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131011_3.Gemeinderat_2013.pdf - johannschuster.at

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6. Für in Verlust ger<strong>at</strong>ene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.7. Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum und vom Kindergarten und fürVorkommnisse außerhalb der Betriebszeit ist die Kindergartenleitung nichtverantwortlich.Inform<strong>at</strong>ionen zum verpflichtendem BildungsjahrDer Kindergarten h<strong>at</strong> die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durchentwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige,sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobtenMethoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigenePersönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schulevorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern.Lernen h<strong>at</strong> unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für dasKind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starrenZeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen. Der Kindergartenh<strong>at</strong> durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schuleanzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durchgemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlichbesuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglichtwerden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule,insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildetePädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese habengemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zuerarbeiten.“ (Kinderbetreuungsgesetz 2011, 2. Abschnitt § 20)Laut derGesetzesnovellierung sind die Kinder für insgesamt 16 Stunden an mindestens 4Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet!Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einergerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (z.B. Erkrankung des Kindes oderAngehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zueinem Ausmaß von 3 Wochen). Die Erziehungsberechtigten haben die Leitung desKindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.Zuwiderhandeln wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafegeahndet.§ 3Betriebszeiten1. Der Kindergarten wird als Jahreskindergarten geführt, er wird mit Schulbeginneröffnet und schließt 4 Wochen vor dem Schulbeginn jeden Jahres.2. Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt: Montag bis Freitag von07.30 bis 12.30 Uhr (während der Sommerzeit werden die Betriebszeiten durchgesonderte Bekanntmachung und Verlautbarung bekanntgegeben.§ 4 Kindergartenbeitrag1. Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten des Kindes(der Kinder) ein Beitrag zu leisten. Die Höhe des Mon<strong>at</strong>sbeitrages beträgt inkl.Mehrwertsteuer 88,23 Euro, es erfolgt eine jährliche Indexanpassung. Der Beitragist auf die Dauer des Kindergartenbesuchs – ungeachtet einer eventuellenErkrankung oder sonstigen Fernbleiben des Kindes – jeweils für ein ganzesMon<strong>at</strong> zu bezahlen. In den Sommermon<strong>at</strong>en (Juli / August) ist auch einewöchentliche Abrechnung möglich. Um Beitragsermäßigungen oderBeitragsbefreiung kann schriftlich unter Angabe von Gründen angesucht werden.Über Beitragsermäßigungen oder Beitragsbefreiungen entscheidet derGemeinder<strong>at</strong>.15

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