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Traumhäuser 2008 - RUHR MEDIEN Werbeagentur

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Fotos: Roman Milert - Fotolia.com (1), RM (1)<br />

zahlungen zu. Insoweit unterstellt<br />

der 8. Senat des Bundesgerichtshofs,<br />

dass es sich bei<br />

den Vorauszahlungen nicht um<br />

eine Nachforderung im Sinne<br />

von § 556 Absatz 3 Satz 3 BGB<br />

handele. Nach Auffassung der<br />

Richter liegt eine Nachforderung<br />

im Sinne von § 556 Absatz 3<br />

Satz 3 BGB nur dann vor, wenn<br />

der Vermieter nach Ablauf der<br />

zwölfmonatigen Abrechnungsfrist<br />

einen Betrag verlangt, der<br />

eine bereits erteilte Abrechnung<br />

oder – falls eine rechtzeitige<br />

Abrechnung nicht erstellt wurde<br />

– die Summe der Vorauszahlungen<br />

des Mieters übersteigt. Vorliegend<br />

hatte der Mieter jedoch<br />

gar keine Vorauszahlungen mehr<br />

geleistet, so dass der Vermieter<br />

hierauf einen berechtigten Anspruch<br />

habe.<br />

Die vorgenannte Entscheidung<br />

bezieht sich zunächst ausschließlich<br />

auf das Wohnraummietrecht,<br />

so dass hieraus noch keine<br />

grundsätzliche Entscheidung für<br />

Gewerberaummietverhältnisse<br />

gefallen ist.<br />

Eigentümer muss für<br />

Trittschallschutz sorgen<br />

In der heutigen Zeit ist die Bestückung<br />

einer Eigentumswohnung<br />

mit Teppichboden eher die Ausnahme.<br />

Vielmehr werden, da es<br />

den ästhetischen Gesichtspunkten<br />

folgend zumindest werterhöhend<br />

wirkt, eher Laminat oder Fliesen<br />

als Bodenbelag verwendet.<br />

Dies ist sicherlich grundsätzlich<br />

unproblematisch und von vielen<br />

Vermietern auch gewünscht.<br />

Allerdings kann dies gerade im<br />

Rahmen von Wohnungseigentum<br />

zu großen Problemen führen, wie<br />

ein Beschluss des Oberlandesgerichts<br />

Schleswig beweist.<br />

In dem seitens des OLG zu<br />

entscheidenden Fall hatte ein<br />

Eigentümer in seiner Wohnung<br />

den alten Bodenbelag in Form<br />

eines Teppichbodens durch<br />

Fliesen und Laminat ausgetauscht.<br />

Die darunter liegenden<br />

Eigentümer fühlten sich insbesondere<br />

durch die Trittgeräusche<br />

gestört und beantragten daher,<br />

die nachteiligen Einwirkungen<br />

zu beseitigen und das Laminat<br />

sowie die Fliesen zu entfernen.<br />

Entsprechend einer bereits seit<br />

dem Jahre 2005 geprägten<br />

Rechtssprechung durch das<br />

Oberlandesgericht München<br />

Den Artikel verfasste Rechtsanwalt Hjalmar<br />

Schwedtmann aus der Partnerschaftsgesellschaft<br />

Schneider Rechtsanwälte mit Sitz an der<br />

Max-Eyth- Straße 2 in 44141 Dortmund.<br />

Bei etwaigen Fragen des Kauf-, Eigentums- und<br />

Mietrechtes können Sie sich dort auch direkt an Herrn<br />

Rechtsanwalt Schwedtmann unter der Rufnummer<br />

0 23 1/ 42 78 83 - 0 wenden.<br />

haben auch die Richter des<br />

OLG Schleswig dem Begehren<br />

des Antragstellers stattgegeben<br />

und damit die Entscheidung des<br />

Landgerichts Lübeck bestätigt.<br />

Zwar haben hier die Richter<br />

aus Schleswig entschieden,<br />

dass jeder Eigentümer den<br />

Boden belag, der zum Sondereigentum<br />

gehört, gemäß § 13<br />

Absatz 1 WEG austauschen<br />

und verändern kann; sofern<br />

die Veränderungen jedoch, wie<br />

vorliegend, zu erhöhten Belästigungen<br />

führen und diese<br />

über das bei einem geordneten<br />

Zusammenleben unvermeidbarem<br />

Maß hinausgehen, ist der<br />

Eigentümer der Veränderung<br />

gleichzeitig Störer und daher<br />

verpflichtet, diese Einwirkung<br />

wieder zu beseitigen.<br />

Insbesondere wies das OLG<br />

Schleswig darauf hin, dass die<br />

Eigentümer auf die Fortdauer<br />

des tatsächlich vorgeprägten<br />

Schallschutzniveaus vertrauen<br />

würden. Insoweit galt als Besonderheit<br />

in dem vorliegenden<br />

Fall zu berücksichtigen, dass<br />

daher die Eigentümer nicht<br />

dazu verpflichtet waren, sich an<br />

die im Rahmen der Erbauung<br />

geltenden DIN-Vorschriften zu<br />

halten, sondern vielmehr der<br />

tatsächliche Zustand des Gebäudes<br />

entscheidend sei.<br />

Hjalmar Schwedtmann<br />

www.ruhrradar.de Haus+Hof|41

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