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Tiergenetische Ressourcen in Deutschland - BMELV

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Weiterh<strong>in</strong> ist mit der EU-Verordnung 870 / 04 e<strong>in</strong><br />

„Geme<strong>in</strong>schaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung,<br />

Sammlung und Nutzung genetischer <strong>Ressourcen</strong><br />

<strong>in</strong> der Landwirtschaft“ für den Zeitraum von<br />

2004 – 2006 <strong>in</strong> Umsetzung. Mit diesem Programm<br />

wurde die genetische Vielfalt unterstützt, <strong>in</strong>dem der<br />

Informationsaustausch und die <strong>in</strong>ternationale Koord<strong>in</strong>ation<br />

und die Gestaltung von Vere<strong>in</strong>barungen <strong>in</strong><br />

diesem Arbeitsgebiet ermöglicht wurde.<br />

Die Verordnung (EWG) Nr. 2078 / 92 für umweltgerech<br />

te und den natürlichen Lebensraum schützende<br />

landwirtschaftliche Produktionsverfahren schuf<br />

erstmals die Möglichkeit, Fördermittel für die Erhaltung<br />

vom Aussterben bedrohter Haustierrassen, durch<br />

Kofi nanzierung aus Mitteln der EG, für Maßnahmen<br />

der Länder zu gewähren. Die Förderung erlaubte<br />

im Wesentlichen Haltungsprämien für e<strong>in</strong>getragene<br />

Zuchttiere und war die wichtigste Grundlage für die<br />

von den Ländern durchgeführten E<strong>in</strong>zelmaßnahmen.<br />

Diese Maßnahme der Verordnung 2078 / 92 wurde<br />

mit der AGENDA 2000 durch die Verordnung (EG)<br />

Nr. 1257 / 99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die<br />

Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums<br />

fortgesetzt und ist <strong>in</strong>zwischen durch die EU-Verordnung<br />

1698 / 05 zur „Förderung der Entwicklung des<br />

ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds<br />

für die Entwicklung des ländlichen<br />

Raums (ELER)“ ersetzt worden.<br />

Neben diesen Verordnungen bestehen weitere und<br />

auch veter<strong>in</strong>ärhygienische und -rechtliche Verordnungen<br />

der EU, die sich mit der Anerkennung von Züchtervere<strong>in</strong>igungen,<br />

der gegenseitigen Anerkennung<br />

von Herdbüchern und Zuchttiere<strong>in</strong>tragungen und<br />

dem Austausch von Zuchtpapieren befassen und ebenfalls<br />

Auswirkungen auf die Zucht tiergenetischer <strong>Ressourcen</strong><br />

haben. So kann z.B. die Anerkennung e<strong>in</strong>er<br />

Züchtervere<strong>in</strong>igung <strong>in</strong> Zusammenhang und Abhängigkeit<br />

mit der Weiterführung bzw. der Gefähr dung<br />

der Zucht e<strong>in</strong>er bedrohten Nutztierrasse erfolgen.<br />

2.4.3 Nationale Gesetzgebung<br />

Im nationalen Rahmen ist das im Jahr 2006 novellierte<br />

Tierzuchtgesetz der Bundesrepublik <strong>Deutschland</strong> die<br />

wesentliche Rechtsgrundlage für die Nutztierzucht bei<br />

den Tierarten Pferd, R<strong>in</strong>d, Schwe<strong>in</strong>, Schaf und Ziege.<br />

Mit diesem Gesetz und den darauf gestützten Verordnungen<br />

wird die Durchführung der Tierzucht geregelt,<br />

<strong>in</strong>sbesondere die Organisation von Züchtervere<strong>in</strong>igungen<br />

und Zuchtunternehmen, Besamungsorganisationen<br />

und biotechnischen E<strong>in</strong>richtungen.<br />

Die besondere Bedeutung tiergenetischer <strong>Ressourcen</strong><br />

ist im TZG ausdrücklich berücksichtigt. Grundsätzlich<br />

und erstmalig ist. u.a. e<strong>in</strong>führend geregelt, welche<br />

Rassen als e<strong>in</strong>heimisch gelten bzw. gelten können.<br />

E<strong>in</strong> eigener Abschnitt „Erhaltung der genetischen<br />

Vielfalt“ regelt bereits <strong>in</strong> Grundzügen das Monitor<strong>in</strong>g,<br />

also das jeweils aktuelle Überblicken des populationsgenetischen<br />

Zustandes e<strong>in</strong>zelner Rassen bzw. Populationen.<br />

Das Gesetz regelt hier Modus und Umfang<br />

der Bereitstellung der Populationsdaten seitens der<br />

Züchtervere<strong>in</strong>igungen an das IBV der BLE, wo das<br />

eigent liche Monitor<strong>in</strong>g erfolgen soll.<br />

Auch die Anlage, Pfl ege und Verwaltung e<strong>in</strong>er nationalen<br />

Kryoreserve ist im Gesetz vorgesehen.<br />

Für die Durchführung des Gesetzes und se<strong>in</strong>er Verordnungen<br />

e<strong>in</strong>schließlich fi nanzieller Verpfl ichtungen<br />

s<strong>in</strong>d die Länder zuständig. Im Rahmen bestimmter<br />

Er mächtigungen des Gesetzes haben die Länder zum<br />

Teil neben den Verordnungen des Bundes auch<br />

eigene Verordnungen erlassen.<br />

Bezüglich der Zucht vom Aussterben bedrohter Haustierrassen<br />

wenden die meisten Länder Fördermaßnahmen<br />

an, häufi g im Rahmen ihrer Agrarumweltprogramme<br />

nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,<br />

der sog. ELER – Verordnung.(Förderung der Entwicklung<br />

des ländlichen Raums)<br />

Für die fi nanzielle Ausgestaltung dieser Agrarumweltmaßnahmen<br />

können die Länder e<strong>in</strong>e Kofi nanzierung<br />

durch die EU <strong>in</strong> Anspruch nehmen und sie<br />

<strong>in</strong> begrenztem Umfang auch aus eigenen Mitteln<br />

aufstocken. Der Geme<strong>in</strong>schaftsrahmen für staatliche<br />

Beihilfen im Agrarsektor schreibt ausdrücklich vor,<br />

dass alle Beihilfen für die Erhaltung bedrohter Arten<br />

und Rassen an den e<strong>in</strong>schlägigen Vorgaben der genannten<br />

Verordnung auszurichten s<strong>in</strong>d. Soweit Länder<br />

alle oder e<strong>in</strong>ige der Erhaltungsmaßnahmen ohne<br />

Kofi nanzierung durchführen, s<strong>in</strong>d sie daher beihilferechtlich<br />

dennoch an die EG-Vorgaben gebunden. Die<br />

Fördermaßnahmen der Länder im E<strong>in</strong>zelnen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

Anhangstabelle 5.1.2 beschrieben.<br />

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