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Kanzleien im Arbeitsrecht - Haufe.de

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14 I <strong>Kanzleien</strong> <strong>im</strong> <strong>Arbeitsrecht</strong> 2013Social MediaSprechen Sie noch o<strong>de</strong>r zwitschern Sie schon?Social Media liegt <strong>im</strong> Trend, Unternehmen nutzen auch Twitter <strong>im</strong>mer häufiger als Marketinginstrument.Wer jedoch seine Mitarbeiter darauf ansetzt, muss schon <strong>im</strong> Vorfeld die Kontaktdaten <strong>de</strong>s Unternehmens <strong>im</strong>Blick behalten und entsprechen<strong>de</strong> Lösungen arbeitsrechtlich verankert haben.Autoren: Thomas Muschiol (Red.) und Michael Miller (Red.)Die Kommunikationserweiterung durch <strong>de</strong>n Nachrichtendienst„Twitter“ hat mittlerweile eine gigantische D<strong>im</strong>ension erreichtund durchdringt alle Lebensbereiche und Situationen. Dabei ist esnicht nur <strong>de</strong>r Pendler <strong>im</strong> Vorortzug o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Spaziergänger auf <strong>de</strong>rParkbank, <strong>de</strong>r mit konzentriertem Blick auf sein Smartphone eineunbekannte Zahl von Twitter-Kollegen an seinen aktuellen Erlebnissenteilnehmen lässt. Twittern ist vielmehr gesellschaftsfähiggewor<strong>de</strong>n. Nicht nur Politiker zeigen sich zunehmend gerne twitterndvor laufen<strong>de</strong>r Kamera, auch <strong>de</strong>n Business-Bereich hat die virtuelleund grenzenlose Kommunikationsform natürlich längst er-reicht – zunächst eher zur lieben Not von Personalverantwortlichen.Die beschäftigten sich ursprünglich damit, wie sie <strong>de</strong>n Trend zur ständigenTwitter-Verbindung arbeitsrechtlich in <strong>de</strong>n Griff bekommen, alsoeinschränken können. Denn ein geübter Twitterer hält parallel zuseiner Arbeitstätigkeit permanent Kontakt zu seinen virtuellen Gruppierungen,neu<strong>de</strong>utsch auch „Follower“ genannt. Das „Zwitschern“ zuverbieten ist allerdings ein schwieriges Unterfangen, <strong>de</strong>nn entsprechen<strong>de</strong>nTwitter-Verboten stellten sich oft die Führungskräfte selbstentgegen. Sie erkannten, dass das Twittern auch durchaus zu Geschäftszweckennutzbar ist.Regelungsbedarf bestehtDarüber sind sich die Experten einig: Twittern Mitarbeiter<strong>im</strong> o<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Betrieb, dann sollte das arbeitsrechtlichgeregelt sein. Insbeson<strong>de</strong>re die Möglichkeito<strong>de</strong>r auch ein Verbot <strong>de</strong>s privaten Twitternssollten fixiert wer<strong>de</strong>n. Ist es aber nicht von vornhereinein untauglicher Versuch, mit <strong>de</strong>m aus <strong>de</strong>r vorletztenJahrhun<strong>de</strong>rtwen<strong>de</strong> stammen<strong>de</strong>n BGB und <strong>de</strong>ssenGrundzügen <strong>de</strong>s Arbeitsvertragsrechts <strong>de</strong>rartige virtuelleQuantensprünge in praktikable Vorschriften zufassen? Prinzipiell sei dies möglich, meinen Experten.Probleme sehen sie eher darin, dass sich Privates undDienstliches faktisch oft nicht trennen lasse.Kontakte sammeln: Aber werdarf sie behalten, wenn sichdie Wege von Mitarbeiter undUnternehmen trennen?Erst eindämmen, dann ausweitenAber die <strong>Arbeitsrecht</strong>ler, die <strong>de</strong>rzeit zu Dutzen<strong>de</strong>n ansogenannten „Social Media Gui<strong>de</strong>lines“ feilen, könnenkaum Luft holen vor Arbeit. Immer öfter stelltsich ein speziell arbeitsrechtliches Problem mit SocialMedia allgemein und mit Twitter <strong>im</strong> Beson<strong>de</strong>ren. DieZauberworte heißen „Twittern als Arbeitspflicht“. Sietragen <strong>de</strong>m Umstand Rechnung, dass <strong>im</strong>mer mehrMarketingstrategen das Twittern als Kontakt- undVerkaufsmo<strong>de</strong>ll <strong>de</strong>r Zukunft erkannt haben. Da liegtes nahe, die Nachrichten via KurznachrichtendienstFoto: Fotolia.com / volksgrafik

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