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Ausgabe 31 - Verbandsgemeinde Arzfeld

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<strong>Arzfeld</strong> - 10 - <strong>Ausgabe</strong> <strong>31</strong>/2013Verbot von Motocrossfahrten im Wald undauf Wirtschafts-/WaldwegenAuf der Gemarkung und im Jagdbezirk der Gemeinden Plütscheidund Lambertsberg erfolgen trotz entsprechender Hinweise in derPresse in den vergangenen Wochen erneut wieder erhebliche Störungenund Belästigungen durch ständiges Befahren der Wald- undWirtschaftswege mit Motocrossmaschinen. Dies bewirkt eine massiveBeunruhigung des Wildes und es wird vermehrt auch außerhalbder Waldwege die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftungdes Waldes erheblich gestört. Außerdem entsteht eine Gefährdungdes landwirtschaftlichen Anliegerverkehrs.Nach dem Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz dürfen die LebensgemeinschaftWald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestörtwerden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte andereram Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen. Auch dürfen Wirtschaftswegennach der gemeindlichen Satzung über die Benutzungder Feld- und Waldwege nicht entgegen ihrer Zweckbestimmungbenutzt werden.Es wird daher nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dassMotocross- als auch Quadfahren im Wald eine Ordnungswidrigkeitnach dem Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz sowie den Satzungenüber die Benutzung der Feld- und Waldwege darstellt und mit Geldbußegeahndet werden kann. Von den betreffenden Ortsgemeinde,den Forstbediensteten sowie den Jagdausübungsberechtigten wirddaher verstärkt auf die Einhaltung dieses Verbotes geachtet.Künftig festgestellte Verstöße werden umgehend zur Anzeigegebracht und gegen die ermittelten Fahrer empfindliche Geldbußenfestgesetzt.Wir appellieren daher an die betroffenen Cross- und Quadfahrer,die verbotswidrigen und störenden Fahrten im Waldgebiet und aufden Wirtschaftswegen künftig zu unterlassen.<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Arzfeld</strong>- Örtliche Ordnungsbehörde -LünebachOrtsbürgermeister: Peter Lauer, Tel. 06556/900267www.lünebach.deBekanntmachungAusbau der Verkehrsanlagen- Hohlweg- Am Sonnenhang- Gehweg entlang der K 119Erhebung von AusbaubeiträgenGemäß § 7 Abs. 6 Kommunalabgabengesetz wird darauf hingewiesen,dass auf Grund der vom Ortsgemeinderat Lünebach gefasstenBeschlüsse ein Ausbau der vorbezeichneten Verkehrsanlagen vorgesehenist.Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, für die nach den Bestimmungendes Kommunalabgabengesetzes und der bestehenden SatzungBeiträge zu erheben sind.Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen bilden dabei alseinheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet (Abrechnungseinheit).Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheitbildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungenin der Abrechnungseinheit ermittelt.Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industrielloder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtlicheund tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zueiner in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.Die jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. dinglich Nutzungsberechtigtenhaben insoweit hinsichtlich des beschlossenen Ausbausmit Ausbaubeiträgen zu rechnen.Selbstverständlich können die betroffenen Grundstückseigentümer,nach vorheriger Terminabsprache, in die Satzung sowie in diePlanungs- und Abrechnungsunterlagen Einblick nehmen. Ebensokönnen nach erfolgtem Ausbau der Verkehrsanlage die Kosten- undAufwandsrechnungen eingesehen werden.Diese Bekanntmachung gilt als Beitragsinformation nach denBestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.<strong>Arzfeld</strong>, den 24.07.2013<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Arzfeld</strong>Fachbereich Bauen und UmweltOrtsbürgermeister: Johann Heltemes, Tel. 06554/7021www.pluetscheid.deVerbot von Motocrossfahrten im Wald undauf Wirtschafts-/WaldwegenAuf der Gemarkung und im Jagdbezirk der Gemeinden Plütscheidund Lambertsberg erfolgen trotz entsprechender Hinweise in derPresse in den vergangenen Wochen erneut wieder erhebliche Störungenund Belästigungen durch ständiges Befahren der Wald- undWirtschaftswege mit Motocrossmaschinen. Dies bewirkt eine massiveBeunruhigung des Wildes und es wird vermehrt auch außerhalbder Waldwege die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftungdes Waldes erheblich gestört. Außerdem entsteht eine Gefährdungdes landwirtschaftlichen Anliegerverkehrs.Nach dem Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz dürfen die LebensgemeinschaftWald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestörtwerden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte andereram Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen. Auch dürfen Wirtschaftswegennach der gemeindlichen Satzung über die Benutzungder Feld- und Waldwege nicht entgegen ihrer Zweckbestimmungbenutzt werden.Es wird daher nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dassMotocross- als auch Quadfahren im Wald eine Ordnungswidrigkeitnach dem Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz sowie den Satzungenüber die Benutzung der Feld- und Waldwege darstellt und mit Geldbußegeahndet werden kann. Von den betreffenden Ortsgemeinde,den Forstbediensteten sowie den Jagdausübungsberechtigten wirddaher verstärkt auf die Einhaltung dieses Verbotes geachtet.Künftig festgestellte Verstöße werden umgehend zur Anzeigegebracht und gegen die ermittelten Fahrer empfindliche Geldbußenfestgesetzt.Wir appellieren daher an die betroffenen Cross- und Quadfahrer,die verbotswidrigen und störenden Fahrten im Waldgebiet und aufden Wirtschaftswegen künftig zu unterlassen.<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Arzfeld</strong>- Örtliche Ordnungsbehörde -Reiff undSengerichJagdgenossenschaft Reiff-SengerichBekanntmachungDie Eigentümerinnen/Eigentümer von Grundstücken, die zumgemeinschaftlichen Jagdbezirk Reiff-Sengerich gehören, werdenhiermit zu einer Versammlung der Jagdgenossenschaft fürDienstag, 20. August 2013, 20.00 Uhr,in die Gaststätte „Bei Blech-Jupp“ nach Reiff eingeladen.Tagesordnungspunkte:1. Informationen über die Einnahmen und <strong>Ausgabe</strong>n der Jagdgenossenschaftin dem Jahr 2012mit gleichzeitiger Entlastung des Jagdvorstandes2. Verwendung des Reinerlöses / der Rücklagen3. Jagdpachtangelegenheiten- Beratung und Beschlussfassung über eine mögliche Vertragsverlängerung4. VerschiedenesGemäß § 7 der Satzung der Jagdgenossenschaft kann sich jedeJagdgenossin oder jeder Jagdgenosse durch die Ehegattin oder denEhegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, durcheine Verwandte oder einen Verwandten gerader Linie, durch eineständig von dem Mitglied beschäftigte Person, durch eine derselbenJagdgenossenschaft angehöriges volljähriges Mitglied oderdurch eine die Grundfläche land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichbewirtschaftende Person aufgrund schriftlicher Vollmacht vertretenlassen; mehr als drei Vollmachten darf keine Person in sich vereinigen.

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