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4. Formelle und materielle Fehler<br />

einer Abrechnung<br />

In dem Urteil des BGH vom 19.11.2008 (VIII ZR 295/07,<br />

NZM 2009, 78) begegnet uns wieder der sog. „Karlsruher<br />

Mieter“, wenn es um die Frage nach der Abgrenzung<br />

zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung<br />

einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit<br />

andererseits geht. Wozu ist die Abgrenzung wichtig? Ist<br />

die Abrechnung nicht formell ordnungsgemäß, bleibt der<br />

Anspruch des Mieters auf Erteilung einer ordnungsgemäßen<br />

Abrechnung bestehen, die Betriebskostennachzahlung<br />

wird nicht fällig und die Fristversäumung führt zum<br />

Ausschluss der Nachforderung, wenn die formellen Mängel<br />

nicht innerhalb der Abrechnungsfrist behoben werden.<br />

Ist dagegen die Abrechnung nur materiell (inhaltlich)<br />

unrichtig, ist der Anspruch auf Erteilung der Abrechnung<br />

erfüllt, der Streit über inhaltliche Mängel wird im Rahmen<br />

einer Zahlungsklage geklärt. Zu einer formell ordnungsgemäßen<br />

Abrechnung gehören als Mindestangaben die<br />

Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und<br />

Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die<br />

Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der<br />

Vorauszahlungen. Ist der durchschnittlich gebildete juristisch<br />

und betriebswirtschaftlich nicht geschulte Mieter in<br />

der Lage, die Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen<br />

zu erkennen und den auf ihn entfallenden<br />

Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen,<br />

dann ist die formelle Wirksamkeit der Abrechnung gegeben.<br />

Ob dagegen die abgerechneten Positionen dem<br />

Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder sonstige<br />

Mängel der Abrechnung vorliegen, etwa ein falscher<br />

Anteil an den Gesamtkosten zugrunde gelegt wird, betrifft<br />

die inhaltliche Richtigkeit und damit die materielle Ordnungsgemäßheit<br />

der Betriebskostenabrechnung.<br />

In seinem Urteil vom 15.07.2009 – VIII ZR 340/08 – verneinte<br />

der BGH die streitige Frage, ob die Abrechnung der<br />

Kosten für Frisch- und Schmutzwasser in einer Summe zu<br />

einem formellen Mangel der Betriebskostenabrechnung<br />

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führt, jedenfalls für den Fall, dass die Umlage dieser Kosten<br />

einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch<br />

erfolgt. Zur Begründung führte er aus:<br />

„Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung<br />

ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit<br />

für den Mieter. Diese ist auch dann gewährleistet, wenn die<br />

– nach der Verkehrsanschauung ohnehin eng miteinander<br />

zusammenhängenden – Kosten für Frischwasser und Abwasser<br />

in der Abrechnung in einer Summe zusammengefasst und<br />

einheitlich abgerechnet werden. Dies gilt jedenfalls dann,<br />

wenn – wie hier – die Umlage einheitlich nach dem durch<br />

Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird.“<br />

Der Mieter sei mit diesen Informationen ohne weiteres in<br />

der Lage zu überprüfen, ob die ihm in Rechnung gestellten<br />

Kosten nach dem Mietvertrag umlagefähig sind und<br />

ob der zutreffende Verteilermaßstab zur Anwendung gekommen<br />

sei. Außerdem könne er die Rechenschritte nachvollziehen,<br />

aufgrund derer der von ihm zu tragende Anteil<br />

der Frischwasser- und Abwasserkosten ermittelt wurde.<br />

Diese Entscheidung lässt Vermutungen für die Entscheidung<br />

anderer offener Fragen zu. Es erscheint durchaus<br />

möglich, dass der BGH beispielsweise die Zusammenfassung<br />

der Beiträge für die unterschiedlichen Versicherungen<br />

unter der Position „Kosten der Versicherung“<br />

für formell ordnungsgemäß ansehen wird. Ob tatsächlich<br />

nur umlagefähige Versicherungsbeiträge unter dieser<br />

Position zur Abrechnung kommen, kann der Mieter durch<br />

eine Belegeinsicht überprüfen. Um auf der sicheren Seite<br />

zu sein, sollte dennoch eine sachgerechte, möglichst<br />

große Differenzierung der Kosten vorgenommen werden,<br />

solange die Abrechnung noch übersichtlich bleibt.

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