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4. Formelle und materielle Fehler<br />
einer Abrechnung<br />
In dem Urteil des BGH vom 19.11.2008 (VIII ZR 295/07,<br />
NZM 2009, 78) begegnet uns wieder der sog. „Karlsruher<br />
Mieter“, wenn es um die Frage nach der Abgrenzung<br />
zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung<br />
einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit<br />
andererseits geht. Wozu ist die Abgrenzung wichtig? Ist<br />
die Abrechnung nicht formell ordnungsgemäß, bleibt der<br />
Anspruch des Mieters auf Erteilung einer ordnungsgemäßen<br />
Abrechnung bestehen, die Betriebskostennachzahlung<br />
wird nicht fällig und die Fristversäumung führt zum<br />
Ausschluss der Nachforderung, wenn die formellen Mängel<br />
nicht innerhalb der Abrechnungsfrist behoben werden.<br />
Ist dagegen die Abrechnung nur materiell (inhaltlich)<br />
unrichtig, ist der Anspruch auf Erteilung der Abrechnung<br />
erfüllt, der Streit über inhaltliche Mängel wird im Rahmen<br />
einer Zahlungsklage geklärt. Zu einer formell ordnungsgemäßen<br />
Abrechnung gehören als Mindestangaben die<br />
Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und<br />
Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die<br />
Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der<br />
Vorauszahlungen. Ist der durchschnittlich gebildete juristisch<br />
und betriebswirtschaftlich nicht geschulte Mieter in<br />
der Lage, die Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen<br />
zu erkennen und den auf ihn entfallenden<br />
Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen,<br />
dann ist die formelle Wirksamkeit der Abrechnung gegeben.<br />
Ob dagegen die abgerechneten Positionen dem<br />
Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder sonstige<br />
Mängel der Abrechnung vorliegen, etwa ein falscher<br />
Anteil an den Gesamtkosten zugrunde gelegt wird, betrifft<br />
die inhaltliche Richtigkeit und damit die materielle Ordnungsgemäßheit<br />
der Betriebskostenabrechnung.<br />
In seinem Urteil vom 15.07.2009 – VIII ZR 340/08 – verneinte<br />
der BGH die streitige Frage, ob die Abrechnung der<br />
Kosten für Frisch- und Schmutzwasser in einer Summe zu<br />
einem formellen Mangel der Betriebskostenabrechnung<br />
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führt, jedenfalls für den Fall, dass die Umlage dieser Kosten<br />
einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch<br />
erfolgt. Zur Begründung führte er aus:<br />
„Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung<br />
ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit<br />
für den Mieter. Diese ist auch dann gewährleistet, wenn die<br />
– nach der Verkehrsanschauung ohnehin eng miteinander<br />
zusammenhängenden – Kosten für Frischwasser und Abwasser<br />
in der Abrechnung in einer Summe zusammengefasst und<br />
einheitlich abgerechnet werden. Dies gilt jedenfalls dann,<br />
wenn – wie hier – die Umlage einheitlich nach dem durch<br />
Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird.“<br />
Der Mieter sei mit diesen Informationen ohne weiteres in<br />
der Lage zu überprüfen, ob die ihm in Rechnung gestellten<br />
Kosten nach dem Mietvertrag umlagefähig sind und<br />
ob der zutreffende Verteilermaßstab zur Anwendung gekommen<br />
sei. Außerdem könne er die Rechenschritte nachvollziehen,<br />
aufgrund derer der von ihm zu tragende Anteil<br />
der Frischwasser- und Abwasserkosten ermittelt wurde.<br />
Diese Entscheidung lässt Vermutungen für die Entscheidung<br />
anderer offener Fragen zu. Es erscheint durchaus<br />
möglich, dass der BGH beispielsweise die Zusammenfassung<br />
der Beiträge für die unterschiedlichen Versicherungen<br />
unter der Position „Kosten der Versicherung“<br />
für formell ordnungsgemäß ansehen wird. Ob tatsächlich<br />
nur umlagefähige Versicherungsbeiträge unter dieser<br />
Position zur Abrechnung kommen, kann der Mieter durch<br />
eine Belegeinsicht überprüfen. Um auf der sicheren Seite<br />
zu sein, sollte dennoch eine sachgerechte, möglichst<br />
große Differenzierung der Kosten vorgenommen werden,<br />
solange die Abrechnung noch übersichtlich bleibt.