschiedenen Regelungszusammenhängenher konkretisiert worden. Konkrete naturschutzfachlicheAnforderungen fehlten allerdings bisher. Erst mitdem am 4. April 2002 in Kraft getretenen novellierten


Drucksache 14/9852 – 136 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeTabelle 5-8Fachliche Standards nach den Kriterien umweltverträglicher Landwirtschaft (KUL)KategorieNährstoffhaushaltBodenschutzPflanzenschutzIndikatoren– NH 3 -Emissionen bis zu 50 kg N/ha . a bei Tierhaltung– P-Saldo zwischen –15 kg <strong>und</strong> +15 kg P/ha . a– K-Saldo zwischen –50 kg <strong>und</strong> +50 kg K/ha . a– Humusbilanz zwischen –0,3 t <strong>und</strong> +1,0 t ROS/ha . a– Erosionsdisposition nicht mehr als 10 t/ha . a– Verdichtungsgefährdung bis Belastungsquotient 1,25– Feldgröße in Grenzlagen bis 15 ha– Feldgröße in Vorzugsgebieten bis 40 ha– Anwendung <strong>des</strong> integrierten Pflanzenschutzes– Pflanzenschutzintensität bis zu 20 % über den regionalen Richtwertkostenpro HektarLandschafts- <strong>und</strong> Artenvielfalt – Ökologisch-lan<strong>des</strong>kulturelle Vorrangflächen im Durchschnitt bei 11 %,in agrarischen Vorranggebieten bei 7 %, in Grenzlagen bei 15 %– Kulturartendiversität bei min<strong>des</strong>tens vier Fruchtarten, bzw.Diversitätsindex mind. 1,25Energiebilanz– Gesamtbetrieb Pflanzenbau mit Energiesaldo von mind. +50 GJ/ha . a– Gesamtbetrieb Tierhaltung mit Energiesaldo nicht unter –10 GJ/ha . aQuelle: ECKERT et al., 1998B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz wurde – namentlich mit § 5Abs. 4 – versucht, die Lücke zu schließen. Die Gr<strong>und</strong>lagenhierfür wurden mit <strong>eine</strong>m Kriterienkatalog zur gutenfachlichen Praxis, der einige zusätzliche Aspekte umfasst(KNICKEL et al., 2001), gelegt. Im neuen B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzwird der Begriff der standortangepasstenBewirtschaftung in § 5 Abs. 4 BNatSchG n. F. eingeführt<strong>und</strong> durch sieben Regelungen, die im Folgenden diskutiertwerden, näher beschrieben.Natürliche Bodenfruchtbarkeit343. Nach § 5 Abs. 4 1. Spiegelstrich BNatSchG n. F. istdie natürliche Bodenfruchtbarkeit <strong>und</strong> die langfristigeNutzbarkeit der Böden zu sichern. Diese gr<strong>und</strong>sätzlichbegrüßenswerten Regelungen bedürfen für <strong>eine</strong> routinemäßigeAnwendbarkeit in der Praxis ebenfalls nochweiterer Konkretisierungen oder Ergänzungen. Insbesonderesollten die Vermeidung von Bodenerosion <strong>und</strong> Bodenverdichtungsowie der Erhalt <strong>des</strong> standorttypischenHumusgehalts ausdrücklich zur Pflicht gemacht werden.Beispiele für die konkrete Ausgestaltung dieser Maßgabenkönnen ansatzweise den „Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong> Handlungsempfehlungenzur guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichenBodennutzung“ nach den Anforderungen<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esbodenschutzgesetzes (BMELF, 1999) entnommenwerden. Auch diese Gr<strong>und</strong>sätze bedürfen jedochnoch weiterer inhaltlicher <strong>und</strong> standortbezogener Spezifizierung(vgl. SRU, 2000, Tz. 470f.). Insbesondere ersetztder Hinweis auf die Verwendung der Bodenabtragsgleichungzur Ermittlung der Erosionsraten <strong>und</strong> Ableitungvon geeigneten Bewirtschaftungsmaßnahmen (BMELF,1999, S. 5) nicht die bisher fehlenden Grenzwerte für tolerierbareBodenabträge. Diese sollten nach Standortfaktorendifferenziert werden (vgl. KNICKEL et al., 2001,S. 24). Ebenso fehlen weiterhin verbindliche <strong>und</strong> kontrollierbareRegelungen zur Vermeidung der Bodenverdichtung<strong>und</strong> zur Erhaltung <strong>des</strong> standortspezifischen Humusgehaltes.Schutz vorhandener Biotope vor Beeinträchtigungen344. Die neue Regelung in § 5 Abs. 4 2. SpiegelstrichBNatSchG n. F. verlangt, dass vermeidbare Beeinträchtigungenvon auf der Betriebsfläche vorhandenen <strong>und</strong> andiese angrenzenden Biotopen zu unterlassen sind. Dabeisollen nach der ursprünglichen Begründung zum Gesetzesentwurfnicht nur die bereits gesetzlich geschütztenBiotope (§ 30 BNatSchG n. F.) vor Beeinträchtigungenaus der Umgebung geschützt werden, sondern alle für denNaturschutz bedeutsamen Biotope. Darunter sollten nebenden in § 17 Abs. 2 Nr. 5 BBodSchG genannten Strukturelementender Feldflur auch weitere naturschutzfachlichbedeutsame Biotope, wie beispielsweise die in denLan<strong>des</strong>biotopkartierungen erfassten, verstanden werden(vgl. Begründung zum BNatSchGNeuRegG-Entwurf,S. 39, B<strong>und</strong>estagsdrucksache 14/6378).


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 137 – Drucksache 14/9852Ausgewählte rechtliche Standards für die LandwirtschaftTabelle 5-9RechtsbereichDüngemittelgesetz (DMG) v. 15.11.1977,zuletzt geändert 27.9.1994 BGBL. IS. 2705 i. V. m. Düngeverordnung(DVO) v. 26.1.1996, BGBl. I S. 118,geändert 16.7.1997, BGBl. I S. 1835Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) v.14.5.1998, BGBl. I S. 971Pflanzenschutz-Sachk<strong>und</strong>everordnungv. 28.7.1987, BGBl. I S. 1752, geändert14.10.1993, BGBl. I S. 1720Pflanzenschutzmittelverordnung v.17.8.1998, BGBl. I 1998 S. 2161;B<strong>und</strong>es-Bodenschutzgesetz(BBodSchG) v. 17.3.1998, BGBl. IS. 502Kreislaufwirtschafts- <strong>und</strong> Abfallgesetz,(KrW-/AbfG) v. 27.9.1994,BGBl. 2705, zuletzt geändert27.7.2001; S. 1950;Klärschlammverordnung (AbfKlärV)1992, BGBl. I S. 912, zuletztgeändert 25.4.2002 S. 1488B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz (BNatSchG)v. 25.3.2002, BGBl. I S.1193Strafgesetzbuch (StGB) v. 13.11.1998,BGBl. I S. 3322, zuletzt geändert19.6.2001, BGBl. I S. 1142Standard– bedarfsgerechte Düngung, § 2 Abs. 1 DVO– Verbot direkter Einträge <strong>und</strong> Abschwemmungen von Düngemitteln inOberflächengewässer, § 2 Abs. 3 DVO– wenn k<strong>eine</strong> Herbstaussaat Zwischenfruchtanbau anstreben,§ 2 Abs. 1 DVO– Wirtschaftsdünger: auf Grünland max. 210 kg Gesamt-N/ha . a,auf Acker max. 170 kg/ha . a, nach der Hauptfruchternte max. 80 kgGesamt-N/ha . a, Ausbringungsverbot vom 15.11. bis 15.1. <strong>eine</strong>s Jahres,§ 3 Abs. 7 DVO– Beachtung der Gr<strong>und</strong>sätze <strong>des</strong> integrierten Pflanzenschutzes <strong>und</strong> <strong>des</strong>Gr<strong>und</strong>wasserschutzes, § 2a Abs. 1 PflSchG– sachk<strong>und</strong>ige Handhabung, § 10 Abs. 1 PflSchG <strong>und</strong> § 1 ff. Pflanzenschutz-Sachk<strong>und</strong>everordnung– Ausbringungsgeräte nach Stand der Technik, § 24 PflSchG, Kontrolleder Geräte alle vier Jahre, § 7 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelverordnung– standortangepasste Bodenbearbeitung, Erhaltung oder Verbesserungder Bodenstruktur, Bodenerosion möglichst vermeiden– zum Schutz <strong>des</strong> Bodens notwendige Landschaftsstrukturen erhalten– Erhaltung oder Verbesserung der biologischen Aktivität <strong>des</strong> Bodensdurch Fruchtfolgegestaltung, § 17 Abs. 2 BBodSchG– Einhaltung von Grenzwerten für Schwermetalle <strong>und</strong> organischeSchadstoffe bei Klärschlammaufbringung, § 6 Abs. 1 <strong>und</strong> 2AbfKlärV– Gr<strong>und</strong>sätze der guten fachlichen Praxis, § 5 Abs. 3– Eingriffsregelung, § 18– Beeinträchtigungsverbot von geschützten Biotoptypen, § 30– Artenschutz, § 41– Verbot der Verunreinigung von Gewässern oder sonstigen nachteiligenVeränderungen von deren Eigenschaften, § 324 StGB– Verbot der Einbringung, <strong>des</strong> Eindringenlassens oder Freisetzensvon Stoffen in den Boden in <strong>eine</strong>r Weise, die geeignet ist, dieGes<strong>und</strong>heit <strong>eine</strong>s anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachenvon bedeutendem Wert oder Gewässer zu schädigen, oder inbedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig verändert,§ 324a StGBSRU/SG 2002/Tab. 5-9


Drucksache 14/9852 – 138 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeDamit die oben genannte Regelung Wirkung entfalten kann,sollte bei der Umsetzung der Regelung in Lan<strong>des</strong>rechtinsbesondere klargestellt werden, dass im Rahmen derguten fachlichen Praxis nach § 5 Abs. 4 2. SpiegelstrichBNatSchG n. F. neben den nach § 30 BNatSchG n. F. gesetzlichgeschützten Biotopen auch die in den lan<strong>des</strong>weitenBiotopkartierungen erfassten schutzwürdigen Flächen vonvermeidbaren Beeinträchtigungen zu verschonen sind. DieB<strong>und</strong>esländer sollten darüber hinaus bestimmen, dass dieLandwirte von den Naturschutzbehörden über den Biotopbestandauf ihren Betriebsflächen informiert werden müssen,um sie besser in die Lage zu versetzen, Beeinträchtigungenim Sinne von § 5 Abs. 4 BNatSchG n. F. zuvermeiden. Bedauerlich ist, dass der Schutz von besondersgefährdeten Biotopen <strong>und</strong> Oberflächengewässern nichtdurch die Einrichtung von ausreichenden Pufferzonen <strong>und</strong>Uferrandstreifen mit <strong>eine</strong>r entsprechenden Min<strong>des</strong>tbreitevon 5 bis 10 Metern im Gesetz sichergestellt wurde (vgl.auch KNICKEL et al., 2001, S. 57; KÜHNE et al. 2000,S. 58). Bei der Umsetzung in Lan<strong>des</strong>recht sollte geprüftwerden, ob der Schutz der Pufferzonen als Inhalts- <strong>und</strong>Schrankenbestimmung ausgestaltet werden kann, wobeifür den Bedarfsfall ein Ausgleich in Form <strong>eine</strong>r salvatorischenKlausel vorzusehen wäre.Erhalt der zur Vernetzung von Biotopenerforderlichen Landschaftselemente345. Die Verpflichtung zur Festlegung <strong>eine</strong>r regionalenMin<strong>des</strong>tdichte an linearen <strong>und</strong> punktförmigen Elementenwie Säumen, Hecken, Feldrainen <strong>und</strong> Trittsteinbiotopendurch die Länder in § 5 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG n. F. istein wichtiger Schritt zur verbindlichen Verankerung <strong>des</strong>Biotopverb<strong>und</strong>es in der Fläche. Im Rahmen der gutenfachlichen Praxis nach § 5 Abs. 4 3. SpiegelstrichBNatSchG n. F. sind diese Landschaftselemente zu erhalten<strong>und</strong> nach Möglichkeit zu vermehren.346. Unklar ist nach dem Gesetzestext, anhand welcherKriterien die Festlegung der Min<strong>des</strong>tausstattung <strong>eine</strong>rLandschaft mit entsprechenden Elementen im Rahmender guten fachlichen Praxis erfolgen soll (vgl. SRU, 2002,Tz. 695f.). Um diese Min<strong>des</strong>tdichte festlegen zu können,sind nicht nur geeignete Indikatoren, sondern auch die fürderen Einsatz notwendigen flächendeckend verfügbarenGr<strong>und</strong>daten <strong>und</strong> flächendeckenden Ziele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>erforderlich (KNICKEL et al. 2001, S. 26;s. auch Kapitel 2.2 <strong>und</strong> Abschnitt 5.2.8) sowie Daten, die<strong>eine</strong> Abschätzung der ökonomischen Konsequenzen fürdie Landnutzer zulassen. An ausreichenden Gr<strong>und</strong>lagendatenmangelt es jedoch. Zwar liegen erste Studien zurMin<strong>des</strong>tdichte von Strukturelementen (z. B. BBA, 2000;BASTIAN, 1986; KRETSCHMER et al., 1995; KÜHNEet al., 2000; ROTH, 1994; SCHNURRBUSCH et al.,1986; SCHRÖDL, 1982) vor, doch fehlen bisher Untersuchungenzu den Auswirkungen auf die Landwirtschaft.Erst auf dieser Gr<strong>und</strong>lage können sinnvolle konkrete, normativeFestlegungen zu Min<strong>des</strong>tanteilen an Landschaftselementengetroffen werden. Zur Entwicklung geeigneterStandards sind weitere Untersuchungen erforderlich, wiesie derzeit u. a. im Auftrag <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esamtes für Naturschutz(s. BfN, 2002c) <strong>und</strong> durch die B<strong>und</strong>esanstalt fürPflanzenschutz (s. BBA, 2002) begonnen wurden.347. Aufgr<strong>und</strong> mangelnder Standards zu Min<strong>des</strong>tdichtenan Strukturelementen kann auch die Erhaltungder bestehenden Landschaftselemente im Rahmen derguten fachlichen Praxis nach § 5 Abs. 4, 3. SpiegelstrichBNatSchG n. F. nicht gewährleistet werden. Auch wennderzeit noch k<strong>eine</strong> eindeutigen wissenschaftlichen Ergebnissezu Min<strong>des</strong>tdichten in verschiedenen Naturräumenvorliegen, sollten die Länder dennoch baldmöglichst aufder Gr<strong>und</strong>lage der bisher vorliegenden ökologischen Datensowie ökonomischer Schätzungen zu den Kosten entsprechendeRegelungen treffen.Ausgewogenes Verhältnis von Tierhaltung <strong>und</strong>Pflanzenbau348. DieTierhaltungistgemäߧ5Abs.4,4.SpiegelstrichBNatSchG n. F. in <strong>eine</strong>m ausgewogenen Verhältnis zumPflanzenbau zu halten. Darüber hinaus sind schädlicheUmweltauswirkungen zu vermeiden. Trotz der positivenIntention, durch <strong>eine</strong> flächengeb<strong>und</strong>ene Tierhaltung unerwünschteEmissionen von landwirtschaftlichen Betriebenzu begrenzen <strong>und</strong> regionale Stoffkreisläufe festzuschreiben,bleibt die gesetzlich fixierte Regelung unklar. Um <strong>eine</strong>nVollzug zu ermöglichen, müssten Spezifizierungendieser Regel vorgenommen werden. Dafür hat der Gesetzgeberauch in der Begründung zum BNatSchGNeuRegG(B<strong>und</strong>estagsdrucksache 14/6378, S. 40) k<strong>eine</strong> Hinweisegegeben. Nicht zuletzt unter Vollzugsgesichtspunktenschlägt der Umweltrat vor, Emissionsgrenzwerte sowiemaximale Besatzdichten pro Flächeneinheit einzuführen(vgl. SRU, 1985, Tz. 1269;auchSRU,1996b,Tz.208;vgl.auchKNICKELetal.,2001,S.69).Verbot <strong>des</strong> Grünlandumbruchs349. Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten,auf Standorten mit hohem Gr<strong>und</strong>wasserstandsowie auf Moorstandorten ist nach § 5 Abs. 4,5. Spiegelstrich BNatSchG n. F. der Grünlandumbruch zuunterlassen. Diese Bestimmung ist im Vergleich zu denanderen Anforderungen zur guten fachlichen Praxis relativeinfach kontrollierbar. Sie verallgem<strong>eine</strong>rt auf derEbene <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esrechts <strong>eine</strong> Regelung, die für Überschwemmungsbereichebereits in zwölf B<strong>und</strong>esländernim Rahmen der Eingriffsregelung besteht (vgl.KNICKEL et al., 2001, S. 100). Aufgr<strong>und</strong> der mangelndenAnzeigepflicht von Grünlandumbrüchen ist dieseRegelung jedoch bislang kaum vollzogen worden. Neuhinzu kommen das Verbot <strong>des</strong> Grünlandumbruchs aufgr<strong>und</strong>wasserbeeinflussten Standorten <strong>und</strong> Moorstandortensowie auf erosionsgefährdeten Hanglagen. Zur Anwendungdieser Regelung ist es zunächst notwendig, festzulegen,nach welchen Kriterien die dieser Regelungunterliegenden Flächen bestimmt werden. So fehlen Angabendarüber, ob die gesetzlichen oder die natürlichenÜberschwemmungsgebiete (unter Festlegung <strong>eine</strong>r Min<strong>des</strong>thochwasserhäufigkeit)zur Abgrenzung der Flächenherangezogen werden sollen. Die Definition gr<strong>und</strong>wasserbeeinflussterStandorte müsste durch die Angabe vonMin<strong>des</strong>tflurabständen konkretisiert werden. Zur Bestimmungder erosionsgefährdeten Lagen sind ebenfallskonkretere Kriterien wie z. B. die Hangneigung oderGrenzwerte für die potenzielle Erosionsgefährdung


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 139 – Drucksache 14/9852erforderlich. Auf der Gr<strong>und</strong>lage dieser inhaltlichen Konkretisierungensollte das Verbot <strong>des</strong> Grünlandumbruchsmöglichst rasch auch <strong>eine</strong> räumliche Konkretisierung erfahren,damit im Vollzug Klarheit darüber besteht, welcheFlächen im Einzelnen geschützt sind.Bewirtschaftungsverfahren350. Die Bewirtschaftungsverfahren sind nach § 5 Abs. 4,6. Spiegelstrich BNatSchG n. F. so zu wählen, dass dienatürliche Ausstattung der Nutzfläche mit den SchutzgüternBoden, Wasser, Tiere <strong>und</strong> Pflanzen nicht über das zurErzielung <strong>eine</strong>s nachhaltigen Ertrages erforderliche Maßhinaus beeinträchtigt wird. So sollen bei der Bemessung<strong>des</strong> nachhaltigen Ertrages nicht nur wirtschaftliche Kriterien,sondern <strong>eine</strong> langfristige Perspektive <strong>und</strong> gleichgewichtigBelange <strong>des</strong> Umwelt- <strong>und</strong> <strong>Naturschutzes</strong>, insbesonderebezüglich der Art der Bodenbearbeitung, derFruchtfolgen sowie der Art <strong>und</strong> Menge der Dünge- <strong>und</strong>Pflanzenschutzmittelaufwendungen berücksichtigt werden(Begründung zum BNatSchGNeuRegG; B<strong>und</strong>estagsdrucksache14/6378, S. 39). Der Umweltrat begrüßt, dassdamit nun <strong>eine</strong> explizite Verpflichtung vorgesehen ist, dieBelange der Pflanzen- <strong>und</strong> Tierwelt bei der Wahl der Bewirtschaftungsverfahrenzu berücksichtigen. Es fehlt hieraber noch die Verpflichtung zur Berücksichtigung <strong>des</strong>Landschaftsbil<strong>des</strong>. Zudem sind die Regelungen zu unbestimmt.Erste Handlungsempfehlungen für <strong>eine</strong>n standörtlich differenziertenEinsatz von Bewirtschaftungsverfahren imRahmen der guten fachlichen Praxis gibt das B<strong>und</strong>eslandwirtschaftsministerium(BMELF, 2000; BMELF, 1998;BMELF, 1997). Auch aus Naturschutzsicht sind nun entsprechendeHinweise für die Bewirtschaftungsverfahrenzu entwickeln. Ein Ansatz zur Konkretisierung, Umsetzung<strong>und</strong> Kontrolle der Standards in der Praxis existiertmit den fachlichen Standards <strong>des</strong> KUL-Verfahrens(s. Tab. 5-8, Tz. 341). Das KUL-Verfahren ist zwar sehrpraktikabel, es lässt jedoch bisher lediglich <strong>eine</strong> betriebsspezifischePrüfung zu <strong>und</strong> ermöglicht k<strong>eine</strong> flächenspezifischeKonkretisierung der Anforderungen, wie dies in§ 5 Abs. 4 BNatSchG n. F. gefordert wird.Schlagspezifische Dokumentation351. Nach § 5 Abs. 4, 7. Spiegelstrich BNatSchG n. F.ist <strong>eine</strong> schlagspezifische Dokumentation über den Einsatzvon Dünge- <strong>und</strong> Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe<strong>des</strong> landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen. Diessoll zur Förderung der Einhaltung der guten fachlichenPraxis <strong>und</strong> gleichzeitig als Beleg für <strong>eine</strong> diesen Anforderungenentsprechende Bewirtschaftungsweise dienen.Die Einführung schlagspezifischer Dokumentationen istaus Sicht <strong>des</strong> Umweltrates zu begrüßen. In der Umsetzungder gesetzlichen Bestimmung sollte darauf geachtet werden,dass dabei insbesondere Gefährdungen empfindlicherSchutzgüter, wie z. B. Nitrateintrag in Gr<strong>und</strong>wasser,Oberflächengewässer <strong>und</strong> benachbarte Lebensräume, anhandder Aufzeichnungen frühzeitig identifiziert werdenkönnen. Damit könnte dem Konzept der kritischen Eintragsraten(„critical loads“) im Naturschutz besser Rechnunggetragen werden (vgl. hierzu auch SRU, 1996a,Tz. 283; SRU, 1996b, Tz. 196; auch SRU, 2001).5.2.7.4 Die derzeitige Erfüllung der gutenfachlichen Praxis nach dem B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzdurch die landwirtschaftlicheBewirtschaftung352. <strong>Für</strong> die Beurteilung <strong>des</strong> voraussichtlichen Anpassungsbedarfesder landwirtschaftlichen Betriebe an dieneuen naturschutzrechtlichen Vorgaben zur guten fachlichenPraxis ist <strong>eine</strong> Einschätzung <strong>des</strong> derzeitigen Erfüllungsgra<strong>des</strong>durch unterschiedliche landwirtschaftlicheBewirtschaftungsweisen hilfreich. In Abbildung 5-6,Seite 140, wird, bezogen auf jeden neuen Regelungsbereich<strong>des</strong> BNatSchG n. F., für drei verschiedene Bewirtschaftungsweisen(konventionelle Landwirtschaft, integrierteProduktion, ökologischer Landbau) schematischdargestellt, inwieweit sie die Anforderungen der gutenfachlichen Praxis bereits erfüllen. Im Falle der konventionellenLandwirtschaft wird zudem <strong>eine</strong> weitere Unterteilungvorgenommen, indem zwischen der Situation inbegünstigten <strong>und</strong> der in nicht begünstigten Landwirtschaftsregionenunterschieden wird (vgl. auch Tz. 65).Diese Unterscheidung ist angebracht, da in benachteiligtenRegionen <strong>und</strong> auf Grenzertragsstandorten die derzeitigekonventionelle Landbewirtschaftung u. a. aufgr<strong>und</strong>der höheren Attraktivität <strong>und</strong> Inanspruchnahme vonAgrarumweltprogrammen (EU-Kommission, 2001, S. 1)hinsichtlich einiger Aspekte höhere Naturschutzleistungenerbringt, wie zum Beispiel die Erhaltung von Kleinstrukturen<strong>und</strong> die Bewirtschaftung kl<strong>eine</strong>r Schläge mitentsprechend vielen Saumstrukturen (vgl. KÜHNE et al.,2000). Auch die Aufrechterhaltung der Flächenbewirtschaftungauf wenig produktiven Standorten (OSTERBURG,2000, S. 202) bringt in vielen Fällen Naturschutzleistungenmit sich, da gerade auf diesen Standorten gegenwärtignoch meso- bis oligotraphente Kulturbiotopeanzutreffen sind, wie z. B. Goldhaferwiesen oder Borstgrasrasen.353. Der ökologische Landbau erfüllt die Anforderungenan die Bewirtschaftungsverfahren nach § 5 Abs. 4,6. Spiegelstrich BNatSchG n. F. in besonderem Maße(vgl. Begründung zum BNatSchGNeuRegG S. 39 f.; B<strong>und</strong>estagsdrucksache14/6378). Im Bereich der Kriterien„Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit“ <strong>und</strong> „flächengeb<strong>und</strong>eneTierhaltung“ unterliegt der ökologische Landbau sogarAuflagen, die weit über die Anforderungen an die gutefachliche Praxis hinausgehen (siehe Abb. 5-6; vgl. auchAGÖL, 2000; WEIGER <strong>und</strong> WILLER, 1997). Bezüglichder Min<strong>des</strong>tdichte an Strukturelementen (§ 5 Abs. 3BNatSchG n. F.) gibt es bei den deutschen ökologischenAnbauverbänden bis auf den Anbauverband GÄA derzeitk<strong>eine</strong> entsprechende konkrete Verpflichtung (FRIEBEN,1997, S. 86). Dennoch zeigen die allgem<strong>eine</strong>n Verpflichtungenin den Anbaurichtlinien der Verbände (sieheBIOLAND, 2001; DEMETER, 2001; AGÖL, 2000) sowieErgebnisse von Umfragen (z. B. KEUFER, 2001; vgl.auch KNICKEL et al., 2001, S. 79), dass zumin<strong>des</strong>t <strong>eine</strong>besondere Bereitschaft zur Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklungsolcher Strukturelemente vorhanden ist. Eine entsprechendeÄnderung der Richtlinien ist jedoch von k<strong>eine</strong>mder oben genannten Verbände geplant.


Drucksache 14/9852 – 140 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeAbbildung 5-6Erfüllungsgrad der neu eingeführten guten fachlichen Praxis in § 5 Abs. 4 BNatSchG n. F.durch landwirtschaftliche BewirtschaftungsformenDatenquellen: nach KNICKEL et al., 2001, S. 78 f.; vgl. auch LEINWEBER, 2002; RECK, 2002


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 141 – Drucksache 14/98525.2.7.5 Durchsetzung der gutenfachlichen Praxis354. Gesetzliche Verpflichtungen zur Beachtung derguten fachlichen Praxis sollten normalerweise als Bestandteiltradierter Berufskultur oder auf der Gr<strong>und</strong>lagevon Information durch Ausbildung, Medien, Berufsverbände<strong>und</strong> Behörden eingehalten werden. Um sicherzustellen,dass die gesetzlichen Verpflichtungen ernstgenommen werden, sind aber auch Durchsetzungsinstrumenteerforderlich, die im Bedarfsfall eingesetzt werdenkönnen. Im Prinzip kommen hier mehrere Möglichkeitenin Betracht.Strafrechtliche Sanktionierung355. Verstöße gegen Regeln der guten fachlichen Praxiskönnen strafbar sein. So kann beispielsweise <strong>eine</strong> gesetzeswidrigeAusbringung oder Entsorgung von Gülle oderPflanzenschutzmitteln die Straftatbestände der GewässeroderBodenverunreinigung erfüllen (§§ 324, 324a StGB).Strafrechtliche Sanktionierung bedeutet <strong>eine</strong>n weit reichendenEingriff, den das Rechtssystem aus Gründen derVerhältnismäßigkeit nur in besonders gravierenden Fällenzulässt. Aus guten Gründen ist daher nicht jeder Verstoßgegen die Regeln der guten fachlichen Praxis strafbewehrt.Das Strafrecht unterliegt außerdem besonders hohenverfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen(Artikel 103 Abs. 2 GG). Strafrechtliche Sanktionierungenscheiden daher aus, wo die Rechtspflichten, um derenSanktionierung es geht, nicht klar bestimmt sind, wie diesim Falle der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaftaus Naturschutzsicht überwiegend der Fall ist.Bußgeld356. Soweit Verstöße gegen die Regeln der guten fachlichenPraxis im jeweiligen Fachgesetz als Ordnungswidrigkeitenqualifiziert sind, können sie von den jeweilszuständigen Behörden nach den Regeln <strong>des</strong> Ordnungswidrigkeitengesetzes(OWiG) mit <strong>eine</strong>m Bußgeld belegtwerden. Die Verhängung von Bußgeldern ist für Behördenin der Regel einfacher zu handhaben als die Durchsetzungim Wege der Ordnungsverfügung mit anschließenderVerwaltungsvollstreckung (dazu Tz. 357).Schwierigkeiten kann dabei allerdings im Einzelfall diebei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Feststellung <strong>des</strong>Verschuldens (§§ 1 Abs. 1, 10 OWiG) bereiten.Allerdings ist die gute fachliche Praxis nach geltendemRecht nicht durchgängig bußgeldbewehrt. Dies beruht unteranderem darauf, dass aus rechtsstaatlichen Gründenauch <strong>eine</strong> ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierungnur für die Verletzung klar bestimmter Pflichten möglichist. So ist zum Beispiel die allgem<strong>eine</strong> gesetzliche Verpflichtungauf die gute fachliche Praxis bei der Anwendungvon Pflanzenschutzmitteln (§ 6 Abs. 1 PflSchG) aufgr<strong>und</strong>der fehlenden Bestimmtheit nicht unmittelbarbußgeldbewehrt, wohl aber verschiedene konkretere, insbesondereverordnungsrechtlich konkretisierte Anwendungsvorschriften(s. § 40 Abs. 1 Nr. 2 <strong>und</strong> 4 PflSchG).<strong>Für</strong> die allgem<strong>eine</strong> gesetzliche Verpflichtung auf die gutefachliche Praxis bei der Pflanzenschutzmittelanwendungist <strong>eine</strong> ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierungnur mittelbar vorgesehen: Die allgem<strong>eine</strong> gesetzliche Verpflichtungkann im Einzelfall durch <strong>eine</strong> Anordnung derBehörde konkretisiert <strong>und</strong> damit hinreichend bestimmtwerden; ordnungswidrig ist dann der Verstoß gegen diesekonkrete Anordnung (s. § 40 Abs. 1 Nr. 2a PflSchG).Diese nur mittelbare Sanktionierung erschwert allerdingsdie praktische Handhabung, weil bis zum Eingreifen derSanktion anstelle <strong>eine</strong>s Verfahrens zwei – erst ein Anordnungs-<strong>und</strong> anschließend bei Nichtbeachtung das Bußgeldverfahren– erforderlich werden.Behördliche Anordnung <strong>und</strong> Zwangsgeld357. Soweit die gute fachliche Praxis als unmittelbargeltende Rechtspflicht verankert ist, kann sie von den zuständigenBehörden auch im Wege <strong>des</strong> regulären Verwaltungsvollzugesdurchgesetzt werden: Dazu erlässt dieBehörde <strong>eine</strong> Anordnung (Ordnungsverfügung), die diebestehende Rechtspflicht für den konkreten Fall formuliert<strong>und</strong> gegebenenfalls konkretisiert. Diese Anordnungkann, wenn sie nicht befolgt wird, im Wege der Verwaltungsvollstreckungdurchgesetzt werden. Das üblicheDurchsetzungsinstrument ist die Verhängung <strong>eine</strong>sZwangsgel<strong>des</strong> bei Zuwiderhandlung. <strong>Für</strong> die Naturschutzbehördenergibt sich die Befugnis, naturschutzrechtlicheRechtspflichten per Ordnungsverfügung durchzusetzen,aus ihrer Eigenschaft als Sonderordnungsbehörden (siehez. B. § 8 Abs. 2 LG NW). Diese Form der Rechtsdurchsetzungist vergleichsweise aufwendig, weil auf diesemWege nicht jeder festgestellte Rechtsverstoß sogleich mit<strong>eine</strong>r empfindlichen Reaktion belegt werden kann, sondernstets zunächst ein Anordnungsverfahren durchgeführt,d. h. <strong>eine</strong> Gr<strong>und</strong>verfügung erlassen werden muss;erst in <strong>eine</strong>m weiteren Verfahren, dem Vollstreckungsverfahren,kann gegebenenfalls wegen Nichtbeachtung derVerfügung ein Zwangsgeld verhängt werden. Zwar kann<strong>und</strong> sollte ein Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlungschon mit dem Erlass der Gr<strong>und</strong>verfügung angedrohtwerden, sodass in der Regel die Betroffenen weitereRechtsverstöße vermeiden <strong>und</strong> die Festsetzung <strong>eine</strong>sZwangsgel<strong>des</strong> nicht mehr erforderlich wird. Weil aber injedem Fall zunächst <strong>eine</strong> Ordnungsverfügung erforderlichist, bevor spürbare Konsequenzen gezogen werden können,geht von der Möglichkeit, Rechtspflichten per Ordnungsverfügungdurchzusetzen, k<strong>eine</strong> starke Präventionswirkungaus. Das ist anders, wenn der Rechtsverstoßzugleich auch ordnungswidrigkeitenrechtlich sanktionierbarist. In diesem Fall ist es für die Adressaten ratsamer,Rechtsverstöße von vornherein zu vermeiden, weildiese im Regelfall unmittelbar sanktioniert werden können<strong>und</strong> nicht erst noch gewissermaßen <strong>eine</strong> Vorwarnungin Gestalt <strong>eine</strong>r Ordnungsverfügung erfolgen muss. Diesunterstreicht die Dringlichkeit der oben in Bezug auf dieordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierung gegebenenEmpfehlungen.Auch die Durchsetzung <strong>eine</strong>r Rechtspflicht im Wege derOrdnungsverfügung setzt voraus, dass die durchzusetzendeRechtspflicht ihrem Inhalt nach nicht völlig unbestimmtist. Zwar sind die Bestimmtheitsanforderungenhier weniger hoch, da ja <strong>eine</strong> gewisse Konkretisierungs-


Drucksache 14/9852 – 142 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodeleistung durch die Ordnungsverfügung selbst erbrachtwerden kann, bevor harte Eingriffe in Gestalt <strong>eine</strong>rZwangsgeldfestsetzung erfolgen. Je weniger klar bestimmtdie durchzusetzenden Rechtspflichten sind, <strong>des</strong>tokonfliktträchtiger sind allerdings behördliche Anordnungen,<strong>und</strong> <strong>des</strong>to höher ist für die handelnden Behörden dasRisiko, dass Konkretisierungen, die sie im Wege der Ordnungsverfügungvornehmen, von den Gerichten im Streitfallnicht als richtig <strong>und</strong> rechtmäßig beurteilt werden. Unbestimmtheitenin den Rechtsgr<strong>und</strong>lagen wirken sichdaher, auch wo sie die Durchsetzung nicht unmöglich machen,doch auf die praktische Vollziehbarkeit im Wege derbehördlichen Anordnung ungünstig aus.Durchsetzung nach dem B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz358. <strong>Für</strong> die Verpflichtungen zur guten fachlichenPraxis der Landwirtschaft im neuen B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz(§ 5 Abs. 4 BNatSchG n. F.) ist <strong>eine</strong> ordnungswidrigkeitenrechtlicheSanktionierung nicht enthalten, weil dieBestimmungen zur guten fachlichen Praxis nicht zu denunmittelbar anwendbaren gehören, sondern nur <strong>eine</strong>n Rahmenfür die Lan<strong>des</strong>gesetzgebung bilden. Dasselbe gilt fürdie allgem<strong>eine</strong>n Vorgaben zur Forst- <strong>und</strong> Fischereiwirtschaftin § 5 Abs. 5 <strong>und</strong> 6 BNatSchG n. F. Damit die b<strong>und</strong>esrechtlichenVorgaben den Adressaten gegenüber effektivsanktioniert werden können, ist über die Umsetzung derVerpflichtungen in Lan<strong>des</strong>recht hinaus auch <strong>eine</strong> ordnungswidrigkeitenrechtlicheSanktionierung auf Länderebeneerforderlich. Dies setzt <strong>eine</strong> Konkretisierung überden im B<strong>und</strong>esgesetz erreichten Konkretisierungsgrad hinausvoraus. Der B<strong>und</strong> sollte hierzu fachliche Anleitungenzur Verfügung stellen, die in den Koordinationsgremiender Länder genutzt <strong>und</strong> die für die Rechtsetzung auf Lan<strong>des</strong>ebeneentweder unmittelbar oder durch Verweisungenverwendet werden können. Der Umweltrat weist nochmalsnachdrücklich darauf hin, dass die neuen b<strong>und</strong>esrechtlichenRegelungen zur guten fachlichen Praxis ohne ausreichendeKonkretisierung, die <strong>eine</strong> unmittelbare ordnungswidrigkeitenrechtlicheSanktionierung erlaubt, <strong>eine</strong>symbolische Konstruktion bleiben werden.5.2.7.6 Fazit <strong>und</strong> Empfehlungen359. Der gesetzliche Maßstab der guten fachlichenPraxis war vor allem im Bereich <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> bishernicht dazu geeignet, die anspruchsvollen Ziele <strong>des</strong>§ 1 BNatSchG im Bereich der Landwirtschaft umzusetzen.Dazu fehlte es vor allem vielfach an ausreichend konkreten,vollzugstauglichen Anforderungen. Mit demneuen B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz hat der Gesetzgeber nun<strong>eine</strong>n wichtigen Schritt in Richtung <strong>eine</strong>r anspruchsvollenAusgestaltung der guten fachlichen Praxis getan. Die mit§ 5 Abs. 4 BNatSchG n. F. eingeführten Regelungen zuNaturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege in der Landwirtschaftbedürfen allerdings vielfach ihrerseits noch weiterer Präzisierungen,zu denen nun insbesondere die Lan<strong>des</strong>gesetzgeberaufgerufen sind. Als Gr<strong>und</strong>lage für die erforderlichenlan<strong>des</strong>rechtlichen Umsetzungen sollten unter<strong>eine</strong>r zentralen Anleitung durch B<strong>und</strong>esinstitutionen, wiez. B. dem B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esforschungsanstaltfür Landwirtschaft, Standards durch Fachgremienerarbeitet werden.<strong>Für</strong> die Konkretisierung <strong>und</strong> Weiterentwicklung der Anforderungen<strong>des</strong> § 5 Abs. 4 BNatSchG n. F. empfiehlt derUmweltrat <strong>eine</strong> nur bedingte Rücksichtnahme auf standortspezifischeEmpfindlichkeiten von Natur <strong>und</strong> Landschaft.Die geltenden Regelungen zur guten fachlichenPraxis verlangen nur in Ausnahmefällen – wie z. B. imFalle der Überschwemmungsgebiete, der Beachtung derErosionsgefährdung von Standorten (vgl. § 5 Abs. 4,5. Spiegelstrich BNatSchG n. F.) <strong>und</strong> <strong>des</strong> Schutzes vonBiotopen nach § 30 BNatSchG n. F. – <strong>eine</strong> Rücksichtnahmeauf besondere, standortbedingte Empfindlichkeiten<strong>und</strong> Schutzerfordernisse. Aus Sicht <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>wären entsprechende Gebote zwar prinzipiell wünschenswert.Sie allgemeingültig vorzuschreiben, erscheint demUmweltrat gleichwohl nicht angemessen, weil solche allgemeingültigenPflichten zur Wahrung besonders empfindlicherNatur- <strong>und</strong> Landschaftsentitäten sich für aufbesonders umweltempfindlichen Standorten liegendeLandwirtschaftsbetriebe in erheblichen ökonomischenBelastungen auswirken würden. Allgem<strong>eine</strong> gesetzlicheSchutzvorgaben mit Standortbezug sollten nach Ansicht<strong>des</strong> Umweltrates nur – aber auch min<strong>des</strong>tens – gegenübersolchen möglichen Einwirkungen der Landwirtschaftvorgeschrieben werden, die die eigene Produktionsgr<strong>und</strong>lagebeeinträchtigen können. Das ist z. B. bei der landwirtschaftlichverursachten Bodenerosion bzw. -verdichtung,aber auch bei <strong>eine</strong>m den landschaftlichen Voraussetzungennicht genügenden biologischen Pflanzenschutz der Fall.360. Ein zweites zentrales, mit der Unbestimmtheit derzur guten fachlichen Praxis zählenden Anforderungen sehreng verknüpftes Problem liegt in der mangelnden Vollziehbarkeit<strong>und</strong> insbesondere in der fehlenden Sanktionsbewehrungdieser Anforderungen. Nur ein kl<strong>eine</strong>r Teil dieserBestimmungen ist durch Bußgeldtatbestände oder garStraftatbestände flankiert, die im Falle <strong>des</strong> Verstoßes zurGeltung gebracht werden können. Von der für die übrigenAnforderungen allein verbleibenden Möglichkeit <strong>eine</strong>rVerwaltungsvollstreckung wird derzeit von den zuständigenBehörden offenbar nur sehr ungern <strong>und</strong> selten Gebrauchgemacht. Dadurch hat sich in der Praxis unterhalb<strong>des</strong> gesetzlichen Anforderungsprofils de facto <strong>eine</strong> zweiteuntere Schwelle der guten fachlichen Praxis etabliert,nämlich die der effektiv sanktionierbaren Anforderungen.Die nicht ordnungsrechtlich sanktionierbaren <strong>und</strong> nichtpräzisierten Bestandteile der guten fachlichen Praxis sinddagegen fast gar nicht wirksam <strong>und</strong> im Bewusstsein derLandwirte sowie in der Bewirtschaftungspraxis auch nurunzureichend verankert (zu Letzterem siehe JOSITZ-PRITSCHER, 1999, S. 197 f.). Von daher hält der Umweltrat<strong>eine</strong> wesentlich stärkere Flankierung der gutenfachlichen Praxis durch Bußgeldtatbestände für dringenderforderlich. Das setzt allerdings jeweils die – vielfachnoch ausstehende – Konkretisierung in hinreichend bestimmtenAnforderungen voraus.Auch auf EU-Ebene sollte dringend auf die Normierunganspruchsvoller ökologischer Anforderungen andie landwirtschaftliche Praxis hingewirkt werden, um<strong>eine</strong>rseits Ökodumping zu unterbinden <strong>und</strong> andererseitsdie Voraussetzungen für <strong>eine</strong> Umwandlung derleistungsunabhängigen Agrarsubventionen in <strong>eine</strong>n


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 143 – Drucksache 14/9852gerechten Ausgleich für ökologische Leistungen derLandwirtschaft (Green Box; s. SRU, 2002, Tz. 736 f.)zu schaffen. Im Rahmen der WTO-Verhandlungen müssendafür schließlich auch die völkerrechtlichen Voraussetzungengeschaffen werden (vgl. u. a. LEDEBUR,2001).5.2.8 Umweltbeobachtung5.2.8.1 Ökologische Umweltbeobachtung<strong>und</strong> NaturschutzbeobachtungAufgaben, Zwecke <strong>und</strong> Sachstand361. Im Bereich von Natur <strong>und</strong> Landschaft ist die Datengr<strong>und</strong>lageuneinheitlich <strong>und</strong> lückenhaft (siehe auchSRU, 2000, Tz. 437 ff.). Es existieren k<strong>eine</strong> allgemein anerkanntenErhebungs- <strong>und</strong> Auswertungsmethoden, dieden Belastungszustand <strong>und</strong> die Veränderungen von Natur<strong>und</strong> Landschaft ausreichend abbilden könnten, sodassgroße Schwierigkeiten bestehen, valide Indikatoren zubilden (Kapitel 2.2, Tz. 66; vgl. SRU, 2001, S. 2; vgl. zuNachhaltigkeitsindikatoren SRU, 1998, Kapitel 1.4.2).Durch die Umsetzung der FFH-Richtlinie (92/43/EWG),der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG, zuletzt geändertmit Richtlinie 94/24/EWG) <strong>und</strong> durch die Verankerungder Umweltbeobachtung im neuen B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz(§ 12 BNatSchG n. F.) ist die Verpflichtung zurBeobachtung im Bereich von Natur <strong>und</strong> Landschaft aberdahin gehend angewachsen, nicht nur allgem<strong>eine</strong> Umweltdatenzu erheben, sondern auch vermehrt naturschutzbezogene<strong>und</strong> damit auch naturgutübergreifendeDetailinformationen bereitzustellen. Mit Blick auf denArtenschutzindikator der Nachhaltigkeitsstrategie <strong>und</strong>s<strong>eine</strong> Weiterentwicklung ist zudem die Verfügbarkeitbelastbarer Datenreihen für möglichst repräsentativeSchlüsselarten als Notwendigkeit offensichtlich. Auchwerden für die vom Umweltrat empfohlene Naturschutzstrategie(Tz. 389 f.) geeignete Indikatoren <strong>und</strong> Datensätzezur Überprüfung benötigt. Diese Entwicklungnimmt der Umweltrat zum Anlass, sich erneut mit dem Instrumentder ökologischen Umweltbeobachtung <strong>und</strong> hierinsbesondere mit der koordinativen Funktion <strong>des</strong> B<strong>und</strong>eszu befassen (vgl. auch schon SRU, 1990).Die Aufgabe <strong>eine</strong>r solchen Beobachtung ist es, <strong>eine</strong>rseitsdie bestehenden sektoralen Beobachtungen in den BereichenWasser, Boden, Luft, Pflanzen, Tiere <strong>und</strong> Lebensräumezusammenzuführen <strong>und</strong> andererseits durch <strong>eine</strong>weitergehende ökosystemare Umweltbeobachtung an wenigenaus naturschutzfachlicher Sicht repräsentativenStandorten, z. B. in Biosphärenreservaten, bislang nichtvorhandene zusätzliche Informationen bereitzustellen.Letztlich geht es um die Harmonisierung der heterogenenDatenerhebung von B<strong>und</strong>, Ländern <strong>und</strong> Institutionen, umdie verbesserte <strong>und</strong> erweiterte Datenauswertung <strong>und</strong> umdie Zusammenführung <strong>und</strong> Nutzbarmachung von Datenfür die Umweltberichterstattung <strong>und</strong> zur Erfüllung der Informationspflichten<strong>des</strong> B<strong>und</strong>es. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> dernationalen Nachhaltigkeitsstrategie gewinnt <strong>eine</strong> medienübergreifendeUmweltbeobachtung erheblich an Gewicht.Diese medienübergreifende Beobachtung sollte dabeiauf die gezielte Untersuchung von besonderen umweltpolitischenFragestellungen ausgerichtet werden können(Auswirkungen von Säure- <strong>und</strong> Stickstoffeinträgen inÖkosysteme, von Nutzungseinflüssen usw.). Weiterhinsoll der medienübergreifende Ansatz <strong>eine</strong> Früherkennungvon solchen Umweltproblemen ermöglichen, die mit herkömmlichensektoralen Messungen <strong>und</strong> Beobachtungennicht rechtzeitig erkannt werden können (SRU, 1998,Tz. 233).362. Insbesondere für den Sektor „Natur <strong>und</strong> Landschaft“hat der Umweltrat bereits mehrfach auf die notwendigeBehebung der erheblichen Datendefizite hingewiesen(SRU, 2000, Tz. 437 ff.), z. B. bei derkontinuierlichen Datenerhebung zu Veränderungen derBiodiversität, der Qualität von Schutzgebieten, dem Standder Biotopvernetzung, dem Zustand der genutzten Landschaft<strong>und</strong> ihrem Entwicklungspotenzial. Auch der Untersuchungder Wirkungen verschiedener Naturschutzmaßnahmensollte erheblich mehr Aufmerksamkeit geschenktwerden, um umfangreichere <strong>und</strong> übertragbare Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagenfür die Prioritätensetzung <strong>und</strong> für dieAbschätzung der Erfolgsaussichten von Naturschutzmaßnahmen(z. B. Kompensations-, Regenerations- <strong>und</strong> Pflegemaßnahmen)zu gewinnen. Diese Defizite sind mit demAnhang II.5 „Natur <strong>und</strong> Landschaft“ (Austausch von Naturschutzdatenvon nationaler Bedeutung zwischen B<strong>und</strong><strong>und</strong> Ländern, Fassung vom September 2000) zur Verwaltungsvereinbarungüber den Datenaustausch im Umweltbereichnicht beseitigt worden, da hiernach wesentlicheDaten nicht oder nur optional erhoben bzw. ausgetauschtwerden müssen. Allerdings sind auch die Erhebungen derB<strong>und</strong>esländer selbst zu uneinheitlich, um daraus durch<strong>eine</strong> Zusammenfassung <strong>eine</strong> b<strong>und</strong>esweite Übersicht überden Zustand von Natur <strong>und</strong> Landschaft herstellen zu können,die für den Informationsbedarf auf europäischer <strong>und</strong>internationaler Ebene benötigt wird. Hier bestehen nocherhebliche Kooperations- <strong>und</strong> Koordinationsdefizite zwischenB<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern.363. Es fehlt z. B. <strong>eine</strong> Berichtspflicht mit einheitlichenErhebungsstandards für Schutzgebiete, Biotope <strong>und</strong> Biotoptypensowie für Pflanzen- <strong>und</strong> Tierarten. Dies führt inder Berichterstattung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es zur unklaren Mehrfachnennungvon Flächen <strong>und</strong> zu lückenhaften oder nicht vergleichbarenBiotopdaten bei den aus europäischer Sichtbedeutsamen <strong>und</strong> gesetzlich geschützten Lebensräumensowie zu <strong>eine</strong>r fehlenden oder zumin<strong>des</strong>t nicht einheitlichenErhebung bei Pflanzen- <strong>und</strong> Tierarten. Dies betrifftinsbesondere auch die kontinuierliche Erhebung von naturschutzbezogenenDaten zu besonders schützenswertenArten <strong>und</strong> Lebensräumen bei der Umsetzung der Vogelschutz-<strong>und</strong> der FFH-Richtlinie sowie <strong>des</strong> Netzes der Natura-2000-Gebiete.Hier ist zu begrüßen, dass B<strong>und</strong> <strong>und</strong>Länder endlich mit der Vereinheitlichung der Berichterstattungim Rahmen der FFH-Richtlinie begonnen haben.Neben diesen rechtlich verbindlichen Verpflichtungen bestehtweiterer Bedarf für ein allgem<strong>eine</strong>s Biodiversitätsmonitoringbei der Umsetzung <strong>des</strong> Übereinkommens zurErhaltung der biologischen Vielfalt (Artikel 7, Überwachung).Ein solches Monitoring wäre auch zur weiterenAbr<strong>und</strong>ung der Nachhaltigkeitsstrategie wünschenswert.


Drucksache 14/9852 – 144 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeEbenso ist im Zusammenhang mit der vorgeschriebenenEvaluation von Maßnahmen im Rahmen der EU-Struktur<strong>und</strong>-Agrar-Umweltprogramme, aber auch aufgr<strong>und</strong> derVorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG)sowie der Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung(EU-Richtlinie 2001/42/EG) ein erheblicher Bedarfan Berichterstattung entstanden, dem zurzeit nicht auf derGr<strong>und</strong>lage <strong>eine</strong>r b<strong>und</strong>esweit vorliegenden Datenbasis befriedigendentsprochen werden kann.Anforderungen an die Erhebung364. Angesichts der bestehenden unzureichenden Datengr<strong>und</strong>lagesind folgende Anforderungen an die konzeptionelleAusgestaltung der ökologischen Umweltbeobachtungvordringlich:– Um umweltpolitische Zielsetzungen überprüfen zukönnen (Kapitel 2.2), werden Beobachtungsdatenbenötigt, die prioritären Handlungsbedarf aufzeigen.Die noch fehlenden Indikatoren, die den Belastungszustand<strong>und</strong> die Veränderungen von Natur <strong>und</strong> Landschaftausreichend abbilden könnten, sollten <strong>des</strong>halbzügig erarbeitet werden. Dabei sollte auf die umfangreichenVorarbeiten u. a. der OECD oder <strong>des</strong> StatistischenB<strong>und</strong>esamtes z. B. im Bereich der Agrarökosystemezurückgegriffen werden.– <strong>Für</strong> naturschutzbezogene Aussagen ist <strong>eine</strong> teilsflächendeckende, teils repräsentative Dokumentationaller Schutzgüter <strong>und</strong> ihrer relevanten Eigenschaften,Funktionen <strong>und</strong> deren Veränderungen erforderlich,z. B. geologische, hydrologische, klimatologische Daten,Boden- <strong>und</strong> Gewässereigenschaften <strong>und</strong> -qualitäten,natürliche <strong>und</strong> aktuelle Verbreitung von Arten <strong>und</strong>Lebensräumen usw. Der vielfältige, bereits vorhandeneDatenbestand sollte gebündelt, miteinandervernetzt <strong>und</strong> dahingehend ergänzt werden, dass <strong>eine</strong>Einstufung der Schützwürdigkeit <strong>und</strong> der verursacherbezogenenGefährdung der einzelnen Schutzgütermöglich wird. EDV-gestützte Datensammlungen(Tz. 387) bieten hierbei die Möglichkeit vielfältigerAuswertungen <strong>und</strong> erlauben <strong>eine</strong>n schnellen Zugangzu Daten aller Umweltsektoren <strong>und</strong> auch anderer Politikbereiche.Die Zugriffsmöglichkeit auf die Datenanderer Sektoren ermöglicht oft erst <strong>eine</strong> problemgerechteBearbeitung naturschutzbezogener Fragestellungen.– Es besteht immer noch ein Bedarf an Gr<strong>und</strong>lagendaten,die in ausgewählten Ökosystemen erhoben werden,um Gefährdungsursachen <strong>und</strong> langfristige Gefährdungenaufzeigen zu können. Diese Daten werdenhäufig innerhalb von Forschungsprojekten gewonnen<strong>und</strong> sind entweder nicht allgemein bekannt oder nurschwer verfügbar. Häufig besteht ein fragengeleiteterAnsatz der Datenerhebung, <strong>des</strong>sen allgem<strong>eine</strong> Gültigkeitzunächst bestätigt werden muss. Diese Daten derGr<strong>und</strong>lagenforschung sollten so bereitgestellt werden,dass sie auf nationaler Ebene ebenfalls zu rechtzeitigemumweltpolitischem Handeln auf nationalerEbene befähigen.– Die Daten zu Schutzgebieten, Biotopen <strong>und</strong> Biotoptypen,Pflanzen- <strong>und</strong> Tierarten <strong>und</strong> deren Entwicklungbedürfen <strong>eine</strong>r regelmäßigen Aktualisierung. DieseKerndaten <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> werden zur Bemessung<strong>des</strong> Erfolges der Schutzbemühungen, zur Entsprechungvon Berichtspflichten einzelner EU-Richtliniensowie als Gr<strong>und</strong>datensatz für einzelne Nutzergruppen(z. B. Wasserwirtschaft, Landwirtschaft <strong>und</strong> Forstwirtschaft)benötigt.– Nutzungseinflüsse <strong>des</strong> Menschen werden bislang zuwenig in Kombination mit naturschutzbezogenenUmweltdaten abgebildet. Deshalb sollte der Untersuchungder Entwicklung auf verschiedenen Standorteninsbesondere im Hinblick auf den Stand von schleichenden<strong>und</strong> wenig beachteten Problemen, wiebeispielsweise Bodenverdichtung, Erosion, Stickstoffanreicherung<strong>und</strong> die Degeneration von Grünlandbiotopen,in Verbindung mit der Beobachtung von Belastungenmehr Augenmerk geschenkt werden.– Bei den Wirkungen von Umwelt- <strong>und</strong> Naturschutzmaßnahmenbestehen erhebliche Wissenslücken. EineVerbesserung der Prognosemöglichkeiten für dieEffektivität <strong>und</strong> den Erfolg von Naturschutzmaßnahmenim Rahmen der Kompensation bei Eingriffenoder der Pflege <strong>und</strong> Entwicklung ist ebenfalls essenziellfür die Glaubwürdigkeit <strong>und</strong> Effektivität <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>.Um die Erfolgsaussichten von Maßnahmenbeurteilen zu können, sind Kenntnisse über dieAuswirkungen von Eigenentwicklungen auf verschiedenenStandorten im Vergleich zu mehr oder wenigergelenkten Entwicklungen erforderlich.– Speziell für den Erfolg von Agrarumweltprogrammenfehlen noch Basisdaten für die Beurteilung der Effektivitätder Maßnahmen <strong>und</strong> der Effizienz <strong>des</strong> Mitteleinsatzesfür den Naturschutz.365. Eine flächendeckende Dokumentation der Knappheit<strong>und</strong> von Veränderungen der Schutzgüter setzt voraus,dass die Daten problembezogen <strong>und</strong> mit naturräumlichemBezug erhoben werden. Die verschiedenen repräsentativenLebensräume <strong>und</strong> Arten müssen entsprechend abgebildetwerden (BÜRGER <strong>und</strong> DRÖSCHMEISTER,2001; DRÖSCHMEISTER, 2001; BENZLER, 2001).Eine Umweltbeobachtung, die auf die Europäische Ebenebezogen ist, liefert entsprechend weniger detaillierte Informationenals <strong>eine</strong> solche für die B<strong>und</strong>esebene <strong>und</strong>diese wiederum weniger Informationen als <strong>eine</strong> für dieLänder- oder die kommunale Ebene. Hier besteht noch <strong>eine</strong>rheblicher Abstimmungs- <strong>und</strong> Koordinationsbedarf zwischenB<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern, welche Daten in welchem Umfang<strong>und</strong> von wem erhoben werden sollen.366. Da wichtige Entscheidungen für den NaturschutzhäufigbeiderPlanungaufderunteren(kommunalen)Ebenegefällt werden, ist <strong>eine</strong> Zusammenführung <strong>und</strong> gegebenenfallsgesonderte Erhebung <strong>und</strong> Bewertung planungsrelevanterDaten nach einheitlichen Kriterien besonders dringlich,um <strong>eine</strong> verbesserte Berücksichtigung der Belange <strong>des</strong><strong>Naturschutzes</strong>zugewährleisten.BeispieledafürsinddieErhebungvonStrukturelementeninNaturräumen,dieBiotopvernetzung,die Zerschneidung <strong>und</strong> die Zersiedelung. Hier


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 145 – Drucksache 14/9852sollten auch die Möglichkeiten der (automatisierten) Satellitenbildauswertunggenutzt werden. Ein weiteres Beispielist die Bereitstellung von planungsrelevanten Daten, diebei der Kommentierung von Roten Listen <strong>und</strong> Verbreitungskartengesammelt werden. Die Datenbasis für die Beurteilung<strong>des</strong> Erfolges von Naturschutzmaßnahmen sollteinsbesondere durch Dauerbeobachtung von Maßnahmenwirkungenauf unterschiedlichen repräsentativen Standortengeschaffen werden.367. Bei der Beobachtung der Schutzgüter Wasser, Boden<strong>und</strong> Luft kann der Informationswert der vorhandenenDaten durch <strong>eine</strong> Ergänzung <strong>und</strong> teilweise Neuinterpretationhinsichtlich naturschutzrelevanter Aspekte deutlicherhöht werden. Als Beispiel für <strong>eine</strong> erweiterte Interpretationvon sektoralen Daten <strong>eine</strong>s B<strong>und</strong>eslan<strong>des</strong> ist dasMethodenmanagementsystem im Niedersächsischen BodeninformationssystemNIBIS zu nennen, das für dieBereiche Boden- <strong>und</strong> Naturschutz, Raumordnung <strong>und</strong>Lan<strong>des</strong>planung, Agrarplanung <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>wasserschutzBodeninformationen für verschiedene Planungsebenenbereitstellt (HEINEKE et al., 2002).B<strong>und</strong>esweit fehlen Zustandskarten zum Nährstoff- <strong>und</strong>Säure-Basen-Haushalt, zur Verdichtungs- <strong>und</strong> Erosionsgefährdung<strong>und</strong> zum Bodenwasserhaushalt. VorhandeneDaten zum Gewässerausbau <strong>und</strong> zur Gewässergüte müsstenum naturschutzrelevante Eigenschaften von Gewässern<strong>und</strong> ihren Ufern ergänzt werden. Die bei der Waldschadensbeobachtunggewonnenen Daten bedürfen <strong>eine</strong>rErgänzung um Arten- <strong>und</strong> Biotopschutzaspekte. Da vieleArten <strong>und</strong> Lebensräume (z. B. Moore <strong>und</strong> Magerwiesen)empfindlich auf Stickstoff reagieren, ist <strong>eine</strong> Fortschreibungder indikatorenbasierten Aussagen <strong>des</strong> Nitratatlas zuden Stickstoffeinträgen <strong>und</strong> Stickstoffgehalten in Ökosystemenbesonders dringlich, die auch auf kleinräumigenaturschutzbezogene Aspekte eingeht.368. <strong>Für</strong> die in Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft häufigenBewirtschaftungsweisen sollten an repräsentativen Standortennutzungsbezogene Daten <strong>und</strong> Daten über naturschutzbezogeneMaßnahmen gewonnen werden, um dieAuswirkungen <strong>eine</strong>r intensiven, der guten fachlichen Praxisentsprechenden, <strong>eine</strong>r ökologischen sowie <strong>eine</strong>r aufNaturschutzziele ausgerichteten Bewirtschaftung beurteilenzu können.Naturschutzdaten auf B<strong>und</strong>esebene369. In <strong>eine</strong>r Studie der Umweltstiftung WWFDeutschland zur Identifikation der für den Erhalt der biologischenVielfalt wichtigsten Naturräume in Deutschland(HORLITZ et al., 2000) wurden die im Folgendenbeschriebenen praktischen Erfahrungen mit Naturschutzdatenauf B<strong>und</strong>esebene gemacht: Gr<strong>und</strong>sätzlich sind dieNaturschutzdaten in Deutschland aufgr<strong>und</strong> der verfassungsmäßigenLänderzuständigkeit im Bereich Naturschutzdurch <strong>eine</strong> große Heterogenität bei den Methoden<strong>und</strong> der Qualität gekennzeichnet. Besonders gut aufbereitetist die Datenlage zum Vorkommen von Gefäßpflanzen(HORLITZ et al., 2000, S. 19). Die Bereitstellung <strong>und</strong>Auswertung der Biotopkartierung der Länder wurdedurch vielfältige Faktoren wie die mangelhafte Personalsituation,ungeklärte Kompetenzfragen u. Ä. erschwertbzw. verhindert, oder die Daten wurden nur in aggregierterForm zur Verfügung gestellt (HORLITZ et al., 2000,S. 21). Darüber hinaus sind die lan<strong>des</strong>weiten Biotopkartierungenaufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> fehlenden gemeinsamen fachlichenRahmens methodisch <strong>und</strong> inhaltlich nicht generellvergleichbar (HORLITZ et al., 2000, S. 24). Dies ist besondersin den Fällen problematisch, in denen mehrereunterschiedliche Erhebungsmethoden in <strong>eine</strong>m Naturraumzusammentreffen <strong>und</strong> die Ergebnisse der Erhebungennicht miteinander kompatibel sind. Die größtenProbleme ergeben sich dabei hinsichtlich <strong>eine</strong>r flächenbezogenenAuswertung, da teilweise nur Schätzwerte derKartierer vorliegen, nur die flächenmäßig bedeutendstenBiotope <strong>eine</strong>r Kartiereinheit in der quantitativen Auswertungrelevant werden oder große Lücken aufgr<strong>und</strong>der Erfassung über Luftbilder, insbesondere für dieWaldbiotoptypen <strong>und</strong> kleinflächige Strukturen, vorhandensind (HORLITZ et al., 2000, S. 24).Tabelle 5-10 auf Seite 146 gibt <strong>eine</strong> Übersicht über derzeitverfügbare b<strong>und</strong>esweite Naturschutzdaten.Empfehlung370. Der Umweltrat begrüßt die im neuen B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzerstmals erfolgte b<strong>und</strong>esrechtlicheVerankerung der Aufgabe <strong>eine</strong>r Umweltbeobachtung (§ 12BNatSchG n. F.). Damit wird dem B<strong>und</strong> die Umweltbeobachtungnicht insgesamt, sondern B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern imRahmen ihrer Zuständigkeiten zugewiesen. Wichtig ist jedoch§ 12 Abs. 3 BNatSchG n. F., in den <strong>eine</strong> allgem<strong>eine</strong>Koordinationspflicht zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern aufgenommenwurde (alternativ: nach dem B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländersich gegenseitig bei der Umweltbeobachtung unterstützen<strong>und</strong> diese Umweltbeobachtung aufeinander abstimmensollen). Die Ausfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben inder Naturschutzpraxis ist allerdings noch ungewiss.371. Der Umweltrat empfiehlt, nunmehr <strong>eine</strong> Schwerpunktsetzungbei der Erfassung von Kerndaten <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong><strong>und</strong> von Daten vorzunehmen, die für nationale<strong>und</strong> internationale Berichtspflichten <strong>des</strong> B<strong>und</strong>eserforderlich sind, wie z. B. für besonders schützenswertebzw. prioritäre Lebensräume <strong>und</strong> Arten, für die Deutschland<strong>eine</strong> besondere Verantwortung trägt, <strong>und</strong> für die Verwirklichung<strong>des</strong> kohärenten Netzes der Natura-2000-Gebiete. Das B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz hat <strong>eine</strong> entsprechendeBewertungsmethodik für die Bestandsermittlungvon Lebensräumen <strong>und</strong> Arten entwickelt, dieauch Gr<strong>und</strong>lage <strong>eine</strong>s b<strong>und</strong>esweit einheitlichen Pflichtansatzesder kontinuierlichen Datenerhebung für dieEU-Berichtspflichten werden sollte (BALZER et al.,2002 a <strong>und</strong> b; ELLWANGER, 2002; KEHREIN, 2002).Die Erhebung darf nicht – wie bislang – allein auf Freiwilligkeit<strong>und</strong> <strong>eine</strong>r heterogenen Datenerfassung beruhen.Hier besteht ein erheblicher Abstimmungs- <strong>und</strong> Koordinationsbedarfzwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern. Die im Rahmender verschiedenen Berichtspflichten (Natura 2000, Wasserrahmen-Richtlinie,Agrarumweltprogramme) zu erhebendenDaten <strong>und</strong> ihre Auswertungen sollten konzeptionellaufeinander abgestimmt werden, sodass sie mehrfachgenutzt werden können.


Drucksache 14/9852 – 146 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeTabelle 5-10FFH-LebensraumtypenBiotopverb<strong>und</strong>LandnutzungNaturschutzgebieteSchutzgebietsnetzNatura 2000GefäßpflanzenGroßschmetterlingeVerfügbare Naturschutzdaten auf B<strong>und</strong>esebeneLebensräumeVerbreitungskarten der FFH-Lebensraumtypen(SSYMANK et al., 1998);Bezugseinheit: naturräumliche Haupteinheitenfür VerbreitungsschwerpunkteAuswahl gesamtstaatlich repräsentativerFlächen für den Arten- <strong>und</strong> Biotopschutzeinschließlich b<strong>und</strong>esweiterBiotopverb<strong>und</strong>systeme <strong>und</strong> derDokumentation der NaturschutzgroßprojekteCORINE-Landcover-Projekt auf derBasis von LANDSAT-Satellitendaten.Kleinste Kartiereinheit 25 ha, für Veränderungen5 ha, Streifenbreite fürlineare Elemente 100 m; angestrebteAktualisierungsperiodik: zehn JahreGebietsschutzDatenbank NSGDAT auf der Basisvon Ländermeldungen im Rahmender Verwaltungsvereinbarung überden Datenaustausch. Daten über gesetzlicheSchutzgebiete in Deutschland(Verwaltungs- <strong>und</strong> Raumbezug,Fläche, Verordnungszeitpunkt)Dokumentation der Flächenmeldungennach Richtlinie 93/43/EWG zumAufbau <strong>eine</strong>s europäischen Schutzgebietssystemsunter Berücksichtigungder Vogelschutzrichtlinie(79/409/EWG)ArtenausstattungDatenbank FLORKART mit Verbreitungsangaben,Lebensraumansprüchen<strong>und</strong> Gefährdungssituationder Gefäßpflanzen; Erfassungsraster:Messtischblatt 1:25000 bzw. Quadrant(1/4 MTB)Datenbank LEPIDAT mit Angabenzu Lebensraumansprüchen <strong>und</strong> Gefährdungssituation,z. T. auch Verbreitungsangabeneinheimischer Großschmetterlinge;Erfassungsraster: Messtischblatt1:25000Flächendeckend <strong>und</strong> b<strong>und</strong>esweit einheitlicheDatengr<strong>und</strong>lage (teilweiseauf der Basis der Biotopkartierungender Länder)Flächendeckende Datengr<strong>und</strong>lage fürVorranggebiete <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>auf B<strong>und</strong>esebeneEuropaweit einheitliche Datengr<strong>und</strong>lagefür Landnutzungsentwicklung,für Aussagen zur Verbreitung vonLebensräumen eingeschränkt nutzbarEnthält nur statistische Daten zumUmfang <strong>und</strong> zur Entwicklung <strong>des</strong>GebietschutzesEinheitliche Datengr<strong>und</strong>lage für dienationale Bewertung gemäß derFFH-RichtlinieFlächendeckende Daten zum Vorkommen;wird laufend aktualisiert;erster Zeitschnitt der Erfassung:70er-Jahre<strong>Für</strong> einzelne gefährdete Arten flächendeckendeDaten zum Vorkommen;wird laufend aktualisiert; ersterZeitschnitt der Erfassung: 70er-JahreVerfügbar bedeutet, dass die Daten in bearbeitbarer Form dem BfN bzw. dem BfN <strong>und</strong> UBA als Datensammlung oder Datenbank vorliegen, <strong>des</strong>halbsind hier die Übersichten zu Amphibien/Reptilien, Vögeln <strong>und</strong> Säugetieren nicht aufgeführt. Die Angaben zu Biotopkartierungen der Länder liegendem BfN nur fragmentarisch vor <strong>und</strong> werden daher ebenfalls nicht in der Tabelle aufgeführt.Quelle: BfN, 2002, schriftliche Mitteilung


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 147 – Drucksache 14/9852Ebenfalls werden naturschutzbezogene Daten zu Veränderungenin der genutzten Landschaft sowie darüber hinauszu allgem<strong>eine</strong>n Umweltveränderungen an wenigenausgewählten Standorten, z. B. in Biosphärenreservaten,benötigt, die durch <strong>eine</strong> kontinuierliche ökosystemareUmweltbeobachtung gewonnen werden können. DieserAnsatz sollte durch <strong>eine</strong> fragengeleitete Aufklärung speziellerUmweltprobleme ergänzt werden, die zum großenTeil Inhalt von Forschungsprojekten sein kann. Auf die erforderlicheIntegration <strong>eine</strong>r dauerhaften Gentechnikbeobachtungin die ökologische Umweltbeobachtung hatder Umweltrat bereits hingewiesen (SRU, 1998, Kapitel3.2).Auch die für planerische Zwecke erforderlichen Basisdaten<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> sollten nach einheitlichen Kriterienerhoben, bewertet <strong>und</strong> bereitgestellt werden, um <strong>eine</strong> verbesserteBerücksichtigung der Belange <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>zu gewährleisten (vgl. auch Tz. 380 ff.).Da die Zersiedelung <strong>und</strong> Zerschneidung der Landschaftinfolge der ungebremsten Flächeninanspruchnahme fürVerkehr- <strong>und</strong> Siedlungszwecke ein zentrales, ungelöstesProblem für den Naturschutz ist <strong>und</strong> hierfür k<strong>eine</strong> naturschutzbezogeneDatenbasis existiert, empfiehlt der Umweltrat,verbindliche Indikatoren <strong>und</strong> <strong>eine</strong> entsprechendeBewertungsmethodik für <strong>eine</strong> b<strong>und</strong>eseinheitliche Datenerfassungzu erarbeiten.5.2.8.2 Rote ListenAufgabe Roter Listen372. Rote Listen sind Verzeichnisse, in denen die ausgestorbenen,verschollenen <strong>und</strong> gefährdeten Tier- <strong>und</strong>Pflanzenarten sowie Biotoptypen oder Pflanzengesellschaften<strong>eine</strong>s bestimmten Bezugsgebiets – oft als Teil <strong>eine</strong>rGesamtliste – aufgeführt sind. In der Naturschutzpraxishaben sie mittlerweile als Bewertungsinstrument <strong>und</strong>Entscheidungsgr<strong>und</strong>lage für Planungen <strong>und</strong> Maßnahmen<strong>eine</strong>n festen Platz (SRU, 2000, Tz. 344 ff.; SRU, 1987,Tz. 361 ff.; SRU, 1985, Tz. 572 ff.). Rote Listen sind keinregelmäßiges Umweltbeobachtungsinstrument, sondernmit ihnen werden spezielle naturschutzbezogene Zieleverfolgt:– Sie dienen der Information von Öffentlichkeit, Behörden<strong>und</strong> nationalen <strong>und</strong> internationalen Gremien überdie Gefährdungssituation der Arten, Pflanzengesellschaften<strong>und</strong> Biotope;– sie bieten als ständig verfügbare Gutachten Argumentationshilfefür raum- <strong>und</strong> umweltrelevante Planungen;sie lösen Planungen aus <strong>und</strong> begründen Handlungs-<strong>und</strong> Maßnahmenprioritäten; sie bestimmenBestandsaufnahmen, Bewertungen, Leitbilder <strong>und</strong>Ziele zumin<strong>des</strong>t mit (RIEDL, 2000);– sie zeigen Handlungsbedarf im Biotop- <strong>und</strong> Artenschutzauf;– sie erhöhen den politischen Handlungsdruck;– sie sind Datenquelle für gesetzgeberische Maßnahmen<strong>und</strong> sind zentrale fachliche Gr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> Argumentationshilfefür die Novellierung gesetzlicher Bestimmungen;– sie dienen der Koordination <strong>des</strong> internationalen <strong>Naturschutzes</strong>;– sie zeigen weiteren Forschungsbedarf auf (BINOT-HAFKE et al., 2000a <strong>und</strong> b).Sie können damit – wenn auch nur mit Einschränkungen –Gradmesser für die Zielerreichung der Erhaltung bzw. <strong>eine</strong>rTrendwende in der Gefährdung der biologischen Vielfaltsein (BfN, 1998; BfN, 1996; RIECKEN et al.,1994).Einzelne Rote Listen sind darüber hinaus zu <strong>eine</strong>m Instrumentfür die Bewertung von Gebieten <strong>und</strong> Landschaftsausschnittenweiterentwickelt worden. Durch dieVerwendung von Arten <strong>und</strong> Biotopen der Roten Listen alsein entscheiden<strong>des</strong> Bewertungskriterium in der Planungspraxiswerden allerdings erhöhte Qualitätsanforderungenan die Datengr<strong>und</strong>lagen gestellt, denen nicht alle RotenListen genügen können.373. Da in Roten Listen nur die aktuell gefährdeten Arten<strong>und</strong> Lebensräume abgedeckt sind, benötigt der Naturschutzüber die in den Roten Listen geführten Arten <strong>und</strong>Lebensräume hinausgehende Daten <strong>und</strong> Bewertungen;diese sollten zumin<strong>des</strong>t Objekte mit hohem Indikationswertsowie alle seltenen Arten <strong>und</strong> Biotope unabhängigvon ihrer Gefährdung umfassen <strong>und</strong> auch Aussagen überpotenzielle bzw. drohende Gefährdungen ermöglichen.Auch Arten, die nicht in der Roten Liste stehen, können,wenn es um den Erhalt ihrer Populationen beispielsweisein unzerschnittenen Lebensräumen geht, von hohemSchutzinteresse sein. Isolierte, zu kl<strong>eine</strong> <strong>und</strong> <strong>des</strong>halb nichtmehr auf Dauer lebensfähige Populationen gefährdeter Artenkönnen dagegen in der Planungspraxis von geringeremInteresse sein. Um die Aussagen von Roten Listen in derPlanung weit reichender einsetzen zu können, sind Basisinformationenüber Lebensraumansprüche, Flächenansprüchevon Metapopulationen <strong>und</strong> Ausbreitungsfähigkeitvon Arten, Regenerationsfähigkeit von Biotopen, Wiederbesiedelungschancen,ökologische Toleranz <strong>und</strong> Sensibilitätauf Eingriffe sowie andere Minimum- <strong>und</strong> Schlüsselfaktoren<strong>des</strong> Überlebens mit zu betrachten. Geht es umeher nutzungsorientierte Fragestellungen, sind Ursachen<strong>und</strong>Verursacheranalyse für Arten- <strong>und</strong> Biotopverluste vonBedeutung, um die Listen beispielsweise im nutzungsintegriertenNaturschutz effektiver nutzen zu können (RIEDL,2000; KORNECK et al., 1998).374. Des Weiteren stellen Rote Listen <strong>eine</strong> Gr<strong>und</strong>lagefür die Auswahl von Arten für Artenschutzprogrammedar. Viele Maßnahmen, die in den letzten Jahren dazu geführthaben, den Negativ-Trend für einzelne Arten aufzuhalten,sind auf Länder- <strong>und</strong> regionaler Ebene umgesetztworden (Beispiele in BINOT-HAFKE et al., 2000a).Durch Rote Listen ergeben sich auch unmittelbare Konsequenzeninsbesondere für verschiedene Nutzergruppen,die ihre Eingriffe in den Naturhaushalt der Öffentlichkeitgegenüber rechtfertigen <strong>und</strong> gegebenenfallsändern müssen.


Drucksache 14/9852 – 148 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode375. Vor allem die Ausweitung der Listen von Pflanzen<strong>und</strong>Tierarten auf Pflanzengesellschaften <strong>und</strong> Biotoptypenist ein Schritt zur besseren fachgutachterlichen Bewertungder Gefährdungssituation von Lebensräumen(SRU, 1996, Tz. 256). Nicht zu vernachlässigen sind darüberhinaus die Bemühungen um die Erarbeitung RoterListen für gefährdete Geotoptypen <strong>und</strong> historische Kulturlandschaften.Gute Beispiele für konkrete Darstellungenauf Lan<strong>des</strong>ebene finden sich im LandschaftsprogrammSchleswig-Holstein (MUNF S-H, 1999, S. 29 ff.,S. 88 ff.).Zur Gefährdungssituation <strong>und</strong> den Problemen beimUmgang mit Roten Listen <strong>und</strong> Verbreitungskarten376. Die Gefährdungssituation von Flora, Fauna <strong>und</strong>Biotoptypen <strong>und</strong> die Probleme beim Einsatz von RotenListen <strong>und</strong> Verbreitungskarten in der Naturschutzpraxiswerden im Folgenden beispielhaft für das Feucht- <strong>und</strong>Nassgrünland aufgezeigt. Die Biotoptypen <strong>des</strong> Extensivgrünlandszählen heute zu den am stärksten gefährdeten(DRACHENFELS, 1996). Wird dagegen der flächenbezogeneRückgang der gefährdeten Pflanzenarten derFeuchtwiesen allein betrachtet, fällt das geringe Ausmaß<strong>des</strong> Rückgangs von Feuchtwiesenarten auf (KORNECKet al., 1998). Auch bei verschiedenen prioritären Schmetterlingsartender Feuchtwiesen sind kaum flächenbezogeneRückgänge zu verzeichnen (z. B. Gattung Maculinea;PRETSCHER, 2001): Obwohl die Populationen diesermeist weit verbreiteten Pflanzen- <strong>und</strong> Tierarten drastischabgenommen haben, was zu ihrer Gefährdungseinstufungin der Roten Liste geführt hat, ist nämlich ihr b<strong>und</strong>esweiterRückgang dargestellt in Verbreitungskarten, d. h. bezogenauf den Rasternachweis, gering (Atlas Pflanzen:HAEUPLER <strong>und</strong> SCHÖNFELDER, 1988, DatenbankLEPIDAT Schmetterlinge: PRETSCHER, 2001;PRETSCHER <strong>und</strong> KLEIFGES, 2000). Dies erklärt sichdadurch, dass sie auch heute noch meist in geringer Anzahlbeispielsweise an Grabenrändern vorkommen können<strong>und</strong> bei der Kartierung aufgelistet werden. Ein ähnlichesPhänomen zeigt sich auch bei den Arten der Trocken<strong>und</strong>Halbtrockenrasen, die – trotz <strong>des</strong> Rückgangs ihrer Ersatzlebensräume– in kleinflächigen Saumbiotopen noch(zumin<strong>des</strong>t zeitweise) geeignete Standortbedingungenvorfinden (BINOT-HAFKE et al., 2000b). Der quantitativeVerlust <strong>und</strong> die qualitative Degradation der Lebensräumeerschweren heute noch scheinbar häufig vorkommendenArten aber ein langfristiges Überleben, da sichdie kl<strong>eine</strong>n Populationen an wenig geeigneten <strong>und</strong> oftmalsisolierten Standorten nicht dauerhaft erhalten können.Rote Listen zeigen methodisch bedingt mitunter keinvollständiges Bild der Gefährdungssituation, sondern oftnur die „Spitze <strong>des</strong> Eisbergs“.377. Die naturschutzpolitische Wirksamkeit kann aufgr<strong>und</strong>der aus Roten Listen abgeleiteten Maßnahmen <strong>und</strong>Konsequenzen beurteilt werden, z. B. anhand der Durchführungvon Artenschutzprogrammen. Die Betrachtungder Brutvögel <strong>und</strong> Säugetiere beispielsweise, für dieDeutschland <strong>eine</strong> besondere Verantwortung besitzt, zeigt<strong>eine</strong> Konzentration der Gefährdung in Feuchtgebieten<strong>und</strong> offenem Kulturland (BOYE <strong>und</strong> BAUER, 2000). Eswerden insbesondere für Arten der Feuchtlebensräumeviele Artenhilfsprogramme durchgeführt.378. Besondere Anforderungen an den Einsatz RoterListen stellen sich auch dort, wo der Schutz verschiedenerArten mit unterschiedlichen Ansprüchen oder gar Prozessschutz<strong>und</strong> Artenschutz gegeneinander abgewogen werdenmüssen. Das Vorhandensein von Arten der RotenListe kann sowohl bei erforderlichen Pflegemaßnahmenals auch beim Unterlassen der Pflege, um <strong>eine</strong> Sukzessionoder den Prozessschutz zu fördern, vorhandene Zielkonflikteverstärken. <strong>Für</strong> die Bewertung von Kulturlandschaften<strong>und</strong> Lebensräumen mit wenig Arten der RotenListe müssen ebenfalls ergänzende Bewertungsverfahrenherangezogen werden (PLATEN, 2000).379. Der Umweltrat stellt fest, dass die Roten Listenzwar wichtige Funktionen insbesondere als Messlatte fürbestimmte Entwicklungen im Naturschutz <strong>und</strong> als öffentlichkeitswirksame<strong>und</strong> akzeptierte Begründungen für Naturschutzmaßnahmendarstellen. Gleichzeitig bestehtaber die Gefahr, dass der Eindruck erweckt wird, Naturschutzließe sich auf die Erhaltung einzelner Arten oderbesonders schutzwürdiger Lebensräume reduzieren, insbesonderedann, wenn mit Roten Listen allein argumentiertwird. Aus Akzeptanzgründen werden zudem in derPlanungspraxis häufig Maßnahmen an einzelnen Artender Roten Liste orientiert, die oftmals nicht für die betroffenenLebensräume oder Landschaften charakteristischsind (RIEDL, 2000). Neben der Verwendung RoterListen darf <strong>des</strong>halb die Berücksichtigung populationsbiologischer<strong>und</strong> ökologischer Erkenntnisse zur natürlichenVerbreitung <strong>und</strong> zur Abhängigkeit der Arten <strong>und</strong> Lebensräumevon bestimmten Nutzungen für Prioritätensetzungen<strong>und</strong> die Einschätzung von Maßnahmen <strong>und</strong> deren Erfolgsaussichtennicht vernachlässigt werden. Rote Listen<strong>und</strong> Verbreitungskarten sind lediglich Instrumente, diesich gegenseitig <strong>und</strong> mit anderen Instrumenten ergänzen<strong>und</strong> <strong>des</strong>halb in der Praxis nicht schematisch, nicht isoliert<strong>und</strong> nicht ohne fachliche Interpretation <strong>und</strong> Bewertung,sondern nur im Verb<strong>und</strong> mit anderen Argumenten eingesetztwerden dürfen (RIEDL, 2000).Empfehlungen380. Der Umweltrat hält es aus naturschutzfachlicherSicht für erforderlich, die Roten Listen dahin gehend weiterzuentwickeln,dass sie sich nicht an politisch-administrativenGrenzen orientieren, sondern stärker an biogeographischenRegionen – vergleichbar der Roten Liste derBiotoptypen (RIECKEN et al.,1994) <strong>und</strong> dem Auswahlprozessfür die FFH-Gebiete (SSYMANK et al., 1998).Einzelne B<strong>und</strong>esländer (z. B. Nordrhein-Westfalen) verfolgenbereits den Ansatz <strong>eine</strong>r solchen naturräumlichenGliederung (BfN, 1996).381. Je genauer die Kenntnisse über die Ursachen <strong>eine</strong>sRückgangs bzw. <strong>eine</strong>r Gefährdung sind, umso gezielterkann seitens <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> mit entsprechenden Maßnahmenreagiert werden. Deshalb ist <strong>eine</strong> diesbezüglicheErgänzung <strong>und</strong> Qualifizierung der Inhalte von Roten Listen<strong>und</strong> <strong>eine</strong> Aktualisierung der Datenlage erforderlich.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 149 – Drucksache 14/9852Eine wertvolle Erweiterung der Roten Listen ist durch Zusatzangabenzur Verantwortlichkeit nach SCHNITTLER<strong>und</strong> LUDWIG (1996) <strong>und</strong> STEINICKE (2002) möglich.Aufgr<strong>und</strong> arealgeographischer Analysen, die zeigen, welchenAnteil die Population in Deutschland an der weltweitenVerbreitung der Art hat, wird in abgestufter Gewichtungdie Verantwortlichkeit Deutschlands für denweltweiten Erhalt von Arten bestimmt. Der Umweltratempfiehlt, die Basisinformationen zu verbessern <strong>und</strong> dieBeziehung zwischen Raumbedeutsamkeit <strong>und</strong> Gefährdungsgrad– vor allem auch im Hinblick auf den Erhaltnational <strong>und</strong> international bedeutsamer Arten <strong>und</strong> Lebensräume– stärker zu berücksichtigen <strong>und</strong> in den RotenListen zur Geltung zu bringen. Die Anwendung diesesVerfahrens kann zu <strong>eine</strong>r verbesserten Prioritätensetzungfür notwendige Schutzmaßnahmen beitragen. Insbesondereregionalisierte Rote Listen sollten <strong>eine</strong>n Bezug zurGesamtverantwortung aufweisen.382. Arten der Roten Liste mit besonderer Eignung alsBioindikator für bestimmte Veränderungen <strong>des</strong> Naturhaushaltesoder s<strong>eine</strong>r Kompartimente, aber auch andereSchlüsselarten von Bioketten <strong>und</strong> Nahrungsnetzen solltenidentifiziert, ihre Bestandsentwicklungen intensiv <strong>und</strong>mit standardisierten Methoden verfolgt <strong>und</strong> die Ergebnissefür Bewertungen verstärkt herangezogen werden(Verbindung zum „100-Arten-Korb“; vgl. RIECKENet al., 2000).383. Die Biotopkartierungen der Länder sollten mit einheitlichenVorgaben wiederholt werden, um Bilanzierungenvon Bestandsentwicklungen bei Biotopen zu erhalten.Da <strong>eine</strong> Beschränkung der Kartierung auf besonders selteneoder besonders gefährdete Lebensräume festzustellenist (prioritäre Lebensräume nach FFH-Richtlinie <strong>und</strong>gesetzlich geschützte Biotope), besteht die Gefahr, dassdurch diese selektive Datenerhebung Informationen zuehemals weit verbreiteten Lebensräumen, die heute ebenfallsbereits gefährdet sind, nicht rechtzeitig erkannt werden.Dieser Tendenz ist entgegenzuwirken. Die Biotopkartierungstellt die fachliche Gr<strong>und</strong>lage für die Liste dergefährdeten Biotoptypen dar; der Umfang der Datenerhebungmuss <strong>des</strong>halb auch diesem Anspruch gerechtwerden.384. Der Umweltrat hält <strong>eine</strong> baldige Neubearbeitungder Liste der gefährdeten Biotoptypen auf der Basis <strong>eine</strong>sverbesserten Biotoptypenschlüssels für dringend erforderlich.Die Biotoptypen im engeren Sinne sollten durch<strong>eine</strong> vollständige Liste der Biotopkomplexe ergänzt werden.385. Der Roten Liste der Pflanzengesellschaften kommtbei der Beschreibung <strong>des</strong> Erhaltungszustan<strong>des</strong> der natürlichen<strong>und</strong> der anthropogenen Vegetation <strong>eine</strong> große Bedeutungzu (RIECKEN et al., 2000). Wegen ihrer differenziertenBetrachtungsweise kann sie der besserenUnterscheidung <strong>und</strong> Benennung von Biotoptypen <strong>und</strong>Biotopkomplexen sowie zur Einschätzung ihrer Gefährdungdienen.386. Der Umweltrat regt an, die Zunahme positiver Entwicklungenim Naturschutz <strong>und</strong> deren Gründe in Zukunftnach außen zur Motivationssteigerung deutlich zu machen<strong>und</strong> die Roten Listen um Inhalte so genannter BlauerListen nach schweizerischem Vorbild zu ergänzen (vgl.GIGON et al., 1998). Durch die Integration dieser Informationenin Rote Listen können die Erfolgsaussichtenvon Maßnahmen, das heißt die „Auswirkungen <strong>des</strong> Einsatzesvon Naturschutz- <strong>und</strong> Ökologisierungstechnikenauf die einzelnen Arten“ besser beurteilt werden (RIEDL,2000), ohne die Wirksamkeit <strong>des</strong> Instruments „RoteListe“ als solches zu relativieren.387. Zur <strong>Stärkung</strong> <strong>und</strong> Aktualisierung <strong>des</strong> Instrumentsder Roten Liste sollten künftig vermehrt die neuen Medien(CD-ROM, Internet) eingesetzt werden. Hierdurchstehen vielfältige Abfrage-, Auswertungs- <strong>und</strong> Exportmöglichkeitenbereit; weiterhin können auch jederzeit aktuelleKorrekturfassungen von Listen zum Einsatz gebrachtwerden. Auf der CD „Rote Listen auf CD-ROM“befinden sich ca. 2 000 Rote Listen mit über 940 000 Datensätzen(KÖPPEL, 2000).Zumin<strong>des</strong>t nationale Rote Listen müssen aber auch weiterhinin gedruckter Form veröffentlicht werden. Ein mitgebrachtesBuch entfaltet <strong>eine</strong> stärkere Wirkung bei Lokalterminenals <strong>eine</strong> CD oder das Internet <strong>und</strong> kann auch nochin Jahrzehnten gelesen werden. Der Umweltrat hält ein periodischesAktualisieren <strong>und</strong> Ersch<strong>eine</strong>n der Roten Listenim Abstand von fünf bis sieben Jahren für angemessen.


Drucksache 14/9852 – 150 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode6 Zusammenfassung <strong>und</strong> Fazit:Baust<strong>eine</strong> <strong>eine</strong>r nationalen Naturschutzstrategie6.1 Vorbemerkung388. In diesem Sondergutachten hat der Umweltrat zentraleProbleme <strong>des</strong> Schutzes von Natur <strong>und</strong> Landschaftherausgearbeitet. Trotz vieler erfreulicher Einzelerfolgefällt die Gesamtbilanz der Naturschutzpolitik in Deutschlandernüchternd aus. In diesem Politikfeld sind vielfältigehartnäckig ungelöste, „persistente“ Problemlagenzu verzeichnen, die insbesondere im Verlust von wertvollenNaturflächen <strong>und</strong> Arten zum Ausdruck kommen(vgl. SRU, 2002, Tz. 37).Der Umweltrat verweist auf ein breites Spektrum vonHemmnissen <strong>und</strong> Defiziten. Der Schutz von Natur <strong>und</strong>Landschaft wird zwar in der Bevölkerung überwiegendpositiv beurteilt, bei konkreten Nutzungskonflikten vorOrt kommt es jedoch zum Teil zu erheblichen Akzeptanzproblemen.Diese beruhen nicht nur auf andersgeartetenlokalen ökonomischen Interessen oder mangelnder Einsichtvon Nutzergruppen <strong>und</strong> örtlicher Bevölkerung, sondernmitunter auch auf strategischen Schwächen auf derSeite <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>. So können sehr weit gehendefachwissenschaftliche Zielansprüche (wie die strikte Orientierungan den IUCN-Kriterien bei der Ausweisung vonNationalparks; Tz. 44 ff.) die Akzeptanz beeinträchtigen.Zugleich ist die Handlungskapazität <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>nach Auffassung <strong>des</strong> Umweltrates unzureichend. Zwarverfügt der ehrenamtliche Naturschutz in Deutschlandüber <strong>eine</strong> breite Mitgliederbasis: Die OECD führt die Umweltverbändemit <strong>eine</strong>r Mitgliederzahl von 4,4 Mio. an,die nach dem B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz anerkanntenNaturschutzver<strong>eine</strong> haben r<strong>und</strong> 3,8 Mio. Mitglieder(Tz. 77; OECD, 2001). Die Durchsetzungsfähigkeit istaber im Verhältnis zu lokalen <strong>und</strong> nationalen Wirtschaftsinteressenoft vergleichsweise gering, zumal dann,wenn Arbeitsplatzinteressen gegen den Schutz <strong>eine</strong>r einzelnen,oft wenig bekannten Art ausgespielt werden können.Die Naturschutzverwaltungen weisen diese relativeDurchsetzungsschwäche ebenfalls auf. Mit ihrer Personalausstattung,ihren verfügbaren Mitteln <strong>und</strong> ihrenKompetenzstrukturen konnten sie schon den bisherigenAufgaben oft nicht ausreichend gerecht werden, geschweigedenn, dass sie für neue Aufgaben wie den Aufbau<strong>eine</strong>s b<strong>und</strong>esweiten Biotopverb<strong>und</strong>systems hinlänglichgewappnet sind. Unzulänglich sind nach wie vor auch– etwa in der planerischen Abwägung – die rechtlichenRahmenbedingungen. Das nach mehreren erfolglosenAnläufen novellierte B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz bringt hierbei aller Kritik im Detail wichtige Verbesserungen. Imnächsten Schritt sollte nun Naturschutz stärker als bisherals nationale Strategie betrieben werden. Naturschutz darfnach Auffassung <strong>des</strong> Umweltrates nicht nur Ländersachesein.389. Auf der Basis der im Gutachten vorgenommenenAnalyse von Zielen, Instrumenten <strong>und</strong> Hemmnissen sollenim Folgenden Baust<strong>eine</strong> <strong>eine</strong>r nationalen Strategie <strong>des</strong><strong>Naturschutzes</strong> dargestellt werden. In den vorangegangenenKapiteln entwickelte Einzelempfehlungen werdendabei zusammengefasst. Im Interesse <strong>eine</strong>r effektivenHerangehensweise sollte <strong>eine</strong> nationale Naturschutzstrategiean den Ursachen persistenter Probleme <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>ansetzen. Sie kann die nationale Nachhaltigkeitsstrategie,die im Naturschutzbereich zwangsläufignur wenige hochaggregierte Ziele enthält, unterfüttern<strong>und</strong> ergänzen.Unter Strategie <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> wird hier ein planmäßigesHandeln zur Umsetzung von Naturschutzzielenunter Berücksichtigung der gegebenen Handlungsbedingungenverstanden, was Modifikationen als Folgevon Lernprozessen <strong>und</strong> situativem Wandel einschließt(HEILAND, 1999, S. 155; JÄNICKE, 1996, S. 18). KurzfristigeStrategien dienen dazu, Ziele unter gegebenenHandlungsbedingungen zu verfolgen; langfristige Strategienkönnen auch auf <strong>eine</strong> Veränderung dieser Bedingungenabzielen.Mit der Entwicklung <strong>und</strong> Verfolgung <strong>eine</strong>r Naturschutzstrategiekann Deutschland nicht zuletzt wieder Anschlussan die Politikentwicklung auf europäischer Ebenefinden. Dies gilt unter anderem für die EU-Nachhaltigkeitsstrategie,die EU-Biodiversitätsstrategie oder dieeuropäische Landschaftskonvention. Die EU-Nachhaltigkeitsstrategiefordert ein verantwortungsbewusstes Managementvon Ressourcen <strong>und</strong> <strong>eine</strong> Beendigung <strong>des</strong>Verlustes biologischer Vielfalt bis zum Jahr 2010 (EuropäischeKommission, 2001, S. 10 ff.). Ziel der Biodiversitätsstrategieaus dem Jahr 1998 ist die Integration vonBelangen <strong>des</strong> Biodiversitätsschutzes in die verschiedenensektoralen Fachpolitiken mittels spezifischer Aktionspläne(Europäische Kommission, 1998). Bislang liegensolche Aktionspläne auf EU-Ebene für die BereicheErhaltung der natürlichen Ressourcen, Landwirtschaft,Fischerei sowie Wirtschafts- <strong>und</strong> Entwicklungszusammenarbeitvor (KOM(2001)162). Weiterhin sieht dieBiodiversitätsstrategie Aktionspläne für die Regionalpolitik<strong>und</strong> Raumordnung vor.390. Die UN-Konvention über die biologische Vielfalt(kurz: Biodiversitätskonvention) hat bereits 1992 dieUnterzeichnerstaaten verpflichtet, nationale Strategien,Pläne <strong>und</strong> Programme zur Erhaltung <strong>und</strong> nachhaltigenNutzung der biologischen Vielfalt zu entwickeln. Diedamit verb<strong>und</strong>ene Chance für <strong>eine</strong> nationale Naturschutzstrategiewurde bisher aber nicht genutzt, vielmehr hat dieB<strong>und</strong>esregierung bisher lediglich <strong>eine</strong>n nationalen Berichtnach Artikel 26 der Konvention im Jahr 1998 vorgelegt.Auch die Zielsetzungen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie(B<strong>und</strong>esregierung, 2002) können imBereich <strong>des</strong> Biodiversitätsschutzes noch nicht als ausreichendangesehen werden (s. Tz. 51 ff.). Die 2001 von


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 151 – Drucksache 14/9852B<strong>und</strong>esumweltministerium <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esamt für Naturschutzgestartete Kampagne „Leben braucht Vielfalt“ hatnur zum Ziel, über die Biodiversitätskonvention zu informieren<strong>und</strong> Best-Practice-Beispiele vorzustellen.Die Entwicklung <strong>eine</strong>r nationalen Naturschutzstrategie,die auch <strong>eine</strong> Biodiversitätsstrategie umfasst, sollte <strong>des</strong>halbals ein vordringliches Ziel aufgefasst werden. Eineeffektive Naturschutzstrategie sollte nach Auffassung <strong>des</strong>Umweltrates auf konkreten Zielen aufbauen. Sie sollteauf der B<strong>und</strong>esebene ein Schwergewicht auf die Integrationvon Naturschutzaspekten in die relevanten Politikbereiche<strong>und</strong> damit auf die Verbesserung der Rahmenbedingungenfür naturschutzkonformes Handeln derLandnutzer legen (s. Kapitel 5). Eine Optimierung derüberwiegend symptombezogenen <strong>und</strong> flächenspezifischansetzenden Instrumente <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes<strong>und</strong> anderer relevanter Umweltgesetze ist zwar ebenfallsnotwendig, all<strong>eine</strong> jedoch k<strong>eine</strong>sfalls ausreichend.In Abbildung 6-1 sind wichtige Baust<strong>eine</strong> <strong>eine</strong>r künftigenB<strong>und</strong>es-Naturschutzstrategie dargestellt.Nachfolgend werden die Baust<strong>eine</strong> der Strategie nähererläutert:1. Ziele: Zielvorgaben sind die Voraussetzung für <strong>eine</strong>problembezogene Kommunikation. Sie sollten ausProblemanalysen heraus entwickelt werden, Prioritätensetzen sowie möglichst quantifiziert <strong>und</strong> mit Fristsetzungenversehen sein. Ihnen sollten geeignete Maßnahmenzur Umsetzung, aber auch die Festlegung vonZuständigkeiten <strong>und</strong> <strong>des</strong> nötigen Finanzbedarfs zugeordnetwerden. Lücken bei der Konkretisierung vonNaturschutzzielen auf B<strong>und</strong>esebene (Kapitel 1.2) solltengeschlossen werden.2. Sektorale Integrationsstrategien: Die Entwicklungsektoraler Integrationsstrategien als Teil <strong>eine</strong>r umfassendenNaturschutzstrategie dient der Integration vonAbbildung 6-1Baust<strong>eine</strong> <strong>eine</strong>r nationalen NaturschutzstrategieB<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Lan<strong>des</strong>ebeneÖffentlichkeitsarbeitSektorstrategienfür andere Politikbereiche(Verursachervon Umweltschäden)ZieleVerbesserung <strong>des</strong>Instrumentariums,der finanziellen<strong>und</strong> personellenAusstattungErfolg,WeiterentwicklungderStrategieregionale <strong>und</strong> lokale EbeneRaumtyp IStrategien für die Vor-Ort-UmsetzungRaumtyp IIRaumtyp IIIUmweltbeobachtung,UmweltberichterstattungSRU/SG 2002/Abb. 6-1


Drucksache 14/9852 – 152 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeNaturschutzzielen in andere Politikbereiche. Landwirtschaft,Verkehr, Bau <strong>und</strong> Tourismus sind in hohemMaße naturschutzrelevante Sektoren. Negative Umwelteffekteder Ressorttätigkeit <strong>und</strong> mögliche Alternativenmüssen identifiziert, Ziele <strong>und</strong> Maßnahmenkonzipiert <strong>und</strong> in Abstimmung mit dem organisiertenUmfeld <strong>des</strong> Ressorts umgesetzt werden. Dies schließtBerichtspflichten <strong>und</strong> Indikatoren für <strong>eine</strong> Erfolgskontrolleein.3. Verbesserung von Instrumenten im eigenen Zuständigkeitsbereich<strong>des</strong> Umweltressorts: Dieser Bausteinumfasst die Weiterentwicklung der auf den Schutz <strong>des</strong>Naturhaushaltes, die Erhaltung der Biodiversität <strong>und</strong>der Landschaftserlebnisfunktionen ausgerichteten Instrumentesowie die Optimierung ihres Zusammenwirkens.Zwar würde allein durch den Ausbau sektoralerIntegrationsstrategien bereits <strong>eine</strong> Verbesserungder Effektivität einzelner Naturschutzinstrumente erreicht.Nach wie vor wären aber wirksame Instrumentezur Umsetzung insbesondere flächenspezifischerZiele in umweltempfindlichen oder besondersschutzwürdigen Räumen notwendig. Die Optimierungder Naturschutzinstrumente <strong>und</strong> die Schaffung derVoraussetzungen für ihre sinnvolle Verknüpfung dürfen<strong>des</strong>halb nicht vernachlässigt werden.4. Strategieempfehlungen zur Umsetzung: Empfehlungen<strong>und</strong> Vorgaben der B<strong>und</strong>esebene zu raumtypen<strong>und</strong>zielspezifischen Vor-Ort-Strategien können einstrategisch ausgerichtetes <strong>und</strong> besser koordiniertesVorgehen <strong>des</strong> amtlichen wie <strong>des</strong> ehrenamtlichen <strong>Naturschutzes</strong>in der Umsetzung unterstützen. SolcheStrategieempfehlungen umfassen Hinweise zur Setzungvon räumlichen Prioritäten <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>wie zum geeigneten Instrumentenmix. Sie sollenStrategiedefizite vor Ort ausgleichen <strong>und</strong> das Naturschutzhandelngemeinsamen Prinzipien unterwerfen.Dadurch werden Naturschutzaktivitäten berechenbarer<strong>und</strong> transparenter.5. Ergebniskontrolle: Die regelmäßige Darstellung derErgebnisse der Naturschutzpolitik dient der Evaluationvon Erfolgen <strong>und</strong> Defiziten sowie der Weiterentwicklungder Strategie. Zu diesem Zweck müssenfür schwierig messbare Ziele Umweltindikatorenentwickelt werden, mit deren Hilfe der Grad derZielerreichung dokumentiert werden kann.6. Akzeptanzförderung: Angesichts der zum Teil heftigenKonflikte bei der Umsetzung von Naturschutzzielenist die Förderung der Akzeptanz von erheblicherBedeutung. Ansatzpunkte hierfür sind die Verbesserungder Rahmenbedingungen bzw. Anreizstrukturen,die Verfolgung <strong>eine</strong>s dialogischen Politikstils, derAufbau von strategischen Allianzen <strong>und</strong> die einzelfallspezifischeÜberprüfung geeigneter Vor-Ort-Strategien.Hinzu kommt die akzeptanzfördernde Aufklärungder Öffentlichkeit über den Wert <strong>und</strong> dieGefährdung von Naturgütern (s. Artikel 14 der Konventionüber biologische Vielfalt).6.2 Zielvorgaben391. Auf der B<strong>und</strong>esebene sollten verstärkt Zielvorgabengemacht werden, die <strong>eine</strong> Gr<strong>und</strong>lage für die Rahmengesetzgebungbilden, das Niveau <strong>des</strong> politischen Willenszur Erhaltung von Natur <strong>und</strong> Landschaft zumAusdruck bringen <strong>und</strong> <strong>eine</strong> Erfolgskontrolle der Naturschutzpolitikzulassen. Ambitionierte Ziele sind <strong>eine</strong>Voraussetzung dafür, dass der Abwärtstrend beim Bestandder Naturgüter in Deutschland aufgehalten <strong>und</strong> umgekehrtwerden kann.Die Formulierung von übergeordneten Zielen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>dient dazu,– Handlungserfordernisse aus nationaler <strong>und</strong> internationalerSicht zu verdeutlichen,– <strong>eine</strong>n Orientierungsrahmen für die Integration vonNaturschutzzielen in andere Fachpolitiken auf B<strong>und</strong>esebenebereitzustellen <strong>und</strong>– die Fortschritte beim Schutz <strong>und</strong> bei der Pflege vonNatur <strong>und</strong> Landschaft in den Ländern auch b<strong>und</strong>esweitevaluierbar zu machen.Darüber hinaus fördern politisch beschlossene Naturschutzzieleganz allgemein– die Politiktransparenz,– die Setzung von Prioritäten <strong>und</strong> damit die Abgrenzungvon Verhandlungsspielräumen,– ein effizientes <strong>und</strong> ergebnisorientiertes Vorgehen inder Praxis,– die bessere Berücksichtigung der Belange von Natur<strong>und</strong> Landschaft in der Abwägung,– die Ermöglichung von Erfolgskontrollen <strong>und</strong> damitdie Weiterentwicklung der Gesamtstrategie <strong>und</strong>– die Erleichterung der Implementation, sofern die Zieleauf breiter Basis entwickelt <strong>und</strong> somit weithin akzeptiertsind.392. Eine intensive Zusammenarbeit der Länder mitdem B<strong>und</strong> <strong>und</strong> der Ausbau <strong>eine</strong>r b<strong>und</strong>esweit abgestimmtenUmweltbeobachtung sind notwendig, um übergreifendequantifizierte Ziele <strong>und</strong> Bewertungsstandards auf<strong>eine</strong>r guten <strong>und</strong> überzeugenden Datenbasis entwickeln zukönnen. Obwohl <strong>eine</strong> ausreichende Datengr<strong>und</strong>lage erstmittelfristig geschaffen werden kann, muss schon jetztdamit begonnen werden, Ziele auf B<strong>und</strong>esebene zu formulieren<strong>und</strong> fachlich zu begründen (s. Kapitel 2.2). GeeigneteBestandteile dieses Zielsystems können anschließendin die deutsche Nachhaltigkeitsstrategie integriertwerden. Zielvorgaben bieten die Möglichkeit, den Gradder Zielerreichung in <strong>eine</strong>m Naturschutzbarometer darzustellen.393. Möglichkeiten für die Formulierung von konkretenNaturschutzzielen <strong>und</strong> Indikatoren auf B<strong>und</strong>esebenebestehen in folgenden Bereichen: Festlegung von Flächenanteilenfür die Entwicklung von Wildnis- oder Kulturlandschaftsbiotopen,Zielvorgaben zu Pufferzonen, zur


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 153 – Drucksache 14/9852Verbesserung der Gr<strong>und</strong>wasserqualität, zur Qualität <strong>und</strong>Struktur der Oberflächengewässer, zur Reduzierung derBodenerosion oder zur Erhaltung (bzw. Wiederherstellung)unzerschnittener Räume (s. Tz. 74, Tab. 2-6). AusNaturschutzsicht noch unbefriedigend sind derzeit dieZiele der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie in den SektorenVerkehr <strong>und</strong> Energie.Eine Darstellung von Zielen mit b<strong>und</strong>espolitischer Bedeutungist notwendig, um die Lokalisierung weiterer gesamtstaatlichrepräsentativer Gebiete zu ermöglichen, denLändern Hinweise auf ihre Verantwortung für bestimmteRäume <strong>und</strong> deren Inventar zu geben <strong>und</strong> die Dokumentationvon Veränderungen auf Schwerpunkträumebeschränken zu können. Eine solche Darstellung sollte– in Form <strong>eine</strong>s B<strong>und</strong>eslandschaftskonzeptes – die national<strong>und</strong> international bedeutenden Gebiete <strong>des</strong> Arten<strong>und</strong>Biotopschutzes, <strong>des</strong> Geotopschutzes, <strong>des</strong> Kulturlandschaftsschutzes,<strong>des</strong> länderübergreifenden Fließgewässerschutzes,<strong>des</strong> Bodenschutzes sowie der Erholung enthalten<strong>und</strong> großräumige klimatische <strong>und</strong> lufthygienischeZusammenhänge berücksichtigen. Die Umsetzung derprioritären Ziele in solchen Gebieten erfolgt zum <strong>eine</strong>nim Rahmen der Zuständigkeit der B<strong>und</strong>esländer für denNaturschutz, zum anderen durch direktere Einflussnahme<strong>des</strong> B<strong>und</strong>es im Rahmen der Förderung von gesamtstaatlichrepräsentativen Gebieten sowie Erprobungs- <strong>und</strong>Entwicklungsvorhaben.394. Die Dokumentation der Zielumsetzung sollte aufder B<strong>und</strong>esebene angesiedelt sein. Zur Messung der Fortschrittesind Indikatorensysteme zu entwickeln, die mitinternationalen Ansätzen kompatibel sind <strong>und</strong> die durch<strong>eine</strong> auf sie ausgerichtete Umweltbeobachtung gestütztwerden (s. ZIESCHANK, 2001, S. 25). Im Bereich derQualitätsmaßstäbe insbesondere für Ökosysteme ist nochin erheblichem Maße Entwicklungsarbeit zur Aufstellungaussagekräftiger Indikatoren zu leisten. Die Erfassungs<strong>und</strong>Bewertungsstandards für Landschaftsfunktionen <strong>und</strong>Naturgüter in den B<strong>und</strong>esländern müssen einander angeglichenwerden, wenn auf B<strong>und</strong>esebene <strong>eine</strong> zufriedenstellendeInformationszusammenführung gelingen soll.Auch die Zahl <strong>und</strong> Auswahl der naturschutzbezogenen Indikatorender deutschen Nachhaltigkeitsstrategie ist nochunbefriedigend (Tz. 53 ff.). Eine Konzentration auf Indikatoren,die zwangsläufig nur <strong>eine</strong> unvollständige Abbildungder Situation leisten können, oder auf beliebte so genannteFlaggschiffarten darf nicht dazu führen, dass <strong>eine</strong>problemorientierte Umweltbeobachtung an der Basis, dieallein die notwendigen Informationen zu <strong>eine</strong>r umfassendenEinschätzung der tatsächlichen Umweltentwicklungliefern kann, vernachlässigt wird (Abschnitt 5.2.8). Wennin der Nachhaltigkeitsstrategie im Unterschied zur Naturschutzstrategievor allem einfache, publikumswirksameZiele dargestellt werden sollen, wäre ein Artenindex, der<strong>eine</strong> größere Zahl geeigneter Arten zusammenfasst, gegenüberwenigen nicht ausreichend repräsentativen Artenzu bevorzugen.6.3 Sektorale Integrationsstrategien6.3.1 Handlungsfelder <strong>und</strong>prozedurale Aspekte395. Die Integration von Naturschutzbelangen in anderePolitikfelder ist als <strong>eine</strong> Voraussetzung für <strong>eine</strong>n erfolgreichenNaturschutz kaum umstritten. Sektorale Strategienzur Integration von Naturschutzbelangen in derLand- <strong>und</strong> Forstwirtschafts-, Verkehrs- oder Baupolitikwurden aber bislang nur wenig diskutiert. Bei richtigerAusgestaltung beinhalten sie aber ein großes Potenzialfür die Umsetzung <strong>des</strong> Integrationsprinzips.Sektorale Integrationsstrategien zielen auf <strong>eine</strong> Internalisierungder Problemverantwortung ab, indem sie die fürNaturschutzprobleme mitverantwortlichen Fachministerienauch stärker in die Problemlösung einbeziehen(JÄNICKE, 2000; KRAAK et al., 2001; LENSCHOW,2002).Sie sind <strong>eine</strong> große Herausforderung für den Naturschutz,sowohl hinsichtlich s<strong>eine</strong>s Selbstverständnisses als auchs<strong>eine</strong>r Organisation, s<strong>eine</strong>r Strategien <strong>und</strong> s<strong>eine</strong>r personellen<strong>und</strong> finanziellen Kapazitäten. Sie müssen als<strong>eine</strong> langfristige, kontinuierlich zu verfolgende Aufgabeverstanden werden. Nicht nur der Grad an Zielerreichungsollte entscheidend sein, sondern auch das Ausmaß, indem es gelungen ist, <strong>eine</strong>n Prozess der Strategieüberprüfung<strong>und</strong> -revision einzuleiten <strong>und</strong> diesen dauerhaft zu institutionalisieren(vgl. SRU, 2002; Tz. 278 ff.).Handlungsfelder396. Auf B<strong>und</strong>esebene sollten Sektorstrategien vor allemfür die Bereiche Verkehr, Bau, Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaftsowie Wirtschaft <strong>und</strong> Tourismus erarbeitet werden.Darüber hinaus könnten aber auch die Bereiche Energie,Bildung <strong>und</strong> Forschung, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit<strong>und</strong> Finanzen sektorale Naturschutzkonzepteentwickeln. Im Folgenden werden exemplarischeStichpunkte für solche Strategien in ausgewählten Politikfelderngenannt, deren Bezugspunkt die B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong>Lan<strong>des</strong>ebene ist:– Verkehrspolitik: die naturschutzkonforme Gestaltungder Verkehrsinfrastruktur durch die Überarbeitunginsbesondere <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esverkehrswegeplans, <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esfernstraßengesetzes<strong>und</strong> <strong>des</strong> Eisenbahngesetzesmit dem Ziel der Minimierung von Zerschneidungseffektenin besonders schützenswerten Räumen; Förderprogramm„Brücken für die Natur“ (JÄNICKE<strong>und</strong> VOLKERY, 2002) für bestehende Verkehrswegemit starkem, auch unfallträchtigem Wildwechsel;– Baupolitik/Raumordnung: Neugestaltung der Raumplanung,der Bauleitplanung <strong>und</strong> der Städtebauförderungmit dem Ziel <strong>eine</strong>r naturschutzbezogenenFlächenvorrangplanung <strong>und</strong> der vorrangigen Konzentrationauf Entwicklungsmaßnahmen im Innenbereich;Neugestaltung der Gr<strong>und</strong>steuer <strong>und</strong> <strong>des</strong> Länderfinanzausgleichs(Kapitel 5.1; vgl. SRU, 1996);Baupolitik als Partner <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> in Bereichenwie Flächenentsiegelung, Bodensanierung, naturfre<strong>und</strong>licheUmgestaltung von Verkehrswegen;


Drucksache 14/9852 – 154 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode– Agrarpolitik: weitere Reform der Gemeinschaftsaufgabe„Verbesserung der Agrarstruktur <strong>und</strong> <strong>des</strong>Küstenschutzes“ (GAK) im Sinne <strong>eine</strong>r stärkeren Umschichtungder Fördermittel hin zu Agrarumweltmaßnahmen<strong>und</strong> <strong>eine</strong>r Ermöglichung der Förderungvon Naturschutzmaßnahmen; Überarbeitung <strong>des</strong>Düngemittel- <strong>und</strong> Pflanzenschutzrechts <strong>und</strong> anderernaturschutzrelevanter Regelbereiche der Landwirtschaftspolitik(vgl. SRU, 2002, Tz. 740 ff.); Agrarumweltmaßnahmenals Beitrag zur ländlichen Regionalentwicklung;– Forstwirtschaftspolitik: die ökologische Ausgestaltung<strong>des</strong> B<strong>und</strong>eswaldgesetzes <strong>und</strong> der relevanten Bestimmungender GAK im Hinblick auf das Verhältnisvon Forstwirtschaft, Naturschutz <strong>und</strong> Jagd; naturschutzkonformeRegelungen von Betretungsrechtender Landschaft <strong>und</strong> Maßnahmen zur Verminderung<strong>des</strong> Wilddrucks auf empfindliche Gebiete (durch Anpassungvon Hege <strong>und</strong> Fütterung);– Wirtschafts- <strong>und</strong> Tourismuspolitik: verstärkte Ausrichtungder Förderung auf Maßnahmen <strong>eine</strong>r integriertenländlichen Regionalentwicklung; Naturausstattungals Standortbedingung;– Energiepolitik: Erarbeitung von Leitlinien zur naturverträglichenGestaltung <strong>des</strong> Ausbaus von Anlagenzur Windenergienutzung, zur naturverträglichen Gestaltungder Energiegewinnung aus Wasserkraft <strong>und</strong>zum Rückbau von veralteten, ineffizienten oderungünstig gelegenen Anlagen; Rekultivierung vonBraunkohleabbaugebieten nach anspruchsvollen Naturschutzkriterien;– Bildungs- <strong>und</strong> Forschungspolitik: verstärkte Förderungder Umweltbildung <strong>und</strong> Umweltforschung;Langfristprognosen zur Naturentwicklung in Deutschlandunter Status-quo-Bedingungen („Was geschieht,wenn nichts mehr geschieht?“); Forschungen zum Indikatorwertbestimmter Organismen;– Finanzpolitik: langfristige Sicherung <strong>und</strong> problemgerechteBewirtschaftung von ökologisch wertvollenFlächen in B<strong>und</strong>esbesitz; Umweltverträglichkeitsbewertung<strong>des</strong> Haushaltes; Revision der gesamten Förderpolitikmit dem Ziel, ökologisch kontraproduktiveSubventionen abzubauen (vgl. OECD, 2001, S. 30);Abgaben auf Kiesabbau; Einsatz von finanzpolitischenInstrumenten zur Flächensteuerung;– Verteidigungspolitik: Sanierung von militärischenAltlastenflächen <strong>und</strong> Erarbeitung von Managementplänenfür ehemalige Militärstandorte; Militärstandorteals Partner <strong>des</strong> örtlichen <strong>Naturschutzes</strong>;– Entwicklungspolitik: Umweltverträglichkeitsprüfungvon Fördermitteln <strong>und</strong> Exportkrediten; Förderungsstoppfür Großprojekte mit eindeutig negativenökologischen Auswirkungen; verstärkte Förderungvon Konzepten <strong>eine</strong>r regional-integrierten Entwicklung.Prozedurale Aspekte der Erarbeitung vonsektoralen Integrationsstrategien397. Die Schaffung geeigneter Verfahren ist für dieErarbeitung problemgerechter Integrationsstrategien vonentscheidender Bedeutung. Erfahrungen mit der Umweltpolitikintegrationauf der europäischen Ebene bestätigendies. So führten im Verlauf <strong>des</strong> so genanntenCardiff-Prozesses der Umweltpolitikintegration unzureichendeinhaltliche Vorgaben, mangelnde Koordinierungdurch <strong>eine</strong> zentrale Instanz <strong>und</strong> fehlende Ergebnisverantwortungzu im Saldo bislang wenig zufriedenstellendenErgebnissen. Die meisten Strategien sind wenigproblemorientiert <strong>und</strong> verursacherbezogen. Wirklich neue,mit Fristen versehene Ziele <strong>und</strong> Maßnahmen finden sichebenso selten wie aussagekräftige Indikatoren, die <strong>eine</strong>Ergebniskontrolle gewährleisten. Gleiches gilt auch fürdie im Rahmen der EU-Biodiversitätsstrategie erarbeitetenAktionspläne für die Erhaltung natürlicher Ressourcen,Land- <strong>und</strong> Fischereiwirtschaft <strong>und</strong> wirtschaftlicheZusammenarbeit (vgl. SRU, 2002, Tz. 256 ff.;FERGUSSON et al., 2001; GRIMEAUD, 2000; KRAACKet al., 2001; LENSCHOW, 2002; SCHEPELMANN,2000). Die europäischen Erfahrungen sollten für <strong>eine</strong> erfolgreicheGestaltung sektoraler Integrationsstrategienin Deutschland berücksichtigt werden. Im Naturschutzbereichsind vor diesem Hintergr<strong>und</strong> folgende Handlungserfordernissebesonders relevant:– Problemorientierung <strong>und</strong> Verursacherbezug: Notwendigist <strong>eine</strong> umfassende Analyse der Problemverantwortungder jeweiligen Verursacherbereiche (Sektoren).Auf der Gr<strong>und</strong>lage „harter“ Daten muss dieVereinbarkeit von Zielvorgaben mit der Problemverantwortungder jeweiligen Politiksektoren thematisiertwerden. Ausgehend von den langfristig ungelöstenProblemen (persistent problems) sollte <strong>eine</strong>entsprechende Prioritätensetzung vorgenommen werden,um <strong>eine</strong> Beschränkung der Strategieformulierunglediglich auf leicht zu lösende Probleme zu vermeiden.Eine Voraussetzung ist in diesem Zusammenhangder umfangreiche Einbezug der (Umwelt-)Wissenschaft<strong>und</strong> <strong>eine</strong> entsprechende Fokussierung der Umweltberichterstattung.Zu empfehlen sind regelmäßigeSektorkonferenzen, bei denen Fachministerien <strong>und</strong>Interessenverbände zu konkreten ProblemperspektivenStellung nehmen <strong>und</strong> Lösungsvorschläge erarbeiten.Sinnvoll für <strong>eine</strong> Integration von Naturschutzbelangenin andere Politikfelder sind ebenfallsgemeinsame Sitzungen der relevanten Minister vonB<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern (vgl. SRU, 2002, Tz. 41 <strong>und</strong> 278 ff.).– Vorgaben für die Ziel- <strong>und</strong> Maßnahmenbildung: Integrationsstrategiensetzen übergreifende Ziele <strong>eine</strong>r nationalenNaturschutzstrategie voraus, die für die einzelnenPolitiksektoren konkretisiert werden können.Die Ziele müssen quantifiziert sein <strong>und</strong> über bestehende,nicht ausreichende Zielvorgaben hinausgehen.Sie sollten <strong>eine</strong> problemgerechte Langfristorientierungsicherstellen, aber auch kurzfristige


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 155 – Drucksache 14/9852Handlungsnotwendigkeiten hervorheben <strong>und</strong> in <strong>eine</strong>mbreiten öffentlichen Diskurs verankert werden.Abgeleitet von den Zielen müssen konkrete Maßnahmenbeschrieben <strong>und</strong> mit Zeitfristen <strong>und</strong> Verantwortlichkeitenfür die Umsetzung benannt werden, die imEinzelfall bei Bedarf durch untergeordnete Aktionspläneweiter präzisiert werden sollten. Hierbei ist derEinbezug der relevanten Politikadressaten notwendig.– Ergebniskontrolle: Eine klare Ergebniskontrolle mussdurch ein System abgestufter, aussagekräftiger Indikatoren<strong>und</strong> durch verbindliche Vorgaben für periodischzu erstellende Monitoringberichte ermöglichtwerden (vgl. Tz. 44).– Schaffung von Ergebnisverantwortung: Die Ergebnisverantwortungliegt bei den Sektoren <strong>und</strong> ihrem organisatorischenUmfeld. Eine horizontale Koordinierungder Prozesse der Strategieformulierung <strong>und</strong>-umsetzung seitens der Umweltverwaltung ist zwarmeist sachnotwendig. Im Lichte der bisherigen Erfahrungenmit der Umweltpolitikintegration ist sie aberallein nicht ausreichend. Gelegentlich kommt es auchzu Rivalitäten, bei denen sich die Umweltverwaltungoft als der schwächere Teil erweist (LAFFERTY,2001; LENSCHOW, 2002; SRU, 2002, Tz. 258 ff.).Deshalb ist die Ergänzung um <strong>eine</strong> vertikale Einflussnahmedurch die übergeordnete Ebene notwendig.Denkbar wäre es hier, die Koordination <strong>und</strong> Überprüfung<strong>des</strong> Prozesses dem bereits bestehenden Staatssekretärsausschussfür nachhaltige Entwicklung (SRU,2002, Tz. 279) – bei allerdings notwendiger Ausweitungs<strong>eine</strong>r Kapazitäten – zu übertragen. Zusätzlichkönnte <strong>eine</strong> parallele regelmäßige Berichtspflicht dereinzelnen Fachressorts gegenüber dem B<strong>und</strong>estagoder <strong>eine</strong>r vom B<strong>und</strong>estag eingesetzten, unabhängigenEvaluierungsinstitution sinnvoll sein. Ein Beispielmit Vorbildcharakter ist hier der kanadische Commissioneron Sustainable Development, der beim Rechnungshofangesiedelt <strong>und</strong> für die Bewertung der Integrationsstrategiender einzelnen Ressorts zuständig ist(BOUDER, 2001).– Abstimmung von B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern: Flankierend solltenregelmäßig gemeinsame Konferenzen der Umweltministervon B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern insbesondere mitden Ministern für Landwirtschaft, Verkehr <strong>und</strong> Baustattfinden, da ein Großteil der Umsetzung der Strategienvon den Ländern zu leisten sein wird. Diese Konferenzenkönnen <strong>eine</strong>n Beitrag zu <strong>eine</strong>m langfristigenLernprozess auf beiden Seiten leisten.Neben der Integration von Naturschutzbelangen in naturschutzrelevantePolitikfelder kommt der Bildung vonstrategischen Allianzen auf B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Lan<strong>des</strong>ebene<strong>eine</strong> hohe Bedeutung für die Überwindung der relativenSchwächeposition <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> zu. Ministerien könnensich nicht nur mit anderen Ministerien verbünden. Siekönnen sich auch als Moderatoren <strong>eine</strong>r Allianzbildungmit <strong>und</strong> zwischen Verbänden verstehen, die auf neu entdecktengemeinsamen Interessen aufbaut (s. Tz. 439).Raumordnung <strong>und</strong> Strategische Umweltprüfungals übergreifende Instrumente sektoralerPolitikintegration398. <strong>Für</strong> die Integration von Naturschutzbelangen inandere Politikbereiche sind die Instrumente der Raumordnung<strong>und</strong> der Strategischen Umweltprüfung (SUP)von besonderer Relevanz (vgl. Kapitel 5.2). Die Raumordnungist das zentrale Instrument zur Integration raumrelevanterPolitiken <strong>und</strong> Planungen. Ihr kommt daherauch <strong>eine</strong> besonders hohe Bedeutung für die Entwicklungder knappen Flächenressourcen zu. Um <strong>eine</strong> umweltverträglicheFlächenentwicklung zu gewährleisten <strong>und</strong> <strong>eine</strong>stärkere Integration der Belange von Naturschutz <strong>und</strong>Landschaftspflege in der Raumordnung zu erreichen,muss allerdings auch deren Zielekanon stärker auf dieseBelange abgestimmt werden. In diesem Sinne müsstezunächst der übergeordnete Nachhaltigkeitsgr<strong>und</strong>satz(§ 1 Abs. 2 Satz 1 ROG) konkretisiert werden. DieFormulierung möglichst konkreter <strong>und</strong> verbindlicherLeitvorstellungen für die umweltgerechte Flächenentwicklungist gerade in den Zeiten zunehmender Regionalisierung<strong>und</strong> regionaler Standortkonkurrenz vonelementarer Bedeutung für den Naturschutz (ERBGUTH,1999). Solche b<strong>und</strong>esweiten Zielvorgaben sind auchwichtige Voraussetzungen für die Integration nationalerNaturschutzbelange in die europäische Raumordnungspolitik.Um die Komplexität der raumplanerischen Integrationsaufgabezu reduzieren, ist <strong>eine</strong> stärkere Unterstützung derRaumordnung durch die Fachplanungen erforderlich.Viele Konflikte zwischen Naturschutz- <strong>und</strong> Nutzungsinteressenkönnen beispielsweise im Vorfeld durch <strong>eine</strong>räumliche Entflechtung oder <strong>eine</strong> Integration von Naturschutzinteressenentschärft werden. Durch <strong>eine</strong> im Vorfeldder Raumordnung erfolgende frühzeitige Integrationvon Umweltaspekten in die sektoralen Fachplanungen<strong>und</strong> -politiken kann dann die von der Raumordnung zubewältigende Problemdichte reduziert werden, sodass lediglichKernkonflikte zur raumordnerischen Entscheidungverbleiben. Teilweise sind entsprechende Entwicklungenin den einzelnen Fachplanungen, unter anderem inden Bereichen Verkehr, Wasserhaushalt oder Landwirtschaft,schon erkennbar (s. Abschnitt 5.2.1.1). Dennochgibt es auch viele Konflikte, die solchen kooperativen Lösungennicht zugänglich sind. Eine Konfliktverlagerungauf die sektoralen Planungen birgt in diesen Fällen regelmäßigdie Gefahr, dass die Belange <strong>des</strong> jeweiligen Planungssektors(Verkehr, Landwirtschaft) gegenüber anderenBelangen überproportional hoch bewertet werden <strong>und</strong>den involvierten wirtschaftlichen Interessen Vorrang vorden Belangen <strong>des</strong> Umweltschutzes eingeräumt wird. Deshalbmuss im Gefüge von Fachplanungen <strong>und</strong> räumlicherGesamtplanung die letztere stets ihre zentrale Koordinierungs-<strong>und</strong> Gestaltungsfunktion behalten. Um <strong>eine</strong> imSinne der Raumordung ausgewogene Lösung der Konflikteauf allen Planungsebenen zu ermöglichen, sollte dieRaumordnung nicht nur durch konkretere Zielvorgabenfür den Naturschutz, sondern auch institutionell weiter gestärktwerden <strong>und</strong> ihr insbesondere ein größerer Einflussauf die Fachpolitiken, wie die Gemeinschaftsaufgabe


Drucksache 14/9852 – 156 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeAgrarstruktur <strong>und</strong> Küstenschutz <strong>und</strong> die B<strong>und</strong>esverkehrswegeplanung,eingeräumt werden. Fördermittel solltendabei auf der Gr<strong>und</strong>lage raumordnerischer Zielvorgabenvergeben werden.399. Die SUP wird sich in Zukunft zu <strong>eine</strong>m zentralenInstrument für die Überprüfung von strategischen Alternativenzu bestehenden Plänen <strong>und</strong> Programmen entwickeln.Sie überprüft auch die Raumplanung <strong>und</strong> unterstütztdas Auffinden von Wegen der Zielrealisierung aufGr<strong>und</strong>lage der umweltverträglichsten Lösungsvariante.Dabei werden auch gr<strong>und</strong>sätzliche Handlungsalternativen(wie unterschiedliche Verkehrssysteme) einbezogen. DieBerücksichtigung von Umweltbelangen auf der Ebene derPläne <strong>und</strong> Programme ist wichtig, da hier Entscheidungenüber Standortalternativen für Vorhaben getroffen werden,die vorbereitend <strong>und</strong> verbindlich für die nachgeordnetenGenehmigungsebenen sind. Bei der Umsetzung in nationalesRecht sollte die SUP durch Erweiterung <strong>des</strong> UVP-Gesetzes analog zur Projekt-UVP eingeführt <strong>und</strong> durchQuerverweise in bereits bestehende Planaufstellungsverfahrenintegriert werden. Um <strong>eine</strong>n einheitlichen Vollzugder SUP sicherzustellen, sollten Umfang <strong>und</strong> Verfahrender Prüfungen in <strong>eine</strong>r Verwaltungsvorschrift – vergleichbarder 1995 erlassenen Verwaltungsvorschrift zum UVP-Gesetz – präzisiert werden. Die SUP sollte so weit wiemöglich auf der Landschaftsplanung aufbauen, bzw.durch die Landschaftsplanung vorbereitet werden. Umdie Landschaftsplanung hierfür optimal nutzen zu können,sollte <strong>eine</strong> Pflicht zur plan- bzw. projektbezogenenFortschreibung <strong>des</strong> Landschaftsplans unter Berücksichtigungder besonderen Anforderungen <strong>und</strong> <strong>des</strong> erweitertenPrüfbereichs der SUP (z. B. Auswirkungen aufdie menschliche Ges<strong>und</strong>heit) eingeführt werden (Abschnitt5.2.3.3, 5.2.2).6.3.2 Einzelaspekte <strong>eine</strong>r sektoralenIntegrationsstrategie für denHandlungsbereich Siedlung –Vorschläge zum ThemenfeldFlächeninanspruchnahme400. Die Problematik der Flächeninanspruchnahme istim öffentlichen Bewusstsein weniger verankert als dasProblem <strong>des</strong> Klimawandels, aber sie ist nicht wenigerdringlich. Derzeit werden in Deutschland täglich ca. 130 haneuer Siedlungs- <strong>und</strong> Verkehrsfläche erschlossen. DieseEntwicklung ist in absehbarer Zeit mit dramatischenökologischen Funktionsverlusten verb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> kaummit den Prinzipien der Nachhaltigkeit zu vereinbaren. Daherhat die B<strong>und</strong>esregierung in ihrer Nachhaltigkeitsstrategiedas Ziel festgelegt, die Flächeninanspruchnahme auf30 ha pro Tag im Jahr 2020 zu reduzieren (B<strong>und</strong>esregierung,2002). Der Umweltrat begrüßt diese ehrgeizige mittelfristigeZielsetzung. In langfristiger Perspektive ist allerdingsein Ende der Neuversiegelung von unbebauterFläche anzustreben (vgl. SRU, 2000, Tz. 532).Eine Reduzierung der Neuausweisung von Siedlungs<strong>und</strong>Verkehrsflächen um 75 % oder mehr wird mit tiefgreifendenökonomischen Konsequenzen verb<strong>und</strong>en sein.Um diese Konsequenzen zumin<strong>des</strong>t teilweise abzufedern,ist auf <strong>eine</strong> ökonomisch effiziente Umsetzung zu achten.„Effizient“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dassNeuausweisungen vorzugsweise nur noch dort stattfindensollen, wo sie mit <strong>eine</strong>m hohen ökonomischen Nutzenverb<strong>und</strong>en sind. Eine solche selektive Lenkung kann nichtdurch zentrale Planung, sondern nur durch marktkonformeökonomische Steuerungsinstrumente erreicht werden.Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Abgabenlösungen<strong>und</strong> handelbaren Rechten.Aufgr<strong>und</strong> der Höhe der erforderlichen Abgabensätze sindAbgabenlösungen zur Steuerung der Flächenausweisungennur wenig geeignet. Soll etwa die Baulandnachfrageum 75 % gedrosselt werden, so sind je nach Preiselastizitätder Nachfrage Abgabensätze von mehreren h<strong>und</strong>ertEuro pro Quadratmeter erforderlich (vgl. dazu Abschnitt5.1.3.2). Abgabensätze in dieser Größenordnungführen jedoch automatisch zu <strong>eine</strong>m sehr hohen Aufkommen.Zwar liegen k<strong>eine</strong> hinreichend belastbarenSchätzungen der entsprechenden Preiselastizitäten vor, eskann aber als gesichert gelten, dass die Nachfrage relativpreisunelastisch reagiert, denn die zur Verfügung stehendenAusweichmöglichkeiten entsprechen häufig nicht derPräferenzstruktur der Nachfrager <strong>und</strong> führen zu <strong>eine</strong>r finanziellenMehrbelastung (vgl. exemplarisch BIZER <strong>und</strong>EWRINGMANN, 1998, S. 67 ff.). Um <strong>eine</strong> weitere Ausdehnung<strong>des</strong> Staatsanteils zu vermeiden, wäre es <strong>des</strong>halbnotwendig, im Gegenzug die Steuer- <strong>und</strong> Abgabenbelastungan anderer Stelle zu senken. Eine solche Kompensationwürde tiefe Eingriffe in das bestehende Steuersystemerfordern, die aufgr<strong>und</strong> ihrer Verteilungswirkungen <strong>eine</strong>rhebliches politisches Konfliktpotenzial in sich bergen.Bei <strong>eine</strong>r Lenkung der Flächenausweisungen mittels Abgabenwäre <strong>des</strong>halb zu befürchten, dass sich auf politischerEbene nur <strong>eine</strong> „kl<strong>eine</strong> Lösung“ mit moderatenAbgabesätzen durchsetzen lässt. Eine drastische Reduzierungder Flächenausweisungen in der angestrebten Größenordnungwäre damit nicht zu erreichen.Um diese Probleme zu vermeiden, hat der Umweltrat bereitsim Umweltgutachten 2000 die Verwendung handelbarerFlächenausweisungsrechte zwischen Gemeindenempfohlen (SRU, 2000, Tz. 536). Der Gr<strong>und</strong>gedanke diesesAnsatzes besteht darin, die auf Lan<strong>des</strong>ebene maximalausweisbare Fläche festzulegen <strong>und</strong> in Form handelbarerFlächenausweisungsrechte den Kommunen kostenlos zuzuteilenbzw. an diese zu versteigern. Benötigt <strong>eine</strong> Gemeindezusätzliche Rechte, muss sie diese an <strong>eine</strong>r vomLand einzurichtenden Börse erwerben; nicht benötigteRechte können über die Börse an andere Gemeinden verkauftwerden. Der so zwischen den Gemeinden induzierteHandel bewirkt <strong>eine</strong> ökonomisch optimale Allokation derFlächenausweisungen. Das heißt, die insgesamt ausweisbareFläche verteilt sich innerhalb der durch Raumordnung<strong>und</strong> Lan<strong>des</strong>planung gesetzten Grenzen in <strong>eine</strong>r solchenWeise auf die Kommunen, dass der aus derAusweisung resultierende ökonomische Nutzen maximiertwird. Zugleich induziert diese Flächenverknappung<strong>eine</strong>n Innovationsprozess mit dem Ziel, flächensparendereNutzungsweisen zu verwirklichen.Bis zur Praxisreife <strong>eine</strong>s solchen Modells wären zwarnoch zahlreiche Gestaltungsfragen zu lösen, die sich un-


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 157 – Drucksache 14/9852ter anderem auf den Modus der Erstverteilung, auf dieMengensteuerung im Zeitverlauf, auf die mögliche Befristungvon Ausweisungsrechten sowie auf die Möglichkeitihrer regionalen bzw. nutzungsspezifischen Differenzierungbeziehen, aber dennoch stellen nach Meinung <strong>des</strong>Umweltrates handelbare Ausweisungsrechte das einzigeInstrument dar, um die von der räumlichen Planungvorgegebenen quantitativen Ziele in ökonomisch effizienterWeise zu erreichen.6.3.3 Einzelaspekte <strong>eine</strong>r sektoralenIntegrationsstrategie für denHandlungsbereich Landwirtschaft401. Das Verhältnis von Umwelt- <strong>und</strong> Landwirtschaftsministeriumauf B<strong>und</strong>esebene hat sich im letzten Jahr erfreulicherweiseverbessert. Beide Seiten sch<strong>eine</strong>n sichzumin<strong>des</strong>t in Ansätzen als gegenseitige Bündnispartnerentdeckt zu haben. Eine stärkere Öffnung der Agrarpolitikfür Naturschutzbelange zeigt sich in– der Ökologisierung der Fördergr<strong>und</strong>sätze der GemeinschaftsaufgabeAgrarstruktur <strong>und</strong> Küstenschutz(s. Tz. 396),– der Ausweitung der Förderung <strong>des</strong> ökologischenLandbaus zur Erreichung <strong>eine</strong>s Flächenanteils von20 % an der landwirtschaftlichen Nutzfläche <strong>und</strong>– der vorgesehenen Umschichtung (Modulation) von2 % der Direktzahlungen in die Förderung von extensiven<strong>und</strong> umweltfre<strong>und</strong>lichen Produktionsverfahrenim Ackerbau <strong>und</strong> in der Grünlandbewirtschaftung,von Reduzierungen <strong>des</strong> Viehbesatzes in einigen Regionen<strong>und</strong> von umwelt- <strong>und</strong> artgerechten Haltungsverfahren(s. Tz. 726 ff.).402. Dennoch kann die Integration von Naturschutzbelangenin die Agrarpolitik auf der B<strong>und</strong>esebene noch nichtals zufriedenstellend bezeichnet werden. Mangelnde Politikintegrationzeigt sich darin, dass– den Umweltministerien der Zutritt als stimmberechtigteMitglieder zum PLANAK (B<strong>und</strong>-Länder-PlanungsausschussAgrarstruktur <strong>und</strong> Küstenschutz)fehlt, der über den Rahmenplan der GAK entscheidet;– die Umweltverbände kaum über verfahrensrechtlicheMöglichkeiten verfügen, Natur- <strong>und</strong> Umweltschutzbelangein die Gestaltung der GAK <strong>und</strong> der Rahmenpläneder GAK einzubringen;– Agrarumweltprogramme immer noch kaum oder unzureichendauf Gebietskulissen bezogen sind, die ökologischenHandlungsbedarf zeigen;– der Anteil an naturschutzorientierten Agrarumweltmaßnahmengering ist;– Investitionsbeihilfen nicht unter Umweltgesichtspunktengeprüft werden; so können immer noch Förderungenvon Stallneubauten für gewerbliche Intensivviehhaltungsanlagender Rinder- <strong>und</strong> Schw<strong>eine</strong>mastbewilligt werden;– Bewässerungsmaßnahmen finanzielle Unterstützungerhalten <strong>und</strong>– die Aufforstung mit Baumarten, die nicht den Zielenvon Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege entsprechen,gefördert werden kann (BMVEL, 2002).Eines der Gr<strong>und</strong>hemmnisse für <strong>eine</strong> weitergehende Integrationder Naturschutzbelange in die Agrarpolitik liegt inder Gestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik auf europäischerEbene. Hier wirkt sich nach wie vor insbesonderedie mangelnde Finanzierung der so genannten zweitenSäule der Gemeinsamen Agrarpolitik gegenüber derso genannten ersten Säule nachteilig aus (s. SRU, 2002,Tz. 718 ff.). Über die erste Säule werden die direkten Einkommensbeihilfenfür die Landwirte finanziert, währendaus der zweiten Säule die Förderung der Entwicklung <strong>des</strong>ländlichen Raumes einschließlich der Agrarumweltmaßnahmenunterstützt wird. <strong>Für</strong> die B<strong>und</strong>esregierung bestehenSpielräume für <strong>eine</strong> integrierte Agrarumweltpolitikschwerpunktmäßig in der Mitgestaltung dieses EU-rechtlichenRahmens. Hier sollte die B<strong>und</strong>esregierung sich imRahmen der Verhandlungen zur Weiterentwicklung derGemeinsamen Agrarpolitik bis zum Jahre 2006 konsequentfür <strong>eine</strong> Umschichtung von Mitteln von der erstenin die zweite Säule einsetzen (s. SRU, 2002, Tz. 724). Diegenauere Ausgestaltung <strong>eine</strong>r revidierten Agrarpolitikmüsste in ihren Auswirkungen auf Naturschutz <strong>und</strong> Landwirtschaftaber zuvor genauer untersucht werden, umFehlsteuerungen zu vermeiden. Vonseiten <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>sollten dazu Szenarien zu den Möglichkeiten<strong>und</strong> Kosten der Umsetzung von Naturschutzzielen mitverschiedenen Instrumententypen unter den derzeit diskutiertenVeränderungen der agrarpolitischen Rahmenbedingungenbeigesteuert werden.Auf die weitere konkrete Ausgestaltung der aus der zweitenSäule der Gemeinsamen Agrarpolitik kofinanziertenMaßnahmen zur Förderung der Entwicklung <strong>des</strong> ländlichenRaumes kann die B<strong>und</strong>esregierung derzeit ebenfallsEinfluss nehmen. Besonders wichtig für den Naturschutzist in diesem Zusammenhang die Ausgestaltungder Programme nach der VO(EU) Nr. 1257/1999 zur Entwicklung<strong>des</strong> ländlichen Raumes. Die Förderschwerpunktedieser Verordnung umfassen sowohl die Verbesserungder Agrarstruktur als auch sektorübergreifendeMaßnahmen zur ländlichen Entwicklung sowie Agrar-,Umwelt- <strong>und</strong> Ausgleichsmaßnahmen. Agrarumweltprogrammebieten die Chance, die Förderung der Entwicklung<strong>des</strong> ländlichen Raumes unter der „Agenda 2000“ mitUmwelt- <strong>und</strong> Naturschutzzielen zu verbinden. Auf dereuropäischen Ebene sollte sich die B<strong>und</strong>esregierung für<strong>eine</strong> Beseitigung von Erschwernissen für Agrarumweltmaßnahmenoder Naturschutzmaßnahmen nach derVO(EG) Nr. 1257/1999 einsetzen. Eine Gr<strong>und</strong>forderungbesteht darin, das Fördervolumen der Agrarumweltmaßnahmenanzuheben, sodass sie tatsächlich <strong>eine</strong> Alternativezur intensiven Produktion für <strong>eine</strong> Mehrzahl der Betriebeeröffnen können. Spezielle Hemmnisse in derAbwicklung der freiwilligen Agrarumweltmaßnahmenkönnen dadurch beseitigt werden, dass z. B. die Möglichkeit<strong>eine</strong>r pauschalen Anrechnung <strong>eine</strong>s Anteils an Land-


Drucksache 14/9852 – 158 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperio<strong>des</strong>chaftsstrukturelementen zwischen 10 <strong>und</strong> 20 % der Förderflächegegeben wird (so genanntes Bayerisches Modell).Auch die Beschränkung der Mittelempfänger aufLandwirte sollte zugunsten <strong>eine</strong>r einfacher abzuwickelnden<strong>und</strong> offeneren Lösung aufgegeben werden.Besondere Nachteile müssen Naturschutzmaßnahmen(nach Artikel 16 VO(EG) Nr. 1257/1999 in FFH- <strong>und</strong> Vogelschutzgebieten)<strong>und</strong> naturschutzorientierte Agrarumweltprogrammesowohl aufgr<strong>und</strong> von EU-Vorgabenals auch aufgr<strong>und</strong> von nationalen Bedingungen hinnehmen.Ein Gr<strong>und</strong>problem ist wiederum das insgesamt geringeFördervolumen der naturschutzorientierten Agrarumweltmaßnahmen.Diese verfügen im Verhältnis zu denin der Regel von den Landwirtschaftsministerien betreutenallgem<strong>eine</strong>n Extensivierungsmaßnahmen in denmeisten Ländern nur über <strong>eine</strong>n kl<strong>eine</strong>n Teil <strong>des</strong> Gesamtbudgetsder Agrarumweltmaßnahmen.Darüber hinaus erschweren verschiedene Einzelprobleme<strong>eine</strong>n breiten <strong>und</strong> effizienten Einsatz naturschutzorientierterMaßnahmen. So liegt – aufgr<strong>und</strong> von EU-Vorgaben –der Höchstbetrag für Ausgleichszahlungen in FFH- <strong>und</strong>Vogelschutzgebieten bei maximal 200 Euro/ha, währendfür freiwillige Umweltmaßnahmen mehr als das Doppeltegezahlt werden kann. Diese Benachteiligung sollte umgehendbeseitigt werden. Auch im Rahmen der freiwilligenMaßnahmen reichen die maximal zulässigen Beträge häufignicht aus, um speziellere aufwändige Naturschutzmaßnahmenzu finanzieren. Die notwendigen „top ups“(Zusatzzahlungen) erhöhen in unnötiger Weise denVerwaltungsaufwand <strong>und</strong> die finanziellen Belastungender Länder. Ein großer Nachteil für naturschutzorientierteMaßnahmen entsteht dadurch, dass sie nicht durch dieGAK kofinanziert werden können.403. Eine Kofinanzierung über die GAK stellt <strong>eine</strong>n erheblichenAnreiz für die Länder dar, da sie bei Inanspruchnahmeder Programme nur noch 20 % selbst finanzierenmüssen. Im Rahmen der GAK werden aberlediglich auf die abiotischen Naturgüter bezogene, in vielenFällen wenig anspruchsvolle Extensivierungsmaßnahmengefördert. Die Ausgestaltung der durch die GAK kofinanziertenProgramme innerhalb der Vorgaben derVO(EG) Nr. 1257/1999 wird durch die B<strong>und</strong>esebene mitbeeinflusst.In diesen Fällen sollte verstärkt vorgeschriebenwerden, dass Gebietskulissen – d. h. abgegrenzte Räume,auf die die Förderung beschränkt werden soll – <strong>eine</strong> Lenkungder Maßnahmen in umweltempfindliche Räume bewirken.Nur wenige Aktivitäten, wie der Verzicht aufden Einsatz von chemischen Pflanzenbehandlungsmittelnoder der ökologische Landbau, sollten flächendeckendgefördert werden.Insgesamt kann gegenwärtig noch nicht von <strong>eine</strong>r ausreichendenAbstimmung <strong>des</strong> Instrumenteneinsatzes zwischenNaturschutz <strong>und</strong> Landwirtschaft in der GAKgesprochen werden. Dies gilt sowohl für flächendeckendanwendbare Instrumente wie die einzelbetriebliche Förderungals auch für Instrumente, die auf bestimmteGebietskulissen beschränkt sind, wie die Förderung in benachteiligtenRäumen oder auf die erwähnten Agrarumweltprogramme,deren Umweltorientierung noch weitergestärkt werden könnte. In <strong>eine</strong>m national bedeutsamenVorrangraum <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> kann es durchaus vorkommen,dass über die einzelbetriebliche Förderung dieIntensivierung <strong>eine</strong>s Betriebes unterstützt <strong>und</strong> damit dieUmsetzung von Naturschutzzielen erheblich erschwertoder verteuert wird. Das entscheidende Arbeitsforum imRahmen der GAK ist der PLANAK, der durch dieB<strong>und</strong>esländer dominiert wird. Parlamentarische Einflussmöglichkeitenbestehen hier kaum. Da aber 60 % derMittel vom B<strong>und</strong> aufgebracht werden <strong>und</strong> die Länder nur40 % kofinanzieren, besteht im Falle der GAK <strong>eine</strong> unzureichendeÄquivalenz zwischen der Entscheidungsebene<strong>und</strong> der Ebene der Mittelaufbringung. Zukünftig solltendie Einflussmöglichkeiten <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es im Rahmen derGAK genutzt werden, um dem Naturschutz widersprechendeFörderungen vor allem in bestimmten Zielraumtypenzu unterbinden. Des Weiteren sollten dieFördermöglichkeiten für naturschutzorientierte Agrarumweltmaßnahmenverbessert werden. Dies kann kurzfristigdurch <strong>eine</strong> verstärkte Ausrichtung auf multifunktionaleMaßnahmen geschehen, die sowohl den abiotischen alsauch den biotischen Naturgütern zugute kommen.404. Sowohl im Rahmen von GAK-kofinanzierten Programmenals auch bei Naturschutzprogrammen der Ländersollte in Zukunft nicht nur <strong>eine</strong> Steigerung <strong>des</strong> Budgetsfür Agrarumweltmaßnahmen angestrebt werden,sondern auch <strong>eine</strong> Effizienzverbesserung <strong>des</strong> Mitteleinsatzesdurch <strong>eine</strong> stärkere leistungs- <strong>und</strong> ergebnisorientierteHonorierung (s. Tz. 240 ff.). Die bisherigen Ökopunkte-Modelleverhindern allerdings nicht, dass eingroßer Teil der verfügbaren Fördermittel Mitnahmeeffekteerzeugt. Bei <strong>eine</strong>m gegebenen Finanzierungsbudgetwerden hierdurch die Möglichkeiten <strong>eine</strong>rökologischen Leistungshonorierung <strong>und</strong> damit das insgesamtrealisierbare Leistungsergebnis eingeschränkt.Der Umweltrat rät <strong>des</strong>halb zu <strong>eine</strong>r ergebnisorientiertenLeistungshonorierung der Landwirtschaft auf Basis <strong>eine</strong>sÖkopunktesystems mit <strong>eine</strong>m speziellen Bieterverfahren,das es ermöglicht, <strong>eine</strong>n Teil der Renteneinkommen abzuschöpfen.Vor der flächendeckenden Einführung <strong>eine</strong>ssolchen Modells sind allerdings noch zahlreiche Detailfragenzu klären. Da jedoch durch die teilweise Abschöpfungder Renteneinkommen je nach konkreten Produktions-<strong>und</strong> Kostenbedingungen bei gegebenemFinanzierungsbudget <strong>eine</strong> erhebliche Steigerung der gefördertenökologischen Leistungserstellung erzielt werdenkann, empfiehlt der Umweltrat <strong>eine</strong> zügige Erprobungim Rahmen von Pilotprojekten.405. Eine wichtige Voraussetzung für <strong>eine</strong> effektiveUmsetzung von Agrarumweltprogrammen ist die fachlicheBeratung <strong>und</strong> Betreuung der teilnehmenden Landwirteoder von solchen, deren Teilnahme besonders erwünschtist. Derzeit erfolgt die Beratung oft getrennt nachAgrar- <strong>und</strong> Naturschutzbereich <strong>und</strong> gerade die naturschutzfachlicheBeratung ist in vielen B<strong>und</strong>esländern wenigbis gar nicht institutionalisiert (OSTERBURG, 2002).Eine Neuorganisation <strong>des</strong> Beratungswesens ist <strong>des</strong>halberforderlich. In einigen B<strong>und</strong>esländern wurden mit <strong>eine</strong>rAuslagerung der Beratung <strong>und</strong> Betreuung aus der Ver-


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 159 – Drucksache 14/9852waltung heraus in eigenständige Organisationen gute Erfahrungengemacht. Geeignet sind Ansprechpartner mitnaturschutzfachlichen Kenntnissen wie Biologische Stationenoder spezialisierte Fachberater (Beispiel Nordrhein-Westfalen<strong>und</strong> Rheinland-Pfalz), die zwischenLandwirten <strong>und</strong> Verwaltung vermittelnd tätig sind(OSTERBURG, 2002). Die Institutionalisierung <strong>eine</strong>rgeeigneten Beratung in den Ländern wird dadurch gehemmt,dass sich die Finanzierung der EU nur auf Fördermaßnahmen,nicht aber auf den Aufwand in den Verwaltungen<strong>und</strong> die notwendigen Beratungsleistungenerstreckt. Der Umweltrat sieht die Notwendigkeit, zu dererforderlichen Kofinanzierung Mittel bereitzustellen, dieden Aufbau <strong>eine</strong>r effizienten Struktur zur Betreuung vonAgrarumweltprogrammen ermöglichen. Dabei bestehtzugleich die Chance, zur Lösung der Aufgaben Interessengruppenaus Landwirtschaft <strong>und</strong> Naturschutz zumobilisieren <strong>und</strong> somit auch die Akzeptanz für Agrarumweltmaßnahmenzu fördern.6.4 Verbesserung der Rechts- <strong>und</strong>Finanzierungsinstrumente imZuständigkeitsbereich <strong>des</strong>Umweltressorts406. Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege werden durch<strong>eine</strong> Vielzahl von Instrumenten <strong>des</strong> Naturschutzgesetzessowie anderer Umweltgesetze umgesetzt, die überwiegendbereits seit langem gelten. Darüber hinaus gibt es jedochauch jüngere, von der EU-Ebene kommende Instrumente,die in die deutsche Praxis eingeführt werdenmussten oder noch müssen. Mit der jüngsten Novellierung<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes ist damit begonnenworden, das bestehende Instrumentarium zu modernisieren<strong>und</strong> s<strong>eine</strong>n präventiven Charakter zu stärken. DieserWeg sollte weiterverfolgt, <strong>eine</strong> frühzeitige Integration derNaturschutzbelange in die Flächennutzungen gefördert<strong>und</strong> die aktiv mitgestaltende Rolle <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> ausgebautwerden. Dazu sollte auch die Verzahnung der alten<strong>und</strong> neuen Instrumente verbessert werden. Ferner solltedie Leitfunktion <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes insbesonderedurch die Einführung genauerer Standards zurHandhabung der Instrumente verstärkt werden. Die Entwicklungeinheitlicher länderübergreifender Vorgehensweisenist aus der Sicht <strong>des</strong> Umweltrates bei denjenigenInstrumenten vordringlich, mit denen europäische Verpflichtungenerfüllt werden sollen oder die Entwicklungs<strong>und</strong>Investitionsbedingungen mit der Folge <strong>eine</strong>s kontraproduktivenStandortwettbewerbs maßgeblich beeinflusstwerden. Auch die Bereitstellung von Informationen überNatur <strong>und</strong> Landschaft sollte länderübergreifend vereinheitlichtwerden. Ebenso sollten die Vorgaben für die Bewertungder Naturgüter b<strong>und</strong>esweit vereinheitlicht <strong>und</strong>gebündelt dargestellt werden, um ein einheitliches anspruchsvollesSchutzniveau zu fördern, die Abstimmungder B<strong>und</strong>esländer zu verbessern, <strong>eine</strong> Basis für die nationaleUmweltbeobachtung zu schaffen <strong>und</strong> schließlichauch, um bei raumbedeutsamen Vorhaben auf europäischerEbene die deutschen Schutzziele angemesseneinbringen zu können. Die Konsequenzen dieser allgem<strong>eine</strong>nModernisierungsanforderungen für die einzelnenInstrumente <strong>und</strong> ihr Zusammenwirken werden im Folgendenzusammengefasst.Zusammenspiel der wichtigsten Instrumentezur Umsetzung <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>407. Instrumente <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> setzen entweder aufder konzeptionellen Ebene oder auf der Ebene einzelnerVorhaben an. Die Landschaftsplanung ist das wichtigstekonzeptionelle Instrument <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>. Sie konkretisiertdie Ziele <strong>des</strong> Naturschutzgesetzes im Raum <strong>und</strong>fließt in die Raumordnung ein. Darüber hinaus werden inZukunft die Strategische Umweltprüfung (SUP) <strong>und</strong> dieEG-Wasserrahmenrichtlinie für die Integration von Naturschutzkonzeptenin andere Fachpolitiken bedeutsamsein. Auf den Einzelfall bezogene Instrumente sind dieUVP, die Eingriffsregelung sowie der Flächen- <strong>und</strong> Objektschutz.Die <strong>Stärkung</strong> der aktiv mitgestaltenden Rolle <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>betrifft vor allem Instrumente auf der konzeptionellenEbene. Eine besondere Herausforderung stelltgegenwärtig die Integration <strong>und</strong> Ausgestaltung der StrategischenUmweltprüfung (SUP) dar. In Ergänzung zurLandschaftsplanung muss sie zu <strong>eine</strong>m Instrument ausgestaltetwerden, das in <strong>eine</strong>m frühen Planungsstadiumwirksamen Einfluss auf die Konzepte der Raumnutzungnimmt. Landschaftsplanung <strong>und</strong> SUP müssen eng miteinanderverknüpft werden. Dann erfüllen sie gemeinsamdie Aufgaben der raumkonkreten Darstellung– <strong>des</strong> Naturhaushaltes <strong>und</strong> <strong>des</strong> Landschaftsbil<strong>des</strong>,– der Konsequenzen der Ziele <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzesim konkreten Fall,– von Bereichen, in denen Sanierungen, vorsorgendeSicherungsmaßnahmen (wie der Gebiets- <strong>und</strong> Objektschutz)oder Förderprogramme angebracht sind <strong>und</strong>– der Beurteilung von Plänen <strong>und</strong> Programmen andererLandnutzungen.Im Einzelfall kann auf der Gr<strong>und</strong>lage dieser Informationendann über den optimalen Instrumentenmix entschiedenwerden (s. auch Tz. 411 ff.). Auch die neu eingeführteEG-Wasserrahmenrichtlinie setzt auf der konzeptionellenEbene an. Ihre Verknüpfung mit den anderen Instrumentenist noch ungeklärt. Um Doppel- <strong>und</strong> Parallelarbeitenzu vermeiden, sollte die Bewirtschaftungsplanung nachder EG-Wasserrahmenrichtlinie <strong>und</strong> dem novelliertenWasserhaushaltsgesetz vor allem bei der Bestandsaufnahme,aber auch bei der Maßnahmenplanung soweit wiemöglich auf den Ergebnissen der Landschaftsplanungaufbauen <strong>und</strong> mit dieser abgestimmt werden.Weiterentwicklung der Landschaftsplanung408. Zur besseren Verzahnung von Landschaftsplanung,Raumplanung <strong>und</strong> SUP sowie zur <strong>Stärkung</strong> derb<strong>und</strong>espolitischen Leitfunktion sollte die Landschaftsplanungin einigen Bereichen ausgebaut werden.


Drucksache 14/9852 – 160 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeHandlungsbedarf besteht vor allem in folgender Hinsicht:– Die Landschaftsplanung sollte teilvorlaufend oder parallelzur Raum- <strong>und</strong> Bauleitplanung sowie zu UVP<strong>und</strong>SUP-pflichtigen Fachplanungen erarbeitet bzw.überarbeitet werden, damit ihre Inhalte ausreichend inder Gesamt- <strong>und</strong> in der Fachplanung verankert werdenkönnen. Der Umweltrat empfiehlt, <strong>eine</strong> entsprechendePflicht im B<strong>und</strong>esrecht zu verankern (vgl. OTT, 2000,S. 36). Auf der Gr<strong>und</strong>lage <strong>eine</strong>r solchen Parallelplanungkönnte die Landschaftsplanung auch wichtigeFunktionen der SUP <strong>und</strong> UVP übernehmen.– Erfordernisse, die sich aus der Umsetzung der FFH-Richtlinie, der Freiraumsicherung in Verdichtungsräumen<strong>und</strong> aus der Notwendigkeit von Gebietskulissenfür den Einsatz von Förderprogrammen imländlichen Raum ergeben, machen <strong>eine</strong> Verbesserungder Zusammenarbeit zwischen Landschaftsplanung<strong>und</strong> Raumplanung nötig. Fachplanerische, regionalwirtschaftliche<strong>und</strong> förderpolitische Aspekte müssenin der Raumplanung koordinierend zusammengeführt<strong>und</strong> Umsetzungsmöglichkeiten aufgezeigt werden(MKRO, 1996). Insbesondere hinsichtlich der Durchführungder Eingriffsregelung in der Bauleitplanung<strong>und</strong> der gemeindlichen Anpassungspflicht im Fall derplanexternen Kompensation ist die verstärkte Ausweisungvon Entwicklungsflächen für Natur <strong>und</strong>Landschaft in der Regionalplanung erforderlich. DieLandschaftsplanung muss diese Aufgaben der Regionalplanungunter Naturschutzgesichtspunkten besservorbereiten.– Zur Etablierung <strong>eine</strong>s einheitlichen Planungs- <strong>und</strong>Aufgabenverständnisses ist es erforderlich, b<strong>und</strong>esweitgeltende Min<strong>des</strong>tstandards im Bereich der Landschaftsplanungfestzulegen (s. PLACHTER et al.,2002).– Die Verpflichtung zur Öffentlichkeitsbeteiligung beider Aufstellung von Landschaftsplänen sollte in dasB<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz aufgenommen werden.– Planung sollte verstärkt als Prozess verstanden werden.Die Weiterentwicklung von Plänen kann durchden Einsatz neuer Technologien auf der Gr<strong>und</strong>lagevon Erfolgskontrollen sowie im Rahmen der SUPerfolgen.Der Umweltrat empfiehlt seit langem die Erarbeitung <strong>und</strong>räumliche Darstellung der Ziele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> vonb<strong>und</strong>esweiter <strong>und</strong> internationaler Bedeutung in <strong>eine</strong>mB<strong>und</strong>eslandschaftskonzept (SRU, 1996, Tz. 262; SRU,1987, Tz. 472). Ein solches Konzept zielt ab auf– den durch die Länder zu implementierenden Schutz vonNaturressourcen <strong>und</strong> Gebieten, für die Deutschland<strong>eine</strong> besondere Verantwortung übernimmt (s. Tz. 45),sowie von Gebieten mit nationaler Bedeutung,– die Koordinierung von Länderaktivitäten im Bereich<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> mit nationaler oder internationalerBedeutung <strong>und</strong> bei der Ausgestaltung <strong>des</strong> Biotopverb<strong>und</strong>es,– die strategische Ausrichtung b<strong>und</strong>espolitischer Naturschutzaktivitätendurch die Förderung der gesamtstaatlichrepräsentativen Gebiete,– die Integration von Naturschutzbelangen in anderePolitikfelder auf B<strong>und</strong>esebene durch Erarbeitung vonnaturschutzfachlichen Gr<strong>und</strong>lagen für die Ausgestaltungvon Gebietskulissen von Förderprogrammen <strong>und</strong>– die Berücksichtigung deutscher Naturschutzbelangein europäischen <strong>und</strong> internationalen Regelungen.Die Verankerung <strong>eine</strong>s – unverbindlichen – B<strong>und</strong>eslandschaftskonzeptessollte in <strong>eine</strong>r zukünftigen Revision <strong>des</strong>B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes berücksichtigt werden.FFH-Verträglichkeitsprüfung409. Zur b<strong>und</strong>eseinheitlichen, rechtskonformen Anwendungder FFH-Verträglichkeitsprüfung sollten – ähnlichdem LANA-Gutachten zur Eingriffsregelung(KIEMSTEDT et al., 1996a <strong>und</strong> b; KIEMSTEDT <strong>und</strong>OTT, 1994) – zumin<strong>des</strong>t auf B<strong>und</strong>esebene, am besten jedochauf europäischer Ebene, klare Kriterien für dieBeurteilung der Erheblichkeit <strong>und</strong> der Festlegung vonMaßnahmen zur Sicherung <strong>des</strong> europäischen ökologischenNetzes Natura 2000 erarbeitet werden.Eingriffsregelung410. Um die Belange <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> in der Abwägungder Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht zustärken, sollte <strong>eine</strong> Prioritätensetzung bezüglich <strong>des</strong> Gewichtsder betroffenen Funktion von Natur <strong>und</strong> Landschaftin der Abwägung erfolgen. Der diesbezügliche Ansatzin § 19 Abs. 3 BNatSchG n. F. sollte aufgegriffen <strong>und</strong>ausgebaut werden. <strong>Für</strong> die Abwägung sollte <strong>eine</strong> b<strong>und</strong>esweiteinheitliche Prioritätenliste zur Beurteilung <strong>des</strong> Wertesder Schutzgüter <strong>und</strong> Funktionen entwickelt werden,die dann <strong>eine</strong> einheitliche Gr<strong>und</strong>lage für die Gewichtunggegenüber den entgegenstehenden Belangen der Vorhabenträgerböte.<strong>Für</strong> die gr<strong>und</strong>legenden Begriffsbestimmungen der Eingriffsregelung(Vermeidung, Ausgleich <strong>und</strong> Ersatz)sollte ein Min<strong>des</strong>tmaß an Rechtseinheit in Deutschlandgewährleistet werden (vgl. BVerwG – 4 CN 6/99, Urteilvom 31. August 2000). Aus Sicht <strong>des</strong> Umweltrates müssendie Begriffsbestimmungen dazu noch weiter b<strong>und</strong>eseinheitlichkonkretisiert werden. Analog dazu solltenStandards für die beizubringenden Unterlagen im Zulassungsverfahrenfestgelegt werden.Zur Verbesserung der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmensollte <strong>eine</strong> Pflicht zur Einrichtung von Kompensationsflächenkatasternverankert werden. Ebenso istein Nachweis der Flächenverfügbarkeit <strong>und</strong> <strong>eine</strong> Umsetzungskontrollenotwendig. Darüber hinaus muss sichergestelltwerden, dass Gelder zur Kompensation von Eingriffen(aus der Ersatzzahlung) nicht zur Finanzierungvon Maßnahmen genutzt werden, die nur noch <strong>eine</strong>n entferntenBezug zu den verlorengegangenen Funktionenaufweisen. Möglichkeiten zur Kooperation mit geeignetenPartnern (wie der Forst- oder Wasserwirtschaft)


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 161 – Drucksache 14/9852sollten auch bei der Realisierung von Kompensationsmaßnahmengenutzt werden, um Synergismen zu erzeugen<strong>und</strong> die Basis <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> zu erweitern.6.5 Strategieempfehlungen zur Umsetzung6.5.1 Naturschutzstrategien in der Umsetzungvor Ort411. Die vielfach anzutreffende Ablehnung von Maßnahmen<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> durch die Betroffenen vor Ortstellt hohe Anforderungen an die Vertreter <strong>des</strong> behördlichen<strong>und</strong> ehrenamtlichen <strong>Naturschutzes</strong>. Um Umsetzungsdefizitezu verringern <strong>und</strong> die Akzeptanz <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>zu steigern, werden seit längerem große Hoffnungenauf „weiche“ Strategien gesetzt. Solche nichthoheitlichen Strategien umfassen akzeptanzförderndeMaßnahmen, die Kooperation mit den Nutzern, z. B. ingemeinsamen Vermarktungs- oder Tourismusprojekten,oder das Bündnis mit Akteuren, die in Teilbereichen ähnlicheZiele verfolgen. Eine Öffnung <strong>des</strong> ehrenamtlichen<strong>Naturschutzes</strong> wie auch der Naturschutzbehörden in dieseRichtung hat bereits begonnen. Sie ist unerlässlich, umdem Naturschutz politische Schubkraft zu verleihen <strong>und</strong>ihn aus der gesellschaftlichen Defensive zu bringen. Beivielen Adressaten von Naturschutzanliegen wie dem organisiertenSport, der örtlichen Bevölkerung oder denkommunalen Behörden kann durch <strong>eine</strong> frühzeitige Information,die Beteiligung an der Zielgestaltung <strong>und</strong> <strong>eine</strong>transparente Handhabung rechtlicher Regelungen <strong>eine</strong>höhere Akzeptanz von Naturschutzzielen erreicht werden.Geeignete Maßnahmen können auch auf der B<strong>und</strong>esebeneergriffen werden. Beispielsweise können mit den Spitzenverbändenvon Landschaftsnutzern Vereinbarungen getroffen<strong>und</strong> gemeinsame Informationskampagnen überNaturschutzanliegen initiiert werden.412. Eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzungfür <strong>eine</strong> Behebung von Akzeptanzdefiziten,die auf unterschiedlichen Wertvorstellungen beruhen(Tz. 83), ist allerdings, dass die betroffene Bevölkerungk<strong>eine</strong> einschneidenden ökonomischen Nachteile in Kaufnehmen muss. Außerdem ist <strong>eine</strong> Vielzahl weiterer Bedingungennotwendig, um erfolgreiche Naturschutzprojektezu initiieren (s. BRENDLE, 1999). Werden Maßnahmenohne <strong>eine</strong> ausreichende finanzielle <strong>und</strong> rechtlicheBasis ergriffen, bleibt der Erfolg auf Einzelfälle mitgünstigen Konstellationen beschränkt. Wenn Naturschutzvertreter„nichts anzubieten haben“, werden insbesonderedie Landnutzer kaum ein Interesse an <strong>eine</strong>r Kooperationentwickeln, es sei denn, im Hintergr<strong>und</strong> kannmit rechtlichen Maßnahmen gedroht werden. Solange dieintensive landwirtschaftliche Produktion mit <strong>eine</strong>m Vielfachender Finanzen wie die naturschutzgerechte Produktiongefördert wird (SRU, 2002, Tz. 720) <strong>und</strong> der Naturschutznur sehr marginal zum Gesamteinkommen in <strong>eine</strong>rRegion beitragen kann, stellen Kommunikations- <strong>und</strong>Kooperationsstrategien allein k<strong>eine</strong>n Königsweg <strong>des</strong><strong>Naturschutzes</strong> dar.413. Deshalb ist die Bereitstellung ausreichender Fördermittelein wesentlicher Schritt, um die Gr<strong>und</strong>lagen für<strong>eine</strong>n Naturschutz zu legen, der willkommen geheißenwird. Zur Schaffung <strong>eine</strong>r Basis für die Akzeptanz <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>sind <strong>des</strong>halb auf B<strong>und</strong>es- wie auf Lan<strong>des</strong>ebenepolitische Weichenstellungen vorzunehmen, die<strong>eine</strong> breitere Honorierung von Umweltleistungen ermöglichen<strong>und</strong> Subventionen abbauen, die naturschädigen<strong>des</strong>Verhalten honorieren (s. Tz. 395 ff.). Erst bei Erfüllungdieser Voraussetzung können Strategien ansetzen, dieVorurteile abbauen, Synergieeffekte durch Koalitionen<strong>und</strong> Kooperationen nutzen <strong>und</strong> Sympathien für denNaturschutz erzeugen. Die bevorstehende Reform derGemeinsamen Agrarpolitik ist <strong>eine</strong> situative Handlungschance,die der Naturschutz k<strong>eine</strong>swegs ungenutztlassen sollte.414. Ein wichtiges Strategieelement zum Abbau vonAkzeptanzdefiziten, die auf der Angst vor Bevorm<strong>und</strong>ungdurch den Naturschutz oder vor der Degradierung zuDienstleistern beruhen (s. Tz. 85 ff.), ist die Präsentationder Naturschutzanliegen. Es muss verhindert werden,dass Naturschutzziele als Forderung aufgefasst werden.Statt<strong>des</strong>sen sollten Naturschutzziele, die im Rahmen <strong>eine</strong>rIntegration von Schutz <strong>und</strong> Nutzung verfolgt werden, alsAngebot an die Landnutzer zur Honorierung <strong>eine</strong>s Gutespräsentiert werden, auf <strong>des</strong>sen Erhalt die Gesellschaftgroßen Wert legt. Naturschutzleistungen wie die Neuentwicklungwertvoller Biotope, die Anreicherung der Landschaftmit Feldgehölzen oder die Anlage von Rainen könnendurch die verschiedensten Nutzer <strong>und</strong> auf vielenFlächen erfolgen. Hier sollte die gesellschaftliche Nachfragenach bestimmten Leistungen auf den entsprechendenFlächen dargestellt <strong>und</strong> ein Budget zur Honorierungbereitgehalten werden. Bestimmte Leistungen eignen sichauch für <strong>eine</strong>n Ausschreibungswettbewerb.Durch <strong>eine</strong> stärker ergebnisbezogene Honorierung werdendie Landnutzer zu <strong>eine</strong>r größeren unternehmerischenInnovationsbereitschaft <strong>und</strong> zur Weiterentwicklung geeigneternaturschutzkonformer Nutzungssysteme angeregt.Wenn nicht mehr die Einhaltung bestimmter Auflagenhonoriert wird, sondern das erzielte Ergebnis(RICHTER, 2001, S. 113 f.), könnte auch der Nebeneffekteintreten, dass Landnutzer sich stärker für die naturräumlicheAusstattung <strong>und</strong> für die lokale Biodiversität interessieren.Voraussetzung für das Gelingen <strong>eine</strong>r solchen Strategieist, dass ergebnisorientierte Honorierungsmodellestärker in die Programmgestaltung der B<strong>und</strong>esländerEinzug halten.Die Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen bereitsim Vorfeld von Naturschutzmaßnahmen kann ebenfallsstark zur Versachlichung der Auseinandersetzungensowie zur Effektivierung <strong>des</strong> Naturschutzhandelns beitragen(zur Berücksichtigung agrarstruktureller Bedingungensiehe von HAAREN et al., 1999). Nicht immer findensich aber Lösungen, die dem Naturschutzanliegen genügen<strong>und</strong> zugleich in die bestehenden Strukturen betroffenerlandwirtschaftlicher Betriebe integrierbar sind.Gegebenenfalls können Konflikte dann mithilfe der Flurneuordnungentschärft werden.415. In Großschutzgebieten ist es notwendig, sich eingenaueres Bild von der Art <strong>und</strong> Ausprägung der so genannten„Akzeptanzkrater“ zu verschaffen. Es ist durchauswahrscheinlich, dass sich bei genauerer Analyse ört-


Drucksache 14/9852 – 162 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodelicher Akzeptanzbedingungen häufig auch Interessenidentifizieren lassen (Naherholungsinteresse der Wohnbevölkerung,Tourismus), die zumin<strong>des</strong>t teilweise mit Naturschutzzielenübereinstimmen. Deren Vertreter meldensich als schweigende Mehrheit jedoch oft nicht zu Wort,wenn das Thema in der öffentlichen Meinung frühzeitignegativ besetzt wurde. Auf diesen naturschutzkonformenInteressen sollten Koalitionsstrategien aufgebaut werden.6.5.2 Qualitative <strong>und</strong> quantitativeVeränderungen in der Ausstattungder Naturschutzinstitutionen416. Der Einsatz von „weichen“ Naturschutzstrategienerfordert in der Vorbereitung von Maßnahmen <strong>eine</strong>nhöheren Personaleinsatz als ein hoheitliches Vorgehen.Sind die Naturschutzbehörden schon mit der Bearbeitungder hoheitlichen Aufgaben, Stellungnahmen zu Eingriffsvorhabenetc. ausgelastet, scheitert ein anderer Kommunikationsstilbereits an den mangelnden Personalressourcen(s. Tz. 115 ff.). Die personelle Ausstattung derNaturschutzbehörden lässt diesen vielfach nicht die Zeit,<strong>eine</strong> eigene situationsangepasste Strategie zur Umsetzungder Naturschutzziele zu erarbeiten. Parallel dazu stehenauch k<strong>eine</strong> finanziellen Mittel zur Verfügung, um externeBeratung einzuholen (vgl. Abschnitt 5.1.2). Die Strategiefähigkeitder Vertreter von Naturschutzinteressen wird zudemdurch zumeist geringeren politischen Einfluss <strong>und</strong>ein schwächeres Durchsetzungspotenzial im Vergleich zuden Vertretern der Verursacherbereiche Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft,Wirtschaft, Bau, Verkehr, Transport, Sport <strong>und</strong>Tourismus vermindert. Als Voraussetzung für jede neueForm <strong>des</strong> Naturschutzhandelns müssen <strong>des</strong>halb ausreichendepersonelle <strong>und</strong> finanzielle Ressourcen, vor allemdurch die Länder <strong>und</strong> gegebenenfalls die Städte <strong>und</strong>Kreise, bereitgestellt werden. Der Wandel hin zum „kooperativenStaat“ verlangt aber auch, dass den Behördenvertreternmehr Spielraum für Kooperation eingeräumtwird (FÜRST, 2002). Dazu gehört <strong>eine</strong> großzügigereGestaltung der Entscheidungs- <strong>und</strong> Ermessensspielräumenachgeordneter Behörden. Auch Zusatzqualifikationen,wie insbesondere Management- <strong>und</strong> Kommunikationskompetenz,sind für Behördenvertreter hilfreich.Die Bereitstellung ausreichender personeller Kapazitätenfür die neuen Strategien kann auf verschiedenen Wegenerfolgen. Einerseits können weitere Kapazitäten in denNaturschutzbehörden aufgebaut werden. Andererseitswird von vielen Seiten gefordert, nicht die Naturschutzbehördenaufzurüsten, sondern Naturschutzfachleute inden anderen Fachbehörden bereitzustellen, wie in den bereitsgegenwärtig relativ gut ausgestatteten Straßenbaubehördenoder in der Landwirtschaftsverwaltung. Solldas zweite Konzept funktionieren, müssen allerdingszwei Bedingungen erfüllt sein:1. Es muss Naturschutzfachpersonal eingestellt werden;die Beschäftigung von Verwaltungsfachleuten oderdie Übernahme von Mitarbeitern anderer Verwaltungenwie von Straßenbauingenieuren reichen erfahrungsgemäßnicht aus.2. Es müssen ausreichend große personelle Einheiten geschaffenwerden, um tatsächlich <strong>eine</strong> Umsetzung derNaturschutzbelange innerhalb der Fachbehörde bewirkenzu können.Ein drittes, erfolgversprechen<strong>des</strong> Modell kann die Auslagerung<strong>eine</strong>r Vielzahl von Arbeitsfeldern aus der Behör<strong>des</strong>ein. Während diese weiterhin die hoheitlichen Aufgabenübernimmt, könnten neugeschaffene „Landschaftsagenturen“insbesondere solche Aufgaben erledigen, die <strong>eine</strong>hohe Flexibilität im Umgang mit Nutzern <strong>und</strong> anderenAkteuren erfordern. Je nach Problemsituation in <strong>eine</strong>rRegion können diese Agenturen sehr unterschiedlichzugeschnitten sein. Mögliche Aufgabengebiete wärenBeratungstätigkeiten, Pflegearbeiten, Flächen- <strong>und</strong> Maßnahmenmanagement(für die Eingriffsregelung) ebensowie die finanzielle Verwaltung von Kompensationszahlungen,die Zusammenarbeit mit landwirtschaftlichenKooperationen in Wasserschutzgebieten, die Unterstützungvon Verarbeitungs- <strong>und</strong> Vermarktungsinitiativenoder die Akquisition von Fördermitteln. Auch für die Organisation<strong>und</strong> Konstruktion solcher Agenturen sind verschiedeneModelle denkbar. Kommunen, der ehrenamtlicheNaturschutz oder Wasserversorger können sichebenso beteiligen wie Vertreter der Landnutzer.6.5.3 Das Konzept <strong>eine</strong>r differenziertenLandnutzung als Gr<strong>und</strong>lageder Strategiebildung417. Während die vorgenannten Strategiebaust<strong>eine</strong> unabhängigvon räumlichen Zusammenhängen gelten, mussein effektives strategisches Vorgehen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>darüber hinaus auch an die räumlichen Bedingungen angepasstwerden. Als Gr<strong>und</strong>lage <strong>eine</strong>r Naturschutzstrategie,die unterschiedliche Raum- <strong>und</strong> Umsetzungssituationenfür Naturschutzziele in Betracht zieht, eignetsich das Konzept der differenzierten Landnutzung, wiees der Umweltrat mehrfach empfohlen hat (erstmalsHABER, 1971, 1972, 1979; ODUM, 1969; auchSCHEMEL, 1976; SRU, 1987; auch SRU, 1996,Tz. 13 ff.). Dieses Konzept sollte weiterentwickelt werden,wobei Aspekte wie die Rahmenbedingungen derLandnutzer, die problematische Akzeptanz von Naturschutzzielen<strong>und</strong> vor allem die Empfindlichkeit <strong>und</strong>Funktionen <strong>des</strong> Naturhaushaltes zu berücksichtigenwären.418. Unter Zugr<strong>und</strong>elegung der Ziele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong><strong>und</strong> s<strong>eine</strong>r Ansprüche an Raumnutzung <strong>und</strong> -gestaltungkönnen drei Teilstrategien <strong>eine</strong>s modifizierten Konzeptesdifferenzierter Landnutzung (Abb. 6-2) unterschiedenwerden:– Vorrangfunktion für Naturschutz mit a) Totalschutz(k<strong>eine</strong> oder nur sehr eingeschränkte Nutzung) <strong>und</strong> b)mit eingeschränkter Landnutzung,– Integration von Naturschutz <strong>und</strong> Nutzungen (umweltschonendeLandnutzung mit einzelnen Auflagen) <strong>und</strong>– Vorrangfunktion für Nutzungen (Landnutzung unterBeachtung der „guten fachlichen Praxis“).


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 163 – Drucksache 14/9852Differenzierte Landnutzung <strong>und</strong> situationsangepasste NaturschutzstrategienAbbildung 6-2Bestand,Entwicklungszielefür die NutzungNaturschutzstrategieUmsetzung<strong>und</strong> FinanzierungLandschaftsplanungEntschädigung<strong>und</strong>VertragsnaturschutzMin<strong>des</strong>tzielehoheSchutzwürdigkeit,BestandgeringVerhandlungsspielraumbeiZielgestaltungk<strong>eine</strong>, sehr starkeingeschränkteLandnutzungeingeschränkteLandnutzungumweltschonendeLandnutzungmit einzelnenAuflagenstrengerGebietsschutz(Totalreservat)Vorrangfunktionfür Naturschutz;Gebietsschutz,KooperationNutzungsbeschränkungenKooperationNationalpark,NSGNSG,BiospärenreservatNaturpark nachBNatSchGNeuregGLSG etc.,Vertragsnaturschutz,Förderung vonVerarbeitung,VermarktungBeratungKommunikationwünschenswerteZielegeringeSchutzwürdigkeit, ,BestandhochLandnutzungunter Beachtungder gutenfachlichenPraxisVerhinderung vonFehlentwicklungen(Eingriffsregelung,Raum- <strong>und</strong> Bauleitplanung); begleitendeNaturschutzmaßnahmen,Entwicklung,KooperationAusgleichs<strong>und</strong>Ersatzmaßnahmen,gute fachlichePraxis derNutzungen,BeratungQuelle: von HAAREN <strong>und</strong> VORLITZ, 2002; nach HABER, 1971, 1972, 1979; auch BRINKMANN, 1997; von HAAREN, 1988; ERZ, 1978419. Die Strategiewahl sollte nach naturschutzfachlichenKriterien unter Berücksichtigung <strong>des</strong> zu erhaltendenBestan<strong>des</strong> getroffen werden. In Situationen mit sehrintensiver Nutzung sind in der Regel wenig Elemente mithoher Bedeutung für den Arten- <strong>und</strong> Biotopschutz vorhanden,jedoch können erhöhte Empfindlichkeiten derabiotischen Naturgüter <strong>des</strong> Bodens oder die Lage vonFlächen im direkten Einzugsbereich von Gewässern besondereNutzungseinschränkungen notwendig machen.Darüber hinaus bestehen in solchen Räumen Möglichkeitender Entwicklung von Natur <strong>und</strong> Landschaft. In derNähe von Siedlungen können vorzugsweise die Erholungsfunktionenverbessert werden. Naturschutzziele, dienicht bestimmte Standortbedingungen voraussetzen, könnenschwerpunktmäßig dort umgesetzt werden, wo dieNutzungsbedingungen dies begünstigen, häufig weil derNutzungsdruck ohnehin geringer ist. In der Regel fallendann auch geringere Umsetzungskosten für den Naturschutzan. Konflikte zwischen Naturschutz <strong>und</strong> Landnutzungmüssen also in intensiv genutzten Gebieten nicht inbesonderer Schärfe auftreten. Auf <strong>eine</strong>m Großteil derFläche würde in solchen Regionen die Einhaltung derguten fachlichen Praxis ausreichen, um Gr<strong>und</strong>forderungen<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> zu erfüllen. Die meisten darüberhinausgehenden Naturschutzleistungen könnten von denLandnutzern frei angeboten werden. Auch in der Förderpolitiksollte sich <strong>eine</strong> solche räumliche Differenzierungspiegeln. Flächendeckend sollten lediglich Maßnahmenzur Reduzierung von Schadstoffbelastungen durch Düngemittel<strong>und</strong> Pflanzenschutzmittel (wie der ökologischeLandbau) <strong>und</strong> gegebenenfalls die Anreicherung der Feldflurmit Landschaftselementen gefördert werden.In anderen Räumen muss der Naturschutz dagegen aufgr<strong>und</strong><strong>des</strong> hohen Wertes <strong>und</strong> der Empfindlichkeit derNaturgüter Vorrang erhalten, denn dort ist <strong>eine</strong> stärkereAnpassung der Landnutzungen in der Regel auf ganz bestimmtenFlächen notwendig. Auch hier ist anzuraten, aufnicht prioritären Flächen die gesellschaftliche Nachfragenach Naturschutzleistungen lediglich bekannt zu machen;die Landnutzer erhalten damit die Gelegenheit, freiwilligeAngebote zur Erfüllung der Leistungen zu machen. DieDifferenzierung von Prioritätsräumen, in denen der Naturschutzgegebenenfalls auch mit einschneidenden hoheitlichenMitteln Min<strong>des</strong>tziele verfolgt, <strong>und</strong> weiterenRäumen, in denen <strong>eine</strong> weniger spezifische bzw. dringlicheNachfrage nach Naturschutzleistungen dargestelltwird, erhöht die Akzeptanz der Landnutzer. Wichtig istdie transparente <strong>und</strong> einfach nachvollziehbare Einteilungin die verschiedenen Kategorien.


Drucksache 14/9852 – 164 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode420. In der öffentlichen Wahrnehmung ist vor allem derKonflikt zwischen Landwirtschaft <strong>und</strong> Naturschutz dominierend.Die Zukunft der Landwirtschaft wird in vielenRäumen mit ungünstigen Produktionsbedingungen jedochauch davon abhängen, ob es gelingt, Einkommensalternativenzu schaffen, denn <strong>eine</strong> am Preisniveau <strong>des</strong>Weltmarktes orientierte Produktion dürfte nur auf denGunststandorten <strong>und</strong> bei entsprechenden Betriebsstrukturenmöglich sein. Das zunehmende Interesse der landwirtschaftlichenBetriebe an alternativen Finanzierungsmöglichkeitenwird die Konflikte zwischen Naturschutz <strong>und</strong>Landwirtschaft verringern, wenn ausreichende Mittel zurFinanzierung von Naturschutzleistungen verfügbar sind.Die Aufteilung der Flächen in Gebiete mit unterschiedlichenVorrangfunktionen (s. Abb. 6-2, Seite 163) stelltnur <strong>eine</strong> Einteilung für die großräumige Ausweisung vonVorrangräumen <strong>und</strong> die Entwicklung entsprechendergesamträumlicher Strategien dar. Bei genauerer Betrachtungdurchdringen sich die Raumtypen kleinräumig, sodassbei großmaßstäbigen Planungen innerhalb von Vorrangebietender Nutzungen auch kleinflächige Gebieteberücksichtigt werden können, in denen der NaturschutzPriorität hat.6.5.4 Teilstrategien zur Umsetzung im Raum6.5.4.1 Vorrangflächen für den Naturschutz421. Natürliche Standortvielfalt <strong>und</strong> <strong>eine</strong> hohe Varianzvon Arten <strong>und</strong> Lebensgemeinschaften können nur ingroßflächigen Gebieten angemessen erhalten werden.Dynamische Prozesse in der Landschaft setzen Gebietevoraus, in denen die verschiedenen Entwicklungsphasenwiederholt nebeneinander vorkommen <strong>und</strong> ablaufen können.Viele Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten benötigen für denErhalt reproduktionsfähiger Populationen große, störungsarmeLebensräume, in denen zudem verschiedeneLebensraumtypen (Biotopkomplexe) vorhandensein müssen. Auch zu den Populationen in ähnlichen,benachbarten Gebieten müssen Austauschbeziehungenmöglich sein. Bei <strong>eine</strong>r Reduktion der Flächengröße verschiebtsich das Artenspektrum von den „Spezialisten“(Arten mit besonderen Lebensraumansprüchen) oft hin zuden migrationsfreudigen Generalisten (Kulturfolgern).Hierdurch kommt es zu <strong>eine</strong>m Verlust an biologischerVielfalt. Deshalb ist die Flächengröße der Schutzgebietein vielen Fällen sowohl bei nutzungsabhängigen Halbkulturbiotopenals auch bei eigendynamischen Lebensräumenentscheidend für die Erreichung gesetzter Ziele.Totalschutz422. Ein strategisches Ziel sollte es sein, die b<strong>und</strong>esweitbedeutsamen naturnahen, weitgehend ungenutzten Lebensräumein <strong>eine</strong>m System großflächiger Schutzgebietezu sichern. Die Fläche dieses Systems müsste die Flächender derzeitigen Nationalparke <strong>und</strong> gesamtstaatlich repräsentativenRäume erheblich überschreiten. Weitere Zerschneidungen<strong>und</strong> Standortnivellierungen sind unbedingtzu vermeiden. Hier bedarf es dringend abwägungsfesterSchutzpositionen, die nicht durch Kosten-Nutzen-Analysenrelativiert werden dürfen (etwa bei Verkehrsprojekten).Die Schutzbemühungen müssen sich auch aufdie zum Schutz größerer Gebiete erforderlichen angrenzendengenutzten Randzonen erstrecken. Große zusammenhängendeungenutzte Lebensräume müssen mitausreichend großen Pufferflächen umgeben sein. Zonierungskonzeptekönnen die ungenutzten Lebensräumevor unerwünschter Außeneinwirkung schützen. Bereitszerschnittene (isolierte) oder abgetrennte Flächen solltenverstärkt in den großflächigen Schutz einbezogen werden,um <strong>eine</strong>n ungestörten Artenaustausch zu ermöglichen.423. Die meisten Waldschutzgebiete nach den Lan<strong>des</strong>waldgesetzenbesitzen noch <strong>eine</strong> zu geringe Flächengröße(10 bis 50 ha). Wegen <strong>des</strong> hohen Lebensraumanspruchsvon Waldarten ist dadurch aus naturschutzfachlicher Sicht<strong>eine</strong> ungestörte Entwicklung nicht hinreichend gewährleistet.In Deutschland, als <strong>eine</strong>m von Natur aus waldreichenLand, sollten <strong>des</strong>halb verstärkt große ungenutzteWaldlebensräume geschützt werden. Die FFH-Richtlinieenthält Vorgaben für den Schutz verschiedenerBuchenwaldgesellschaften, Eichen- <strong>und</strong> Eichen-Hainbuchen-Waldgesellschaften,Auwaldgesellschaften entlanggroßer Flüsse sowie von Hang-, Bruch-, Sumpf- <strong>und</strong>Moorwäldern. Zahlreiche der durch die FFH-Richtliniegeschützten mitteleuropäischen Lebensraumtypen, fürdie Deutschland weltweit <strong>eine</strong> besondere Verantwortungträgt, sind unter Schutzgesichtspunkten deutlich unterrepräsentiert.Insbesondere mangelt es zurzeit noch an <strong>eine</strong>mgroßflächigen Schutz der für Deutschland besonderscharakteristischen mitteleuropäischen naturnahen Buchenwälderverschiedener Ausprägung. Dieser sollte alsnationale Aufgabe verstanden werden. Ein Buchenwald-Nationalpark kann auch der Forstwirtschaft zur Veranschaulichungnatürlicher Entwicklungs- <strong>und</strong> Waldwachstumsprozesseim Vergleich zu genutzten Wäldern dienen.Der Umweltrat empfiehlt <strong>des</strong>halb, die in Deutschland besondersvielgestaltigen Buchenwaldgesellschaften auf <strong>eine</strong>rangemessen großen Fläche im Status <strong>eine</strong>s Nationalparksunter Schutz zu stellen.Auch die Auen der großen Flüsse sind als potenzielle Gebietefür die Entwicklung von großflächigen naturnahenAuenökosystemen in ihrer Überschwemmungsdynamikzu erhalten <strong>und</strong> zu entwickeln. An ökologisch bedeutsamenFlüssen <strong>und</strong> Flussabschnitten sollten k<strong>eine</strong> weiterenAusbaumaßnahmen vorgenommen werden.424. Wichtigstes Hindernis <strong>eine</strong>s b<strong>und</strong>esweit abgestimmtenVorrangflächenschutzes ist die verfassungsrechtlichvorgegebene ausschließliche Länderkompetenzfür die Schutzgebietsausweisung der infrage kommendenSchutzgebietskategorien „Nationalpark“, „Naturschutzgebiet“<strong>und</strong> „Biosphärenreservat“, wobei in Kernzonenvon Biosphärenreservaten ebenfalls ungenutzte Naturschutzgebieteliegen können. Es ist nicht zu übersehen,dass diese Länderkompetenz zunehmend zu internationalen<strong>und</strong> europarechtlichen Schwierigkeiten führt (beider Umsetzung der FFH-Richtlinie <strong>und</strong> von Natura 2000,insbesondere der Gebietsauswahl <strong>und</strong> Gebietsmeldung; Abschnitt5.2.4). Einige B<strong>und</strong>esländer mit besonders hohemNaturpotenzial sind mit den finanziellen Konsequenzen<strong>eine</strong>s großflächigen, konsequenten Schutzes überfordert.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 165 – Drucksache 14/9852Eine auf naturschutzfachlichen Erwägungen <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esamtesfür Naturschutz basierende Konzeption für denSchutz national bedeutsamer Gebiete ist sinnvoll, aberwegen ihres lediglich empfehlenden Charakters nicht ausreichend.Der Umweltrat hält <strong>des</strong>halb ein Min<strong>des</strong>tmaß anB<strong>und</strong>eskompetenz für national bedeutsame, ungenutzteVorrangflächen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> für erforderlich. Diepolitischen Hürden für <strong>eine</strong> entsprechende Verfassungsänderungsind allerdings hoch, sodass zunächst andereWege wie der weitere Ausbau der Förderung von Naturschutzgroßprojektenzu verfolgen sind.425. Geeignete Instrumente für die Umsetzung <strong>des</strong> Totalschutzessind Ausweisungen von Kernflächen in Nationalparken<strong>und</strong> großen Naturschutzgebieten. In Kooperationmit der Forstwirtschaft ist ein Totalschutz auchnach B<strong>und</strong>eswaldgesetz bzw. den Waldgesetzen der Ländermöglich (Bannwälder, Naturwaldreservate). Wegen<strong>des</strong> Nutzungsausschlusses sollten sich die großen ungenutztenFlächen möglichst vollständig in öffentlichem Eigentum(oder in der Trägerschaft von Naturschutzverbänden)befinden. Private Nutzer sollten im Zuge vonFlächenankauf oder Flächentausch im Rahmen von naturschutzbezogenenFlurbereinigungen aus den Gebietenherausgekauft werden, soweit sie weiterhin Nutzungsinteressenverfolgen wollen.Vorrangfunktion für den Naturschutz miteingeschränkter Landnutzung426. Eine große Zahl von schutzwürdigen ungenutztenFlächen liegt außerhalb von Großschutzgebieten <strong>und</strong> istvon geringer Größe. Dies betrifft viele der gesetzlich geschütztenBiotope (§ 30 BNatSchG n. F.) <strong>und</strong> der nach derFFH-Richtlinie geschützten Lebensraumtypen. Über dieArt <strong>des</strong> Schutzes solcher kleinflächigen Sukzessionsgebietesollte im Rahmen <strong>eine</strong>s Naturschutzgesamtkonzeptesinnerhalb der Vorrangräume mit eingeschränkterLandnutzung entschieden werden. Ansonsten steht in diesenVorrangräumen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> die Erhaltung oderEntwicklung <strong>eine</strong>r naturschutzangepassten Landnutzungim Vordergr<strong>und</strong>. Notwendig ist <strong>eine</strong> angepasste Landnutzungimmer dann, wenn besonders bedeutsame Funktionen<strong>des</strong> Naturhaushaltes oder der einzelnen Naturgütervon der Nutzung der Landschaft abhängen. Dies ist derFall bei der Mehrzahl der derzeit existierenden schutzwürdigen<strong>und</strong> gefährdeten Biotoptypen wie Halbtrockenrasen<strong>und</strong> Feuchtgrünland. Ein Vorrang <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong><strong>und</strong> <strong>eine</strong> Anpassung der Nutzungen kann allerdings nurdann realisiert werden, wenn ausreichende Mittel zur Verfügungstehen, um den beteiligten Landnutzern <strong>eine</strong> Einkommensperspektiveim Naturschutz zu eröffnen. Derhoheitliche Schutz (als Biosphärenreservat oder Naturschutzgebiet)ist zwar in der Regel <strong>eine</strong> notwendige Voraussetzung;er erfordert jedoch ebenfalls Entschädigungen.Stehen die nötigen Mittel nicht zur Verfügung, müssendie Naturschutzansprüche auf kl<strong>eine</strong>re Flächen beschränktwerden. Besteht in Räumen mit geringemErtragspotenzial ohnehin k<strong>eine</strong> ausreichende Einkommensperspektivemehr für die Landnutzung, ist flächenscharfdarzustellen <strong>und</strong> abzuwägen, ob <strong>und</strong> auf welchenFlächen <strong>eine</strong> Sukzession zugelassen werden kann <strong>und</strong> wozur Erhaltung besonders bedeutsamer Lebensräume <strong>und</strong>sonstiger Landschaftsfunktionen <strong>eine</strong> Pflege unerlässlichist. Als Allianzpartner <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> für die Pflegesolcher Flächen <strong>und</strong> gegebenenfalls für die Offenhaltungder Landschaft in den übrigen Bereichen bieten sich innerhalbdieser Vorrangräume häufig der Tourismus, derorganisierte Sport oder die Wasserwirtschaft an.427. Ein besonderes Problem kl<strong>eine</strong>r Schutzgebietestellt die Gefährdung durch schädliche Randeinwirkungendar. Pufferzonen mit abgestufter Nutzungsintensitätkönnen hier als Schutz dienen. Diese können bei Naturschutzgebietenverhältnismäßig leicht über die Schutzgebietsverordnungeneingerichtet werden. Bei den gesetzlichgeschützten Biotopen <strong>und</strong> den Lebensraumtypennach der FFH-Richtlinie fehlt diese Möglichkeit, wennbei diesen nicht gleichzeitig auch ein Schutz als (Natur-)Schutzgebiet vorliegt. Deshalb sollten auch die genutztenVorrangräume <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> auf B<strong>und</strong>es- oder Lan<strong>des</strong>ebenegroßräumig ausgewiesen <strong>und</strong> der Mittelbedarffür den Schutz von Natur- <strong>und</strong> Landschaft im Rahmen<strong>eine</strong>s strategischen Umsetzungskonzeptes einkalkuliertwerden.Nutzungseinschränkungen oder Nutzungsausschlussauf belasteten Flächen428. Eine weitere Kategorie von Flächen, auf denen ausNatur- <strong>und</strong> Umweltschutzgründen ein Verzicht oder <strong>eine</strong>weitgehende Einschränkung der landwirtschaftlichenNutzung angebracht ist, sind Flächen mit durch Schadstoffekontaminierten Böden oder Flächen, die durchBergbautätigkeit beeinträchtigt sind. Entsprechende Gebietefinden sich zum Teil großräumig in Flussauen, imEinflussbereich umweltintensiver Industrien, im unmittelbarenRandbereich von vielbefahrenen Autobahnen(insbesondere Bleialtlasten), auf ehemaligen Rieselfeldern,Truppenübungsplätzen etc. Diese Flächen könnenentweder der Sukzession überlassen werden oder solltenzur Produktion von nachwachsenden Rohstoffen genutztwerden.429. Im Falle kontaminierter Böden, deren Belastungbekannt ist, sind häufig vor Ort Allianzen zwischen Naturschutz<strong>und</strong> Landwirtschaft möglich, da auch dieLandwirtschaft ein Interesse an der Abgabe bzw. Umnutzungsolcher Nutzflächen haben dürfte. Die Finanzierungbestimmter Nutzungsänderungen kann über die EU-Stilllegungsprämie erfolgen, die bisher auch den Anbaunachwachsender Rohstoffe fördert. Problematisch ist allerdingsdie Finanzierung der völligen Nutzungsaufgabe.Sollen stärker belastete Flächen dauerhaft aus der Produktionausscheiden <strong>und</strong>/oder sind Pflegemaßnahmen zurBodenreinigung anzustreben, ist mit erheblichen Kostenzu rechnen. Die Verursacher können in der Regel nicht(mehr) zur Finanzierung herangezogen werden. Deshalbwerden Flächen mit extremen Bodenbelastungen wie Industrie-Altlastenflächenhäufig von der öffentlichen Handdurch Lan<strong>des</strong>entwicklungsgesellschaften angekauft, saniert<strong>und</strong> wieder weiterverkauft. Teilweise besteht die Sanierungauch in <strong>eine</strong>r bloßen Einkapselung wie bei demgroßen Projekt „Centro Oberhausen“. Länderprogramme


Drucksache 14/9852 – 166 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodeexistieren für diesen Zweck bisher nicht. <strong>Für</strong> die Finanzierungder Mehrzahl der notwendigen Flächenstilllegungenverbleiben <strong>des</strong>halb lediglich die Kommunen als möglicheUnterstützer. In diesem Problemfeld muss verstärktnach neuen Finanzierungswegen gesucht werden.6.5.4.2 Integration von Schutz <strong>und</strong> Nutzung430. Das Ziel <strong>eine</strong>r Integration von Schutz <strong>und</strong> Nutzungist die Sicherung <strong>eine</strong>r nachhaltigen Landschaftsnutzung.Dabei geht es insbesondere um Nutzungen der Land- <strong>und</strong>Forstwirtschaft <strong>und</strong> der Erholung. Eine Integrationsstrategiewird großräumig dort verfolgt, wo die Schutzwürdigkeit<strong>und</strong> Empfindlichkeit <strong>des</strong> überwiegenden Teils derLandschaftsfunktionen weniger bedeutend ist als in denVorrangräumen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>. Auf kl<strong>eine</strong>ren Flächenkönnen aber auch innerhalb der Räume, in denen großräumig<strong>eine</strong> gleichberechtigte Integration von Schutz <strong>und</strong>Nutzung anzustreben ist, schutzwürdige kl<strong>eine</strong> Vorrangflächen<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> eingestreut sein. Eine Integrationsstrategie<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> sollte aktiv verfolgt werden,wenn die Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Naturhaushaltes,der Wert der Lebensräume oder die Schönheit der Landschaftauf deren Nutzung beruht. Auch bioklimatischeFunktionen der Landschaft oder die Höhe der Gr<strong>und</strong>wasserneubildungsratesind von <strong>eine</strong>r Offenhaltung der Landschaftabhängig <strong>und</strong> machen bestimmte Nutzungen unterWahrung von Schutzgesichtspunkten sinnvoll. HistorischeKulturlandschaften mit Grünland, Acker, Feldgehölzen<strong>und</strong> für die Erholung nutzbare Wälder lassen sichnicht generell durch Urwald ersetzen. Eine Integrationvon Schutz <strong>und</strong> Nutzung ist auch in solchen Landschaftennotwendig, in denen zwar die landwirtschaftliche Nutzungaufgr<strong>und</strong> natürlicher oder sonstiger günstigerProduktionsbedingungen hohe Priorität hat, die Empfindlichkeit<strong>des</strong> Naturhaushaltes (z. B. <strong>eine</strong> hohe Eintragsgefährdung<strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>wassers) aber über die gutefachliche Praxis hinausgehende Nutzungsbeschränkungenerfordert.431. Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft sind im Rahmen dieserIntegrationsstrategie die nächstliegenden Bündnispartner<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>. Staats- <strong>und</strong> Körperschaftsforst verfolgengemäß ihrem Auftrag ebenfalls Naturschutzziele. DieBildung von Bündnissen vor Ort – oder auch von überörtlichenstrategischen Allianzen – mit der Landwirtschaftkann auf verschiedenen Wegen erleichtert werden:– Die Eröffnung von Einkommensalternativen in derErzeugung, Verarbeitung <strong>und</strong> Vermarktung naturschutzkonformerzeugter Produkte oder im Bereich<strong>des</strong> Ökotourismus ist für einige landwirtschaftlicheBetriebe attraktiv, erfordert aber <strong>eine</strong>n hohen Zeit- <strong>und</strong>Mitteleinsatz in der Organisations- <strong>und</strong> Startphase. Inder Regel ist bei weiter gehenden Ansprüchen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>an die Produktion auch bei <strong>eine</strong>r Koppelungmit Vermarktungsstrategien weiterhin ein Ausgleichnotwendig.– Besondere Bedeutung kommt der unter Tz. 200 f. angesprochenenNachfragestrategie <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>zu. Da die Naturschutzleistungen durch die Landnutzerin Gebieten mit <strong>eine</strong>r Integration von Schutz <strong>und</strong>Nutzung ganz überwiegend freiwillig erfolgen sollen,müssen Akzeptanzhemmnisse ausgeräumt werden.Solche Leistungen dürfen nicht als von außen aufgedrängtePflicht oder Erwartung gesehen werden,sondern als die freiwillige Befriedigung <strong>eine</strong>r gesellschaftlichenNachfrage bzw. als „Produktion vonNaturschutzleistungen“ für den Markt. LandwirtschaftlicheBetriebe, die auf Extremstandorten wirtschaften,können so erstmalig die dort vorhandenenspezifischen Standortqualitäten „vermarkten“, indemsie Biotopentwicklung statt landwirtschaftliche Produktionbetreiben. Werden die Leistungen flächenunspezifisch– nicht von <strong>eine</strong>m bestimmten Landwirt<strong>und</strong> auf <strong>eine</strong>r bestimmten Fläche – erwartet, könnensolche Leistungen in größeren Räumen mit vielenAnbietern auch ausgeschrieben werden. Die günstigstenAnbieter von Feldgehölzpflanzungen erhaltendann Zahlungen aus <strong>eine</strong>m dafür bereitstehendenBudget.Agrarumweltprogrammen kommt zur Finanzierung <strong>eine</strong>rsolchen Integrationsstrategie <strong>eine</strong> besondere Bedeutungzu, weil sie neben der Vermarktungsförderung das wichtigsteInstrument sind, um <strong>eine</strong> solche freiwillige Produktionsumstellunganzureizen <strong>und</strong> zu unterstützen.Sie sollten, wo immer möglich, als ergebnisbezogeneHonorierungsmodelle in Kombination mit <strong>eine</strong>m Bieterverfahrenausgestaltet werden. Überall dort, wo k<strong>eine</strong>speziellen Ziele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> verfolgt werden müssen,stellt der ökologische Landbau <strong>eine</strong> attraktive Alternativezur Integration von Schutz <strong>und</strong> Nutzung dar.6.5.4.3 Vorrang der Nutzung432. In Gebieten mit geringer Schutzwürdigkeit <strong>und</strong>Empfindlichkeit der Landschaftsfunktionen auf demüberwiegenden Teil der Flächen <strong>und</strong> hohen Nutzungsansprüchentritt der Naturschutz hinter die Nutzungsansprüchezurück. Vorranggebiete der Landwirtschaft, dieüber ein hohes natürliches Ertragspotenzial verfügen, wiedie Börden, weisen aufgr<strong>und</strong> der wenig durchlässigenDeckschichten <strong>und</strong> der nährstoffreichen Böden untervielen Gesichtspunkten <strong>eine</strong> geringere Empfindlichkeitgegenüber Nutzungseinflüssen auf als Gebiete mit annährstoffarme Bedingungen geb<strong>und</strong>enen Lebensgemeinschaften,durchlässigen Böden <strong>und</strong> <strong>eine</strong>m geringeren Ertragspotenzial.In den für den Naturschutz nachrangigenGebieten geht es darum, die Einhaltung der guten fachlichenPraxis sicherzustellen <strong>und</strong> den Landnutzern darindurch <strong>eine</strong> umweltbezogene Beratung Hilfestellung zuleisten. Eine geeignete Möglichkeit zu <strong>eine</strong>r noch weitergehenden <strong>und</strong> für den Naturschutz kostenneutralen umweltschonendenLandnutzung stellt auch hier der ökologischeLandbau dar. Standorte mit hohem Ertragspotenzialeignen sich häufig in besonderem Maße für dielandwirtschaftliche Erzeugung unter Einsatz geringerMengen von schadstoffhaltigen Dünge- <strong>und</strong> Pflanzenschutzmitteln.Weiter gehende Ansprüche <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>richten sich häufig auf kl<strong>eine</strong>re Einzelflächen.Diese Ziele sind mit Agrarumweltprogrammen <strong>und</strong> gegebenenfallsauch mit Schutzgebietsausweisungen oderFlächenankäufen umsetzbar. Auch können Landnutzer


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 167 – Drucksache 14/9852auf beliebigen Flächen Umweltleistungen anbieten. SolcheLeistungen könnten in der Neuanlage von Feldgehölzen<strong>und</strong> Gewässerrandstreifen oder speziellen Leistungenfür den Arten- <strong>und</strong> Biotopschutz wie zum Schutz <strong>des</strong>Feldhamsters bestehen. Koalitionspartner für solche Maßnahmensind Jäger <strong>und</strong> Jagdgenossenschaften, Sportfischer<strong>und</strong> Landwirte, die nicht auf die Nutzung <strong>des</strong> letztenQuadratmeters angewiesen sind.Bei insgesamt stark limitiertem Budget wird von Naturschutzseiteaber im Zweifelsfall der Einsatz von Fördergeldernauf Vorrangflächen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> oder inumweltempfindlichen stark gefährdeten Bereichen vorzuziehensein.6.6 Umweltbeobachtung433. Durch die Umsetzung der FFH-Richtlinie <strong>und</strong>der Vogelschutzrichtlinie sowie durch die Verankerungder Umweltbeobachtung im B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz(§ 12 BNatSchG n. F.) ist die Verpflichtung zur Beobachtungvon Natur <strong>und</strong> Landschaft dahin gehend gewachsen,nicht nur allgem<strong>eine</strong> Umweltdaten zu erheben, sondernauch vermehrt naturschutzbezogene <strong>und</strong> damit auchnaturgutübergreifende Detailinformationen bereitzustellen.Ebenso ist im Zusammenhang mit der vorgeschriebenenEvaluation von Maßnahmen im Rahmen der EU-Struktur- <strong>und</strong> EU-Agrarumweltprogramme, aber auchaufgr<strong>und</strong> der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtliniesowie der EU-Richtlinie über die Strategische Umweltprüfungein erheblicher Bedarf an Berichterstattungentstanden, dem zurzeit nicht auf der Gr<strong>und</strong>lage <strong>eine</strong>rb<strong>und</strong>esweit vorliegenden Datenbasis befriedigend entsprochenwerden kann. Diese Entwicklung nimmt derUmweltrat zum Anlass, erneut einige aktuelle Anforderungenan die Inhalte <strong>eine</strong>r solchen sektorübergreifendenUmweltbeobachtung zu formulieren:– <strong>Für</strong> naturschutzbezogene Aussagen ist sowohl <strong>eine</strong>flächendeckende als auch <strong>eine</strong> repräsentative Dokumentationaller Schutzgüter, ihrer relevanten Eigenschaften<strong>und</strong> Funktionen <strong>und</strong> deren Veränderungenerforderlich. Dabei kommt <strong>eine</strong>r flächendeckenden,EU-weit vergleichbaren Erhebung von Naturschutzdatenim Sinne <strong>eine</strong>r politikfähigen breiten Datengr<strong>und</strong>lagehohe Bedeutung zu. Die repräsentative,vertiefende Dokumentation von speziellen Schutzgüterndarf darüber aber nicht vernachlässigt werden.Der vielfältige, bereits vorhandene Datenbestandmüsste gebündelt, vernetzt <strong>und</strong> so ergänzt werden,dass <strong>eine</strong> Einstufung der Schutzwürdigkeit <strong>und</strong> derverursacherbezogenen Gefährdung der einzelnenSchutzgüter möglich wird.– Um umweltpolitische Zielsetzungen überprüfen zukönnen, werden Beobachtungsdaten benötigt, dieHandlungsbedarf aufzeigen. Die noch fehlenden Indikatoren,die den Belastungszustand <strong>und</strong> die Veränderungenvon Natur <strong>und</strong> Landschaft ausreichend abbildenkönnten, müssen <strong>des</strong>halb zügig erarbeitet werden.– Die Daten zu Schutzgebieten, Biotopen <strong>und</strong> Biotoptypen,Pflanzen- <strong>und</strong> Tierarten <strong>und</strong> deren Entwicklungbedürfen, gerade mit Blick auf entsprechende Berichtspflichtenvon EU-Richtlinien, <strong>eine</strong>r regelmäßigenAktualisierung.– Nutzungseinflüsse <strong>des</strong> Menschen werden bislang zuwenig in Kombination mit naturschutzbezogenenUmweltdaten abgebildet. Deshalb ist die Untersuchungder Entwicklung auf verschiedenen Standorteninsbesondere im Hinblick auf den Stand von schleichenden<strong>und</strong> wenig beachteten Problemen – beispielsweiseBodenverdichtung, Erosion, Stickstoffanreicherung<strong>und</strong> die Degeneration von Grünlandbiotopen – zuforcieren.– Die Möglichkeiten <strong>eine</strong>r prognostischen Abschätzungder Effektivität von Naturschutzmaßnahmen im Rahmender Kompensation von Eingriffen oder der Pflege<strong>und</strong> Entwicklung sollten verbessert werden. Dabeisind Kenntnisse über die Auswirkungen von Eigenentwicklungenauf verschiedenen Standorten im Vergleichzu gelenkten Entwicklungen erforderlich.– Speziell für den Erfolg von Agrarumweltprogrammenfehlen noch Basisdaten für die Beurteilung der Effektivitätder Maßnahmen <strong>und</strong> der Effizienz <strong>des</strong> Mitteleinsatzesfür den Naturschutz.434. Eine flächendeckende Dokumentation der Knappheit<strong>und</strong> von Veränderungen der Schutzgüter setzt voraus,dass die Daten problembezogen <strong>und</strong> mit naturräumlichemBezug erhoben werden. Die verschiedenen repräsentativenLebensräume <strong>und</strong> Arten müssen entsprechend abgebildetwerden.Da wichtige Planungsentscheidungen für den Naturschutzhäufig auf der unteren Ebene gefällt werden, ist <strong>eine</strong> Zusammenführung<strong>und</strong> fallweise Ergänzung der für dieseEbene benötigten planungsrelevanten Daten unter Zuhilfenahmeder (automatisierten) Satellitenbildauswertungbesonders dringlich. Ein weiteres Beispiel ist die Bereitstellungvon planungsrelevanten Daten, die bei derKommentierung von Roten Listen <strong>und</strong> Verbreitungskartengesammelt werden.435. Bei der Beobachtung der Schutzgüter Wasser,Boden <strong>und</strong> Luft ist <strong>eine</strong> Ergänzung <strong>und</strong> teilweise Neuinterpretationder vorhandenen Daten unter Naturschutzaspektenerforderlich. Als Beispiel für <strong>eine</strong> erweiterte Interpretationvon sektoralen Daten <strong>eine</strong>s B<strong>und</strong>eslan<strong>des</strong> istdas Methodenmanagementsystem im NiedersächsischenBodeninformationssystem NIBIS zu nennen (Tz. 367).B<strong>und</strong>esweite Zustandskarten zum Nährstoff- <strong>und</strong> Säure-Basen-Haushalt, zur Verdichtungs- <strong>und</strong> Erosionsgefährdung<strong>und</strong> zum Bodenwasserhaushalt fehlen. VorhandeneDaten zum Gewässerausbau <strong>und</strong> zur Gewässergüte müsstenum naturschutzrelevante Eigenschaften von Gewässern<strong>und</strong> ihren Ufern ergänzt werden. Die bei derWaldschadensbeobachtung gewonnenen Daten bedürfen<strong>eine</strong>r Erweiterung um Arten- <strong>und</strong> Biotopschutzaspekte.Da viele Arten <strong>und</strong> Lebensräume (z. B. Moore <strong>und</strong>Magerwiesen) empfindlich auf Stickstoff reagieren, ist<strong>eine</strong> Fortschreibung der indikatorbasierten Aussagen <strong>des</strong>


Drucksache 14/9852 – 168 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeNitratatlas zu Stickstoffeinträgen <strong>und</strong> Stickstoffgehaltenin Ökosystemen erforderlich, die auch auf kleinräumigeNaturschutzaspekte eingeht.436. <strong>Für</strong> die in der Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft typischenBewirtschaftungsformen sollten an repräsentativen Standortennutzungsbezogene Daten im Zusammenhang mitDaten über Naturschutzmaßnahmen erhoben werden. Dadurchkönnen die Auswirkungen solcher Maßnahmen aufunterschiedliche Bewirtschaftungsformen (Intensivlandwirtschaftvs. Ökolandbau) beurteilt werden.437. Der Umweltrat empfiehlt <strong>eine</strong> Schwerpunktsetzungbei der Erfassung von Kerndaten <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong><strong>und</strong> von Daten, die für nationale <strong>und</strong> internationaleBerichtspflichten <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es erforderlich sind. Das B<strong>und</strong>esamtfür Naturschutz hat <strong>eine</strong> entsprechende Bewertungsmethodikfür die Bestandsermittlung von Lebensräumen<strong>und</strong> Arten der FFH- <strong>und</strong> Vogelschutzrichtlinieentwickelt, die auch Gr<strong>und</strong>lage <strong>eine</strong>s b<strong>und</strong>esweit einheitlichenPflichtansatzes der kontinuierlichen Datenerhebungfür die EU-Berichtspflichten werden sollte(BALZER et al., 2002a <strong>und</strong> b; ELLWANGER, 2002;KEHREIN, 2002;). Die Erhebung darf nicht – wie bislang– allein auf Freiwilligkeit <strong>und</strong> <strong>eine</strong>r entsprechend heterogenenDatenerfassung beruhen. Die im Rahmen derverschiedenen Berichtspflichten (Natura 2000, Wasserrahmenrichtlinie,Agrarumweltprogramme) zu erhebendenDaten <strong>und</strong> ihre Auswertungen sollten konzeptionellaufeinander abgestimmt werden, sodass sie mehrfach genutztwerden können.Ebenfalls werden naturschutzbezogene Daten zu Veränderungenin der genutzten Landschaft sowie darüber hinauszu allgem<strong>eine</strong>n Umweltveränderungen an wenigenausgewählten Standorten, in Biosphärenreservaten,benötigt, die durch <strong>eine</strong> kontinuierliche ökosystemareUmweltbeobachtung gewonnen werden können. DieserAnsatz sollte durch <strong>eine</strong> fragengeleitete Aufklärung speziellerUmweltprobleme ergänzt werden, die zum großenTeil Inhalt von Forschungsprojekten sein kann. Auf dieerforderliche Integration <strong>eine</strong>r dauerhaften Beobachtunggentechnisch veränderter Organismen in die ökologischeUmweltbeobachtung hat der Umweltrat bereits hingewiesen(SRU, 1998, Kapitel 3.2).Auch die für planerische Zwecke erforderlichen Basisdaten<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> sollten nach einheitlichen Kriterienerhoben, bewertet <strong>und</strong> bereitgestellt werden, um <strong>eine</strong> verbesserteBerücksichtigung der Belange <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>zu gewährleisten.Da die Flächeninanspruchnahme durch Zersiedelung <strong>und</strong>Zerschneidung der Landschaft ein zentrales, ungelöstesProblem für den Naturschutz ist <strong>und</strong> hierfür k<strong>eine</strong> angemessenenaturschutzbezogene Datenbasis existiert,empfiehlt der Umweltrat, verbindliche Indikatoren <strong>und</strong><strong>eine</strong> entsprechende Bewertungsmethodik für <strong>eine</strong> b<strong>und</strong>eseinheitlicheDatenerfassung zu erarbeiten.6.7 Akzeptanzförderung <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>438. Akzeptanzsicherung <strong>und</strong> Konfliktbewältigung sindDaueraufgaben von Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege(SCHRÖDER, 1998). Eine erste Voraussetzung hierfür istes, dass „Natur“ in <strong>eine</strong>r Weise thematisiert wird, die nichtvorrangig Assoziationen an Verbote weckt, sondern Vorstellungenvon Reichtum <strong>und</strong> Vielfalt auslöst. Verbotsschilderam Eingang <strong>eine</strong>s Naturschutzgebiets bewirkenwenig, wenn der (Seltenheits-)Wert der vorfindbaren Naturnicht dargestellt wird. Im Hinblick auf wirtschaftlicheVorteile (Tourismus, Naturreichtum als Standortvorteil)ist die Vorstellung von Natur als „Tafelsilber“ der Regionoft durchaus angemessen. Eine weitere Voraussetzungvon Akzeptanz ist es, dass die in diesem Gutachten dargestellteKonstellation von Fremdbestimmtheit (Tz. 85)so weit wie möglich vermieden wird. Es ist k<strong>eine</strong>swegsso, dass Naturverb<strong>und</strong>enheit auf dem Lande erst von Naturschutzfachleutenverbreitet werden muss. Diese könnenallerdings den besonderen Wert von vorhandenen Artenvor Ort verdeutlichen <strong>und</strong> so zu <strong>eine</strong>m Naturschutzdurch die Einwohner selbst (einschließlich <strong>des</strong> nötigenKontrollverhaltens) beitragen. Eine besondere Erfolgsvoraussetzungsind sinnvolle, begründbare Ziele. EinseitigeVorstellungen von „Wildnis“ können, wenn es vorrangigum den Schutz traditioneller Kulturlandschaftgeht, die Akzeptanz für <strong>eine</strong>n breit in die Fläche ausgreifendenNaturschutz behindern (vgl. Tz. 94 ff.). Schließlichist es als Voraussetzung für <strong>eine</strong> Akzeptanz <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>innerhalb <strong>und</strong> außerhalb von Schutzgebietenwichtig, dass von den derzeitigen Landnutzern k<strong>eine</strong>Einkommenseinbußen abverlangt <strong>und</strong> im Gegenteil möglichstpositive Anreize für den Naturschutz geschaffenwerden. Diese können auch in Verweisen auf best practicebestehen. Mittlerweile gibt es vielfältige ökonomischeVorteile <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>, die diesen auch mitmateriellen Interessen vor Ort in Einklang bringen können.Abgesehen vom Politikstil der Naturschutzakteure,der Verdeutlichung <strong>des</strong> Wertes <strong>des</strong> überkommenen Naturvermögens<strong>und</strong> verbesserter Strategien vor Ort sollten Akzeptanzprobleme<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> vor allem durch <strong>eine</strong>Verbesserung der Anreizstrukturen verringert werden(s. Tz. 251).Die Bildung von strategischen Allianzen ist ein andererAnsatz, der insbesondere auf <strong>eine</strong> Verbesserung derHandlungskapazität hinwirken soll. Eine spezielle,konfliktbezogene Form der Akzeptanzförderung istschließlich der gezielte <strong>und</strong> professionell organisierteDiskurs. Auf diese beiden Ansätze soll kurz eingegangenwerden.6.7.1 Allianzbildung439. Zur <strong>Stärkung</strong> ihrer Durchsetzungsfähigkeit solltendie Naturschutzakteure verstärkt nach potenziellen BündnispartnernAusschau halten. Diese müssen nicht identischeMotive <strong>und</strong> Interessen haben. Es reicht, wenn sie<strong>eine</strong>n potenziellen Nutzen aus dem Naturschutzvorhabenerzielen können <strong>und</strong> dieses <strong>des</strong>halb unterstützen(BRENDLE, 1999). Diesen Nutzen zu identifizieren <strong>und</strong>offensiv damit zu werben, ist nach Ansicht <strong>des</strong> Umweltrates<strong>eine</strong> wesentliche Erfolgsbedingung von Naturschutzpolitik,wobei dies Behörden <strong>und</strong> Verbändegleichermaßen einbeziehen muss. Im Fall der Wasserversorgungbetrifft dies die geringeren Kosten für dieAufbereitung von Trinkwasser durch die Verhinderung


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 169 – Drucksache 14/9852von Grünlandumbrüchen, im Fall der Landwirtschaft dieMöglichkeit von Zusatzeinkommen zur Stabilisierung derEinkommenssituation. Voraussetzung für solche Angebotevonseiten <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> sind allerdings in derRegel ausreichende Fördermittel zur Honorierung vonNutzungsverzichten bzw. Leistungen der Landwirtschaft.Tourismusbehörden können über die Aussicht auf dieSteigerung von Einnahmen als Bündnispartner gewonnenwerden, Kommunen könnte die Perspektive eröffnet werden,<strong>eine</strong>n wirtschaftlich vorteilhaften Imagegewinn fürdie Region <strong>und</strong> neue Einkommensquellen <strong>und</strong> Beschäftigungsmöglichkeiteninfolge der <strong>Stärkung</strong> von regionalemHandwerk, Gastgewerbe <strong>und</strong> Tourismus <strong>und</strong> derStabilisierung der Landwirtschaft zu erreichen. Eine solcheAllianzpolitik setzt allerdings auch ein verändertesSelbstverständnis <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> voraus. Verfechtervon Naturschutzbelangen sollten sich in solchen Situationenauch als Wahrer der Interessen <strong>des</strong> ländlichen Raumesverstehen.So kann – um ein Beispiel anzuführen – das Umweltministeriumgemeinsam mit dem Bau- <strong>und</strong> Verkehrsministeriumauf ein Investitionsprogramm „Brücken für dieNatur“ (Tz. 396) hinwirken, um sowohl Zerschneidungseffektedurch bestehende Verkehrswege als auch Verkehrssicherheitsproblemedurch Wildwechsel abzubauen.Die Allianz kann sich <strong>eine</strong> breite gesellschaftliche Interessenbasisschaffen, indem sie Verbände einbezieht <strong>und</strong>deren Allianzbereitschaft auf dem Wege <strong>eine</strong>r Dialogstrategiefördert. Denkbar ist auch die Institutionalisierung <strong>eine</strong>rsolchen Allianz, beispielsweise durch Gründung <strong>eine</strong>rEinrichtung, die (auch) private Mittel für den gemeinsamenZweck der Aufhebung von Zerschneidungseffektenbestehender Verkehrswege einwirbt <strong>und</strong> dabei zugleichauch das weithin fehlende Bewusstsein für das Problem<strong>eine</strong>r Massenvernichtung von Lebewesen im Straßenbereichfördert (JÄNICKE <strong>und</strong> VOLKERY, 2002).Naturschutz- <strong>und</strong> Umweltpolitik werden in Zukunft instarkem Maße auf Sozialinnovationen <strong>des</strong> genanntenTypus angewiesen sein. Dies gilt insbesondere dort, wodie Handlungskapazität gegenüber starken Wirtschaftsinteressenbisher nicht ausreichend gewesen ist <strong>und</strong> „persistente“Probleme die Folge waren.6.7.2 Diskursverfahren440. Zur Überwindung der Akzeptanzprobleme <strong>des</strong><strong>Naturschutzes</strong> in konkreten Konfliktfällen, insbesonderein Nationalparken, sind in diesem Gutachten partizipativeDiskurs- <strong>und</strong> Mediationsverfahren vorgeschlagen worden(Tz. 110 ff.). Die übergreifende Naturschutzstrategie verlangthingegen die Akzeptanz der gesamten staatsbürgerlichenÖffentlichkeit. Es kommt daher wesentlich daraufan, das Anliegen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> <strong>und</strong> die hiervorgeschlagene Naturschutzstrategie nicht nur in den bereitsbestehenden Fachöffentlichkeiten <strong>und</strong> Institutionen(einschließlich der Naturschutzverbände) zu kommunizieren,sondern sie zum Anlass <strong>eine</strong>s gesamtgesellschaftlichenNaturschutzdiskurses zu nehmen.Solche übergreifenden praktischen Diskurse können nichtbeliebig „erzeugt“ werden. Kommunikationsformen <strong>und</strong>-medien sind aus guten Gründen <strong>eine</strong>r direkten politischenSteuerung nur begrenzt zugänglich. Vonseiten derPolitik können aber die Randbedingungen dafür verbessertwerden, dass sich die knappe Ressource der öffentlichenAufmerksamkeit stärker <strong>und</strong> kontinuierlicher alsbisher dem Naturschutz zuwendet. Während der Umweltratin s<strong>eine</strong>m Umweltgutachten 2002 unter dem Thema„Bürger <strong>und</strong> aktivierender Staat im Umweltschutz“(SRU, 2002, Kapitel 2.3, Tz. 73 ff.) Schwerpunkte aufökologische Markttransparenz <strong>und</strong> auf die juristischeDimension von Bürgerbeteiligung gelegt hat, soll hierabschließend auf Erfolgsbedingungen <strong>eine</strong>s möglichenNaturschutzdiskurses eingegangen werden.Im Falle <strong>eine</strong>s gezielten öffentlichen Naturschutzdiskurses– am besten im Zusammenhang mit <strong>eine</strong>r nationalenNaturschutzstrategie – kann davon ausgegangen werden,dass ein allgem<strong>eine</strong>s Interesse an Naturschutzfragen inder Bevölkerung vorhanden ist, <strong>eine</strong> intensive Fachdebattein den Wissenschaften, den Institutionen (BfN,BMU, UBA) <strong>und</strong> den Verbänden (BUND, NABU u. a.)geführt wird <strong>und</strong> Bedarf an programmatischer <strong>und</strong> zielorientierterPolitikformulierung vorliegt. Die Randbedingungenfür <strong>eine</strong>n ambitionierten Naturschutzdiskurs, zudem das vorliegende Gutachten <strong>eine</strong>n inhaltlichen Beitragliefern möchte, sind daher als insgesamt k<strong>eine</strong>swegsnegativ einzuschätzen.441. In einigen Phasen wurden Umwelt- <strong>und</strong> auch Naturschutzproblemein der deutschen Öffentlichkeit intensivdebattiert. Es handelte sich hierbei zumeist um„dramatische“, gut politisierbare Themen wie das so genannteWaldsterben oder das Robbensterben in derNordsee. Auch die „Roten Listen“ hatten über ihre fachlicheStandardfunktion hinaus <strong>eine</strong> alarmierende Funktionin der Öffentlichkeit. Die Massenmedien, aber auchder problemorientierte „Interventionsbürger“ treten tendenziellam ehesten auf den Plan, wenn Negativentwicklungendrohen. „Alarmistische“ oder „apokalyptische“Kommunikationsformen sind aber kaum <strong>eine</strong> geeigneteGr<strong>und</strong>lage für <strong>eine</strong>n breiten Naturschutzdiskurs. Sie implizierendie Anprangerung von Akteuren (etwa der Landwirte),deren Teilnahme an der Problemlösung gesuchtwerden muss, <strong>und</strong> können die Akzeptanzsituation verschlechtern.Sie unterschätzen ebenso Art <strong>und</strong> Ausmaß, indem heute Naturschutz auch durch internationale Vorgabengestärkt wird. Beispielsweise hat die deutsche Landwirtschaftlängst – insbesondere angesichts <strong>des</strong> Einflussesvon WTO-Regelungen – k<strong>eine</strong> Wahl mehr, die subventionierteMengenproduktion von Nahrungsmitteln zunehmendauch durch die „Produktion von Naturschutzleistungen“zu ersetzen bzw. zu ergänzen. Der für dieProblematisierung oft hilfreiche Negativdiskurs hilft auchdort wenig, wo positive Ziele zu verwirklichen sind <strong>und</strong>Natur nicht nur geschützt, sondern auch entwickelt werdensoll, wo es um <strong>eine</strong> „Wertsteigerung <strong>des</strong> Naturkapitals“geht, die <strong>eine</strong>m regionalen Standort auch ökonomischzum Vorteil gereichen kann. Vor <strong>eine</strong>m„problemvergessenen“ Diskurs, der nur auf „positive Visionen“setzt, ist gleichwohl ebenfalls zu warnen. Ausgangspunkt<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> ist <strong>und</strong> bleibt bisher dieGefährdung der Natur.442. Erfolgreiche Politik bedarf <strong>eine</strong>s Zusammenspielsvon „institutionalisierten Beratungen mit informell ge-


Drucksache 14/9852 – 170 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodebildeten öffentlichen Meinungen“ (HABERMAS, 1992,S. 362). Die gegenwärtige Situation ist im Gegensatzhierzu eher dadurch gekennzeichnet, dass der hochgradigspezialisierte Expertendiskurs <strong>und</strong> das durchaus vorhandeneInteresse der breiten Öffentlichkeit häufig unvermitteltnebeneinander stehen. Viele Debatten spielen sichaufgr<strong>und</strong> ihrer rechtlichen Aspekte primär im Binnenkreislaufder Expertenkulturen ab <strong>und</strong> dringen, wennüberhaupt, dann nur stark verkürzt an die breite Öffentlichkeit.Daher droht der Naturschutz zu <strong>eine</strong>r Angelegenheitvon Experten zu werden. Eine Diskursstrategiemuss gegenwärtig vor allem zwei einander komplementärenGefahren entgegenwirken. Zum <strong>eine</strong>n der „expertokratischen“Gefahr, dass der Naturschutz zu <strong>eine</strong>rAngelegenheit von Wissenschaftlern, Experten, Verbänden<strong>und</strong> Behörden wird, deren Debatten <strong>und</strong> Dissense fürLaien kaum mehr nachvollziehbar sind. Zum anderen der„populistischen“ Gefahr, dass der Naturschutz mit wenigenplakativen Zielen etwa im Artenschutz identifiziertwird. Hier bestehen noch große Informationsdefizite. Sosind beispielsweise viele Bürger nicht mit dem Systemder Schutzgebietskategorien (Tz. 290 ff.) oder mit denZielen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> (Tz. 82) <strong>und</strong> mit den Kriteriender naturschutzfachlichen Wertstufen vertraut. Hinzukommt, dass dem vorhandenen Interesse am Naturschutz<strong>eine</strong> schwindende Naturkenntnis, insbesondere im Bereichder Arten <strong>und</strong> der Landschaftsformen korrespondiert.Eine erfolgversprechende Diskursstrategie sollte daherbeiden Gefahren zugleich begegnen <strong>und</strong> versuchen, denGraben zwischen Öffentlichkeit <strong>und</strong> Expertenkulturenzu überbrücken. Zentrales Ziel sollte es sein, auf hierfürgeeigneten Foren <strong>und</strong> in entsprechenden Arenen die kommunikativenAustauschbeziehungen zwischen den Expertenkulturen<strong>und</strong> der interessierten Laienbevölkerungzu intensivieren.443. Es bietet sich an, <strong>eine</strong> zentral initiierte Kommunikationsstrategiedurchzuführen, die <strong>eine</strong>n Schwerpunktauf gr<strong>und</strong>legende Informationen <strong>und</strong> Problemvermittlungenlegt <strong>und</strong> im zweiten Schritt auf unterschiedlicheAdressatenkreise bezogen wird. Im Sinne naturschutzpolitischerSektorstrategien (Tz. 395 ff.) kommt es dabeidarauf an, dass die Sektoren, die an naturzerstörendenEntwicklungen stark beteiligt sind (wie Verkehr oderLandwirtschaft) gezielt <strong>und</strong> organisiert mit Langzeitfolgenihrer Tätigkeit konfrontiert <strong>und</strong> zur Mitwirkungan der Problemlösung aufgefordert werden. DerartigeKommunikationsstrategien bedürfen jedoch der Ergänzungdurch partizipative Kommunikationsformen, in denenvor allem Laien vor Ort in die Lage versetzt werden,aus <strong>eine</strong>r staatsbürgerlichen Perspektive heraus zu <strong>eine</strong>mUrteil zu gelangen. Ansätze zu <strong>eine</strong>r verstärkten Bürgerbeteiligungim Naturschutz wurden <strong>und</strong> werden in Konzepten<strong>und</strong> Projekten <strong>eine</strong>r regionalisierten Leitbildentwicklungbereits verfolgt. Eine andere Form sind sogenannte Bürgerforen <strong>und</strong> Konsensuskonferenzen, aufdenen Begründungen, Zielsysteme, Instrumente <strong>und</strong> Strategien<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> insgesamt vorgestellt <strong>und</strong> diskutiertwerden. Solche organisierten diskursiven Verfahrensind gleichsam Knoten im Netz umfassender öffentlicherDiskurse. Die einander ähnlichen Konzepte der Bürgerforen<strong>und</strong> der Konsensuskonferenzen sind im Bereichder Technikfolgenabschätzung bereits in mehreren europäischenLändern (Dänemark, Niederlande, Schweiz,Deutschland) mit insgesamt guten Ergebnissen zum Einsatzgelangt (hierzu SKORUPINSKI <strong>und</strong> OTT, 2000,m. w. N.; vgl. auch Tz. 109 ff.). In Deutschland bietet dasmittlerweile dichte Netz der Natur- <strong>und</strong> Umweltzentren,das von öffentlichen oder privaten Trägern betriebenwird, <strong>eine</strong> gute Infrastruktur für die Diskussionder Naturschutzstrategie in der Form von Bürgerforen,Tagungen usw. an.6.8 Fazit444. Die Naturschutzpolitik der letzten Jahre hat wichtigeTeilerfolge erzielt. Gravierende Beeinträchtigungen<strong>des</strong> Naturhaushaltes <strong>und</strong> ein Verlust an biologischer Vielfaltkonnten dennoch nicht verhindert werden. Mit demneuen B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz ist nach mehreren vergeblichenAnläufen <strong>eine</strong> <strong>Stärkung</strong> <strong>und</strong> Modernisierung<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> angestoßen worden. Dennoch wird dasim Naturschutzrecht enthaltene Instrumentarium all<strong>eine</strong>nicht ausreichen, die fortschreitende Beeinträchtigung<strong>des</strong> Naturhaushalts aufzuhalten. Der nächste Schritt muss<strong>eine</strong> stärkere strategische Ausrichtung <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>sein, die auch die europäischen <strong>und</strong> internationalen Vorgabenauf diesem Gebiet besser umzusetzen vermag.Naturschutzpolitik muss heute weit über den traditionellenGebietsschutz hinausreichen <strong>und</strong> <strong>eine</strong> integrative Strategieverfolgen. Notwendig ist die verstärkte Integration vonNaturschutzbelangen in Politikbereiche wie Landwirtschaft,Verkehr, Energie oder Tourismus. Ebenso erforderlichsind ambitionierte, breit akzeptierte Zielvorgaben, <strong>eine</strong>rweitertes Instrumentarium <strong>und</strong> neue Institutionen.Naturschutz muss strategiefähig werden <strong>und</strong> die Allianzbildungmit potenziellen Bündnispartnern anstreben. Hoheitliche<strong>und</strong> konsensuale Politikansätze sollten im Hinblickauf ihre Erfolgschancen kalkuliert miteinanderkombiniert werden. Auf hoheitliche Mittel kann der Naturschutznicht völlig verzichten, weil andernfalls dienotwendige Verhandlungsmasse <strong>und</strong> die Druckmittel imVerhandlungsprozess fehlen würden.Die Modernisierung der Naturschutzpolitik kann nichtnur <strong>eine</strong> r<strong>eine</strong> Länderangelegenheit sein. Ein verstärktesb<strong>und</strong>espolitisches Engagement ist nötig, um die regionalenAktivitäten zu koordinieren <strong>und</strong> <strong>eine</strong> gemeinsameOrientierung im Naturschutz anzustoßen. Aus diesemGr<strong>und</strong>e regt der Umweltrat die Entwicklung <strong>eine</strong>r nationalenNaturschutzstrategie an, die die nationale Nachhaltigkeitsstrategie<strong>und</strong> die verschiedenen europäischen Strategieansätzefür Deutschland konkretisiert <strong>und</strong> ergänzt.Der Reichtum <strong>eine</strong>s Lan<strong>des</strong> bestimmt sich auch durchden Wert s<strong>eine</strong>s Naturvermögens. Naturschutz beinhaltetletztlich auch <strong>eine</strong> Erhöhung der Lebensqualität. Das Naturschönehat k<strong>eine</strong>n geringeren Stellenwert als dasKunstschöne. Dem Schutz von Natur <strong>und</strong> Landschaftsollten künftig <strong>eine</strong> der Bedeutung dieses Politikfeldsangemessene politische Aufmerksamkeit <strong>und</strong> entsprechendepersonelle <strong>und</strong> finanzielle Ressourcen gewidmetwerden.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 171 – Drucksache 14/9852Anhang


Drucksache 14/9852 – 172 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeErlass über die Einrichtung <strong>eine</strong>s Rates von Sachverständigen für Umweltfragen bei demB<strong>und</strong>esminister für Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> ReaktorsicherheitVom 10. August 1990§ 1Zur periodischen Begutachtung der Umweltsituation <strong>und</strong>Umweltbedingungen der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<strong>und</strong> zur Erleichterung der Urteilsbildung bei allen umweltpolitischverantwortlichen Instanzen sowie in der Öffentlichkeitwird ein Rat von Sachverständigen für Umweltfragengebildet.§ 2(1) Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen bestehtaus sieben Mitgliedern, die über besondere wissenschaftlicheKenntnisse <strong>und</strong> Erfahrungen im Umweltschutzverfügen müssen.(2) Die Mitglieder <strong>des</strong> Rates von Sachverständigen fürUmweltfragen dürfen weder der Regierung oder <strong>eine</strong>r gesetzgebendenKörperschaft <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es oder <strong>eine</strong>sLan<strong>des</strong> noch dem öffentlichen Dienst <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es, <strong>eine</strong>sLan<strong>des</strong> oder <strong>eine</strong>r sonstigen juristischen Person <strong>des</strong> öffentlichenRechts, es sei denn als Hochschullehrer oderals Mitarbeiter <strong>eine</strong>s wissenschaftlichen Instituts, angehören.Sie dürfen ferner nicht Repräsentanten <strong>eine</strong>s Wirtschaftsverban<strong>des</strong>oder <strong>eine</strong>r Organisation der Arbeitgeberoder Arbeitnehmer sein, oder zu diesen in <strong>eine</strong>m ständigenDienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen,sie dürfen auch nicht während <strong>des</strong> letzten Jahres vor derBerufung zum Mitglied <strong>des</strong> Rates von Sachverständigenfür Umweltfragen <strong>eine</strong> derartige Stellung innegehabthaben.§ 3Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen solldie jeweilige Situation der Umwelt <strong>und</strong> deren Entwicklungstendenzendarstellen. Er soll Fehlentwicklungen<strong>und</strong> Möglichkeiten zu deren Vermeidung oder zu derenBeseitigung aufzeigen.§ 4Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen ist nuran den durch diesen Erlass begründeten Auftrag geb<strong>und</strong>en<strong>und</strong> in s<strong>eine</strong>r Tätigkeit unabhängig.§ 5Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen gibtwährend der Abfassung s<strong>eine</strong>r Gutachten den jeweilsfachlich betroffenen B<strong>und</strong>esministern oder ihren BeauftragtenGelegenheit, zu wesentlichen sich aus s<strong>eine</strong>mAuftrag ergebenden Fragen Stellung zu nehmen.§ 6Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen kann zueinzelnen Beratungsthemen Behörden <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es <strong>und</strong>der Länder hören, sowie Sachverständigen, insbesondereVertretern von Organisationen der Wirtschaft <strong>und</strong> derUmweltverbände, Gelegenheit zur Äußerung geben.§ 7(1) Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen erstattetalle zwei Jahre ein Gutachten <strong>und</strong> leitet es derB<strong>und</strong>esregierung jeweils bis zum 1. Februar zu. Das Gutachtenwird vom Rat von Sachverständigen für Umweltfragenveröffentlicht.(2) Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen kannzu Einzelfragen zusätzliche Gutachten erstatten oder Stellungnahmenabgeben. Der B<strong>und</strong>esminister für Umwelt, Naturschutz<strong>und</strong> Reaktorsicherheit kann den Rat von Sachverständigenfür Umweltfragen mit der Erstattung weitererGutachten oder Stellungnahmen beauftragen. Der Rat vonSachverständigen für Umweltfragen leitet Gutachten oderStellungnahmen nach Satz 1 <strong>und</strong> 2 dem B<strong>und</strong>esminister fürUmwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit zu.§ 8(1) Die Mitglieder <strong>des</strong> Rates von Sachverständigen fürUmweltfragen werden vom B<strong>und</strong>esminister für Umwelt,Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit nach Zustimmung <strong>des</strong>B<strong>und</strong>eskabinetts für die Dauer von vier Jahren berufen.Wiederberufung ist möglich.(2) Die Mitglieder können jederzeit schriftlich dem B<strong>und</strong>esministerfür Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheitgegenüber ihr Ausscheiden aus dem Rat erklären.(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neuesMitglied für die Dauer der Amtszeit <strong>des</strong> ausgeschiedenenMitglieds berufen; Wiederberufung ist möglich.§ 9(1) Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen wähltin geheimer Wahl aus s<strong>eine</strong>r Mitte <strong>eine</strong>n Vorsitzenden fürdie Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.(2) Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen gibtsich <strong>eine</strong> Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esministers für Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong>Reaktorsicherheit.(3) Vertritt <strong>eine</strong> Minderheit bei der Abfassung der Gutachtenzu einzelnen Fragen <strong>eine</strong> abweichende Auffassung,so hat sie die Möglichkeit, diese in den Gutachtenzum Ausdruck zu bringen.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 173 – Drucksache 14/9852§ 10Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen wird beider Durchführung s<strong>eine</strong>r Arbeit von <strong>eine</strong>r Geschäftsstelleunterstützt.§ 11Die Mitglieder <strong>des</strong> Rates von Sachverständigen für Umweltfragen<strong>und</strong> die Angehörigen der Geschäftsstelle sindzur Verschwiegenheit über die Beratung <strong>und</strong> die vomSachverständigenrat als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagenverpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheitbezieht sich auch auf Informationen, die dem Sachverständigenratgegeben <strong>und</strong> als vertraulich bezeichnetwerden.§ 12(1) Die Mitglieder <strong>des</strong> Rates von Sachverständigen fürUmweltfragen erhalten <strong>eine</strong> pauschale Entschädigung sowieErsatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom B<strong>und</strong>esministerfür Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheitim Einvernehmen mit dem B<strong>und</strong>esminister <strong>des</strong> Innern<strong>und</strong> dem B<strong>und</strong>esminister der Finanzen festgesetzt.(2) Die Kosten <strong>des</strong> Rates von Sachverständigen für Umweltfragenträgt der B<strong>und</strong>.§ 13Der Erlass über die Einrichtung <strong>eine</strong>s Rates von Sachverständigenfür Umweltfragen bei dem B<strong>und</strong>esminister <strong>des</strong>Innern vom 28. Dezember 1971 (GMBl 1972, Nr. 3, S. 27)wird hiermit aufgehoben.Bonn, den 10. August 1990Der B<strong>und</strong>esminister für Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> ReaktorsicherheitDr. Klaus Töpfer


Drucksache 14/9852 – 174 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeLiteraturverzeichnis1 EinleitungAG FFH-VP (Arbeitsgemeinschaft FFH-Verträglichkeitsprüfung)(1999): Handlungsrahmen für die FFH-Verträglichkeitsprüfungin der Praxis. – Natur <strong>und</strong> Landschaft74 (2). – S. 65–73.BfN (B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz) (Hrsg.) (1999): Daten zurNatur 1999. – Münster: Landwirtschaftsverlag GmbH. –266 S.BMU (2000): Umweltbewusstsein in Deutschland. –Stand: Juni 2000. – Berlin: BMU.BOYE, P. <strong>und</strong> BAUER, H.-G. (2000): Vorschlag zur Prioritätenfindungim Artenschutz mittels Roter Listen sowieunter arealk<strong>und</strong>lichen <strong>und</strong> rechtlichen Aspekten amBeispiel der Brutvögel <strong>und</strong> Säugetiere Deutschlands. –Bonn-Bad Go<strong>des</strong>berg: BfN-Schriftenvertrieb im Landwirtschaftsverlag.– Schriftenreihe für Landschaftspflege<strong>und</strong> Naturschutz, H. 65. – S. 71–88.DROZDOV, A. (2001): Landscape Planning in Russia. –In: HAAREN, C. von, KÜGELGEN, B. von <strong>und</strong>WARREN-KRETZSCHMAR, B. (Hrsg.): LandscapePlanning in Europe. – Hannover: Inst. für Landschaftspflege<strong>und</strong> Naturschutz. – Report of the internationalConference „Landscape Planning in Europe“ 9/99.DÜRR, H.-J., PETELKAU, H. <strong>und</strong> SOMMER, C. (1995):Literaturstudie „Bodenverdichtung“, Forschungsvorhabenim Auftrag <strong>des</strong> Umweltb<strong>und</strong>esamtes, FKZ 10702004/09. –Berlin, Braunschweig-Völkenrode: Umweltb<strong>und</strong>esamt.EEA (European Environment Agency) (1999): Environmentin the European Union at the turn of the century,Chapter 3.11. Changes and loss of biodiversity. –Luxembourg.EEA (2001): Environmental Signals 2001: European EnvironmentAgency regular indicator report. – Luxemburg:Amt für amtliche Veröffentlichungen. – 113 S.EKARDT, F. (2001): Steuerungsdefizite im Umweltrecht. –Sinsheim: Pro Universitates.EPPLE, W. (1999): Niedersächsisches Feuchtwiesenschutzprogramm– Bestandsentwicklung <strong>und</strong> Bruterfolgvon Wiesenlimnikolen unter den Bedingungen <strong>des</strong> Vertragsnaturschutzes<strong>des</strong> niedersächsischen Feuchtgrünlandschutzprogramms– Siebenjährige Erfolgskontrolle Pilotprojekt„Stollhammer Wisch“, Landkreis Wesermarsch,Niedersachsen, 1993–1999. – Stadland, unveröff.FELDWISCH, N. <strong>und</strong> FREDE H-G. (1998): Stoffeinträgein Gewässer aus der Landwirtschaft – In: FREDE, H.-G.<strong>und</strong> DABBERT, S. (Hrsg.): Handbuch zum Gewässerschutzin der Landwirtschaft. – Landsberg: ecomed. –S. 4–21.FLADE, M. (1999): Kleiber statt Wiedehopf: Der deutscheVogelschutz konzentriert sich auf die falschen Arten. –Naturschutz heute, H. 1. – S. 50–51.FRIELINGHAUS, M., BEESE, F., ELLERBROCK, R.et al. (1999): Risiken der Bodennutzung <strong>und</strong> Indikationvon schädlichen Bodenveränderungen in der Gegenwart. –In: BUCHWALD, K. <strong>und</strong> ENGELHARDT, W. (Hrsg.):Schutz <strong>des</strong> Bodens. Umweltschutz – Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong>Praxis Bd. 4. – Bonn: Economica Verlag. – 169 S.HANDLEY, J. <strong>und</strong> WOOD, R. (2001): Landscape planningin the United Kingdom. – In: HAAREN, C. von,KÜGELGEN, B. von <strong>und</strong> WARREN-KRETZSCHMAR, B.(Hrsg.): Landscape Planning in Europe – Hannover:Inst. für Landschaftspflege <strong>und</strong> Naturschutz. – Report ofthe international Conference „Landscape Planning inEurope“ 9/99.HEILAND, S. (1999): Vorraussetzungen erfolgreichen<strong>Naturschutzes</strong>, Individuelle <strong>und</strong> gesellschaftliche Bedingungenumweltgerechten Verhaltens, ihre Bedeutung fürden Naturschutz <strong>und</strong> die Durchsetzbarkeit s<strong>eine</strong>r Ziele. –Landsberg: ecomed. – Schriftenreihe angewandter Umweltschutz.– 1. Aufl. – 203 S.KLEIJN, D., BERENDSE, F., RUBEN, S. et al. (2001):Agri-environment schemes do not effectively protectbiodiversitity in Dutch agricultural landscapes. – Nature,H. 413. – S. 723–725.KOWARIK, I. (2001): Plant invasions in Germany. – In:KOWARIK, I. <strong>und</strong> STARFINGER, U. (Ed.): BiologicalInvasions in Germany – A Challenge to Act?, Contributionsand results of a Conference in Berlin, October4 th –7 th , 2000. – Bonn: BMU. – BfN-Skripten 32. –S. 19–20.MULL, R. <strong>und</strong> NORDMEYER, H. (1995): Pflanzenschutzmittelim Gr<strong>und</strong>wasser, Eine interdisziplinäreStudie. – Berlin: Springer. – 196 S.OECD (Organisation for Economic Cooperation andDevelopment) (2001): Umweltprüfberichte: Deutschland. –Paris: OECD. – 249 S.PREISENDÖRFER, P. <strong>und</strong> WÄCHTER-SCHOLZ, F.(1997): Umweltbewusstsein <strong>und</strong> Umweltverhalten: SozialwissenschaftlicherErgebnisbericht zur Umfrage „Umweltbewusstseinin Deutschland 1996“, FKZ 10107112/05.Berlin: Umweltb<strong>und</strong>esamt.RÖHRS, V. (1998): Politische Implikationen der Landschaftsplanung,Legitimationsprobleme der Naturschutzpolitik,Beiträge zur Kulturgeschichte der Natur, Bd. 9. –Freising, Weihenstephan: Trepl; Berlin: Eisel. – 266 S.SRU (Rat von Sachverständigen für Umweltfragen) (1987):Umweltgutachten 1987. – Stuttgart: Kohlhammer. – 674 S.SRU (1994): Umweltgutachten 1994. – Stuttgart: Metzler-Poeschel. – 379 S.SRU (1996): Umweltgutachten 1996. Zur Umsetzung <strong>eine</strong>rdauerhaft-umweltgerechten Entwicklung. – Stuttgart:Metzler-Poeschel. – 468 S.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 175 – Drucksache 14/9852SRU (1998): Umweltgutachten 1998. Umweltschutz: Erreichtessichern – Neue Wege gehen. – Stuttgart: Metzler-Poeschel. – 390 S.SRU (2000): Umweltgutachten 2000. Schritte ins nächsteJahrtausend. – Stuttgart: Metzler-Poeschel. – 685 S.SRU (2002): Umweltgutachten 2002. <strong>Für</strong> <strong>eine</strong> neue Vorreiterrolle.– Stuttgart: Metzler-Poeschel. – 549 S.Statistisches B<strong>und</strong>esamt (2001): Statistisches Jahrbuch2001. – Wiesbaden, Stuttgart: Metzler-Poeschel.Statistisches B<strong>und</strong>esamt (2002): Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft,Fischerei: Reihe 5.1. – Bodenfläche nach Art dertatsächlichen Nutzung. – Methodische Erläuterungen <strong>und</strong>Eckzahlen 2001, Fachserie 3. – Wiesbaden: StatistischesB<strong>und</strong>esamt.UBA (Umweltb<strong>und</strong>esamt) (2001): Deutscher UmweltIndex – Boden, Internet: www.umweltb<strong>und</strong>esamt.de/dux,Stand 10. Januar 2001.WERNER, D. <strong>und</strong> REICH, J. (1993): Verbesserungschadverdichteter Ackerböden durch Lockerung. – Osterrönfeld:Rationalisierungs-Kuratorium für Landwirtschaft(RKL). – S. 437–476.2.1 Begründungen <strong>und</strong> PrinzipienAd-hoc-AG Geotopschutz 1996: Arbeitsanteilung Geotopschutzin Deutschland – Leitfaden der GeologischenDienste der Länder der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland. –Angewandte Landschaftsökologie, H. 9.AGAR, N. (1995): Valuing Species and Valuing Individuals.– Environmental Ethics Vol. 17. – S. 397–415.ATTFIELD, R. (1999): The Ethics of the Global Environment.– Edinburgh: University Press. – 232 S.BENZLER, A. (2001): Seltene, bedrohte <strong>und</strong> endemischeTier- <strong>und</strong> Pflanzenarten – Auswahl von Artengruppen<strong>und</strong> Arten für ein b<strong>und</strong>esweites Naturschutzmonitoring. –Natur <strong>und</strong> Landschaft 76 (2). – S. 70–87.BfN (B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz) (1999): Daten zur Natur.– Bonn: Landwirtschaftsverlag.BERG, C., TIMMERMANN, T., DENGLER, J. et al.(2001): Methodische Ansätze für <strong>eine</strong> „Rote Liste derPflanzengesellschaften Mecklenburg-Vorpommerns“: NaturschutzfachlicheWertstufe. – Hannover: Ber. d. Reinh.-Tüxen-Ges., Vol. 13. – S. 217–221.BIBELRIETHER, H. (1998): Faszination Wildnis. Wissenschaftlichnicht erfassbare Realität. – Nationalpark 98 (3). –S. 4–9.BICK, H. <strong>und</strong> OBERMANN, H. (2000): Stiefkind Naturschutz– Misere <strong>und</strong> Chancen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> inDeutschland. – In: KÖLLER, H. v. (Hrsg.): Umweltpolitikmit Augenmaß. – Berlin: Schmidt-Verlag. – S. 107–119.BIRCH, T. H. (1993): Moral Considerability and UniversalConsideration. – Environmental Ethics Vol. 15. –S. 313–332.BIRNBACHER, D. (1997): „Natur“ als Maßstab menschlichenHandelns. In: BIRNBACHER, D. (Hrsg.): Ökophilosophie.– Stuttgart: Reclam. – S. 217–241.BIRNBACHER, D. (1998): Utilitaristische Umweltbewertung.– In: THEOBALD, W. (Hrsg.): Integrative Umweltbewertung.– Heidelberg, Berlin: Springer. – S. 31–33.BRÄMER, R. (1998): Landschaft zu Fuß erleben. Brauchenwir gesondert ausgewiesene Naturerlebnisgebiete. –Natur <strong>und</strong> Landschaft 73 (2). – S. 47–54.CAHEN, H. (1988): Against the Moral Considerability ofEcosystems. – Environmental Ethics Vol. 10. – S. 196–216.CALLICOTT, J. B. (1995): Animal Liberation: A TriangularAffair. – In: ELLIOT, R. (Hrsg.): EnvironmentalEthics. – Oxford: University Press. – S. 29–59.CZYBULKA, D. (1999a): Naturschutz <strong>und</strong> Verfassungsrecht.– In: KONOLD, W., BÖCKER, R. <strong>und</strong> HAM-PICKE, U. (Hrsg.): Handbuch Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege.– Landsberg: Ecomed. – III-5.1.CZYBULKA, D. (1999b): Ethische, verfassungstheoretische<strong>und</strong> rechtliche Vorüberlegungen zum Naturschutz. –In: ERBGUTH, W., MÜLLER, F. <strong>und</strong> NEUMANN, V.(Hrsg.): Rechtstheorie <strong>und</strong> Rechtsdogmatik im Austausch.– Berlin: Duncker & Humblot. – S. 83–110.DAHLBECK, L. <strong>und</strong> BREUER, W. (2001): Der Konfliktzwischen Klettersport <strong>und</strong> Naturschutz am Beispiel derHabitatansprüche <strong>des</strong> Uhus (Bubo bubo). – Natur <strong>und</strong>Landschaft 76 (1). – S. 1–7.DEGROOT, R. S. (1994): Environmental Functionsand the economic value of natural ecosystems. – In:JANNSSON, A., HAMMER, M., FOLKE, C. et al (Ed.):Investing in Natural Capital – Washington D. C.: IslandPress. – S. 151–168.EEA (European Environment Agency) (1999): Environmentin the European Union at the turn of the century. –Luxembourg: Office for Official Publications of the EuropeanCommunities. – 22 S.EISEL, U., HANISCH, J. JAX, K. et al. (2001): Naturschutzstrategie:Argumentnetz für den Naturschutz. BfN-Vorhaben 800 881 001 – Zwischenbericht vom Mai 2001. –Berlin <strong>und</strong> München: Institut für Management in der Umweltplanung/Berlin.ENGELS, E. M. (1993): Georg Edward Moores Argumentder „naturalistic fallacy“ in s<strong>eine</strong>r Relevanz fürdas Verhältnis von philosophischer Ethik <strong>und</strong> empirischenWissenschaften. – In: ECKENSBERGER, L <strong>und</strong>GÄHDE, L. (Hrsg.): Ethische Norm <strong>und</strong> empirische Hypothese.– Frankfurt/M: Suhrkamp. – S. 92–132.ESER, U. <strong>und</strong> POTTHAST, T. (1997): Bewertungsproblem<strong>und</strong> Normbegriff in Ökologie <strong>und</strong> Naturschutz auswissenschaftsethischer Perspektive. – Zeitschrift für Ökologie<strong>und</strong> Naturschutz Nr. 6. – S. 181–189.ESER, U. <strong>und</strong> POTTHAST, T. (1999): Naturschutzethik. –Baden-Baden: Nomos. – 104 S.


Drucksache 14/9852 – 176 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeGORKE, M. (1999): Artensterben. Von der ökologischenTheorie zum Eigenwert der Natur. – Stuttgart: Klett-Cotta. – 376 S.GORKE, M. (2000): Was spricht für <strong>eine</strong> holistische Umweltethik.– Natur <strong>und</strong> Kultur 1 (2). – S. 86–105.HAMPICKE, U. (1999): „Von der Bedeutung der spontanenAktivität der Natur“ – John Stuart Mill <strong>und</strong> der Umgangmit der Wildnis. – In: Bayerische Akademie für Naturschutz<strong>und</strong> Lan<strong>des</strong>pflege (ANL) (Hrsg.): Schön wildsollte es sein ... Wertschätzung <strong>und</strong> ökonomische Bedeutungvon Wildnis. – Laufen, Salzbach: ANL. – LaufenerSeminarbeiträge 2/99. – S. 85–92.HAMPICKE, U. (1991): Naturschutz-Ökonomie. – Stuttgart:Ulmer – 335 S.HAMPICKE, U. (2000): Die ökonomische Wertschätzungfür den Naturschutz in der Bevölkerung. In:SCHWEPPE-KRAFT, B. (Hrsg.): Innovativer Naturschutz– Partizipative <strong>und</strong> marktwirtschaftliche Instrumente.– Bonn: BfN – Angewandte Landschaftsökologie,H. 34. – S. 13–36.HAMPICKE, U. (2002): Die Aufgaben der Landschaftsökonomie.– In: HAMPICKE, U. (Hrsg.): Landschaftsökologie<strong>und</strong> Naturschutz. – Berlin: Erich-Schmidt-Verlag. – S. 49–74.HARE, R. M. (1987): Moral Reasoning about the Environment.– Journal of Applied Philosophy 4 (1), S. 3–14.HAUBL, R. (1999): Angst vor der Wildnis - An den Grenzender Zivilisation. – In: ANL (Hrsg): Schön wild solltees sein ... Wertschätzung <strong>und</strong> ökonomische Bedeutungvon Wildnis – Laufen, Salzbach: ANL. – Laufener Seminarbeiträge2/99. – S. 47–56.HOISL, R., NOHL, W. <strong>und</strong> ENGELHARDT, P. (1998):Naturbezogene Erholung als Motor der Landschaftsbildentwicklung.– Natur <strong>und</strong> Landschaft (73) 5. – S. 207–212.HOISL, R., NOHL, W., ZEKORN, S., ZÖLLNER, G.(1989): Verfahren zur landschaftsästhetischen Vorbilanz. –München <strong>und</strong> Kirchheim: Bayerisches Staatsministeriumfür Ernährung, Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten. – Materialienzur Flurbereinigung, H. 17. – 265 S.JAMIESON, D. (1998): Animal Liberation is an EnvironmentalEthics. – Environmental Values Vol. 7. – S. 41–57.KELLERT, S. (1997): Kinship to Mastery. Biophilia inHuman Evolution and Development. – Washington D. C.:Island Press. – 256 S.KNAUT, A. (1993): Zurück zur Natur! Die Wurzeln derÖkologiebewegung. – Greven: Kilda. – Supplement zumJahrbuch für Naturschutz <strong>und</strong> Lan<strong>des</strong>pflege 1/1993.KRAUSE, C. (1996): Das Landschaftsbild in der Eingriffsregelung.– Natur <strong>und</strong> Landschaft 71 (6). – S. 239–245.KREBS, A. (1996): Ökologische Ethik I: Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong>Gr<strong>und</strong>begriffe. In: NIDA-RÜMELIN, J. (Hrsg.): AngewandteEthik. – Stuttgart: Kröner. – S. 346–385.KREBS, A. (1999): Ethics of Nature. – Berlin, New York:De Gruyter. – 162 S.KÜSTER, H. (1999): Zähmung <strong>und</strong> Domestizierung. –In: ANL (Hrsg): Schön wild sollte es sein ... Wertschätzung<strong>und</strong> ökonomische Bedeutung von Wildnis – Laufen,Salzbach: ANL. – Laufener Seminarbeiträge 2/99. –S. 35–41.LEOPOLD, A. (1992): Am Anfang war die Erde. – Darmstadt:Wissenschaftliche Buchgesellschaft. – 190 S.MÖRSDORF, S. (2001): Die Wiederentdeckung derHeimat. Naturschutz muss auch aus dem Herzen kommen.– Natur <strong>und</strong> Kosmos 2001 (11). – S. 32–33.MÜLLER-MOTZFELD, G., SCHMIDT, J., BERG, C.et al. (1997): Zur Raumbedeutsamkeit der Vorkommengefährdeter Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten in Mecklenburg-Vorpommern.– Greifswald: Institut für Landschaftsökologie<strong>und</strong> Naturschutz Greifswald. – Natur <strong>und</strong> Naturschutz inMecklenburg-Vorpommern, H. 33. – S. 42–70.MURSWIECK, D. (1996): Artikel 20a [Schutz der natürlichenLebensgr<strong>und</strong>lagen]. – In: SACHS, M. (Hrsg.):Gr<strong>und</strong>gesetz. Kommentar. – München: Beck. – S. 653–669.NOHL, W. (1997): Bestimmungsstücke landschaftlicherEigenart. – In: Stadt <strong>und</strong> Grün 46 (11). – S. 80–813.O’NEIL, R. (2000): Animal Liberation versus Environmentalism:The Care Solution. – Environmental EthicsVol. 22. – 183–190.OTT, K. (1998): Naturästhetik, Umweltethik, Ökologie<strong>und</strong> Landschaftsbewertung. In: THEOBALD, W. (Hrsg.):Integrative Umweltbewertung. – Heidelberg, Berlin:Springer. – S. 221–246.OTT, K., GORKE, M., NEVERS, P. UND POTTHAST, T.(1999): Über die Anfänge <strong>des</strong> Naturschutzgedankens inDeutschland <strong>und</strong> den USA im 19. Jahrh<strong>und</strong>ert. – In:HEYEN, E. V. (Hrsg.): Jahrbuch für Europäische Verwaltungsgeschichte.Naturnutzung <strong>und</strong> Naturschutz inder europäischen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsgeschichte. –Baden-Baden: Nomos. – S. 1–55.PIECHOCKI, R. (2002): Naturschutz im Nationalsozialismus.(erscheint 2003 im Druck in: KONOLD, W.,BÖCKER, R. <strong>und</strong> HAMPICKE, U. (Hrsg.): HandbuchNaturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege. – Landsberg: Ecomed-Verlag.PLACHTER, H. (1994): Methodische Rahmenbedingungenfür synoptische Bewertungsverfahren im Naturschutz.– Zeitschrift für Ökologie <strong>und</strong> Naturschutz, Jg. 3. –S. 87–105.PLACHTER, H., MÜSSNER, R., BERNOTAT, D. et al(2001): Fachliche <strong>und</strong> organisatorische Gr<strong>und</strong>lagen fürdie Aufstellung anerkannter Standards für Methoden <strong>und</strong>Verfahren im Naturschutz <strong>und</strong> für die Einrichtung <strong>eine</strong>sentsprechenden Expertengremiums. – Marburg.POTTHAST, T. (2001): Funktionssicherung <strong>und</strong>/oderAufbruch ins Ungewisse? Anmerkungen zum Prozessschutz.– In: JAX, K. (Hrsg.): Funktionsbegriff <strong>und</strong> Ungewissheitin der Ökologie. Theorie in der Ökologie 1 –Frankfurt/M.: Peter Lang. – S. 65–81.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 177 – Drucksache 14/9852RADKAU, J. (2000): Natur <strong>und</strong> Macht. Eine Weltgeschichteder Umwelt. – München: Beck. – 438 S.RENN, O. (1999): Ethische Anforderungen an den Diskurs.– In: GRUNWALD, A. <strong>und</strong> SAUPE, S. (Hrsg.):Ethik in der Technikgestaltung. – Heidelberg, Berlin. –S. 63–94.REGAN, T. (1983): The case for animal rights. – London:Berkeley University of California Press.RITTER, J. (1963): Landschaft. Zur Funktion <strong>des</strong> Ästhetischenin der modernen Gesellschaft. – In: RITTER, J.(Hg.): Subjektivität. – Frankfurt a. M.: Suhrkamp. –S. 141–166.RUDORFF, E. (1994): Heimatschutz. – St. Goar: Reichl. –127 S.SCHEMEL, H.-J., WÖHLER, K., BRÄMER, R. et al.(1998): Naturerfahrungsräume. – Bonn-Bad Go<strong>des</strong>berg:Landwirtschaftsverlag. – 372 S.SCHERZINGER, W. (1997): Tun oder Unterlassen?Aspekte <strong>des</strong> Prozessschutzes <strong>und</strong> Bedeutung <strong>des</strong> „Nichts-Tuns“ im Naturschutz. – In: Bayerische Akademie fürNaturschutz <strong>und</strong> Lan<strong>des</strong>pflege (ANL) (Hrsg.): Schönwild sollte es sein ... Wertschätzung <strong>und</strong> ökonomischeBedeutung von Wildnis. – Laufen, Salzbach: ANL. – LaufenerSeminarbeiträge, H. 1. – S. 31–44.SCHNITTLER, M. <strong>und</strong> GÜNTHER, K.-F. (1999): CentralEuropean vascular plants requiring priority conservationmeasures: an analysis from national Red Lists anddistribution maps. – Biodiversity an Conservation 8 (7). –S. 891–925.SCHWEITZER, A. (1926): Kultur <strong>und</strong> Ethik. – München:Beck’sche Verlagsbuchhandlung. – 280 S.SEEL, M. (1991): Eine Ästhetik der Natur. – Frankfurt /M:Suhrkamp. – 389 S.SINGER, P. (1996): Animal Liberation – Die Befreiungder Tiere. – Reinbeck: rororo. – 415 S.SOBER, E. (1995): Philosophical Problems for Environmentalism.In: ELLIOT, R. (Hrsg.): EnvironmentalEthics. – Oxford: University Press. – S. 226–247.SRU (1994): Umweltgutachten 1994. <strong>Für</strong> <strong>eine</strong> dauerhaft-umweltgerechteEntwicklung. – Stuttgart: Metzler-Poeschel.SRU (2000): Umweltgutachten 2000. Schritte ins nächsteJahrtausend. – Stuttgart: Metzler-Poeschel.SRU (2002): Umweltgutachten 2002. <strong>Für</strong> <strong>eine</strong> neue Vorreiterrolle.– Stuttgart: Metzler-Poeschel.STEVERSON, B. K. (1994): Ecocentrism and EcologicalModeling. – Environmental Ethics Vol. 1. – S. 71–88.STURM, K. (1993): Prozessschutz – ein Konzept fürnaturgerechte Waldwirtschaft. – Zeitschrift für Ökologie<strong>und</strong> Naturschutz Nr. 8. – S. 181–192.SUCCOW, M. (1997): Zur Situation der Landnutzung:Chancen für mehr Umweltverträglichkeit? – In:ERDMANN, K.-H. <strong>und</strong> SPANDAU, L. (Hrsg.): Naturschutzin Deutschland. Strategien – Lösungen – Perspektiven.– Stuttgart: Ulmer. – S. 87–94.SUCCOW, M., JESCHKE, L. <strong>und</strong> KNAPP, H. D. (2001):Die Krise als Chance – Naturschutz in neuer Dimension. –Neuenhagen: Findling. – 255 S.TAYLOR, P. W. (1986): Respect for Nature. – Princeton:University Press. – 329 S.VARNER, G. (1998a): A Critique of Environmental Holism.In: ders.: In: Nature’s Interest? – New York and Oxford:Oxford University Press. – S. 10–25.VARNER, G. (1998b): Can Animal Rights Activists BeEnvironmentalists? In: ders.: In: Nature’s Interest? – NewYork and Oxford: Oxford University Press. – S. 98–120.VON DER PFORDTEN, D. (2000): Eine ÖkologischeEthik der Berücksichtigung anderer Lebewesen. In:OTT, K. <strong>und</strong> GORKE, M. (Hrsg.): Spektrum der Umweltethik.Marburg: Metropolis. – S. 41–66.WBGU (1999): Welt im Wandel. Erhaltung <strong>und</strong> nachhaltigeNutzung der Biosphäre. Jahresgutachten 1999. –Berlin <strong>und</strong> Heidelberg: Springer. – 482 S.WESTRA, L. (1994): An Environmental Proposal forEthics. The Principle of Integrity. – Lanham: Rowmanand Littlefield. – 237 S.WETLESEN, J. (1999): The Moral Status of Beings whoare not Persons: A Casuistic Argument. – EnvironmentalValues Vol. 8. – S. 287–323.WETTENGEL, M. (1993): Staat <strong>und</strong> Naturschutz1906–1945. – Historische Zeitschrift Bd. 257, S. 355–399.WILSON, E. O. (1984): Biophilia. The Human Bond withOther Species. – Cambridge: Harvard University Press.WÖBSE, H. H. (2002): Landschaftsästhetik. Über dasWesen, die Bewertung <strong>und</strong> den Umgang mit landschaftlicherSchönheit. – Stuttgart: Ulmer. – 310 S.WOLF, U. (1990): Das Tier in der Moral. – Frankfurta. Main: Klostermann. – 169 S.WOLSCHKE-BULMAHN, J. (1996): Heimatschutz. –In: BUSCHNER, U., SCHMITZ, W., ULBRICHT, J. H.(Hrsg.): Handbuch zur völkischen Bewegung 1817–1918. –München, New Providence, London, Paris: KG Sauer. –S. 533–540.ZIMMERMAN, M. E. (1995): The Threat of Ecofascism. –Social Theory and Practice Vol. 21 (2). – S. 207–238.2.2 Ziele <strong>und</strong> ZieldefiziteALSING, I. (1995): Lexikon Landwirtschaft: pflanzlicheErzeugung, tierische Erzeugung, Landtechnik, Betriebslehre,landwirtschaftliches Recht. – 3. überarb. u. erw.Aufl. – München: BLV Verlagsgesellschaft mbH. – 767 S.ARUM (Arbeitsgemeinschaft Umweltplanung) (1998):Bedingungen, Möglichkeiten <strong>und</strong> Kosten der Umsetzungvon Naturschutzzielen auf B<strong>und</strong>esebene im agrarisch


Drucksache 14/9852 – 178 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiodegenutzten Bereich – Naturschutzfachlicher Teil. – F+E-Vorhaben <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esamtes für Naturschutz. – FKZ:80806010. – Hannover. – unveröff.BALZER, S., HAUKE, U. <strong>und</strong> SSYMANK, A. (2002a):Nationale Gebietsbewertung gemäß FFH-Richtlinie: Bewertungsmethodikfür die Lebensraumtypen nach AnhangI in Deutschland. – Natur <strong>und</strong> Landschaft 77 (1). –S. 10–19.BALZER, S., BOEDEKER, D. <strong>und</strong> HAUKE, U. (2002b):Interpretation, Abgrenzung <strong>und</strong> Erfassung der marinen <strong>und</strong>Küsten-Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtliniein Deutschland. – Natur <strong>und</strong> Landschaft 77 (1). –S. 20–28.BAUER, H.-G. <strong>und</strong> BERTHOLD, P. (1997): Die BrutvögelMitteleuropas, Bestand <strong>und</strong> Gefährdung. –2. durchgesehene Aufl. – Wiesbaden: AULA-Verlag. –715 S.BEZZEL, E. (1985): Kompendium der Vögel Mitteluropas:Nichtsingvögel. – Wiesbaden: AULA-Verlag. –792 S.BfANL (B<strong>und</strong>esforschungsanstalt für Naturschutz <strong>und</strong>Landschaftsökologie) (Hrsg.) (1989): Leitlinien <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong><strong>und</strong> der Landschaftspflege in der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland. – Bonn.BLEISCHWITZ, R. <strong>und</strong> WEIZSÄCKER, E. U. von(2000): Umweltpolitik im Wandel – Teil II: Neue Konzepte<strong>und</strong> Konfliktfelder. – Umweltmedizin in Forschung<strong>und</strong> Praxis 5 (4). – S. 203–211.BMU (B<strong>und</strong>esministerium für Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong>Reaktorsicherheit) (1992): Konferenz der Vereinigten Nationenfür Umwelt <strong>und</strong> Entwicklung im Juni 1992 in Riode Janeiro, Dokumente, Agende 21. – Bonn: BMU.BMU (B<strong>und</strong>esministerium für Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong>Reaktorsicherheit) (1998): Nachhaltige Entwicklung inDeutschland, Entwurf <strong>eine</strong>s umweltpolitischen Schwerpunktprogramms.– Bonn: BMU. – 147 S.B<strong>und</strong>esregierung (2002): Perspektiven für Deutschland.Unsere Strategie für <strong>eine</strong> nachhaltige Entwicklung. –Berlin: B<strong>und</strong>eskanzleramt. – 343 S.BÜRGER, K. <strong>und</strong> DRÖSCHMEISTER, R. (2001): NaturschutzorientierteUmweltbeobachtung in Deutschland:ein Überblick. – Natur <strong>und</strong> Landschaft, H. 2, S. 49–57.CORBET, G. <strong>und</strong> OVENDEN, D. (1982): Pareys Buchder Säugetiere. – Hamburg, Berlin: Parey. – 240 S.EEA (European Environment Agency) (1999): Environmentin the European Union at the turn of the century. –Luxembourg: Office for official publications of the EuropeanCommunities. – Environmental Assessment ReportNo. 2. – 446 S.EEA (2001): Environmental Signals 2001: European EnvironmentAgency regular indicator report. – Luxembourg:Office for official publications of the EuropeanCommunities. – Environment Assesment Report No. 8. –112 S.EEA/DGVII/DGXI/Eurostat (1998): Spatial and EcologicalAssessment of the TEN: Demonstration of Indicatorsand GIS Methods. – Progress Report of the DGVII-DGXI-Eurostat-EEA Working Group of the SEA of theTEN. – Luxembourg: Office for official publications ofthe European Communities. – Environmental Issue Seriesno. 11. – 52 S.ELLWANGER, G., BALZER, S., HAUKE, U. et al.(2000): Nationale Gebietsbewertung gemäß FFH-Richtlinie:Gesamtbestandsermittlung für die Lebensraumtypennach Anhang I in Deutschland. – Natur <strong>und</strong> Landschaft75 (12). – S. 486–493.ELLWANGER, G., PETERSEN, B. <strong>und</strong> SSYMANK, A.(2002): Nationale Gebietsbewertung gemäß FFH-Richtlinie:Gesamtbestandsermittlung, Bewertungsmethodik<strong>und</strong> EU-Referenzlisten für die Arten nach Anhang II inDeutschland. – Natur <strong>und</strong> Landschaft 77 (1). – S. 29–42.Europäische Kommission (2000): Mitteilung der EuropäischenKommission an den Europäischen Rat <strong>und</strong> das EuropäischeParlament über Indikatoren für die Integrationvon Umweltbelangen in die Gemeinsame Agrarpolitik. –Übermittlungsvermerk 5742/00. – unveröffentlichtes Dokument.FINCK, P., HAUKE, U., SCHRÖDER, E. et al. (1997):Naturschutzfachliche Landschafts-Leitbilder. – Münster-Hiltrup: Landwirtschaftsverlag. – Schriftenreihe für Landschaftspflege<strong>und</strong> Naturschutz, H. 50/1.FINKE, L. (1997): Definition kritischer struktureller Veränderungendurch den Naturschutz? – In: BARTH, S. <strong>und</strong>KÖCK, W. (Hrsg.): Qualitätsorientierung im Umweltrecht:Umweltqualitätsziele für <strong>eine</strong>n nachhaltigen Umweltschutz.– 4. Umweltrechtliche Fachtagung 12. <strong>und</strong>13. Juni 1997. – Berlin: Rhombos. – VUR Schriften <strong>des</strong>Vereins für Umweltrecht. – S. 211–225.FINKE, L., KIESLICH, W. <strong>und</strong> NEUMEYER, H.-P.(2000): Stand <strong>und</strong> Weiterentwicklung von Umweltqualitätszielen,Umwelthandlungszielen <strong>und</strong> Umweltindikatorender Raum- <strong>und</strong> Siedlungsentwicklung. – Berlin:Umweltb<strong>und</strong>esamt. – UBA Texte: 45/00.FLADE, M. (1994): Die Brutvogelgemeinschaften Mittel-<strong>und</strong> Norddeutschlands. – Eching: IHW-Verlag. –878 S.FLADE, M. (1999): Kleiber statt Wiedehopf, Der deutscheVogelschutz konzentriert sich auf die falschen Arten. –Naturschutz heute, H. 1. – S. 50–51.FLORE, B.-O. (1997): Brutbestand, Bruterfolg <strong>und</strong> Gefährdungenvon Seeregenpfeifern (Charadrius alexandrinus)<strong>und</strong> Zwergseeschwalben im Wattenmeer von Niedersachsen.– Vogelk<strong>und</strong>liche Berichte aus Niedersachsen1997 (29). – S. 85–102.FÜRST, D. <strong>und</strong> KIEMSTEDT, H. (1990): Umweltqualitätsziele.Diskussionsstand <strong>und</strong> Perspektiven für die ökologischeOrientierung von Planungen, Tagungsband. –Hannover: Universität Hannover, Institut für Lan<strong>des</strong>planung<strong>und</strong> Raumforschung. – Beiträge zur räumlichenPlanung, Bd. 27. – 179 S.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 179 – Drucksache 14/9852GLAWAK, C. (2001): Unzerschnittene, verkehrsarmeRäume in Deutschland 1999. – Natur <strong>und</strong> Landschaft 76(11). – S. 481–484.HABER, W. (1971): Landschaftspflege durch differenzierteBodennutzung. – Bayer. Landw. Jahrbuch 48. –Sonderheft 1. – S. 19–35.HABER, W. (1972): Gr<strong>und</strong>züge <strong>eine</strong>r ökologischenTheorie der Landnutzungsplanung. – Innere KolonisationJg. 21. – S. 294–250.HAIN, B. (2000): Bedeutung von Umweltqualitätszielenim Verwaltungshandeln. – In: HILL, H. <strong>und</strong> HOF, H.(Hrsg.): Verwaltung als Adressat <strong>und</strong> Akteur. – Baden-Baden:Nomos Verlag. – Wirkungsforschung zum Recht II. –S. 211–226.HEERS, K.-E. (1999): Seeh<strong>und</strong>e. – Heide: WestholsteinischeVerlagsanstalt Boyens <strong>und</strong> Co. – 87 S.HINTERMANN <strong>und</strong> WEBER AG (1999): Biodiversitäts-Monitoring Schweiz, Bericht über den Stand <strong>des</strong> ProjektsEnde 1998. – Reinach: Hintermann <strong>und</strong> Weber AG, ÖkologischeBeratung Planung Forschung. – 49 S.HORLITZ, T. (1994): Flächenansprüche <strong>des</strong> Arten- <strong>und</strong>Biotopschutzes. – Eching: IHW-Verlag. – Libri BotaniciBd. 12. – 209 S.HÖTKER, H., BAUER, H.-G., FLADE, M. et al. (2000):Synopse zum zweiten Bericht zur Lage der Vögel inDeutschland – unter besonderer Berücksichtigung derVögel der Siedlungen. – Vogelwelt, H. 5–6. – S. 331–342.JAEGER, J., ESSWEIN, H., SCHWARZ-RAUMER,H.-G. von, et al. (2001): Landschaftszerschneidung inBaden-Württemberg. – Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftsplanung33 (10). – S. 305–317.JÄNICKE, M. (2001): Vom umweltpolitischen zum strategischenAnsatz – Umweltpolitische Steuerung im Lichteder Politikanalyse. – In: UBA (Hrsg.): Perspektiven fürdie Verankerung <strong>des</strong> Nachhaltigkeitsleitbil<strong>des</strong> in der Umweltkommunikation– Chancen, Barrieren <strong>und</strong> Potentialeder Sozialwissenschaften. – Berlin: E. Schmidt – BerichteUmweltb<strong>und</strong>esamt 2001/4. – S. 63–79.KEHREIN, A. (2002): Aktueller Stand <strong>und</strong> Perspektivender Umsetzung von Natura2000 in Deutschland. – Natur<strong>und</strong> Landschaft 77 (1). – S. 2–9.KOWARIK, I. <strong>und</strong> STARFINGER, U. (2001): BiologicalInvasions in Germany – AChallenge to Act? – Bonn: B<strong>und</strong>esamtfür Naturschutz. – BfN-Skripten 32. – 104 S.KRIEGBAUM, H. (1999): Erfolgskontrollen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>in Bayern – <strong>eine</strong> Übersicht bisheriger Ergebnisse.– in: Bayerisches Lan<strong>des</strong>amt für Umweltschutz(Hrsg.): Beiträge zum Artenschutz 22, Erfolgskontrollenim Naturschutz. – Schriftenreihe <strong>des</strong> Bayerischen Lan<strong>des</strong>amtesfür Umweltschutz, H. 150. – S. 11–58.MEYER-CORDS, CH. <strong>und</strong> BOYE, P. (1999): Schlüssel-,Ziel-, Charakterarten; Zur Klärung einiger Begriffe imNaturschutz. – Natur <strong>und</strong> Landschaft 74 (3). – S. 99–101.MKRO (Ministerkonferenz für Raumordnung) (1992):Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnungv. 27. November 1992: „Aufbau eins ökologischen Verb<strong>und</strong>systemsin der räumlichen Planung“. – GMBL Nr. 4v. 1. Februar 1993: 49.MOOIJ, J. (2000): Ergebnisse <strong>des</strong> Gänsemonitorings inDeutschland <strong>und</strong> der westlichen Paläarktis von 1950 bis1995. – Vogelwelt, H. 5–6. – S. 319–330.MUNF (Ministerium für Umwelt, Natur <strong>und</strong> Forsten <strong>des</strong>Lan<strong>des</strong> Schleswig-Holstein) (Hrsg.) (1999): LandschaftsprogrammSchleswig-Holstein 1999. – Kiel: MUNF. –150 S.OECD (Organisation for Economic Co-operation andDevelopment) (2001a): OECD Environmental Indicators.Towards Sustainable Development. – Paris: OECD. –155 S.OECD (Organisation for Economic Co-operation andDevelopment) (2001b): Umweltprüfberichte: Deutschland.– Paris: OECD. – 249 S.PETERSEN, B., HAUKE, U. <strong>und</strong> SSYMANK, A. (Bearb.)(2001): Der Schutz von Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten beider Umsetzung der FFH-Richtlinie. Referate <strong>und</strong> Ergebnisse<strong>eine</strong>s Workshops auf der Insel Vilm vom 22. bis26. November 1999. – Bonn: B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz. –Schriftenreihe Landschaftspflege <strong>und</strong> Naturschutz, H. 68. –186 S. Gesamtband gemeint.PLACHTER, H. (1991): Naturschutz; 110 Tabellen. –Stuttgart: Fischer. – 463 S.ROTHENGATTER, C. E. et al. (1996): Bottlenecks in theEuropean Transport Infrastructure, Final Report to ECIS. –Karlsruhe.SCHERFOSE, V., FORST, R. <strong>und</strong> GREGOR, T. (1998):Naturschutzgroßprojekte <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es. – Natur <strong>und</strong> Landschaft73 (7/8). – S. 295–301.SCHERFOSE, V. (2001): Naturschutzgroßprojekte <strong>des</strong>B<strong>und</strong>es : Förderprogramm zur Errichtung <strong>und</strong> Sicherungschutzwürdiger Teile von Natur <strong>und</strong> Landschaft mit gesamtstaatlichrepräsentativer Bedeutung – Naturschutzgroßprojekte<strong>und</strong> Gewässerrandstreifenprogramm. – Natur<strong>und</strong> Landschaft 76 (9/10). – S. 389–397.SCHLUMPRECHT, H., THOMAS, S. <strong>und</strong> STRÄTZ, C.(2000): Schlüsselartensystem für ein Naturschutzmonitoring:„Der 100-Artenkorb“. – Abschlussbericht zu <strong>eine</strong>mForschungs- <strong>und</strong> Entwicklungsvorhaben (FKZ 898 830 27)im Auftrag <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esamtes für Naturschutz. – unveröff. –In: BÜRGER, K. <strong>und</strong> DRÖSCHMEISTER, R. (2001): NaturschutzorientierteUmweltbeobachtung in Deutschland:ein Überblick. – Natur <strong>und</strong> Landschaft, H. 2. – S. 49–57.SCHLUMPRECHT, H., SCHUPP, D. <strong>und</strong> SÜDBECK, P.(2001): Methoden zur Entwicklung <strong>eine</strong>s Indikators „Bestandsentwicklungausgewählter Vogelarten“. – Naturschutz<strong>und</strong> Landschaftsplanung 33 (11). – S. 333–343.SRU (Rat von Sachverständigen für Umweltfragen)(1987): Umweltgutachten 1987. – Stuttgart <strong>und</strong> Mainz:W. Kohlhammer Gmbh. – 673 S.


Drucksache 14/9852 – 180 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeSRU (1996a): Umweltgutachten 1996. Zur Umsetzung<strong>eine</strong>r dauerhaft-umweltgerechten Entwicklung. – Stuttgart:Metzler-Poeschel. – 467 S.SRU (1998): Umweltgutachten 1998. Umweltschutz: Erreichtessichern – Neue Wege gehen. – Stuttgart: Metzler-Poeschel. – 387 S.SRU (2000): Umweltgutachten 2000. Schritte ins nächsteJahrtausend. – Stuttgart: Metzler-Poeschel.SRU (2002): Umweltgutachten 2002. <strong>Für</strong> <strong>eine</strong> neue Vorreiterrolle.– Stuttgart:: Metzler-Poeschel. – 549 S.SSYMANK, A. (2000): Biotopkomplexe der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland – mit Definitionen <strong>und</strong> Erläuterungen.– In: SSYMANK, A. (Bearb.): Vorrangflächen,Schutzgebietssysteme <strong>und</strong> naturschutzfachliche Bewertunggroßer Räume in Deutschland. – Bonn-Bad Go<strong>des</strong>berg,Münster: BfN-Schriftenvertrieb im Landwirtschaftsverlag.– Schriftenreihe für Landschaftspflege <strong>und</strong>Naturschutz, H. 63. – S. 343–419.SSYMANK, A., HAUKE, U., RÜCKRIEM, C. et al.(1998): BfN-Handbuch zur Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) <strong>und</strong> der Vogelschutzrichtlinie(79/409/EWG). – Bonn-Bad Go<strong>des</strong>berg, Münster:BfN-Schriftenvertrieb im Landwirtschaftsverlag. –Schriftenreihe für Landschaftspflege <strong>und</strong> Naturschutz,H. 53. – 560 S.Statistisches B<strong>und</strong>esamt (Hrsg.) (2002): Makroindikatoren<strong>des</strong> Umweltzustan<strong>des</strong>. – Endbericht <strong>des</strong> BMBF-ForschungsprojektesHochaggregierte Umweltzustandsindikatorenauf Basis naturwissenschaftlicher Modelle,statistischer Aggregationsverfahren <strong>und</strong> gesellschaftlicherEntscheidungsprozesse (FKZ 07OWI11B/0). – Stuttgart:Metzler-Poeschel – Schriftenreihe Beiträge zu den UmweltökonomischenGesamtrechnungen, Band 10. – 453 S.WITT, K., BAUER, H.-G., BERTHOLD, P. et al. (1998):Rote Liste der Brutvögel (Aves), korrigierte 2. Fassung(Stand 1996). – In: BINOT, M., BLESS, R., BOYE, P.et al. (1998): Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands. –Bonn, Bad Go<strong>des</strong>berg: B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz. –Schriftenreihe für Landschaftspflege <strong>und</strong> Naturschutz,H. 55. – S. 40–47.UBA (Umweltb<strong>und</strong>esamt) (2000): Ziele für die Umweltqualität:<strong>eine</strong> Bestandsaufnahme. – Beiträge zur nachhaltigenEntwicklung. – Berlin: E. Schmidt. – 179 S.ZIESCHANK, R. (2001): Zum aktuellen Stand von Umweltindikatorenim Kontext <strong>eine</strong>r nachhaltigen Entwicklung.– Kurzgutachten im Auftrag <strong>des</strong> Rates von Sachverständigenfür Umweltfragen. – Berlin: Forschungsstellefür Umweltpolitik – FFU-report 01–06 der Forschungsstellefür Umweltpolitik der Freien Universität Berlin – 29 S.3 Akzeptanzdefizite im NaturschutzALBERT, O. (2000): Untersuchungen zu Akzeptanzproblemenvon Naturschutzmaßnahmen am Beispiel <strong>des</strong>Konflikts um das geplante Landschaftsschutzgebiet aufRügen. – Diplomarbeit im Fach Biologie der UniversitätGreifswald.BAASKE, W., REITERER, F. <strong>und</strong> SULZBACHER, R.(1998). Kosten-Nutzen-Analyse Nationalpark Kalkalpen.Studie im Auftrag der Nationalpark-Planung der OberösterreichischenLan<strong>des</strong>regierung, Nationalpark Kalkalpen. –Schlierbach.BfN (B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz) (1999): Daten zur Natur1999. – Münster: Landwirtschaftsverlag – 266 S.BISCHOFF, A. <strong>und</strong> HÜCHTKER, S. (1996): Der Beitragvon Kommunikation <strong>und</strong> Kooperation zur Problemlösungbeim Kiesabbau – Eine Untersuchung am Beispiel vondrei Abbaurahmenplänen. – Diplomarbeit am FachbereichLandschaftsarchitektur <strong>und</strong> Umweltentwicklungder Universität Hannover. – 208 S.BLUM, B., BORKGRÄFE, K., KÖLSCH, O. et al. (2000):Partizipationsmodelle in der Kulturlandschaft. Analysevon erfolgsfördernden Faktoren in 13 Regionalentwicklungsprojekten.– Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftsplanung,32 (11). – S. 340–346.BLW (B<strong>und</strong>esamt für Landwirtschaft) (2000): Arbeitsgruppenzur Weiterentwicklung der agrarpolitischenMaßnahmen, Mandate. – Bern: B<strong>und</strong>esamt für Landwirtschaft.– 16 S.BLW (2001): Weiterentwicklung der schweizerischenAgrarpolitik, Überprüfung der Direktzahlungen in derLandwirtschaft. Zwischenbericht der Arbeitsgruppe Direktzahlungenan die Beratende Kommission Landwirtschaft.– Bern: B<strong>und</strong>esamt für Landwirtschaft.BÖTTCHER, S. <strong>und</strong> HÜRTER, D. (1995): Die Rolle derKommunikation <strong>und</strong> Kooperation für die Umsetzung vonLandschaftsplänen – Eine Untersuchung anhand vondrei Fallbeispielen aus Niedersachsen. – Diplomarbeit amFachbereich Landschaftsarchitektur <strong>und</strong> Umweltentwicklungder Universität Hannover. – 185 S.BRENDLE, U. (1999): Musterlösungen im Naturschutz –Politische Baust<strong>eine</strong> für erfolgreiches Handeln. – Münster:Landwirtschaftsverlag – 261 S.BRENKEN, H. (2002): Naturschutz als Innovation –Adressatenorientierte Umsetzungsstrategien für den Naturschutzin Grünlandgebieten Norddeutschlands abgeleitetanhand innovationstheoretischer Überlegungen, Dissertationam Fachbereich für Landschaftsarchitektur <strong>und</strong>Umweltentwicklung, Beiträge zur räumlichen Planung. –Hannover: Fachbereich für Landschaftsarchitektur <strong>und</strong>Umweltentwicklung, in Druck.BRÖRING, U. <strong>und</strong> WIEGLEB, G. (1999): Leitbilder inNaturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege. In: W. KONOLD,R. BÖCKER <strong>und</strong> U. HAMPICKE (Hg.): Handbuch Naturschutz<strong>und</strong> Landschaftspflege V 1.2.– Landsberg:Ecomed Verlagsgesellschaft.DONNER, H. <strong>und</strong> SCHMIDT, A. (2000): Das ForumElbtalaue. – Bonn: BfN. – Angewandte Landschaftsökologie,H. 34. – S. 61–72.EBERT, R., GNAD, F. <strong>und</strong> STIERAND, R. (1992): Informieren– Erörtern – Verhandeln. Stufen der Bürgerbeteiligungauf regionaler Ebene. – RaumPlanung 92 (57). –S. 89–97.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 181 – Drucksache 14/9852EUROPARC <strong>und</strong> IUCN (1999): Guidelines for ProtectedArea Management Categories. – Interpretation and Applicationof the Protected Area Management Categories inEurope. Grafenau: EUROPARC u. a.GAFFERT, P. (1998): Akzeptanzprobleme in Großschutzgebieten.– In: WIERSBINSKI, N., ERDMANN, K. E.<strong>und</strong> LANGE, H. (Hrsg.): Zur gesellschaftlichen Akzeptanzvon Naturschutzmaßnahmen. – BONN: BfN. – BfN-Skripten 2. – S. 19–22.GLAWION, R. (1999): Naturschutzziele in der AngewandtenLandschaftsökologie. In: SCHNEIDER-SLIWA, R.,SCHAUB, D. <strong>und</strong> GEROLD, G. (Hrsg.): AngewandteLandschaftsökologie. – Berlin, Heidelberg, New York:Springer Verlag, S. 87–105.HAAREN, C. v. <strong>und</strong> HORLITZ, T. (2002): Zielentwicklungin der örtlichen Landschaftsplanung. – Naturschutz<strong>und</strong> Landschaftsplanung 34 (1). – S. 13–19.HAMMER, T. (2001): Biosphärenreservate <strong>und</strong> regionale(Natur-)Parke: Neue Konzepte für die nachhaltige Regional-<strong>und</strong> Kulturlandschaftsentwicklung? – UniversitätFreiburg: Geographisches Institut.HARTHUN, M. (1998): Woran der Nationalpark Kellerwaldvorerst scheiterte. – Natur <strong>und</strong> Landschaft 73 (5). –S. 223–227.HEILAND, S. (1999): Voraussetzungen erfolgreichen<strong>Naturschutzes</strong>. Individuelle <strong>und</strong> gesellschaftliche Bedingungenumweltgerechten Verhaltens, ihre Bedeutung fürden Naturschutz <strong>und</strong> die Durchsetzbarkeit s<strong>eine</strong>r Ziele. –Landsberg: ecomed – 203 S.HEILAND, S. (2000): Naturschutz zwischen Kooperation<strong>und</strong> Konfrontation – Entscheidungskriterien für dieWahl geeigneter Naturschutzstrategien. – Naturschutz<strong>und</strong> Landschaftsplanung 2000 (32). – S. 9–13.HOBO, C. <strong>und</strong> KROTT, M. (1998): Inhalte <strong>und</strong> Ergebnisseder Arbeitsgruppe‚ Politikwissenschaft. In:WIERSBINSKI, N., ERDMANN, K. E. <strong>und</strong> LANGE, H.(Hrsg.): Zur gesellschaftlichen Akzeptanz von Naturschutzmaßnahmen.– Bonn: BfN. – BfN-Skripten 2. –S. 57–62.HOFFMANN-RIEM, W. (1994): Ökologisch orientiertesVerwaltungsverfahrensrecht. Vorklärungen. – In:BADURA, P., HESSE, K., LERCHE, P. (Hrsg.): Archiv<strong>des</strong> öffentlichen Rechts. – Bd. 119. – S. 590–626.HOFMANN-HOEPPEL, J. (1994): Beschleunigung <strong>des</strong>Fachplanungsrechts. Erfahrungen aus der abfallrechlichenZulassungspraxis. – In: Die Verwaltung 94 (3). –S. 391–412.HOLZNAGEL, B. (1990): Konfliktlösung durch Verhandlung,Aushandlungsprozesse als Mittel der Konfliktverarbeitungbei der Ansiedlung von Entsorgungsanlagenfür besonders überwachungsbedürftige Abfälle in denVereinigten Staaten <strong>und</strong> Deutschland. – Baden- Baden:Nomos. – 349 S.HOPPENSTEDT, A., RUNGE, H. (1998): Wirksamkeitder Eingriffsregelung in der Bauleitplanung. Auswirkungen<strong>des</strong> neuen Bau- <strong>und</strong> Raumordnungsgesetzes. – Naturschutz<strong>und</strong> Landschaftsplanung 98 (3). – S. 75– 81.IUCN (International Union for the Conservation of Natureand Natural Ressources) (1994): Parks for Life. Actionfor Protected Areas in Europe. – Gland: IUCN.KARGER, C. (1995): Naturschutz in der Kommunikationskrise?– Arbeiten zur Risikokommunikation, 53. –Jülich: Forschungszentrum Jülich – 29 S.KARGER, C. R. <strong>und</strong> WIEDEMANN, P. M. (2000): Leitfaden„Kommunikation im Naturschutz“. – BayrischesStaatsministerium für Lan<strong>des</strong>entwicklung <strong>und</strong> Umweltfragen,Zuständiges Referat: Gr<strong>und</strong>sätze (Hrsg).KATZENBERGER, M. (2000): Akzeptanzprobleme imNationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft <strong>und</strong>Möglichkeiten ihrer Lösung. Diplomarbeit am FachbereichBiologie der Universität Greifswald.KAULE, G., ENDRUWEIT, G., WEINSCHENCK, G.(1994): Landschaftsplanung, umsetzungsorientiert! Ausrichtungvon Extensivierungs-, Flächenstillegungs- <strong>und</strong>ergänzenden agrarischen Maßnahmen auf Ziele <strong>des</strong>Natur- <strong>und</strong> Umweltschutzes mittels der Landschaftsplanung.– Münster: Landwirtschaftsverlag. – 148 S.KIEMSTEDT, H. (1996): Zur Notwendigkeit von Konventionenfür den Vollzug der Eingriffsregelung. – In:ANL (Hrsg.): Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung –Praxis <strong>und</strong> Perspektiven. – Laufen: Bayerische Akademiefür Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege. – Laufener Seminarbeiträge.– S. 93–97.KLEINHENZ, G. (1982): Die fremdenverkehrswirtschaftlicheBedeutung <strong>des</strong> Nationalparks BayerischerWald: Fachgutachten. – Grafenau: Verein der Fre<strong>und</strong>e <strong>des</strong>Ersten Deutschen Nationalparks Bayerischer Wald.KNAPP, H. D. (2001): Schutzgebiete weltweit. In:SUCCOW, M., JESCHKE, L. <strong>und</strong> KNAPP, H. D.: DieKrise als Chance – Naturschutz in neuer Dimension. Neuenhagen.– S. 211–224.KRÜGER, U. (1999): Möglichkeiten <strong>und</strong> Grenzen vonMediationsverfahren in Naturschutzkonflikten. – Natur<strong>und</strong> Landschaft, 74 (3). – S. 102–109.KOCH, H. (1994): Rohstoffgewinnung <strong>und</strong> Naturschutz –ein Widerspruch? – Zeitschrift für Vogelk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Naturschutzin Hessen 8 (1–2). – S. 67–71.KÖPPEL, J., FEICKERT, U., SPANDAU, L. et al. (1998):Praxis der Eingriffsregelung – Schadenersatz an Natur<strong>und</strong> Landschaft? – Stuttgart:: Eugen Ulmer Verlag. – 397 S.KÜPFER, I. (2000) Die regionalwirtschaftliche Bedeutung<strong>des</strong> Nationalparktourismus: untersucht am Beispiel<strong>des</strong> Schweizerischen Nationalparks. – GeographischesInstitut, Universität Zürich. – Zernez: SchweizerischerNationalpark.LEL (Hrsg.) (1998): Marktentlastungs- <strong>und</strong> Kulturlandschaftsausgleich(MEKA). – Schwäbisch Gmünd: LEL. –139 S.LUZ, F. (1996): Akzeptanzvoruntersuchung – ein Instrumentzur Erk<strong>und</strong>ung der Umsetzungsbedingungen für die


Drucksache 14/9852 – 182 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeLandschaftsplanung. – In: SELLE, K. (Hrsg.) (1996): Planung<strong>und</strong> Kommunikation. Gestaltung von Planungsprozessenin Quartier, Stadt <strong>und</strong> Landschaft. – Wiesbaden<strong>und</strong> Berlin: Bauverlag. – S. 320–321.LUZ, F. (1994): Zur Akzeptanz landschaftsplanerischerProjekte. – Frankfurt a. M.: Peter Lang – EuropäischerVerlag der Wissenschaften. – Europäische Hochschulschriften,Reihe 42, Ökologie, Umwelt <strong>und</strong> Lan<strong>des</strong>pflege,Bd. 11. – 317 S.MATTHES, U., AMMER, U. <strong>und</strong> LUZ, F. (2001): Akzeptanzforschungfür die Umsetzung von Konzepten für<strong>eine</strong> nachhaltige Nutzung – Ergebnisse aus dem Forschungsverb<strong>und</strong>Agrarökosysteme München. – Naturschutz<strong>und</strong> Landschaftsplanung 33 (8). – S. 255–259.MARSCHALL, I. (1998): Wer bewegt die Kulturlandschaft.Band 2. – Rheda-Wiedenbrück: Bauernblatt-Verlag.MAYNTZ, R. (1987): Politische Steuerung <strong>und</strong> gesellschaftlicheSteuerungsprobleme – Anmerkungen zu <strong>eine</strong>mtheoretischen Paradigma. – Baden-Baden: Nomos. –Jahrbuch zur Staats- <strong>und</strong> Verwaltungswissenschaft, Bd. 1. –S. 89–109.MEYHÖFER, T. (2000): Umsetzungsdefizite bei Kompensationsmaßnahmenin Bebauungsplänen. – Berlin:Rhombos-Verlag. – 137 S.MÜLLER, B. (1986): Steuerung <strong>des</strong> Kies- <strong>und</strong> Sandabbausdurch die Regionalplanung? Fallbeispiel Bayern. –Landschaft <strong>und</strong> Stadt 86 (1). – S. 1–10.MÜLLER, U. (2001): Erfassen der Konfliktsituation imInternationalpark „Unteres Odertal“. – Diplomarbeit amFachbereich Biologie an der Universität Greifswald.MUF (Hrsg.) (1998): Wie ist das eigentlich mit der Eingriffsregelung.– Mainz: LfUG.MURL (Hrsg.) (1999): Exemplarische Ermittlung derUmsetzung von Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen amBeispiel ausgewählter Vorhaben. – Potsdam: MURL. –18 S.MURL (Hrsg.) (2000): Erfolgskontrolle in der Eingriffsregelung.– Potsdam: MURL. – 25 S.NABU (2001): Naturschutz in Deutschland. – Bonn: Naturschutzb<strong>und</strong>Deutschland e.V.NNA (Hrsg.) (2001): Leitbilder <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> <strong>und</strong>deren Umsetzung mit der Landwirtschaft – Ziele, Instrumente<strong>und</strong> Kosten <strong>eine</strong>r umweltschonenden <strong>und</strong> nachhaltigenLandnutzung im niedersächsischen Elbtal. Endberichtder Teilprojekte <strong>des</strong> Forschungsvorhabens. –Schneverdingen: NNA, CD-Rom.OLES, B. (2001): Ökopunkt ist nicht gleich Ökopunkt –Ergebnisse <strong>eine</strong>s quantitativen Vergleichs von Biotopwertverfahren.– Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftsplanung – Zeitschriftfür angewandte Ökologie 2001 (7). – S. 213–217.OPPERMANN, B., LANGER, K. (2000): Mobilist: DieFreizeit in der Nähe! Planungswerkstätten zur umweltverträglichenNaherholung in Stuttgart. – Stuttgart:KOMMA.PLAN, Kommunikationsmanagement in derraumbezogenen Planung. – 25 S.PANEK, N. (1999): Nationalpark-Zukunft in Deutschland– einige kritische Anmerkungen <strong>und</strong> Thesen. – Natur<strong>und</strong> Landschaft 74 (6). – S. 266–272.PÖLKING, A., MOHRBACH, E. (1999): Akzeptanz <strong>und</strong>Wirkung <strong>des</strong> FUL in Rheinland-Pfalz – Anforderungen<strong>und</strong> Vorschläge für ein neues Beratungskonzept für Landwirt(e)Innen.– Vechelde: agroplan, Büro für Umwelt <strong>und</strong>Agrarplanung. – 111 S.PONGARTZ, H. (1992): Die Bauern <strong>und</strong> der ökologischeDiskurs. Bef<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Thesen zum Umweltbewusstsein inder b<strong>und</strong>esdeutschen Landwirtschaft. – München, Wien:Profil Verlag GmbH. – 301 S.PREISLER-HOLL, L., AMMERMANN, K., BÖHME, C.et al. (1996): Planerische Vorsorge für Ausgleich <strong>und</strong> Ersatzin Bauleitplänen. – Berlin: Deutsches Institut fürUrbanistik ( Difu). – 219 S.RENN, O. (1999): Ethische Anforderungen an den Diskurs.– In: GRUNWALD, A., SAUPE, S. (Hrsg.): Ethik inder Technikgestaltung. – Berlin, Heidelberg u. a.: SpringerVerlag. S. 63–94.RENTSCH, G. (1988): Die Akzeptanz <strong>eine</strong>s Schutzgebietes:Untersucht am Beispiel der Einstellung der lokalenBevölkerung zum Nationalpark Bayerischer Wald.Kallmünz/Regensburg: Lassleben. – 87 S.ROMMEL, K. (1999): Methodische Ansätze zur Ermittlungder Wohlfahrtseffekte von Großschutzgebieten – DieOpportunitätskosten <strong>des</strong> Biosphärenreservates Schorfheide-Chorin.– Zeitschrift für angewandte Umweltforschung12 (3). – S. 378–388.SCHÖNBÄCK, W., KOSZ, M., MADREITER, T. (1997):Nationalpark Donauauen: Kosten-Nutzen-Analyse. –Wien u. a.: Springer Verlag. – 350 S.SCHRAMEK, J. (2001): Agrarumweltmaßnahmen inder EU – Ergebnisse aus 22 Fallstudienregionen. In:OSTERBURG, B. NIEBERG, H. (2001): Agrarumweltprogramme– Konzepte, Entwicklungen, künftige Ausgestaltung– FAL – Tagung am 27. bis 28. November 2000,Landbauforschung Völkerode – Sonderheft 231. – Braunschweig:FAL. – S. 65–76.SCHRÖDER, W. (1998): Akzeptanzsicherung von Großschutzgebieten:Erfahrungen <strong>eine</strong>s Beraters. – In:WIERSBINSKI, N., ERDMANN, K. E., LANGE, H.(Hrsg.): Zur gesellschaftlichen Akzeptanz von Naturschutzmaßnahmen.– Bonn: BfN. – BfN-Skripten 2. –S. 43–48.SELLE, K. (1996): Planung <strong>und</strong> Kommunikation. Gestaltungvon Planungsprozessen in Quartier, Stadt <strong>und</strong> Landschaft.– Wiesbaden, Berlin: Bauverlag. – 505 S.SKORUPINSKI, B., OTT, K. (2000): Technikfolgenabschätzung<strong>und</strong> Ethik. – Zürich: vdf Hochschulverlag ander ETH Zürich.SRU (1996a): Sondergutachten. Konzepte <strong>eine</strong>r dauerhaft-umweltgerechtenNutzung ländlicher Räume. –Stuttgart: Metzler-Poeschel – 127 S.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 183 – Drucksache 14/9852SSYMANK, A. (2000): Naturschutzkategorien nachdem B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz. – In: KONOLD, W,.BÖCKER, R., HAMPICKE, U. (Hrsg.): Handbuch Naturschutz<strong>und</strong> Landschaftspflege. III-2.1. – Landsberg:ecomed.STIERAND, R. (1993): <strong>Neuorientierung</strong> in der Planungstheorie?– RaumPlanung 93 (61). – S. 141–147.StMLU (1999): Bauen im Einklang mit Natur <strong>und</strong> Landschaft.Eingriffsregelung in der Bauleitplanung. – EineKurzinformation. – München: StMLU. 4 S.STOLL, S. (1999): Akzeptanzprobleme bei der Ausweisungvon Großschutzgebieten, Ursachenanalyse <strong>und</strong> Ansätzezu Handlungsstrategien. – Frankfurt a. M.: PeterLang. – Europäische Hochschulschriften, Reihe 42, Ökologie,Umwelt <strong>und</strong> Lan<strong>des</strong>pflege, Bd. 24. – 268 S.STOLL-KLEEMANN, S. (2001): Opposition to theDesignation of Protected Areas in Germany. – Journalof Environmental Planning and Management 44 (1). –S. 109–128.WEIHRICH, D. (1997): Vollzug der Eingriffsregelung.Anmerkungen zum Urteil <strong>des</strong> OVG Münster vom 28. Juni1995. – Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftsplanung 97 (3). –S. 87–90.WESTRA, L. (1994): An environmental proposal for ethics:the principle of integrity. – Lanham, Md: Rowman &Littlefield. – 237 S.WIEDEMANN, P. (1995): Anforderungen an die Öffentlichkeitsarbeitbei umstrittenen Vorhaben. – In:FLECKENSTEIN, K. (Hrsg.): Aktuelle Probleme <strong>des</strong>Rohstoffabbaus. Anforderungen an die Genehmigung vonNassauskiesungen. Fachtagung am 21. <strong>und</strong> 22. Juni 1995in Karlsruhe. – Hannover: Grütter.WIEGLEB, G. (1997): Leitbildmethode <strong>und</strong> naturschutzfachlicheBewertung. – Zeitschrift für Ökologie <strong>und</strong> NaturschutzNr. 6. – S. 43–62.WIEHR, U. (1997): Zur Akzeptanz <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>:Fallbeispiel Mittlere Elbe. Diplomarbeit am FachbereichBiologie der Universität Hamburg.WIERSBINSKI, N. (1998): Akzeptanz bei Naturschutzmaßnahmen– neue Wege zur Lösung <strong>eine</strong>s alten Problems– In: WIERSBINSKI, N., ERDMANN, K. E. <strong>und</strong>LANGE, H. (Hrsg.): Zur gesellschaftlichen Akzeptanzvon Naturschutzmaßnahmen. – Bonn: BfN. – BfN-Skripten2. – S. 3–8.WOLF, R. (2001): Zur Flexibilisierung <strong>des</strong> Kompensationsinstrumentariumsder naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.– Natur <strong>und</strong> Recht 2001 (9). – S. 481– 491.4.1 Personalsituation in den NaturschutzverwaltungenBÄSEL, I. (2001): Perspektiven der Umsetzung agrarischerMaßnahmen durch die Landschaftsplanung inRheinland Pfalz. – In: BfN (Hrsg.): Örtliche Landschaftsplanung<strong>und</strong> Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung. –Bonn-Bad Go<strong>des</strong>berg: BMU-Druckerei. – BfN-Skripten38. – S. 47–55.DEIXLER, W. (1991): Möglichkeiten <strong>und</strong> Grenzen derNaturschutzverwaltung. – Naturschutz <strong>und</strong> LandschaftsplanungJg. 91 (2). – S. 74–78.ERZ, W. (1983): Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege imRückblick auf ein Vierteljahrh<strong>und</strong>ert Deutscher Naturschutztage<strong>und</strong> heute: Materialien zu <strong>eine</strong>r bilanzierendenNaturschutzpolitik. – In: Arbeitsgemeinschaft Beruflicher<strong>und</strong> Ehrenamtlicher Naturschutz: Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflegezwischen Erhalten <strong>und</strong> Gestalten. – Greven:Kilda-Verlag. – Jahrbuch für Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege.– S. 9–36.KARGER, C. R. <strong>und</strong> WIEDEMANN, P. M. (2000): Leitfaden„Kommunikation im Naturschutz“. – BayrischesStaatsministerium für Lan<strong>des</strong>entwicklung <strong>und</strong> Umweltfragen,Zuständiges Referat: Gr<strong>und</strong>sätze (Hrsg.).KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung(Hrsg.) (1993): Das neue Steuerungsmodell– Begründung, Konturen, Umsetzung. – Köln:KGSt. – KGSt-Bericht – 15/1994.KÖPPEL, J., BRUNS, E., HERBERG, A. (2000): KonstruktiverEinsatz von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmenim Kontext der Regionalparkentwicklungdurch interkommunale Pool-Modelle. – Berlin:Technische Universität Berlin, FB 7. – Landschaftsentwicklung<strong>und</strong> Umweltforschung, Bd. 114.NIERMANN, I. (2001): Studie zur Personalsituation inden Naturschutzverwaltungen in der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland. – Schlussbericht, im Auftrag <strong>des</strong> Sachverständigenratesfür Umweltfragen. – Hannover.Rechnungshof Rheinland-Pfalz (2001): Organisation <strong>und</strong>Personalbedarf der Kreisverwaltungen. – Speyer: Eigenverlag.ROLL, E. (1997): Neue Steuerungsmodelle <strong>und</strong> EDV-Einsatz – Ein unverzichtbarer Beitrag zu gesichertemAufgabenvollzug der Naturschutzverwaltung in derZukunft? – Häusliche Prüfungsarbeit bei der BezirksregierungKöln im Prüfungsausschuss Lan<strong>des</strong>pflege. –101 S. – unveröff.SCHMIDT, A. (1998): Entwicklung der Ausbildungsinhaltefür Landschaftsarchitektur bzw. Lan<strong>des</strong>pflege. –Stadt <strong>und</strong> Grün Jg. 98 (12). – S. 855–858.4.2 Strukturelle Schwächen der Durchsetzbarkeitvon Naturschutz in derAbwägungBARTLSBERGER, R. (2000): Ökologische Gewichtungs-<strong>und</strong> Vorrangregelungen – In: ERBGUTH, W.,OEBBECKE, J., RENGELING, H.-W. et al. (Hrsg.): Planung.Festschrift für W. Hoppe zum 70. Geburtstag. –München: – C. H. Beck. – S.127–152.BARTUNEK, B. (2000): Probleme <strong>des</strong> Drittschutzesbei der Planfeststellung. – Berlin: Duncker & Humblot.–292 S.


Drucksache 14/9852 – 184 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeBICK, H. <strong>und</strong> OBERMANN, H. (2000): Stiefkind Naturschutz– Misere <strong>und</strong> Chancen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> inDeutschland – In: Umweltpolitik mit Augenmaß, Gedenkschriftfür Staatssekretär Dr. Günter Hartkopf. –Berlin: Erich Schmidt Verlag. – S. 107–119.DOLDE, K.-P. (2000): Der Rechtsgr<strong>und</strong>satz der Planerhaltungim neuen Baugesetzbuch – In: H. BAUER et al.:100 Jahre Allgem<strong>eine</strong>s Baugesetz Sachsen. – Stuttgartu. a.: Richard Boorberg Verlag. – S. 429–447.ERBGUTH, W. (1999): Verfassungs- <strong>und</strong> europarechtlicheAspekte der Deregulierung im Planfeststellungsverfahren.– Umwelt- <strong>und</strong> Planungsrecht Jg. 99. – S. 41–50.GAENTZSCH, G. (2000): Zur Entwicklung <strong>des</strong> Bauplanungsrechtsin der Rechtsprechung <strong>des</strong> BverwG. – Zeitschriftfür Verwaltungsrecht Jg. 02. – S. 993–1000.GELLERMANN (2001): Natura 2000. Europäisches Habitatschutzrecht<strong>und</strong> s<strong>eine</strong> Durchführung in der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland. – 2. Aufl.. – Berlin u. a.: BlackwellWissenschafts-Verlag.GRUEHN, D. <strong>und</strong> KENNEWEG, H. (1998): Berücksichtigungder Belange von Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflegein der Flächennutzungsplanung. – In: B<strong>und</strong>esamtfür Naturschutz (Hrsg.): Angewandte Landschaftsökologie98(17). – Münster-Hiltrup: Druck im LandwirtschaftsverlagGmbH.HENKE, P. (1999): Das ergänzende Verfahren im Planfeststellungsrecht.– Umwelt- <strong>und</strong> Planungsrecht Jg. 99,S. 51–57.HOPPE, W. (1996): Der Rechtsgr<strong>und</strong>satz der Planerhaltungals Struktur- <strong>und</strong> Abwägungsprinzip. – In:W. ERBGUTH et al. (Hrsg.): Abwägung im Recht. – Kölnu. a.: Carl Heymanns Verlag. – S. 133–156.JARASS, H. D. (1998): Die materiellen Voraussetzungender Planfeststellung in neuerer Sicht. – Deutsches Verwaltungsblatt1998 (22). – S. 1202–1211.JARASS, H. D. (2000a): Europäisierung <strong>des</strong> Planungsrechts.– Deutsches Verwaltungsblatt 2002 (13). –S. 945–952.JARASS, H. D. (2000b): Aktuelle Fragen <strong>des</strong> EG-Naturschutzrechts.– In: BERGER, K. P., EBKE, W. F.,ELSING, S. et al (Hrsg.) : Festschrift für O. Sandrock zum70. Geburtstag. – Heidelberg: Verlag Recht <strong>und</strong> Wirtschaft.– S. 421–441.JOHLEN, H. (2000): Der Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz inder Planfeststellung. – Wirtschaft <strong>und</strong> Verwaltung, H. 2. –S. 35–63.KÜHLING, J. <strong>und</strong> HERRMANN, N. (2000): Fachplanungsrecht.– 2. Aufl. – Düsseldorf: Werner VerlagGmbH.LOUIS, H. W. <strong>und</strong> WOLF, V. (2002): Bodenschutz in derBauleitplanung. – Natur <strong>und</strong> Recht, H. 2. – S. 61–72.MITSCHANG, S. (1996): Die Belange von Natur <strong>und</strong>Landschaft in der kommunalen Bauleitplanung. – 2. Aufl. –Berlin: Erich Schmidt Verlag.MITSCHANG, S. (1999): Berücksichtigung der Umweltbelangebei der Aufstellung städtebaulicher Planungen. –Wirtschaft <strong>und</strong> Verwaltung, H. 1. – S. 54–69.MÖNNECKE, M. (2000): Evaluationsansätze für die örtlicheLandschaftsplanung. Gr<strong>und</strong>legung, Konzipierung<strong>und</strong> Anwendung. – Dissertation am Fachbereich Landschaftsarchitektur<strong>und</strong> Umweltentwicklung der UniversitätHannover, UB/TIB Hannover, http://edok01.tib.unihannover.de/edoks/e002/322882494.pdf.– 277 S.PLACHTER, H., BERNOTAT, D., MÜSSNER, R. et al.(2002): Entwicklung <strong>und</strong> Festlegung von Methodenstandardsim Naturschutz. – Münster-Hiltrup: Landwirtschaftsverlag.– Schriftenreihe für Landschaftspflege <strong>und</strong>Naturschutz, H. 70. – 566 S.RAMSAUER, U. (2000): Die Ausnahmeregelung <strong>des</strong>Artikel 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie. – Natur <strong>und</strong> Recht2002 (11). – S. 601–611.REINKE, M. (2002): Qualität der kommunalen Landschaftsplanung<strong>und</strong> ihre Berücksichtigung in der Flächennutzungsplanungim Freistaat Sachsen. – Berlin: Logos-Verlag. – 393 S.RONELLENFITSCH, M. (1999): Fachplanung <strong>und</strong> Verwaltungsgerichtsbarkeit.– In: GRUPP, K. <strong>und</strong> RONEL-LENFITSCH, M.: Planung – Recht – Rechtsschutz, Festschriftfür W. Blümel zum 70. Geburtstag. – Berlin:Duncker <strong>und</strong> Humblot. – S. 497–522.SCHLADEBACH, M. (2000): Der Einfluß <strong>des</strong> europäischenUmweltrechts auf die kommunale Bauleitplanung. –Berlin: Duncker & Humblot.SCHMIDT-PREUSS, M. (2000): Fachplanung <strong>und</strong> subjektivrechtlicheKonfliktschlichtung. – In: W. ERBGUTHet al. (Hrsg.): Planung. Festschrift für W. Hoppe zum70. Geburtstag. – München: C. H. Beck. – S. 1071–1098.SCHRÖDTER, W. (2001): Bauleitplanung in FFH-Gebieten<strong>und</strong> Vogelschutzgebieten. – Natur <strong>und</strong> Recht. –2001 (1). – S. 8–19.SCHÜTZ, P. (1999): Das „Recht auf gerechte Abwägung“im Bauplanungsrecht. – Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht.– 1999 (9). – S. 929–932.SCHULZE-FIELITZ, H. (2000): VerwaltungsgerichtlicheKontrolle der Planung im Wandel – Eröffnung, Maßstäbe,Kontrolldichte – In: W. ERBGUTH et al. (Hrsg.):Planung. Festschrift für Werner Hoppe zum70. Geburtstag. – München: C. H.Beck. – S. 997–1010.SENDLER, H. (2000): Plan- <strong>und</strong> Normerhaltung vor Gericht.– In: W. ERBGUTH et al. (Hrsg.): Planung. Festschriftfür W. Hoppe. – München: C. H. Beck. – S. 1011–1030.SRU (1987): Umweltgutachten 1987. – Mainz: W. Kohlhammer.SRU (1994): Umweltgutachten 1994. – Stuttgart: Metzler-Poeschel.SRU (1996): Umweltgutachten 1998. Umweltschutz: Erreichtessichern – Neue Wege gehen. – Stuttgart: VerlagMetzler-Poeschel.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 185 – Drucksache 14/9852SRU (2002): Umweltgutachten 2002. <strong>Für</strong> <strong>eine</strong> neue Vorreiterrolle.– Stuttgart: Verlag Metzler-Poeschel.STÜER, B. (2000): Fachplanungsrecht, Rechtsprechungsbericht1999/2000. – Deutsches Verwaltungsblatt. –2002, (19). – S. 1428–1439.VALLENDAR, W. (1999): Das Abwägungsgebot – einalter Hut mit neuen Federn. – Umwelt- <strong>und</strong> Planungsrecht.– 1999 (4). – S. 121–125.WAHL, R. <strong>und</strong> DREIER, J. (1999): Entwicklung <strong>des</strong>Fachplanungsrechts. – Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht.– 1999 (6). – S. 606–620.ZIEKOW, J. <strong>und</strong> SIEGEL, T. (2000): Anerkannte Naturschutzverbändeals „Anwälte der Natur“. Rechtliche Stellung,Verfahrensbeteiligung <strong>und</strong> Fehlerfolgen. – Berlin:Duncker & Humblot.5.1 Ökonomische Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong>SteuerungsinstrumenteAgrarbericht (1999): Agrarbericht der B<strong>und</strong>esregierung1999. – Berlin: B<strong>und</strong>estagsdrucksache 14/347.Agrarbericht (2000): Agrarbericht der B<strong>und</strong>esregierung2000. – Berlin: B<strong>und</strong>estagsdrucksache 14/2672.Agrarbericht (2001): Agrarbericht der B<strong>und</strong>esregierung2001. – Berlin: B<strong>und</strong>estagsdrucksache 14/5326.AHRENS, H., LIPPERT, C. <strong>und</strong> RITTERSHOFR, M.(2000): Überlegungen zu Umwelt- <strong>und</strong> Einkommenswirkungenvon Agrarumweltprogrammen nach VO(EWG)Nr. 2078/1992 in der Landwirtschaft. – Agrarwirtschaft49 (2). – S. 99–115.APEL, D. (1999): Ökonomische Instrumente zur flächensparenden<strong>und</strong> ressourcenschonenden Siedlungsentwicklung.– In: BERGMANN, A., EINIG, K. <strong>und</strong> HUTTER, Get al. (Hrsg.): Siedlungspolitik auf neuen Wegen. – Berlin:Edition Sigma. – S. 245–256.BADER, D. <strong>und</strong> KIEL, T. (1994): Finanzierung <strong>des</strong>staatlichen <strong>Naturschutzes</strong>. – Hannover: Institut für Landschaftspflege<strong>und</strong> Naturschutz am Fachbereich für Landschaftsarchitektur<strong>und</strong> Umweltentwicklung. – Arbeitsmaterialien25. – 216 S.BAUER, S., BERGMANN, E., KÄRCHNER, A. et al.(1999): Einbau ökologischer Komponenten in den kommunalenFinanzausgleich. – Vorläufiger Endbericht zumForschungsvorhaben UFOPLAN 10801128. – Köln/Gießen: Finanzwissenschaftliches Forschungsinstitut ander Universität zu Köln <strong>und</strong> Professur für Projekt- <strong>und</strong>Regionalplanung an der Universität Gießen.BAUMOL, W. J. and OATES, W. E. (1971): The Use ofStandards and Prices for Protection of the Environment. –Swedish Journal of Economics 73. – S. 42–54.BENKERT, W., POSTLEP, R. (1979): Ansätze zu <strong>eine</strong>mfinanziellen Ausgleich für Vorrangfunktionen. – Raumforschung<strong>und</strong> Raumordnung 37 (2). – S. 89–92.BERGMANN, E. (1999): Steuerung der Flächennutzungdurch den kommunalen Finanzausgleich? – In:BERGMANN, A., EINIG, K. <strong>und</strong> HUTTER, G., (Hrsg.):Siedlungspolitik auf neuen Wegen. – Berlin: EditionSigma. – S. 257–277.BERGSCHMITT, A. <strong>und</strong> PLANKL, R. (1999): Evaluierungder Agrarumweltprogramme gemäß der Beschlüsseder Agenda 2000. – Berichte über Landwirtschaft77/99 (1). – S. 570–590.BfN (1999): Daten zur Natur 1999. – Bonn-Bad Go<strong>des</strong>berg:B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz. – 352 S.BICK, H. <strong>und</strong> OBERMANN, H. (2000): Stiefkind Naturschutz– Misere <strong>und</strong> Chancen <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> inDeutschland – In: KÖLLER, H. von (Hrsg.): Umweltpolitikmit Augenmaß. Gedenkschrift für StaatssekretärDr. Günter Hartkopf anlässlich s<strong>eine</strong>s 10. To<strong>des</strong>tagesam 19. September 1999. – Berlin: Erich Schmidt. –S. 107–119.BIZER, K. (1997): Marktanaloge Instrumente im Natur<strong>und</strong>Landschaftsschutz: Eine ökonomische Analyse <strong>des</strong>Deutschen Naturschutzrechts. – Berlin: Analytica. – 179 S.BIZER, K. (1999): Flächennutzungssteuer <strong>und</strong> Flächenausweisungsrechte– Ergänzende Anreizinstrumente zumBauordnungs- <strong>und</strong> Bauplanungsrecht. – In: BERGMANN,A., EINIG, K., HUTTER, G. et al. (Hrsg.): Siedlungspolitikauf neuen Wegen. – Berlin: Edition Sigma. –S. 279–288.BIZER, K. <strong>und</strong> EWRINGMANN, D. (1995): Die Naturschutzabgabeals Lenkungsinstrument in der Flächennutzung.– In: EWRINGMANN, D. (Hrsg.): ÖkologischeSteuerreform: Steuern in der Flächennutzung. – Berlin:Duncker & Humblot. – S. 37–135.BIZER, K. <strong>und</strong> EWRINGMANN, D. (1998): Abgaben fürden Bodenschutz in Sachsen. – Anhalt. – Baden-Baden:Nomos. – 89 S.BIZER, K. <strong>und</strong> EWRINGMANN, D. (1999): Abgaben inder Flächennutzung. – Informationen zur Raumentwicklung,H. 8. – S. 511–519.BIZER, K. <strong>und</strong> TRUGER, A. (1996): Die Steuerung derBodenversiegelung durch Abgaben. – Zeitschrift für angewandteUmweltforschung 9 (3). – S. 379–389.BIZER, K. <strong>und</strong> von SCHUCKMANN, J. (1995): Von derGr<strong>und</strong>steuer zur Flächensteuer. – In: EWRINGMANN, D.(Hrsg.): Ökologische Steuerreform: Steuern in derFlächennutzung. – Berlin: Duncker & Humblot. –S. 137–179.BIZER, K., EWRINGMANN, D., BERGMANN et al.(1998a): Mögliche Maßnahmen, Instrumente <strong>und</strong> Wirkungen<strong>eine</strong>r Steuerung der Verkehrs- <strong>und</strong> Siedlungsflächennutzung.– Berlin u. a.: Springer. – 141 S.BIZER, K., LINSCHEIDT, B. <strong>und</strong> EWRINGMANN, D.(1998b): Umweltabgaben in Nordrhein-Westfalen. –Berlin: Analytica. – 284 S.BONUS, H. (1990): Preis- <strong>und</strong> Mengenlösungen in derUmweltpolitik. – Göttingen: Vandenhoeck <strong>und</strong> Ruprecht. –Jahrbuch für Sozialwissenschaft, Zeitschrift für WirtschaftswissenschaftenBd. 41. – S. 343–358.


Drucksache 14/9852 – 186 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeBRODERSEN, C. M.; KUHLMANN, F. <strong>und</strong> LOBEN-STEIN, T. (1999): Mehr Verlierer als Gewinner. – DLG-Mitteilungen, H. 5. – S. 16–18.BRONNER, G. (2000): Öko-MEKA in der Diskussion.Umweltorientierte Gestaltung <strong>eine</strong>s landwirtschaftlichenFörderprogramms. – Natur <strong>und</strong> Landschaft 75 (8). –S. 323–327.BRONNER, G., OPPERMANN, R. <strong>und</strong> RÖSLER, S.(1997): Umweltleistungen als Gr<strong>und</strong>lage der landwirtschaftlichenFörderung. Vorschläge zur Fortentwicklung<strong>des</strong> MEKA-Programms in Baden-Württemberg. – Naturschutz<strong>und</strong> Landschaftsplanung 29 (12). – S. 357–365.B<strong>und</strong>esregierung (2002): „Perspektiven für Deutschland“:Unsere Strategie für <strong>eine</strong> nachhaltige Entwicklung.– Berlin: B<strong>und</strong>esregierung.DAHM, S., ELSASSER, P., ENGLERT, H. et al. (1999):Belastungen der Forstbetriebe aus der Schutz- <strong>und</strong> Erholungsfunktion<strong>des</strong> Wal<strong>des</strong>. – Münster-Hiltrup: Landwirtschaftsverlag.– Angewandte Wissenschaft, H. 478,Schriftenreihe <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esministeriums für Ernährung,Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten.DEGENHARDT, S., HAMPICKE, U. HOLM-MÜLLER,K. et al. (1998): Zahlungsbereitschaft für Naturschutzprogramme.Potenzial <strong>und</strong> Mobilisierungsmöglichkeitenam Beispiel von drei Regionen. – Bonn: BfN. – AngewandteLandschaftsökologie, H. 25.EINIG, K. (1999): Handelbare Lizenzen als marktwirtschaftlicheInstrumente zur Steuerung der baulichenBodeninanspruchnahme. – In: BREUSTE, J. (Hrsg.):Stadtnatur quo vadis? 3. Leipziger Symposium „Stadtökologie“<strong>des</strong> UFZ-Umweltforschungszentrum LeipzigHalle. – Leipzig: Selbstverlag. – UFZ-BerichteNr. 10/1999). – S. 71–80.EINIG, K. <strong>und</strong> HUTTER, G. (1999): Durchsetzungsproblemeökonomischer Instrumente – das Beispiel handelbarerAusweisungsrechte. – In: BERGMANN, A.,EINIG, K., HUTTER, G. et al. (Hrsg.): Siedlungspolitikauf neuen Wegen. – Berlin: Edition Sigma. – S. 289–309.EU-Kommission (1998): Evaluation von Agrar-Umweltprogrammen.Arbeitsdokument der Kommission – GDVI/7655/98, Anwendungsstand der Verordnung (EWG)Nr. 2078/92. – Luxemburg: Amt für Veröffentlichungender Europäischen Gemeinschaften.EU-Rechnungshof (2000): Sonderbericht Nr. 14/2000über die Ökologisierung der GAP, zusammen mit Antwortender Kommission. – Abl. C 353/01, 8. Dezember2000. – Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen derEuropäischen Gemeinschaften. – 56 S.EZB (Europäische Zentralbank) (2000): Die einheitlicheGeldpolitik in Stufe 3 – Allgem<strong>eine</strong> Regelungen für diegeldpolitischen Instrumente <strong>und</strong> Verfahren <strong>des</strong> Eurosystems.Frankfurt/Main 2000 (download unter www.ecb.int/pub/pdf/gendoc2000de.pdf; zuletzt aufgerufen am27. August 2002).EWRINGMANN, D., VORMANN, M. <strong>und</strong> JUNG, M.(2001): Wirkungen <strong>des</strong> bestehenden Fördersystems fürWohnbau auf die Inanspruchnahme von Flächen. – Gutachten<strong>des</strong> Finanzwirtschaftlichen Forschungsinstituts ander Universität Köln im Auftrag <strong>des</strong> Rates von Sachverständigenfür Umweltfragen.FLAßBARTH, J. <strong>und</strong> UNSELT, C. (1999): Natur inNABU-Hand – Warum sich Flächenkauf für den Umweltschutzlohnt. – Naturschutz heute, H. 4. – S. 20–22.HAMPICKE, U. (1991): Naturschutz-Ökonomie. –Stuttgart: Eugen Ulmer. – 342 S.HAMPICKE, U. (1994): Die Effizienz von Naturschutzmaßnahmenaus ökonomischer Sicht. – In: BLAB, J.,SCHRÖDER, E. <strong>und</strong> VÖLKL, W. (Hrsg.): Effizienzkontrollenim Naturschutz. – Greven: Kilda-Verlag. –S. 269–290.HAMPICKE, U. (1996): Perspektiven umweltökonomischerInstrumente in der Forstwirtschaft insbesonderezur Honorierung ökologischer Leistungen. – Stuttgart:Metzler-Poeschel. – Materialien zur Umweltforschung,Bd. 27. – 164 S.HAMPICKE, U. (2000): Naturschutz – ökonomisch gesehen.– In: ERDMANN, H.-H. <strong>und</strong> MAGER, T. (Hrsg.):Innovative Ansätze zum Schutz der Natur. – Berlin u. a.:Springer. – S. 127–150.HAMPICKE, U., HORLITZ, T., KIEMSTEDT, H., et al.(1991): Kosten <strong>und</strong> Wertschätzung <strong>des</strong> Arten- <strong>und</strong> Biotopschutzes.– Berlin: Erich Schmidt.HAMPICKE, U. <strong>und</strong> ROTH, D. (2000): Costs of land usefor conservation in Central Europe and future agriculturalpolicy. – International Journal of Agricultural Resources,Governance and Ecology Vol. 1. – S. 95–108.HANSJÜRGENS, B. (1992): Umweltabgaben im Steuersystem:Zu den Möglichkeiten <strong>eine</strong>r Einfügung vonUmweltabgaben in das Steuer- <strong>und</strong> Abgabensystem derB<strong>und</strong>esrepublik Deutschland. – Baden-Baden: NomosVerlagsgesellschaft. – S. 274.HASSLER, R., GEISSLER, G., RADLOFF, J. et al.(1994): F<strong>und</strong>raising für die Umwelt. Finanzierungsmöglichkeitenvon Umweltinitiativen. – Politische ÖkologieSpezial. – München: Ökom. – 130 S.HEISTER, J., KLEPPER, G., KRÄMER, H. et al. (1990):Umweltpolitik mit handelbaren Emissionsrechten. –TÜBINGEN: J.C.B. Mohr. – Kieler Studien Nr. 237. –292 S.HENRICHSMEYER, W. <strong>und</strong> WITZKE, H. P. (1994):Agrarpolitik. Band 2 – Bewertung <strong>und</strong> Willensbildung. –Stuttgart: Eugen Ulmer. – UTB Nr. 1651.HOLM-MÜLLER, K. (1998): Finanzierung von Naturschutzüber private Komplementärgüter. Berlin. – Diskussionspapier1998/12 der WirtschaftwissenschaftlichenDokumentation, Fachbereich 14. – 19 S.HOLM-MÜLLER, K. (2000): Instrumente zur Mobilisierungvon Zahlungsbereitschaften für den Naturschutz- In:B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz (BfN) (Hrsg.): InnovativerNaturschutz – Partizipative <strong>und</strong> marktwirtschaftliche Instrumente.– Bonn-Bad Go<strong>des</strong>berg: BfN. – AngewandteLandschaftsökologie, H. 34. – S. 139–149.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 187 – Drucksache 14/9852KATE, K. <strong>und</strong> LAIRD, S. (1999): The commercial use ofbiodiversity: access to genetic resources and benefit sharing.– London: Earthscan Publishers. – 398 S.KNAUER, N. (1989): Katalog zur Bewertung <strong>und</strong> Honorierungökologischer Leistungen der Landwirtschaft. – In:STREIT, M., WILDENMAN, R. <strong>und</strong> JESINGHAUS, J.(Hrsg.): Landwirtschaft <strong>und</strong> Umwelt: Wege aus derKrise. – Baden-Baden: Nomos. – Studien zur gesellschaftlichenEntwicklung Bd. 3. – S. 179–202.KNORRING, E. von (1998): Umweltpolitik zwischen Effizienz<strong>und</strong> Effektivität. In: HESSE, H. <strong>und</strong> WELZEL, P.(Hrsg.): Wirtschaftspolitik zwischen gesellschaftlichenAnsprüchen <strong>und</strong> ökonomischen Grenzen. Festschriftfür Reinhard Blum zum 65. Geburtstag. – Göttingen:Vandenhoek & Ruprecht. – S. 89–108.KNORRING, E. von (2002): Ökologische Leistungshonorierunganhand <strong>eine</strong>s Ökopunkte-Systems mit Bieterverfahren.– Augsburg: Institut für Volkswirtschaftslehreder Universität Augsburg. – Volkswirtschaftliche Diskussionsreihe<strong>des</strong> Instituts für Volkswirtschaftslehre der UniversitätAugsburg, Beitrag Nr. 223.KUHN, T. (1995): Theorie <strong>des</strong> kommunalen Finanzausgleichs.– Heidelberg: Physica. – 234 S.LOSCH, S., LECKE-LOPATTA, T., LEHMBERG, F.et al. (1999): Ökonomische Instrumente zum Schutz derBodenfläche. – In: Akademie für Raumforschung <strong>und</strong>Lan<strong>des</strong>planung (Hrsg.): Flächenhaushaltspolitik – Feststellungen<strong>und</strong> Empfehlungen für <strong>eine</strong> zukunftsfähigeRaum- <strong>und</strong> Siedlungsentwicklung. – Hannover: Verlagder Akademie für Raumforschung <strong>und</strong> Lan<strong>des</strong>planung. –S. 197–218.MEHL, P. <strong>und</strong> PLANKL, R. (1995): Doppelte Politikverflechtungals Bestimmungsfaktor der Agrarstrukturpolitik.Untersucht am Beispiel der Föderung umweltgerechterlandwirtschaftlicher Produktionsverfahren inder B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.-LandbauforschungVölkerode, Jg. 45. – S. 218–232.MEISTER, A. (1999): Noch billiger produzieren. – DLG-Mitteilungen, H. 5. – S. 12–15.MICHAELIS, P. (2002): Ökonomische Instrumente zurSteuerung <strong>des</strong> Flächenverbrauchs. – Zeitschrift für UmweltrechtSonderheft 2002. – S. 129–135.Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft <strong>und</strong> ForstenLand Brandenburg (Hrsg.) (2001): Datensammlung fürdie Betriebsplanung <strong>und</strong> die betriebswirtschaftliche Bewertunglandwirtschaftlicher Produktionsverfahren imLand Brandenburg, Potsdam: Ministerium für Ernährung,Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten Land Brandenburg.MÜHLENKAMP, H. (1994): Kosten-Nutzen-Analyse. –München: Oldenburg.OSTERBURG, B. (2001): Umsetzung der VO(EWG)2078/1992 in Deutschland – Wirkungen auf Umwelt,landwirtschaftliche Produktion <strong>und</strong> Einkommen. – In:OSTERBURG, B. <strong>und</strong> NIEBERG, H. (2001): Agrarumweltprogramme:Konzepte, Entwicklung, künftigeAusgestaltung. – FAL-Tagung am 27. bis 28. November2000. – Braunschweig: FAL. – LandbauforschungVölkenrode: Sonderheft 231. – S. 13–24.OSTERBURG, B. (2002): Analyse der Bedeutung vonnaturschutzorientierten Maßnahmen in der Landwirtschaftim Rahmen der Verordnung (EG) 1257/1999 überdie Förderung <strong>des</strong> ländlichen Raumes. Forschungsvorhabenim Auftrag <strong>des</strong> Rates von Sachverständigen für Umweltfragen.B<strong>und</strong>esforschungsanstalt für Landwirtschaft(FAL), Braunschweig. Unveröff.PIRKL, A. <strong>und</strong> RIEDEL, B. (1991): Indikatoren <strong>und</strong> Zielartensystemein Naturschutz – <strong>und</strong> Landschaftsplanung. –In: HENLE, U. <strong>und</strong> KAULE, G. (Hrsg.): Arten- <strong>und</strong>Biotopschutzforschung in Deutschland. – Jülich: ForschungszentrumJülich. – Berichte ökologischer Forschung.– S. 343–346.PLANKL, R. (2001): Entwicklung der Agrarumweltprogrammein Deutschland <strong>und</strong> der EU – ein Überblick. – In:OSTERBURG, B. <strong>und</strong> NIEBERG, H. (2001): Agrarumweltprogramme:Konzepte, Entwicklung, künftige Ausgestaltung.– FAL-Tagung am 27. bis 28. November2000. – Braunschweig: FAL. – Landbauforschung VölkenrodeSonderheft 231. – S. 1–11.POINTEREAU, P., BOCHU, J.-L., DOUBLET, S. et al.(1999): Umweltbewertungsverfahren für die Landwirtschaft.– Toulouse: Solagro. – 194. S.RECK, H., HENLE, U., HERMANN, G. et al. (1991):Zielartensystem Filder: Konsequenzen für die Forschungzum Arten- <strong>und</strong> Biotopschutz. – In: HENLE, U. <strong>und</strong>KAULE, G. (Hrsg.): Arten- <strong>und</strong> Biotopschutzforschungin Deutschland. – Jülich: Forschungszentrum Jülich. –Berichte ökologischer Forschung. – S. 347–353.REIDENBACH, M. (1999): Die reformierte Gr<strong>und</strong>steuer– Ein neues Instrument für die kommunale Bodenpolitik?– Informationen zur Raumentwicklung, H. 8. –S. 565–575.RING, I. (2001): Ökologische Aufgaben <strong>und</strong> ihre Berücksichtigungim kommunalen Finanzausgleich. Vortrag zurTagung „Vom Wert der Vielfalt – Diversität in Ökonomie<strong>und</strong> Ökologie“ der Vereinigung für Ökologische Ökonomie<strong>und</strong> der Evangelischen Akademie Tutzing. BadTutzing 30. April bis 2. Mai 2001.ROSE, M. (1999): Überlegungen zur Berücksichtigungder ökologischen Ausgleichsfunktion ländlicher Räumeim kommunalen Finanzausgleich – dargestellt am Beispiel<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen. – Zeitschrift fürangewandte Umweltforschung 12 (2). – S. 267–279.ROTH, D. <strong>und</strong> BERGER, W. (2000): Kosten der Landschaftspflegeim Agrarraum. – In: KONOLD, W.,BÖCKER, R. <strong>und</strong> HAMPICKE, U.: Handbuch Naturschutz<strong>und</strong> Landschaftspflege. – Landsberg am Lech:Ecomed, 2. Ergänzungslieferung Kap. VIII-6.ROTHGANG, M. (1997): Ökonomische Perspektiven <strong>des</strong><strong>Naturschutzes</strong>. – Berlin: Duncker & Humblot. – 315 S.ROTTMANN, J. (1982): Regionalpolitik <strong>und</strong> kommunalerFinanzausgleich. – Münster: Institut für Siedlungs<strong>und</strong>Wohnungswesen. – 257 S.


Drucksache 14/9852 – 188 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeRUPP, E. (1993): Der Marktentlastungs- <strong>und</strong> Kulturlandschaftsausgleich(MEKA). Erfahrungen – Probleme –Perspektiven. – In: JARRE, J. (Hrsg.): Die Honorierungökologischer Leistungen der Landwirtschaft: Fallbeispiele,Probleme, Zukunftsperspektiven. Loccumer Landwirtschaftstagung1993. – Loccum: Kirchliche Verwaltungsstelleder Evangelischen Akademie. – LoccumerProtokolle, Bd. 5. – S. 23.SCHÄFFERS, J. (2000): Stiftungen im Meinungsbild derBevölkerung. Erste Repräsentativerhebung zum Thema„Gemeinnützige Stiftungen“. – Stiftung & Sponsoring(4). – S. 30–32.SCHEMEL, H-J., HARTMANN, G. <strong>und</strong> WEDEKIND,K-C. (1993): Methodik zur Ermittlung von Geldwertäquivalentenim Rahmen der Eingriffsregelung – Naturhaushalt.Forschungsbericht im Auftrag <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esamtesfür Naturschutz in Bonn (unveröff.).SCHWEPPE-KRAFT, B. (1998): Naturschutzstrategienaus ökonomischer Sicht. – Natur <strong>und</strong> Landschaft 73, (2). –S. 55–63.SIEBERT, H. (1996): Einführung in die Volkswirtschaftslehre.– 12. Aufl. – Stuttgart u. a.: Kohlhammer. – 464 S.SPORBECK, O. (1995): Gutachten zur Ausgleichsabgabein Thüringen, erstellt im Auftrag <strong>des</strong> Thüringer Ministeriumsfür Landwirtschaft, Naturschutz <strong>und</strong> Umwelt.Froelich & Sporbeck, Büro Plauen, August 1995 (unveröff.).SRU (Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen)(1996): Konzepte <strong>eine</strong>r dauerhaft-umweltgerechten Nutzungländlicher Räume. – Sondergutachten. – Stuttgart:Metzler-Poeschel. – 128 S.SRU (1998): Flächendeckend wirksamer Gr<strong>und</strong>wasserschutz.– Sondergutachten. – Stuttgart: Metzler-Poeschel. –128 S.SRU (2000): Umweltgutachten 2000. – Schritte ins nächsteJahrtausend. – Stuttgart: Metzler-Poeschel. – 685 S.SRU (2002): Umweltgutachten 2002 – <strong>Für</strong> <strong>eine</strong> neue Vorreiterrolle.– Metzler-Poeschel, Stuttgart.Statistisches B<strong>und</strong>esamt (2000): Statistisches Jahrbuch. –Stuttgart: Metzler-Poeschel.STOLZ, K (2001): Stiftungen für den Naturschutz. – Naturschutz<strong>und</strong> Landschaftsplanung 33 (10). – S. 301–304.STRATMANN, U. (2002): Entwicklung der Naturschutzausgabender Flächenländer <strong>und</strong> <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es. – Göttingen(Georg-August-Universität, Institut für Agrarökonomie,Arbeitsbereich Umwelt- <strong>und</strong> Ressourcenökonomik) –Gutachten im Auftrag <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esamtes für Naturschutz.TROMMER, G. <strong>und</strong> NOACK, R. (1997): Die Natur in derUmweltbildung. Perspektiven für Großschutzgebiete. –Weinheim: Deutscher Studien Verlag. – 226 S.UMWELTBUNDESAMT (2001): Daten zur Umwelt. –Berlin: Erich Schmidt Verlag. – 380 S.WBGU (Wissenschaftlicher Beirat der B<strong>und</strong>esregierungGlobale Umweltveränderung): 1999): Welt im Wandel:Umwelt <strong>und</strong> Ethik. Sondergutachten 1999. – Berlin u. a.:Springer. – 149 S.WBGU (2000): Welt im Wandel: Erhaltung <strong>und</strong> nachhaltigeNutzung der Biosphäre. Jahresgutachten 1999. –Berlin u. a.: Springer. – 482 S.WEISE, P. (1999): Ökonomische Anreizinstrumentezur Vorhaltung ökologischer Flächenleistungen. – In:LIBBE, J.: Neue Instrumente zur Steuerung <strong>des</strong> Flächenverbrauchs.– Berlin: Deutsches Institut für Urbanistik. –Dokumentation „Forum Stadtökologie“ Nr. 10. – S. 59–70.WILHELM, J. (1999a): Umweltwirkungen von Förderungsmaßnahmengemäß VO(EWG) 2078/1992. – Münster:Landwirtschaftsverlag. – Schriftenreihe <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esministeriumsfür Ernährung, Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten,Reihe A: Angewandte Wissenschaft, H. 480. – 217 S.WILHELM, J. (1999b): Ökologische <strong>und</strong> ÖkonomischeBewertung von Agrarumweltprogrammen. – Frankfurtam Main, Berlin, u. a.: Peter Lang. – Bd. 2542. – 284 S.WITZKE, H. v. (2002): Welternährung: Qualität <strong>und</strong>Quantität! – In: Agrarwirtschaft Jg. 51. – S. 141.ZEDDIES, J. <strong>und</strong> DOLUSCHITZ, R. (1996): Marktentlastungs-<strong>und</strong> Kulturlandschaftsausgleich (MEKA) –Wissenschaftliche Begleituntersuchung zu Durchführung<strong>und</strong> Auswirkungen. – Stuttgart: Ulmer. – Agrarforschungin Baden-Württemberg, Bd. 25. – 340 S.ZIMMERMANN, F. (1988): Das System der kommunalenEinnahmen <strong>und</strong> die Finanzierung der kommunalenAufgaben in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland. – Köln:Deutscher Gemeindeverlag/Kohlhammer. – Neue kommunaleSchriften, Bd. 57. – 158 S.5.2 Planungs- <strong>und</strong> ordnungsrechtlicheInstrumente <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>AGÖL (Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau e.V.)(2000): Rahmenrichtlinien für den ökologischen Landbau.– Darmstadt: Arbeitsgemeinschaft ÖkologischerLandbau e.V. – http://www.agoel.de/vrili/wegw.htm.AGRARMINISTER DER LÄNDER (1993): Gr<strong>und</strong>sätze<strong>eine</strong>r ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung. –Beschluß der Agrarminister der Länder vom 1. Oktober1993. – Daun.ANTON, D. K. (1998): Law for the Seas’s BiologicalDiversity. – Columbia Journal of Transnational Law 36. –S. 341–371.BALZER, S., HAUKE, U. <strong>und</strong> SSYMANK, A. (2002a):Nationale Gebietsbewertung gemäß FFH-Richtlinie:Bewertungsmethodik für die Lebensraumtypen nachAnhang I in Deutschland. – Natur <strong>und</strong> Landschaft 77 (1). –S. 10–19.BALZER, S., BOEDEKER, D. <strong>und</strong> HAUKE, U. (2002b):Interpretation, Abgrenzung <strong>und</strong> Erfassung der Marinen<strong>und</strong> Küsten-Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie in Deutschland. – Natur <strong>und</strong> Landschaft 77 (1). –S. 20–28.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 189 – Drucksache 14/9852BASTIAN, O. (1986): Bioindikatoren zum Landschaftswandel– ein Beispiel aus dem Moritzburger Kleinkuppengebiet.– Hercynia N.F. 23 (1). – S. 15–45.BBA (Biologische B<strong>und</strong>esanstalt für Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft)(2002): Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile– Neufassung der Anwendungsbestimmungenzum Schutz terrestrischer Biozönosen (Flora <strong>und</strong>Fauna). – http://www.bba.de/inst/fp/kleinstruktur/bbaverzvorspann.html– (Stand: 3. September 2002).BENZLER, A. (2001): Seltene, bedrohte <strong>und</strong> endemischeTier- <strong>und</strong> Pflanzenarten – Auswahl von Artengruppen <strong>und</strong>Arten für ein b<strong>und</strong>esweites Naturschutzmonitoring. Natur<strong>und</strong> Landschaft 76 (2). – S. 70–87.BfN (B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz) (1996): Rote Liste gefährdeterPflanzen Deutschlands. – Bonn-Bad Go<strong>des</strong>berg:B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz. – Schriftenreihe fürVegetationsk<strong>und</strong>e, H. 28. – 744 S.BfN (B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz) (1998): Rote Liste gefährdeterTiere Deutschlands. – Bonn-Bad Go<strong>des</strong>berg:B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz. – Schriftenreihe für Landschaftspflege<strong>und</strong> Naturschutz, H. 55. – 434 S.BfN (2002a): Bewertung <strong>des</strong> Mel<strong>des</strong>tan<strong>des</strong> unterhttp://www.bfn.de/03/030303.htm; Daten für Deutschland<strong>und</strong> Europa dort als pdf-Datei herunter ladbar.BfN (2002b): Mel<strong>des</strong>tand für die atlantische Regionhttp://www.bfn.de/03/030300.htm – dort auch Gebietsvorschlägeals pdf-Datei herunter ladbar.BfN (2002c): Laufendende Forschungs- <strong>und</strong> Entwicklungsvorhaben.– http://www.bfn.de/02/020101.htm (Stand:6. September 2002).BINOT-HAFKE, M., GRUTTKE, H., LUDWIG, G. et al.(2000a): B<strong>und</strong>esweite Rote Listen: Bilanzen, Konsequenzen,Perspektiven. – Bonn-Bad Go<strong>des</strong>berg: B<strong>und</strong>esamtfür Naturschutz. – Schriftenreihe für Landschaftspflege<strong>und</strong> Naturschutz, H. 65. – 255 S.BINOT-HAFKE, M., GRUTTKE, H., LUDWIG, G. et al.(2000b): Bilanzierung der b<strong>und</strong>esweiten Roten Listen –<strong>eine</strong> Einführung. – Bonn-Bad Go<strong>des</strong>berg: B<strong>und</strong>esamt fürNaturschutz. – Schriftenreihe für Landschaftspflege <strong>und</strong>Naturschutz, H. 65. – S. 7–31.BIOLAND (2001): Die Bioland Richtlinien. – http://www.bioland.de/index1.htmBMELF (1997):Risikominderung bei Pflanzenschutzmittelnin der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland – www.verbraucherministerium.de/landwirtschaft/risiko-flanzen/inhalt.htm(Stand: 6. September 2002).BMELF (1998): Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz.– Broschüre <strong>des</strong> BMELF mit dem Wortlaut der imB<strong>und</strong>esanzeiger Nr. 220a vom 21. November 1998 bekanntgegebenen Gr<strong>und</strong>sätze für die Durchführungder guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. – Bonn:BMELF.BMELF (1999): Gute fachliche Praxis der landwirtschaftlichenBodennutzung. – Broschüre <strong>des</strong> BMELFmit dem Wortlaut der im B<strong>und</strong>esanzeiger Nr. 73 vom20. April 1999 bekannt gegebenen Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Handlungsempfehlungenzur guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichenBodennutzung. – Bonn: BMELF.BMELF (2000): Das Pflanzenschutzgesetz. – www.verbraucherministerium.de/landwirtschaft/pflanzenschutzgesetz/01-pflanzenschutzgesetz.htm(Stand: 6. September2002).BMU (B<strong>und</strong>esministerium für Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong>Reaktorsicherheit) (1998): Entwurf <strong>eine</strong>s umweltpolitischenSchwerpunktprogramms. Bonn: BMU.BMU (2001a): Bekanntmachung über die Förderung derErforschung <strong>und</strong> Entwicklung umweltschonender Energieformenim Bereich der nichtnuklearen Energienutzung– Maßnahmen im Rahmen <strong>des</strong> Zukunftsinvestitionsprogramms,Teil I: Geothermische Stromerzeugung<strong>und</strong> ökologische Begleitforschung in den Bereichen Nutzungder Windenergie, Brennstoffzellen <strong>und</strong> Biomasse,Stand 16. Juli 2001. – Internet: www.bmu.de.BMU (2001b): Umweltforschungsplan 2001 <strong>des</strong> BMU. –Internet: www.bmu.de/download/dateien/ufo_2001.pdf.BOYE, P. <strong>und</strong> BAUER, H.-G. (2000): Vorschlag zur Prioritätenfindungim Artenschutz mittels Roter Listen sowieunter arealk<strong>und</strong>lichen <strong>und</strong> rechtlichen Aspekten amBeispiel der Brutvögel <strong>und</strong> Säugetiere Deutschlands. –Bonn-Bad Go<strong>des</strong>berg: B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz. –Schriftenreihe für Landschaftspflege <strong>und</strong> Naturschutz,H. 65. – S. 71–88.BRUNS, D. <strong>und</strong> LUZ, F. (1992): Kommunikation <strong>und</strong>Planung. – Garten <strong>und</strong> Landschaft, H. 3. – S. 19–23.BÜRGER, K., DRÖSCHMEISTER, R. (2001): NaturschutzorientierteUmweltbeobachtung in Deutschland:ein Überblick. – Natur <strong>und</strong> Landschaft 76 (2). – S. 49–57.CZYBULKA, D. (1996): Rechtliche Möglichkeiten derMitwirkung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es bei Ausweisung, Entwicklung <strong>und</strong>Management von Nationalparken in der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland. – Natur <strong>und</strong> Recht 18 (11/12). – S. 565–570.CZYBULKA, D. (2002): Meeresnaturschutz. – ExternesGutachten im Auftrag <strong>des</strong> SRU. – Rostock. – Unveröff.DEMETER (2001): Richtlinien Erzeugung. – Darmstadt:Demeter-B<strong>und</strong> e.V. – http://www.demeter.de.DEUTSCHER BAUERNVERBAND (2000): Grünbuchfür <strong>eine</strong> Nachhaltige Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft – Diedeutsche Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft als Modell <strong>eine</strong>rnachhaltigen Entwicklung. – Bonn: Deutscher Bauernverband.– 80 S.Deutscher B<strong>und</strong>estag (2000): Bericht der B<strong>und</strong>esregierungnach § 246 Abs. 6 Satz 2 <strong>des</strong> Baugesetzbuches überdie Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungin der Bauleitplanung. – B<strong>und</strong>estagsdrucksache14/3652 vom 19. Juni 2000. – 76 S.DI FABIO (1995): Rechtliche Instrurmente zum Schutzvon Boden, Wasser <strong>und</strong> Luft vor landwirtschaftlichenUmweltbelastungen. – Natur <strong>und</strong> Recht 1995 H. 3. –S. 123–129.


Drucksache 14/9852 – 190 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeDRACHENFELS, O. von (1996): Rote Liste der gefährdetenBiotoptypen in Niedersachsen: Stand Januar 1996. –Hannover: Niedersächsisches Lan<strong>des</strong>amt für Ökologie. –Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege in Niedersachsen,H. 13. – 267 S.DRESSLER et al. (2000): Weiterentwicklung der Landschaftsrahmenplanung<strong>und</strong> ihre Integration in die Regionalplanung:Ergebnisse aus dem F+E-Vorhaben80901002 im Auftrag <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esamtes für Naturschutz,<strong>des</strong> Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt <strong>und</strong>Landwirtschaft, <strong>des</strong> Regionalen Planungsverban<strong>des</strong> Westsachsen– Regionale Planungsstelle; Endbericht November1998, Schriftenreihe Angewandte LandschaftsökologieH. 29. – Münster: Landwirtschaftsverlag. – 313 S.DVWK (Deutscher Verband für Wasserwirtschaft e.V.)(1998): Einträge aus diffusen Quellen in die Fließgewässer.– Bonn: Eigenverlag.EBERLE, D., BUNGE, T. BUNZEL, A. et al. (2001):Gegenstand der Umweltprüfung für Regionalpläne,Positionspapier <strong>des</strong> Ad hoc Arbeitskreises der Akademiefür Raumforschung <strong>und</strong> Lan<strong>des</strong>planung, Arl-Nachrichten2/2001. – S. 5.ECKERT,. BREITSCHUH, G., HEGE, U. et al. (1998):Kriterien umweltverträglicher Landbewirtschaftung –Standpunkt <strong>des</strong> VDLUFA. – Darmstadt: Verband DeutscherLandwirtschaftlicher Untersuchungs- <strong>und</strong> ForschungsanstaltenVerlag.ELLWANGER, G., BALZER, S., HAUKE, U.,SSYMANK, A. (2000): Nationale Gebietsbewertunggemäß FFH-Richtlinie: Gesamtbestandsermittlung fürdie Lebensraumtypen nach Anhang I in Deutschland. –Natur <strong>und</strong> Landschaft 75 (12). – S. 486–493.ELLWANGER, G., PETERSEN, B. <strong>und</strong> SSYMANK, A.(2002): Nationale Gebietsbewertung gemäß FFH-Richtlinie:Gesamtbestandsermittlung, Bewertungsmethodik<strong>und</strong> EU-Referenzlisten für die Arten nach Anhang II inDeutschland. – Natur <strong>und</strong> Landschaft 77 (1). – S. 29–42.EU-KOMMISSION (2001): Stand der Anwendung derVerordnung(EWG) Nr. 20781991: Evaluierung derAgrarumweltprogramme – Schlussfolgerungen. – http://www.europa.eu.int/comm/agriculture/envir/programs/evalrep/concl_de.htm (Stand: 6. September 2002).FEHR, G. (Hrsg.) (2000): Nährstoffbilanzen für Flusseinzugsgebiete.– Braunschweig, Wiesbaden: Friedr. Vieweg& Sohn Verlagsgesellschaft mbH. – 205 S.FINCK, P., HAUKE, U., SCHRÖDER, E. et al. (1997):Naturschutzfachliche Landschafts-Leitbilder. Münster:Landwirtschaftsverlag GmbH. – Schriftenreihe für Landschaftspflege<strong>und</strong> Naturschutz, H. 50/1. – 265 S.FRIEBEN, B. (1997): Arten- <strong>und</strong> Biotopschutz durchökologischen Landbau. – In: WEIGER, H. <strong>und</strong> WILLER,H. (1997) (Hrsg.): Naturschutz durch ökologischen Landbau.Holm: Deukalion. – Ökologische Konzepte’95. –S. 73–93.FÜRST <strong>und</strong> SCHOLLES, 1998 Plan-UVP <strong>und</strong> Verfahrensmanagementam Beispiel der Regionalplanung, überarbeiteteFassung <strong>eine</strong>s Vortrags, gehalten am 8. Juni1998 in Kaiserslautern. – Hannover: Institut für Lan<strong>des</strong>planung<strong>und</strong> Raumforschung der Universität Hannover,www.laum.uni-hannover.de/ilr/publ/sup/sup.htmlGERLACH, J. <strong>und</strong> HOPPENSTEDT, A. (1999): Die StrategischeUmweltprüfung (SUP) – Konsequenzen für Bedarfs-,Verkehrsentwicklungs-, Nahverkehrs- <strong>und</strong> Bauleitpläne.– Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftsplanung 31 (11). –S. 338–341.GIGON, A., LANGENAUER, R., MEIER, C. et al.(1998): Blaue Listen der erfolgreich erhaltenen oder gefördertenTier- <strong>und</strong> Pflanzenarten der Roten Listen – Methodik<strong>und</strong> Anwendung in der nördlichen Schweiz. –Zürich. – Veröffentl. Geobotanisches Institut ETH, StiftungRübel 129, S. 1–137 <strong>und</strong> 180 S. Anhang.GRÜHN (1999) Die Berücksichtigung der Belange vonNaturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege in der vorbereitendenBauleitplanung: ein Beitrag zur theoretischen F<strong>und</strong>ierung<strong>und</strong> methodischen Operationalisierung von Wirksamkeitskontrollen,Europäische Hochschulschriften: Reihe 42,Ökologie, Umwelt <strong>und</strong> Lan<strong>des</strong>pflege; 22. – Frankfurt amMain: Lang, 510 S. Zugl.: Berlin, Technische Universität,Diss., 1997.GRUEHN, D. <strong>und</strong> KENNEWEG, H. (1997): Zur Berücksichtigungder Belange von Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflegein der Bauleit-, insbesondere der Flächennutzungsplanung:Abschlußbericht über das F+E-Vorhaben KFZ-Nr. 80806011. – Berlin: Technische UniversitätBerlin, Institut für Landschaftsentwicklung(Selbstverlag). – 516 S.GÜNNEWIG, D. (2001): Neue Anforderungen an dieUVP in der Bauleitplanung unter besonderer Berücksichtigungder Vorprüfungspflicht. – UVP-report 01 (4). –S. 178–182.HAAREN C. von, HOPPENSTEDT, A., SCHOLLES, F.et al. (2000): Landschaftsplanung <strong>und</strong> Strategische Umweltprüfung(SUP). – UVP-report, H. 1. – S. 44–46.HAARMANN, K. <strong>und</strong> PRETSCHER, P. (1993): Zustand<strong>und</strong> Zukunft der Naturschutzgebiete in Deutschland:Die Situation im Süden <strong>und</strong> Ausblicke auf andere Lan<strong>des</strong>teile.– Münster: Landwirtschaftsverlag. – Schriftenreihefür Landschaftspflege <strong>und</strong> Naturschutz, H. 39. – 266 S.HABER, W. (1989): Zur Problematik der Landwirtschaftsklauselnim Naturschutzrecht. – Zeitschrift für angewandteUmweltforschung 02 (2). – S. 103–118.HAEUPLER, H. <strong>und</strong> SCHÖNFELDER, P. (Hrsg.)(1988): Atlas der Farn- <strong>und</strong> Blütenpflanzen der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland. – Stuttgart: Ulmer. – 768 S.HARTLIK, J. (1999): Bleibt alles anders? Die Änderungsrichtlinie97/11/EG <strong>und</strong> die Konsequenzen für dasdeutsche Recht. –- UVP-Report 13 (2). – S. 79–81.HARTLIK, J., BOESCHEN, U. <strong>und</strong> WAGNER, P. D.(2001): <strong>Stärkung</strong> der Umweltvorsorge durch das neueUVPG? Ein Kommentar aus der UVP-Gesellschaft. – In:Reiter, S. (Hrsg.): Neue Wege in der UVP. Materialien zurAngewandten Geographie, Bd. 38. – Bonn: Kuron.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 191 – Drucksache 14/9852HEINEKE, H., BARTSCH, H.-U., SBRESNY, J. et al.(2002): Das Methodenmanagementsystem im NiedersächsischenBodeninformationssystem NIBIS. – In:CYFFKA, B. <strong>und</strong> HÄRTLING, J. (Hrsg.): Bodenmanagement.– Berlin: Springer. – S. 59–84.HERMES, G. (2000): Kommentierung zu Artikel 83 GG. –In: DREIER, H. (Hrsg.): Gr<strong>und</strong>gesetz Kommentar, Bd. 3,Artikel 83–146. – Tübingen: Mohr Siebeck. – S. 1–27.HORLITZ, T., RODE, S. <strong>und</strong> MOERSCHEL, S. (2000):Identifikation der für den Erhalt der biologischen Vielfaltwichtigsten Naturräume in Deutschland. – Studie im Rahmen<strong>des</strong> „Ecoregion-Based-Conservation Approach“ fürdie Umweltstiftung WWF Deutschland. – Endbericht, unveröff.– 86 S.HÜBLER (1998): Statement pro UVP. – In: Umweltverträglichkeitsprüfungfür Pläne <strong>und</strong> Programme. Dokumentationder dritten nordrhein-westfälischen Planerkonferenz<strong>des</strong> Instituts für Lan<strong>des</strong>- <strong>und</strong> Stadtentwicklungsforschung<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen <strong>und</strong> der Akademie fürRaumforschung <strong>und</strong> Lan<strong>des</strong>planung am 23. Oktober 1997in Köln. ILS-Schriften, Bd. 136. – Dortm<strong>und</strong> 1998. – 116 S.JACOBY, C. (2000): Strategische Umweltprüfung (SUP). –UVP-report, H. 1. – S. 3–43.JARASS, H. D. (2002): Naturschutz in der AusschließlichenWirtschaftszone: Völkerrechtliche, EG-rechtliche<strong>und</strong> verfassungsrechtliche Probleme der Ausweisung vonMeeresschutzgebieten. – Baden-Baden: Nomos.JOSITZ-PRITSCHER, I. (1999): Umweltbewusstsein <strong>und</strong>Landwirtschaft. Aachen: Shaker. – FAM-Bericht 29. –212 S.KAULE, G., ENDRUWEIT, G. <strong>und</strong> WEINSCHENCK, G.(1994): Landschaftsplanung, umsetzungsorientierte Ausrichtungvon Extensivierungs-, Flächenstillegungs- <strong>und</strong>ergänzenden agrarischen Maßnahmen auf Ziele <strong>des</strong>Natur- <strong>und</strong> Umweltschutzes mittels der Landschaftsplanung.– E+E-Vorhaben im Auftrag <strong>des</strong> BMU, Schlussbericht.– Bonn-Bad Go<strong>des</strong>berg: BMU.KEHREIN, A. (2002): Aktueller Stand <strong>und</strong> Perspektivender Umsetzung von Natura 2000 in Deutschland. – Natur<strong>und</strong> Landschaft 77 (1). – S. 2–9.KEUFER, E. (2001): Konzeption <strong>eine</strong>r Naturschutzberatungfür landwirtschaftliche Betriebe in Niedersachsen. –Diplomarbeit am Fachbereich für Landschaftsarchitektur<strong>und</strong> Umweltentwicklung der Universität Hannover. – Institutfür Landschaftspflege <strong>und</strong> Naturschutz. – 130 S.KIEMSTEDT, H., MÖNNECKE, M. <strong>und</strong> OTT, S. (1999):Erfolgskontrolle örtlicher Landschaftsplanung. – Bonn-Bad Go<strong>des</strong>berg: B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz. – 166 S.KIRSTENMACHER et al., (1993): Planinhalte für denFreiraumbereich: Handlungsmöglichkeiten der Regionalplanungzur Differenzierung von Planinhalten für denFreiraumbereich, Schriftenreihe: Beiträge der Akademiefür Raumforschung <strong>und</strong> Lan<strong>des</strong>planung, Bd. 126. –Hannover: Akademie für Raumforschung <strong>und</strong> Lan<strong>des</strong>planung.– 279 S.KIRSTENMACHER et al. (2001): Schlanker <strong>und</strong> effektiverRegionalplan: Praxisuntersuchung <strong>und</strong> Expertisezur Harmonisierung von Festlegungen in regionalenRaumordnungsplänen auf Gr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong> Raumordnungsgesetzes; Endbericht Forschungsprojekt im Auftrag <strong>des</strong>B<strong>und</strong>esministeriums für Verkehr, Bau- <strong>und</strong> Wohnungswesen(RS III 4–67 41–98.121), Schriftenreihe: Forschungen,H. 101. – Bonn: B<strong>und</strong>esamt für Bauwesen <strong>und</strong>Raumordnung. 160 S.KNICKEL K., JANßEN. J. SCHRAMEK, K. KÄPPEL(2001): Naturschutz <strong>und</strong> Landwirtschaft: Kriterienkatalogzur „Guten fachlichen Praxis“. – Münster-Hiltrup:Landwirtschaftsverlag. – Angewandte Landschaftsökologie,H. 41 – 152 S.KÖPPEL, C. (2000): Rote Listen <strong>und</strong> Neue Medien. –Bonn-Bad Go<strong>des</strong>berg: B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz. –Schriftenreihe für Landschaftspflege <strong>und</strong> Naturschutz,H. 65 – S. 219–230.KORN, N. (2001): Die Wasserrahmenrichtlinie der EU. –Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftsplanung 33 (8), S. 246–248.KORNECK, D., SCHNITTLER, M., KLINGENSTEIN, F.et al. (1998): Warum verarmt unsere Flora? Auswertungder Roten Liste der Farn- <strong>und</strong> Blütepflanzen Deutschlands.– In: KLINGENSTEIN, F. <strong>und</strong> LUDWIG, G.: Ursachen<strong>des</strong> Artenrückgangs von Wildpflanzen <strong>und</strong> Möglichkeitenzur Erhaltung der Artenvielfalt. – Bonn-BadGo<strong>des</strong>berg: B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz. – Schriftenreihefür Vegetationsk<strong>und</strong>e, H. 29 – S. 299–444.KRAETZSCHMER, D. (2000): Die Verkehrsplanung aufdem Wege von der Projektprüfung zur strategischen Umweltprüfung.– Beitrag im Rahmen der Fachtagung „StrategischeUmweltprüfung von Plänen <strong>und</strong> Programmen –Wann <strong>und</strong> wie kommt die SUP“, am 5. Mai 2000 inKassel. – 9. S. – (unveröff.).KRAUTZBERGER, M. <strong>und</strong> STEMMLER, J. (2001): DieNeuregelung der UVP in der Bebauungsplanung durchdie UVPG-Novelle 2001. – Zeitschrift für Wissenschaft<strong>und</strong> Praxis (UPR) 01 (7). – S. 241–246.KRETSCHMER H., PFEFFER, J. HOFFMANN et al.(1995): Strukturelemente in Agrarlandschaften Ostdeutschlands,Bedeutung für den Biotop- <strong>und</strong> Artenschutz.– Strausberg: Lebenshilfe MOL e.V. – 164 S.KÜHNE, S., ENZIAN, S., JÜTTERSONKE, B. et al.(2000): Beschaffenheit <strong>und</strong> Funktion von Saumstrukturenin der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong> ihre Berücksichtigungim Zulassungsverfahren im Hinblick auf die Schonungvon Nichtzielarthropoden. – Berlin Dahlem: PareyBuchverlag. – Mitteilung aus der Biologischen B<strong>und</strong>esanstaltfür Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft, H. 378.KUNZE, K., v. HAAREN, C., KNICKREHM, B.,REDSLOB, M. 2002:Interaktiver Landschaftsplan. – AngewandteLandschaftsökologie, H.4, (Hrsg.): B<strong>und</strong>esamtfür Naturschutz. Bonn – 137 S. +CD.LAWA (Länderarbeitsgemeinschaft Wasser) (2000): GewässerschützendeLandbewirtschaftung in Wassergewinnungsgebieten.– Schwerin: LAWA.


Drucksache 14/9852 – 192 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeLEDEBUR, J. von (2001): Gedankliches Nachspiel zurergebnislos abgebrochenen WTO-Konferenz von Seattle1999 – Gedankliches Vorspiel für die anberaumte WTO-Konferenz von Katar 2001. – Ökologie <strong>und</strong> Landbau,H. 120, Beihefter in der Heftmitte.LEINWEBER, T. (2002): Ausgleichbarkeit von Eingriffenin den Naturhaushalt <strong>und</strong> das Landschaftsbild, Möglichkeiten<strong>und</strong> Grenzen für den ökologischen Landbau. –In: RÖNNEBECK, U. (2002): Ausgleich von Beeinträchtigungenim Rahmen der Eingriffsregelung mit Maßnahmen<strong>des</strong> ökologischen Landbaus. – Bonn: BfN. – BfN-Skripten 52. – S. 76–84.LOTZ, J. (2001b): Agrarumweltmaßnahmen 2001 – Förderungvon Buntbrachen durch den B<strong>und</strong>. – In: aid(Hrsg.): Ausbildung <strong>und</strong> Beratung. – Bonn: BMVEL.LUTOSCH, I. (2001): Wasser in aller M<strong>und</strong>e? Möglichkeitenzur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie inder Landwirtschaft am Beispiel <strong>des</strong> EinzugsgebietesGroße Aue. – Diplomarbeit am Institut für Landschaftspflege<strong>und</strong> Naturschutz <strong>des</strong> Fachbereichs Landschaftsarchitektur<strong>und</strong> Umweltentwicklung der UniversitätHannover. – 110 S. – unveröff.LUZ, F. <strong>und</strong> OPPERMANN, B. (1993): Landschaftsplanungumsetzungsorientiert. – Garten <strong>und</strong> Landschaft,H. 11. – S. 23–27.LWK Hannover & LWK Weser-Ems (LandwirtschaftskammerHannover <strong>und</strong> Landwirtschaftskammer Weser-Ems) (1991): Leitlinien Ordnungsgemäße Landbewirtschaftung.– Hannover. – 30 S.LWK Hannover & LWK Weser-Ems (2000): LeitlinienOrdnungsgemäße Landbewirtschaftung im Rahmen derNachhaltigen Landnutzung. – Entwurf. – Hannover. –30 S.MlRLLT (Ministerium für ländliche Räume, Lan<strong>des</strong>planung,Landwirtschaft <strong>und</strong> Tourismus), LandwirtschaftskammerSchleswig-Holstein, Ministerium für Umwelt,Natur <strong>und</strong> Forsten et al. (2000): Leitlinien für <strong>eine</strong> ordnungsgemäßeLandbewirtschaftung in Schleswig-Holstein.– Kiel: MlRLLT. – 21 S.MKRO (Ministerkonferenz für Raumordnung) (1996):Raumordnerische Instrumente zum Schutz <strong>und</strong> zur Entwicklungvon Freiraumfunktionen. – Entschließung vom29. März 1996. – GMBl. 1996 – S. 598.MLN-MVP (Ministerium für Landwirtschaft <strong>und</strong> Naturschutz<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Mecklenburg-Vorpommern) (1997):Leitlinien zur ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung. –Schwerin: MLN-MVP. – 21 S.MÖLLER, D., Weinmann, B., Kirschner, M. <strong>und</strong> KUHL-MANN (2000): Zur Bedeutung von Umweltauflagen fürdie räumliche Verteilung land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicherNutzungssysteme. – In: ALVENSLEBEN Rv,KOESTER, U., LANGBEHN, C. (2000): Wettbewerbsfähigkeit<strong>und</strong> Unternehmertum in der Land- <strong>und</strong> Ernährungswirtschaft.– Münster: Landwirtschaftsverlag. –Schriften der Gesellschaft für Wirtschafts- <strong>und</strong> Sozialwissenschaften<strong>des</strong> Landbaues e.V., Bd. 36. – S. 213–220.MÖNNECKE, M. (2000): Evaluationsansätze für die örtlicheLandschaftsplanung. Gr<strong>und</strong>legung, Konzipierung<strong>und</strong> Anwendung. Dissertation am Fachbereich Landschaftsarchitektur<strong>und</strong> Umweltentwicklung der UniversitätHannover, 277 S., UB/TIB Hannover, http://edok01.tib.unihannover.de/edoks/e002/322882494.pdf.MRLU-LSA (Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft<strong>und</strong> Umwelt <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Sachsen-Anhalt) (1996):Leitlinien für <strong>eine</strong> ordnungsgemäße Landbewirtschaftung,Land Sachsen-Anhalt. – Magdeburg: MRLU-LSA. –32 S.MÜLLER-PFANNENSTIEL, K. <strong>und</strong> RÖßLING, H.(2000): Konzeptionelle Vorbereitung der Eingriffsregelung.– Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftsplanung 32 (4). –S. 106–111.MUNF, S.-H. (Ministerium für Umwelt, Natur <strong>und</strong> Forsten<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Schleswig-Holstein) (1999): LandschaftsprogrammSchleswig-Holstein 1999. – Kiel: Ministeriumfür Umwelt, Natur <strong>und</strong> Forsten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Schleswig-Holstein. – 150 S.MUNR <strong>und</strong> MELF-Brdbg. (Ministerium für Umwelt,Naturschutz <strong>und</strong> Raumordnung <strong>und</strong> Ministerium fürErnährung, Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten Land Brandenburg)(1996): Leitlinien vom 10. September 1996 zur ordnungsgemäßenlandwirtschaftlichen Bodennutzung. –Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege in Brandenburg H. 1. –S. 8–14.NEUGEBAUER, B. (1999): Mediation in der Landschaftsplanung– Alternative Konfliktregelungsverfahrenzur Effizienzsteigerung der Landschaftsplanung. – Naturschutz<strong>und</strong> Landschaftsplanung 31 (1). – S. 12–18.NIESTROY, I. (2000): Die strategische UVP als Instrumentzur Integration von Umweltbelangen in andere Politikbereiche.– Berlin: VWF. – 326 S.NNA (Norddeutsche Naturschutzakademie) (2001): Endberichteder Teilprojekte <strong>des</strong> Forschungsvorhabens „Leitbilder<strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> <strong>und</strong> deren Umsetzung mit derLandwirtschaft“. – gefördert durch das B<strong>und</strong>esministeriumfür Bildung <strong>und</strong> Forschung, FKZ: 0339581, Laufzeit1. November 1997 bis 31. März 2001 unter Leitung derAlfred Toepfer Akademie für Naturschutz (NNA). –Hannover: unveröff. – 243 S.OECD (2001): Multifunktionalität – Auf dem Weg zu<strong>eine</strong>m analytischen Rahmen. – Paris: OECD. – 29 S.OPPERMANN, B. (1997): Der „R<strong>und</strong>e Tisch“ als Mittelzur Umsetzung der Landschaftsplanung. – Münster-Hiltrup: Landwirtschaftsverlag. – Angewandte Landschaftsökologie,H. 11. – 92 S.OSTERBURG, B. (2000): Auswirkungen der Umsetzungder Agrarumweltprogramme gemäß Verordnung(EWG)2078/1992 in den deutschen B<strong>und</strong>esländern auf die Wettbewerbsfähigkeitder Landwirtschaft unter besondererBerücksichtigung <strong>des</strong> Futterbaus. – In: ALVENSLEBENRv., KOESTER, U., LANGBEHN, C. (Hrsg.): Wettbewerbsfähigkeit<strong>und</strong> Unternehmertum in der Land- <strong>und</strong>Ernährungswirtschaft. – Münster-Hiltrup: Landwirt-


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 193 – Drucksache 14/9852schaftsverlag. – Schriften der Gesellschaft für Wirtschafts-<strong>und</strong> Sozialwissenschaften <strong>des</strong> Landbaues e.V.,Bd. 36. – S. 195–203.OSTERBURG, B. (2001): Endbericht für das Forschungsvorhaben„Analyse der Bedeutung von naturschutzorientiertenMaßnahmen in der Landwirtschaft imRahmen der Verordnung(EG) 1257/1999 über die Förderungder Entwicklung <strong>des</strong> ländlichen Raums“, i. A. <strong>des</strong>Rates von Sachverständigen für Umweltfragen. – Unveröff.PLACHTER, H., BERNOTAT, D., MÜSSNER, R. et al.(2002): Entwicklung <strong>und</strong> Festlegung von Methodenstandardsim Naturschutz. – Münster-Hiltrup: Landwirtschaftsverlag.– Schriftenreihe für Landschaftspflege <strong>und</strong>Naturschutz, H. 70. – 566 S.PLATEN, R. (2000): Ökologische Klassifizierung vonArten in Roten Listen <strong>und</strong> Checklisten als Instrument fürden Naturschutz. – Bonn-Bad Go<strong>des</strong>berg: B<strong>und</strong>esamt fürNaturschutz. – Schriftenreihe für Landschaftspflege <strong>und</strong>Naturschutz, H. 65. – S. 179–204.PRETSCHER, P. (2001): Verbreitung <strong>und</strong> Art-Steckbriefeder Wiesenknopf-Ameisenbläulinge (Maculinea [Glaucopsyche]nausithous <strong>und</strong> teleius Bergsträßer, 1779) inDeutschland. – Natur <strong>und</strong> Landschaft 76 (6). – S. 288–294.PRETSCHER, P. <strong>und</strong> KLEIFGES, P. (2000): Die SchmetterlingsdatenbankLEPIDAT <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esamtes für Naturschutz(BfN): Gr<strong>und</strong>lage für die Erstellung der RotenListe gefährdeter Großschmetterlinge Deutschlands. –Bonn-Bad Go<strong>des</strong>berg: B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz. –Schriftenreihe für Landschaftspflege <strong>und</strong> Naturschutz,H. 65. – S. 51–70.RECK, H. (2002): Ausgleich durch Ökolandbau: Resümeezum Vortrag „Entwicklung von Artengemeinschaftenauf landwirtschaftlichen Ausgleichsbiotopen durch Maßnahmen<strong>des</strong> ökologischen Landbaus – Möglichkeiten <strong>und</strong>Grenzen“. – In: RÖNNEBECK, U. (2002): Ausgleich vonBeeinträchtigungen im Rahmen der Eingriffsregelung mitMaßnahmen <strong>des</strong> ökologischen Landbaus. – Bonn: B<strong>und</strong>esamtfür Naturschutz. – BfN-Skripten 52. – S. 17–60.REINKE, M. (2002): Qualität der kommunalen Landschaftsplanung<strong>und</strong> ihre Berücksichtigung in der Flächennutzungsplanungim Freistaat Sachsen. – Berlin: Logos-Verlag. – 393 S.RIECKEN, U., BINOT-HAFKE, H., GRUTTKE, D. et al.(2000): Fortschreibung <strong>und</strong> Perspektiven von b<strong>und</strong>esweitenRoten Listen. – Bonn-Bad Go<strong>des</strong>berg: B<strong>und</strong>esamt fürNaturschutz. – Schriftenreihe für Landschaftspflege <strong>und</strong>Naturschutz, H. 65. – S. 231–255.RIECKEN, U., RIES, U. <strong>und</strong> SSYMANK, A. (1994):Rote Liste der gefährdeten Biotoptypen der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland. – Greven: Kilda. – Schriftenreihe fürLandschaftspflege <strong>und</strong> Naturschutz, H. 41. – 184 S.RIEDL, U. (2000): Rote Listen in der Praxis der Naturschutzplanung.– Bonn-Bad Go<strong>des</strong>berg: B<strong>und</strong>esamt fürNaturschutz. – Schriftenreihe für Landschaftspflege <strong>und</strong>Naturschutz, H. 65. – S. 139–153.RÖßLING, H. (1999): Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung(§ 8 BNatSchG) <strong>und</strong> ihre Vorbereitungdurch die Raum- <strong>und</strong> Umweltplanung. – Leipzig: UniversitätLeipzig. – UFZ-Bericht 27/99.ROTH, D. (1994): Zum Konflikt zwischen Landwirtschaft<strong>und</strong> Naturschutz sowie Lösungen für s<strong>eine</strong> Überwindung. –Naturschutzreport Jg. 94, H. 7 (1). – S. 108–119.RUDLOFF, B. <strong>und</strong> URFEI, G. (2000): Agrarumweltpolitiknach dem Subsidiaritätsprinzip: Kategorisierung vonUmwelteffekten <strong>und</strong> Evaluierung geltender Politikmaßnahmen.– Berlin: Analytica. – Schriften zur Agrarforschung<strong>und</strong> Agrarpolitik, Bd. 3. – 195 S.RUNGE, K. (1998): Entwicklungstendenzen der Landschaftsplanung.Vom frühen Naturschutz bis zur ökologischnachhaltigen Flächennutzung. – Berlin: Springer. –249 S.SCHLICHTIG, B., SCHÜLE, E. <strong>und</strong> ROTT, U. (2001):Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in die SeefelderAach. – Wasser <strong>und</strong> Abfall, H. 3. – S. 20–24.SCHMIDT-MOSER, R. (2000): Vertraglicher Flächenschutzstatt Naturschutzgebiete? – Können Verträge dasOrdnungsrecht ersetzen? – Welche Rolle spielen Flächenankäufe?– Natur <strong>und</strong> Landschaft 75 (12). –S. 481–485.SCHNITTLER, M. <strong>und</strong> LUDWIG, G. (1996): Zur Methodikder Erstellung Roter Listen. – In: LUDWIG, G. <strong>und</strong>SCHNITTLER, M. (Hrsg.): Rote Liste gefährdeter PflanzenDeutschlands. – Bonn-Bad Go<strong>des</strong>berg B<strong>und</strong>esamtfür Naturschutz. – Schriftenreihe für Vegetationsk<strong>und</strong>e,H. 28. – S. 709–739.SCHNURRBUSCH, G. <strong>und</strong> Autorenkollektiv (1986):Lan<strong>des</strong>kulturelle Parameter zur Nutzung, Gestaltung <strong>und</strong>Pflege <strong>des</strong> Agrarraumes von Landschaften in Lößgebieten.– F/E-Bericht. – Halle: Institut für Landschaftsforschung<strong>und</strong> Naturschutz.SCHRÖDL, G. (1982): Anteil <strong>und</strong> Verteilung von Flurgehölzenin standörtlich verschiedenen Landwirtschaftsbetriebender DDR als Gr<strong>und</strong>lage für <strong>eine</strong> produktions<strong>und</strong>landschaftsbezogene Flurholzwirtschaft. – DissertationA, AdL der DDR. – 151 S.SPANNOWSKY, W. (2000): Rechts- <strong>und</strong> Verfahrensfragen<strong>eine</strong>r „Plan-UVP“ im deutschen Raumplanungssystem.– UPR, H. 6. – S. 201–210.SRU (Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen)(1985): Umweltprobleme der Landwirtschaft. – Sondergutachten.– Stuttgart <strong>und</strong> Mainz: W. Kohlhammer GmbH. –423 S.SRU (1987): Umweltgutachten 1987. – Stuttgart <strong>und</strong>Mainz: W. Kohlhammer GmbH. – 673 S.SRU (1990, erschienen 1991): Allgem<strong>eine</strong> ökologischeUmweltbeobachtung. – Sondergutachten. – Stuttgart:Metzler-Poeschel. – 75 S.SRU (1994): Umweltgutachten 1994. – Stuttgart: Metzler-Poeschel. – 379 S.


Drucksache 14/9852 – 194 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeSRU (1996a): Umweltgutachten 1996. – Stuttgart: Metzler-Poeschel. – 467 S.SRU (1996b): Konzepte <strong>eine</strong>r dauerhaft-umweltgerechtenNutzung ländlicher Räume. – Sondergutachten. –Stuttgart: Metzler-Poeschel. – 127 S.SRU (1998): Umweltgutachten 1998. Umweltschutz: Erreichtessichern – Neue Wege gehen. – Stuttgart: Metzler-Poeschel. – 390 S.SRU (2000): Umweltgutachten 2000. – Schritte insnächste Jahrtausend. – Stuttgart: Metzler-Poeschel. –685 S.SRU (2001): Stellungnahme zum Entwurf <strong>eine</strong>s Gesetzeszur Neuregelung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes (Stand2. Februar 2001). – www.umweltrat.de/press007.htm(Stand: 6. September 2002).SRU (2002): Umweltgutachten 2002. – <strong>Für</strong> <strong>eine</strong> neueVorreiterrolle. – Stuttgart: Metzler-Poeschel.SSYMANK, A., HAUKE, U., RÜCKRIEM, C. <strong>und</strong>SCHRÖDER, E. (1998): Das europäische SchutzgebietssystemNATURA 2000. – Bonn-Bad Go<strong>des</strong>berg: B<strong>und</strong>esamtfür Naturschutz. – Schriftenreihe für Landschaftspflege<strong>und</strong> Naturschutz, H. 53. – 560 S.STEINERT, W. <strong>und</strong> GREBE, R. (1990): Umsetzung derLandschaftsplanung. – Garten <strong>und</strong> Landschaft, H. 1. –S. 50–58.STEINICKE, H., HENLE, K. <strong>und</strong> GRUTTKE, H. (2002):Einschätzung der Verantwortlichkeit Deutschlands für dieErhaltung von Tierarten am Beispiel der Amphibien <strong>und</strong>Reptilien. – Natur <strong>und</strong> Landschaft 77 (2). – S. 72–80.STOLL, S. (1999): Akzeptanzprobleme bei der Ausweisungvon Großschutzgebieten: Ursachenanalyse <strong>und</strong>Ansätze zu Handlungsstrategien. – Europäische Hochschulschriften,Reihe: 42, Ökologie, Umwelt <strong>und</strong> Lan<strong>des</strong>pflege,Bd. 24. – Frankfurt a. M.: Peter Lang, EuropäischerVerlag der Wissenschaften. – 268 S.SURBURG, U. (2000): Umweltgr<strong>und</strong>lagenplanung, Naturpflegeplanung<strong>und</strong> Plan-UVP. – Naturschutz <strong>und</strong>Landschaftsplanung 32 (12). – S. 380–385.TÖPFER, K. (1990): Das B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz <strong>und</strong>die Konsequenzen für <strong>eine</strong> ordnungsgemäße Landwirtschaft.– Forstw. Cbl. 109. – S. 403–411.UFOPLAN (2001): Umweltforschungsplan 2001. – Umwelt(2001), H. 2 – Sonderteil. S. I–XVI.UFOPLAN (2002): Umweltforschungsplan 2002. – Umwelt(2002) H. 1 – Sonderteil. S. I–XXVIII.UVP-Gesellschaft e.V. (Hrsg.) (1999): Strategische Umweltprüfung.– Dortm<strong>und</strong>: Dortm<strong>und</strong>er Vertrieb für Bau<strong>und</strong>Planungsliteratur. – UVPspezial 15.WEIGER, H. <strong>und</strong> WILLER, H. (1997) (Hrsg.): Naturschutzdurch ökologischen Landbau. – Holm: Deukalion.– Ökologische Konzepte ’95. – 306 S.WISSMANN, H. (1997): Die Qualität der Naturschutzgebieteim Landkreis Hil<strong>des</strong>heim: Ein Beitrag zur Erfolgskontrolle.– Diplomarbeit am Institut für Landschaftspflege<strong>und</strong> Naturschutz der Universität Hannover.WOLFGARTEN, G. (2000): Naturschutz: Gut <strong>und</strong> teuer. –DLG-Mitteilungen, H. 3. – S. 82–83.ZIEKOW, J. (1999): Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung– ein neuer Anlauf. – UPR, H. 8. –S. 287–294.6 Zusammenfassung <strong>und</strong> Fazit: Baust<strong>eine</strong><strong>eine</strong>r nationalen NaturschutzstrategieAgrarministerkonferenz/Umweltministerkonferenz (AMK/UMK) (2001): Bericht der Arbeitsgruppe AMK/UMKzum Thema: Umweltrelevante Veränderungen in derLandwirtschaft. – Potsdam. – 26 S. – download am 2. September2002 unter: http://www.brandenburg.de/land/mlur/amk/top2-2.pdf.BALZER, S., HAUKE, U. <strong>und</strong> SSYMANK, A. (2002a):Nationale Gebietsbewertung gemäß FFH-Richtlinie: Bewertungsmethodikfür die Lebensraumtypen nach AnhangI in Deutschland. – Natur <strong>und</strong> Landschaft 77 (1). –S. 10–19.BALZER, S., BOEDEKER, D. <strong>und</strong> HAUKE, U. (2002b):Interpretation, Abgrenzung <strong>und</strong> Erfassung der marinen<strong>und</strong> Küsten-Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie in Deutschland. – Natur <strong>und</strong> Landschaft 77 (1). –S. 20–28.BIZER, K. <strong>und</strong> EWRINGMANN, D. (1998): Abgabenfür den Bodenschutz in Sachsen-Anhalt. – Forschungsbericht– Baden Baden: Finanzwissenschaftliches Institutder Universität zu Köln – Schriftenreihe Recht, Ökonomie,Politik, Nr. 7.BMVEL (B<strong>und</strong>esministerium für Verbraucherschutz,Ernährung, <strong>und</strong> Landwirtschaft) (2002): Förderungsgr<strong>und</strong>sätze<strong>des</strong> Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe„Verbesserung der Agrarstruktur <strong>und</strong> <strong>des</strong> Küstenschutzes“(GAK) für den Zeitraum 2002 bis 2005 nachder Beschlussfassung durch den PLANAK am 6. Dezember2001 unter Vorbehalt der Genehmigung durch die EuropäischeKommission, Teil II: Förderungsgr<strong>und</strong>sätze. –http://bmvel.zadi.de/gak Stand:2. September 2002.BOUDER, F. (2001): Governance for Sustainable Developmentin Canada. – Paris: OECD. – 63 S.BRENDLE, U. (1999): Musterlösungen im Naturschutz –Politische Baust<strong>eine</strong> für erfolgreiches Handeln. – Bonn,Münster: LV Druck im Landwirtschaftsverlag. – 261 S.BRINKMANN, R. (1997): Bewertung tierökologischerDaten in der Landschaftsplanung. – NNA-Berichte, H. 3. –S. 48–60.B<strong>und</strong>esregierung (2002): Perspektiven für Deutschland.Unsere Strategie für <strong>eine</strong> nachhaltige Entwicklung. –Bonn: B<strong>und</strong>esregierung.ELLWANGER, G., PETERSEN, B. <strong>und</strong> SSYMANK, A.(2002): Nationale Gebietsbewertung gemäß FFH-Richtlinie:Gesamtbestandsermittlung, Bewertungsmethodik<strong>und</strong> EU-Referenzlisten für die Arten nach Anhang II inDeutschland. – Natur <strong>und</strong> Landschaft 77 (1). – S. 29–42.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 195 – Drucksache 14/9852ERBGUTH, W. (1999): Konsequenzen der neueren Rechtsentwicklungim Zeichen nachhaltiger Raumentwicklung. –DVBL-Abhandlungen, 99 (08). – S. 1082–1091.ERZ, W. (1978): Zur Aufstellung von Artenschutzprogrammen.– In: OLSCHOWY, G. (Hrsg.): Natur- <strong>und</strong>Umweltschutz in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland. –Hamburg <strong>und</strong> Berlin: Parey. – S. 792–802.Europäische Kommission (1998) Mitteilung der Kommissionan den Rat <strong>und</strong> das Europäische Parlament über<strong>eine</strong> Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt.– Brüssel: Europäische Kommission. – KOM(1998) 42 endgültig.Europäische Kommission (2001) Mitteilung der Kommission.Nachhaltige Entwicklung in Europa für <strong>eine</strong> bessereWelt: Strategie der Europäischen Union für die nachhaltigeEntwicklung (Vorschlag der Kommission für denEuropäischen Rat in Göteborg). – Brüssel: EuropäischeKommission. – KOM (2001) 264 endgültig.FERGUSSON, M. COFFEY, C., WILKINSON, D. et al.(2001): The Effectiveness of EU Council Integration Strategiesand options for carrying forwards the Cardiff-Process.– London: Institute for European EnvironmentalPolicy.FÜRST, D. (2002): Behördlicher <strong>und</strong> ehrenamtlicherNaturschutz in Niedersachsen – <strong>eine</strong> schwierige Beziehung.– Hannover: unveröffentlichtes Manuskript.GRIMEAUD, D. (2000): The Integration of EnvironmentalConcerns into EC Policies: A Genuine PolicyDevelopment? – European Environmental Law Review 9(7). – S. 207–218.HAAREN von, C., HEIN. A. <strong>und</strong> MAKALA, M. (1999):Nutzung agrarstruktureller Informationen zur Strategiebildungin der räumlichen Planung. – Raumforschung <strong>und</strong>Raumordnung 57 (5/6). – S. 398–409.HAAREN, C. von (1988): Beitrag zu <strong>eine</strong>r normativenGr<strong>und</strong>lage für praktische Zielentscheidungen im Arten- <strong>und</strong>Biotopschutz. – Landschaft <strong>und</strong> Stadt, H. 3. – S. 97–106.HAAREN, C. v. <strong>und</strong> HORLITZ, T. (2002): Zielentwicklungin der örtlichen Landschaftsplanung. – Naturschutz<strong>und</strong> Landschaftsplanung 34 (1). – S. 13–19.HABER, W. (1971): Landschaftspflege durch differenzierteBodennutzung. – Bayer. Landw. Jahrbuch 48, Sonderheft1. – S. 19–35.HABER, W. (1972): Gr<strong>und</strong>züge <strong>eine</strong>r ökologischenTheorie der Landnutzungsplanung. – Innere Kolonisation,H. 21. – S. 294–250.HABER, W. (1979): Raumordnungskonzepte aus derSicht der Ökosystemforschung. – Forschungs- u. Sitzungsberichteder Akademie für Raumforschung <strong>und</strong>Lan<strong>des</strong>planung 131. – S. 12–24.HABERMAS, J. (1992): Faktizität <strong>und</strong> Geltung. Beiträgezur Diskurstheorie <strong>des</strong> Rechts <strong>und</strong> <strong>des</strong> demokratischenRechtsstaates. – Frankfurt/M.: Suhrkamp. – 667 S.HEILAND, S. (1999): Vorraussetzungen erfolgreichen<strong>Naturschutzes</strong>, Individuelle <strong>und</strong> gesellschaftliche Bedingungenumweltgerechten Verhaltens, ihre Bedeutung fürden Naturschutz <strong>und</strong> die Durchsetzbarkeit s<strong>eine</strong>r Ziele. –1. Aufl. – Landsberg: ecomed. – Schriftenreihe angewandterUmweltschutz. – 203 S.ISERMEYER, H. (1999): Erwartungen aus Sicht <strong>eine</strong>sUnternehmens. – In: DEUTSCHE LANDWIRT-SCHAFTS-GESELLSCHAFT e.V. (Hrsg.): Landwirtschaft2010. – Frankfurt a. M.: DLG.JÄNICKE, M. (1996): Erfolgsbedingungen von Umweltpolitik.– In: JÄNICKE, M. (Hrsg.): Umweltpolitik derIndustrieländer. Entwicklung, Bilanz, Erfolgsbedingungen.– Berlin: Edition Sigma. – S. 9–28.JÄNICKE, M. (2000): Strategien der Nachhaltigkeit –<strong>eine</strong> Einführung. – In: JÄNICKE, M. <strong>und</strong> JÖRGENS, H.(Hrsg.): Umweltplanung im internationalen Vergleich.Strategien der Nachhaltigkeit. – Berlin, Heidelberg, NewYork: Springer. – S. 1–14.JÄNICKE, M. <strong>und</strong> VOLKERY, A. (2002): Agenda 2002 ff.Perspektiven <strong>und</strong> Zielvorgaben nachhaltiger Entwicklungfür die nächste Legislaturperiode. – Kurzgutachten fürdie Friedrich-Ebert-Stiftung <strong>und</strong> die Heinrich-Böll-Stiftung.– Bonn: Friedrich-Ebert-Stiftung. – 38 S.KEHREIN, A. (2002): Aktueller Stand <strong>und</strong> Perspektivender Umsetzung von Natura 2000 in Deutschland. – Natur<strong>und</strong> Landschaft 77 (1). – S. 2–9.KIEMSTEDT, H. <strong>und</strong> OTT, S. (1994): Methodik der Eingriffsregelung.Teil I: Synopse. – Stuttgart: UmweltministeriumBaden-Württemberg. – Schriftenreihe der Länderarbeitsgemeinschaftfür Naturschutz, Landschaftspflege<strong>und</strong> Erholung (LANA), H. 4.KIEMSTEDT, H., MÖNNECKE, M. <strong>und</strong> OTT, S.(1996a): Methodik der Eingriffsregelung. Teil II: Analyse.– Stuttgart:: Umweltministerium Baden-Württemberg.– Schriftenreihe der Länderarbeitsgemeinschaft fürNaturschutz, Landschaftspflege <strong>und</strong> Erholung (LANA),H. 5.KIEMSTEDT, H., MÖNNECKE, M. <strong>und</strong> OTT, S. (1996b):Methodik der Eingriffsregelung. Teil III: Vorschläge zurb<strong>und</strong>eseinheitlichen Anwendung der Eingriffsregelungnach § 8 B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz. – Stuttgart: UmweltministeriumBaden-Württemberg. – Schriftenreihe der Länderarbeitsgemeinschaftfür Naturschutz, Landschaftspflege<strong>und</strong> Erholung (LANA), H. 6.KRAAK, M., PEHLE, H. <strong>und</strong> ZIMMERMANN-STEIN-HART, P. (2001): Umweltintegration in der EuropäischenUnion. – Baden-Baden: Nomos. – 258 S.KRAEMER (2000): Results of the „Cardiff-Process“ –Assessing the State of Development and Charting the WayAhead. Report to the German Federal EnvironmentalAgency and the German Federal Ministry for the Environment,Nature Conservation and Nuclear Safety. –Berlin: Ecologic. – 46 S.


Drucksache 14/9852 – 196 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeLAFFERTY, W. (2001): Adapting Government Practiceto the Goals of Sustainable Development: The Issue ofSectoral Policy Integration. – Paper prepared for Presentationat the OECD seminar on „Improving Governancefor Sustainable Development“. – Paris, 22. bis 23. November2001. – 22 S.LENSCHOW, A. (2002): Conclusion: What Are the Bottlenecksand Where Are the Opportunities for Greeningthe European Union? – In: LENSCHOW, A. (Hrsg.): EnvironmentalPolicy Integration. Greening Sectoral Policiesin Europe. – London: Earthscan. – S. 219–233.MKRO (Ministerkonferenz für Raumordnung) (1996):Raumordnerische Instrumente zum Schutz <strong>und</strong> zur Entwicklungvon Freiraumfunktionen. – Entschließung vom29. März 1996.OECD (Organisation for Economic Development andCooperation) (2001): Environmental Performance Reviews:Germany. – Paris: OECD. – 249 S.ODUM, E. P. (1969): The strategy of ecosystem development.– Science 164. – S. 260–270.OSTERBURG, B (2002): Endbericht für das Forschungsvorhaben„Analyse der Bedeutung von naturschutzorientiertenMaßnahmen in der Landwirtschaft im Rahmen derVerordnung(EG) 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung<strong>des</strong> ländlichen Raums“. – Braunschweig: B<strong>und</strong>esforschungsanstalt(FAL) i. A. <strong>des</strong> Rates von Sachverständigenfür Umweltfragen. – Unveröff.OTT, S. (2000): Naturschutz in der Flächennutzungsplanung– Zwei Jahre neues Bau- <strong>und</strong> Raumordnungsrecht.Ergebnisse <strong>eine</strong>s Expertenworkshops am 9. <strong>und</strong>10. Dezember 1999 in Hannover. – Bonn: B<strong>und</strong>esamt fürNaturschutz. – BfN-Skripten, H. 20.PLACHTER, H., Bernotat, D., Müssner, R. et al. (2002):Entwicklung <strong>und</strong> Festlegung von Methodenstandards imNaturschutz. – Münster-Hiltrup: Landwirtschaftsverlag. –Schriftenreihe für Landschaftspflege <strong>und</strong> Naturschutz,H. 70. – 566 S.RICHTER gen. KEMMERMANN, A. (2001): Neue Honorierungsmodellefür Umweltleistungen in der Landwirtschaft,Agrarumweltprogramme, ergebnisorientierteHonorierung <strong>und</strong> Ausschreibungsverfahren in der Diskussionmit der Landwirtschaft, Diplomarbeit am FachbereichLandschaftsarchitektur <strong>und</strong> Umweltentwicklungder Universität Hannover. – Hannover (unveröff).SCHEMEL, H. J. (1976): Zur Theorie der differenziertenBodennutzung: Probleme <strong>und</strong> Möglichkeiten <strong>eine</strong>r ökologischf<strong>und</strong>ierten Raumordnung. – Landschaft <strong>und</strong> Stadt,H. 8. – S. 159–167.SCHEPELMANN, P. (2000): Von Helsinki nach Göteborg.Evaluierung der Umweltintegration in der EuropäischenUnion im Rahmen der Studie „Von Helsinki nachGöteborg“, Studie im Auftrag <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esministeriumsfür Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft, Umwelt <strong>und</strong> Wasserwirtschaft.– Wien: Sustainable Europe Research Institute.SCHRÖDER, W. (1998): Akzeptanzsicherung vonGroßschutzgebieten. Erfahrungen <strong>eine</strong>s Beraters. In:WIERSBINSKI, N., ERDMANN, K. H., LANGE, H.(Hrsg.): Zur gesellschaftlichen Akzeptanz von Naturschutzmaßnahmen.Bonn: BfN. – BfN-Skripten 2. –S. 43–48.SKORUPINSKI, B. <strong>und</strong> OTT, K. (2000): Technikfolgenabschätzung<strong>und</strong> Ethik. Zürich: VDF-Hochschulverlag. –198 S.SRU (Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen)(1987): Umweltgutachten 1987. – Stuttgart: Kohlhammer. –674 S.SRU (1996): Sondergutachten. Konzepte <strong>eine</strong>r dauerhaftumweltgerechtenNutzung ländlicher Räume. – Stuttgart:Metzler-Poeschel. – 127 S.SRU (1998): Umweltgutachten 1998. Umweltschutz: Erreichtessichern – Neue Wege gehen. – Stuttgart: Metzler-Poeschel. – 390 S.SRU: Umweltgutachten 2000. Schritte ins nächste Jahrtausend.– Stuttgart: Metzler-Poeschel. – 685 S.SRU (2002): Umweltgutachten 2002. <strong>Für</strong> <strong>eine</strong> neue Vorreiterrolle.– Stuttgart: Metzler-Poeschel. – 549 S.ZIESCHANK, R. (2001): Zum aktuellen Stand von Umweltindikatorenim Kontext <strong>eine</strong>r nachhaltigen Entwicklung.– Berlin: Forschungsstelle für Umweltpolitik. –FFU-Report 06 (01). – 29 S.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 197 – Drucksache 14/9852Verzeichnis der AbkürzungenA= Österreicha. F. = alte FassungAG FFH-VP = Arbeitsgemeinschaft FFH-VerträglichkeitsprüfungBauGB= BaugesetzbuchBauROG= Bau- <strong>und</strong> RaumordnungsgesetzBB= BrandenburgBbodSchG = B<strong>und</strong>es-BodenschutzgesetzBE= BerlinBfANL= B<strong>und</strong>esforschungsanstalt für Naturschutz <strong>und</strong> LandschaftsökologieBfN= B<strong>und</strong>esamt für NaturschutzBGBl.= B<strong>und</strong>esgesetzblattBLW= B<strong>und</strong>esamt für LandwirtschaftBMU= B<strong>und</strong>esministerium für Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> ReaktorsicherheitBMVEL= B<strong>und</strong>esministerium für Verbraucherschutz, Ernährung <strong>und</strong> LandwirtschaftBNatSchG = B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzBNatSchGNeuregG = Gesetz zur Neuregelung <strong>des</strong> Rechts <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> <strong>und</strong> derLandschaftspflege <strong>und</strong> zur Anpassung anderer RechtsvorschriftenBNatSchG n. F. = B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz in der Neufassung <strong>des</strong> Gesetzes zurNeuregelung <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> <strong>und</strong> der Landschaftspflege <strong>und</strong>zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 25. März 2002BUND= B<strong>und</strong> für Umwelt- <strong>und</strong> Naturschutz DeutschlandBVerfGE= Entscheidungssammlung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esverfassungsgerichtsBVerwG= B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichtBVerwGE = Entscheidungen <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichtsBW= Baden-WürttembergBWaldG= B<strong>und</strong>eswaldgesetzBY= BayernCD= Compact DiscCO 2= KohlendioxidD= DeutschlandDDT= Dichlor-diphenyl-trichlorethan <strong>und</strong> s<strong>eine</strong> MetabolitenDVBl.= Deutsches VerwaltungsblattDVO= DüngeverordnungEAGFL= Europäischer Ausrichtungs- <strong>und</strong> Garantiefonds für die LandwirtschaftEDV= elektronische DatenverarbeitungEEA= European Environment Agency (Europäische Umweltagentur)EG= Europäische GemeinschaftEG-WRRL = EG-WasserrahmenrichtlinieEU= Europäische Union


Drucksache 14/9852 – 198 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeEuGH= Gerichtshof der Europäischen GemeinschaftEUREK= Europäisches RaumentwicklungskonzeptEUROPARC = Dachorganisation europäischer SchutzgebieteEWG= Europäische WirtschaftsgemeinschaftEZB= Europäische ZentralbankFF= der französische FrancFFH= Flora-Fauna-Habitat-RichtlinieFStrG= B<strong>und</strong>esfernstraßengesetzGAK= Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur <strong>und</strong> <strong>des</strong>Küstenschutzes“GAP= Gemeinsame AgrarpolitikGG= Gr<strong>und</strong>gesetzGIS= Geographisches InformationssystemGkZ= Neufassung <strong>des</strong> Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit(Gesetz über kommunale Zusammenarbeit) vom 1. April 1996Gl.-Nr.: 2020-14GmbH= Gesellschaft mit beschränkter HaftungGVE= GroßvieheinheitenHB= BremenHE= HessenHH= HamburgHOAI= Honorarordnung für Architekten <strong>und</strong> IngenieureICE= Intercity Expressi. d. R. = in der RegelIUCN= International Union for Conservation of Nature and NaturalResourcesIVU-Richtlinie = Richtlinie über die integrierte Vermeidung <strong>und</strong> Verminderungvon Umweltverschmutzungeni. w. S. = im weiteren SinneJg.= JahrgangKGSt= Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung/Verband für kommunales ManagementKOM= Kommission der Europäischen GemeinschaftKULAP= KulturlandschaftsprogrammLANA= Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege <strong>und</strong>ErholungLAWA= Länderarbeitsgemeinschaft Wasser- <strong>und</strong> AbfallwirtschaftLEL= Lan<strong>des</strong>anstalt für Entwicklung der Landwirtschaft <strong>und</strong> der ländlichenRäume mit Lan<strong>des</strong>stelle für landwirtschaftliche Marktk<strong>und</strong>eLF= landwirtschaftlich genutzte FlächeLG NW= Landschaftsgesetz Nordrhein-WestfalenLSG= LandschaftsschutzgebietMEKA= Marktentlastungs- <strong>und</strong> KulturlandschaftsausgleichMKRO= Ministerkonferenz für Raumordnung


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 199 – Drucksache 14/9852MUF= Ministerium für Umwelt <strong>und</strong> Forsten Rheinland-PfalzMURL= Ministerium für Umwelt, Raumordnung <strong>und</strong> Landwirtschaft <strong>des</strong>Lan<strong>des</strong> Nordrhein-WestfalenMV= Mecklenburg-Vorpommernm. w. N. = mit weiteren NachweisenNABU = Naturschutzb<strong>und</strong> Deutschland e. V.n. F. = neue FassungNH 3= AmmoniakNI= NiedersachsenNNA= Alfred Toepfer Akademie für NaturschutzNO x= StickstoffoxideNSG= NaturschutzgebietNuR= Natur <strong>und</strong> Recht, Zeitschrift für das gesamte Recht zum Schutzeder natürlichen Lebensgr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> der UmweltNVwZ= Neue Zeitschrift für VerwaltungsrechtNW= Nordrhein-WestfalenOECD= Organization for Economic Cooperation and DevelopmentOÖ= OberösterreichÖPNV= öffentlicher PersonennahverkehröS= österreichische SchillingOVG= OberverwaltungsgerichtOwiG= OrdnungswidrigkeitengesetzPflSchG= PflanzenschutzgesetzPLANAK = B<strong>und</strong>-Länder-Planungsausschuss für Agrarstruktur <strong>und</strong> KüstenschutzROG= RaumordnungsgesetzRP= Rheinland-PfalzRs.= RechtssacheSA= Sachsen-AnhaltSH= Schleswig-HolsteinSL= SaarlandSlg.= SammlungSN= SachsenSO 2= SchwefeldioxidST= Sachsen-AnhaltStGB= StrafgesetzbuchStMLU= Staatsministerium für Lan<strong>des</strong>entwicklung <strong>und</strong> Umweltfragenst. Rspr.= ständige RechtssprechungSUP= Strategische UmweltprüfungTH= ThüringenTz.= TextzifferUBA= Umweltb<strong>und</strong>esamtUMK= Umweltministerkonferenz


Drucksache 14/9852 – 200 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeUNUPRUVPUVPGVGVOCVOvs.VwGOVwVfGWBGUWTOWWFZUR= United Nations (Vereinte Nationen)= Zeitschrift Umwelt- <strong>und</strong> Planungsrecht= Umweltverträglichkeitsprüfung= Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung= Verwaltungsgericht= Volatile Organic Compo<strong>und</strong>s (flüchtige organische Verbindungen)= Verordnung= versus= Verwaltungsgerichtsordnung= Verwaltungsverfahrensgesetz= Wissenschaftlicher Beirat der B<strong>und</strong>esregierung Globale Umweltveränderungen= World Trade Organisation= World Wildlife Fo<strong>und</strong>ation= Zeitschrift für Umweltrecht


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 201 – Drucksache 14/9852Schlagwortverzeichnis(Die Zahlenangaben beziehen sich auf Textziffern)Abwägung– rechtliche Vorgaben 128 ff.– Rechtsschutzdefizite <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> 134 ff.– strukturelle Schwächen 127, 134– verfahrensmäßige Instrumente 131– Verfahrens- <strong>und</strong> Abwägungsfehler 132– Weiterentwicklung 138 ff.Agenda 2000 234Agrarumweltprogramme 206, 215 ff., 402, 432– Beratung 405– Effizienz 224 ff.– ergebnisorientierte Honorierung 404, 414– Kofinanzierung 403Akzeptanz von Naturschutzmaßnahmen– Defizite 77 ff.– Verbesserungen 104 ff.– Förderung 411, 416, 438 ff.Anthropozentrik 13, 25 ff.Artenindex 53 f., 394Artenschutz 3, 33 f.Artenschw<strong>und</strong>– Ursachen 5 f.Bauleitplanung– Wiedereinführung der Genehmigungspflicht 334– <strong>und</strong> Eingriffsregelung 327Begründung <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> 12 ff.Bewirtschaftungspläne nach derWasserrahmenrichtlinie 279– <strong>und</strong> Landschaftsplanung 282Bieterverfahren 234 ff.Biophilie 20Biosphärenreservat 88 ff.Biotope, Biotoptypen 5– Biotopschutz 35– Isolierung, Verkl<strong>eine</strong>rung 6– nach § 30 BNatSchG n. F. geschützte 303– <strong>und</strong> gute fachliche Praxis 344 ff.Biotopkartierung 383 ff.– s. a. Rote Listen– s. a. VerbreitungskartenBiodiversität– lokale 33 f.– globale 33 f.– Reduzierung 4 ff.Biozentrismus 26 ff.Bodenwertsteuer 174 f.B<strong>und</strong>eslandschaftskonzept 273 f., 408B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz 2, 11, 60 ff.B<strong>und</strong>esraumordnung 257 ff.– Defizite bezüglich Natur- <strong>und</strong>Landschaftsschutz 259– Koordinierungsfunktion 258Eigenwert von Natur <strong>und</strong> Landschaft 11, 13, 25 ff.Diskursverfahren 109 ff.Düngung– s. gute fachliche Praxis 350 f.Eigenheimzulage 155 f.Eingriffsregelung,naturschutzrechtliche 3, 81, 145, 322 ff., 410– Abwägung über Zulässigkeit <strong>des</strong> Eingriffs 326– Ausgleich <strong>und</strong> Ersatz 323 ff.– Flächen- <strong>und</strong> Maßnahmenkataster 330– in der Bauleitplanung 327– Flexibilisierung 323– Konkretisierung 332, 335– Vollzugsdefizite <strong>und</strong>Vollzugsicherung 328 ff., 333, 336– Ziele <strong>und</strong> Defizite 322Endemische Arten 5, 33Entwicklungsvorhaben 45Erholungsqualität von Natur <strong>und</strong> Landschaft 8, 21 ff.Erprobungsvorhaben 45Kofinanzierung in der EU 235 ff.FFH-Richtlinie 408– <strong>und</strong> Meeresnaturschutz 302– s. a. Schutzgebietsnetz Natura 2000– Verträglichkeitsprüfung für Eingriffe in Schutzgebietes. FFH-Verträglichkeitsprüfung


Drucksache 14/9852 – 202 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeFFH-Verträglichkeitsprüfung 409– Anwendungsbereich 316– Erheblichkeit <strong>des</strong> Eingriffs 317 ff.– Inhalt <strong>und</strong> Ziele 314Finanzausgleich– kommunaler 152 ff., 183 ff.– ökologischer 183Flächenausweisungsrechte, handelbare 168 ff., 400Flächeninanspruchnahme 6 f., 52, 146, 149 ff., 168 ff.– Steuerung durch Abgaben 171 ff., 400– Steuerung durch Flächenausweisungsrechtes. FlächenausweisungsrechteFlächennutzungssteuer 175Flächenzerschneidung 55, 58 f., 62Fördergebietskulissen für den Naturschutz 266Förderprogramm „umweltschonendeLandwirtschaft“ 80, Abb. 3-1 <strong>und</strong> 3-2Forum Elbtalaue 85Freizeitaktivitäten in Natur <strong>und</strong> Landschaft 8, 21 ff.Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur <strong>und</strong>Küstenschutz (GAK) 396, 401, 403– Kofinanzierung 238Gr<strong>und</strong>steuer 173 ff.Gute fachliche Praxis 337 ff.– Anforderungsniveau 338– auf EU-Ebene 360– bezüglich Tierhaltung <strong>und</strong> Pflanzenbau 348– gesetzliche Anforderungen 342– Inhalt <strong>und</strong> Funktion 337– straf- <strong>und</strong> ordnungsrechtlicheSanktionierung 355 f.– <strong>und</strong> Bewirtschaftungsverfahren 350– <strong>und</strong> Biotopschutz 344 f.– <strong>und</strong> Bodenfruchtbarkeit 343– <strong>und</strong> Düngung/Pflanzenschutz 350 f.– <strong>und</strong> Grünlandumbruch 349– <strong>und</strong> standortspezifische Empfindlichkeiten 339 ff.– Vollzug 352 ff., 357Indikatoren– s. NaturschutzindikatorenIUCN-Kriterien 94 ff., Tab. 3-1Kompensationsflächenkataster 410Konzept der differenzierten Landnutzung417 ff., Abb. 6.2– Integration von Schutz <strong>und</strong> Nutzung 430, 431– Vorrang der Nutzung 432 ff.– Vorrangflächen für den Naturschutz 421 ff.Landschaftsagenturen 125, 416Landschaftsplanung 268 ff., 406, 408– Bedeutung 268– Defizite 269– Erfolgskontrolle 271– Methodenstandards 272– Öffentlichkeitsbeteiligung 271– <strong>und</strong> strategische UVP 283 ff.– <strong>und</strong> UVP 268, 276 f.– <strong>und</strong> Wasserrahmenrichtlinie 278 ff.– Vollzugsprobleme 270 f.Landschaftsprogramme 65, Tab. 2-4Landwirtschaft– s. gute fachliche PraxisLEADER+-Programm 86Lebensraumschw<strong>und</strong>– Ursachen 5 f.Mediationsverfahren 109 ff.Meeresnaturschutz 302Modulation 401Nachhaltigkeitsstrategie 51 ff., Tab. 2-2, 2-3Nationalpark 88 ff.– -tourismus 101 ff., Tab. 3-2– s. a. SchutzgebieteNatura 2000 61– s. Schutzgebietsnetz Natura 2000Naturästhetik 16 f.Naturerlebnisgebiete 21Naturhaushalt– Beeinträchtigung 5 ff.– Funktionen 32 ff.– Leistungsfähigkeit 32 ff.Naturinanspruchnahme 146 f.


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 203 – Drucksache 14/9852Naturschutz– Defizite 4 ff.– Erfolge 3– Hemmnisse 9 ff.– Prinzipien 10 f., 43– Begründungen 12 ff.– -recht 60 ff.– als Staatsziel 11– s. a. Ziele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>Naturschutzgesetz– s. B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzNaturschutzindikatoren 44, 50 ff., Tab. 2-3, 66 ff., 394,437– internationale 49Naturschutzstrategie– nationale 390, 417, 443 f., Abb. 6.1– örtliche 411 ff.Naturschutzverbände 23 f.Naturschutzverwaltung– Akzeptanzdefizite 91– Aufgabenspektrum 115, 119– Personalausstattung 115, 118, 123– Personalbedarf 120, 125, 416Ökologischer Landbau 56, 401Ökopunkte-Ansatz 190, 243 ff.Persistene Probleme 1, 4 ff., 9Pflanzenbau <strong>und</strong> gute fachliche Praxis 348Pflanzenschutz 350 f.– s. a. gute fachliche PraxisPhysiozentrik 13, 25 ff.Prinzipien <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> 10 ff.Politikintegration– sektorale Integrationsstrategien 395– Verfahrensaspekte 397Produktionsfunktion 14Prozessschutz 20 ff., 36, 90Raumordnung 398, 408Raumplanung 64 f.Regionalplanung 261 ff.– Defizite bezüglich Naturschutz- <strong>und</strong>Landschaftspflege 262 ff.– mangelnde Abstimmung mit derLandschaftsplanung 265– <strong>und</strong> Subventionen für den Naturschutz 266– Vorranggebiete in der 262Rote Listen 5, 372 ff.– Entwicklungsbedarf 380 ff.Schlüsselzuweisungen 191 ff.Schutzgebiete 88 ff., 290 ff.– B<strong>und</strong>eskonzept, Gründe für ein solches 311– Defizite <strong>und</strong> Verbesserungsbedarf 296 f.– Großschutzgebiete 90– Kategorien 290 ff.– Vollzugsprobleme 307– Wahrnehmung in der Bevölkerung 294– Zuständigkeiten für Ausweisung <strong>und</strong>Vollzug 304 ff.Schutzgebietsnetz Natura 2000 298– Datenlage 299– Erhaltungsziele, Konkretisierungsbedarf 300– Sicherungsmaßnahmen bei Eingriffen 319– Umsetzungsstand 298, 313– Zielkonflikte 301Staatsziel Naturschutz– s. NaturschutzStädtebauförderung 158 f.Standards 40, 43, 45, 61 ff.Stiftungen 213Strategieansätze– Allianzbildung 439 ff.– Diskursverfahren 440 ff.– Kommunikation 412, 414, 438, 441– Kooperation 411, 431, 432Strategische Umweltprüfung 398, 407, 433Tierhaltung– <strong>und</strong> gute fachliche Praxis 348Transferzahlungen für die Landwirtschaftals Ansatzpunkt <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> 220 ff.Umweltbeobachtung 361 ff.– Anforderungen 364– Datenlage auf B<strong>und</strong>esebene 369


Drucksache 14/9852 – 204 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeUVPG– strategische UVP <strong>und</strong> ihre Integration insPlanungsrecht 283 ff.– <strong>und</strong> Landschaftsplanung 276Verbreitungskarten 376 ff.Verkehrsfläche 6, Abb. 1-1Versiegelung– s. FlächeninanspruchnahmeVersiegelungsabgabe 177Vogelschutzrichtlinie 298, 302 f.Wasserrahmenrichtlinie 406, 433– Inhalt 278 ff.– <strong>und</strong> Landschaftsplanung 281 f.Wohnungsbau, sozialer 153 f.Wohnungsbauförderung 152 ff.Ziele <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong> 40 ff., Tab. 2-1, 2-2, 2-5, 2-6, 82– -kategorien 43– nationale 45– Lan<strong>des</strong>ebene 64 f.– regionale, lokale 46– internationale 49


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 205 – Drucksache 14/9852VeröffentlichungsverzeichnisGutachten <strong>und</strong> veröffentlichte Stellungnahmen <strong>des</strong> Rates von Sachverständigen für Umweltfragen(zu beziehen im Buchhandel oder direkt vom Verlag Metzler-Poeschel, SFG Servicecenter Fachverlage GmbH, Postfach4343, 72774 Reutlingen, Telefon 07071/935350, Telefax 07071/935335; B<strong>und</strong>estagsdrucksachen über B<strong>und</strong>esanzeigerVerlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn)Auto <strong>und</strong> UmweltSondergutachtenStuttgart: Kohlhammer, 1973, 104 S., kart.vergriffenDie Abwasserabgabe– Wassergütewirtschaftliche <strong>und</strong> gesamtökonomischeWirkungen –SondergutachtenStuttgart: Kohlhammer, 1974, 90 S., kart.vergriffenUmweltgutachten 1974Stuttgart: Kohlhammer, 1974, 320 S., Plast.vergriffenzugleich B<strong>und</strong>estagsdrucksache 7/2802Umweltprobleme <strong>des</strong> RheinsSondergutachtenStuttgart: Kohlhammer, 1976, 258 S., Plast., DM 20,-Best.-Nr.: 780004-760000zugleich B<strong>und</strong>estagsdrucksache 7/5014Umweltgutachten 1978Stuttgart: Kohlhammer, 1978, 638 S., Plast.ISBN 3-17-003173-2vergriffenzugleich B<strong>und</strong>estagsdrucksache 8/1938Stellungnahme zur Verkehrslärmschutzgesetzgebung1979; erschienen in: Umwelt Nr. 70, hrsg. vom B<strong>und</strong>esministerium<strong>des</strong> Innern, BonnUmweltchemikalien– Entwurf <strong>eine</strong>s Gesetzes zum Schutz vor gefährlichenStoffen –Stellungnahme, Bonn 1979, 74 S.= Umweltbrief Nr. 19, hrsg. vom B<strong>und</strong>esminister <strong>des</strong> Innern,BonnISSN 0343-1312Umweltprobleme der NordseeSondergutachtenStuttgart: Kohlhammer, 1980, 508 S., Plast.ISBN 3-17-003214-3vergriffenzugleich B<strong>und</strong>estagsdrucksache 9/692Energie <strong>und</strong> UmweltSondergutachtenStuttgart: Kohlhammer, 1981, 190 S., Plast., DM 19,-ISBN 3-17-003238-0Best.-Nr.: 7800105-81901zugleich B<strong>und</strong>estagsdrucksache 9/872Flüssiggas als Kraftstoff– Umweltentlastung, Sicherheit <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeitvon flüssiggasgetriebenen Kraftfahrzeugen –Stellungnahme, Bonn 1982, 32 S.= Umweltbrief Nr. 25, hrsg. vomB<strong>und</strong>esminister <strong>des</strong> Innern, BonnISSN 0343-1312Waldschäden <strong>und</strong> LuftverunreinigungenSondergutachtenStuttgart: Kohlhammer, 1983, 172 S., Plast., DM 21,-ISBN 3-17-003265-8Best.-Nr.: 7800106-83902zugleich B<strong>und</strong>estagsdrucksache 10/113Umweltprobleme der LandwirtschaftSondergutachtenStuttgart: Kohlhammer, 1985, 423 S., Plast., DM 31,-ISBN 3-17-003285-2vergriffenzugleich B<strong>und</strong>estagsdrucksache 10/3613Sachbuch Ökologie – Umweltprobleme derLandwirtschaftWolfgang Haber <strong>und</strong> Jürgen Salzwedel, hrsg. vom Rat vonSachverständigen für Umweltfragen Stuttgart: Metzler-Poeschel, 1992, 186 S. mit Farbbildern, Abbildungen <strong>und</strong>Tabellen, kart., DM 29,80ISBN 3-8246-0334-9Best.-Nr.: 7800190-92901


Drucksache 14/9852 – 206 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeLuftverunreinigungen in InnenräumenSondergutachtenStuttgart: Kohlhammer, 1987, 110 S., Plast., DM 22,-ISBN 3-17-003361-1Best.-Nr.: 7800108-87901zugleich B<strong>und</strong>estagsdrucksache 11/613Umweltgutachten 1987Stuttgart: Kohlhammer 1988, 674 S., Plast., DM 45,-ISBN 3-17-003364-6Best.-Nr.: 7800203-87902zugleich B<strong>und</strong>estagsdrucksache 11/1568Stellungnahme zur Umsetzung der EG-Richtlinie überdie Umweltverträglichkeitsprüfung in das nationaleRechtNovember 1987, hrsg. vom B<strong>und</strong>esministerium für Umwelt,Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit; Bonn, 15 S.; erschienenauch in: Deutsches Verwaltungsblatt, 1. Januar 1988AltlastenSondergutachtenStuttgart: Metzler-Poeschel, 1990, 304 S., Plast., DM 32,-ISBN 3-8246-0059-5Best.-Nr.: 7800109-89901zugleich B<strong>und</strong>estagsdrucksache 11/6191AbfallwirtschaftSondergutachtenStuttgart: Metzler-Poeschel, 1991, 720 S., kart., DM 45,-ISBN 3-8246-0073-0Best.-Nr.: 7800110-90901zugleich B<strong>und</strong>estagsdrucksache 11/8493Allgem<strong>eine</strong> ökologische UmweltbeobachtungSondergutachtenStuttgart: Metzler-Poeschel, 1991, 75 S., kart., DM 20,-ISBN 3-8246-0074-9Best.-Nr.: 7800111-90902zugleich B<strong>und</strong>estagsdrucksache 11/8123Stellungnahme zum Entwurf <strong>des</strong> Rückstands- <strong>und</strong> Abfallwirtschaftsgesetzes(RAWG)April 1993, erschienen in: Zeitschrift für AngewandteUmweltforschung, Jg. 6 (1993), H. 2, sowie im Umweltgutachten1994, Anhang AStellungnahme zum Verordnungsentwurf nach § 40Abs. 2 B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)Mai 1993, erschienen in: UmweltNr. 10/1993, hrsg. vom B<strong>und</strong>esministerium für Umwelt,Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit, Bonn, sowie im Umweltgutachten1994, Anhang AStellungnahme zum Entwurf <strong>des</strong> Gesetzes zum Schutzvor schädlichen Bodenveränderungen <strong>und</strong> zur Sanierungvon Altlasten (B<strong>und</strong>es-Bodenschutzgesetz –BBodSchG)November 1993, erschienen im Umweltgutachten 1994,Anhang AUmweltgutachten 1994Stuttgart: Metzler-Poeschel 1994, 384 S., kart., DM 68,-ISBN 3-8246-0366-7Best.-Nr.: 7800204-94901zugleich B<strong>und</strong>estagsdrucksache 12/6995Altlasten IISondergutachtenStuttgart: Metzler-Poeschel, 1995, 285 S., kart., DM 49,-ISBN 3-8246-0367-5Best.-Nr.: 7800112-94902zugleich B<strong>und</strong>estagsdrucksache 13/380SommersmogDrastische Reduktion der Vorläufersubstanzen <strong>des</strong>Ozons notwendigStellungnahmeerschienen in: Zeitschrift für angewandte Umweltforschung,Jg. 8 (1995), H. 2Umweltgutachten 1996Zur Umsetzung <strong>eine</strong>r dauerhaft-umweltgerechten EntwicklungStuttgart: Metzler-Poeschel, 1996, 468 S., DM 68,-ISBN 3-8246-0545-7Best.-Nr.: 7800205-96902zugleich B<strong>und</strong>estagsdrucksache 13/4108Konzepte <strong>eine</strong>r dauerhaft-umweltgerechten Nutzungländlicher RäumeSondergutachtenStuttgart: Metzler-Poeschel, 1996, 127 S., DM 32,-ISBN 3-8246-0544-9Best.-Nr.: 7800113-96901zugleich B<strong>und</strong>estagsdrucksache 13/4109(Bei der gemeinsamen Bestellung <strong>des</strong> Umweltgutachtens1996 <strong>und</strong> <strong>des</strong> Sondergutachtens Konzepte <strong>eine</strong>rdauerhaft-umweltgerechten Nutzung ländlicher RäumeBest.-Nr.: 7800401-96907, DM 84,-)


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 207 – Drucksache 14/9852Umweltgutachten 1998Umweltschutz: Erreichtes sichern – Neue Wege gehenStuttgart: Metzler-Poeschel, 1998, 390 S., DM 68,-ISBN 3-8246-0561-9Best.-Nr.: 7800206-97902zugleich B<strong>und</strong>estagsdrucksache 13/10195Flächendeckend wirksamer Gr<strong>und</strong>wasserschutzEin Schritt zur dauerhaft umweltgerechten EntwicklungSondergutachtenStuttgart: Metzler-Poeschel, 208 S., DM 38,-ISBN 3-8246-0560-0Best.-Nr.: 7800114-97901zugleich B<strong>und</strong>estagsdrucksache 13/10196(Bei der gemeinsamen Bestellung <strong>des</strong> Umweltgutachtens1998 <strong>und</strong> <strong>des</strong> Sondergutachtens Flächendeckendwirksamer Gr<strong>und</strong>wasserschutzBest.-Nr.: 7800402-97907, DM 88,-)Umwelt <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitRisiken richtig einschätzenSondergutachtenDezember 1999Stuttgart: Metzler-Poeschel, 252 S., DM 38,-ISBN 3-8246-0604-6Best.-Nr.: 7800115-99901zugleich B<strong>und</strong>estagsdrucksache 14/2300Umweltgutachten 2000Schritte ins nächste JahrtausendStuttgart: Metzler-Poeschel, 2000, 685 S., € 45,50ISBN 3-8246-0620-8Best.-Nr. 7800207-00902zugleich B<strong>und</strong>estagsdrucksache 14/3363Umweltgutachten 2002<strong>Für</strong> <strong>eine</strong> neue VorreiterrolleStuttgart: Metzler-Poeschel, 2002, 549 S., € 39ISBN 3-8246-0666-6Best.-Nr. 7800208-02902zugleich B<strong>und</strong>estagsdrucksache 14/8792<strong>Für</strong> <strong>eine</strong> <strong>Stärkung</strong> <strong>und</strong> <strong>Neuorientierung</strong> <strong>des</strong> <strong>Naturschutzes</strong>Sondergutachten220 S., 15,75 €ISBN 3-8246-0668-2Best.-Nr. 7800116-02901zugleich B<strong>und</strong>estagsdrucksache 14/9852Stellungnahmen <strong>des</strong> Umweltrates im InternetStellungnahme zum Entwurf <strong>eine</strong>s Gesetzes zur Neuregelung<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzesStand 2. Februar 2001 www.umweltrat.de/naturs.htmStellungnahme zum Ziel <strong>eine</strong>r 40-prozentigen CO 2-ReduzierungStand 19. Dezember 2001 www.umweltrat.de/co2red.htmStellungnahme zum Regierungsentwurf zur deutschenNachhaltigkeitsstrategievom 13. Februar 2002 www.umweltrat.de/stel-nst.htmStellungnahme zur Anhörung der Monopolkommissionzum Thema „Wettbewerb in der Kreislauf- <strong>und</strong>Abfallwirtschaft“vom 18. Februar 2002 www.umweltrat.de/stel-mon.htm


Drucksache 14/9852 – 208 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeMaterialien zur Umweltforschungherausgegeben vom Rat von Sachverständigen für Umweltfragen(zu beziehen im Buchhandel oder vom Verlag Metzler-Poeschel, SFG Servicecenter Fachverlage GmbH, Postfach4343, 72774 Reutlingen, Telefon 07071/935350, Telefax 07071/935393 <strong>und</strong> 33653)Nr. 1:Einfluß von Begrenzungen beim Einsatz von Umweltchemikalienauf den Gewinn landwirtschaftlicher Unternehmenvon Prof. Dr. Günther Steffen <strong>und</strong> Dr. Ernst BergStuttgart: Kohlhammer, 1977, 93 S., kart., DM 20,-ISBN 3-17-003141-4vergriffenNr. 2:Die Kohlenmonoxidemissionen in der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland in den Jahren 1965, 1970, 1973 <strong>und</strong> 1974<strong>und</strong> im Lande Nordrhein-Westfalen in den Jahren1973 <strong>und</strong> 1974von Dipl.-Ing. Klaus Welzel <strong>und</strong> Dr.-Ing. Peter DavidsStuttgart: Kohlhammer, 1978, 322 S., kart., DM 25,-ISBN 3-17-003142-2Best.-Nr.: 7800302-78901Nr. 3:Die Feststoffemissionen in der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland <strong>und</strong> im Lande Nordrhein-Westfalen inden Jahren 1965, 1970, 1973 <strong>und</strong> 1974von Dipl.-Ing. Horst Schade <strong>und</strong> Ing. (grad.) Horst GliwaStuttgart: Kohlhammer, 1978, 374 S., kart., DM 25,-ISBN 3-17-003143-0Best.-Nr.: 7800303-78902Nr. 4:Vollzugsprobleme der Umweltpolitik – Empirische Untersuchungder Implementation von Gesetzen im Bereichder Luftreinhaltung <strong>und</strong> <strong>des</strong> Gewässerschutzesvon Prof. Dr. Renate Mayntz u. a.Stuttgart: Kohlhammer, 1978, 815 S., kart.ISBN 3-17-003144-9vergriffenNr. 5:Photoelektrische Solarenergienutzung – TechnischerStand, Wirtschaftlichkeit, Umweltverträglichkeitvon Prof. Dr. Hans J. Queisser <strong>und</strong> Dr. Peter WagnerStuttgart: Kohlhammer, 1980, 90 S., kart.ISBN 3-17-003209-7vergriffenNr. 6:Materialien zu „Energie <strong>und</strong> Umwelt“Stuttgart: Kohlhammer, 1982, 450 S., kart., DM 38,-ISBN 3-17-003242-9Best.-Nr.: 7800306-82901Nr. 7:Möglichkeiten der Forstbetriebe, sich Immissionsbelastungenwaldbaulich anzupassen bzw. derenSchadwirkungen zu mildernvon Prof. Dr. Dietrich MülderStuttgart: Kohlhammer, 1983, 124 S., kart.ISBN 3-17-003275-5vergriffenNr. 8:Ökonomische Anreizinstrumente in <strong>eine</strong>r auflagenorientiertenUmweltpolitik – Notwendigkeit, Möglichkeiten<strong>und</strong> Grenzen am Beispiel der amerikanischenLuftreinhaltepolitik –von Prof. Dr. Horst ZimmermannStuttgart: Kohlhammer, 1983, 60 S., kart.ISBN 3-17-003279vergriffenNr. 9:Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln <strong>und</strong> die dabeiauftretenden Umweltproblemevon Prof. Dr. Rolf DiercksStuttgart: Kohlhammer, 1984, 245 S., kart.ISBN 3-17-003284-4vergriffenNr. 10:Funktionen, Güte <strong>und</strong> Belastbarkeit <strong>des</strong> Bodens ausagrikulturchemischer Sichtvon Prof. Dr. Dietrich SauerbeckStuttgart: Kohlhammer, 1985, 260 S., kart.ISBN 3-17-003312-3vergriffen


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 209 – Drucksache 14/9852Nr. 11:Möglichkeiten <strong>und</strong> Grenzen <strong>eine</strong>r ökologisch begründetenBegrenzung der Intensität der Agrarproduktionvon Prof. Dr. Günther Weinschenck <strong>und</strong> Dr. Hans-JörgGebhardStuttgart: Kohlhammer, 1985, 107 S., kart.ISBN 3-17-003319-0vergriffenNr. 12:Düngung <strong>und</strong> Umweltvon Prof. Dr. Erwin Welte <strong>und</strong> Dr. Friedel TimmermannStuttgart: Kohlhammer, 1985, 95 S., kart.ISBN 3-17-003320-4vergriffenNr. 13:Funktionen <strong>und</strong> Belastbarkeit <strong>des</strong> Bodens aus derSicht der Bodenmikrobiologievon Prof. Dr. Klaus H. DomschStuttgart: Kohlhammer, 1985, 72 S., kart., DM 16,-ISBN 3-17-003321-2vergriffenNr. 14:Zielkriterien <strong>und</strong> Bewertung <strong>des</strong> Gewässerzustan<strong>des</strong><strong>und</strong> der zustandsverändernden Eingriffe für den Bereichder Wasserversorgungvon Prof. Dr. Heinz Bernhardt <strong>und</strong> Dipl.-Ing WernerDietrich SchmidtStuttgart: Kohlhammer, 1988, 297 S., kart., DM 26,-ISBN 3-17-003388-3Best.-Nr.: 7800314-88901Nr. 15:Umweltbewußtsein – Umweltverhaltenvon Prof. Dr. Meinolf Dierkes <strong>und</strong> Dr. Hans-JoachimFietkauStuttgart: Kohlhammer, 1988, 200 S., kart., DM 23,-ISBN 3-17-003391-3Best.-Nr.: 7800315-88902Nr. 16:Derzeitige Situationen <strong>und</strong> Trends der Belastung derNahrungsmittel durch Fremdstoffevon Prof. Dr. G. Eisenbrand, Prof. Dr. H. K. Frank,Prof. Dr. G. Grimmer, Prof. Dr. H.-J. Hapke, Prof. Dr. H.-P.Thier, Dr. P. WeigertStuttgart: Kohlhammer, 1988, 237 S., kart., DM 25,-ISBN 3-17-003392-1Best.-Nr.: 7800316-88903Nr. 17:Wechselwirkungen zwischen Freizeit, Tourismus <strong>und</strong>Umweltmedien – Analyse der Zusammenhängevon Prof. Dr. Jörg Maier, Dipl.-Geogr. Rüdiger Strenger,Dr. Gabi Tröger-WeißStuttgart: Kohlhammer, 1988, 139 S., kart., DM 20,-ISBN 3-17-003393-XBest.-Nr.: 7800317-88904Nr. 18:Die Untergr<strong>und</strong>-Deponie anthropogener Abfälle inmarinen Evaporitenvon Prof. Dr. Albert Günter HerrmannStuttgart: Metzler-Poeschel, 1991, 101 S., kart., DM 20,-ISBN 3-8246-0083-8Best.-Nr.: 7800318-91901Nr. 19:Untertageverbringung von Sonderabfällen in Stein<strong>und</strong>Braunkohleformationenvon Prof. Dr. Friedrich Ludwig WilkeStuttgart: Metzler-Poeschel, 1991, 107 S., DM 20,-ISBN 3-8246-0087-0Best.-Nr.: 7800319-91902Nr. 20:Das Konzept der kritischen Eintragsraten als Möglichkeitzur Bestimmung von Umweltbelastungs- <strong>und</strong>-qualitätskriterienvon Dr. Hans-Dieter Nagel, Dr. Gerhard Smiatek,Dipl. Biol. Beate WernerStuttgart: Metzler-Poeschel, 1994, 77 S., kart. DM 24,-ISBN 3-8246-0371-3Best.-Nr.: 7800320-94903Nr. 21:Umweltpolitische Prioritätensetzung – Verständigungsprozessezwischen Wissenschaft, Politik <strong>und</strong>Gesellschaft –von RRef. Gotthard Bechmann, Dipl. Vw. ReinhardCoenen, Dipl. Soz. Fritz GloedeStuttgart: Metzler-Poeschel, 1994, 133 S., kart., DM 20,-ISBN 3-8246-0372-1Best.-Nr.: 7800321-94904Nr. 22:Bildungspolitische Instrumentarien <strong>eine</strong>r dauerhaftumweltgerechtenEntwicklungvon Prof. Gerd MichelsenStuttgart: Metzler-Poeschel, 1994, 87 S., kart., DM 20,-ISBN 3-8246-0373-XBest.-Nr.: 7800322-94905


Drucksache 14/9852 – 210 – Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. WahlperiodeNr. 23:Rechtliche Probleme der Einführung von Straßenbenutzungsgebührenvon Prof. Dr. Peter Selmer, Prof. Dr. Carsten BrodersenStuttgart: Metzler-Poeschel, 1994, 46 S., kart., DM 15,-ISBN 3-8246-0379-9Best.-Nr.: 7800323-94906Nr. 24:Indikatoren für <strong>eine</strong> dauerhaft-umweltgerechte Entwicklungvon Dipl. Vw. Klaus RenningsStuttgart: Metzler-Poeschel, 1994, 226 S.,kart., DM 20,-ISBN 3-8246-0381-0Best.-Nr.: 7800324-94907Nr. 25:Die Rolle der Umweltverbände in den demokratischen<strong>und</strong> ethischen Lernprozessen der GesellschaftOswald von Nell-Breuning-InstitutStuttgart: Metzler-Poeschel, 1996, 188 S., kart., DM 24,-ISBN: 3-8246-0442-6Best.-Nr. 7800325-96903Nr. 26:Gesamtinstrumentarium zur Erreichung <strong>eine</strong>r umweltverträglichenRaumnutzungvon Prof. Dr. Siegfried Bauer, Jens-Peter Abresch,Markus SteuernagelStuttgart: Metzler-Poeschel, 1996, 400 S., kart., DM 24,-ISBN: 3-8246-0443-4Best.-Nr. 7800326-96904Nr. 27:Honorierung ökologischer Leistungen in der Forstwirtschaftvon Prof. Dr. Ulrich HampickeStuttgart: Metzler-Poeschel, 1996, 164 S., kart., DM 24,-ISBN: 3-8246-0444-2Best.-Nr. 7800327-96905Nr. 28:Institutionelle Ressourcen bei der Erreichung <strong>eine</strong>rumweltverträglichen Raumnutzungvon Prof. Dr. Karl-Hermann Hübler, Dipl.. Ing. JohannKaetherStuttgart: Metzler-Poeschel, 1996, 140 S., kart., DM 24,-ISBN: 3-8246-0445-0Best.-Nr. 7800328-96906Nr. 29:Gr<strong>und</strong>wassererfassungssysteme in Deutschlandvon Prof. Dr. Dietmar Schenk <strong>und</strong> Dr. Martin KaupeStuttgart: Metzler-Poeschel, 1998, 226 S., mit farbigenKarten, kart., DM 24,-ISBN: 3-8246-0562-7Best.-Nr.: 7800329-97903Nr. 30:Bedeutung natürlicher <strong>und</strong> anthropogener Komponentenim Stoffkreislauf terrestrischer Ökosystemefür die chemische Zusammensetzung von Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong>Oberflächenwasser (dargestellt am Beispiel <strong>des</strong> Schwefelkreislaufes)von PD Dr. Karl-Heinz FegerStuttgart: Metzler-Poeschel, 1998, 120 S., kart., DM 24,-ISBN: 3-8246-0563-5Best.-Nr.: 7800330-97904Nr. 31:Zu Umweltproblemen der Freisetzung <strong>und</strong> <strong>des</strong> Inverkehrbringensgentechnisch veränderter Pflanzen(Doppelband)von Prof. Dr. Alfred Pühler (Einfluß von freigesetzten <strong>und</strong>inverkehrgebrachten gentechnisch veränderten Organismenauf Mensch <strong>und</strong> Umwelt) <strong>und</strong> von Dr. Detlef Bartsch<strong>und</strong> Prof. Dr. Ingolf Schuphan (Gentechnische Eingriffean Kulturpflanzen. Bewertung <strong>und</strong> Einschätzungen möglicherProbleme für Mensch <strong>und</strong> Umwelt aus ökologischer<strong>und</strong> pflanzenphysiologischer Sicht)Stuttgart: Metzler-Poeschel, 1998, 128 S., kart., DM 24,-ISBN: 3-8246-0564-3Best.-Nr.: 7800331-97905Nr. 32:Umweltstandards im internationalen Handelvon Dipl.-Vw. Karl Ludwig Brockmann, Dipl.-Vw. SuhitaOsório-Peters, Dr. Heidi Bergmann (ZEW)Stuttgart: Metzler-Poeschel, 1998, 80 S., kart., DM 24,-ISBN: 3-8246-0565-1Best.-Nr. 7800332-97906Nr. 33:Ges<strong>und</strong>heitsbegriff <strong>und</strong> Lärmwirkungenvon Prof. Dr. Gerd Jansen, Dipl.-Psych. Gert Notbohm,Prof. Dr. Sieglinde SchwarzeStuttgart: Metzler-Poeschel, 1999; 222 S., div. Abb.,kart., DM 20,-ISBN: 3-8246-0605-4Best.-Nr.: 7800333-99903


Deutscher B<strong>und</strong>estag – 14. Wahlperiode – 211 – Drucksache 14/9852Nr. 34:Die umweltpolitische Dimension der Osterweiterungder Europäischen Union: Herausforderungen <strong>und</strong>Chancenvon Dipl.-Pol. Alexander Carius, Dipl.-Pol. Ingmar vonHomeyer, RAin Stefani Bär(Ecologic, Gesellschaft für Internationale <strong>und</strong>Europäische Umweltforschung, Berlin)Stuttgart: Metzler-Poeschel, 138 S., DM 20,-ISBN 3-8246-0621-6Best.-Nr.: 7800334-00901Nr. 35:Waldnutzung in Deutschland – Bestandsaufnahme,Handlungsbedarf <strong>und</strong> Maßnahmen zur Umsetzung<strong>des</strong> Leitbil<strong>des</strong> <strong>eine</strong>r nachhaltigen Entwicklungvon Prof. Dr. Harald Plachter, Dipl.-Biologin Jutta Kill(Fachgebiet Naturschutz, Fachbereich Biologie, UniversitätMarburg); Prof. Dr. Karl-Reinhard Volz, FrankHofmann, Dipl.-Volkswirt Roland Meder (Institut fürForstpolitik, Universität Freiburg)Stuttgart: Metzler-Poeschel, 298 S., DM 24,-ISBN 3-8246-0622-4Best.-Nr.: 7800335-00902


Druck: MuK. Medien- <strong>und</strong> Kommunikations GmbH, BerlinVertrieb: B<strong>und</strong>esanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon: 02 28 / 3 82 08 40, Telefax: 02 28 / 3 82 08 44ISSN 0722-8333

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