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131011_3.Gemeinderat_2013.pdf - johannschuster.at

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Seitens des Umwidmungswerbers wird im Rahmen dieses Verfahrens nun eineRückwidmung in die ehemals bestehende Widmungsk<strong>at</strong>egorie "Grünland Land- undForstwirtschaftsflächen" angestrebt, aufgrund eines fehlenden Baulandbedarfs. ImÖrtlichen Entwicklungskonzept der Marktgemeinde Millst<strong>at</strong>t (2009) befindet sich dasGrundstück innerhalb der festgelegten Siedlungsgrenzen. Weiters grenzt die Flächeim Westen und Süden an gewidmetes und bebautes Bauland an. Eine Rückwidmungkönnte unter dem Blickwinkel der Verbesserung der Bauflächenbilanz und dereingeschränkten Attraktivität des Baupl<strong>at</strong>zes in Erwägung gezogen werden. Gemäßder Zielsetzung im Örtlichen Entwicklungskonzept und der Lage derUmwidmungsfläche im Siedlungsbereich der Ortschaft Tschierweg (unterBerücksichtigung der Widmungs- und Bebauungssitu<strong>at</strong>ion sowie der räumlichenSituierung im Ortsgefüge) kann eine Rückwidmung aus ortsplanerischer Sicht jedochnicht befürwortet werden. Ergebnis: dzt. neg<strong>at</strong>iv.Stellungnahme der Abteilung 3 – UA fachliche Raumplanung: Im Wesentlichen kannsich die Fachabteilung der neg<strong>at</strong>iven Stellungnahme des Ortsplaners fachlichanschließen. Die ggst. Fläche befindet sich innerhalb der lt. ÖEK ausgewiesenenSiedlungsgrenzen und schließt dreiseitig an gewidmetes/bebautes Bauland-Wohngebiet an. Die seinerzeitige Festlegung (2003) wurde aufgrund desangemeldeten Baulandbedarfs/Bauabsicht durchgeführt. Eine Rückwidmung kannnunmehr unter Berücksichtigung der Widmungs- und Bebauungssitu<strong>at</strong>ion sowie derräumlichen Situierung im Ortsgefüge bzw. im unmittelbaren räumlichen Verbandfachlich nicht befürwortet werden. Widerspruch ÖEK. Ergebnis: Neg<strong>at</strong>ivStellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung Abteilung 9 –Kompetenzzentrum Straßen und Brücken, Straßenbauamt Spittal/Drau, vom 6.August 2013, Zahl: 09-SP-ALL-206/22-2013 (003/2013): Zur Ihrer Kundmachungvom 01.08.2013, GZ 031-3-UP 2012/2013, wird von Seiten des StraßenbauamtesSpittal folgende Stellungnahme abgegeben:1) Für geplante Umwidmungen im Einflussbereich von Landesstraßen (B/L) istvor einer etwaigen Widmung das Einvernehmen mit dem StraßenbauamtSpittal herzu stellen. Bei Umwidmungen in „Bauland Wohngebiet“,„Gewerbeausschließung“ und „Bauland Dorfgebiet“ kann dieZufahrtsgenehmigung nur unter Vorlage eines entsprechendenAufschließungskonzeptes genehmigt werden.2) Bei Umwidmungen im Freiland (gem. STVO) wird auf die geltendenSchutzzonenbestimmungen gem. Kärntner Straßengesetz hingewiesen. EineBebauung im Schutzzonenbereich kann nur nach Vorliegen einer diesbzgl.Ausnahmebewilligung erfolgen.3) Derzeit vorhandene Abflussverhältnisse von Oberflächenwässer der Straßebzw. bestehende Rohrleitungen, Gerinne etc. sind als gegeben zu betrachten.Etwaige, bedingt durch eine Umwidmung notwendige Änderungen, gehen zuLasten des Widmungswerbers.4) Bei Umwidmungen im Ortsgebiet (Abstand zur Straße < 50 Meter), sowie imFreiland (Abstand < 140 m) ist vom Widmungswerber ein lärmtechnischesGutachten vorzulegen in dem nachgewiesen wird, dass die 50 dB Grenzwertein der Nacht nicht überschritten werden oder ist vom Widmungswerber vor derWidmung eine bindende Erklärung abzugeben, dass er aktiveLärmschutzmaßnahmen auf seine Kosten errichten wird!44

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