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131011_3.Gemeinderat_2013.pdf - johannschuster.at

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Die Begleitung der Baumaßnahme im Bereich der Detailausbildung durch dasBundesdenkmalamt gewährleistet eine den Interessen des Ortsbildschutzesentgegenkommende Ausführungsqualität. Mit freundlichen Grüßen, DI HartwigWetschko.Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt,Wasser und N<strong>at</strong>urschutz, UA SE – Schall- und Elektrotechnik, mit Schreiben vom 29.Mai 2013, Zahl: 08-BA-3754/4-2013: Das Kärntner Umweltplanungsgesetz (K-UPG),LGBI. Nr. 52/2004 idgF sieht gem. § 3 die Durchführung einer Umweltprüfung imRahmen der örtlichen Raumplanung gem. § 4 Abs. 1 u.a. nur dann vor, wenn sichder Umwidmungsantrag auf bestimmte Kriterien, wie z.B. „voraussichtlich sonstigeerhebliche Umweltauswirkungen“, bezieht. Bei den mit Kundmachung vom16.05.2013, Zahl: 031-3-1a-1e/2012, vorgelegten Umwidmungsanträgen sind aufGrund der jeweiligen örtlichen Lage der zur Umwidmung beantragten Grundstückegegenseitige Beeinträchtigungen oder örtlich unzumutbare Umweltbelastungen imSinne des § 3 Abs. 3 K-GplG nicht zu erwarten. Seitens der ha. Umweltstelle wirddarauf hingewiesen, dass eine gesonderte Prüfung der Umwidmungspunktehinsichtlich:- einer geordneten Wasserver- und Abwasserentsorgung,- der Lage innerhalb eines Grundwasserschutz- oder Schongebietes,- sowie innerhalb des Gefährdungsbereiches eines geprüft und genehmigtenGefahrenzonenplanes der Schutzwasserwirtschaft nicht erfolgt, da dieseSachverhalte auf Grund der den Gemeinden vorliegenden Unterlagen bekannt sind.Außerdem wird angemerkt, dass die ha. Umweltstelle im Allgemeinen zu einerallfälligen Hochwassergefährdung keine Stellungnahme abgibt. Dies wird nur nachVorlage konkreter Unterlagen und Aufforderung zur Beurteilung derHochwassergefährdung durch die jeweils zuständige regionale UA Wasserwirtschaftder Abteilung 8 vorgenommen. Zur integrierten Flächenwidmungs- undBebauungsplanung Lindenhof Millst<strong>at</strong>t: der unter Denkmalschutz stehende Lindenhofsoll einer neuen Nutzung (Wohnanlage mit Gastronomie und Geschäftsnutzung)zugeführt werden. Auf Grund der Lage der Objekte unmittelbar angrenzend an die B98 Millstätter Strasse ist mit erhöhten Lärmbelastungen zu rechnen. Daher kann demgegenständlichen Antrag nur zugestimmt werden, wenn sichergestellt wird, dass inden nachfolgenden Bauverfahren ein erhöhter baulicher Schallschutz gem. OIB-Richtlinie 5, Kapitel 2.2.3.a. vorgeschrieben wird. Es wird vorgeschlagen, dieseAuflage in den Verordnungsentwurf zu integrieren. Mit freundlichen Grüßen, DieAmtssachverständige, (DI Gisela Wolschner).Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, Bereich 8 – Land- und Forstwirtschaft,mit Schreiben vom 31. Mai 2013, Zl. SP13-FLÄW-598/2013 (003/2013):Zur Kundmachung der Marktgemeinde Millst<strong>at</strong>t am See, vom 16.05.2013, betreffenddie Abänderung des Flächenwidmungsplanes wird von der BezirksforstinspektionSpittal an der Drau mitgeteilt, dass gegen die Abänderung kein Einwand besteht, dasweder forstrechtliche noch forstwirtschaftliche Interessen berührt werden. Für denBezirkshauptmann, DI Josef Moritz.Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Kärnten Nordwest, mitSchreiben vom 29. Mai 2013, Zl. E/Fw/Mill-83(1047-13): Zur beabsichtigtenÄnderung der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung wird seitensder Wildbach- und Lawinenverbauung folgende Stellungnahme abgegeben:42

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