Tiergenetische Ressourcen in Deutschland - BMELV
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Weiterh<strong>in</strong> ist mit der EU-Verordnung 870 / 04 e<strong>in</strong><br />
„Geme<strong>in</strong>schaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung,<br />
Sammlung und Nutzung genetischer <strong>Ressourcen</strong><br />
<strong>in</strong> der Landwirtschaft“ für den Zeitraum von<br />
2004 – 2006 <strong>in</strong> Umsetzung. Mit diesem Programm<br />
wurde die genetische Vielfalt unterstützt, <strong>in</strong>dem der<br />
Informationsaustausch und die <strong>in</strong>ternationale Koord<strong>in</strong>ation<br />
und die Gestaltung von Vere<strong>in</strong>barungen <strong>in</strong><br />
diesem Arbeitsgebiet ermöglicht wurde.<br />
Die Verordnung (EWG) Nr. 2078 / 92 für umweltgerech<br />
te und den natürlichen Lebensraum schützende<br />
landwirtschaftliche Produktionsverfahren schuf<br />
erstmals die Möglichkeit, Fördermittel für die Erhaltung<br />
vom Aussterben bedrohter Haustierrassen, durch<br />
Kofi nanzierung aus Mitteln der EG, für Maßnahmen<br />
der Länder zu gewähren. Die Förderung erlaubte<br />
im Wesentlichen Haltungsprämien für e<strong>in</strong>getragene<br />
Zuchttiere und war die wichtigste Grundlage für die<br />
von den Ländern durchgeführten E<strong>in</strong>zelmaßnahmen.<br />
Diese Maßnahme der Verordnung 2078 / 92 wurde<br />
mit der AGENDA 2000 durch die Verordnung (EG)<br />
Nr. 1257 / 99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die<br />
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums<br />
fortgesetzt und ist <strong>in</strong>zwischen durch die EU-Verordnung<br />
1698 / 05 zur „Förderung der Entwicklung des<br />
ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds<br />
für die Entwicklung des ländlichen<br />
Raums (ELER)“ ersetzt worden.<br />
Neben diesen Verordnungen bestehen weitere und<br />
auch veter<strong>in</strong>ärhygienische und -rechtliche Verordnungen<br />
der EU, die sich mit der Anerkennung von Züchtervere<strong>in</strong>igungen,<br />
der gegenseitigen Anerkennung<br />
von Herdbüchern und Zuchttiere<strong>in</strong>tragungen und<br />
dem Austausch von Zuchtpapieren befassen und ebenfalls<br />
Auswirkungen auf die Zucht tiergenetischer <strong>Ressourcen</strong><br />
haben. So kann z.B. die Anerkennung e<strong>in</strong>er<br />
Züchtervere<strong>in</strong>igung <strong>in</strong> Zusammenhang und Abhängigkeit<br />
mit der Weiterführung bzw. der Gefähr dung<br />
der Zucht e<strong>in</strong>er bedrohten Nutztierrasse erfolgen.<br />
2.4.3 Nationale Gesetzgebung<br />
Im nationalen Rahmen ist das im Jahr 2006 novellierte<br />
Tierzuchtgesetz der Bundesrepublik <strong>Deutschland</strong> die<br />
wesentliche Rechtsgrundlage für die Nutztierzucht bei<br />
den Tierarten Pferd, R<strong>in</strong>d, Schwe<strong>in</strong>, Schaf und Ziege.<br />
Mit diesem Gesetz und den darauf gestützten Verordnungen<br />
wird die Durchführung der Tierzucht geregelt,<br />
<strong>in</strong>sbesondere die Organisation von Züchtervere<strong>in</strong>igungen<br />
und Zuchtunternehmen, Besamungsorganisationen<br />
und biotechnischen E<strong>in</strong>richtungen.<br />
Die besondere Bedeutung tiergenetischer <strong>Ressourcen</strong><br />
ist im TZG ausdrücklich berücksichtigt. Grundsätzlich<br />
und erstmalig ist. u.a. e<strong>in</strong>führend geregelt, welche<br />
Rassen als e<strong>in</strong>heimisch gelten bzw. gelten können.<br />
E<strong>in</strong> eigener Abschnitt „Erhaltung der genetischen<br />
Vielfalt“ regelt bereits <strong>in</strong> Grundzügen das Monitor<strong>in</strong>g,<br />
also das jeweils aktuelle Überblicken des populationsgenetischen<br />
Zustandes e<strong>in</strong>zelner Rassen bzw. Populationen.<br />
Das Gesetz regelt hier Modus und Umfang<br />
der Bereitstellung der Populationsdaten seitens der<br />
Züchtervere<strong>in</strong>igungen an das IBV der BLE, wo das<br />
eigent liche Monitor<strong>in</strong>g erfolgen soll.<br />
Auch die Anlage, Pfl ege und Verwaltung e<strong>in</strong>er nationalen<br />
Kryoreserve ist im Gesetz vorgesehen.<br />
Für die Durchführung des Gesetzes und se<strong>in</strong>er Verordnungen<br />
e<strong>in</strong>schließlich fi nanzieller Verpfl ichtungen<br />
s<strong>in</strong>d die Länder zuständig. Im Rahmen bestimmter<br />
Er mächtigungen des Gesetzes haben die Länder zum<br />
Teil neben den Verordnungen des Bundes auch<br />
eigene Verordnungen erlassen.<br />
Bezüglich der Zucht vom Aussterben bedrohter Haustierrassen<br />
wenden die meisten Länder Fördermaßnahmen<br />
an, häufi g im Rahmen ihrer Agrarumweltprogramme<br />
nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,<br />
der sog. ELER – Verordnung.(Förderung der Entwicklung<br />
des ländlichen Raums)<br />
Für die fi nanzielle Ausgestaltung dieser Agrarumweltmaßnahmen<br />
können die Länder e<strong>in</strong>e Kofi nanzierung<br />
durch die EU <strong>in</strong> Anspruch nehmen und sie<br />
<strong>in</strong> begrenztem Umfang auch aus eigenen Mitteln<br />
aufstocken. Der Geme<strong>in</strong>schaftsrahmen für staatliche<br />
Beihilfen im Agrarsektor schreibt ausdrücklich vor,<br />
dass alle Beihilfen für die Erhaltung bedrohter Arten<br />
und Rassen an den e<strong>in</strong>schlägigen Vorgaben der genannten<br />
Verordnung auszurichten s<strong>in</strong>d. Soweit Länder<br />
alle oder e<strong>in</strong>ige der Erhaltungsmaßnahmen ohne<br />
Kofi nanzierung durchführen, s<strong>in</strong>d sie daher beihilferechtlich<br />
dennoch an die EG-Vorgaben gebunden. Die<br />
Fördermaßnahmen der Länder im E<strong>in</strong>zelnen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
Anhangstabelle 5.1.2 beschrieben.<br />
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