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131011_3.Gemeinderat_2013.pdf - johannschuster.at

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Bitte vergessen Sie nicht eine Inform<strong>at</strong>ion über das verpflichtende Kindergartenjahranzuführen. Mit freundlichen Grüßen Sarah Dobrautz.Verordnungsentwurf der Kindergartenordnung:§ 1Aufnahme1. Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze.2. Voraussetzungen für die Aufnahme sind:a) Das vollendete 3. Lebensjahr (ausgenommen Erprobung besondererFormen der Kinderbetreuung – alterserweiterte Kinderbetreuung). DieAufnahme erfolgt nach Dringlichkeit, Kinder im verpflichtendenKindergartenjahr werden zuerst berücksichtigt.b) Die körperliche und geistige Eignung des Kindes.c) Die Anmeldung durch den oder die Erziehungsberechtigten.d) Die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger Impfzeugnisse.e) Die schriftliche Verpflichtung des oder der Erziehungsberechtigten, dieKindergartenordnung einzuhalten.f) Die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung.3. Behinderte (beeinträchtige) Kinder können aufgenommen werden, wenn zuerwarten ist, dass die im Hinblick auf die Art der Behinderung die erforderlichenräumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und wenn zuerwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung(Beeinträchtigung) eine gemeinsame Betreuung möglich ist.4. Die Kindergarteneinschreibung (Anmeldung) findet nach Ausschreibung in derGemeindezeitung („Millstätter“) durch die Kindergartenleitung st<strong>at</strong>t. DieAufnahme erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen undpädagogischen Kriterien. Das verpflichtende Bildungsjahr gilt für Kinder, diesich im letzten Jahr vor dem Schulreintritt befinden. Diese Kinder müssenvorrangig in Gruppen aufgenommen werden. Die Aufnahme findet alljährlicham 27. Februar st<strong>at</strong>t.§ 2 Vorschriften über den Besuch1. Der Kindergartenbesuch h<strong>at</strong> regelmäßig zu erfolgen.Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung desKindes zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen gemäßKärntner Jugendschutzgesetz zu erfolgen.2. Das Fernbleiben eines Kindes infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründenist der Leitung des Kindergartens bekannt zu geben. Ein erkranktes Kind darf denKindergarten nicht besuchen.Jede ansteckende Krankheit ist ebenfalls der Kindergartenleitung zu melden.Nach Infektionskrankheiten ist bei der Wiederaufnahme des Besuches einärztliches Zeugnis zu verlangen.3. Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen und geistigen Eignung desKindes für den Besuch des Kindergartens, ist von der Kindergartenleitung dieVorlage eines dementsprechenden psychologischen bzw. ärztlichen Attesteszu verlangen.4. Das Kind ist entsprechend den Erfordernissen zu kleiden und auszust<strong>at</strong>ten. Esbenötigt für den Besuch ein paar geschlossene Hausschuhe, Turnsachen,Zahnbürste, Zahnpaste, Papiertaschentücher, Jausentasche.5. Die Hausschuhe und die Jausentasche sind mit dem Namen des Kindes deutlichlesbar zu markieren. Es ist r<strong>at</strong>sam, auch die anderen Kleidungsstücke, Schirmeusw. zu kennzeichnen.14

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