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131011_3.Gemeinderat_2013.pdf - johannschuster.at

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Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass dieses AnteilsrechtA2-LNR 1a von dem in diesem Baurechtsvertrag angeführtenRechtsgeschäft nicht berührt wird und ungeteilt bei der Liegenschaft EZ 7Grundbuch 73209 Millst<strong>at</strong>t, Bezirksgericht Spittal an der Drau alsStammsitzliegenschaft verbleibt.3) Die Stammliegenschaft ist unbebaut.III. Baurechtsbestellung, Dauer und Übergabe1) Der Baurechtsbesteller bestellt für den Bauberechtigten ein Baurecht im Sinnedes Baurechtsgesetzes (im Folgenden „BauRG“) auf der Stammliegenschaft.Das Baurecht umfasst die gesamte Fläche der Stammliegenschaft und wird fürdie Zeit vom Einlangen des Ansuchens um die Eintragung des Baurechtesbeim zuständigen Bezirksgericht bis zum 31. Dezember 2112 (kurz„Vertragslaufzeit“) eingeräumt. Der Bauberechtigte nimmt die Einräumungdieses Baurechtes (im folgenden auch „Baurecht“) an.2) Die Stammliegenschaft wird bei Unterfertigung dieses Baurechtsvertrages undEintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Punkt X.4. („Übergabestichtag“)übergeben und übernommen.IV. Baurechtentgelt1) Als Entgelt für die Einräumung des gegenständlichen Baurechtes übernimmtder Bauberechtigte a) die Verpflichtung zur Errichtung, spätestens bis zumAblauf von 3 Mon<strong>at</strong>en nach Fertigstellung des Projektes Lindenhof, einesKinderspielpl<strong>at</strong>zes gemäß dem als Beilage ./2 beiliegenden Plan undBeschreibung des Spielpl<strong>at</strong>zes auf der Oberfläche der Stammliegenschaft undräumt der Baurechtsgeberin die Dienstbarkeit zur Nutzung des Spielpl<strong>at</strong>zesgemäß Punkt VI. Abs<strong>at</strong>z 5 ein.2) Der Bauberechtigte ist verpflichtet, die mit dem Baurecht zusammenhängenden Steuern, öffentlichen Abgaben wie öffentlich rechtliche Lasten(wie z. B. Grundsteuer) zu tragen.3) Die Dienstbarkeit zur Nutzung des Spielpl<strong>at</strong>zes ist grundbücherlicheinzuverleiben.V. Eigenschaften der Stammliegenschaft1) Der Baurechtsbesteller leistet Gewähr und haftet dafür, dass die Stammliegenschaftfrei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten (z. B. BesitzrechteDritter) ist im Eigentum des Baurechtsbestellers steht.Weiters haftet der dafür, dass das Baurecht aufgrund dieses Vertrages freivon bücherlichen und außerbücherlichen Lasten und Rechten Dritter auf denBauberechtigten übergehrt und grundbücherlich einverleibt werden kann.Weiters leistet der Baurechtsbesteller Gewähr und haftet dafür, dass dieStammliegenschaft frei von Kontaminierungen ist und dass der Bauberechtigtein Verbindung mit Sachverhalten, welche sich vor dem Übergabestichtag inVerbindung mit der Stammliegenschaft ereignet haben, nicht aufgrund vonForderungen welcher Art immer seitens Dritter in Anspruch genommen wird.2) Weitere Gewährleistungen, Garantien und / oder Zusagen, insbesondere füreine bestimmte Verwendbarkeit, die Freiheit von Sach- und Rechtsmängel,einen bestimmten (Bau-)Zustand (versteckte Mängel), Flächenausmaß,Beschaffenheit oder Eigenschaft werden vom Baurechtsbesteller nichtgegeben. Eine über Abs. 1 hinausgehende Haftung oder Gewährleistung wirdsomit ausdrücklich ausgeschlossen.24

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