MUSIK & RECHT 47schlussreiche Angaben zum dargebotenen kannte Werke enthalten seien und dass bereitsProgramm machen. Welche Frist noch als zeitnahin diesem Sinne angesehen werden kann, Werke eines einzelnen unbekannten Bezugs-15 % für diesen Schluss genügten, wenn nurmag von den Umständen des Einzelfalles abhängenund brauchte hier nicht entschieden werdigtediese Ansicht mit dem Argument, dass dieberechtigten enthalten seien. Die GEMA verteiden.Das Verstreichenlassen von mehreren auffällige häufige Nennung einzelner Bezugsberechtigterentgegen dem markenüblichenMonaten war hier jedenfalls nicht mehr zeitnah.Die GEMA durfte diese Musikfolgen daher nicht wegen allgemeinerZweifel an ihrer Richtigkeit zurückstellen!Die GEMA war gemäß Ziffer IV Nr.4 Abs. 2 Erwartungshorizont des Nachweises bedürfe,A-VPA nicht berechtigt, Musikfolgen zurückzustellen.Richtigkeitsvermutung von Musikfolgebögen, diedass dies sachlich begründet sei, da dieNach dieser Bestimmung können Programmeausgeschlossen werden, wenn ein bei „selbstaufführenden Berechtigten“ erschüt-auffallend viele eigene Werke/Songs enthielten,einzelner Bezugsberechtigter auffallend häufig tert werde. (GEMA Schwachsinn!! Alle Rock &genannt wird, ohne dass hierfür ein sachlicher Pop Musikgruppen, die etwas auf sich halten,Grund vorliegt und die Programme auf dem komponieren und texten ihre eigenen Songs undzu beanstandenden Tatbestand beruhen. In spielen diese natürlich auch. Da stehen natürlichZweifelsfällen werden die Programme bis zur auch nur die eigenen Namen in den Musikfolgebögen.Die „3-Akkord“ Schlager- und GassenhauerKlärung von der Verrechnung zurückgestellt. DieGEMA meinte, die mit den Anträgen enthaltenen Komponisten sind eben nicht in der Rock/PopMusikfolgen zurückstellen zu können, weil sie Aera angekommen! d.R!)auffallend häufig die Namen einzelner Bezugsberechtigterenthielten, ohne dass hierfür ein Landgericht Berlin vehement entgegen: DasDieser Auffassung der GEMA trat dassachlicher Grund ersichtlich sei. Dies habe eine Landgericht führt aus, dass zum einen es hierstichprobenartige Überprüfung und eine spätere nicht zulässig ist, das Überschreiten gewisserQuoten bei der Nennung „unbekannterdurchschnittliche Ermittlung ergeben. Wedertragen die von der GEMA vorgetragene Werke“ als Indiz dafür zu werten, dass einTatsachen die Zurückstellung der Musikfolgen Musikfolgebogen unrichtig sei. Die GEMAnoch ist der von der GEMA eingenommene legt nicht nachvollziehbar dar, dass es einenRechtsstandpunkt überhaupt zutreffend! marktüblichen Erwartungshorizont gibt, undDie GEMA macht zunächst stichprobenartige dass dementsprechend weit überwiegendÜberprüfungen von Musikfolgen geltend, ohne bekannte Werke zu Gehör gebracht werden.zu sagen, welche und wie viele Musikfolgen Aus denen von der GEMA vorgelegten Unterlagenergibt sich hingegen das Gegenteil.überprüft worden sind. Das Ergebnis wird nursummarisch mitgeteilt. Es habe sich ein Anteil Und weiter: Die Häufung unbekannter Werkevon Standardrepertoires zwischen 18 und 32 % in einem Musikfolgebogen ist darüber hinausbzw. von durchschnittlich 6,9 % ergeben. Im nach der Rechtsprechung ein unbeachtlichesÜbrigen seien unbekannte Werke gespielt worden.Welche Titel zum Standardrepertoire zu chend zwischen der Quote unbekannter Werke inKriterium. Die GEMA differenziert nicht ausrei-rechnen sind und welche nicht (sog. Schlagergassenhaueroder bekannte Pophits d.R.) kann gen Nennung einzelner Bezugsberechtigter. Dereinem Musikfolgebogen, und der auffällig häufi-den Ausführungen der GEMA nicht entnommen Verteilungsplan trägt dem Umstand Rechnung,werden. Damit ist schon nicht nachvollziehbar, dass eine Abgrenzung zwischen unbekanntenauf welche Auffälligkeiten bei der Benennung Werken und Standardrepertoires nicht möglicheinzelner Berechtigter sich die GEMA beziehen ist und von der GEMA offenbar auch nicht vorgenommenwird. Zum anderen lässt – wenn einewill. Die GEMA meinte im Anschluss an die vormaligeRechtssprechung des Kammergerichts solche Abgrenzung möglich wäre – einBerlin, dass für die Unrichtigkeit dieser bestimmter Anteil unbekannten RepertoiresMusikprogramme spräche, wenn 25 % unbe-keinen Schluss auf Unrichtigkeit zu.Hingegen deutet die häufige Nennung einesBezugsberechtigten möglicherweise auf einenMissbrauch hin der darin läge, dass die Werkeeines einzelnen Bezugsberechtigten nurgenannt, aber nicht gespielt werden, um diesenbei der Ausschüttung durch die GEMA unrechtmäßigzu begünstigen. Ausschlussgrund fürdiese Musikfolge ist dann allein die Unrichtigkeitder Musikfolge, nicht ausgeschlossen werdenkann eine inhaltliche zutreffende Musikfolge, nurweil sie ohne sich an den möglicherweise bestehendenHörgewohnheiten zu orientieren, vor allenDingen Werke eines einzelnen Komponisten enthielte.Denn Sinn und Zweck des Verteilungsplaneskann es nicht sein, auf das Repertoireder Interpreten durch Festlegung bestimmterQuoten im Musikprogramm Einfluss zu nehmen,sondern allein unrichtige Musikfolgenvon der Verrechnung auszuschließen! Dersachliche Grund für die – von der GEMAbehauptete häufige Nennung einzelnerBerechtigter – liegt darin, dass die Musikleiter(einer Band oder Einzelinterpreten) eigene oderverlagseigene Kompositionen gespielt haben.Das Interesse eines Künstlers, seine eigenenWerke bekannt zu machen, ist ohne weiteresanerkennenswert (Kammergerichtsurteil vom19.11.2002 5U320/01), zitiert nach Juris ABS.7.Entsprechendes gilt auch für verlagseigeneKompositionen, weil auch das Interesse einesInterpreten, die Werke anderer Komponistendesselben Verlages bekannt zu machen, anerkennenswertist.Es ist auch nicht so, dass im Falle einer häufigenNennung bei selbstaufführenden Berechtigtendiese die Richtigkeit ihrer Musikfolgennachweisen müssten, weil die Richtigkeitsvermutungallein wegen dieser Umständeerschüttert sei. Es kann weder davon ausgegangenwerden, dass selbstaufführendeBerechtigte grundsätzlich unrichtige Musikfolgeneinreichen, noch spricht eine Vermutungdafür, dass sie ihre Eigenkomposition nichthäufiger spielen als andere Interpreten.Die GEMA konnte diese Musikfolgebögen daherauch aus diesem Grund nicht zurückstellen.Auszüge aus dem Urteil des Landgerichtes Berlinvom 30.10.2007, Geschäftsnummer 16O327/06.Die GEMA hat inzwischen gegen diesesUrteil Berufung beim Berliner Kammergerichteingelegt.
48 MUSIK & RECHTMUSIKER UND STEUERRECHTPraktische Hinweise für <strong>Musiker</strong>THEMA: DER NEUEABSCHREIBUNGSSAMMELPOSTEN AB <strong>2008</strong>Bislang konnten Wirtschaftsgüter, die für eineNutzung über mehr als ein Jahr vorgesehenwaren und deren Anschaffungskosten nichtmehr als Euro 410,00 betrugen, sofort im Jahrder Anschaffung zu 100 % abgeschrieben werden.Darunter verstand man die Abschreibungder so genannten geringwertigen Wirtschaftsgüter(GWG).Für Wirtschaftsgüter, die ab dem 01.01.<strong>2008</strong>angeschafft oder hergestellt wurden, gibt es eineNeuregelung, die 3 unterschiedliche Fallgruppenumfasst:FALLGRUPPE 1Für selbständige Gewerbetreibende und selbständigeFreiberufler. Zu letzteren zählt ja in derRegel der selbständige <strong>Musiker</strong>:Die Anschaffungskosten des einzelnen Wirtschafsgutssind < = Euro 150,00Folge: Sofortabzug in voller Höhe als Betriebsausgabe.FALLGRUPPE 2Für selbständige Gewerbetreibende und Freiberufler(<strong>Musiker</strong>):Die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutssind > Euro 150,00 und < = Euro 1.000,00Folge: Alle einzelnen Wirtschaftsgüter sind ineinem Sammelposten zu erfassen und über 5Jahre mit je 20 % abzuschreiben. DieseRegelung gilt selbst dann, wenn dasWirtschaftsgut vielleicht nach 3 Jahren nichtmehr vorhanden ist, weil es als Schrott ausgemustertwurde.FALLGRUPPE 3Die geringwertigen Wirtschaftsgüter werden beiden Überschusseinkunftsarten eingesetzt. Dasist der Fall, wenn ein <strong>Musiker</strong> nicht selbständig,sondern z.B. als Angestellter einer Musikschuleüber Lohnsteuerkarte arbeitet.Folge: Es bleibt komplett bei der alten Regelungmit einer Vollabschreibung von einzelnenWirtschaftsgütern, deren Anschaffungskostennicht mehr Euro 410,00 betragen. Hier tritt alsokeine Änderung ein. Die Neuregelung betrifftdaher nur <strong>Musiker</strong>, die Wirtschaftsgüter imRahmen einer selbständigen Tätigkeit als<strong>Musiker</strong> anschaffen oder herstellen.TEXT: SÖREN BISCHOF – STEUERBERATER,GITARRIST UND KOMPONISTFOTO: PHOTOCASE.DE/BUNGOmusiker MAGAZIN 3/<strong>2008</strong>