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Gemeinden stärken! - SPÖ Gemeindevertreterverband NÖ

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kungen. So sind Fremdfinanzierungenzum Zwecke von Veranlagungen nichtmehr zulässig. Fremdfinanzierungenin Fremdwährungen sind nur mehr imlangfristigen Finanzierungbereich gestattetund unterliegen denselbenEinschränkungen wie Fremdwährungsveranlagungend.h. Mindestlaufzeit10 Jahre, max 30% des Gesamtnominalesaller langfristigen Finanzierungender Gemeinde. Auch im Finanzierungsbereichist auf die Fristenkongruenzzu achten d.h. die maximaleLaufzeit der Finanzierung einerInvestition hat sich an der jeweiligenbetriebsgewöhnlichen Nutzungsdauerzu orientieren.Abschließend ist bei der Definitionder Arten von Finanzgeschäften nochder Einsatz von derivativen Finanzinstrumentenzu beleuchten. Auch hierbringt die Neuregelung wesentlicheKlarstellungen zum Wohle der Gemeindefinanzen.Derivative Finanzinstrumentesind nur mehr zulässig,wenn sie mit einem Grundgeschäftverbunden sind und damit der Risikominimierungdienen. Das derivativeFinanzinstrument hat eine effektiveSicherungsbeziehung zum Grundgeschäftaufzuweisen, d.h. Nominalbetragund Laufzeit von SicherungsundGrundgeschäft haben einander zuentsprechen.Sorgfaltspflichten der GemeindeorganeNeben der Definition von zulässigenFinanzgeschäften und Finanzinstrumentennormieren die neuen Bestimmungenauch Rahmenbedingungenfür den Einsatz von Finanzinstrumentensowie klare Anforderungen andie Dokumentation des Einsatzes vonFinanzinstrumenten. Die Erfüllungdieser Anforderungen wiederum ist inder Verantwortung der Gemeindeorgane.Vor Abschluss eines Finanzgeschäfteshat die Gemeinde eine Risikoanalysevorzunehmen. Sollte diese nichtselbst vorgenommen werden können,sind unabhängige Experten zur Risikoabschätzungbeizuziehen. Unabhängigbedeutet in diesem Zusammenhang,dass diese jedoch nicht voneinem Anbieter bzw. Vermittler vonFinanzprodukten beigestellt sein dürfen(siehe dazu auch die derzeitigeDiskussion im Zusammenhang mitden vom Land Salzburg bzw deren zuständigenFinanzabteilung zugezogenenBeratern). Bei Finanzgeschäftenmit höherem Risiko sind bereits beiAbschluss überdies geeignete Maßnahmenzur Verlustbegrenzung imFall ungünstiger Entwicklungen festzulegen.Als geeignete Maßnahmensind z.B. „stop-loss“ Aufträge (Verkaufbei Kursunterschreitung) oderähnliche „einfachere“ Instrumente alsMinimum anzusehen.Der Bürgermeister hat die laufendeBerichterstattung über die eingegangenenFinanzgeschäfte sicherzustellen,wobei Finanzgeschäfte vollständigzu erfassen sind, sowie deren weitereEntwicklung laufend zu beobachtenund zu dokumentieren ist („Portfoliobericht“).Die Überwachung undDokumentation kann nunmehr ausschließlichvon „qualifizierten“ Personenwahrgenommen werden. Der Bürgermeisterhat dem Gemeinderat jedenfallsanlässlich der Beschlussfassungdes Rechnungsabschlusses überdie Entwicklung der Finanzgeschäftezu berichten.Bei Finanzgeschäfte, aus denen eineGemeinde Gläubigerstellung erhält(z.B. bei Bargeldveranlagungen, Festgelder,Anleihen etc.) ist auf eine angemesseneBonität des Vertragspartnerszu achten. Dies gilt nicht nur fürden Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzgeschäftes,sondern auch währendder gesamten Haltedauer. Beifestgestellter Verschlechterung derBonität ist unter Berücksichtigungvon allenfalls auftretenden Kosten einWechsel des Vertragspartners zu prüfen.Darüber hinaus ist auf eine Mindeststreuungzu achten, die das theoretischeAusfallsrisiko durch Verteilungauf mehr als eine Gegenpartei(z.B. Kreditinstitut) begrenzt. Ziel istdie Vermeidung von „Klumpenrisiko“.Die Neuregelungen der <strong>NÖ</strong> Gemeindeordnung1973 im Zusammenhangmit kommunalen Finanzgeschäftenbetont die Wichtigkeit einer umfassendenund sorgfältigen Dokumentation,die die jederzeitige Ermittlungder Finanzposition einer Gemeinde ermöglicht.Diese Dokumentation solltenicht zuletzt aus Gründen der eigenenHaftungsbeschränkung in schriftlicherForm standardisiert erfolgen.Die neuen Anforderungen an dasRisikomanagement der <strong>Gemeinden</strong> beschränkendie Einsatzmöglichkeitenvon Finanzgeschäften und Finanzinstrumenten.Die Intention ist die Beschränkungauf ein notwendiges undsinnvolles Niveau, dass zwar optimierteVeranlagungen und Finanzierungenermöglicht, jedoch spekulative Finanzgeschäfteausschließt, die für<strong>Gemeinden</strong> als nicht notwendig oderbestandsgefährdend gesehen werden.35

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